Thema: Essen - Forum Junge Anwaltschaft

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Anwalt der Anwälte
G 48742
04/16
FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein
Thema:
Essen
Du bist, was du isst
Brainfood für den Anwalt
Gerichte bei Gerichten
Jura in Tüten
Bio-Wasser gibt es doch!
FORUM Junge Anwaltschaft
w w w . d a v f o r u m . d e
Editorial
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Wir sind irgendwo in den 70er Jahren. Hildegard
und ihr Verehrer (Loriot) sitzen in einem italienischen Restaurant und essen ein Nudelgericht.
Nach dem Essen wischt er sich mit einer Serviette
den Mund ab, und eine kleine Nudel bleibt am
Mund hängen. Er, etwas steif, will Hildegard nun,
wenn auch etwas umständlich, seine Liebe gestehen. Dabei wandert die Nudel über das ganze Gesicht. Hildegard starrt ihn – oder wahrscheinlich
eher die Nudel – entsetzt an. Ihre Versuche, ihn
diskret auf die Nudel im Gesicht hinzuweisen,
scheiternan seinem: „Nein, sagen Sie jetzt nichts!“.
Und so wandert die Nudel vom Mundwinkel auf
die Nase, auf die Stirn, bis sie schließlich in den
Espresso fällt.
Herrlich auch Loriots „Kosakenzipel“, der im Desaster endet. Walter, Lieselotte, Erich und Roswitha
stoßen nach fünf Jahren Freundschaft in einem
Restaurant endlich auf das „Du“ an. Alles ist sehr
harmonisch. Bis es an das Dessert geht. Leider ist
nur noch ein Kosakenzipfel da. Erich und Walter
wollen sich den Kosakenzipfel freundschaftlich
teilen, „genau in der Mitte“. Nur leider hat Erich
anscheinend das Zitronencremebällchen versehentlich mitgegessen, das Erich so gern gehabt
hätte. Dafür hat aber Walter weniger von den
Mokkatrüffeln gegessen. Wo ist nun die Hälfte des
Kosakenzipfels? Der Abend endet im Desaster,
beide Paare verlassen wutentbrannt das Restaurant. Das „Du“ ist vergessen, und man wird sich
wohl nie wieder sehen.
Peinliche und lustige Essensmomente kennen wir
alle. Einer Kollegin ist mal eine Apfelspalte während eines Meetings in den Ausschnitt gerutscht.
Meinem Mann ist die Krebsschere durchs ganze
Restaurant geflogen. Selbstverständlich kleckert
man immer dann, wenn man noch ein wichtiges
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Stefanie Salzmann
Eschwege
Journalistin
Zentralredaktion
Meeting vor sich hat. Und selbstverständlich dann,
wenn man eine weiße Bluse trägt.
Heute ist Essen Livestyle und fast zu einer Religion
geworden. Wer etwas auf sich hält, hält sich einen
Ernährungsberater oder ist selber einer und am
besten dazu noch Yogalehrer, Fitnesstrainer oder
Personaltrainer. Essen ist viel zu kompliziert geworden. Die Zeiten, in denen nur zwischen Fleischessern und Vegetariern unterschieden wurde,
sind längst vorbei. Wir bringen neue Essenstrends
von unseren Reisen mit, essen low carb, vegan,
Goji-Beeren sind die neue Wunderwaffe – wogegen eigentlich? Wir verzichten auf Zucker, essen
Halbfett, bloß keine Fertigprodukte, dafür fünf
verschiedene Obst- und Gemüsesorten am Tag
und natürlich keine Kohlenhydrate ab 18 Uhr. Mal
ein Stückchen Schokolade zwischendurch darf es
aber sein. Mit Kindern ist es noch komplizierter.
Denn diese sollen ja zu essensbewussten Menschen erzogen werden und ordentliche Tischmanieren haben.
Die gute Nachricht ist, der Trend saisonal, bio und
lokal beziehungsweise regional bleibt uns auch
2017 erhalten. Das heißt, ich muss mich nicht umstellen und kann so weitermachen wie bisher.
Nun ist es an der Zeit für eine Pause. Hör auf deinen Bauch und hol dir schnell einen leckeren Latte
macchiato. Am besten mit einem Stück Kuchen
dazu und ab aufs Sofa mit der neuen AdVoice.
Guten Appetit! Enjoy your meal! Bon appétit! Que
aproveche! Buon appetito! Smacznego! Bom apetite! 请享用。und Приятного аппетита! bei unserer Essensausgabe.
Eure RAin Nadine Passenheim
Tobias Sommer
Berlin
Rechtsanwalt
Chefredakteur
Andreas Hansmeier
Karlsruhe
Rechtsanwalt
Redakteur und Autor
Nadine Passenheim
Hannover
Rechtsanwältin
Redakteurin und Autorin
Lea Hogrefe-Weichhan
Mönkeberg
Rechtsanwältin
Redakteurin und Autorin
Jens Jenau
Schloß Holte-Stukenbrock
Rechtsanwalt
Bücherforum
Andrea Vollmer
Berlin
Fotografin und
Bildredakteurin
AdVoice 04 /16
1
Inhalt
Inhalt
Thema: Essen
4
Du bist, was du isst
Essen ist mehr als nur
Nahrungsaufnahme
Magazin
20
Veganes Recht
Interview mit einem
lactovegetarischen Flexiveganer
32
36
6
Lukullische Lügen
Etikettenschwindel:
Wenn nicht drin ist, was draufsteht
24
Der Griff in die Kiste
AdVoice macht für Euch den
großen Kochbox-Check
8
Brainfood für den Anwalt
Richtig essen: Tipps von
Ernährungsberaterin Carmen Brehler
26
Lieblingsrezepte
Die AdVoice-Redaktion stellt ihre
Leib- und Magen-Klassiker vor
Prost Mahlzeit!
Definitionen rund ums Essen:
Interessant, lustig und ein bisschen eklig
28
37
12
15
Geschichten von Gerichten
bei Gerichten
Manche Restaurants in, an oder neben
Gerichten sind legendär
29
30
16
19
2
Das Haar in der Suppe
Rechtliche Grundlagen:
Was der Gastwirt wissen muss
Showtime für § 103 StGB
Die plötzliche Prominenz eines
unscheinbaren Paragrafen
50
Dialog mit den Nutzern
Die Anwaltauskunft in ihrem
dritten Jahr nach dem Relaunch
Gedicht des Monats
Deutsche Richtergeneration von 1940
von Kurt Tucholsky
52
Streit um Terminsgebühr im Strafrecht
Aus der Schlichtungsstelle
der Rechtsanwaltschaft
Jura in Tüten
Zehn Plagen für den Anwalt –
manchmal hilft nur Humor
40
Unser Gericht des Monats
Landgericht Bayreuth
Bücherforum
60
Arbeitsrecht - Handbuch für die Praxis
63
Autorenverzeichnis
Luchterhand Formularbuchbibliothek
64
Das letzte Wort
64
Impressum
Arbeitsrecht – Familienrecht – Verkehrsrecht
ArbGG
61
Info + Service
Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht
Bundle BGB und ZPO
GG – Grundgesetz
Euer FORUM
62
Vorstandsrecht
Gerichtliches Mahnverfahren
und Zwangsvollstreckung
42
Zweimal schlecht essen
Das schwere Los der Restaurantkritiker
46
Die Würde der Kreatur
Schriftstellerin Hilal Sezgin
über Tierethik
57
AIJA zu Gast in München
Internationaler Kongress
in Lederhose und Dirndl
Bio-Wasser gibt es doch!
BGH: Es muss schadstoffarm
und umweltfreundlich sein
58
Arge Agrarrecht
Die Arbeitsgemeinschaften des DAV
58
Termine
59
Regionalbeauftragte stellen sich vor
LG-Bezirk Freiburg
59
Workshop Kanzleimanagement
Angebot für Berufseinsteiger
Verschütteter Kaffee
Juristische Meldungen zum Thema Essen
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48
Trendsport vs. Vogelschutz
Generelles Kite-Surf-Verbot im
deutschen Wattenmeer?
38
Sechs Gerichte in Essen
Zahlen, Daten, Fakten rund um
unsere Ernährung
Zue Türen und aufe Fenster
Das Rätsel um den Namen
der Ruhrmetropole Essen
Skurrile Urteile
Hauptsache, es schneckt
JuraInfos
Fotos v. l. n. r.: Barbara Schneider_pixelio.de, Rainer Sturm_pixelio.de,
E. Kopp_pixelio.de, Peter Smola_pixelio.de, Melina Frommann, frommann.tv
Thomas/Putzo Kommentar ZPO
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3
Thema
Thema
Du bist, was du isst
Essen ist mehr als nur Nahrungsaufnahme
Will man eigentlich wissen, was man jeden Tag
so zu sich nimmt? Die meisten von uns haben
keine Zeit, sich mit einem Garten selbst zu versorgen und Tomaten, Gurken, Erdbeeren oder
Kartoffeln anzubauen. Wir haben auch keine
Zeit, Joghurt oder unser Müsli selbst herzustellen. Also gehen wir nahezu täglich in den Supermarkt oder in den Bio-Laden um die Ecke
und haben zumindest dann ein gutes Gefühl,
wenn wir regional, Bio und samstags auf dem
Wochenmarkt einkaufen gehen.
Essen: Nichts ist umstrittener und nichts ist schwieriger, als alle glücklich zu machen. Der eine mag
dieses nicht, der andere jenes. Das geht schon im
Kleinkindalter los. „Ich mag keine Gurke. Ich will nur
Nudeln mit ohne Soße!“ – wie meine Tochter immer
sagte. „Das mag ich nicht.“ „Das esse ich nicht.“
Dabei ist die tägliche Nahrungsaufnahme unsere
einzige Energiequelle. Unser Körper und unser Geist
zehren von dem, was wir essen. Du bist, was du isst.
Einfach nur satt zu werden steht in unserer heutigen Zeit nicht mehr im Vordergrund. Wir wollen uns
gesund ernähren. Regional, Bio, vegan, vegetarisch,
ab und zu mal Fleisch. Wenn Fleisch, dann natürlich
nur Bio. Am besten nur Rindfleisch von Rindern, die
auf der Weide frisches saftiges Gras fressen. Eier
selbstverständlich nur von glücklichen Hühnern, die
ihre Körnchen draußen an der frischen Luft picken.
Wir leben in einer Überflussgesellschaft und werfen
viel zu viele Lebensmittel weg. Laut Verbraucherzentrale werden in Deutschland jährlich elf Millionen Tonnen Lebensmittel im Wert von 25 Milliarden
Euro weggeworfen.
CONTAINERN
Aus dieser Wegwerfgesellschaft hat sich das Containern entwickelt. Auch bekannt unter „Mülltauchen“. Dahinter verbirgt sich die Mitnahme weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern. Unzählige Nahrungsmittel werden weggeworfen, weil
das Mindesthaltbarkeitsdatum kurz davor ist
ablaufen, oder abgelaufen ist oder Obst und Gemüse Druckstellen aufweisen oder einfach aus
Überfluss. Wie oft wird der Inhalt der Schulbrotdose weggeworfen, weil das Brot nicht aufgegessen wurde, obwohl es eigentlich noch zum Abendbrot hätte gegessen werden können. Containern
tun nicht nur Menschen, denen es wirklich schlecht
geht, sondern auch Menschen, die auf diese Überflussgesellschaft aufmerksam machen wollen.
Aber, macht man sich eigentlich strafbar, wenn
man weggeworfene Lebensmittel aus einem Con-
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tainer nimmt? Im Raum stehen Hausfriedensbruch
nach Paragraf 123 Strafgesetzbuch und Diebstahl
nach Paragraf 242 Strafgesetzbuch. Wie immer,
kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs kommt – unabhängig vom Containern –
immer dann in Betracht, wenn ein fremdes Grundstück betreten wird, oder bei der Überwindung
eines fremden Hindernisses. Aber begeht man auch
einen Diebstahl an den Lebensmitteln, die andere
weggeworfen haben? Abfall gehört bis zur Entsorgung dem Grundstückseigentümer. Andererseits
erfüllt die Abfallentnahme durch Containern dann
keinen Straftatbestand, wenn zu erkennen ist, dass
der eigentliche Eigentümer oder auch Abfallerzeuger kein ernsthaftes Interesse mehr an seinem Abfall hat. Paragraf 959 des BGB normiert die Aufgabe des Eigentums, wonach eine bewegliche
Sache dann herrenlos wird, wenn der Eigentümer
in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den
Besitz der Sache aufgibt, die sogenannte Dereliktion. Daher könnte man, rein rechtlich gesehen, an
beweglichen Sachen, die andere weggeworfen
haben, keinen Diebstahl begehen. Kommt es doch
zu einer Anzeige, wird das Verfahren wohl nach
Paragraf 170 StPO oder wegen Geringfügigkeit
nach Paragraf 153 StPO eingestellt werden.
Die Politik will das Mindesthaltbarkeitsdatum abschaffen: Um etwas gegen die Wegwerfgesellschaft
zu tun soll das Mindesthaltbarkeitsdatum abgeschafft werden. Initiator ist die Europäische Union.
Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, die Lebensmittelverschwendung in den
nächs­ten Jahren zu reduzieren. Ob dies durch eine
Änderung des seit mehr als 30 Jahren in Deutschland geltenden Mindesthaltbarkeitsdatums erreicht
wird, ist eine andere Frage. Aus dem Mindesthaltbarkeitsdatum soll das Verbrauchsverfalldatum
werden. Aus MHD wird also künftig VDD.
NICHT JEDER APFEL SCHAFFT
ES IN DIE SUPERMARKTREGALE
Bei einem Überangebot an Lebensmitteln schafft
es nicht jeder Apfel, jede Kartoffel oder Möhre in
die Supermarktregale. Kleine und schrumpelige
Äpfel findet man nicht im Supermarkt nicht. Die
Politik und Wirtschaft geben vor, was uns zu
schmecken hat. Alles ist genormt, auch Lebensmittel müssen in ein Schema passen. Natürlich nur
zum Schutz des Verbrauchers. Die Krümmung der
Banane ist von Seiten der Europäischen Union vorgegeben. Laut der EU-Verordnung (EG) Nr. 2257/94
müssen Bananen, die in die Europäische Union ein-
geführt werden, sowie innerhalb der Europäischen
Union produzierte Bananen eine Länge von mindestens 14 Zentimeter und eine Dicke von mindestens 27 Millimeter haben.
EINFUHRBESTIMMUNGEN
Viele Lebensmittel haben einmal den Globus
umrundet, bevor sie bei uns auf dem Teller landen.
Äpfel haben oft Tausende Kilometer hinter sich gebracht. Sie kommen aus Argentinien, Neuseeland
und sonstwoher. Dabei haben wir die besten Apfelsorten aus dem Alten Land bei Hamburg. Und dann
müssen sie auch noch schön und knackig sein und
gesund aussehen. Druckstellen sind verboten. Unsere Obst- und Gemüsesorten werden kategorisiert
nach Handelsklassen oder Güteklassen nach dem
Handelsklassengesetz und der dazugehörigen Handelsklassenverordnung.
Lebensmittel werden in Extra-Klasse, Klasse I und
Klasse II eingeteilt. Wobei Extra-Klasse die höchste
Qualität aufweist und Klasse II eine marktfähige
Qualität, was bedeutet, dass die Ware Fehler haben
darf, aber die Mindesteigenschaften aufweisen
muss. Obst und Gemüse muss ganz, gesund, sauber, ausreichend reif, frei von fremdem Geruch und
Geschmack und frei von Schädlingen sein. Den
Wurm im Apfel findet man also nicht im Supermarktapfel, wohl aber in Opas Garten.
TTIP
Wird mit TTIP, dem EU-Freihandelsabkommen mit
den USA, alles nur noch schlimmer? Glaubt man
den TTIP-Gegnern, essen wir dann gentechnisch
verändertes Fleisch und Obst und Gemüse. Das
Chlorhühnchen hat es mit TTIP zu besonderer Berühmtheit gelangt. Dabei sollen mit TTIP eine
Angleichung US-amerikanischer und europäischer
Standards erfolgen und einheitliche Vorschriften
festgelegt werden, nach den unter anderem Lebensmittel, aber eben auch vieles andere mehr
produziert und kontrolliert werden. Das kann Vorteile, aber eben auch Nachteile haben.
ZIVILSCHUTZPROGRAMM
Jetzt kommt die Bundesregierung aber erst einmal mit einem Zivilschutzkonzept um die Ecke
und rät allen Bürgerinnen und Bürgern, sich Nahrungsvorräte für vierzehn Tage anzuschaffen. Ich
bekomme schon Probleme, wenn die Gemüsekiste alle vierzehn Tage geliefert wird, und weiß
nicht, wohin mit all den Äpfeln, den Salat- und
Foto: Andrea Vollmer
Kohlköpfen. Lebensmittel für vierzehn Tage horten – ich wüsste nicht, wohin damit. Mal davon
abgesehen, dass ich Lebensmittel aus Konserven
nicht esse. Große Nahrungsmittelvorräte hat bis
auf Oma und Opa, Einkaufssüchtige oder diejenigen, die auf Hamsterkäufe stehen, eigentlich niemand mehr. Ein Keller oder eine Vorratskammer
steht den wenigsten zur Verfügung. Die meisten
von uns gehen nahezu täglich einkaufen. Wir
Konsumverwöhnten würden wahrscheinlich nicht
einmal eine Woche überleben, wenn tatsächlich
alle Lebensmittelgeschäfte von heute auf morgen
geschlossen wären. Bei uns im Dorf gibt es zum
Glück einen Bauernhof, der eine Milchtankstelle
hat, und einen Automaten, in dem alle Grundnahrungsmittel rund um die Uhr verfügbar sind.
Man kann Milch, Kartoffeln, Eier, Wurst und
sogar Marmelade kaufen.
Essen ist mittlerweile viel zu kompliziert geworden und für viele eher Statussymbol als tägliche
Nahrungsaufnahme. Wir definieren uns darüber,
was wir essen und wie wir essen. In der Mensa
stehen auf dem Essensplan kleine Nummern, die
angeben, welche Zusatzstoffe enthalten sind.
Dabei soll Essen gerade auch Genuss sein.
UND DIE WERBUNG?
Und die Werbung? Zeigt uns eine schöne heile
Welt von glücklichen Kühen auf der Weide, einem
kleinen Bären der durch die Alpen läuft, einer lilafarbenen Kuh, einer Frau, die Erdbeeren in den
Joghurt rührt. Nur leider ist das Leben kein Ponyhof, wie es so schön heißt, und da, wo Vanille drauf
steht, ist nicht unbedingt eine Vanilleschote verarbeitet. Zuckerarm oder zuckerfrei bedeutet keineswegs, dass auf Zucker verzichtet wurde. Vielmehr
sind Grenzwerte einzuhalten, nämlich nicht mehr
als 5 Gramm Zucker je 100 Gramm bei der Angabe
„zuckerarm“ und nicht mehr als 0,5 Gramm je 100
Gramm bei beispielsweise einem als zuckerfrei deklariertem Kaugummi. Ebenso verhält es sich mit
der Angabe „alkoholfrei“. Auch hier ist, obwohl nur
minimal, Alkohol enthalten. Zum Glück gibt es die
Verbraucherschutzzentralen und foodwatch, die
ein Auge darauf werfen, was wir täglich essen und
Ungereimtheiten aufdecken – wie Dioxin in Eiern
und Acrylamid in Chips. Ohne Frage ist so mancher
Skandal, der aufgedeckt wird, wirklich ekelhaft.
Allerdings haben wir es tagtäglich auch ein bisschen selbst in der Hand, wie wir uns ernähren.
Denn: Du bist, was du isst.
RAin Nadine Passenheim, Celle
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Thema
Thema
Lukullische Lügen
Etikettenschwindel im Supermarkt: Wenn nicht drin ist, was draufsteht
Putencervelatwurst von Gutfried: Im Falle dieser
Putencervelatwurst schmückte sich ein Schwein
im wahrsten Sinne des Wortes mit fremden Federn: Die Putenwurst bestand etwa zur Hälfte aus
Schweinefleisch, was nur im Kleingedruckten ersichtlich war. Nach Verbraucherprotest änderte
Gutfried die Rezeptur.
„Fremde Federn: Putenwurst besteht
zur Hälfte aus Schweinefleisch“
Bebivita Kinder-Früchtetee von Hipp: Claus Hipp
vermarktet den Zuckergranulat-Früchtetee leider
auch weiterhin als geeignet für Kleinkinder ab dem
12. Monat. Zumindest wurde nach den Verbraucherbeschwerden auf den zahnschädigenden Zusatzstoff Zitronensäure verzichtet.
VERBESSERUNG BLOSS VORGETÄUSCHT
Active O2 von Adelholzener: An die „15-fachen Menge
an Sauerstoff“ habe ich, ehrlich gesagt, nie geglaubt.
Oh Wunder: Die Werbung war wissenschaftlich nicht
haltbar und ist nun von der Verpackung verschwunden. Umso dreister: Adelholzener wirbt jetzt mit Vitaminzusätzen für die „Muscle Function“.
Nicht immer hält der Inhalt, was die Verpackung verspricht. Ein Blick ins Kleingedruckte ist oft sehr hilfreich.
In der Lebensmittelindustrie ist die Verbrauchertäuschung gängige Praxis. Von Analogkäse bis
zum ominösen Gesundheitswunder. Der Supermarkt ist die perfekte Bühne für Tricksereien,
Irreführungen und Werbelügen. Mal im Rahmen
von klaren Gesetzesverstößen, mal in der legalen
Grauzone. Der gemeinnützige Verein foodwatch
kämpft an vorderster Front gegen die verbraucherfeindlichen Praktiken der Lebensmittelindustrie. Unter der Rubrik „Etikettenschwindel“
stellt foodwatch verschiedene Schummelprodukte auf seiner Website vor und zeigt gleichzeitig, was Verbraucherproteste oder gar Klagen
gegen solche Werbelügen bewirken können.
Während einige Hersteller flink nachbessern,
präsentieren andere dreisterweise eine nur vorgetäuschte Verbesserung des Produkts oder verweigern eine Anpassung sogar ganz. Bei vielen
der Inhaltslügen vergeht einem echt der Appetit,
also schnell noch einmal in die Milchschnitte
beißen und auf geht´s.
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JETZT MIT VERBESSERTER REZEPTUR
Foto: Kunstart.net_pixelio.de
Landliebe frische Landmilch von Campina: Landliebe-Milch kostet deutlich mehr als andere Sorten. Mit
Versprechen wie „artgerechter Tierhaltung“ begründet Hersteller Campina den hohen Preis. foodwatch
kritisierte, dass Campina diese Versprechen nicht
belegen kann. Campina hält die Kritik für unberechtigt, tut sich aber nach wie vor schwer, Mehrpreis
und Qualitätsversprechen überzeugend zu erklären.
FruchtTiger von Eckes-Granini: Der FruchtTiger
wurde hartnäckig als gesunder Durstlöscher für
Kinder beworben, obwohl er zahnschädliche Zitronensäure und umstrittene Süßstoffe enthielt.
Nach Protest hat Eckes-Granini die Rezeptur grundlegend überarbeitet.
Activia von Danone: Ein flacher Bauch dank Activia?
Fehlanzeige: Activia ist nicht mehr und nicht weniger als ein ganz normaler Naturjoghurt. Nachdem
Werbeversprechen zu Probiotika verboten wurden,
hat Danone zwar die Werbekampagne geändert –
die Botschaft ist heute jedoch dieselbe wie damals.
Saint Albray Klosterkäse von Bongrain: Bongrain
verspricht dem Konsumenten eine essbare Rinde.
Von wegen! Tatsächlich enthält diese Rinde das Anti-Pilzmittel Natamycin, das keinesfalls mitgegessen
werden sollte. Nach Verbraucherprotest rät Bongrain nun vom Verzehr der Rinde ab.
Duett Champignon Creme-Suppe von Escoffier:
Glaubt man der Dosenaufschrift, wurde die Suppe
mit ausgewählten Zutaten und der „Kunstfertigkeit von Spitzenköchen“ verarbeitet – tatsächlich
war die Escoffier-Suppe nicht besser als eine normale Tütensuppe mit zahlreichen Zusatzstoffen.
Nach Verbraucherbeschwerden hat Escoffier die
Rezeptur grundlegend überarbeitet.
Yogurette von Ferrero: Models aufgepasst! Yogurette enthält mehr Fett und Kalorien als Vollmilch-Schokolade. Nach Kritik hat Ferrero die Yogurette-Werbekampagne zwar geändert, die Botschaft
bleibt jedoch dieselbe: Yogurette soll wirken wie
die leichte Alternative zu Schokolade.
Activia von Danone: Den neuen Becher aus Maisstärke deklarierte Danone als umweltfreundlicher
als der alte. Kompletter Unsinn, wie eine eigens
von Danone finanzierte Studie ergab. Nach einer
Klage stoppte Danone die Irreführung.
kinder Riegel von Ferrero: Wer kenn ihn nicht, den
Slogan von der Extra Portion Milch. Perfekt, um
Süßes wie dem kinder Riegel einen gesunden Anstrich zu verpassen. Die Extra-Portion Milch ist nach
zahlreichen Verbraucherprotesten nun Geschichte. Gourmet-Genießerkuchen von Bahlsen: Laut Verpackung ein Gourmet-Kuchen mit erlesenen Zutaten – in Wahrheit jede Menge E-Nummern, Aromen und bis zuletzt sogar Käfig-Eier. Nach Verbraucherprotest hat Bahlsen nun auf Eier aus Bodenhaltung umgestellt.
Fitness Fruits on Nestlé: Die Verpackung verspricht
leichten Genuss und „einen wertvollen Beitrag für
eine ausgewogene Ernährung“. In Wahrheit ist dieses Müsli eine wahre Zuckerbombe. Nach Protest
reduzierte Nestlé den Zuckergehalt nur minimal:
Aus ehemals 35 Prozent Zucker sind etwa 30 Prozent geworden.
Viva Vital-Hackfleisch von Netto: „30 Prozent weniger Fett im Vergleich zu gemischtem Hackfleisch“
verspricht Netto. Tatsächlich hat das Netto-Produkt
in der Regel sogar mehr Fett als Hackfleisch von der
Theke – obwohl es mit Wasser und Weizeneiweiß
gestreckt ist. Heute verkauft Netto das gleiche Produkt nicht mehr unter der Eigenmarke Viva Vital
sondern unter der Herstellermarke hackplus. Der Gelbe Zitrone-Physalis von Pfanner: Eine
übergroße Physalis auf der Packung, doch keine
Spur Physalis drin. Dafür Aroma und umso mehr
Zucker. Nach Verbraucherbeschwerden reagierte
Pfanner mit einer Alibi-Änderung: Der Hersteller
reduzierte den Zuckergehalt von 47 auf sensationelle 44 Würfelzucker je Zwei-Liter-Pack und
fügte eine homöopatische Menge Physalis hinzu.
Capri-Sonne von Wild: Die gute alte Capri-Sonne
enthält mehr Zucker als Fanta orange. Dennoch
wird sie beworben, als wäre sie ein empfehlenswertes Kinder-Sportgetränk. Auch wenn der wahre
Zuckergehalt nun im Kleingedruckten steht – die
Capri-Sonne ist und bleibt ein Etikettenschwindel.
Monte Drink von Zott: Ein waschechter Dickmacher statt einer gesunden Zwischenmahlzeit für
Kinder. Der Monte Drink enthielt mehr Zucker als
Coca-Cola. Nach Verbraucherprotest hat Zott den
Zuckergehalt minimal reduziert und eine neue
Werbekampagne gestartet. Allerdings mit ein und
derselben Verschleierungstaktik: Monte soll wirken
wie ein sportlich-gesundes Produkt.
DIESER SCHWINDEL
BLEIBT IN DEN REGALEN
Schlemmertöpfchen von Kühne: Von wegen Tradition – tatsächlich verstecken sich im Gurkenglas
neben den Gürkchen vor allem Farbstoffe und Aromen. Auf dem Schlemmertöpfchen Feine Gürkchen
steht das natürlich nur klein gedruckt, dafür in groß
„Sorgfalt“, „Hingabe“ und „höchster Genuss“.
Clausthaler Classic von Radeberger: Der Klassiker
unter den Alkoholfreien enthält in Wirklichkeit
0,45 Volumenprozent Alkohol – trotzdem bewirbt
Radeberger es als alkoholfrei. Dabei gibt es das
ehrliche Etikett bereits: In Großbritannien wird
Clausthaler als alkoholarm mit „weniger als 0,5
Prozent Alkohol“ beworben.
Corny Schoko von Corny: Kaum Vollkornflocken,
jede Menge Zucker und ein paar Mehlbällchen –
von wegen vollwertig. Den daraus gepressten
„Müsli“-Riegel versucht Hersteller Schwartau den
Verbrauchern als „ausgewogenes Produkt“ mit
„Zutaten aus dem vollen Korn“ unterzujubeln.
Fruit2Day von Schwartau: „100 Prozent der täglichen Portion Obst“ stecken laut Aufdruck in einem
Quelle: http://www.foodwatch.org/de/informieren/werbeluegen/produkte/
Fläschchen. Aber die Rechnung geht nicht ganz
auf. 200 Milliliter einer mit Aroma aufgepeppten
Mischung aus Fruchtsaftkonzentraten und Püree
sind schlicht und einfach nicht dasselbe wie 200
Gramm unverarbeitetes Obst.
Mövenpick Gourmet-Frühstück Erdbeere von
Schwartau: Das sogenannte Mövenpick Gourmet-­
Frühstück unterscheidet sich nicht wirklich von
anderen Konfitüren. Die als „Königin der Erdbeeren“ angepriesene Sorte Senga-Sengana ist nichts
Besonderes, sondern Standard in der Marmeladen-Industrie. Ferdi Fuchs von Stockmeyer: Stockmeyer setzt seinen „Ferdi Fuchs Mini Würstchen“ haufenweise
Vitamine zu und verspricht, sie seien ein Beitrag
für die gesunde Ernährung. Tatsächlich erwartet
die kleinen Genießer eine ungesunde Salzattacke:
Mit stolzen zwei Gramm pro 100 Gramm sind die
„Mini-Würstchen“ alles andere als auf Kinderbedürfnisse zugeschnitten.
„Ein Blick auf das Kleingedruckte
lohnt sich immer“
Bertolli Pesto Verde von Unilever: „Original italienische Rezeptur“ und „hochwertige Zutaten“? Von
wegen! Mit traditionellem Pesto hat dieses Produkt wenig zu tun. Pinienkerne und Olivenöl sind
nur in Alibi-Mengen enthalten, Hauptbestandteil
ist neben Basilikum ein nicht näher definiertes
„pflanzliches Öl“. Cashewnüsse ersetzen die teuren
Pinienkerne.
Rama Cremefine von Unilever: Eine moderne Alternative für die leichte Küche? Schön wärs! In
Wirklichkeit ist das Produkt schlicht ein Sahne-Ersatz aus Pflanzenfett und Milch. Es enthält Zusatzstoffe, hat ein undefiniertes Aroma und viele gesättigte Fettsäuren. Und kostet fast doppelt so viel
wie herkömmliche Sahne.
RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Schönkirchen
Der Goldene Windbeutel
Mit der Wahl zum Goldenen Windbeutel für die dreisteste Werbelüge des Jahres ruft foodwatch seit 2009
Verbraucher auf, sich aktiv gegen die tagtägliche
Täuschung zur Wehr zu setzen und direkt bei der
Lebensmittelindustrie gegen Etikettenschwindel zu
protestieren. 2015 ging der goldene Windbeutel übrigens an den grünen Ministerpräsidenten Winfried
Kretschmann.
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Thema
Thema
Brainfood für den Anwalt
AdVoice-Interview mit Ernährungsberaterin Carmen Brehler
Fristendruck, Gerichtstermine, Geschäftsreise,
lange Arbeitstage, da bleibt das Essen häufig
auf der Strecke und wird zur schnellen Nebensache. Kein Frühstück, dafür vormittags bereits
die erste Kanne Kaffee, vor dem Gerichtstermin
noch schnell ein Traubenzuckerbonbon für die
Konzentration, mittags ein belegtes Brötchen
vom Bäcker, nachmittags die zweite Kanne
Kaffee und am Abend mit den Kollegen Pizza
essen gehen. Für viele Anwälte ist solch eine
Ernährung Alltag. Oder jedenfalls nicht unüblich. Wir haben mit der Ernährungsexpertin
Carmen Brehler darüber gesprochen, wo die
häufigsten Ernährungsfehler liegen und was
man besser machen kann.
AdVoice: Frau Brehler, Sie sind nicht nur Ernährungsberaterin, sondern auch Ernährungstherapeutin. Wo genau liegt der Unterschied?
Carmen Brehler: Wichtig ist zunächst, dass der Begriff Ernährungsberater nicht geschützt ist. Das
führt in der Praxis leider dazu, dass sehr viele Personen als Ernährungsberater/-in auf dem Markt auftreten, welche über keine qualifizierte Ausbildung
verfügen. Es gibt heute beispielsweise Ernährungsberater in Fitnessstudios, die irgendwelche Drinks
oder Eiweißriegel anpreisen und verkaufen, was aber
mit seriöser Ernährungsberatung nicht viel zu tun
hat. Bei Diätprodukten, insbesondere irgendwelchen
Pülverchen oder Pillen, heißt es oft, sie seien von
Ernährungsberatern empfohlen oder getestet. Auch
das ist dementsprechend mit Vorsicht zu genießen.
Als von der „QUETHEB e. V.“ (Deutsche Gesellschaft
der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater) zertifizierter Ernährungstherapeut
hat man hingegen in der Regel ein abgeschlossenes
ernährungswissenschaftliches oder medizinisches
Studium oder zumindest eine diätetische Fachausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Anforderungen sind also wesentlich höher, außerdem
bestehen medizinische Fortbildungspflichten, deren
Einhaltung auch durch regelmäßige Prüfungen
kontrolliert wird. Als zertifizierter Ernährungstherapeut ist man insbesondere zu einer produktunabhängigen Beratung verpflichtet. Steht also bei der
Beratung ein Produkt im Vordergrund, kann man im
Umkehrschluss davon ausgehen, dass der „Berater“
keine entsprechend fachliche Ausbildung hatte.
Wenn man also professionelle Hilfe oder Beratung
sucht, sollte man auf eine QUETHEB-Zertifizierung
achten. Leistungen von derart qualifizierten Ernährungstherapeuten haben außerdem den Vorteil,
dass sie in der Regel mindestens anteilig von der
Krankenkasse übernommen werden.
A: Fangen wir mal bei den Basics an: bei den
Mahlzeiten und wie man sie über den Tag verteilt.
Die einen sagen, man sollte drei Hauptmahlzeiten
pro Tag zu sich nehmen, wobei im Idealfall das
Frühstück am üppigsten ausfällt. In der Praxis
haben allerdings direkt nach dem Aufstehen die
Wenigsten einen Bärenhunger. Die anderen sagen,
man solle über den Tag verteilt möglichst viele
kleine Mahlzeiten zu sich nehmen. Was ist richtig?
B: Eine allgemein gültige Aussage in Bezug auf gesunde Ernährung ist nicht möglich. Generell kann
man sagen, dass es sicherlich der falsche Weg ist, den
ganzen Tag lang, also vor und während der Arbeit,
nichts zu essen und dann abends eine Riesenportion
zu futtern. Das führt dazu, dass man tagsüber unterzuckert ist, also schlapp und müde wird.
Wie viele Mahlzeiten nun richtig oder falsch sind, lässt
sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Grundsätzlich kann man sagen, dass jemand, der eher schlank
ist und bei dem auch keine weiteren Risikofaktoren
vorliegen, über den Tag verteilt drei Mahlzeiten zu sich
nehmen kann. Idealerweise erfolgt die Hauptmahlzeit
mittags. Aber auch in diesem Fall sind mehrere kleine
Mahlzeiten der bessere Weg um fit zu bleiben.
Anders sieht es aus, wenn jemand übergewichtig ist.
Dann ist es besonders sinnvoll, mehrere Mahlzeiten
einzunehmen. Denn ab einem Bodymaßindex (BMI)
von 27 beginnt bereits eine Vorstufe des Diabetes, die
sogenannte Insulinresistenz. Diese Menschen haben
oft schon eine Fettleber oder jedenfalls eine Leberzellverfettung. Das bedeutet, dass die Leber die Kohlenhydrate nicht mehr so gut verstoffwechseln kann
wie eine gesunde Leber. In diesem Fall ist es sinnvoll,
Foto: Dorothea Freiburger / Agentur Einzigartig in Weingarten
Zur Person
Frau Dipl. oec. troph. Carmen Brehler ist Inhaberin
des Ernährungs-Instituts Carmen Brehler in Karls­
ruhe. Sie ist seit über 20 Jahren in der Ernährungs­
beratung und Ernährungstherapie tätig und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat der Deutschen
Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater QUETHEB e. V.
Neben individueller Ernährungstherapie hält sie
auch Vorträge zum innerbetrieblichen Gesundheitsmanagements.
www.ernaehrungsinstitut.de
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etwa fünf Mahlzeiten, dafür natürlich entsprechend
kleinere und insbesondere solche mit weniger kleinen
Kohlenhydraten, zu sich zu nehmen.
A: Mit weniger kleinen Kohlehydraten? Also Low-­
Carb mit wenig Nudeln, Brot, Kartoffeln usw.?
B: Nein, Low-Carb bedeutet nicht, dass man keine
Kohlenhydrate essen und nicht zu den Nudeln greifen darf, also generell Kohlenhydrate meiden muss.
Man darf auch durchaus abends komplexe Kohlehydrate essen. Wir brauchen komplexe Kohlenhydrate
für die Energiegewinnung und für das Gehirn. Viel
wichtiger ist zunächst einmal, dass Zucker und ein
Übermaß an Fruchtzucker vermieden wird, also das
süße Getränk zu den Nudeln und der Kuchen zum
Nachtisch. Ein Liter Cola entspricht beispielsweise
dem Energiegehalt von 600 Gramm Kartoffeln,
davon dürfte man satt werden. Man spricht hier
von sogenannten kleinen Kohlenhydraten, den
Mono- und Disacchariden. Süßigkeiten und Kuchen
machen zum Beipiel in Verbindung mit gesättigten
Fetten schlapp und belasten den Stoffwechsel. Bei
gesättigten Fetten handelt es sich meist um die verstecken Fette in Wurstwaren wie Wienerle, Wurstsalat, Leberkäs oder Lyoner. Sie sind aber auch in
sichtbaren tierischen Fetten, wie Speck, fettigem
Fleisch, Schmalz, Butter, Sahne, Crème fraîche etc.
enthalten. Kokosfett und Palmöl beinhalten ebenfalls gesättigte Fette. Daher sollte man auch einen
Bogen um die meisten Fertiggerichte machen und
um alles, was aus der Fritteuse kommt.
Sogenannte komplexe Kohlenhydrate sind hingegen völlig in Ordnung. Sie finden sich etwa in Vollkornprodukten, Vollkornreis, Hülsenfrüchten, aber
auch in Nudeln und Kartoffeln. Für die Mahlzeiten
bietet sich daher eine Kombination aus komplexen
Kohlenhydraten in Verbindung mit Eiweiß sowie
einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren
an. Das bedeutet keineswegs, dass man hungern
muss. Wer morgens oder zwischendurch ein Brötchen essen will, greift einfach besser zum Vollkornbrötchen mit Schinken und Tomaten oder
Gurke darauf – am besten ohne Butter – als zum
Fleischkäsebrötchen oder zum Salamibrötchen.
Wer mittags mit den Kollegen zum Italiener geht,
kann sich zum Beispiel Fisch mit Salat oder Gemüse oder Spaghetti arrabiata – also Kohlenhydrate – und einen Salat mit Olivenöl – ungesättigte Fettsäure – bestellen. Nicht so gut wären
hingegen etwa die Spaghetti carbonara, da hier die
Kohlenhydrate mit Sahne und fettem Käse, also
mit gesättigten Fetten, kombiniert werden. Diese
Kombination macht müde und schlapp.
„Ein Liter Cola entspricht dem
Energiegehalt von 600 g Kartoffeln,
davon dürfte man satt werden.“
Foto: Bernd Kasper_pixelio.de
A: Also kommt der Auswahl der richtigen Fette
eine ganz erhebliche Bedeutung zu?
B: Meiner Meinung nach haben die Fette sogar die
wichtigste Bedeutung in unserer Ernährung. Sie
haben der Menschheit sogar das Überleben gesichert. Das Gehirn des Menschen konnte sich nur
durch den Verzehr der richtigen Fettsäuren überhaupt so schnell evolutionsgeschichtlich entwickeln.
Die Fette wurden lange verteufelt, Low Fat eben,
doch man muss dabei differenzieren. Das richtige
Fett ist für uns Menschen lebensnotwendig und essenziell für eine optimale Gehirnleistung. Drei Tage
ohne Fett und es können sich bereits Gallengrieß
und Gallensteine bilden. Die sogenannten gesättigten Fettsäuren sollten, wie bereits erwähnt, möglichst gemieden werden, denn davon haben wir in
unserer westlichen Ernährung sowieso schon genug.
Bei den ungesättigten Fettsäuren ist zwischen den
mehrfach und einfach ungesättigten Fettsäuren zu
differenzieren.
Am wichtigsten sind die sogenannten mehrfach gesättigten Fettsäuren, die in den kaltgespressten Ölen
vorkommen, insbesondere die Omega-3- und die
Omega-6-Fettsäuren. Hier stellt sich allerdings das
Probleme, dass gerade diese Fette eher in relativ teuren Ölen vorkommen, die in der Gastronomie nur
selten verwendet werden. Es sollte also zuhause vorgesorgt werden. Omega-3-Fettsäuren finden sich
zum Beispiel in Nussölen und Weizenkeimöl, Omega-6-Fettsäuren in Distelöl- und Sonnenblumenöl.
Fischölkapseln sind übrigens keine Alternative.
Den einfach ungesättigten Fettsäuren kommt
ebenfalls eine große Bedeutung zu. Diese finden
sich etwa in Olivenöl, Sesamöl, Geflügel und Muskelfleisch. Olivenöl wird allerdings völlig überbewertet. Der ganze Hype darum ist nach der wissenschaftlichen Datenlage nicht nachvollziehbar.
Ebenso belegen neuere internationale Studien,
dass Rapsöl nicht verwendet werden sollte. Die
allgemeinen Empfehlungen dahingehend sollten
dringend geändert werden.
Die einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren
machen übrigens wesentlich satter als die gesättigten Fettsäuen in gebackenem Fleischkäse oder
Weißwürstchen.
Wichtig für das Gehirn ist insbesondere auch eine
ausreichende Versorgung mit Spurenelementen wie
Jod, Selen, Zink und Chrom. Optimal sind Vollkornprodukte, Nüsse, Fisch und Gemüse.
Fisch mit Gemüse oder Salat ist also beispielsweise
eine ideale Kombination aus Proteinen und mehrfach ungesättigten Fettsäuren.
A: Was bietet sich denn als Zwischenmahlzeit an,
wenn mal der kleine Hunger kommt?
B: Als Zwischenmahlzeit bietet sich eine Handvoll
naturbelassener Nüsse oder Cashewkerne – wegen
der mehrfach ungesättigten Fettsäuren und der
komplexe Kohlenhydrate – an, natürlich nicht geröstet und gesalzen oder im Schokomantel, besser
mit einem ungesüßten Naturjoghurt. Vorsicht bei
Studentenfutter, das hat oft wegen der Rosinen
einen relativ hohen Fruchtzuckeranteil, ist also wieder eher ungeeignet, insbesondere für übergewichtige Menschen. Generell kann man aber sagen, dass
Nüsse und Samen ein richtiges Brainfood sind. Sie
halten wach und leistungsstark und belasten den
Stoffwechsel nicht.
A: Wie sieht es denn mit Zucker aus, um die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit zu steigern?
Man denke an das klassische Traubenzuckerbonbon, das gerne während der Fachanwaltsklausur
gelutscht wird.
B: Das ist der völlig falsche Ansatz. Der Traubenzucker geht zwar sofort ins Blut, was in der Werbung
gerne positiv hervorgehoben wird. Das führt dazu,
dass von der Bauchspeicheldrüse Insulin ausgeschüttet wird, der Insulinspiegel steigt also. Dadurch
kommt es zwar zu einer ganz kurzfristigen Leistungssteigerung. Kurz danach kommt es aber mangels
eines Nachschubs an Kohlenhydraten zu einer Unterzuckerung (Hypoglykämie), was zu einem Einbruch
der Leistungsfähigkeit führt, eventuell begleitet von
Zittern, Nervosität und Schwindelgefühlen; also alles
Dinge, die man während der Klausur gar nicht gebrauchen kann. Auch hier hilft die Handvoll Nüsse
oder Cashewkerne viel meh. Oder auch die gute alte
Banane, die leider bei einigen Kollegen etwas in Verruf geraten ist. Und was noch viel wichtiger ist, aber
im Eifer des Gefechts oft vergessen wird: Trinken!
Ohne ausreichend Flüssigkeit kann das Gehirn nicht
vernünftig arbeiten. Aber keine süßen Getränke.
A: Apropos Trinken, wie steht es denn mit unserer Volks- und Anwaltsdroge Nummer Eins, dem
Kaffee? Es soll Anwälte geben, die gut zwei
Drittel ihres Flüssigkeitshaushalts mit Kaffee regulieren. Ist das empfehlenswert?
B: Also zunächst kann man sagen, dass Kaffee
durchaus Bestandteil der Flüssigkeitsbedarfdeckung
sein kann. Früher wurde zwar teilweise vertreten,
dass Kaffee nicht geeignet sei, um den Körper Flüssigkeit zuzuführen oder ihm sogar Flüssigkeit entziehen würde. Heute wissen wir: Das stimmt nicht.
Allerdings ist zu viel Koffein nicht wirklich empfehlenswert. Mehr als fünf Tassen Kaffee täglich sollten es daher in der Regel nicht. sein Damit meine
ich übrigens ganz normale Tassen und nicht diese
riesigen Becher, die man öfter mal auf Schreibtischen sieht.
Außerdem kann bei regelmäßigem Kaffeekonsum
auch ein Gewöhnungseffekt eintreten. Das Koffein
bringt dann nicht mehr den gewünschten Effekt.
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Thema
B: In der Regel sind sie überflüssig. Etwas anderes
kann natürlich gelten, wenn durch entsprechende
Blutwerte ein Defizit festgestellt worden ist. Gerade
ein Eisenmangel kommt bei Frauen sehr oft vor. Sie
haben manchmal das Problem, dass sie Eisen bzw.
Ferritin nicht richtig einspeichern können und daher
schlapp und müde sind. Haarausfall ist oft ein weiteres Indiz dafür. Ein kleiner Tipp für junge Anwältinnen: Lassen Sie Ihre Schilddrüsenwerte und den
Ferritinwert – nicht identisch mit dem Eisenwert –
testen. Liegt der Ferritinwert im unten Grenzbereich
,empfehle ich in diesen Fällen die gezielte Einnahme
eines Präparats.
Liegen aber keine Mangelerscheinungen vor,
braucht man auch keine Nahrungsergänzungsmittel. Hier sollte man sich von der Werbung nicht
verrückt machen lassen. Derzeit wird beispielsweise viel Werbung für Vitamin-B 12-Aufbaupräparate zur Leistungssteigerung gemacht. Die wenigsten Menschen haben aber einen Vitamin-B
12-Mangel, da der Körper dieses Vitamin über
Jahre hinweg – in der Regel sechs bis zehn Jahre
– speichern kann. Viel häufiger kommt es zu einem
Vitamin-B1-Mangel. Dieses Vitamin kann der Körper nur wenige Tage lang speichern. Für Vitamin-B1 braucht man aber keine Kapsel, Pülverchen oder dergleichen. Einfacher und günstiger
kann man es über Vollkornbrot, Haferflocken,
Nüsse oder Pinienkerne zu sich nehmen.
Pausensnack mit Obst: Gesund kann auch lecker sein.
In diesem Fall kann es hilfreich sein, auf schwarzen
oder grünen Tee zu wechseln. Trinkt man hingegen
viel Tee, liegt also bereits eine Gewöhnung an das
Tein vor, ist es genau umgekehrt. Dann kann das
Koffein durchaus vorübergehend gegen die Müdigkeit helfen.
Vorsicht gilt natürlich auch bei Latte macchiato.
Der enthält zwar ebenfalls Koffein, aber auch Zucker und Milch bzw. Milchzucker. Dadurch kann es,
gerade bei übergewichtigen Menschen, wieder zur
Unterzuckerung kommen, ähnlich wie beim Traubenzucker, worauf der Körper mit Hungerattacken
reagiert. Dasselbe Problem stellt sich übrigens
auch bei Smoothies, die häufig ebenfalls sehr viel
Zucker enthalten. Smoothies sind aufgrund des
sehr hohen Fruchtzuckeranteils in größeren Mengen ohnehin nicht gesund. Ein Glas ist genug. Die
Leber mag keine Fruchtzuckerduschen. Besser sind
Gemüsesäfte ohne Zucker und Honig, mit etwas Öl
abgerundet.
A: Und wie sieht es mit dem Feierabendbierchen
oder dem berühmten Glas Rotwein am Abend aus?
B: Auch hier muss man wieder differenzieren. Wer
eine Störung im sogenannten Triglyceridstoffwechsel hat, sollte vollständig auf Alkohol verzichten.
Das ist oft bei Menschen der Fall, die im Volksmund,
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Foto: Foto: Wolfgang Teuber_pixelio.de
erhöhte Cholesterinwerte haben. Man spricht dann
von einer Fettstoffwechselstörung. In diesem Fall
kann Alkohol letztlich zu einer Arteriosklerose,
umgangssprachlich Arterienverkalkung, führen,
die wiederum eine koronare Herzerkrankung verursachen kann, die häufigste Todesursache in
Deutschland. Hier kann man durch den Verzicht
auf Alkohol vorbeugen. Ebenso sollte man bei
einer positiven Familienanamnese für Herzinfarkt
auf Alkohol verzichten, das heißt, wenn der Vater
vor dem 65. Lebensjahr und die Mutter vor dem
70. Lebensjahr einen Herzinfarkt hatten.
Ein Wort noch zum Schluss: Superfood, Detox, Lawcarb, Low-fat, vegan, vegetarisch, das ist alles nichts
Neues und vor 30 Jahren schon mal dagewesen.
Superfood und Clean Eating; sind nichts anderes als
die gute alte Vollwerternährung, die aber einen gesamtökologischen Ansatz hatte. Wir diskutieren
heute über Klimaerwärmung, CO2-Fingerabdruck
und kippen Pulver aus aller Welt in unser Essen. Wir
brauchen keine Acai, Algen, Chia, Chlorella, Goji,
Maqui, Moringa oder Noni oder wie sie alle heißen.
„Das Problem ist unsere abartige
Haltung der Tiere. Wir sollten auf die
Qualität unserer Lebensmittel, insbesondere der Milch- und Fleischproduktion einen größeren Wert legen.“
Ist Ihnen schon mal aufgefallen, dass es auf unseren Feldern keine Kühe mehr gibt? Möchten Sie
Käse und Joghurt essen von Kühen, die in ihrem
Leben niemals im Freien weiden durften oder mal
frei springen? Und dies nur, damit wir 20 Cent weniger bezahlen? Fleisch und naturbelassene Milchprodukte sind gesund, wie immer macht die Dosis
das Gift. Das Problem ist unsere abartige Haltung
der Tiere. Wir sollten auf die Qualität unserer Lebensmittel, insbesondere der Milch- und Fleischproduktion einen größeren Wert legen. Bevorzugen
Sie dabei Produkte aus ökologischem Landbau.
Sind die Cholesterinwerte bzw. Blutfette hingegen
in Ordnung, macht einem das Glas Rotwein am
Abend in der Regel nicht viel aus.
Ich möchte mit einem alten Satz enden: Prof. Werner
Kollath – der mit der Vollwerternährung – sagte bereits vor 50 Jahren:
„Lasst eure Ernährung so natürlich wie möglich“.
A: Was halten Sie eigentlich von Nahrungsergänzungsmitteln?
Das Gespräch führte
RA Andreas Hansmeier, Karlsruhe
ILFT
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Thema
Thema
Prost Mahlzeit!
Definitionen rund ums Essen: Interessant, lustig und ein bisschen eklig
ZWIEBACK
INNEREIEN
Zwieback ist ein durch zweimaliges Erhitzen meist
unter Verwendung von Hefe hergestelltes knuspriges Gebäck.
III.7. Leitsätze für Feine Backwaren
Innereien für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sind Leber, Herz, Zunge ohne Schleimhaut.
Nr. 1.51 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
TOMATENKETCHUP
KOTELETT
Wo liegt der Unterschied zwischen Marmelade
und Konfitüre? Und was genau sind eigentlich
Kekse oder Lollis? Für alle, die sich diese oder
ähnliche Fragen schon immer gestellt haben,
haben wir eine kleine Auswahl der interessantesten und skurrilsten – teilweise auch ekligen
– juristischen Definitionen rund um das Thema
Essen zusammengestellt.
MAHLZEIT
Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Getränke, die üblicherweise der Ernährung dienen.
BFH, Urteil vom 21.3.1975 - VI R 94/72
Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen
oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Nr.2 Anlage 1 zur Verordnung über Konfitüren und
einige ähnliche Erzeugnisse
SCHOKOLADE
Gelee ist streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer
oder mehrerer Fruchtarten.
Nr.4 Anlage 1 zur Verordnung über Konfitüren und
einige ähnliche Erzeugnisse
Schokolade ist ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das – vorbehaltlich der Definitionen von Schokoladenstreuseln oder -flocken,
Schokoladenkuvertüre und Schokoladen-Gianduja-Haselnuss- oder einer anderen von „Gianduja“
abgeleiteten Bezeichnung – mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält.
Anlage 1 Nr. 3 zur Verordnung über Kakao- und
Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
HONIG
WEISE SCHOKOLADE
Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von
Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder
sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende
Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Anlage 1 zur Honigverordnung
Weiße Schokolade ist ein Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter und
mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus
teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise
oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise
oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter
oder Milchfett, davon mindestens 3,5 Prozent
Milchfett, enthält.
Anlage 1 Nr. 6 zur Verordnung über Kakao- und
Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
GELEE
LEBENSMITTELRECHT
Der Ausdruck Lebensmittelrecht bezeichnet die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher
oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der
Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt
oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind.
Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
LUTSCHER
VOLLEI
Ein Lutscher (auch Lolli genannt) zeichnet sich dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende
oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel angebracht ist. Ohne einen solchen Stiel würde es sich
nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern
vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln.
OLG Köln, Urteil vom 3.5.2001 - 1 U 4/01
MARMELADE
Marmelade ist eine streichfähige Zubereitung, die
aus Zuckerarten und Pülpe, Mark, Saft, wässrigen
Auszügen oder Schalen von Zitrusfrüchten unter
Verwendung von mindestens 200 g Zitrusfrüchten, davon mindestens 75 g Endokarp, pro 1.000 g
Erzeugnis hergestellt wird.
Nr. 5 Anlage 1 zur Verordnung über Konfitüren und
einige ähnliche Erzeugnisse
Vollei im Sinne dieser Leitsätze ist die aus dem Inhalt frisch aufgeschlagener Hühnereier mittleren
Gewichts gewonnene Eimasse oder handelsüblich
pasteurisiertes Vollei mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 23 Prozent. Bei Verwendung
von Eiern anderer Gewichtsklassen wird ein etwaiger Mangel an Eigelb ausgeglichen.
I.6. Leitsätze für Feine Backwaren
BIENENSTICH
Bienenstich ist ein gefüllter oder ungefüllter Hefe­
kuchen. Er ist zu mindestens 20 Prozent des Teiggewichtes mit einem Belag versehen, der Ölsamen,
gebunden in einer karamellartigen Masse aus Zuckerarten, Fett und ggf. Milch, enthält. Der Anteil
der Ölsamen in der Masse des Belages beträgt
mindestens 30 Prozent.
KONFITÜRE
Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer
Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf
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Die Verarbeitung von anderen Ölsamen, außer Walnüssen, Haselnüssen und Mandeln, wird kenntlich
gemacht.
II.10. Leitsätze für Feine Backwaren
KEKSE
Kekse (Keks) sind aus kleinen oder mäßig großen
Stücken bestehende, nicht süße oder mehr oder
minder süße Gebäcke aus meist fetthaltigem Teig,
der ausgewalzt, ausgeformt, gespritzt („Dressiergebäck“) oder geschnitten („Schnittgebäck’’) wird.
III.1.a) Leitsätze für Feine Backwaren
DOMINOSTEINE
Dominosteine sind etwa bissengroße Würfel aus
einer oder mehreren Schichten Braunen Lebkuchens und einer Lage oder mehreren Lagen von
Zubereitungen, z. B. aus Fruchtmark, Marzipan
oder Persipan, nicht aber aus Fondantmasse oder
-krem; sie sind mit Schokoladearten überzogen.
Feine Dominosteine oder Dessert-Dominosteine
enthalten außer einer oder mehreren Schichten
Braunen Lebkuchens (Nummer 3 c bb) mindestens
eine Lage aus Zubereitungen aus Früchten oder
Fruchterzeugnissen und mindestens eine Lage aus
Marzipan oder Persipan.
Bei Feinsten Dominosteinen bestehen die Lagen
ausschließlich aus Zubereitungen aus Früchten
oder Fruchterzeugnissen und Marzipan im Sinne
der Leitsätze für Ölsamen und daraus hergestellten Massen und Süßwaren.
III.3.c)bb) Leitsätze für Feine Backwaren
Ein Kotelett ist eine knochenhaltige Scheibe aus
der rückenseitigen Stamm-Muskulatur, dem Kotelettstrang (beim Rind aus dem hinteren Brustwirbelbereich, der Hochrippe (6.-10. Rippe), bei
Kalb, Schaf und Schwein aus dem Lenden-und
dem Brustwirbelbereich, beim Schwein auch aus
dem Halsbereich).
Nr. 2.504 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Tomatenketchup ist eine homogene Würzsoße, die
entweder aus einwandfreien, gesunden, reifen Tomaten (Lycopersicum esculentum) ohne Schalen
und Kerne oder aus Tomatenerzeugnissen einschließlich Tomatenkonzentrat unter Zusatz von
Essig, Zuckern, Salz und würzenden Zutaten oder
deren Extrakten wie Zwiebeln, Gewürzen und zulässigen Zusatzstoffen hergestellt wird.
Richtlinie zur Beurteilung von Tomatenketchup
STEAK
MILCH
Ein Steak ist eine zum Kurzbraten oder Grillen geeignete (mürbe), nicht zu dünne, in der Regel quer
zu den Fasern geschnittene Scheibe aus in natürlichem Zusammenhang belassenem sehnenarmen
Fleisch, meist mit anhaftendem Fettgewebe, ohne
Knochen, ausgenommen Porterhouse-Steak und
T-Bone-Steak, zum Teil auch Club-Steak und Sirloin-Steak.
Milch ist das durch ein- oder mehrmaliges Melken
gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tieren.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Milch- und Margarinegesetz
Sofern die Tierart nicht angegeben ist, handelt es
sich wie bei Beefsteak, Rinderstück (Rindsstück) und
Rindersteak (Rindssteak) um Steak eines Rindes.
Nr. 2.506 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
BROT
Brot wird ganz oder teilweise aus Getreide und/
oder Getreideerzeugnissen, meist nach Zugabe
von Flüssigkeit, sowie von anderen Lebensmitteln
(z. B. Leguminosen-, Kartoffelerzeugnisse) in der
Regel durch Kneten, Formen, Lockern, Backen oder
Heißextrudieren des Brotteiges hergestellt.
BRATEN
Braten sind zum Braten geeignete, in natürlichem
Zusammenhang belassene, bratfertig zugeschnittene Fleischteile, auch in gebratenem oder gegrilltem Zustand. Die Verwendung von fettgewebereichem Schweinefleisch (1.123) wird entsprechend
kenntlich gemacht (z. B. Gebratener Schweinebauch).
Nr. 2.510.1 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
HACKFLEISCH
Hackfleisch ist Fleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde.
Art. 2 Nr. 2 a) Richtlinie 94/65/EG (außer Kraft)
EISBEIN
Eisbeine (Schweinshaxen) sind die Teile der Extremitäten des Schweines zwischen Knie- bzw. Ellbogengelenk und den Fußwurzelgelenken. Ihr knochenfreier Teil wird für die Verarbeitung in der
Regel entschwartet. Ausgenommen sind Erzeugnisse, bei denen die Verarbeitung von Schwarten
üblich ist oder bei denen die Verwendung von
nicht entschwartetem Eisbein ausdrücklich vorgesehen ist.
Nr. 1.32 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Fotos v. l. n. r.: Renée Ries_pixelio.de, Rike_pixelio.de, Manfred Walker_pixelio.de
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Thema
Thema
Geschichten von Gerichten bei Gerichten
Brot enthält weniger als zehn Gewichtsteile Fett
und/oder Zuckerarten auf 90 Gewichtsteile Getreide
und/oder Getreideerzeugnisse.
I.1.1 Leitsätze für Brot und Kleingebäck
Manche Restaurants in, an oder neben Gerichten sind legendär
KNÄCKEBROT
Knäckebrot wird als Trockenflachbrot – unter Verwendung von Vollkornschrot, Vollkornmehl oder
Mehl aus Roggen, Weizen, anderen Getreidearten
oder Mischungen derselben, sowie anderer Lebensmittel – mit Hefelockerung oder Sauerteiggärung
oder Lufteinschlag auf physikalische Weise oder
mit sonstigen Lockerungsverfahren hergestellt.
Kneipen bei Gericht sind ein Phänomen. Sie heißen „Café Meineid“, „Zur letzten Instanz“ oder
ganz wortspielgewandt gern auch mal „Gerichtsklause“. Aber auch, wenn die Lokale nicht
direkt bei Gericht sind, werden Gourmettempel,
und solche, die es werden wollen, gern mit Anspielungen auf das Recht benannt.
Knäckebrot wird nicht durch Heißextrusion hergestellt.
Der Feuchtigkeitsgehalt des Fertigerzeugnisses beträgt höchstens 10 Prozent.
II.14 Leitsätze für Brot und Kleingebäck
In Weiden in der Oberpfalz gibt es tatsächlich das
Restaurant „Landgericht“. Das Wort „Land“ wird hier
sinnigerweise groß geschrieben. Das Weidener LG
ist einen knappen Kilometer entfernt. Irritierend ist
nur, dass das „Landgericht“ laut eigener Webseite
nicht nur „... in ländlicher Atmosphäre bekannte und
auch weniger bekannte regionale Produkte aus heimischer Produktion ...“ anbietet und „... als Plattform
für die Oberpfälzer Kultur nicht nur kulinarisch verwöhnen, sondern auch an regionales Brauchtum
erinnern ...“ will, sondern unter dem Stichpunkt Service u. a.: „Umfangreiche und kompetente Beratung“ anbietet. Das RDG lässt grüßen.
SCHINKENBROT
TIEFGEFRORENE FISCHE
Schinkenbrot ist Roggenvollkornbrot oder Roggenschrotbrot, in halbrunder Form freigeschoben,
angeschoben oder im Kasten gebacken. Es weist
einen herzhaft-aromatischen Geschmack auf. Ein
Zusatz von Schinken ist nicht üblich.
Tiefgefrorene Fische sind Süßwasserfische, Seefische
und Fischteile, die tiefgefroren sind. Sie können
zusätzlich auch mit Wassereis glasiert sein.
II.A.1. Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere
und Erzeugnisse daraus
Schinken wird nur in wenigen Gegenden und nur
bei Mehlbroten zugesetzt.
II.21 Leitsätze für Brot und Kleingebäck
GETROCKNETE FISCHE
Getrocknete Fische sind Fische, die in freier Luft
oder in Anlagen getrocknet und dadurch haltbar
gemacht worden sind.
II.C.1. Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere
und Erzeugnisse daraus
SPEISEEIS
Speiseeis ist eine durch einen Gefrierprozess bei
der Herstellung in einen festen oder pastenartigen
Zustand, z. B. Softeis, gebrachte Zubereitung, die
gefroren in Verkehr gebracht wird und dazu bestimmt ist, in diesem Zustand verzehrt zu werden;
im aufgetauten Zustand verliert Speiseeis seine
Form und verändert sein bisheriges Gefüge.
I.A.1. Leitsätze für Speiseeis und -halberzeugnisse
FRUCHTSAFT
Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene,
aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer
Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht)
einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma
und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
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Nr. 1 a) der Anlage 1 zur Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und
koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
KOFFEINHALTIGE
ERFRISCHUNGSGETRÄNKE
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser
Verordnung sind Getränke auf Grundlage von Wasser,
die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten
zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als
Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen
Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu
einer Menge von zwei Gramm pro Liter, der:
1. auf der Verwendung von Aromen beruht oder
2. auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gä­
rungs­prozesse in anderen verwendeten Zutaten
enthalten ist.
§ 4 Abs. 1 Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige
Erfrischungsgetränke
Die „Gerichtslaube“ im Berliner Nikolaiviertel ist zwar
auch nur drei Steinwürfe weit vom Landgericht an
der Littenstraße entfernt, beruft sich aber eher auf
historische Traditionen. Auf der Internetseite heißt
es: „Die Gerichtslaube hatte im Mittelalter eine
öffentliche und fast kultische Funktion. Die hier
vollstreckten Strafen waren damals überaus hart
und grausam. Auf kleinste Vergehen stand das Abschneiden der Ohren, das Ausbrechen der Zähne
oder das Brennen in die Augen mit glühendem
Eisen. Frauen wurden wegen Kuppelei verbrannt
und Diebe einfach aufgehängt.“ Das wiederum
klingt nicht ganz so lecker.
Und natürlich gibt es sie auch noch: die gute, alte
Gerichtskantine. Mit abgestandenem Kaffee und
ranzigem Fettgeruch (oder auch nicht). Am Nachbartisch diskutieren Richter einen Fall, daneben
tröstet die Anwältin einen Beklagten, der gerade
einen Fall verloren hat, und die Referendare tuscheln über die neue AG-Leitung.
hier „Einstweilige Verfügung“, Kalbsleber bestellt
man als „Kreuzverhör“ und Kohlrouladen sind „Beweismittel“. Besonders gelungen ist das Berliner
Schnitzel vom Kuheuter („Urteilsbegründung“).
RA Tobias Sommer, Berlin
Eure Meinung
Uns interessieren Eure Erfahrungen aus Gerichtskantinen und Restaurants mit Rechtsbezug. Also schreibt uns und sendet uns
Fotos!
[email protected]
Das Restaurant „Zur letzte Instanz“ am Berliner
Landgericht hat nicht nur ein nettes Biergärtchen,
sondern setzt auf der Speisekarte ganz konsequent
die Nähe zur Berliner Justiz um. Grillhaxe heißt
Juristischer Bezug bis ins Detail: Reserviert-Schild und Speisekarte im Berliner Restaurant „Zur letzten Instanz“.
HEISER PHARISÄER
Das Originalrezept (…) geht von einem Getränk
aus, das hochprozentig alkoholhaltig ist und deswegen deutlich den Rumzusatz schmecken lässt.
Denn das Getränk soll aufgrund des herzhaften
und ordentlichen Schusses Rum als köstliches Getränk Leib und Seele erwärmen. Das ist bei einem
Rumzusatz von zwei Zentilitern nicht der Fall.
AG Flensburg, Urteil vom 9. Oktober 1981 - 63 C 84/81
Zusammengestellt von
RA Andreas Hansmeier, Karlsruhe
Welche juristischen Speisen-Definitionen kennt Ihr?
Schreibt an [email protected]
Fotos: Heiko Stuckmann_pixelio.de, Jens Bredehorn_pixelio.de
Fotos: Tobias Sommer
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Thema
Thema
Das Haar in der Suppe
HACCP
Rechtliche Grundlagen: Was der Gastwirt wissen muss
Wir alle kennen den Ausbildungsfall mit der salmonellenvergifteteten Hochzeitsgesellschaft. Ein
Albtraum für die Braut aber nicht zuletzt auch ein
Albtraum für den Gastwirt. Mit guter Küche und
einem ansehnlichen Bierchen ist es in der Regel
nicht getan. Vor dem Hintergrund des Lebensmittelrechts hat der Gastronom zwei wesentliche
Aufgaben: Erstens: den Schutz der Gesundheit
des Gastes. Zweitens: Den Schutz des Gastes vor
Täuschung und Irreführung. Aufgaben, die ein
großes Maß an Verantwortung verlangen und in
den allen Bereichen des Lebensmittel- und Gaststättenrecht echtes Expertenwissen fordern. Das
Sprichwort „Wer nichts wird, wird Wirt“ dürfte
damit längst überholt sein. Denn wer Wirt wird,
wird besser auch Rechtsexperte.
DAS HOHE GUT DER GASTGESUNDHEIT
Meine Empfindungen bei den Recherchen zu diesem Artikel schwankten zwischen Ehrfurcht und
Ekel. Ehrfurcht vor den hohen Anforderungen und
den recht kompliziert ausgestalteten europarechtlichen Rechtsgrundlagen. Ekel in dem Wissen, was
alles schiefgehen kann, und dass die Anforderungen in der Praxis wohl kaum erfüllt werden. Während des Studiums habe ich jahrelang in der Gastronomie gejobbt – Hygieneschulung? Infektionsbelehrung? Fehlanzeige!
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HYGIENE
Bereits vor über zehn Jahren, am 1. Januar 2006, trat
mit den EU-Verordnungen Nr. 852, 853 und 854/
2004 das sogenannte Hygienepaket in Kraft und
löste das bis dato geltende deutsche Hygienerecht
komplett ab. Für den Lebensmittelunternehmer im
Gaststättengewerbe ist jedoch die Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 die wichtigste Hygienevorschrift. Sie
wird auch als Basis-Hygieneverordnung bezeichnet,
da alle anderen Hygienepakete auf ihr aufbauen:
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts
Diese sogenannte Basisverordnung beschreibt allgemeine Grundsätze und erläutert unter anderem die
Pflicht zur Rückverfolgbarkeit aller Lebensmittel, d. h.
auf allen Stufen der Verarbeitung muss nachvollziehbar sein, woher ein Lebensmittel stammt und an wen
es weitergegeben wurde.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Verordnung über Lebensmittelhygiene
Die Verordnung beinhaltet die grundlegenden Vorschriften zur Lebensmittelhygiene in gewerblichen
Küchen. Themen wie die allgemeine Verpflichtung
der Lebensmittelunternehmer zur Einhaltung der Hy-
gienevorschriften, die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, die Einhaltung der Kühlkette, das
betriebliche Eigenkontrollsystem HACCP, Leitlinien
für gute Verfahrenspraxis, Temperaturanforderungen
und Hygieneschulungen werden hier beschrieben.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Hier werden die spezifischen Hygienevorschriften
im Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs
aufgeführt.
Schulungspflicht
Um die komplizierten Hygienevorschriften in der Praxis umsetzten zu können, sind eine enge Einbindung
aller Mitarbeiter und eine funktionale Selbstkontrolle
unerlässlich. So ist der Gastwirt verpflichtet, alle Personen seines Betriebes, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend zu schulen. Diese Lebensmittelhygiene-Schulung kann durch den Gastwirt selbst
durchgeführt oder durch Dritte vorgenommen werden. Die Schulung hat bei Neueinstellung und sodann regelmäßig mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Hinsichtlich der Schulung besteht eine Dokumentationspflicht. Der Gastronom muss die sachgerechte Durchführung der Schulungen im Rahmen
der Lebensmittelkontrolle nachweisen können.
Das Dach des Hygienemanagements bildet jedoch
das individuelle Eigenkontroll- und Dokumentationssystem nach dem HACCP-Konzept. HACCP steht für
Hazard Analysis and Critical Control Points (Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte). In der Verordnung (EG) Nr.852/2004 Artikel 5 heißt es: „Die
Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere
ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen
beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten“.
Konkret müssen folgende Schritte bei der Beschaffung, Zubereitung und Ausgabe von Lebensmitteln
eingehalten werden:
1. Ermittlung von Gefahren: Wo können sich Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der
Bereitstellung der Speisen ergeben?
2. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte: Wo
und wie muss kontrolliert werden, um die Gefahren abzuwenden?
3. Festlegung von Grenzwerten: Welche Bedingungen, z. B. Temperaturbereiche, sind für welche
Lebensmittel erforderlich?
4. Festlegung und Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung: Temperaturmessung mit
geeichten Thermometern, Einhaltung von Zeiten
bei verschiedenen Garverfahren, Bereithaltung
von Speisen, Lagerung von Lebensmitteln und
verzehrfertigen Speisen
5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen: Was ist zu
tun, wenn die festgelegten Grenzwerte, wie Tem-
Foto: Andrea Vollmer
peraturen oder Zeiten nicht stimmen bzw. überschritten wurden? Maßnahmen wie Nacherhitzung oder Entsorgung der Speisen sind festzulegen.
6. Festlegung von Verifizierungsverfahren: Überprüfung der Wirksamkeit, d. h. Kontrolle, ob alle
Daten erfasst werden; Anpassung der Checklisten
an veränderte Bedingungen, z. B. Einsatz neuer
Geräte oder Aufnahme weiterer Gerichte in den
Speiseplan
7. Dokumentation: Eintragung aller erhobenen
Daten in Checklisten
Unbedingt erforderlich sind jeweils klare schriftliche
Vorgaben und die Festlegung von Referenzwerten
und Zuständigkeiten, damit jeder weiß, was wann
von wem zu kontrollieren und zu dokumentieren ist.
Infektionsschutz
Die dritte Säule der Betriebshygiene bildet die Belehrung und Krankheitsvorbeugung nach dem Infektionsschutzgesetz. Sämtliche Personen, die sich auch
nur im Entferntesten mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigen, müssen § gem. 43
IfSG belehrt werden. Die Pflicht besteht unabhängig
von der konkreten Tätigkeit. So müssen sich auch
Spül- und Reinigungskräfte der Belehrung unterziehen. Weiterhin gilt die Belehrungspflicht für Aushilfen und mithelfende Familienangehörige. Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sogenannte Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen durch
dieses beauftragten Arzt zu erfolgen. Die Belehrung
erfolgt mündlich und schriftlich und informiert über
die kritischen Infektionskrankheiten, ihr Auftreten
und ihre Symptome, sodass der Belehrte in der Lage
ist, diese zu erkennen oder Verdacht zu schöpfen. Der
Belehrte erklärt im Anschluss der Belehrung schriftlich, dass ihm keine Hinderungsgründe für die Aufnahme der Tätigkeit bekannt sind. Die jährlich erforderlichen Folgeschulungen finden sodann in Eigenregie des jeweiligen Lebensmittelunternehmers statt.
Er darf seine Mitarbeiter selbst schulen oder die
Schulung an Dritte übertragen.
BEHANDLUNG LEICHT
VERDERBLICHER LEBENSMITTEL
Ebenso wie bei der unglücklichen Hochzeitsgesellschaft können nach dem Genuss von leicht verderblichen Lebensmitteln Darmerkrankungen auftreten.
Die durch bestimmte Bakterienarten, vor allem durch
Salmonellen verursacht werden. Ein Haftungsfall für
den Gastwirt, den er mit der sachgerechten Zubereitung und Aufbewahrung solcher Speisen leicht vermeiden kann. Besonders gute Nährböden für die Erreger von Darmerkrankungen bilden tierische Lebensmittel wie Fleisch, Geflügel, Fisch, Wild, Eier und
Milch. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist hier penibel
auf eine hygienische und sichere (kühle) Aufbewahrung sowie auf eine sachgerechte Zubereitung (ausreichend erhitzen, durchbraten) zu achten. Checklisten beispielsweise zur Kühlung und Verarbeitung
solcher Lebensmittel schaffen Sicherheit.
MOGELPACKUNG VERBOTEN
Jahrelang soll die Hamburger Kneipenwirtin Uta S.
ihren durstigen Gästen unbekanntes Billigbier als
„Ratsherren-Pils“ verkauft haben. Lebensmittelkontrolleure kamen der Schummelei schließlich auf die
Schliche Der Fall landet nun vor Gericht, da die Wirtin
gegen den zunächst erlassenen Strafbefehl Wiederspruch einlegte. Wenn es um Bier, Wein und Lecke-
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Thema
reien geht, verstehen deutsche Gäste seit jeher keinen Spaß. Eine Fülle an gesetzlichen Vorschriften
schützt den Schlemmerfreund gegen Täuschungen
und Irreführungen.
BIERRECHT
Die wohl älteste lebensmittelrechtliche Vorschrift
der Welt ist das Reinheitsgebot. Das vom bayrischen Herzog Wilhelm IV. im Jahre 1516 erlassene
Braugesetz findet sich bei uns heute im Vorläufigen Biergesetz und seiner Durchführungsverordnung wieder. Es besagt, dass Bier ausschließlich
auch Malz, Hopfen, Wasser und Hefe gebraut werden darf. Dies gilt weiterhin für alle deutschen
Biere, obwohl am 12. März 1987 der Europäische
Gerichtshof entschied, dass das Verbot, ausländische Biere, die nicht nach den deutschen Regeln
hergestellt wurden, in Deutschland unter der Bezeichnung „Bier“ zu verkaufen, gegen die Warenverkehrsfreiheit des EWG-Vertrages verstößt
(EuGH, Rs. 178/84, Slg. 1987, 1227]). Die Beschränkung der Bezeichnung „Bier“ auf Produkte, die
dem deutschen Reinheitsgebot entsprachen, war
nach Auffassung des EUGH nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, weil dafür Kennzeichnungsregelungen ausreichend seien.
WEINRECHT
Zwar eher zum Schutz vor Fälschungen entstanden,
aber dafür noch weitaus älter ist das Weinrecht. Eine
erste „Ordnung und Satzung über den Wein“ des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erging
auf dem Reichstag von 1498 zu Freiburg im Breisgau.
Das bis heute geltende Deutsche Weingesetz von
1994 teilte deutsche Weine zunächst ausschließlich
nach dem Zuckergehalt des Mostes (in Grad Oechsle),
verbunden mit einer Regionalbezeichnung, aber ohne
Ursprungs- oder Lagenklassifizierung, in vier Güteklassen ein:
1. Prädikatswein
2. Qualitätswein
3. Landwein
4. Wein
Die Erlangung der oberen zwei Stufen setzt das Bestehen einer Amtlichen Qualitätsweinprüfung, einer
im Wesentlichen sensorischen Prüfung, voraus, die
primär das Verhindern nicht verkehrsfähiger Weine,
d. h. fehlerhafte Weine auszusortieren anstrebt. Das
Bestehen der Amtlichen Qualitätsweinprüfung wird
obligatorisch auf den Etiketten der Weine mit der
Amtlichen Prüfnummer (AP-Nr.) ausgewiesen.
Das deutsche Weingesetz verbot zunächst das Inverkehrbringen von Kunstwein, was mit EU-Recht unvereinbar war. Produktion und Verkauf dieser Kunstweine sind in der EU seit dem Inkrafttreten des Weinhandelsabkommens zum 1. Januar 2006 zulässig,
zuvor durften diese Weine (meist kalifornische, aus­
tralische und neuseeländische Weine) in der EU nicht
gehandelt werden.
Durch die neue EU-Weinmarktordnung wurden die
Qualitätsstufen ab August 2009 umbenannt, wie in
allen anderen Weinanbauländern der EU. In Deutschland und anderen deutschsprachigen Staaten wird
beispielsweise der bisherige Landwein zu „Wein mit
geschützter geografischer Angabe g.g.A.“
Die bisherigen Einteilungen wichen einem
1. Wein ohne Herkunftsangabe
2. Wein mit geschützter geografischer Angabe (hierunter fällt Landwein)
3. Wein mit geschützter Ursprungsangabe (hierunter
fällt Qualitätswein, Prädikatswein mit Amtlicher
Prüfung).
KENNZEICHNUNG
Auch im Gastgewerbe muss der Verbraucher transparent über die Preise und Zusatzstoffe der angebotenen Speisen und Getränke informiert werden. Dies
geschieht in der Regel über die Speisekarte oder
große Tafeln. Dieses sogenannte Preisverzeichnis
muss zudem zusätzlich neben dem Eingang der Gaststätte angebracht werden, damit sich der Gast noch
vor deren Betreten entsprechend informieren kann.
Bei den ausgewiesenen Preisen muss es sich immer
um feste Endpreise handeln. Separate Aufschläge
(z. B. Bedienungsentgelt, Mehrwertsteuer etc.) sind
Vorsicht Schimmel: Was unter dem Mikroskop wie ein Kunstwerk aussieht, kann dem Menschen schnell gefährlich werden.
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Thema
ebenso wie „ab“- oder „ca.“-Preise unzulässig.
Ebenso sind bestimmte Zutaten, Zusatzstoffe, Behandlungsverfahren oder Produktinformationen
deklarationspflichtig.
Seit dem 13. Dezember 2014 müssen nach der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) bestimmte Allergene
auch bei Abgabe loser Ware gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnungspflicht betrifft dieselben Allergene, die schon seit Langem auf vorverpackter Ware
generell angegeben werden müssen, beispielsweise
Weizen, Milch- oder Sojabestandteile und jeweils daraus hergestellte Lebensmittel.
Außerdem sind bestimmte Klassen von Zusatzstoffen,
beispielsweise Farbstoffe oder Konservierungsstoffe,
auf der Speisenkarte anzugeben. Verpflichtend ist
auch die Kennzeichnung genetisch veränderter und
bestrahlter Lebensmittel oder spezieller Zutaten bei
Fleischerzeugnissen.
Für einige Speisen und Lebensmittel gelten besondere
Vorgaben zur Ergänzung ihrer Bezeichnung. Dies sind
zum Beispiel Formfleischerzeugnisse, Surimi, Lachsersatz, Speiseeis, Käse und kakaohaltige Fettglasuren bei
Backwaren. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die
Art des Erzeugnisses erkennen kann und nicht etwa
aufgrund ihrer Bezeichnung eine höherwertige Beschaffenheit, z. B. gewachsenes Fleisch anstelle eines
Formfleischproduktes, erwartet.
Für koffeinhaltige Getränke, die in der Gemeinschaftsverpflegung ausgeschenkt werden, und die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 mg Koffein je Liter
enthalten, muss auf ihren erhöhten Koffeingehalt und
seine tatsächliche Höhe hingewiesen werden. Für Getränke, die erkennbar auf Basis von Kaffee/Tee oder
-Extrakt hergestellt sind, kann der Hinweis entfallen.
Freiwillige Ergänzungen dürfen in der Regel gemacht
werden, sofern sie nicht irreführend sind. Für einige
Werbeaussagen gelten allerdings besondere Regelungen: So sind etwa die Begriffe „bio“ und „öko“ gesetzlich geschützt und für die Lebensmittelwerbung nur
erlaubt, wenn der Hersteller die Kontrollpflichten und
sonstigen Anforderungen nach dem europäischen
Bio-Recht erfüllt.
RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Schönkirchen
Verschütteter Kaffee
Juristische Meldungen zum Thema Essen
Ob Haar oder Salz in der Suppe, ob Goldbär vs.
Gold-Teddy – überall haben die Juristen ein Wort
mitzureden. Hier einige interessante Meldungen
zum Thema Essen.
Schwarzwälder Schinken muss im
Schwarzwald hergestellt und verpackt sein
nald’s. Stella Liebeck, US-Amerikanerin, die inzwischen verstorben ist, bekam in den 90er Jahren von
McDonald’s 640.000 US-Dollar Schadenersatz, nachdem sie sich durch verschütteten Kaffee Verbrühungen dritten Grades an ihrem Körper zugezogen hatte.
Solche Beträge sind in Deutschland undenkbar.
Das Haar in der Suppe
Das Bundespatentgericht in München musste sich
vor geraumer Zeit mit dem Schwarzwälder Schinken befassen. Schwarzwälder Schinken darf nunmehr nur noch dann Schwarzwälder Schinken
heißen, wenn er im Schwarzwald hergestellt und
verpackt wurde. Woher die Schweine kommen, ist
allerdings egal. Entscheidend ist nur die Rückverfolgbarkeit des Schinkens selbst, so die Richter am
Bundespatengericht.
Gender hält Einzug in die Kartoffelbranche
Endlich soll auch in der Kartoffelbranche gegendert werden. Dank der Petition 66662 – Organisation der Landwirtschaft – Namen von Kartoffelsorten (weiblich/männlich) vom 9. Juli 2016 möge
der Deutsche Bundestag beschließen, dass es ab
sofort ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
männlichen und weiblichen Kartoffelnamen bei der
Sortenbestimmung geben solle. Konkurrenz also
für Linda & Co. Gibt es also bald Hugo, Karl und
Moritz? Die Mitzeichnung lief bis 17. August 2016.
Das Quorum wäre erreicht gewesen, wenn mindestens 50.000 Mitzeichnungen eingegangen
wären. Allerdings wurde die Petition nicht angenommen. Es bleibt also beim Frauenüberhang bei
den Kartoffelnamen.
Stella Liebeck –
Schadenersatz, weil Kaffee verschüttet
Jedem ist die Absurdität des amerikanischen Schadenersatzsystems bekannt und viele kennen auch die
Geschichte mit dem verschütteten Kaffee bei McDo-
Findet man in Restaurants das berühmt-berüchtigte
Haar in der Suppe, bekommt man keine utopischen
Schadenersatzzahlungen wie in den USA. Bei einem
Restaurantbesuch liegt rechtlich gesehen ein sogenannter Bewirtungsvertrag vor. Es kommen Elemente
aus Dienstvertrag, Werkvertrag und Kaufvertrag zum
Tragen. Ist das Essen zu kalt, sind kaufrechtliche Bestandteile des Vertrages in Betracht zu ziehen, und
der Kunde kann Nachlieferung oder Nachbesserung
in Form des Erwärmens der Suppe verlangen. Beim
Haar in der Suppe sieht das schon anders aus. Hier ist
eine Nachbesserung nicht sinnvoll. Eine Nachlieferung könnte durch einen neuen Teller Suppe erfolgen, sofern man dann noch Appetit hat. Hilfreicher
ist in einem solchen Falle eher der Rücktritt vom
Kaufvertrag. Der Kunde wäre dann zum Schadenersatz für den Teil des bereits verzehrten Teiles des Gerichtes verpflichtet – sofern der Restaurantbetreiber
darauf tatsächlich besteht.
Essbare Verpackung aus Milchproteinen
Essbare Verpackungen aus einer Art Esspapier kennen wir schon länger. Nun haben US-Forscher eine
essbare Verpackung, bestehend aus Milchproteinen,
erfunden. Diese Verpackung sieht aus wie Plastik, ist
aber eben kein Plastik. Sollte sich diese Verpackung
durchsetzen, wäre das ein absoluter Erfolg und
könnte im Kampf gegen den Plastikmüll antreten.
Denn jährlich werden unzählige Tonnen von Lebensmittel mit Plastikfolie verpackt, die dann auf dem
Müll landen. Bleibt nur noch die Geschmacksfrage
dieser Verpackung zu klären.
Konkrete Angaben bei
Abnehm-Produkten irreführend
Wirbt ein Hersteller eines Abnehm-Produktes mit
konkreten Angaben über Dauer und Umfang der
Gewichtsreduzierung, ist dieses unzulässig, weil es
den Verbraucher in die Irre führt und zudem gesetzeswidrig ist (OLG Celle, Urteil vom 22. Oktober
2015, Az. 13 U 47/15). Der Hersteller hatte auf seiner Homepage Erfahrungsberichte von Produktnutzern eingestellt und damit geworben dass bei
Verwendung dieses Produktes innerhalb eines in
etwa eingegrenzten Zeitraumes ein bestimmter
Abnehmerfolg zu erreichen sei. Damit hat der Hersteller gegen § 21 Abs. 7 DiätV und Art. 12 lit. b)
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health
Claims Verordnung) verstoßen, da er Angaben zu
Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme gemacht habe, so das Urteil des Urteils des OLG Celle.
Haribo vs. Lindt
Goldbär gegen Gold-Schokoladenbär. Wer gewinnt?
Diese Frage hatte der für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs zu klären. Und der Gewinner ist: Der
Gold-Schokoladenbär. In einem Rechtsstreit, der in
den vorherigen Instanzen mal so, mal so aus­ging,
urteilte der Bundesgerichtshof schließlich, dass
der in goldenes Papier eingewickelte Schokoladenbär von Lindt weder die Goldbärenmarke von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung der
Goldbärenprodukte darstellt. Fakt ist, dass der
Goldbär zuerst auf dem Markt war, und der Lindt„Gold-Teddy“ erst später dazukam. Aber eine Verwechselungsgefahr bestehe nicht, weil es an einer
Ähnlichkeit der Marken fehle, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 2015
(Az. I ZR 105/2014).
Zusammengestellt von
RAin Nadine Passenheim, Celle
Foto: Heinrich Linse_pixelio.de
Fotos v. l. n. r.: Timo Klostermeier_pixelio.de, marika_pixelio.de, Andrea Vollmer
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Thema
Thema
Veganes Recht
Interview mit einem lactovegetarischen Flexiveganer
Der Berliner Anwalt Ralf Müller-Amenitsch beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit veganem
Recht. Er lebt selbst vegan, berät Veganer und
vegane Verbände und führt Musterklagen zu
veganen Themen, die überraschend vielfältig sind.
Übersetzungsfehler bei EU-Richtlinien und das
enge verfassungsrechtliche Verständnis des Begriffs „Weltanschauung“ beschäftigen ihn genauso wie Lederstiefel, Zahlungen der Krankenkassen an Kliniken für Verpflegungsaufwendungen oder der Zuschuss fürs Schulessen.
AdVoice: Sie befassen sich mit veganem Recht.
Darunter können wir uns nur schwer etwas vorstellen. Holen Sie uns doch ab, veganes Recht, was
ist das?
RA Müller-Amenitsch: Genau genommen beschäf­
tige ich mich mit rechtlichen Fragestellungen, die
mit einer pflanzenbasierten Ernährung zusammenhängen. Besonders interessant sind dabei für mich
Menschen, die sich aus ethischen Gründen entschlossen haben, keine tierischen Produkte mehr zu
konsumieren. Es handelt sich hierbei um eine gesellschaftliche Minderheit, sodass typische Reibungspunkte, wie sie auch andere Minderheiten kennen,
einer rechtlichen Klärung bedürfen. Vegane Fragestellungen gibt es in nahezu allen Rechtsgebieten,
z. B. im Verbraucherschutz bei Kennzeichnungspflichten. Nahrungsmittelkonzerne sind derzeit trotz
einer Richtlinie noch nicht verpflichtet sind, Auskunft über die Inhaltsstoffe ihrer Produkte über die
Allergenrichtlinie hinaus zu erteilen. Auch der Zugang zu veganer Ernährung in Gefängnissen, Krankenhäusern, Schulen und Kindergärten sowie in Alters- und Pflegeheimen ist noch deutlich verbesserungsbedürftig. Gerade in diesem Zusammenhang
stellen sich sehr viele spannende rechtliche Fragen.
Gibt es einen Anspruch auf Bereitstellung von Nahrungsmitteln, die den eigenen religiösen oder säkular-ethischen Vorstellungen entsprechen, oder muss
man sich in derartigen Fällen auf das Selbstversorgungsrecht verweisen lassen? Wie kann man gegen
die Fälle vorgehen, bei denen demente Vegetarier
und Veganer in Altersheimen gegen ihren Wunsch
mit Fleisch zwangsernährt werden ?
A: Es gibt aber auch familienrechtliche Auseinandersetzungen?
M: Im Familienrecht gibt es zwei typische Konstellationen. Wer von den Elternteilen hat das Essensbestimmungsrecht, und kann einem Elternteil, der sein
Kind vegan ernährt, das Sorgerecht wegen Kindes-
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wohlgefährdung entzogen werden? Es ist unerfreulich, wenn Ernährungsfragen auf dem Rücken von
Kindern ausgefochten werden. Ich empfehle in solchen Fällen erst einmal eine Familientherapie. Die
Rechtsprechung der deutschen Familiengerichte ist
allerdings erfreulich pragmatisch. Das Essensbestimmungsrecht hat in der Regel der Elternteil, der auch
das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Sobald
das Kind religionsmündig ist, ist auch die Vorstellung
des Kindes von grundlegender rechtlicher Relevanz.
Ein Sorgerechtsentzug ist zumindest dann in der
Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten,
wenn die veganen Eltern Vitamin B 12 supplementieren und ihre Kinder regelmäßig auf Mangelerscheinungen untersuchen lassen. Mittlerweile hat
sogar die als eher vegankritisch geltende Deutsche
Gesellschaft für Ernährung eingesehen, dass die
vegane Ernährung insbesondere von Erwachsenen
große gesundheitliche Vorteile mit sich bringt. So
wird von vielen Ernährungswissenschaftlern betont,
dass eine pflanzenbasierte Ernährung im Hinblick
auf die Vermeidung von Herzkreislauf- und gewissen Krebserkrankungen empfehlenswert ist. Die DGE
hat daher Empfehlungen ausgesprochen, die vegane
Menschen beachten sollten. Solange Eltern diese
Empfehlungen einhalten und im Fall von Mangelerscheinungen therapiebereit sind, ist in Deutschland
kein Sorgerechtsentzug zu befürchten. Wenn allerdings die Eltern die Auffassung vertreten, Vitamin
B12 müsse nicht zusätzlich genommen werden,
drohen den Kindern irreversible Nervenschäden. In
derartigen Fällen oder bei sonstigen an der Ernährungswissenschaft vorbeigehenden Eigensinnigkeiten der Eltern kann das Sorgerecht gefährdet sein. In
der Praxis ist jedoch festzustellen, dass gerade
vegane Eltern ihre Kinder sehr gut ernähren.
A: Sie betreten aber auch rechtliches Neuland?
M: Ja. Ich vertrete die Auffassung, dass es ein allgemeines Persönlichkeitsrecht gibt, sich seinen
ethisch-­religiösen Vorstellungen gemäß ernähren
zu können. Diese Frage wird insbesondere dann
spannend, wenn wir folgenden Fall untersuchen.
Ein Jude, ein Muslim und ein Veganer gehen in ein
Restaurant und bestellen ein veganes Essen. Sie erzählen dem Wirt, dass der Jude und der Muslim sicherstellen wollen, kein Schweinefleisch zu konsumieren, während der Veganer gar keine tierischen
Produkte zu sich nehmen möchte. Sie erhalten dann
ein Spaghetti-Carbonaragericht, das angeblich aus
Nudeln und Soja bestehen soll. Nachdem sie gegessen haben eröffnet der Wirt ihnen, dass sie Schweinefleisch zu sich genommen haben und kann sich
dabei ein schadensfrohes Lächeln nicht verkneifen.
Hier stellt sich die Frage, ob die Betroffenen aufgrund ihrer Ekelempfindungen oder negativen religiösen Jenseitserwartungen einen immateriellen
Schadensersatzanspruch gegen den Wirt haben.
Interessanterweise hat es in den USA bereits entsprechende Urteile gegeben, bei denen McDonald‘s
hohe Schadenssummen im zehnstelligen Millionenbereich zahlen musste, weil Pommes Frites als vegetarisch deklariert wurden, obwohl sie in tierischem
Fett gebraten wurden, oder weil Burger fälschlicherweise als Halal bezeichnet wurden. Um einen
immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen, benötigen wir nach deutschem Recht eine
Rechtsgutsverletzung. Lässt sich diese nicht aus
strafrechtlichen Vorschriften ableiten, bietet sich
das vorbezeichnete allgemeine Persönlichkeitsrecht
an, um diese Regelungslücke zu schließen. Ich meine
allerdings, dass es im vorliegenden Fall diese Regelungslücke nicht gibt, da man eine Rechtsgutsverletzung bereits aus der umgesetzten EU Allergenrichtlinie ableiten kann, die auch Ordnungswidrigkeitstatbestände beinhaltet. Hier stellt sich natürlich
die spannende Frage, ob es sich um eine Regelung
handelt, die auch Schutzwirkung für nicht allergische Veganer entfalten soll.
A: Es gibt aber bereits Urteile zu dem Thema?
M: Aber nur wenige. Das Sozialgericht Berlin hat,
soweit ich recherchieren konnte, als erstes deutsches
Gericht die vegane Ernährung als unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fallend bezeichnet. Es
hatte zu entscheiden, ob einer Aufstockerin, also
einer Hartz IV-Empfängerin, die arbeitete, der Regelsatz im Hinblick auf Ernährung gekürzt werden
kann, weil der Arbeitgeber kostenloses fleischhaltiges
und fettes Mittagessen zur Verfügung stellt. Das Gericht verneinte dies unter Hinweis auf die allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Schmerzensgeld musste
ein Hautarzt an eine vegetarische Patientin zahlen,
der ihr zur Ermittlung von Allergien als Trägerstoff
Hühnerbrühe injizierte. Diese Entscheidung ist allerdings nicht überraschend, da wir durch die Injektion
eine eindeutige Körperverletzung haben.
A: Und was ist eigentlich „vegan“?
M: Eine alltagstaugliche griffige Definition ist aus
meiner Sicht der Spruch: Vegetarier essen keine
Tiere, Veganer Essen nichts vom Tier. Allerdings gibt
es bei Veganern unterschiedlich strenge Ausprägungen. Fast alle Veganer lehnen auch tierische Produkte im Bereich von Kleidung und Kosmetik ab.
Foto: Andrea Vollmer
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Thema
Thema
A: Sie leben selbst vegan, wie kam es dazu und
was bedeutet das im Alltag?
M: Ich lebe schon seit über 35 Jahren lakto-vegetarisch, d. h., dass ich keinen Fisch, kein Fleisch, Geflügel
und Ei esse, wohl aber Milchprodukte. Hintergrund
hierfür war, dass ich von dem Prinzip Albert Schweitzers, „Achtung vor dem Leben“, überzeugt bin. Ich bin
schon mehrfach Referent auf dem internationalen
Ärztekongress Veg-Med in Berlin gewesen, der sich mit
der wissenschaftlichen Erforschung pflanzenbasierter
Ernährung beschäftigt, und habe dort einen Vortrag
über die Ethik des Vegetarismus gehalten. Als ich mich
in das Thema einarbeitete, wurde mir bewusst, dass ich
an der Massentierhaltung beteiligt bin, solange ich
Milchprodukte konsumiere. Seitdem versuche ich allmählich sämtliche Milchprodukte auszuschleichen.
Gerade im Hinblick auf Käse, insbesondere auf alten
Gouda, ist mir dies allerdings sehr schwer gefallen.
Streng genommen wäre die korrekte Bezeichnung für
meinen Ernährungsstil lactovegetarischer Flexiveganer, womit ich natürlich eine Steilvorlage für humoristische Betrachtungen meines Ernährungsstils gebe. Ich
finde im Hinblick auf Ernährung brauchen wir mehr
Humor, Lockerheit und Toleranz. Insbesondere Veganer
sollten nicht missionieren und dem moralischen Triumphalismus erliegen.
A: Haben Sie schon mal in einer Gerichtskantine
veganes Essen bekommen und wenn was gab es?
M: Salat mit Brötchen, oder Pommes mit Ketchup. Ich
bin deshalb kein großer Kantinenesser. Zum Glück lebe
ich in Berlin, dem Eldorado veganer Köstlichkeiten.
A: Und wie viele Vegetarier und Veganer gibt es
in Deutschland und weltweit?
M: In Deutschland gibt es etwa zehn Prozent Vegetarier und mit rasch steigender Tendenz etwa 1,2 Prozent Veganer. Weltweit haben wir geschätzte 22 Prozent Vegetarier und 4 Prozent Veganer wobei aber 90
Prozent aber armutsbedingt kein Fleisch konsumieren.
A: Schulen, das Land Berlin, Krankenhäuser und
Krankenkassen sind Ihre Gegner. Worum geht es?
M: Diese Problemfelder haben mit der Bereitstellung
von veganem Essen in öffentlichen Einrichtungen zu
tun. In einem Fall ging es darum, dass vegane Eltern,
die für ihre Kinder an der Schule kein Essen zur Verfügung gestellt bekommen haben, einen Kostenbescheid nach dem Tagesbetreungkostenbeteiligungsgesetz erhielten, nachdem sie das aus ihrer Sicht unethische fleischhaltige Essen der anderen Kinder mit­finanzieren mussten. Der Fall endete damit, dass die
Senatsverwaltung den Kostenbescheid ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufhob. Soweit mir bekannt ist, ist dies nunmehr Standard. Zumindest dann,
wenn die Eltern vor Gericht ziehen.
In einem PKH-Prüfungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin die Auffassung vertreten, dass der
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Foto: Timo Klostermeier_pixelio.de
Schulverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von
Ernährungssonderwünschen ein weites schulorganisatorisches Ermessen zustehe. Einen Anspruch auf ein
Schulessen, das sämtlichen religiösen und ethischen
Aspekten entspricht, gäbe es nicht. Hier wird die Beschwerdeentscheidung des OVG mit einer gewissen
Spannung erwartet. Vor allem, da es geeignete Caterer
gibt, und da die Verträge mit den Caterern regelmäßig
die Verpflichtung vorsehen, Sonderessen für religiöse
und ethische Bedürfnisse bereitzustellen.
In Krankenhäusern gibt es das Problem, dass Veganer häufig auf ihr Selbstversorgungsrecht verwiesen
werden und kein veganes Essen erhalten, während
das Krankenhaus den Tagessatz für Ernährung von
der Krankenkasse abgreift. Hier ist Musterverfahren
auf Auskehrung des Tagessatzes den Patienten im
sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren anhängig.
A: Und weshalb streiten sich in der Schweiz vegane
Wehrdientsleistende mit dem Militär? Und was
bitte hat das mit Israel zu tun?
M: Es ging hier eher um einen potenziellen Berufs­
soldaten, der wohl mit der Begründung abgelehnt
wurde, dass er mit seiner veganen Lebenseinstellung,
die auch das Tragen von Lederstiefeln verbiete, nicht
hinreichend wehrkräftig sei. Wir haben bei unserem
ersten internationalen Kongress für das Recht auf
eine pflanzenbasierte Ernährung in Berlin festgestellt,
dass in Israel viele vegane Soldaten mit veganen Stiefeln in den Einsatz ziehen. Für eine schwache Wehrkraft ist die israelische Armee allerdings nicht bekannt.
A: Sie haben sogar schon einen Kongress zu veganem Recht organisiert. Worum ging es und wer
war da? Gibt es ein Ergebnis?
M: Ja, ich habe zusammen mit dem federführenden
Verband (VEBU) in den Gebäuden des Veganz das
„first international symposium on the right to a
plant based diet“ organisiert. Anwesend waren Anwälte aus 13 Nationen, und wir haben sehr von den
Erfahrungen und Vorträgen der Kollegen und Kolleginnen profitieren können. Als Ergebnis haben wir
eine gemeinsame Aufforderung an Gesetzgeber,
Verwaltungen und Justiz formuliert. Der Kongress
war in mancherlei Hinsicht überraschend. Insbesondere was die Versorgung mit veganem Essen an
Schulen anbelangt, ist die Situation in der Bundesrepublik Deutschland unterdurchschnittlich. Während in fast allen Teilnehmerstaaten veganes Essen
an Schulen problemlos bereitgestellt wird, kann hier
in Deutschland noch einiges verbessert werden.
Schlechter war die Situation lediglich in Lettland,
dort gibt es nach Angaben der Referenten sogar eine
staatliche Vorschrift, nach der ein gewisser Prozentsatz an Fleisch in Schulen konsumiert werden muss.
A: ... und jetzt planen Sie EU-weite Musterklagen?
M: Der Gedanke ist zumindest sehr verlockend, weltweit gleichartige Fälle von den Gerichten überprüfen
zu lassen. Für nächstes Jahr ist ein zweiter Kongress
geplant und dort wird auch das Thema internationale
Musterklagen eine Rolle spielen. Mir persönlich liegt,
was eine europaweite Klärung anbelangt, insbesondere folgende Konstellation am Herzen: Stellen Sie
sich vor, ein Veganer wird bei seiner Arbeitsplatzbewerbung mit der Begründung abgelehnt, Veganer
seien nicht erwünscht, oder ein Veganer, der in einem
Lebensmittelmarkt arbeitet, wird von seinem Chef in
die Fleischabteilung versetzt. Hier stellt sich die Frage,
ob die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie, die
mittlerweile von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Gesetz umgewandelt wurde, Schutz bietet. Interessanterweise ist dies in fast allen anderen Mitgliedsstaaten der Fall. Hintergrund hierfür ist, dass in
der englischen Sprachfassung der Richtlinie der zu
schützende Begriff „belief“ oder auf Französisch
„conviction“ genannt wurde, der in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begriff Weltanschauung
übersetzt wurde. Während der Begriff „belief“ weit ist
und verfestigte Überzeugungen schützt, ist dies bei
dem Begriff Weltanschauung nach unserer Rechtstradition nicht der Fall. Die Weltanschauung schützt
nur solche Fälle, die in einem Analogon zu einer Religion von einer weltumfassenden religionsähnlichen
Lebensweise getragen sind, was nach herrschender
Meinung bei Veganern nicht der Fall sein soll. Hier
haben wir also die überraschende Konstellation, dass
zum Beispiel in England ein entsprechender Veganer
von der Richtlinie geschützt wäre, während dies in
der Bundesrepublik Deutschland nach herrschender
Meinung im Moment noch nicht der Fall ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der ethische
Veganismus nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs als „belief“ im Sinne des Art.
9 der europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist, sollte hier so schnell wie möglich eine
Klärung durch den europäischen Gerichtshof erfolgen. Das beste Mittel, um dieses Ziel zu erreichen,
wäre ein Vorlagebeschluss durch ein deutsches Arbeitsgericht. Ich möchte an dieser Stelle alle Arbeitsrechtler aufrufen, bei einem derartigen Fall einen
Vorlagebeschluss anzuregen und mich darüber zu
informieren. Das wäre ein Riesenspaß. Teile des Kongresses wurden übrigens aufgezeichnet und sind
über die VEBU-Homepage abrufbar.
A: Demnächst wird ein Buch von Ihnen zum Recht
für Veganer erscheinen. Was steht drin und wie
kam es dazu?
M: Das Buch ist ein Pionierwerk zum Thema Recht
der pflanzenbasierten Ernährung und richtet sich
primär mit Praxistipps an Vegetarier und Veganer mit
ihren alltäglichen Problemfeldern, vom Restaurantbesuch bis zu veganen WGs. Es deckt alle mir bekannten Problemfälle von Veganern/Vegetariern ab.
Darüber hinaus gibt es auch eine Rechtsprechungsübersicht mit QR-Codes und Anregungen an die Legislative und Judikative. Ich habe das Buch geschrieben, weil der Vegetarierbund mich gebeten hatte,
eine Artikelreihe über veganes Recht zu verfassen. Da
ich mir ohnehin die Arbeit gemacht hatte dachte ich,
dann kann ich ja gleich ein ganzes Buch schreiben.
A: Und wie viel Arbeit steckt in dem Buch, würden
Sie es wieder schreiben?
M: Ich würde es unbedingt wieder schreiben, das
nächste Mal bestimmt besser. Das Wort Arbeit ist in
diesem Zusammenhang nicht passend. Als Juristen
gehören wir ohnehin zur schreibenden Zunft und
das Zusammentragen von Herzblutthemen und
deren kreative Aufarbeitung war für mich eher eine
angenehme Beschäftigung. Allerdings hat die fortschreitende Entwicklung der rechtlichen Betrachtung zu verschiedenen Neubearbeitungen geführt,
was ich dann doch als anstrengend empfunden
habe. Andererseits hat die Zusammenarbeit mit meinem Verleger viel Freude bereitet und ich erinnere
mich gerne an eine Nacht mit dem Verleger und
einem anderen veganen Autoren in einer veganen
Bar am Prenzlauer Berg. Ich fühlte mich an Bohèmezeiten während des Studiums erinnert …
A: Gibt es jetzt mit „veganem Recht“ sogar ein
eigenes neues Rechtsgebiet?
M: Natürlich nicht, es gibt nur vegane und vegetarische Rechtsprobleme in den bestehenden Rechtsgebieten. Einen Fachanwalt für veganes Recht wird
es daher nicht geben. Die Rechtsprobleme des veganen Rechtes sind jedoch höchst interessant. Besonders wichtig scheint mir, dass säkularethische Veganer den gleichen Schutz genießen wie Menschen, die
sich aus religiösen Gründen ethisch ernähren.
A: Haben Sie noch ein schönes veganes Lieblingsrezept für alle Nichtveganer zum nachkochen?
M: Die vegane Küche ist gar nicht so exotisch und
aufwändig, wie viele Menschen meinen. Ich bin sicher, dass jeder Leser bereits ein veganes Lieblingsgericht hat. Für den Frühling empfehle ich einen
Kartoffelsalat mit Löwenzahn. Im Sommer ist eine
mediterrane Gemüsepfanne mit Reis ein schönes
Gericht. Den besonderen mediterranen Pfiff bringt
eine Biozitrone, die, mit Schale in Stücke geschnitten, in die Gemüsepfanne eingebracht wird. Wer es
gerne deftig mag, der kann auf ein riesiges Sortiment von gut schmecken Fleischersatzprodukten
zurückgreifen, die es mittlerweile sogar bei den
meisten Lebensmitteldiscountern gibt. Die Groß­
händ­ler haben den veganen und vegetarischen Konsumenten entdeckt, was die These der Frankfurter
Schule bestätigt, dass man mit mikrorevolutionärem
Konsumverhalten die Märkte beeinflussen kann.
A: Herr Kollege, wir danken Ihnen sehr für das
Gespräch und wünschen Ihnen viel Erfolg bei
Ihrem Kampf um vegane Themen.
Das Gespräch führte
RA Tobias Sommer, Berlin
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Thema
Thema
Der Griff in die Kiste
AdVoice macht für euch den großen Kochboxen-Check
RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Schönkirchen
MARLEY SPOON
www.marleyspoon.de
KOCHZAUBER
www.kochzauber.de
KOCHHAUS
www.kochhaus.de
HELLOFRESH
www.hellofresh.de
Infos — Marley Spoon passt sich ganz dem Geschmack und den Bedürfnissen seiner Kunden an.
Diese können selbst entscheiden, was sie wann in
der jeweiligen Woche kochen möchten. Im Benutzerkonto werden der wöchentliche Liefertag samt
Lieferzeit sowie ein umfangreiches Geschmacks­
profil angelegt. Kontoänderungen, Abbestellen oder
Pausieren ist jederzeit möglich. Die Rezepte mit
einfachen Schritt-­für-Schritt-Anleitungen stammen von Profiköchen.
Infos — Kochzauber hat sich in erster Linie auf
Vegetarier, Familien und Kalorienbewusste spezialisiert. Dieser Kundenkreis findet ein breites Angebot.
Einzelne Gerichte können nicht ausgewählt werden,
aber das Angebot wechselt wöchentlich. Geliefert
wird immer mittwochs, donnerstags und freitags,
bei Bedarf auch an einen Boten. Eine Kündigungsfrist gibt es bei Kochzauber nicht. Auch Einmalbestellungen sind möglich.
Infos — Beim Kochhaus sind sowohl Einzelbestellungen als auch Abos möglich. Woche für Woche
können die Kunden unter 18 Rezepten wählen und
so ein ganz persönliches Essenspaket zusammenstellen, das einmal die Woche geliefert wird. Hierbei gibt es in den „Kochhaus-Städten“ Berlin,
Hamburg, München, Frankfurt, Köln, Münster und
Regensburg einen etwas umfangreicheren Service
in Bezug auf Stornierungen und Lieferzeiten als im
Rest Deutschlands.
Infos — HelloFresh liefert deutschlandweit, und zwar
sein gesamtes Angebot. Unterschiedlich ist nur, in
welche Städten mit welchem Kurierdienst zu welchen
Zeiten geliefert wird. Die Rezepte wiederholen sich
selten und dann auch nur deklarierte Lieblingsrezepte
der Kunden. HelloFresh gibt es auch in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Österreich und in den Niederlanden. Die wöchentliche HelloFresh Lieferung ist bis
zum Mittwoch um 23.59 Uhr der Vorwoche kündbar.
Angebot — Jede Woche stehen sieben verschiedene
Rezepte zur Auswahl. Die Zutaten werden direkt
von ausgewählten Erzeugern bezogen. Es gibt sowohl exotische Rezepte als auch Klassiker der deutschen Küche.
Preise — „Unser Bestseller“ für zwei Erwachsene drei
Mahlzeiten pro Woche: 28 Euro / „Familien-Kochbox“ für zwei Erwachsene und zwei kleine Kinder
drei Mahlzeiten pro Woche: 40 Euro
Angebot — Das „Original“, „Kleine Helden“, „Veggie“ oder „Weight-Watchers-Box“ heißen die Boxen
von Kochzauber. Alle Boxen sind für wahlweise
zwei oder vier Personen gedacht, nur „Kleine Helden“ ist auf Familien mit Kindern zwischen zwei
und acht Jahren zugeschnitten. Alle Boxen enthalten jeweils drei Gerichte. Dazu kommen saisonale
Boxen wie etwa die die Grillbox, die Adventsbox,
die Festtagsbox oder die Valentintagsbox, – inklusive einer Geschenkkarte. Kochzauber legt Wert
auf einen kreativen Kochstil.
Preise — „Original“ drei Gerichte für zwei bis vier
Personen: ab 4,99 Euro pro Gericht / „Veggie“ drei
Gerichte für zwei bis vier Personen: ab 4,99 Euro pro
Gericht / „Kleine Helden“ drei Gerichte für drei bis
vier Personen: für 4,16 Euro pro Gericht / „weight
watchers“ drei Gerichte für zwei Personen: für 6,65
Euro pro Gericht / „Einsteiger-Box“ drei Gerichte für
zwei bis vier Personen: ab 3,75 Euro pro Gericht /
„Grillbox“ für vier bis sechs Personen: 59,90 Euro
Angebot — Die Kochboxen werden nach Rezepten
zusammengestellt. Die Rezepte sind gegliedert in
Vorspeisen, Suppen & Salate, Pasta & Risotto,
Fleisch, Fisch & Vegetarisch, Nachspeisen. Zu den
Gerichten gibt es immer auch eine Empfehlung für
einen passenden Wein, der mitgeliefert werden
kann. Online kaufen kann man zudem Kochutensilien, Gutscheine sowie Plätze in Kochkursen in
allen Kochhaus-Städten.
Angebot — Dreißig Minuten veranschlagt Hello­
Fresh für seine Rezepte. Besonders die Veggie-Boxen klingen überzeugend nach tollen Gerichten.
Aber auch mal was typisch Deutsches, eher Deftiges fehlt da nicht im Angebot: Simple Kartoffeln
mit Fleisch kommen hier auch mal in die in die
Kochbox-Tüte.
Preise — „Classic“ für zwei Erwachsene, drei Mahl­
zeiten pro Woche: 39,99 Euro / „Veggie“ für zwei Er­
wachsene, drei Mahlzeiten pro Woche: 39,99 Euro /
Obstboxen ab 14,99 Euro
Weitere Anbieter sind:
www.kochboxprofis.de
www.eating.de
Die Anbieter www.schlemmertüte.de und
www.kommtessen.de konnten sich leider
nicht behaupten. Auch die Konkurrenz unter
Start-Ups ist hart.
Die Anbieter liefern wöchentlich ein Paket
mit leckeren Rezepten und allen frischen Zutaten
direkt nach Hause.
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Preise — Je nach Abogröße und Postleitzahl / z. B.:
zwei Gerichte für zwei Personen pro Woche: 38 Euro
/ zwei Gerichte für vier Personen pro Woche: 63 Euro
/ drei Gerichte für zwei Personen pro Woche: 48 Euro
/ drei Gerichte für vier Personen pro Woche: 83 Euro
/ vier Gerichte für zwei Personen pro Woche: 58 Euro
/ vier Gerichte für vier Personen pro Woche: 99 Euro
/ fünf Gerichte für zwei Personen pro Woche: 68 Euro
/ fünf Gerichte für vier Personen pro Woche: 117 Euro
/ Testbox ab 31 Euro
Boxen-Stopp
Nach einem langen Tag in der Kanzlei ein gesundes Menü zaubern? Nach Feierabend die
Robe gegen die Kochschürze tauschen? Klingt
utopisch? Nicht mehr! Der Onlineversand von
sogenannten Kochboxen macht es möglich. Die
Anbieter liefern wöchentlich ein Paket mit leckeren Rezepten und allen frischen Zutaten
direkt nach Hause. Wir haben uns die Angebote
verschiedener Kochbox-Anbieter einmal näher
angeschaut und für euch zusammengestellt. An
den Herd, fertig los!
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Foto: Verena N._pixelio.de
AdVoice 04 /16
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Magazin
Magazin
Lieblingsrezepte
Die AdVoice-Redaktion stellt ihre Leib- und Magen-Klassiker vor
HEIDELBEER-KUCHEN
Zutaten:
FRIKADELLEN & SCHNITTLAUCHSOSE
NUDELN MIT ZUCCHINI
Zutaten:
1 kg 200 g 4 TL
350 g 6 EL
4 EL
2
150 g 1 Pck 1 Msp 50 g 1 Pck Zutaten:
Geeignet als: Vorbereitung für den Verhandlungsmarathon, einfach und schnell,
überraschend lecker, Würzen nicht notwendig.
500 g Risotto-Reis / Milchreis
1 Bund grüner Spargel
3
Möhren
3
Schalotten
0,5 l trockener Rotwein
1,0 l Fleischbrühe (z. B. Boullion pur)
150 g Parmesan (fein gerieben)
Etwas Olivenöl
Fleur de Sel
Frischer Pfeffer
Heidelbeeren
Weizenmehl
Backpulver
Speisequark
Milch
Speiseöl
Eier
Zucker
Vanillin-Zucker
Salz
Butter
Soßenpulver Vanille-Geschmack
Für den Belag 1 kg reife Heidelbeeren verlesen,
waschen und gut abtropfen lassen.
Für den Teig 200 g Weizenmehl und 4 gestrichene Teelöffel Backpulver mischen und in eine
Rührschüssel sieben. 100 g Speisequark, 1 Esslöffel Milch, 4 Esslöffel Speiseöl, 1 Ei, 50 g Zucker, 1 Päckchen Vanillin-Zucker und 1 Messerspitze Salz hinzufügen. Die Zutaten mit einem
Handrührgerät oder einer Küchenmaschine
mit Knethaken auf höchster Stufe etwa eine
Minute zu einem Teig verrühren und auf der
Tischplatte zu einer Rolle formen. Dann die
Rolle auf dem Boden einer gefetteten Springform (Durchmesser etwa 28 cm) ausrollen und
am Rand etwas hochdrücken. Die Heidelbeeren
gleichmäßig auf dem Teig verteilen.
Für den Guss 50 g Butter geschmeidig rühren
und nach und nach 100 g Zucker, 250 g Speisequark, 1 Ei, 1 Päckchen Vanille-Soßenpulver
und 5 EL kalte Milch unterrühren.
Den Guss über die Heidelbeeren verteilen, auf
dem Rost in den vorgeheizten Back­ofen schieben, bei 175 °C (Gas Stufe 2-3) etwa 70 Min.
backen und Kuchen in der Form erkalten lassen.
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ROSA SPARGEL-RISOTTO
1 kg Kartoffeln
500 g Thüringer Mett
1
Zwiebel
3
Eier
Paniermehl
250 ml Sahne
1 Bund Schnittlauch
Salz
Pfeffer
Essig
eventuell Wasser
Öl zum Braten
Kartoffeln: schälen und kochen
Frikadellen: Thüringer Mett mit einer Zwiebel,
Eiern und Paniermehl mischen. Dann Frikadellen formen und braten.
Der eigentliche Clou ist die Schnittlauchsoße: 2
Eier quirlen und dann 250 ml Sahne dazu. Das
Ganze mit Salz und Pfeffer und einem Schuss
Essig abschmecken und kleingehackter
Schnittlauch dazu. Alles mischen und fertig ist
die Soße. Wem die Soße zu sahnig ist, der kann
Wasser dazu geben.
Für 4-5 Personen
Zutaten:
500 g 1 kg 2-3 2 EL 70 g Nudeln Linguine, z. B. De Cecco Nr. 7
kleine Zucchini (oder weniger, je nach Geschmack)
mittlere Knoblauchzehen
Butter
Parmesan, frisch gerieben
Nudeln bissfest kochen, abgießen, etwas Olivenöl in einen Topf Nudeln dazugeben und
warm stellen (z. B. auf die handwarme Kochplatte), damit das restliche Wasser verdampft.
Die Zucchini zu Streifen reiben.
Knoblauch schälen und in der Butter kurz anschwitzen, darf nicht braun werden. Zucchini
dazugeben und 2-3 Minuten bei mittlerer Hitze
kurz andünsten, darf nicht zu weich werden,
bei 1 kg Zucchini 2­ Pfannen benutzen, darauf
achten, dass nur ein bisschen Wasser austritt.
Warme Nudeln auf die Zucchini geben und mit
dem Parmesan vermengen.
Mit Basilikum garnieren und heiß servieren.
Kann mit frisch gemahlenem Pfeffer und noch
mehr Parmesan am Tisch individuell abgeschmeckt werden. Dazu passt bei Bedarf gebratener Lachs oder Pute. Reste können auch
am nächsten Tag verwendet werden.
Fotos: privat, Stupid Cupid_pixelio.de
Das Gemüse schälen und fein würfeln, den
Spargel in feine Scheiben schneiden. Die holzigen Enden entfernen.
Gemüse und Spargel im Olivenöl leicht andünsten, den Reis hinzugeben und ebenfalls
kurz andünsten.
Mit dem Rotwein ablöschen. Auf kleiner Hitze
köcheln lassen. Nach und nach etwas Brühe
hinzugießen. Sehr oft umrühren.
Nach ca. 15-20 Min. sollte der Reis die Flüssigkeit aufgenommen haben und „al dente“ sein.
Nun den Parmesan hinzugeben und mit etwas
frischem Pfeffer und Fleur de Sel nachwürzen.
Mit einem Glas Rotwein genießen! Lasst es
Euch schmecken!
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Thema
Thema
Sechs Gerichte in Essen
Essen – die Stadt
Zahlen, Daten, Fakten rund um unsere Ernährung
Zue Türen und aufe Fenster
0,5 Volumenprozent Alkohol darf in alkoholfreiem Bier enthalten sein I 1,5 Prozent – Anteil der Frauen, die unter Essstörungen wie Binge Eating,
Bulimie oder Magersucht leiden, Männer: 0,5 Prozent I 4 bis 8 Grad Celsius – ideale Lagertemperatur für Kartoffeln, mit 54 Prozent die beliebteste Beilage der Deutschen, ab 65-Jährige: 78 Prozent; Nudeln 33 Prozent; Reis 8 Prozent I 5,01 Euro, Ausgaben pro Haushalt im Monat für
Lieferservices I 6 – Anzahl der Gerichte in der Stadt Essen, 3 AG, LG, ArbG, LSG NRW I 6,4 Prozent – Bio-Anteil an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland, EU: 5,7 Prozent I 10,8 Gramm - Anteil des Zuckers in 100 Milliliter Coca-Cola I 15,2 Kilogramm Fisch isst jeder
Deutschen pro Jahr durchschnittlich: 26 Prozent Alaska Seelachs, 18,1 Prozent Hering, 15 Prozent Lachs, 10,9 Prozent Thunfisch I 21 Kilogramm
Süßigkeiten konsumiert ein deutsches Kind pro Jahr. I 25 Gramm – empfohlene Dosis Zucker pro Tag (WHO) I 25 Kilogramm Äpfel sowie die
gleiche Menge Tomaten verbraucht jeder Deutsche jährlich. Damit sind diese Lebensmittel das beliebteste Obst und Gemüse. I 33 – Zahl der
Essen – Ruhrmetropole, Zeche und Zollverein,
Krupp mit der Villa Hügel sind die Schlagworte
die mir auf Anhieb zur Stadt Essen einfallen.
Und natürlich Juristentag 2016 und Anwaltstag
2017. Und dann ist da noch der etwas andere,
aber liebenswürdige, Dialekt. Und in einer AdVoice, die sich in ihrem Schwerpunkt mit dem
Essen beschäftigt, darf Essen natürlich nicht
fehlen. Wobei von Anfang an klar sein muss:
Essen hat mit Essen nichts zu tun – auch wenn
es in der 580.000 Einwohner zählenden Stadt
immerhin sechs Gerichte gibt. Es ist noch nicht
einmal klar, warum Essen Essen heißt. Jedenfalls
hat es nach Ansicht von Heimatforschern weder
etwas mit Esse noch mit Esche zu tun.
Toten in Deutschland jährlich, die auf Essstörungen zurückzuführen sind (teils bis zu 100 zwischen 1998 und 2012) I 55,9 Prozent der Berufs-
RUHRMETROPOLE
tätigen bringen sich ihr Mittagessen von zu Hause mit: 11,1 Prozent essen sogar zu Hause, 19,5 Prozent nutzen die Kantine, 14,4 Prozent
Man muss einmal im Pott, Ruhrpott, Kohlegebiet
oder wie das Ruhrgebiet sonst liebevoll genannt wird,
gewesen sein. Gefühlt fährt man von einer Autobahn
auf die nächste und somit auch von einem Stau in
den nächsten. Das war zumindest mein Eindruck aus
den späten 90er Jahren. Die Sprache – naja. Für jemanden der Hochdeutsch gewöhnt ist, ist es schon
etwas gewöhnungsbedürftig.
Mit „Hömma“ beginnt so mancher Ruhrpott-Satz.
Bedeutet also so viel wie „Weißt du was“.
Auf „Wat gibt?“ antwortet man „Nix gibt.“
Mit „Was gibt Neues von?“ geht’s schon ins Detail.
Wichtig auch, dass bei „dat“ und „wat“ das s gegen t
ausgetauscht werden. Also anstatt „das“ und „was“
heißt es „dat“ und „wat“. Und somit wird aus „Wie
geht es?“ „Wie geht et?“. Eigentlich doch ganz einfach.
Aus der geschlossenen Tür oder dem geschlossenen
Fenster wird dann eben mal die zue Tür oder das zue
Fenster.
Das Ganze lässt sich natürlich noch mit flotten Redewendungen steigern wie: Könntest du mir bitte die
gehen in Restaurants I 60 Prozent der erwachsenen Deutschen gelten als zu dick. Kinder: 15 Prozent I 97,67 Euro – Ausgaben pro Haushalt
im Monat für Verzehr von Speisen und Getränken I außer Haus, davon 65,40 in Restaurants, 17,65 für Imbiss und Fastfood I 150 Kilogramm
– Nahrungsmittelverluste pro Einwohner pro Jahr I 300 Euro – Ausgaben eines Haushalts pro Monat für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren I davon in Prozent für Fleisch: 22; Fisch: 2,6; alkoholische Getränke: 9; alkoholfreie Getränke: 11; Gemüse: 9,6; Obst: 8,4, Tabak: 6. I 174
Euro: 1-Personenhaushalt I 169 Euro p. P. im 2-Personenhaushalt I 137 Euro p. P. im 3-Personenhaushalt I 120 Euro p. P. im 4-Personenhaushalt I 111 Euro p. P. im 5-Personenhaushalt I 3.000 – höchste bislang bekannte Zahl von Juristen, die sich gleichzeitig in Essen aufgehalten
haben. Zum Juristentag 2016 im September. I Mehr als 3.000 Brotspezialitäten gibt es in Deutschland I 11.491 – Patienten in vollstationärer
Behandlung wegen Essstörungen im Jahr 2012 I 24.343 – Zahl der Bio-Höfe in Deutschland 2015 (= knapp 9 Prozent aller Landwirtschaftsbetriebe). I 522.700 – Arbeitskräfte in der Landwirtschaft im Jahr 2013, 1993: 792.000 I 2,4 Millionen Tonnen Käse werden in Deutschland jährlich
produziert, damit ist Deutschland der größte Erzeuger in der EU I 3,5 Millionen Rinder werden jährlich in Deutschland geschlachtet I 5,5 Millionen Tonnen Schweinefleisch werden jährlich in Deutschland produziert, etwa 2/3 der Gesamtfleischproduktion I 7 Millionen Vegetarier leben
in Deutschland I 18.38 Millionen Tonnen Lebensmittelverluste in Deutschland jährlich, davon vermeidbar: 9,9 Millionen Tonnen I 182 Millionen
Tür aufmachen, heißt im Ruhrpott kurz und knapp
„Mama auf!“
Besitzansprüche werden mit „Ey, dat ist unsaa!“ ausgedrückt. Was schlichtweg bedeutet, dass einem die
Sache gehört.
Letztendlich hat jede Region ihre Eigenarten und die
Ruhrregion mag es verzeihen.
„Auf Kohle geboren mit Stahl in den Adern“ ist auch
so ein Spruch, mit dem nur der Ruhrpottler etwas
anfangen kann. Alle anderen stehen verdutzt da und
fragen sich nur „Häh?“.
Die Ruhrpottsprache ist ein Mischmasch der Kulturen, Essen und das Ruhrgebiet war schon sehr früh
ein Melting Pot – wie man heute sagen würde. Dazu
beigetragen haben vor allem der Bergbau und die
Kohle- und Stahlproduktion.
ZECHE ZOLLVEREIN
Die berühmteste Zeche ist die Zeche Zollverein.
Noch bis in die 80er Jahre wurde in der Zeche Zollverein Kohle gefördert. Kurz vor Weihnachten
1983 war dann nach gut 135 Jahren Schluss und
die Kohleproduktion wurde eingestellt. Richtig
stillgelegt wurde die Zeche Zollverein erst wenige
Jahre später.
Das Gelände rund um die Zeche Zollverein gilt
heute als die „schönste Zeche der Welt“ und gehört seit 2001 zum UNESCO-Weltkulturerbe.
Die Zeche Zollverein ist heute ein Magnet für viele
Touristen. Sie ist Ausflugsziel, Kultur- und Veranstaltungszentrum, Museum, Anziehungspunkt für
Familien und vieles mehr.
Die Zeiten, in denen Rußpartikel und Kohlenstoffdioxid in Rauchschwaden durch den Ruhrpott
zogen sind längst vorbei. Damals völlig normal.
Heutzutage gibt es in den Städten Umweltzonen
und rote, gelbe und grüne Umweltschutzplaketten
an den Fahrzeugen sagen einem, ob man in die City
Die schönste Zeche der Welt: Die Zeche Zollverein in Essen ist längst Museum und steht als UNESCO-Welterbe unter Schutz.
fahren darf oder nicht. Heute schafft es also nicht
mehr jedes Dieselfahrzeug in die Innenstadt.
ESSEN
Essen ist wie Essen. Der eine mag dieses nicht, der
andere das nicht. Man kann über Essen denken,
was man will. Die Stadt hat mit Sicherheit viel zu
bieten. Sie hat sich in den letzten Jahren beziehungsweise Jahrzehnten stark gewandelt und ist
allein deswegen schon eine Reise wert.
Nun haben auch die Juristen Essen als attraktiven
Tagungsort für sich entdeckt.
JURISTENTAG 2016
Im Spätsommer 2016 trafen sich hier die Juristen auf
dem alle zwei Jahre stattfindenden Juristentag.
ANWALTSTAG 2017
Im Mai 2017 findet der Deutsche Anwaltstag in
Essen statt. Die Stadt scheint „in“ zu sein. Kein
Wunder bei dem Kulturprogramm in Essen und
Umgebung. Gegessen wird in Essen auch, und so
sollte man sich einige kleine Essensbestellungen
schon mal merken:
Neben Currywurst mit Pommes rot-weiß ist Himmel und Erde ziemlich bekannt. Hinter Himmel
und Erde verbergen sich Kartoffelpüree und Apfelmus, kombiniert mit gebratener Blutwurst und
gerösteten Zwiebeln.
Ein Gedeck ist eher was für die Männer: Das ist ein
Glas Pils und ein klarer, eiskalter Schnaps.
Also, nicht vergessen: Anwaltstag vom 24. bis 26.
Mai 2017 in Essen. Es lohnt sich bestimmt in vielerlei Hinsicht. In diesem Sinne: Glück Auf!
RAin Nadine Passenheim, Celle
Foto: Jens Bredehorn_pixelio.de
Euro Bundesmittel zur Förderung der Einstellung der I landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Jahr 2001, 2013: 2 Millionen I 748 Millionen
Euro investiert die deutsche Süßwarenindustrie jährlich in Werbung I 1 Milliarde – Menschen weltweit, die täglich hungern I 8,62 Mrd. Euro
– Bio-Umsatz in Deutschland 2015, Steigerung um rund 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr, davon 55 Prozent im Lebensmitteleinzelhandel I
12 Milliarden – Menschen, die mit den jährlich produzierten Lebensmitteln versorgt werden könnten I 63 Mrd. Euro geschätzte Folgekosten
allein durch Adipositas in Deutschland jährlich I 81,2 Milliarden USD – Markenwert der Fastfoodkette McDonald’s, zum Vergleich: Burger King
3,2 Milliarden USD, Starbucks: 29,3 Milliarden USD
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AdVoice 04 /16
zusammengestellt von RA Tobias Sommer, Berlin
Quellen: Statistisches Bundesamt, DJT, Statista, BZGA, WWF, BMELV, foodwatch, WHO, RKI, GfK, ZDF, Fischinformationszentrum, Vegetarierbund
AdVoice 04 /16
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Thema
Restaurantkritiken und strafloser Mundraub
Seit 50 Jahren (1966 – 2016)
im Dienste der Anwaltschaft
In Deutschland müssen Testesser zweimal schlecht essen
Vorher zum Anwalt
und als Anwalt
GESCHMACKLOSES URTEIL
Und weiter: „Damit erscheint es geradezu als Verdammnis für Restaurantkritiker, ausgerechnet
schlechte Lokale gleich zweimal besuchen zu müssen.
Guten Appetit! Das Oberlandesgericht Köln hat hier
ein wirklich geschmackloses Urteil gefällt. Dieses Urteil über das Urteil des OLG Köln darf der Unterzeichner fällen, denn er hat das Urteil gleich zweimal
durchgelesen und findet es auch nach der zweiten
Lektüre enttäuschend – und mit bitterem Nachgeschmack.“ Hinzu kommt: Restaurantkritiker können
bei konsequenter Umsetzung dann weniger Lokale
besuchen, testen und bewerten. Ein Jahr hat nun mal
nur 365 Tage.
Empfehlung oder Verriss? So manche Beschreibung liegt einem Restaurantkritiker schwer im Magen.
Zitat
„Wenn du in den Weinberg eines andern
kommst, darfst du so viel Trauben essen,
wie du magst, bis du satt bist, nur darfst du
nichts in ein Gefäß tun. Wenn du durch
das Kornfeld eines andern kommst, darfst
du mit der Hand Ähren abreißen, aber die
Sichel darfst du auf dem Kornfeld eines
andern nicht schwingen.“ (Bibel, 5. Buch
Mose, 23,25)
Wer Restaurants kritisieren will, muss dort vorher erst zweimal enttäuscht werden. Das jedenfalls ist die Konsequenz, wenn Restaurantkritiker
künftig ein Urteil des OLG Köln richtig umsetzen
wollen. Die OLG-Richter hatten im Jahr 2011
Anschluss an das BGH-Urteil „Restaurantkritik“
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AdVoice 04 /16
aus dem Jahr 1997 (Az. I ZR 36/95), dass eine
herbe Kritik an einem Restaurant nicht nur auf
einem einzigen Restaurantbesuch beruhen dürfe
(Az. 15 U 194/10). Der BGH hatte in seinem
Fall, in dem um den „Absteiger des Jahres“ ging,
seinerzeit diese Linie vorgegeben - denn die Einordnung als „Absteiger des Jahres” dürfe auch
bei zwei Testessern aufgrund der möglichen
existenzvernichtenden Auswirkung nicht nur mit
einem einzigen Testbesuch begründet werden. In
der Vorinstanz waren die Richter des LG Köln
(Az. 28 O 652/10) noch entgegengesetzter Meinung: „Mehr als dass ein Testesser das zu bewertende Essen tatsächlich probiert, kann jedoch
nicht gefordert werden.“
Im Fall vor dem OLG Köln ging es um Formulierungen wie „ausdruckslos“, „enttäuschend”, „mehlig“,
„… nahezu aromafrei …“, „bitterer Nachgeschmack”,
die in einem Restaurantführer zusammen mit einer
Herabstufung des Sternerestaurants im bucheigenen Ranking veröffentlicht wurde. Das Urteil stieß
jedoch auf heftige Kritik. Trotz des teilweisen Lobs
Foto: Bernd Kasper_pixelio.de
in dem Text – „Einziger Lichtblick: der geschmorte
Schenkel vom Milchferkel auf Spitzkohl mit Kreuzkümmeljus.“ – sahen die Richter gemäß der §§ 1004,
823 Abs. 1 BGB eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts bzw. des Anspruchs auf Achtung ihrer Geschäftsehre. Im Freienblog schrieb ein
Autor unter dem Kürzel M. H. am 3. Juni 2011 beispielsweise: „Was aber heißt das konkret für freie
Restaurantkritiker? Ihr Metier steht bekanntlich
unter dem gleichen Kostendruck wie das der übrigen freien Publizistik. Selbstverständlich müssen sie
neben der Arbeitszeit im Regelfall auch das Essen
selbst bezahlen – der Auftraggeber übernimmt es in
der Regel nicht; sich das Essen vom Restaurant bezahlen zu lassen, verbietet sich von selbst. Wenn
Kritiker nunmehr jedes Restaurant gleich zweimal
aufsuchen müssen, würde die Zeche also eher bei
rund 200 Euro liegen. Wenn es sich irgendwie rentieren sollte, müsste der Bericht also mit mindestens 350 Euro vergütet werden. Gibt es aber noch
Zeitungen oder Buchverlage, die pro (!) Kritik 350
bis 400 Euro zahlen würden? Unwahrscheinlich,
auch nach dem OLG-Urteil.“
Auch ein Blick in die Nachbarländer Italien und Frankreich, die bekanntermaßen mit einer besonderen kulinarischen Tradition aufwarten, ist interessant. In
Frankreich kann eine negative Restaurantkritik beispielsweise ca. einen Euro Strafe pro Leser kosten. Im
August 2013 hatte die französische Bloggerin und
Restaurantkritikerin Caroline Doudet im „Il Giardino“
gespeist. Sie war unzufrieden und verfasste einen negativen Beitrag in ihrem Blog „Cultur'elle“ der schon
bald im Suchmaschinenranking einen vorderen Platz
belegte. Die Umsätze brachen ein, der Restaurantinhaber klagte nach einem Bericht der FAZ vor einem
Gericht in Bordeaux und gewann.
MAULKORB FÜR BLOGGERIN
Die Bloggerin hatte kritisiert, dass sie nicht gefragt
worden sei, ob sie etwas zu trinken wolle, auch seien
die Kellner eher unfreundlich gewesen. Die Leser lobten den Beitrag, der auch heute noch bei archive.org
nachgelesen werden kann, u. a. mit „superbe critique!“.
Der Inhaber gab zwar zu, dass der Service nicht tadellos funktioniert habe – so etwas geschehe eben
manchmal im August. Eine Beschimpfung seiner
Kellner als Hyäne gehe aber zu weit. Die Richter verurteilte die Kritikerin zu einer Geldstrafe von 2.500
Euro und begründeten die Strafe mit der hohen Zahl
Blogleser von etwa 3.000.
In Italien wiederum wurde nach einem Bericht der
BBC ein Obdachloser Anfang des Jahres 2016 vom
Vorwurf des Diebstahls in dritter Instanz freigesprochen, der Käse und Würste in einem Laden im Wert
von 4,07 Euro gestohlen hatte. Zunächst war der
Ukrainer zu sechs Monaten Haft und einer Strafe von
100 Euro verurteilt worden. Die Instanzrichter stuften
jedoch das Recht auf Leben als wichtiger ein als den
Eingriff in die Eigentumsrechte. Eine kleine Menge
gestohlener Lebensmittel sei für den Obdachlosen
„dringend notwendig“ gewesen, um sich ernähren zu
können. Überraschend kam das Urteil auch für den
Obdachlosen selbst. Er hatte die Instanzen bemüht,
da er seine Tat lediglich als „versuchten Diebstahl“
bewer­tet wissen wollte. Die Richter gingen aber über
seine Erwartungen hinaus und stuften die Tat als
Notfall ein. Aufgrund des körperlichen Zustands des
Obdachlosen habe ein Notfall vorgelegen, der den
Diebstahl von Lebensmitteln in kleinen Mengen
rechtfertige.
MUNDRAUB IN ITALIEN & DEUTSCHLAND
In Deutschland wurde der Mundraub – im Juristendeutsch auch „Verbrauchsmittelentwendung“, „Notentwendung“ bzw. „Notdiebstahl“ – im Jahr 1975
abgeschafft. Dies führte faktisch zu einer Strafverschärfung, da seitdem nicht mehr zwischen Lebensmitteln und anderen Gütern unterschieden wird.
Korrektiv ist jedoch der erforderliche Strafantrag bei
geringwertigen Sachen gem. § 248a StGB. Die Grenze
zog das OLG Frankfurt auch mit Blick auf die Euroumstellung im Jahr 2008 bei 50 Euro (Az. 1 Ss 67/08). Das
OLG Hamm hatte sich im Jahr 2003 für „43 Tafeln
Schokolade“ ebenfalls auf diesen Betrag festgelegt
(Az: 2 Ss 427/03) Bei Neuwaren gilt der Ladenpreis, bei
gebrauchten Waren der Zeitwert. Irrt sich der Dieb
über den Wert und geht bei einer von ihm gestohlenen billigen Imitation von einem teuren Original aus,
ist das Maß der Geringwertigkeit überschritten. Wer in
Geschäften stiehlt, macht sich damit ab der Wertgrenze, die die Gerichte aber immer mal wieder nach
oben korrigieren, strafbar, denn die Delikte werden
regelmäßig angezeigt. Wer Früchte von Pflanzen mitgehen lässt, sollte sich vorher mit dem Tatbestand des
Hausfriedensbruchs befasst haben, wenn er dafür
etwa einen Acker oder ein umzäuntes Beet betritt.
Clevere nutzen hingegen die Internetseite www.
mundraub.org mit einer Karte, an denen frei nutzbares Obst und Gemüse verzeichnet ist.
RA Tobias Sommer, Berlin
Containern
Die moderne Form des Mundraubs ist das sogenannte
Containern. Dabei holen Leute Lebensmittel, die von
den Supermärkten weggeworfen werden, aus den Abfallbehältern. Die Aktionen dienen auch dazu, darauf
aufmerksam zu machen, in welchen großen Mengen
Lebensmittel weggeworfen werden.
vor Abschluss einer
Versicherung
bei uns nachfragen. Wir sind eine freie Wirtschaftsvereinigung von Kollegen für
Kollegen, hauptsächlich der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch
schon der Rechtsreferendare und Assessoren, auch der Notare und Patentanwälte
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ww
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Thema
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Skurrile Urteile
Magazin
Skurrile Urteile: [email protected]
Hauptsache, es schneckt
Stella Liebeck. Dieser Name wird den wenigsten
bekannt sein; der Fall, der hinter diesem Namen
steht aber schon.
Schnecke im Salat ein solcher Ekel und Widerwille
gebildet hat, dass ein Fortsetzen des Essens für
den Beklagten und seine Ehefrau unzumutbar
wurde.
Da bei gehöriger Säuberung des Salats die Schnecke hätte entfernt werden müssen, sei diese Unzumutbarkeit, das Essen fortzusetzen, auch von den
Klägern bzw. deren Personal verursacht worden.
Wenn aber dem Beklagten und seiner Ehefrau aus
Gründen, die die Kläger zu vertreten haben, ein
Fortsetzen des Essens nicht zugemutet werden
kann, kann auch keine Verpflichtung entstehen,
insoweit den vereinbarten Preis zu zahlen.
Keine Verpflichtung zur Bezahlung eines Menüs
nach Auffinden einer Schnecke im Salat
Das Amtsgericht Burgwedel hatte mit Urteil vom
10. April 1986 – 22 C 669/85 – über eine unwillkommene Fleischbeilage zu entscheiden.
Die Kläger betrieben ein französisches Restaurant.
Der Beklagte hatte für sich und seine Gattin am
4. Oktober 1985 einen Tisch reservieren lassen. Er
bestellte Speisen und Getränke im Gesamtwert
von 152 DM. Während des Essens wurde in einem
Salat, der der Ehefrau des Beklagten gereicht
wurde, eine Schnecke entdeckt. Der Beklagte hat
daraufhin mit seiner Gattin ohne zu bezahlen das
Lokal verlassen. Die Kläger haben den Beklagten
darauf auf Zahlung von 142 DM in Anspruch genommen (152 DM Rechnungsbetrag abzüglich
eines Abschlags von 10 DM für den Salat).
Die Klage war in Höhe von 86 DM erfolgreich.
Aus folgenden Gründen:
Der Zahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Nach
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Schadensersatz und Schmerzensgeld
bei heißem Kaffee in New Mexico …
dieser Vorschrift ist der Käufer verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen
vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag handelt es sich um einen im BGB nicht
näher geregelten Vertragstypus, in dem Elemente
des Dienst-, Werk- sowie des Kaufvertrags vorhanden sind. Schwerpunkt des Vertrags ist jedoch
das Kaufvertragselement, nämlich das Bereitstellen von Getränken und Speisen gegen Entgelt, was
rechtfertigt, den Zahlungsanspruch aus dem Kaufrecht herzuleiten.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über
Speisen in einem Gesamtwert von 152 DM geschlossen worden. Diese Speisen und die Getränke
haben die Kläger auch angeliefert. Dennoch ist der
Beklagte nicht verpflichtet, den bestellten und gelieferten Kupferkessel zum Preise von 29,50 DM
sowie das Kalbsmedaillon zum Preise von 36,50
DM zu bezahlen. Denn es war dem Beklagten und
seiner Ehefrau nicht zumutbar, nach Entdecken
der Schnecke den Salat einfach fortbringen zu lassen und weiter zu essen. Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, daß sich bei dem Beklagten und seiner Ehefrau nach dem Auffinden einer
Anders wäre die Sachlage dann, wenn die Schnecke erst zu einem Zeitpunkt gefunden und entdeckt worden wäre, als entweder der Beklagte
oder seine Ehefrau bereits das für sie Bestellte
verzehrt hatten. Dies konnten jedoch die Kläger
nicht nachweisen. Die beiden Zeuginnen B und N
waren sich bei ihrer Aussage, ob der Beklagte bereits sein Essen verzehrt habe, nicht ganz sicher.
Sie meinten zwar, dass der Beklagte im Wesentlichen sein Gericht schon aufgegessen hatte, mit
Gewissheit konnten die Zeuginnen dies nicht
sagen. Demgegenüber hat die Ehefrau des Beklagten eindeutig erklärt, dass sowohl ihr Mann als
auch sie erst 1/3 der gerade servierten Speisen
gegessen hätten.
Den Kaufpreis wegen der bereits verzehrten Getränke und Speisen in Höhe von 86 DM hat der
Beklagte jedoch in voller Höhe zu zahlen. Ein Abschlag wegen entgangenen Genussgewinnes ist
nicht gegeben, da bis zum Auftauchen der Schnecke das Essen so verlaufen ist, wie es der Beklagte
sich vorgestellt hat. Die nach dem Verzehr der
Speisen und Getränke auftretende Unzumutbarkeit des Weiteressens rechtfertigt nicht rückwirkend eine Minderung.
Auch aus dem Umstand, dass die Kläger sich nicht
beim Beklagten bzw. dessen Ehefrau entschuldigt
haben, begründet keinen Minderungsanspruch für
den Beklagten. Eine Entschuldigung der Kläger, die
vielleicht üblich sein mag, auf die aber kein Anspruch besteht, hätte den Widerwillen des Beklagten und seiner Ehefrau weiter zu essen nicht aufheben können
Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beklagte den
Kaufpreis für die verzehrten Speisen in Höhe von
86 DM zu zahlen hat.
Stella Liebeck (*14. Dezember 1912; † 4. August
2004) war eine US-amerikanische Frau aus New
Mexico, die durch einen Gerichtsprozess gegen
McDonald’s berühmt wurde, bei dem ihr 160.000
US-Dollar Schmerzensgeld und 480.000 US-Dollar
Schadensersatz zugesprochen wurden, nachdem
sie sich am 27. Februar 1992 an einem verschütteten Kaffee verbrüht hatte.
In Deutschland wird der Fall oft als Paradebeispiel
für die horrenden Summen angeführt, die von der
amerikanischen Justiz in Fällen zugesprochen werden, die nach deutschen Maßstäben „wegen eigener Dummheit“ keinerlei Erfolgsaussichten hätten.
Ein genaues Hinsehen zeigt aber, dass der Fall –
und auch die Geldsummen – keineswegs ganz so
skurril sind, wie sie auf den ersten Blick erscheinen.
Als es zu den Verbrühungen kam, befand sich Stella
Liebeck als Beifahrerin im geparkten Auto ihres Enkels. Sie hielt den Kaffeebecher (aus Schaumpolystyrol) zwischen ihren Knien und wollte den Deckel
entfernen. Dabei verschüttete sie erhebliche Mengen, die von ihrer Jogginghose aufgesaugt wurden
und daher für eine längere Zeit mit der Haut in
Berührung kamen. Dadurch kam es zu Verbrühungen dritten Grades. Sie verbrachte acht Tage im
Krankenhaus, wo sogar eine Hauttransplantation
durchgeführt wurde. Sie forderte von McDonald’s
zunächst 20.000 US-Dollar als Ersatz der Behandlungskosten und sonstiger Schäden. McDonald’s
bot ihr hingegen nur einen Betrag in Höhe von 800
Dollar. Nach zwei gescheiterten außergerichtlichen
Einigungsversuchen kam es zur Klage vor dem New
Mexico District Court.
von Kaffee erzielte (https://de.wikipedia.org/wiki/
Stella_Liebeck). In zweiter Instanz wurde der Strafschadensersatz vom New Mexico Court of Appeals
auf 480.000 US-Dollar reduziert. Im Anschluss
daran einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, über dessen Höhe nichts bekannt ist. Bekannt ist aber, dass sich seit diesem Fall auf den
Deckeln der Hinweis befindet, dass der Kaffee heiß
sein könnte
… und bei heißer Suppe in Hagen
Weniger Erfolg als Frau Liebeck hatte eine Klägerin, die vor dem Amtsgericht Hagen – Urteil vom 9.
September 1996, 14 C 149/96 – einen Gastwirt auf
Schmerzensgeld wegen einer (zu) heißen Suppe in
Anspruch genommen hatte.
Die Klägerin suchte am 22. November 1995 den
Gasthof des Beklagten auf und bestellte sich ein
Wildgericht. Da das Gericht als Menü serviert
wurde, wurde als Vorspeise eine Suppe gereicht.
Die Klägerin verbrannte sich an der Suppe. Ausweislich eines hautärztlichen Attests erlitt die Klägerin ein ausgeprägtes Ödem der Unterlippe mit
Blasenbildung und nässender Erosion. Ausweislich
eines weiteren zahnärztlichen Attests waren äußerlich keine krankhaften Anzeichen zu erkennen,
in der Mundhöhle jedoch die Schleimhäute an
Gaumen, Mundboden und Wangenschleimhaut
stark gerötet und schmerzempfindlich, wobei sich
das oberflächliche Schleimhautepithel weißlich in
größeren Partien ablöste. Die Klägerin verlangte
von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens 1.800 DM. Die Klägerin hat behauptet, den Löffel nur halbvoll mit am Rand befindlicher Suppe gemacht zu haben, die sie sodann
vorsichtig in den Mund geflößt habe. Trotz dieser
vorsichtigen Verhaltensweise sei es zu ausgedehnten Verbrennungen des zweiten Grades gekommen. Die Kalt–Warmempfindlichkeit der oberen
Schneidezähne habe bis Anfang April 1996 angehalten. Die Suppe müsse offensichtlich in der Mikrowelle erhitzt worden sein.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus folgenden Gründen:
(…) Da die Suppe sehr heiß serviert worden ist und
insoweit die Gefahr barg, zu Verletzungen im
Mundbereich zu führen, stellt sie eine Gefahrenquelle dar. Verkehrssicherungspflichten bestehen
aber lediglich insoweit, als diese Gefahrenquelle
für den Gast nicht zu erkennen war. Jeder, der eine
Suppe bestellt, weiß aber, dass er ein sog. Heißgericht serviert bekommt, welches nur mit äußerster
Vorsicht zu genießen ist. Dies wurde hier zudem
dadurch erkennbar, dass die Suppe noch – wie
die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
9. Septemer 1996 ausgeführt hat – dampfte; insoweit trug die Suppe das Gefahrensignal in sich, so
dass von dem Gastwirt keine weiteren Maßnahmen zu treffen waren. Er ist nicht etwa verpflichtet, die Suppe nach dem Erhitzen zunächst einige
In dem Prozess konnte Liebeck nachweisen, dass
McDonald’s den Kaffee mit einer Temperatur von
85°C verkaufte, und damit offenbar erheblich
heißer als andere Fast-Food-Ketten. Es stellte sich
heraus, dass zwischen 1982 und 1992 über 700
Ansprüche im Zusammenhang mit Verbrühungen
wegen zu heißen Kaffees erhoben worden waren;
außerdem war McDonald’s von einer Spezialklinik
für Verbrennungen aufgefordert worden, die Temperatur seines Kaffees zu senken.
Das Gericht sprach Stella Liebeck in erster Instanz
200.000 US-Dollar Schadensersatz (aufgrund
eines zwanzigprozentigen Mitverschuldens auf
160.000 US-Dollar herabgesetzt) sowie 2,7 Millionen US-Dollar „Strafschadenersatz“ (sog. Punitive
damages) zu. Die Höhe des Schadensersatzes legte
die Jury dabei zunächst auf den Gewinn von zwei
Tagen fest, den McDonalds allein mit dem Verkauf
Fotos: Silke Kaiser_pixelio.de, Andrea Vollmer
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Magazin
Zeit abkühlen zu lassen und sodann erst zu servieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es keine
objektiven Maßstäbe dafür gibt, wie heiß eine servierfähige Suppe zu sein hat. Dies richtet sich nach
den individuellen, geschmacklich und physiologisch bedingten Eigenheiten eines jeden Gastes.
So hat jeder einen anderen Maßstab dafür, wann
er eine Suppe als essbar erachtet. Insoweit ist auch
jeder gehalten, nach seinem individuellen Zuschnitt die erkennbar dampfende Suppe zunächst
abkühlen zu lassen.
Der Gastwirt ist auch nicht verpflichtet, den Gast
ausdrücklich auf die sehr heiße Suppe hinzuweisen. Angesichts der dampfenden Suppe wäre ein
derartiger Hinweis überflüssig, da er die durch die
dampfende Suppe bereits zum Ausdruck kommende Information nicht erweitern würde. Etwas
anderes gilt für den Fall, dass das Essgeschirr bzw.
-porzellan, auf dem die Nahrung serviert wird,
ebenfalls erhitzt ist: Mit einer derartigen Gefahr
rechnet der Gast nicht unbedingt. Insoweit ist der
Gastwirt dann verpflichtet, etwa auf einen heißen
Teller hinzuweisen. Dass aber eine Suppe heiß serviert wird, erwartet gerade der Gast, so dass ein
entsprechender Hinweis nicht ernsthaft als Gefahrensignal verstanden werden kann.
Der Beklagte hat somit keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so dass die auf Schmerzensgeld
gerichtete Klage abzuweisen ist.
Mars macht gar nicht mobil, und man
sollte nicht immer ein Snickers essen, wenn
es mal wieder etwas länger dauert
Der Kläger, ein Richter, bei dem im Jahre 1998 ein
Diabetes mellitus Typ II b, sog. Altersdiabetes, festgestellt wurde, nahm den Süßwarenhersteller Masterfood auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in
Anspruch. Er hatte geltend gemacht, die Erkrankung
sei allein auf den Konsum von Schokoriegeln des
Unternehmens Masterfood zurückzuführen, unter
Umständen auch noch auf den zusätzlichen Genuss
von Coca Cola, deren Herstellerin er in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Essen in Anspruch
nahm. 1994 habe er, bedingt durch Zeitdruck und
Arbeitsüberlastung, bei Zwischenmahlzeiten pro Arbeitstag wenigstens zwei Riegel der Sorten Mars
und/oder Snickers verzehrt und zudem täglich etwa
einen Liter Coca Cola getrunken; dies bedeute eine
Zuckeraufnahme von etwa 39,5 Kilogramm pro Jahr,
die ursächlich für seine Erkrankung geworden sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei sowohl ein Konstruktions- als auch ein Instruktionsfehler anzulasten. Die von ihr vertriebenen
Schokoladenriegel wiesen einen unvertretbar hohen
Zuckergehalt auf, verursachten Stoffwechselstörungen und enthielten zudem sucht­auslösende Komponenten, die einen kontrollierten Verzehr unmöglich
machten. Zudem sei die Darreichungsform zu beanstanden, da diese dazu zwinge, die Riegel sogleich
Magazin
vollständig und nicht portionsweise zu verzehren.
Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass
der Verzehr ihrer Riegel Diabetes, Karies und Parodontose verursache. In der Bevölkerung seien diese
Zusammenhänge nicht bekannt. Eine Warnpflicht
bestehe insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Beklagte in der Werbung ihre Riegel als Nahrungsmittelersatz darstelle und zu übermäßigem Verzehr
verführe, ferner sie die von dem Verzehr der Produkte ausgehenden Gefahren verharmlose und Forschungen über die Gefahren sowie deren Veröffentlichung verhindere. Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm seien die gesundheitsschädigenden Folgen
des Konsums der Produkte der Beklagten nicht bekannt gewesen. Er hätte die Riegel nicht mehr zu
sich genommen, wenn er entsprechend informiert
und gewarnt worden wäre.
Hunger oder Energiebedarf kurzfristig Abhilfe zu
schaffen. Über die Tatsache hinaus, dass sie den
Verbraucher wie jede werbende Maßnahme zum
Erwerb und Verzehr des Produkts veranlassen sollen, hätten die Slogans nicht die Tendenz, speziell
das Bewusstsein des Verbrauchers über die Gefahren stark zuckerhaltiger Lebensmittel zu beeinflussen oder eine gesundheitsfördernde Wirkung
der Riegel in den Vordergrund zu stellen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.
Dezember 2002 – 14 U 99/02) hat sich dieser Ansicht – wie bereits zuvor das Landgericht Mönchengladbach – nicht angeschlossen.
Fortsetzung aus AdVoice 3/2016, S. 38
Der Hersteller der Schokoladenriegel handle bei
deren Produktion nicht rechtswidrig. Es sei ihm
weder ein Konstruktions- noch ein Instruktionsfehler anzulasten. Ein Konstruktionsfehler sei
schon deshalb nicht gegeben, weil die Inhaltsstoffe der Schokoladenriegel, insbesondere raffinierter Zucker und Kakao lebensmittelrechtlich
nicht zu beanstanden sind. Ein Instruktionsfehler
scheide aus, weil der Hersteller seine Riegel nicht
mit Warnhinweisen versehen müsse.
Eine Gesundheitsgefährdung könne sich allein aus
dem übermäßigen Genuss zuckerhaltiger Lebensmittel ergeben. Es liege aber allein in der Selbstverantwortung des Einzelnen, seine Ernährung
entsprechend seinen Bedürfnissen und Wünschen
zusammenzustellen und zu entscheiden, ob er sich
dabei vorwiegend an Gesundheitsbelangen oder
am Genuss orientiert. Die Hersteller von Nahrungsmitteln seien nicht gehalten, diese von vorneherein so zu konstruieren, dass sie in möglichst
hohem Maße der Gesundheit zugute kommen.
Eine Rechtsordnung, die es sich im vermeintlichen
Interesse des Einzelnen zur Aufgabe mache, jede –
auch freiwillig in Kauf genommene – Gefährdung
von vorneherein unmöglich zu machen, schränke
die Freiheit und Selbstverantwortlichkeit in unvertretbarer Weise ein.
Auch die Produktdarbietung der Beklagten rechtfertige es nicht, ihr eine Warnpflicht über die
(möglichen) Folgen des Verzehrs ihrer Riegel aufzuerlegen. Die Anpreisungen der Beklagten („M.
macht mobil, bei Arbeit, Sport und Spiel“, „M.
bringt verbrauchte Energie sofort zurück“, „M. und
das Leben geht weiter“, „S.: Immer wenn der Hunger kommt“) zielten primär darauf ab, die – nicht
unzutreffende – Tatsache aufzuzeigen, dass die
fraglichen Riegel geeignet sind, bei auftretendem
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Zusammengestellt von
Andreas Hansmeier, Karlsruhe
Kein Sekt aus Saftgläsern
aber Getränke aus Plastikbechern
Was auf den Tisch kommt, wird gegessen. Vor allem
in der Fremde. Auf Kartoffeln können deutsche Urlauber in Ägypten daher nicht in jedem Fall bestehen. Und aus dem, was auf dem Tisch steht, wird
getrunken. Kakerlaken muss man aushalten und ein
Affenbiss kommt schon mal vor. Das jedenfalls meinen jedenfalls deutsche Amtsgerichte in Streitigkeiten um Reisemängel.
Ägypten ist als Anbauland für Kartoffeln zwar bekannt, kommen bei einer einwöchigen Vier-Sterne-Nilkreuzfahrt zum Preis von knapp 1.000 Euro
jedoch weder Kartoffeln noch Pommes aufs Buffet,
gibt es dafür jedoch kein Geld, (AG Hamburg, Urteil v.
17.6.2010, Az.: 8B C 419/09), schon gar keine Minderung iHv 30 Prozent. Der Kläger hatte moniert, dass
es täglich dieselben Speisen gegeben habe. Ein vegetarisches Gericht, Gemüse, Kartoffeln, Fisch und Desserts seien nie angeboten worden. Vielmehr habe es
täglich nur eine Sorte Nudeln und Reis als Beilage
gegeben. Das Gericht hat Beweis erhoben und sich
über die tatsächlich angebotenen Speisen Klarheit
verschafft kam aber zu dem Ergebnis, dass es weder
Service- noch Verpflegungsmängel gegeben habe,
die nicht hinnehmbar wären. In der Begründung
heißt es: „Der Umstand, dass es nach Aussage der
Zeugin weder Kartoffeln noch Pommes Frites gab,
mag zwar dem Kläger und seiner Mitreisenden nicht
gefallen haben; es stellt jedoch allenfalls eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, insbesondere auch
mit Rücksicht darauf, dass diese Beilagen nicht als
landesüblich zu bezeichnen sind.“
In einem Drei-Sterne-Mittelklassehotel muss man
schon mal aus Plastikbechern trinken, und in einer
Almhütte als Ferienwohnung kann man nicht auf
Sektgläsern bestehen. Das AG Duisburg (Urteil v.
4.2.2010, Az.: 53 C 4617/09) meint dazu: „Getränke
können ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich
genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre. Zudem dient gerade im Außenbe-
Fotos: piu700_pixelio.de, E.O._pixelio.de
reich die Verwendung von Plastikbechern der
Verhinderung von Verletzungen infolge von Glasscherben und damit der Sicherheit der Gäste. Gebucht war auch nur die Unterbringung in einem
Mittelklassehotel, das nach spanischer Landeskategorie über drei Sterne verfügen sollte, und kein
Luxushotel.“ Auf einer Almhütte wiederum kann
man Sekt auch aus Saftgläsern trinken, stellte das
Amtsgericht Offenburg fest (AG Offenburg, Urteil
v. 23.5.1995, Az.: 1 C 357/94). Na dann, Prost!
Auch mit Tieren, die in der Region normal sind,
muss man rechnen. Hierbei kommt es auf die Urlaubsregion sowie die Stärke des Befalls an. Nach
Einschätzung des AG Bonn müssen Urlauber daher
beispielsweise zehn Kakerlaken in einem Hotelzimmer auf Gran Canaria aushalten, ohne den Reispreis
mindern zu können (Az.: 4 C 470/95). Auch ein Affenbiss in einem afrikanischen Hotel ist kein Reisemangel, vgl. AG Köln (Az.: 138 C 379/10). Jedenfalls
dann, wenn der Reisende trotz eines Warnschildes,
dass Obst aggressive Affen anlocke, mit einer Banane in der Hand durch die Anlage läuft und daraufhin gebissen wird.
Hingegen hat das LG Köln (Az: Urteil v. 26.10.2009,
Az. 23 O 435/08) entschieden: „Ist eine deutlich
überdurchschnittliche und gehobene Qualität der
Verpflegung und des Service geschuldet, die tatsächliche Qualität der Verpflegung und des Service
dann aber insgesamt deutlich unterdurchschnittlich, begründet dieser Reisemangel eine Minderung
i. H. von 15 Prozent des Reisepreises.“ Und auch in
dem Duisburger Plastikbecher-Fall konnten die Reisenden wegen anderer Mängel mindern, u. a. fehlte
der zugesicherte Meerblick (7 Prozent) und die Geräte im Fitnessraum waren defekt (5 Prozent). Ein
fehlendes À-la-Carte-Restaurant wurde mit einem
Prozent bewertet. Keine Minderung gab es in dem
Fall aber für den Transport im Billigflieger ohne Verpflegung und ohne Video- und Audioanschluss, für
ein Animationsprogramm, das zu 95 Prozent in eng­
lischer Sprache stattfindet, ein fehlendes Show­
cooking, wenn es nicht zugesichert ist, oder die fehlende Verpflegung im Hotel bei Ankunft nach 23 Uhr.
Und schließlich: „Auch auf einen Mangel hinsichtlich eines zu engen Poolbereichs kann sich der Kläger nicht berufen. Ein bestimmter Abstand der Poolliegen zueinander und zum Pool wurde von der
Beklagten bereits nicht zugesichert. Ein Abstand
von 50 Zentimeter ist nach Auffassung des Gerichts
jedenfalls ausreichend, um ein Passieren der Zwischenräume zu ermöglichen.“ Also: Auf den Vertragstext kommt es an.
RA Tobias Sommer, Berlin
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Magazin
Trendsport vs. Vogelschutz
Gedicht
des Monats
Droht ein generelles Kite-Surf-Verbot im deutschen Wattenmeer?
y
Deutsche
Richtergeneration
1940
„Die Fronten zwischen der
Verwaltung des Nationalparks
Wattenmeer und der
Kitesurfgemeinde zeigten
sich zunächst sehr verhärtet.“
Kitesurfen ist so populär wie nie. Umweltschützern ist die Sportart ein Dorn im Auge.
Das deutsche Wattenmeer und seine Küstenregionen bilden einen riesigen und vielfältigen Lebensraum für tausende seltene Tierarten. Zugleich
ist die Region ein beliebtes Urlaubsziel und ein
Mekka für Wassersportler. Vor allem für eine
boomende Trendsportart bietet die Nordseeküste
beste Bedingungen: Das Kitesurfen ist so populär
wie nie zuvor. An windreichen Tagen tummeln
sich an den begehrten Spots wie St. Peter-Ording
unzählige bunter Schirme am Himmel, mehr oder
weniger gut beherrscht von adrenalinhungrigen
Kitesurfern. Ein Phänomen, das Umweltschützern
schon seit Längerem ein Dorn im Auge ist. Vogelschutz lautet ihr Hauptargument. Seit dem vergangen Winter tobt ein Kampf um die Ausgestaltung der neuen Verordnung zum Befahren der
Bundeswasserstraßen in Nationalparks.
Die Fronten zwischen der Verwaltung des Nationalparks Wattenmeer und der Kitesurfgemeinde zeigten sich zunächst sehr verhärtet. Die Pläne der Nationalparkverwaltung, mit der Novellierung der vorbezeichneten Verordnung ein generelles Kiteverbot für
die deutsche Nordseeküste zu erwirken, hatte sowohl bei den Trendsportaktivisten als auch bei Tourismusverbänden und Wirtschaftsvertretern für vehemente Gegenwehr gesorgt. Zwar war es vorgesehen, von dem Verbot auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, diese sollten dann jedoch für
höchstens drei Jahre gelten.
In erster Konsequenz wurde die Austragung der Kitesurfweltmeisterschaften von St. Peter-Ording nach
Fehmarn verlegt, weil die Ungewissheit darüber,
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Kurt Tucholsky (1890–1935),
veröffentlicht unter dem Pseudonym Theobald Tiger
in Die Weltbühne, 5.5.1921
ob auch in Zukunft auf der Nordsee gekitet werden darf und welchen Einfluss der Nuturschutzbund (NABU) auf derlei Veranstaltungen an der
deutschen Nordseeküste zukünftig haben wird, für
den Veranstalter ein nicht tragbares finanzielles
Wagnis darstellt.
Um auf die bedrohliche Situation für die Kiter, aber
auch die heimische Wirtschaft aufmerksam zu machen, hatte die Global Kitesports Association eine
Petition auf ihrer Online-Plattform eingerichtet. Hier
wird ein Überblick über die Situation gegeben und
bereits über 21.000 Bürger hatten hier ihre Stimme
gegen ein generelles Kiteverbot abgegeben. Im Januar 2016 wurde die Petition an die zuständigen
politischen Entscheidungsträger übergeben. Als Argumente wurden sowohl die mangelnden wissenschaftlichen Belege – eine Störung der Brut- und
Rastvögel konnte nicht nachgewiesen werden – als
auch eine Diskriminierung gegenüber anderen Wassersportlern wie Seglern oder Windsurfern angeführt.
Einen ersten Erfolg konnten die Aktivisten bereits
unmittelbar nach dem Einreichen der Petition verbuchen. Das Bundesverkehrsministerium sicherte nach
Übergabe der Unterschriftensammlung zu, dass es
keinen Regelungsbedarf sehe. Die Wogen weiter
glätten konnte sodann ein Gespräch der Trendsportler mit dem schleswig-holsteinischen Umweltminister Dr. Robert Harbeck. Das Ergebnis dürfte beide
Seiten zufriedenstellen:
Ein generelles Kiteverbot mit einzelnen, in Zukunft
alleinig von der Nationalparkverwaltung nach eige-
Foto: Rosel Eckstein
nen Vorstellungen aufrecht zu erhaltenden oder zu
verändernden Kite-Erlaubniszonen soll es nicht
(mehr) geben. Vielmehr einigte man sich darauf,
dass Wassersport und Naturschutz gleichberechtigt
nebeneinanderstehen sollen. Unbestritten von allen
Teilnehmern blieb, dass der Naturschutz dort Vorrang haben muss, wo nachweislich eine Beeinträchtigung durch emissionsfreien Wassersport, wie
etwa das Kiten, gegeben ist. Die Kitevertreter erklärten sich ausdrücklich bereit, dass Gespräch mit Habeck und seinem Ministerium konstruktiv und mit
dem Ziel weiterzuführen, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden. Dabei sollen die Vertreter
des Kitesportes bei der Erarbeitung einer etwaigen
Vorlage an das Bundesverkehrsministerium zur Novellierung der Befahrensverordnung mitbestimmend eingebunden werden. Bezüglich der bereits
heute genutzten relevanten Kitestrände und deren
uneingeschränkter Aufrechterhaltung gab es zwischen den Vertretern des Kitesports und Habeck
ganz überwiegend Einigkeit.
Zum Hakenkreuz erzogen,
das damals Mode war,
vom Rektor angelogen –
So wurdst du Referendar.
Du warst im tiefen Flandern
Etappenkommandant.
Du spucktest auf die andern
auch hier, im Vaterland.
Ihr spieltet Wilhelms Stützen;
das Korps ersetzt das Heer.
Gäbs keine ohne Mützen:
ihr wäret gar nichts mehr.
Nach steifen Amtsvisiten,
der Landgerichtsstation
kam dann nach alten Riten
die Doktorpromotion.
Es kam das Staatsexamen.
Ihr seid emporgerückt.
Ihr setzt nun vor den Namen
den Titel, der euch schmückt.
Nun, deutsche Jugend, richte!
Hier Waage! Da das Schwert!
Räch dich für die Geschichte!
Zeig dich des Kaisers wert!
So vielfältig die Interessen rund um unsere Meere
sind, dieses Beispiel zeigt, dass es auch bei verhärteten Fronten möglich ist, im konstruktiven Gespräch
und unter Abwägung der beidseitigen Interessen
konstruktive und verträgliche Lösungen zu finden.
Wie lange die Lösung zum Kiteverbot Bestand haben
wird ist allerdings fraglich. Zu bedenken ist nämlich,
dass die Länder auch ohne Bundesverordnung entsprechende Verbote erteilen können, so bereits erfolgt in Niedersachsen und an der Ostsee.
Würg mit dem Paragraphen!
Benutz den Kommentar!
Du mußt den Landsmann strafen,
der kein Teutone war.
Setz auf das Samtbarettchen!
Das Volk es glaubt an dich.
Justitia, das Kokettchen,
schläft gern beim Ludewich.
Du gibst dich unparteilich
am Strafgesetzbuchband ...
Du bist es nicht. Nur freilich:
Juristen sind gewandt.
Du wirst des Rechtes Künder.
Dich kriegt man nicht – für Geld.
Gott gnade dem armen Sünder,
der dir in die Finger fällt!
Ich grüße dich, wunderbare
Zukunft der Richterbank!
Du nennst das einzig Wahre:
Rechtspruch nach Stand und Rang!
Ihr wählt euch eure Zeugen!
Ihr sichert den Bestand!
Wo sich euch Rechte beugen,
ist euer Vaterland!
RAin Lea Hogrefe-Weichhan, Schönkirchen
Foto: Ingo Büsing_pixelio.de.
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Magazin
Magazin
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Jura in Tüten
Zehn Plagen für den Anwalt – manchmal hilft nur Humor
Anwalt ist ein reizvoller Beruf, wenn man ein Man­
dat gut betreut und für dieses das Maximum herausgeholt hat. Aber es gibt auch Plagen, die dem
Anwalt zusetzen. Dieser Dekalog zeigt die bemerkenswertesten auf. Manche kann man mit Humor
nehmen, andere verkürzen die Lebenserwartung.
I. Tacheles: Ich finde unverblümte Mitteilungen an
Parteien und Gericht stets angemessen. Hier geht es
aber um Folgendes: „Ich brauche endlich einen Anwalt, der Tacheles redet, einen ganz und gar harten
Kerl. Das kann man nämlich von den drei Anwälten
vor Ihnen nicht sagen, die musste man zum Kämpfen tragen“, sagen manche Rechtssuchende am Beginn der Mandatsanbahnung. Das kann nichts werden, nur der Berufsanfänger tappt in diese Falle, weil
er nicht weiß, dass die drei Vorgänger ein untrügliches Zeichen für die Kombination schlechtester Aussichten mit verzwickter Rechtslage, Höchstgewicht
des bisher angesammelten Papiers und Knauserigkeit des Mandanten sind. Die Knauserigkeit ist nicht
einmal das Schlimmste. Wenn der Fall aussichtsreich
ist, kann ein Anwalt durchaus auch einmal auf sein
Geld warten. Die Kombination ist die Pein.
Der harte Kerl könnte man ja als Jurist auch sein. Präsidenten sind zuweilen Rechtsanwälte gewesen vor
dem Amt. Aber niemand gewinnt einen Prozess, weil
er ein harter Kerl ist und im Gerichtssaal herumschreit. Vielmehr gewinnt man, wenn man vorher gut
und klar schreibt, was aber bei Weitem schwieriger ist.
„Ich brauche endlich einen Anwalt,
der Tacheles redet, einen ganz
und gar harten Kerl.“
II. Die gesetzliche Rechtsschutzversicherung gibt
es nicht. Dennoch fordern viele Mandanten: „Sie
müssen mir doch aber helfen – und zwar kostenlos. Sie bekommen dann etwas, wenn wir gewinnen.“ Nein, wir müssen nicht jedes Mandat und als
Salär am Ende Alkohol oder Pralinen annehmen.
Der Anwalt ist ein freier Beruf. Auch das macht
seinen Reiz aus. Ein Rechtsanwalt ist kein Kassenarzt. Er kann selbstbestimmt seine Firma führen
und auswählen, mit wem er zusammen arbeiten
und welchen Fall er vertreten möchte. Wenn die
Chemie nicht stimmt oder der Fall hakt, ergibt die
Zusammenarbeit keinen Sinn.
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III. Der Blitzanwalt: Hopplahopp geht es nach
monatelanger, manchmal jahrelanger Überlegung
und Hadern – kurz vor der Verjährung. Jetzt muss
alles ganz geschwind gehen: am besten heute
noch. Weil es am Jahresende keine Urlaubszeit
gibt, jedenfalls nicht für Anwälte. Am Jahresende
ist jegliche Erholung fern, warum nur? Die Verjährung könnte ja schon der Nikolaus in Erinnerung
bringen, dann wäre noch Zeit. Aber ach: Oft kommen die Leute noch kurz vor Weihnachten. Das ist
eine rechte Plage. Nur am Rande sei erwähnt – als
obiter dictum sagen die Juristen: Theorie und Praxis sind zwei Paar Stiefel; es sind Welten. Die Verjährung läuft theoretisch am Silvester aus, wenn
die Raketen steigen. Rein praktisch endet sie für
den Durchschnittsanwalt um 19 Uhr am 31. Dezember, weil dann die Gäste kommen, um das Jahresende und die Bewältigung aller Fristen zu feiern. Nach Ablauf dieser Frist noch am Faxgerät zu
hantieren, ist etwas für verdienstoptimierte
Rechts­anwälte in Großkanzleien mit Nachtsekretariat und naturgemäß ohne Familie (work-life-disbalance).
IV. Die Besserwisserei und der Egozentrismus
nehmen Überhand. Es gibt kaum etwas Unnützeres, als potenzielle Mandanten, die mit Zeitungsschnipseln aus der Regenbogenpresse auflaufen
und danach ihre Vorstellungen von den Möglichkeiten des Rechts – beispielsweise von der Höhe
eines angemessenen Schmerzensgeldes – ausrichten. Was dort abgedruckt wird, ist meist ohne Belang und berücksichtigt nicht, dass jeder Fall einzigartig ist und auch seine ihm eigentümlichen
Schwierigkeiten mit sich bringt. Die Menschen
sagen dann auch direkt, dass sie eigentlich gar keinen Anwalt benötigen, dass man ja aber leider
einen nehmen muss. Gern besitzen sie ein BGB als
Taschenbuch von 1979.
Jedermann weiß genau, was gerecht und richtig
ist und oft auch, dass nur er Recht hat, begründet
in dem Mangel an einer Unterscheidung zwischen
dem Ich und der äußeren Realität (dem sogenannten Egozentrismus). Das hat so manchen
schon in den persönlichen Ruin getrieben, der dann
entgegen des Rates seines Anwalts einen Vergleich
ausgeschlagen hat. Vergleiche sind dann immer
schlecht, auch wenn sie retten, beenden und befrieden würden. Diese Art Menschen wundern sich
ungemein, dass nicht jedermann die Lage genau
so beurteilt, wie sie. Alle anderen sind juristische
Geisterfahrer.
„Bevor sie zum Anwalt gehen,
ordnen die wenigsten Mandanten
ihre Unterlagen.“
V. Chaos und Unordnung: Bevor sie zum Zahnarzt
gehen, putzen sich die meisten der Patienten die
Zähne, bevor sie zum Anwalt gehen, ordnen die wenigsten ihre Unterlagen. Manchmal sind die Unterlagen in Tüten verpackt. Das mag noch hinnehmbar
sein: Juristen sind Leid gewöhnt und können
Schmerz ertragen. Bisweilen aber stecken die Unterlagen und Briefe noch in den Briefumschlägen, die
in den Tüten ganz ungeordnet herumtollen. Die
Sichtung ist dann wie bei einer Tombola. Jura in
Tüten ist Glückssache.
VI. Die Fristen sind eine der Hauptplagen. Sie verfolgen den Anwalt jeden Tag und werden deshalb auch
ganz sauber gestrichen mit dem Lineal, manche Kanzleien erledigen das in Rot. Fristen gehören zum juristischen Beruf wie das Wetter zum Leben, das man
ertragen muss, weil es sich nicht abschaffen lässt.
Großes Unbehagen bereiten die überobligatorisch
knapp festgesetzten Zeitspannen (alles selbst erlebte
Beispiele): 83 Seiten Sachverständigengutachten mit
einem Anhang in Englisch ohne Summary: Zwei Wochen Frist zur Stellungnahme: Der Frist­verlängerungs­
antrag ist programmiert. Die Auswahl des Sachverständigen in einem Arzthaftungsprozess: Eine Woche
zur Stellungnahme. Wie soll in der Zeit der Mandant
kontaktiert und die Sache beratschlagt werden? Das
wird nur selten gelingen. Die Fristverlängerung ist
höchstwahrscheinlich. Eine Klageschrift trifft ein mit
530 Seiten, inklusive der Anlagen, in einem Ordner
zusammengeheftet, vermutlich vom Abendsekretariat
der aussendenden Großkanzlei. Die Frist: Zwei Wochen, wie immer halt. Dabei steht in Paragraf 276
ZPO, dass eine Frist von mindestens zwei Wochen für
die Klageerwiderung zu bestimmen ist. Der Bestimmer
der Frist hätte also durchaus großzügiger in der Bestimmung der Frist sein können, aber um es mit Karl
Valentin zu sagen: Mögen hätt' er schon wollen, aber
dürfen hat er sich nicht getraut. Der Antrag auf Fristverlängerung ist unausweichlich.
VII. Die Vergleichspresse meint nicht die gut
durchdachten und begründeten Vergleichsvorschläge – die gibt es natürlich auch, die soll man
keinesfalls ablehnen.
Es gibt aber Richter, die stets versuchen, die Prozessparteien in einen Prozessvergleich zu zwingen, gern
auf 50 Prozent. Die Begründung: „Ich habe mir die
Akte noch gar nicht gründlich angesehen, wie wäre
es denn mit der Hälfte?“ Das ist keine Begründung.
Das ist eine Beleidigung der Parteien und ihrer
Prozess­bevollmächtigten. Es widerspricht auch dem
Menschenverstand, selbst wenn dieser in der Justiz
zeitweilig unter den Teppich gekehrt wird, indem Justitia sich tatsächlich blind stellt und vergisst, dass es
sich bei der Augenbinde um ein Sinnbild der Unparteilichkeit handelt. Statistisch ist es unwahrscheinlich, dass eine gerechte Lösung einer Streitigkeit so
sehr gehäuft im Mittel liegt. Aber Juristen halten
nicht viel von Wahrscheinlichkeiten und Mathematik.
So heißt es oft scherzhaft: judex non calculat (lat.:
Der Richter rechnet nicht.). Damit ist aber zum einen
gemeint, dass sich Gerechtigkeit nicht durch Rechnen ermitteln lässt und zum anderen, dass mathematische Berechnungen in einem Urteil nicht in
Rechtskraft erwachsen, sondern jederzeit geändert
werden können. Paragraf 319 Abs. 1 ZPO stellt Rechnungsfehler auf die gleiche Stufe wie Rechtschreibfehler. Ob das richtig ist, darüber mag man streiten.
Einigen wir uns auf 50 Prozent.
VIII. Zwei Rituale sind lästig, aber wohl nicht zu
tilgen: Die mündliche Verhandlung im Zivilprozess
ist gesetzlich angeordnet (Paragraf 279 ZPO). Der
Prozess aber – es sei denn, Zeugen und Sachverständige sind zu vernehmen - ist meist schon vorher
entschieden (innerlich). Die Erörterungen zur Sachund Rechtslage im Gerichtssaal sollen dann die
zuvor anhand der Aktenlage favorisierte Entscheidung legitimieren. Man kommt für wenig zusammen. In den Protokollen steht meist nur: „Die Sachund Rechtslage wurde erörtert.“ Der gute Anwalt
muss also im Vorfeld arbeiten, um Erfolg zu haben.
Das zweite Ritual ist: Wenn in einem Prozess – insbesondere in Arzthaftpflichtsachen – ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, passt es naturgemäß
der Partei nicht, für die es schlecht ausgegangen ist.
Dann wird unterstellt, der Sachverständige sei mit
dem Betreffenden zusammen zur Schule gegangen,
er sei unfähig, sämtliche Ausführungen unrichtig, er
sei ungebildet – oder Schlimmeres (in Einzelfällen
gibt es sogar das, wie exemplarisch der Fall Mollath
lehrt). Heraus kommt bei dieser Pöbelei nichts. Dass
ein Sachverständiger umfällt, ist nahezu ausgeschlossen. Das ist wie ein Fünfer im Lotto. Was bleibt,
wäre ein privates Sachverständigengutachten einzuholen, das Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Gutachtens untermauert, sodass das Gericht
einen weiteren Sachverständigen beauftragt: Neue
(letzte) Chance, neues Glück.
Die Justitia ist auch für die zehn Dinge, die den Anwalt plagen, blind. Man kann es nur mit Humor tragen.
IX. Hass: Manche Mandanten möchten, dass man
die Gegenseite in dem Maße hassen muss, wie sie
es selber tun, natürlich zum gesetzlichen Gebührensatz. Sie sagen dann auch beispielsweise: „Sie
müssen mir glauben, ansonsten hat doch alles
keinen Sinn. Es reicht mir nicht aus, dass Sie meine
Interessen und Position vertreten. Sie müssen mir
auch glauben.“ Man soll also als Anwalt alles glauben. Das darf man gar nicht. Wenn die Zweifel
überhand nehmen, darf man eine Sache nicht weiter vertreten. Der Hauptpunkt ist aber: Das intellektuelle Kidnapping bringt dem Rechtssuchenden
rein gar nichts. Ein guter Anwalt ist kein Untergebener, er ist ein Ratgeber, einer der den Weg zu
weisen weiß.
X. Ist die Ungeduld nicht eigentlich auch eine
Todsünde, jedenfalls dann, wenn es um die Juristerei geht? Jeder, der sich mit der Justiz einlässt,
muss wissen, dass es eine lange Beziehung werden
kann. Wenn man vor Gericht ziehen muss, kann
manches Kind zur Schule gehen, das zu Beginn des
Prozesses geboren worden ist, können manche
Ehen schon geschieden sein, bis Justitia ihr Urteil
fällt. Dies wisse, wer aus Prinzip niemals eine außergerichtliche Einigung anstrebt. Wer sie ablehnt, darf
dann nicht jede Woche seinen Anwalt anrufen.
RA Dr. Lovis Wambach, Bremen
Foto: I vista_pixelio.de
„Ich habe mir die Akte noch
gar nicht gründlich angesehen,
wie wäre es denn mit der Hälfte?“
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Magazin
Magazin
Unser Gericht
des Monats
Landgericht Bayreuth
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Fotos: Tobias Sommer
Das Anfang des 20. Jahrhunderts erbaute LG
Bayreuth ist ein barockisierender Bau mit Ju­
gendstilelementen. Schmuckstück des Sand­
steinbaus ist der im zweiten Stock gelegene
Schwurgerichtssaal, dessen Decke aufwändig
mit Stuck und einem farbigen Glasmosaikfeld
verziert ist. Den 2. Weltkrieg hat das LG weit­
gehend unbeschadet überstanden. Die für
Hoch- und Landesverrat zuständigen Senate
des Volksgerichtshofs sollten nach der Zer­
störung des Gebäudes 1944/1945 in Berlin in
die damalige Gauhauptsadt Bayreuth verlegt
werden. Zwar hatten die Richter dort bereits
getagt, zu Verhandlungen kam es hier aber
nicht mehr. Für bundesweite Schlagzeilen
sorgte das Gericht durch seine Strafvollstre­
ckungskammer im Fall Gustl Mollath. Die
Kammer war aufgrund Mollaths Unterbrin­
gung in ihrem Zuständigkeitsbereich auch in
die umstrittenen Verfahren involviert und
hatte zunächst die weitere Unterbringung
angeordnet. Im Fall Peggy Knobloch wie­
derum hatte das Gericht im Jahr 2013 die
Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet.
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Magazin
Magazin
Die Würde der Kreatur
Schriftstellerin Hilal Sezgin über Tierschutz und Ethik im Umgang mit Leben
AdVoice: Art. 120 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweiz sieht vor, dass der Bund beim Erlass
von Vorschriften über den Umgang mit Keimund Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen
Organismen u. a. der Würde der Kreatur Rechnung trägt. Im Grundgesetz schützt der der Staat
nach Art. 20a GG auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere als Staatsziel. Sind die
Schweizer weiter als wir, da sie schon von der
Würde der Kreatur sprechen?
Hilal Sezgin: Die Schweizer rühmen sich, das
beste Tierschutzgesetz der Welt zu haben, aber in
Deutschland rühmen wir uns ja auch gegenüber
anderen Ländern, dass wir ein sehr gutes Tierschutzgesetz haben. Die Probleme sind vergleichbar: Die Ambitionen sind zunächst gut, aber in der
Praxis werden Rechtsgüter immer nebeneinander
abgewogen. Erst im Konflikt mit anderen Interessen, zum Beispiel Wirtschaft oder Lebensgewohnheiten, zeigt sich dann, wie weit das Ideal Tierschutz trägt. Und so darf man auch in der Schweiz
Tiere essen, einsperren, künstlich vermehren, den
Samen abzapfen und sie so züchten, dass die Glied­
maßen den eigenen Körper nicht mehr tragen. Die
ihnen gesetzlich garantierte Würde ist also mit der
Würde des Menschen, beziehungsweise dem Rechts­
schutz, der sich aus solcher Würde ergeben müsste,
nicht annähernd vergleichbar.
dem entspricht keine subjektive Innensicht dieser
Prozesse. Und wenn Menschen sagen, Pflanzen
können auch kommunizieren oder reagieren, dann
ist das metaphorisch gemeint, wie im Buch „Das
geheime Leben der Bäume“ von Peter Wohlleben.
Damit sage ich nicht, dass Pflanzen keine Lebewesen sind, oder dass es nicht auch eine Ethik geben
soll, die Pflanzen berücksichtigt. Aber es ist dann
eine andere, viel weiter gefasste Ethik. Die Ethik
und die Rechte jedoch, die ich für Tiere fordere,
sind individuelle Rechte, um das subjektive Wohlbefinden zu schützen und den Vollzug des eigenen
Lebens zu ermöglichen. Ich formuliere es deshalb
so vorsichtig, weil wir niemandem garantieren
können, ein gutes Leben zu haben. Wir sind nicht
dafür zuständig, dass alle Tiere in Deutschland
glücklich sind. Wir dürfen uns ihnen aber nicht in
den Weg stellen. Es sind insofern Freiheitsrechte
der Tiere. Das schulden wir tierlichen Individuen,
anders als Pflanzen.
„Wir sind nicht dafür zuständig, dass
alle Tiere in Deutschland glücklich
sind. Wir dürfen uns ihnen aber nicht
in den Weg stellen.“
A: Wie steht es um die Pflanzen? Welche Rechte
haben Menschen, Tiere und Pflanzen? Warum
sollte ich beim Essen zwischen Tieren und Pflanzen unterscheiden? Auch Pflanzen sind Lebewesen und haben – wie die Tiere – keine Möglichkeit eines Bewusstseins über ihr Dasein. Warum
sollten nicht Pflanzen genauso geschützt werden
wie Tiere?
A: Schützenfische in den Tropen können nach
neuesten Forschungserkenntnissen Gesichter
unterscheiden, Hühner haben die emotionale Fähigkeit, sich in andere Hühner hineinzuversetzen,
Schimpansen geben technischen Fähigkeiten
weiter. Müssen wir die ethischen Maßstäbe den
naturwissenschaftlichen Erkenntnissen immer
wieder anpassen, bestimmt also die Naturwissenschaft die ethische Reichweite des Tierschutzes?
S: Tiere – zu denen streng genommen übrigens
auch die Menschen zählen, wir Menschen sind ja
auch Tiere – besitzen bewusste Empfindungen.
Das heißt nicht unbedingt, dass sie komplizierte
Sätze über ihre Gefühle bauen können, sie müssen
keine Ich-Sätze bilden können oder Überlegungen
über die fernere Zukunft anstellen. Aber sie empfinden Schmerz, Lust, Freude, Angst, Trauer, all
diese Dinge. Diese subjektiven Fähigkeiten teilen
wir mit den anderen Wirbeltieren, auch mit einigen Weichtieren, möglicherweise sogar mit den
Insekten, das wissen wir aber noch nicht so genau.
Bei Pflanzen ist das nicht der Fall. Sie registrieren
Signale, senden Botenstoffe aus, reagieren – aber
S: Das Interessante ist, dass die Naturwissenschaft
– auch im Verbund mit der Philosophie, der Theologie und der Rechtswissenschaft – lange Zeit auf
geradezu obsessive Weise beobachtet und definiert hat, was uns Menschen angeblich von Tieren
unterscheidet. Seit der frühen Neuzeit haben wir
sehr viel gedankliche Kraft in den Naturwissenschaften, aber auch in den Geisteswissenschaften
darauf verwandt zu zementieren, dass Tiere z. B.
Automaten sind, dass sie dies und jenes nicht können, dass sie auf eine bestimmte Weise nicht sprechen oder nicht rechnen können. Bis weit ins 20.
Jahrhundert hinein hat die Verhaltensforschung
Tiere an Menschen gemessen. Leider haben wir
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weniger gut untersucht, wie die anderen Spezies
selber leben, wie sie mit den Fragestellungen ihrer
eigenen Lebensräume und Lebensweisen umgehen. Wenn wir uns jetzt durch die Naturwissenschaften belehren lassen müssen, wie vielfältig das
Leben anderer Tiere ist, schwingt das Pendel nun
sozusagen zurück. Was aber gut ist. Das gibt uns
wieder Raum, Tiere als das zu sehen, was sie sind,
was sie können, wie sie leben – und nicht diese
künstliche, riesige Grenze zwischen ihnen und uns
zu ziehen, wie wir es lange Zeit gemacht haben,
vermutlich auch, damit wir sie so missbrauchen
können, wie wir sie missbrauchen.
A: Eine oft gehörte Meinung ist ja, dass wir
Tiere züchten, schlachten und essen dürfen,
weil wir Menschen sind. Was sagen Sie dazu,
insbesondere aus ethischer Sicht?
S: Das Kriterium, dass man ein Mensch ist, also
eine spezielle DNS hat, kann alleine noch nicht
sehr weit tragen. Dies müsste verbunden sein mit
der Referenz auf etwas, was wir können, was wir
brauchen, was dazu in einem relevanten Zusammenhang steht. Und natürlich gibt es Unterschiede. Tiere brauchen zum Beispiel keinen Füller
und kein Fahrrad, haben daher, anders als Menschenkinder, kein Recht auf Sportunterricht oder
überhaupt Bildung. Viele andere Bedürfnisse körperlicher, emotionaler und sozialer Art teilen wir
allerdings mit den Tieren, und diese Bedürfnisse
und Verletzlichkeiten müssen bei ihnen genauso
geschützt werden wir bei uns. Unser aller Körper
sind endlich und verwundbar. Wir hängen an unseren Familien, wir wollen unsere Kinder großziehen usw. Zu nennen sind Lebenskomponenten wie
etwa Bewegung, Spiel, Neugierde. Das sind Eigenschaften und Fähigkeiten, die wir mit den Tieren
gemein haben, und die bei uns allen geschützt
werden müssen. Da ist es nicht relevant, welcher
Spezies man angehört. Wenn diesbezüglich jemand sagt, er sei ein Mensch und ein anderer „nur
ein Tier“, muss man die Frage stellen: „Ja und? Das
ist noch keine Begründung!“
Manchmal wird auch behauptet, man dürfe mit
Tieren bestimmte Sachen machen, weil es Nutztiere seien. Auch diese Kategorie trägt ethisch
nicht, denn wir Menschen sind es ja, die die Tiere
überhaupt erst zu Nutztieren erklärt haben. Weder
die Biologie noch eine andere Wissenschaft gibt
dies vor. Interessanterweise ist es noch nicht einmal so, dass wir andere Tiere nach Spezies einteilen nach dem Motto: Diese Spezies ist nur Nutztier
Foto: uschi dreiucker_pixelio.de.jpg
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Magazin
und die andere ist Kamerad. Ich kenne Menschen,
die essen Schweine und haben zugleich Hausschweine. Oder nehmen Sie Kaninchen. Die werden geliebt und gekuschelt, meist gegen ihren
Willen übrigens. Zugleich werden sie gemästet
und gegessen, als Labortiere genommen. Oft werden dieselben Kaninchen zuerst einige Monate
lang gemocht und dann gegessen. Wir Menschen
legen einfach den Schalter um, und genau das –
das sage ich provokativ – ist typisches Merkmal
einer Sklavenhaltergesellschaft. Die Sklavenhalter
teilen ein, wozu die anderen da sind. Bei den Menschen wäre es so: „Du gehst aufs Feld ackern, du
ziehst meine Kinder groß und mit dir habe ich Sex,
wann immer ich will!“ Dieses Verfügen über andere spiegelt sich in Kategorien wie „Nutztier“
dann nur, es wird dadurch nicht gerechtfertigt.
A: Erklärt das auch die Differenzierung, die wir
vornehmen, wenn etwa die Kuh in Indien heilig
ist, bei uns aber als Schlachtvieh benutzt wird?
Umgekehrt ist der Aufschrei groß, wenn in China
Hunde getötet und gegessen werden, während
sich um Schweine oder Kühe in Europa kaum jemand schert.
S: Die Kuh in Indien ist so ein ähnlicher Fall wie die
Würde des Tieres in der Schweiz. Einige Dinge werden mit den Kühen in Indien nicht gemacht, andere sehr wohl. Auch in Indien gibt es etwa eine
wahnsinnige Ausbeutung von Milchkühen, gibt es
schreckliche Tiertransporte, wo die Kühe, die im
einen Bundesstaat nicht geschlachtet werden dürfen, auf erbärmlichste Weise in einen anderen Bun­
desstaat transportiert werden, wo dies erlaubt ist.
Der andere Aspekt, dass wir Menschen sagen, dort
regt es mich auf und hier nicht, sind kognitive Dissonanzen. Wir Menschen müssen für uns die Welt
ja irgendwie gedanklich sortieren und teilweise
auch erst erträglich machen. Aber wir müssen uns
immer wieder fragen, wo das Differenzieren, obwohl unbequem, dennoch notwendig ist. Und
wenn wir uns über das Essen von Hunden in China
aufregen, muss uns auffallen, dass es scheinheilig
ist, immer beim anderen besser zu sehen, was
falsch läuft, und es bei sich selbst als normal anzusehen. Hier ist Selbstreflektion gefragt. Und es
ist ein Kennzeichen von Fortschritt der Moral und
des Rechts, dass man das, was bisher selbsterklärend und normal schien, hinterfragt und zu einer
politischen und normativen Frage macht: „Ist
meine Praxis überhaupt richtig?“
A: Ist das Problem auch, dass wir eine durch das
Recht gestützte Ökonomisierung der tierlichen
Lebensbereiche vorfinden? Beispiel könnte das
Tierseuchengesetz sein. Dies sieht in § 66 Nr. 1
eine Geldentschädigung für Tiere vor, die auf behördliche Anordnung getötet wurden. Nach § 67
Abs. 1 S. 1 Tierseuchengesetz wird der Entschädigung der gemeine Wert des Tieres zugrunde
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gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ-RR
2005, 446 f.) stützt sich dabei auf die Legaldefinition in § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei
einer Veräußerung zu erzielen wäre. Es sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind allerdings nicht zu berücksichtigen,
wie es im Gesetz heißt.
S: Ja, man muss aber nicht einmal bis zum Tierseuchengesetz gehen, man kann auch ins Tierschutzgesetz schauen. Darin steht ja, was alles
verboten ist. So darf etwa nach § 5 Abs. 1 S. 1 des
Tierschutzgesetzes an einem Wirbeltier ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff
nicht vorgenommen werden. Und dann werden
die Ausnahmen aufgezählt. Diese Ausnahmen beinhalten alles, was in der Landwirtschaft gemacht
wird. So ist nach § 5 Abs. 3 eine Betäubung nicht
erforderlich für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, für das Kürzen
des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln
sowie von unter acht Tage alten Lämmern usw.
Das widerspricht direkt der Intention, die eigentlich in diesem Paragraphen ausgedrückt werden
soll. Hier stellt sich natürlich auch die Frage, wie
Gesetze entstehen: nämlich unter dem Druck von
Lobbyismus, durch Anpassung an die Gewohnheit
und die ökonomischen Zusammenhänge. Man
könnte diese Tiere effektiv gar nicht als „Lebensmittel“ herstellen oder sie in solche verwandeln,
wenn man nicht über diese Tiere hinweggehen
würde. Es gibt keine Wurst, wenn man die Tiere
vorher nicht schlachtet, also gewaltsam tötet.
Magazin
1997, als Vergewaltigung in der Ehe zum Straftatbestand wurde. Es gab teils erbitterten Widerstand
– heute kaum mehr denkbar.
A: Melanie Joy spricht von Karnismus, wenn es
um die Frage geht, warum wir Fleisch essen.
Können Sie erläutern, was unter Karnismus zu
verstehen ist?
S: Mit Karnismus meint Melanie Joy diesen blinden
Flecken, der uns erlaubt, einige Tiere zu essen und
andere nicht, und dabei darüber hinwegzugehen,
dass wir eigentlich wissen, dass es sich bei ihnen
allen um empfindungsfähige Lebewesen handelt,
die leben wollen. Das weiß jeder von uns, dennoch
ignorieren wir das. Das Interessante ist – ich sage
das jetzt etwas verkürzt in meinen eigenen Worten –
dass das nicht einfach vom Himmel gefallen oder
Dummheit ist, sondern Teil einer Ideologie. Joy zeigt,
dass wir uns da einen Erklärungszusammenhang
zurechtgebastelt haben, der die Abläufe und Privilegien, die wir beibehalten wollen, erlaubt.
Karnismus ist ein Element des Speziesismus, wie
wir Tierrechtler meistens sagen, also die Bevorzugung einer Spezies, nämlich die des Menschen,
und die Missachtung anderer Spezies. Es geht
dabei nicht nur um das Essen. Vielmehr teilen wir
die Tiere auch auf in Labortiere, wir sperren sie in
Käfige, wir benutzen sie zum Amüsement. All das
ist auch eine Unterordnung von Tieren. Karnismus
ist nur ein Element, wenn auch ein sehr wichtiges,
weil die Zahl der jedes Jahr zum Essen geschlachteten Tiere in Deutschland 800 Millionen beträgt.
Darin enthalten sind nicht die, die unterwegs sterben, also bei der Aufzucht, durch Fehlzüchtungen
etc. Die Fische und die gejagten Tiere auch nicht.
Aber bereits die 800 Millionen sind eine wirklich
große Hausnummer.
„Das Kriterium, dass man
ein Mensch ist, also eine spezielle
DNS hat, kann alleine noch nicht
sehr weit tragen.“
A: Unsere Gesellschaft macht einen Unterschied
zwischen moralisch und kulinarisch wertvollen
Tieren. Hunde und Katzen haben bei uns eine
andere Stellung als Schweine und Kühe. Ist das
rechtlich oder ethisch haltbar?
Nun kann man sich natürlich fragen, ob eine Gesetzesänderung da denn helfen würde, ob man sie
überhaupt anstreben sollte. Natürlich kann ein
Gesetz nicht etwas vorschreiben, was der öffentlichen Meinung völlig zuwiderläuft, wie leben ja in
einer Demokratie. Gesetze sind aber auch nicht
wirkungslos, sondern es gibt eine Dialektik oder
Wechselwirkung zwischen Gesetzen und öffentlicher Meinung sowie Moral. Bestenfalls schieben
beide einander gegenseitig vorwärts. Ein Gesetz
kann das zementieren und legitimieren, was bereits im Argen liegt. Andererseits kann man durch
Gesetzesänderungen auch neue Normen setzen
oder Diskussionen in Gang bringen. So erinnere
mich mich noch ziemlich gut an die Diskussionen
S: Es gäbe einen minimalen ethischen Ansatz in
dem Sinne, dass man zu Recht die bevorzugt, die
einem ganz nahe sind. Diesen gegenüber hat man
mehr Pflichten. Ihr eigenes Kind müssen Sie zum
Zahnarzt begleiten, mit dem gehen Sie zum
Schwimmen, bei anderen Kindern tun Sie dies
nicht, beziehungsweise dürfen Sie dies sogar nicht.
Es gibt also so eine gewisse Ethik des Nahbereichs.
Die Grenze Haustier/Nutztier lässt sich so aber
nicht rechtfertigen, weil ja dieselben Tiere, die im
einen Moment gehätschelt werden, kurz darauf
entweder an der Autobahntankstelle ausgesetzt,
oder eben doch geschlachtet werden, Verwandte
dieser Tiere werden in Labors gequält. Ich erinnere
an Hausschweine oder eben Kaninchen! Es ist sozusagen reine Willkür.
A: Der Hirnforscher und Professor für Zoophysiologie Andreas Kreiter hat in einem ZEIT-Interview
wirksame Behandlungen in der Neurologie oder
Psychiatrie als nicht denkbar ohne Wissen aus
Tierversuchen bezeichnet. Er meint, dass die Arbeit
an neuen Therapien ohne die Tierexperimente zum
Erliegen kommen würde und es ethisch nicht vertretbar sei, diesen Erkenntnisgewinn zu behindern.
Zellkulturen und Computermodelle sind nach
Kreiter keine Alternative um herauszufinden, wie
unser Denken, wie unser Geist funktioniert. Dazu
bräuchten die Wissenschaftler das intakte System.
Stoßen die Rechte von Tieren da an eine Grenze?
S: Da muss ich die Antwort dreiteilen. Die eine
Antwort ist sozusagen die ganz empirische. Wenn
man vor paarhundert Jahren gesagt hätte, man
möchte zum Mond fliegen, hätte man gesagt, das
ist nicht denkbar. Es ist von heute aus schwer zu
sagen, was möglich ist und was nicht, wenn man
in der Schiene einer bestehenden Wissenschaft ist.
Dafür bin ich aber auch nicht die Expertin.
Deshalb nehme ich für den zweiten Teil meiner Antwort einfach mal an, dass es einige Erkenntnisse
ohne Tierversuche nicht möglich wären. Und in diesem Fall muss ich sagen, dass wir dann leider Pech
gehabt haben – was sich drastisch anhört. Es ist
auch drastisch, es ist sogar tragisch. Aber wir werden
vermutlich den Tod ohnehin nicht abschaffen und
auch nicht jede Krankheit besiegen. Wir werden, weil
wir als Menschen bedürftige und verletzliche Körper
haben, immer auch Dinge erleiden müssen. Das ist
aber kein Grund, dieses Leiden, das wir aus der Welt
schaffen wollen, anderen zuzufügen. Wenn die Tiere
so unterschiedlich sind, also ganz andere Wesen,
dass man dies mit ihnen machen darf, dann würde
es aus meiner Sicht dennoch nicht helfen. Das System muss ja ähnlich genug sein, damit man es übertragen kann. Vieles kann man ja offensichtlich nicht
übertragen. Aber wenn sie uns so ähnlich sind, dass
man man an Tieren solche Phänomene wie Schmerzen, Angst, Depressionen erforschen kann, dann ist
es falsch, dies zu machen! Gerade weil wir wissen,
dass es sich für sie ähnlich anfühlt und dass es
schwere Beeinträchtigungen sind.
Und jetzt kommt der dritte Teil meiner Antwort:
Eine Naturwissenschaft konzeptualisiert ihren Untersuchungsgegenstand gemäß ihrer Weltanschauung und Fragestellung. Daher wissen wir nicht, was
für eine Medizin möglich gewesen wäre, wenn wir
zum Beispiel nicht auf Descartes Maschinenmodell
eingestiegen wären. Ich will nicht leugnen, dass wir
damit nicht viel herausgefunden haben, aber ganz
sicher bin ich, dass dadurch auch Grenzen auferlegt
werden, nämlich die Grenzen des Konzepts, das es
uns nicht ermöglicht, andere Wege zu beschreiten.
Wir müssen also neue Wege der Forschung und Wissenschaft finden. Andere dabei willentlich zu schädigen, ist jedenfalls nicht in Ordnung. Hier eine Grenze
Foto: Ilona Habben
zu ziehen, ist der Sinn von Moral. Moral wäre ja witzlos, wenn sie nur das regulieren würde, worin ohnehin niemand einen Konflikt sieht.
zusammenleben will, manche näher, manche entfernter, und dass wir tatsächlich in gemischten Gesellschaften leben.
A: Welche Frage, die wir zu „Vegetarismus und
Recht“ nicht gestellt haben, würden Sie gerne
noch beantworten?
Hier entsteht übrigens auch eine Aufgabe für unser
Recht. Es ist ja nicht so, dass wir nur unter Menschen
leben, und ab und zu stolpern wir über ein Tier und
fragen uns dann, wie wir zusammenleben können.
Vielmehr ist es anders: Sowohl in den Städten als
auch auf dem Land leben wir immer mit Tieren. Und
wir müssen unser Zusammenleben mit ihnen regulieren, es muss anständiger, friedfertiger werden. Dann
bräuchten wir nicht so viel zu verdrängen und diffuse
Schuldgefühle herumzutragen, und Tiere, die wir heute
bejagen, würden uns wieder in ihre Nähe lassen. Ich
glaube, davon würden wir Menschen profitieren.
S: Ob man Tiere lieben muss, und ob ich dafür bin,
das wir ganz ohne Tiere leben sollen. Ich jedenfalls
denke, dass die Menschheit insgesamt sehr interessiert an anderen Tierarten ist, dass aber nicht jeder
Einzelne Tiere lieben muss. Das ist so ein bisschen
wie mit anderen anthropologischen Aussagen:
Kunst und Musik gehören zum Menschen. Das heißt
nicht, dass jeder Komponist ist oder gerne ins Museum geht. Aber insgesamt gehört es dazu. Und ich
glaube, wir müssen anerkennen, dass auf ähnliche
Weise das Gros der Menschheit mit anderen Tieren
Das Gespräch führte
RA Jochen Link, Überlingen
Zur Person
Die Philosophin und Tierrechtlerin Hilal Sezgin, am
29. Mai 1970 in Frankfurt am Main geboren, lebt
seit 1983 vegetarisch und seit 2008 vegan. Ihr Zuhause teilt sie mit Gänsen, Schafen und Ziegen auf
einem Lebenshof in der Lüneburger Heide. Sezgin
ist als Schriftstellerin, Journalistin und Publizistin
tätig und schreibt u.a. für „DIE ZEIT“, die „Frank­
furter Rundschau“, die „Süddeutsche Zeitung“, die
„taz“ und die „Berliner Zeitung“. Der Titel ihres
neusten Buchs lautet „Wieso? Weshalb? Vegan!
Warum Tiere Rechte haben und Schnitzel schlecht
für das Klima sind“. Zuvor hat sie zu Tier­ethik und
Tierrechte schon die Bücher „Artgerecht ist nur die
Freiheit“ und „Hilal Sezgins Tierleben. Von Schweinen und anderen Zeitgenossen“ publiziert.
Sezgin hat in Frankfurt am Main Philosophie, Soziologie und Germanistik studiert. Neben zwei
Romanen hat sie unter anderem auch die Bücher
„Typisch Türkin?“ sowie zusammen mit Nasr
Hamid Abu Zaid „Mohammed und die Zeichen
Gottes“ geschrieben. Gegen Sarrazin und Islamophobie gerichtet war der von ihr herausgegebene
Sammelband „Manifest der Vielen. Deutschland
erfindet sich neu“. Sezgin ist Mitglied des Liberal-Islamischen Bundes. 2010 wurde sie von der
zivilgesellschaftlichen Intitiative CEDAR (Connecting European Dynamic Achievers & Role-Models)
als „European Muslim Women of Influence“ geehrt. 2016 zeichnete Edition F sie aus als eine der
„25 Frauen, die unsere Welt besser machen“.
www.hilalsezgin.de
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Magazin
Magazin
Bio-Wasser gibt es doch!
BGH-Urteil: Es muss schadstoffarm und umweltfreundlich hergestellt sein
Verbraucherverwirrung um die Bezeichnung Biowasser entstanden. Damit will die Brauerei aufräumen, welche über das Verfahren und die Urteile,
die angesichts der drei Instanzen erstaunlich
schnell ergingen, auf ihrer Internetseite informiert.
Susanne Horn, Generalbevollmächtigte der Neumarkter Lammsbräu äußerte sich wie folgt zur
Urteilsbegründung: „Was Bio-Branchen-Kenner
schon lange wussten, bestätigt jetzt der BGH: Verbraucher verbinden mit ‚Bio‘ nicht nur weniger
Schadstoffe, sondern auch eine umweltfreundliche Gewinnung – Bio-Siegel müssen dies gewährleisten können. Dass der BGH das Konzept der
Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e. V. im
Bereich Mineralwasser hierfür zum Standard erklärt, unterstreicht die Ernsthaftigkeit der präzise
definierten Richtlinien noch einmal und minimiert
das Risiko von ‚Bio-Mineralwasser-Light‘-Nachahmern.“ Weiter heißt es: „Rückstände sind inzwischen allgegenwärtig. Verlässliche Verbands-Zertifizierungen wie das Bio-Mineralwasser-Siegel
helfen Verbrauchern, mündige Einkaufsentscheidungen zu treffen.“ Aber auch die Eigenwerbung
kommt nicht zu kurz, wenn sie zur Bedeutung für
das Produkt ‚BioKristall‘ ausführt: „Die gewonnene
Rechtssicherheit erleichtert uns den Vertrieb; jetzt
gibt es im Handel keine Argumente mehr, das erste
„Werbung
mit Selbstverständlichkeiten“
Bio-Mineralwasser Deutschlands, unser ‚BioKristall‘, nicht zu listen.“ Nur etwa ein Drittel der deutschen Brunnen und Abfüllbetriebe würde die
strengen Kriterien für Bio-Mineralwasser erfüllen
heißt es auf der Internetseite des Produkts, das
etwa einen Euro pro Flasche kostet.
Bio hin oder her: Wer beim Wassertrinken seine
Ökobilanz im Blick behalten will, dreht einfach den
Hahn auf. Der Energieverbrauch bei Flaschenmineralwasser soll nach einer Studie der Schweizer
Firma ESU-Services aus dem Jahr 2006 etwa 100
mal höher als bei Leitungswasser liegen. Ob das
auch für Biowasser gilt, ist nicht bekannt. Jedoch
sollte das Wasser aus dem Hahn vorher untersucht
werden. Hierzu informiert Lammsbräu wie folgt:
Leitungswasser sei zwar billiger als Mineralwasser
und enthalte manchmal auch Mineralstoffe. Aber
da es meistens aus oberflächennahen Quellen gewonnen wird, enthalte es oft auch viele Substanzen, die eigentlich nichts darin verloren haben.
RA Tobias Sommer, Berlin
Foto: knipseline_pixelio.de
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Alles Bio, oder was? Man könnte meinen, dass jedes Wasser bio ist. Richter sehen das anders.
Biowasser? Wie bitte, was soll das denn sein?
Wasser ist doch immer Bio! So hat es auch das
Landgericht Nürnberg im Jahr 2011 gesehen (AZ
3 O 819/10), wurde aber noch im gleichen Jahr
vom OLG Nürnberg aufgehoben (Az 3 U 354/11).
Der Streit zwischen der Neumarkter Lammsbräu
und der Wettbewerbszentrale um das als Biomineralwasser beworbene „Bio-Kristall“ ging aber
auch noch bis zum BGH. Die Robenträger aus
Karlsruhe (Az: I ZR 230/11) bescheinigten der
Brauerei im Jahr 2012, dass es Biowasser geben
könne, jedoch müsse es folgende drei Kriterien
erfüllen: Erstens müsse Bio-Mineralwasser weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen sein und damit deutlich reiner als herkömmliches Mineralwasser. Zweitens müsse Bio-Mineralwasser umweltfreundlich hergestellt und abgefüllt werden. Die Zertifizierung wiederum muss
durch einen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgen. Die OLG-Richter hatten eine ähnliche Richtung
vorgegeben: „Die Bezeichnung Bio-Mineralwasser
sei jedenfalls dann zulässig, wenn sich das so bezeichnete Mineralwasser im Hinblick auf einen
festgelegten Kriterienkatalog für Gewinnung und
Schadstoffgehalt von anderen Mineralwassern ab-
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hebt und die gesetzlichen Grenzwerte deutlich
unterschreitet.“ Viel interessanter war aber, was
sie grundsätzlich und aus eigener Anschauung zu
dem Begriff Bio zu sagen hatten. In Leitsatz 2
heißt es: „Eine Verbrauchererwartung, dass die Bezeichnung Bio eine staatliche Lizenzierung und
Überwachung voraussetzt, besteht nicht.“
„Eine Verbrauchererwartung, dass die
Bezeichnung Bio eine staatliche Lizenzierung und Überwachung voraussetzt,
besteht nicht.“
Die Beklagte Brauerei hatte u. a. mit einer Untersuchung Verbrauchervorstellung bei „Bio-Mineralwasser“ argumentiert, wonach 48,9 Prozent der
Befragten von einem „Bio-Mineralwasser“ erwarten, dass es unbehandelt, besonders rein und ohne
Zusatzstoffe sei. 22 Prozent der befragten Verbraucher erwarten wiederum, dass ein Bio-Mineralwasser natürlich und naturbelassen ist.
In dem Streit ging es vor allem um eine wettbewerbswidrige Irreführung sowie die Kennzeichnungsvorgaben von §§ 3, 4 LMKV i. V. m. § 2 der
Foto: 0stefan_pixelio.de
Mineral- und Tafelwasserverordnung, um Nitratund Nitrit-Werte und das Ökokennzeichnungsgesetz. Grundsätzlich sei das Lebensmittelkennzeichnungsrecht offen für zusätzliche Angaben zur Beschaffenheit, wenn damit keine Fehlvorstellungen
über das Lebensmittels erzeugt werden. Das hatte
das Landgericht noch anders gesehen: Der Verbraucher verbinde mit „Bio“ die Erwartung, dass gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den
Herstellungsprozess gegeben seien, und dass dies
auch für das Mineralwasser des Beklagten zutreffe.
Dies sei jedoch nicht der Fall. „Darüber hinaus sei die
streitgegenständliche Bezeichnung auch irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFBG. Die
Bezeichnung Bio-Mineralwasser sei eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da es
sich dabei um Merkmale handele, die für alle natürlichen Mineralwässer vorgeschrieben seien.
Schließlich verstoße die Bezeichnung Bio-Mineralwasser gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 LMKV, §§ 2,
8 Abs. 1 Min/TafelWV. Der Verbraucher sehe in der
auf dem Etikett angebrachten Bezeichnung „Bio-­
Mineralwasser“ eine Verkehrsbezeichnung. Diese
Verkehrsbezeichnung sei jedoch unzulässig.“
Allein durch die verschiedenen Urteile, über die
ausführlich berichtet wurde, ist nun eine gehörige
Aus Kontakten Mandanten machen.
Die Neuerscheinung
Die Themen
vermittelt dem Rechtsanwalt,
wie er Netzwerke systematisch
aufbaut und pflegt, sein eigenes
Profil schärft und sinnvoll Akquise
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veranschaulichen die Darstellung.
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JuraInfos
JuraInfos
Showtime für § 103 StGB
Die plötzliche Prominenz eines unscheinbaren Paragrafen
Nachdem er sich 145 Jahre lang vernachlässigt,
unbeachtet und ausgeschlossen gefühlt haben
muss, in Lehrbüchern kaum Erwähnung fand und
unzählige Juristen jahrzehntelang ihre Staatsexamina absolvierten, ohne sich überhaupt seiner
Existenz bewusst gewesen zu sein, ist im April
2016 endlich, unverhofft aber dafür umso eindrucksvoller, der lang ersehnte Moment gekommen, in dem alle einmal auf ihn schauten: auf §
103 StGB.
Dem lag zugrunde, dass der Moderator der ZDF-Sendung Neo Magazin Royale, Jan Böhmermann, (B),
ein Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ vortrug,
welches den türkischen Staatspräsidenten Recep
Tayyip Erdogan (E) zum Gegenstand hatte. Auf den
Abdruck des Textes wird vorsichtshalber verzichtet.
Jedoch sei angemerkt, dass der Inhalt dieses Gedichts nicht nur – wie einhellig in der Presse zu lesen
war – als niveaulos und pervers einzustufen ist, sondern auch – was weniger Erwähnung fand – in bedenklicher Weise an in rechts-extremen Kreisen,
aber inzwischen auch landläufig vorhandene, mit
dem türkisch- und arabischsprachigen Raum in Verbindung gebrachte Vorurteile anknüpft.
„Darauf kommt es aber vorliegend nicht an“, um den
Lieblingssatz eines jeden Richters zu zitieren und sich
von politischen Diskussionen in den Medien abzuwenden. Während sich die Gemüter der Journalisten,
Politologen & Co. an Themen wie Flüchtlingspolitik,
Türkei-Deal, innenpolitische Praxis bis hin zur Menschenwürde entzünden, zeigt sich der typische Jurist
hierdurch weitestgehend unbeeindruckt. Emotionen
regen sich höchstens bei Prüfungskandidaten in der
Vorbereitungsphase, die nach panischem Blättern im
Schönfelder spätestens beim Griff zum Fischer entspannt feststellen: Das Maß der Kommentierung
verhält sich wohl proportional zur praktischen Bedeutung des § 103 StGB. Also viel Lärm um nichts?
Im Folgenden soll die Causa Böhmermann für einen
Moment entpolitisiert und als Standardfall einer
strafrechtlichen Bewertung zugeführt werden:
Strafbarkeit des B zu Lasten des E (Staatsoberhaupt
des Staates T)
1. § 103 STGB
Im objektiven Tatbestand wird zwischen verschiedenen Tatobjekten differenziert, für die ein unterschiedlicher Schutzumfang gilt. Während für Regie-
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rungsmitglieder ein Inlandsaufenthalt in amtlicher
Eigenschaft Voraussetzung ist, werden Staatsoberhäupter örtlich und sachlich umfassend geschützt. E
muss sich zum Tatzeitpunkt somit nicht in der BRD
aufgehalten haben.
Hinsichtlich der Tathandlung wird schnell deutlich,
dass es sich bei § 103 StGB seiner Deliktsnatur nach
um eine Qualifikation der Beleidigungstatbestände
handelt. Zu prüfen ist hier also der „ganz normale“
Grundtatbestand des § 185 StGB.
So manch einer fragt sich vielleicht an dieser Stelle:
Wozu dann noch der § 103 StGB? Ist es also wahr,
dass es sich hierbei um einen völlig überflüssigen,
antiquierten Paragrafen (Stichwort „Majestätsbeleidigung“) handelt, der schon längst hätte abgeschafft
werden müssen?
Mit Relikten aus dem Zeitalter der Monarchie hat die
in §§ 102 ff. StGB geregelte Materie jedoch weniger
zu tun. Vielmehr sind die historischen Wurzeln im
klassischen Völkergewohnheitsrecht zu finden, wonach einem Staat die völkerrechtliche Haftung
drohte (17. Jh., Hugo Grotius), wenn er seiner Pflicht,
eine Privatperson, die auf seinem Gebiet einen Angriff auf Repräsentanten eines ausländischen Staates
verübt hatte, nicht entweder bestraft oder ausliefert
(aut dedere aut judicare). Die völkerrechtliche Pflicht
zum Schutz vor Ehrangriffen iSd § 103 StGB findet
auch im Völkervertragsrecht, Art. 29 WÜD (Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen)
sowie in Art. 2 Abs. 2 Diplomatenschutzübereinkommen seinen Niederschlag. Eine Verpflichtung der
Staaten, Sonderstrafnormen wie den § 103 StGB aufzustellen, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
a. § 185 STGB
Beleidigung iSd § 185 StGB ist die Kundgabe von
Missachtung oder Nichtachtung. Der objektive Tatbestand dürfte nach Abgleich mit dem Inhalt der
Äußerungen zu bejahen sein. In subjektiver Hinsicht
ist eine besondere Beleidigungsabsicht seitens des B
nicht erforderlich, ausreichend ist das Bewusstsein,
dass seine Kundgabe sich als Mittel der Ehrenkränkung eignet und durch andere wahrgenommen wird
(Eventualvorsatz). Dass B mit seiner Äußerung daneben womöglich andere Zwecke verfolgen wollte,
schließt einen Eventualvorsatz somit nicht aus. Qualifizierend müsste B sich auch hinsichtlich der Stellung des E als Staatsoberhaupt bewusst gewesen
sein. Der Tatbestand dürfte durch das Verhalten des
B mithin erfüllt sein.
b. § 193 STGB
Die schwerpunktmäßige Prüfung liegt jedoch auf der
Frage, ob B auch rechtswidrig handelte. Die Rechtswidrigkeit könnte aufgrund des Vorliegens eines
Rechtfertigungsgrundes, hier der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB ausgeschlossen sein, welcher auch auf § 103 StGB anwendbar ist.
Als berechtigtes Interesse (1) kommt jedes öffentliche
oder private Interesse in Frage, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt ist. Am Vortrag
eines solchen Gedichts an sich besteht wohl kaum
ein schutzwürdiges Interesse. Da der Gesamtbeitrag
aber im Zusammenhang mit tagespolitischen Ereignissen stand, ist zugunsten des B von einem berechtigten Interesse an einer öffentlichen, politischen
Auseinandersetzung auszugehen. Weitere Voraussetzungen des §193 StGB sind, dass die Ehrverletzung
zur Wahrnehmung dieses Interesses geeignet und
erforderlich war (2), sich im Rahmen einer Interessenabwägung als angemessenes Mittel erweist (3)
sowie ein subjektives Rechtfertigungselement (4).
In der Grundkonstellation sind somit das berechtigte
Interesse des Täters und der Anspruch des Opfers
auf Achtung seiner Ehre abzuwägen. Da wir uns aber
in der Sonderkonstellation des § 103 StGB befinden,
müsste konsequenterweise zusätzlich auch das
Rechtsgut des § 103 StGB in die Abwägung gestellt
werden. Hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Norm
herrscht jedoch wie so oft unter Juristen Uneinigkeit.
Überlagerung durch Art. 5 GG hinzu, sodass im Rahmen des § 193 StGB auch etwaige Kollisionen mit
der im Einzelfall voneinander abzugrenzenden Meinungs- oder Kunstfreiheit1 aufzulösen sind.
Dabei spricht die Vermutung aufgrund ihrer bekanntlich „schlechthin konstituierenden“ Bedeutung
zugunsten der Meinungsfreiheit.
Dies gilt jedoch nicht, sobald die berüchtigte „Schmäh­
kritik“ vorliegt. Gemeint sind Äußerungen, bei denen
nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern Beschimpfungen, Schmähungen und Diffamierungen der Person im Vordergrund stehen. Ein sehr
veranschaulichendes Beispiel hierfür hat B mit seinem
gleichnamig betitelten Gedicht bereits geliefert. Die
Frage, die sich hier stellt, ist daher gerade nicht die, ob
es sich bei dem Gedicht des B um „Schmähkritik“ handelt. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass eine
Schmähkritik in einen erzieherischen Kontext eingebettet wurde, indem es als Beispiel zur Veranschaulichung der Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik verwendet
wurde. Dass der Inhalt durch den genannten Kontext
relativiert wird, ist nicht von der Hand zu weisen, fraglich ist nur, ob und welche Auswirkung dies bei der
juristischen Bewertung hat.
Kann die Einbettung in einen erzieherischen Kontext
zur Folge haben, dass eine an sich die Kriterien der
Schmähkritik erfüllende Äußerung ihre Eigenschaft
als Schmähkritik verliert?
Nach der „These vom Auslandsschutz“ sind ausschließlich ausländische Rechtsgüter wie die Integrität und Würde der ausländischen Organe geschützt.
Die Frage der Strafbarkeit des B steht und fällt jedenfalls mit der Beantwortung dieser Kernfrage,
deren Bejahung viele Folgefragen aufwirft.
Nach der „These vom Inlandsschutz“ ist Rechtsgut
der §§ 102 ff. StGB jedoch primär das Interesse der
BRD an einem Mindestbestand funktionierender,
diplomatischer Beziehungen. Dass dies auch den
Interessen ausländischer Staaten und ihrer Repräsentanten zugute käme, sei „ein bloßer Reflex des
Schutzes der Interessen Deutschlands (NK-Wohlers,
Vorbem. §§ 102 ff. Rn 2)“.
Wie wäre eine solche Wirkung rechtsdogmatisch zu
erklären, als Rück-Ausnahme von der Ausnahme oder
gar als tatbestandsausschließendes Element? Und
würde die Möglichkeit einer sozusagen „neutralisierenden Verpackung“ von Schmähkritik in der Praxis
nicht dazu führen, dass das Kriterium der Schmähkritik – als letzte Bastion des Ehrenschutzes in einem
ohnehin schon (und natürlich auch zu Recht) stark
zugunsten der Meinungsfreiheit geprägtem Spielfeld
– zu einer leeren Worthülse verkommt?
Wie immer geht auch dieser juristische Meinungsstreit mit der aus der Verbindung beider Thesen resultierenden Geburt einer vermittelnden Ansicht
einher, der sogenannten dualistischen These, die für
eine doppelte Schutzrichtung plädiert.
In der Fallgruppe „Äußerung im Rahmen öffentlicher
politischer Meinungsbildung“ tritt außerdem die
Fotos: ©Jonas Rogowski_wikimedia, Rainer Sturm_pixelio.de
Aus general-präventiven und rechtsdogmatischen
Gründen spricht jedenfalls viel dafür, dass der Umstand des erzieherischen Kontextes keinen zwingenden Anlass für Rechtsfortbildung bietet und in ausreichender Weise auf der Ebene der Strafzumessung
seine angemessene Berücksichtigung finden kann.
2. § 104 A STGB
In prozessualer Hinsicht interessant und gewissermaßen für einen Präzedenzfall sorgend ist die Bestimmung des § 104 a StGB, deren vier Voraussetzungen gegeben sein müssten:
Das Bestehen diplomatischer Beziehungen (1) zum
Staat S und die Verbürgung der Gegenseitigkeit (2),
wonach im jeweiligen ausländischen Recht den §§
102 ff. StGB vergleichbare Sonder-/Qualifikationstatbestände erforderlich sind, unser Staatsoberhaupt im Staate S somit den gleichen strafrechtlichen Schutz genießen müsste wie E hierzulande,
sind erfüllt (das türkische Strafgesetzbuch enthält
eine korrespondierende Bestimmung).
Das Strafverlangen der ausländischen Regierung (3)
müsste durch ein Organ, das den Auslandsstaat völkerrechtlich gegenüber der BRD vertritt (Botschafter oder Außenminister) zum Ausdruck gebracht
werden und lag hier in Form einer Verbalnote des
Botschafters des Staates S vor.
Mit Spannung erwartet wurde insbesondere die
Verfolgungsermächtigung der Bundesregierung
(4). Zuständig hierfür ist kraft seiner Ressortzuständigkeit der Bundesminister des Auswärtigen,
es sei denn, die Bundesregierung hat die Kompetenz
im Einzelfall an sich gezogen. Funktion dieser im
Hinblick auf das Gewaltenteilungsprinzip ungewöhnlichen Voraussetzung ist es, Strafverfahren
zu verhindern, die den außenpolitischen Interessen Deutschlands zuwiderlaufen, vor allem bei
einem Ehrangriff auf diktatorisch regierte Staaten
(MK-Kreß § 104 a Rn 4). Die Ermächtigung zur
Strafverfolgung wurde am 15. April 2016 durch
die Bundeskanzlerin bekannt gegeben, zugleich
wurde auch die Abschaffung des § 103 StGB bis
2018 angekündigt.
Letzteres dürfte – sofern es zu einer Anklage durch
die zuständige StA Mainz und einer Hauptverhandlung gegen B kommen sollte – ggf. als weiterer
strafmildernder Umstand Berücksichtigung finden.
Abschließend bleibt zum Schicksal des § 103 StGB
zu sagen, dass es sich angesichts seiner kurzlebigen
Blütephase wohl um ein „One-Hit-Wonder“ handelt, welches lange auf sich warten ließ und schon
bald wieder der Rechtsgeschichte angehören wird
– Ruhm ist eben doch vergänglich. (Stand: Mai 2016)
RAin Shinta Zafiraki Sanyoto, Wiesbaden
Hier wird Art. 5 I GG als einschlägig unterstellt, da der „satirische Kunst-Bezug“ nur Rahmen und somit Beiwerk der Meinungs­
äußerung ist mit der Folge, dass Art. 5 III GG dahinter zurücktritt.
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JuraInfos
JuraInfos
Dialog mit den Nutzern
Die Anwaltauskunft in ihrem dritten Jahr nach dem Relaunch
s
schichte glaubwürdig und authentisch schien, verbreitete sie sich viral in ganze Deutschland und auf
der ganzen Welt. In 151 Ländern wurde sie zur
Topmeldung in den Nachrichten. Allein das Video
erzielte in wenigen Tagen über sieben Millionen
Klicks auf YouTube – komplett ohne Mediabudget.
User diskutierten das Thema in den sozialen Netzwerken – und das sogar auf den Facebookseiten von
Ashton Kutcher und Lil’Wayne, die zusammen mehr
als 70 Millionen Facebook-Nutzer erreichen. Menschen auf allen Kontinenten sprachen nicht nur
über den verrückten Trennungsexperten „Martin G.“,
sondern auch über Trennungen, Eheverträge und
unser konkretes Anliegen: Wer heiratet, sollte vorher zum Anwalt gehen.
DAS PORTAL: ANWALTAUSKUNFT.DE
Die Website der Deutschen Anwaltsauskunft ist im dritten Jahr online. Sie wurde bereits mehrfach ausgezeichnet.
Seit knapp drei Jahren präsentiert sich die Deutsche Anwaltauskunft in neuem Gewand und mit
neuem Konzept. Sie wurde mehrfach ausgezeichnet. Welchen Nutzen bringt sie den Anwältinnen und Anwälten im DAV?
Die Anwaltauskunft ist mehr als eine Website – sie
ist die Plattform für das Marketing des Deutschen
Anwaltvereins. Im Zentrum der Anwaltauskunft
steht das Webportal mit Magazin und Anwaltssuche. Getragen wird sie durch eine Zubringerkampagne aus Social-Media-Kommunikation, Performance-Marketing und begleitenden PR-Maßnahmen, mit denen wir Monat für Monat Millionen
Menschen erreichen und für Rechtsthemen interessieren. Mit diesem Konzept hat der Deutsche Anwaltverein eine Vorreiterrolle in der Verbandskommunikation eingenommen
SOCIAL MEDIA
2015 wurde der Social-Media-Auftritt der Anwaltauskunft mit dem Deutschen Preis für Online-Kommunikation ausgezeichnet. Mit ihren unterhaltsam
und informativ aufbereiteten Rechtsthemen hat die
Plattform mittlerweile rund 80.000 Fans auf Face-
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book gefunden. Auf Twitter, Google+, YouTube und
vor allem Facebook bieten wir unseren Fans und
Followern umfassende, social-media-gerechte Inhalte. Die Mischung aus lehrreichem, amüsantem
und interaktivem Content macht deutlich, dass
rechtliche Themen keineswegs langweilig sein müssen, sondern im beruflichen wie privaten Alltag eine
große Rolle spielen.
Darüber hinaus treten wir über das Social Web mit
unseren Lesern in den Dialog – etwa mit dem Format
„Wie hätten Sie entschieden?“. Es lädt die Nutzer
dazu ein, auf anwaltauskunft.de über ein aktuelles
Urteil auf zu diskutieren. So entstehen rege Debatten, die verdeutlichen, dass sich Rechtsprechung
und subjektives Rechtsempfinden erheblich unterscheiden können. Inspiriert durch die zahlreichen
Beiträge und Fragen der Leser haben wir zudem das
Format „Echt Recht?!“ entwickelt. Hier können die
User selbst rechtliche Themen vorschlagen. Beispiel:
Kann ich einen bereits unterschriebenen Mietvertrag
noch vor Beginn der Laufzeit kündigen? Mit solchen
und ähnlichen Vorschlägen bestimmen die Nutzer
selbst, was sie in ihren Timelines im Social Web lesen.
Gelegentlich kommt es weniger aufs Lesen als auf
den rechten Blick an – zum Beispiel beim regelmäßigen „Rechtsrätsel“. Hier versteckt die Redaktion
rechtliche Begriffe in kniffligen Bilderrätseln. Ein
Beweis, dass Rechtsthemen und Rechtskompetenz
sich auch humorvoll präsentieren lassen.
PR-MASSNAHMEN
Ein weiteres Standbein unserer Kommunikation
sind begleitende PR-Maßnahmen. Wir greifen relevante gesellschaftliche Debatten auf und stellen sie
in einen rechtlichen Kontext. So geschehen mit
einer Forsa-Umfrage zum Thema „Beleidigungen im
Netz und deren rechtliche Konsequenzen“: Eine
Vielzahl von Medien griff sie auf, z. B. BILD.de, FOCUS-Online und die Süddeutschen Zeitung.
Ein Highlight war die virale Kampagne, die wir im
letzten Jahr erfanden, um Aufmerksamkeit für das
wichtige Thema Eheverträge zu erzeugen: Die Geschichte des fiktiven Ehemanns „Martin G.“, der
seine „Trennung“ wörtlich nahm. Er zersägt nach
der Scheidung den gemeinsamen Haushalt und verkauft seine Hälften auf eBay – vom Teddybären bis
zum Auto. Als Retourkutsche stellt er zusätzlich ein
Video auf YouTube, in dem er die Sägerei dokumentiert und seiner (ebenfalls fiktiven) Ex-Frau sarkastisch für „zwölf schöne Jahre“ dankt. Weil die Ge-
Ein gemeinsames Redaktionsteam aus DAV und
Agentur reagiert auf tagesaktuelle Ereignisse und
liefert verständliche Antworten auf zeitlose Rechts­
fragen aus allen Rechtsgebieten. Das Know-how
hierzu liefern die 66.000 Anwältinnen und Anwälte
des Deutschen Anwaltvereins. Ein breiter Medienmix aus Videos (darunter viele TV-Beiträge), Podcasts und Rechtstipps rundet das ebenso umfangreiche wie nutzerorientierte Angebot der Anwaltauskunft ab. Lebensnahe Rubriken wie Beruf, Gesellschaft und Geld zeigen, dass juristische Fragen
für jeden relevant sind. Neben der neuesten Rechtsprechung greift das Magazin die wichtigsten Themen des Tages auf – und betrachtet sie aus rechtlicher Perspektive.
MARKETING IM INTERNET
Das Internet ist Fluch und Segen für Unternehmen,
die Produkte und Dienstleistungen verkaufen. In
der Theorie ermöglicht es Zugang zu fast allen potenziellen Kunden. In der Praxis ist dieser Zugang
jedoch sehr umkämpft und deshalb – ebenso wie
in der klassischen Werbung – meist mit hohen
Kosten verbunden. Die Anwaltauskunft hingegen
soll möglichst viele Menschen kostengünstig im
Internet erreichen.
Der Zweck der Anwaltauskunft ist dabei zweierlei.
Erstens: Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung auslösen. Zweitens: Die Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung zu den Anwältinnen und
Anwälten des DAV führen. Je nach Zweck haben wir
unterschiedliche Nutzertypen im Visier.
NACHFRAGE NACH
ANWALTLICHER DIENSTLEISTUNG
Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung generieren wir, indem wir Menschen erreichen, die rechtlichen Beistand benötigen, sich aber dessen nicht bewusst sind. Diese Menschen weisen wir auf die Vorteile anwaltlicher Rechtsberatung hin. Dies geschieht
z. B. über begleitende PR-Maßnahmen wie Pressearbeit, Umfragen oder die Ehevertrag-Aktion des vergangenen Jahres, mit der wir Millionen Menschen
erreicht haben. In erster Linie jedoch funktioniert es
durch informative und relevante Texte und deren Verbreitung im Social Web. Ein typisches Beispiel: Mit
einem Text über die Rechte der Bürger bei Polizeikontrollen haben wir im vergangenen Jahr 200.000 Menschen von Facebook auf unser Magazin „gelockt“. Gut
1.000 davon haben nach dem Lesen des Textes spontan die Anwaltssuche genutzt.
Zweitens möchten wir Menschen ansprechen, die
eine konkrete rechtliche Frage haben, aber noch keinen Anwalt suchen. Diese besonders relevante Zielgruppe möchten wir dazu bewegen, Rechtsrat in
Anspruch zu nehmen – und zwar von Anwältinnen
und Anwälten, und nicht etwa von Versicherungen,
Sozialverbänden oder anderer Konkurrenz. Ein Beispiel: Viele Menschen nutzen die Google-Suche, um
zu erfahren, was eigentlich passiert, wenn sie keine
Rundfunkgebühren bezahlen. 120.000 davon gelangten auf diesem Weg zu einem Text von uns, der
sich mit diesem Thema beschäftigt. Gut 1.400 haben
schließlich unsere Anwaltssuche genutzt.
NACHFRAGE ZUR
DAV-ANWALTSCHAFT FÜHREN
Die so entstehende Nachfrage führen wir zur DAV-­
Anwaltschaft. Aber auch den bereits bestehenden
Bedarf wollen wir zum DAV führen. Wenn Menschen
einen Anwalt suchen, nutzen sie dafür meistens das
Internet – und in den häufigsten Fällen Google. Alternativ steuern sie direkt Websites an, die ihnen aufgrund vorangegangener Erfahrungen im Bewusstsein
sind. Diese Menschen erreichen wir entweder über
AdWords, also über Anzeigen auf Google, oder „kostenlos“ durch die für Suchmaschinen optimierten Inhalte unserer Website. Das bedeutet konkret, dass
Google die relevanteste Antwort auf die Frage/Suche
eines Nutzers ermittelt. Oft findet Google dabei die
Inhalte der Anwaltauskunft. Das Ergebnis: Es kommen
fast doppelt so viele Menschen (kostenlos) über Google zur Anwaltssuche wie über (bezahlte) AdWords.
FAZIT
Mit der Anwaltauskunft bringen wir Tag für Tag
rechtliche Themen in den Alltag der Menschen: über
die Medien, über die Timelines in den sozialen Medien
und über die Geschichten, die wir erzählen. Unsere
Webplattform ist dadurch zu einem Anlaufpunkt für
Menschen geworden, die sich über rechtliche Themen
informieren wollen. Ein großer Teil davon kommt
nicht über bezahlte Anzeigen zu uns und in die Anwaltssuche, sondern über die Qualität der Inhalte.
Diese Verlässlichkeit belohnt nicht nur der Google-Algorithmus, sondern auch der ganz normale Bürger,
der als Käufer, Mieter, Arbeitgeber, Angestellter,
Nachbar, Erbe, Hausbauer oder Autofahrer ständig
auf der Suche nach relevanten Informationen ist.
Die Besucherzahlen der Anwaltauskunft wachsen
kontinuierlich. Währenddessen arbeitet der DAV
beständig daran, die User-Experience zu optimieren
und an den rasanten Wandel der Nutzergewohnheiten im Internet anzupassen. Die Präsenz in der
Anwaltssuche ist für die Mitglieder des Deutschen
Anwaltvereins kostenlos. Auf anderen Plattformen
kosten Anwaltsprofile ca. 30 Euro. Dennoch bedarf
es Ihrer Unterstützung.
WAS SIE TUN KÖNNEN
Die Anwaltssuche der Anwaltauskunft gehört zu
den umfangreichsten am Markt. Kaum eine andere
Plattform bietet derart umfangreiche Informationen zum Profil der vertretenen Anwältinnen und
Anwälte. Es ist deshalb besonders wichtig, dass Sie
diese Inhalte regelmäßig pflegen. Einerseits, um die
Nutzung der Suche für unsere Besucher zu einem
befriedigenden Erlebnis zu machen. Anderseits, um
die Sichtbarkeit bei Google weiter zu erhöhen, denn
die Suchmaschine bewertet Detailfülle und Relevanz der Informationen.
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Menschen, die ihre Anwältin bzw. ihren Anwalt über
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RA Sven Walentowski, Berlin
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JuraInfos
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Streit um Terminsgebühr im Strafrecht
JuraNews
Aus der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
zusammengestellt von RA Andreas Hansmeier, Karlsruhe
1) Der Antragsgegner ändert seine Kostenrechnung vom 16.4.2015 dahingehend ab, dass
eine Termingebühr mit einem Wert von 70,00
Euro statt 230,00 Euro abgerechnet wird
(Summe: 671,34 Euro)
2) Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin
einen Betrag in Höhe von 190,40 Euro zurück.
3) Mit der Zahlung sind sämtliche gebührenrecht­
liche Ansprüche erledigt.
Begründung
HINWEISE DER
SCHLICHTUNGSSTELLE
1. Die Grundgebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal,
unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
2. Die Terminsgebühr entsteht für jeden
Hauptverhandlungstag gesondert.
3. Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich
nach der Ordnung des Gerichts, vor welchem die Hauptverhandlung stattfindet
(Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht), und dem entsprechenden Gebührenrahmen.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin in einem
strafrechtlichen Verfahren als Wahlverteidiger vertreten. Es fanden drei Hauptverhandlungstermine statt.
In einem Termin wurde nur der Bundeszentralregisterauszug eines Mitangeklagten verlesen. Die Antragstellerin kündigte das Mandat.
Der Antragsgegner rechnete eine Grundgebühr, eine
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem
Amtsgericht und drei Terminsgebühren ab. Die von
der Antragstellerin geleistete Vorschusszahlung von
386,75 Euro brachte der Antragsgegner in Abzug, so
dass sich ein Rechnungsbetrag von 861,74 Euro ergab.
Diesen hat die Antragstellerin bezahlt.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass nur zwei und
nicht drei Termine stattgefunden haben. Am 3.4.2013
sei lediglich die Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges eines weiteren Angeklagten erfolgt und ein
weiterer Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmt worden. Daher fordert sie eine Reduzierung der Kostenrechnung um 230,00 Euro netto
und eine entsprechende Rückzahlung.
In der AdVoice 2/2014 haben wir über die Arbeit der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft berichtet. Aber auch die inhaltliche Arbeit ist für Kolleginnen und Kollegen, die sich
mit Haftungsfragen und Gebührenstreitigkeiten befassen, interessant und lehrreich. In loser
Folge berichten wir daher aus der Arbeit der
Schlichtungsstelle.
Der Antragsgegner trägt vor, dass drei Termine angesetzt und auch durchgeführt worden seien. Er sei
daher berechtigt, drei Terminsgebühren abzurechnen.
Bei dem nachfolgend anonymisiert abgedruckten
Schlichtungsvorschlag handelt es sich um einen
Streit über die Frage, ob und in welcher Höhe eine
Terminsgebühr in einer strafrechtlichen Angelegenheit angefallen ist. Der Schlichtungsvorschlag, der
von beiden Beteiligten angenommen worden ist,
lautete wie folgt:
Das Gericht hat den Termin am 3.4.2013 anberaumt.
Die Hauptverhandlung wurde an diesem Tag fortgeführt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll
vom 3.4.2013, in dem es unter anderem heißt: „Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 13.3.2013“. Da
der Termin lediglich fünf Minuten dauerte (8.538.58 Uhr) und nur der Bundeszentralregisterauszug
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Es fanden tatsächlich drei Termine statt, sodass auch
drei Terminsgebühren gem. Nr. 4108 VV RVG abgerechnet werden können. Die Dauer des Termins sollte
jedoch bei der Höhe der Gebühr berücksichtigt werden.
eines Mitangeklagten verlesen worden ist, sollte
der Antragsgegner jedoch keine Mittelgebühr für
den Termin ansetzen, sondern die niedrigste Gebühr in Höhe von 70,00 Euro.
Zur Haftung eines Anwalts für
Vermögensschäden, die ein Vertreter
des Mandanten erleidet
Ich schlage vor, dass der Antragsgegner seine
Kostenrechnung wie folgt abändert:
Der unter anderem für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit
Urteil vom 21. Juli 2016 – IX ZR 252/15 – mit der
Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein
Dritter in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags
einbezogen worden ist.
Der Kläger, Stefan Mappus, war von Februar 2010 bis
Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-­
Württem­berg. Das Land Baden-Württemberg beauftragte die beklagte Anwaltskanzlei (Gleiss Lutz) Ende
November 2010 mit der anwaltlichen Beratung im
Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb der Aktien der börsennotierten Energie Baden-Württemberg
AG von der Electricité de France S.A.
In der Folgezeit hat das Land Baden-Württemberg die
Aktien für 4,7 Milliarden Euro zurückgekauft, ohne
zuvor das Parlament zu befragen. Kritiker warfen der
Landesregierung vor, zu viel bezahlt zu haben, zumal
die Bundesregierung wenige Monate später den
Atomausstieg verkündet hatte. Nachdem der Kauf
ohne Beteiligung des Parlaments vom baden-württembergischen Staatsgerichtshof Ende 2011 für verfassungswidrig erklärt worden war, wurde darüber
spekuliert, ob der Kläger dem Land gegenüber auch
persönlich in die Haftung genommen werden könne.
Zeitweise hatte sogar die Staatsanwaltschaft wegen
des Verdachts der Untreue gegen Mappus ermittelt,
das Verfahren wurde aber eingestellt. Mappus macht
geltend, dass ihm dadurch ein erheblicher Schaden,
Grundgebühr für Verteidiger
§ 14 RVG, Nr. 4100 VV RV
165,00 Euro
Verfahrensgebühr für ersten
Rechtszug vor dem Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 4106 VV RVG 140,00 Euro
Terminsgebühr für Hauptver­-
handlung vor dem Amtsgericht
§ 14, Nr. 4108 VV RVG
230,00 Euro
Terminsgebühr für Hauptver-
handlung vor dem Amtsgericht
§ 14, Nr. 4108 VV RVG
70,00 Euro
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
§ 14, Nr. 4108 VV RVG
230,00 Euro
Zwischensumme der
Gebührenpositionen
835,00 Euro
Pauschale für Post und
Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Dokumentenpauschale für
Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
insbesondere durch Anwaltskosten, entstanden sei.
Er hat der Beklagten vorgeworfen, ihre Pflichten aus
dem Anwaltsvertrag verletzt zu haben. Der Anwaltsvertrag habe auch seinem Schutz gedient. Durch die
Pflichtwidrigkeit der Beklagten habe er einen Schaden
erlitten. Dieser bestehe insbesondere in den Kosten,
die ihm für seine Verteidigung in einem gegen ihn
geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstanden seien, sowie in Vermögenseinbußen aufgrund der Beendigung eines von ihm nach der Niederlegung seines Landtagsmandats aufgenommenen
Dienstverhältnisses. Der Kläger hat deshalb eine Feststellungsklage erhoben.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen dem Kläger aus dem Anwaltsvertrag
zwischen dem Land und der beklagten Anwaltskanzlei
keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Der Anwaltsvertrag enthalte keine ausdrücklichen Vereinbarungen über eine Einbeziehung des Klägers. Eine
Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten des
Klägers ergebe sich auch nicht aus einer ergänzenden
Vertragsauslegung, weil es an einem ausreichenden
Näheverhältnis des Klägers zu der dem Land geschuldeten Beratungsleistung der Beklagten fehle.
Die hiergegen gerichtete, vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein
Anwaltsvertrag im Allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten eines Vertreters des Mandanten hat,
soweit der Gegenstand des Anwaltsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten ist, und die
Vermögenseinbußen des Vertreters darauf zurückzu-
führen sind, dass der Vertreter möglicherweise auf der
Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits
seine gegenüber dem Mandanten bestehenden
Pflichten verletzt hat.
Ein Anwaltsvertrag könne zwar drittschützende Wirkung haben, sofern der Dritte mit der Leistung des
Anwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommt,
der Mandant ein Interesse an der Einbeziehung des
Dritten in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags hat,
dies für den Anwalt erkennbar und der Dritte schutzbedürftig ist. Diese Voraussetzungen erfülle der vom
Land Baden-Württemberg mit der beklagten Anwaltskanzlei abgeschlossene Vertrag nicht. Die bisherigen Entscheidungen, in denen bei Anwaltsverträgen
eine Schutzwirkung zugunsten eines Dritten anerkannt worden ist, beruhten in einer Fallgruppe darauf,
dass die anwaltliche Beratung dem Dritten als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen
dienen oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden sollte. In anderen
Fällen ginge es darum, dass die Leistung des Anwalts
auch dazu bestimmt war, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich trafen,
einhalten und so eine persönliche Haftung gegenüber
Außenstehenden vermeiden konnte.
Damit sei der Beratungsvertrag des Landes mit der
beklagten Anwaltskanzlei nicht vergleichbar. Gegenstand des Anwaltsvertrags sei die Beratung des Landes zu einer vom Land zu treffenden Entscheidung
gewesen. Die Beratung eines Anwalts für Entscheidungen des Mandanten begründe regelmäßig kein
Näheverhältnis für den Vertreter des Mandanten.
Außerdem habe der Mandant in solchen Fällen im
Allgemeinen kein Interesse an einer Einbeziehung sei-
34,15 Euro
-Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten
Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (s/w: 111 Seiten)
Zwischensumme netto
889,15 Euro
19 % Mwst., Nr. 7008 VV RVG
168,94 Euro
Zwischensumme brutto
abzüglich Vorschusszahlung zu zahlender Betrag
1.058,09 Euro
- 386,75 Euro
671,34 Euro
Da die Antragstellerin auf die Kostenrechnung bereits 861,74 Euro gezahlt hat, sollte der Antragsgegner 190,40 Euro (861,74 Euro – 671,34 Euro) an die
Antragstellerin zurückzahlen.
Monika Nöhre, Schlichterin
RAin Dr. Sylvia Ruge, Geschäftsführerin
Foto: Lupo_pixelio.de
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JuraNews
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Fortsetzung
nes Vertreters in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrags, soweit der Vertreter seinerseits die ihn
selbst gegenüber dem Mandanten treffenden Pflichten einzuhalten hat.
Zur Begründung hat der Senat unter anderem auch
darauf abgestellt, dass in diesen Fällen eine Gefahr
von Vermögensschäden für den Vertreter typischerweise nur bestehe, wenn diesem eigene Pflichtverletzungen aus dem Rechtsverhältnis zum Mandanten
– ob nun zu Recht oder Unrecht – vorgeworfen werden. Insoweit erhalte der Vertreter des Mandanten
aber schon dadurch ausreichenden Schutz, dass bereits der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zu einer
Verbesserung der Position des Vertreters führe. Befolgt der Vertreter den dem Mandanten erteilten Rat,
mindere dies das Haftungsrisiko des Vertreters bis hin
zu einem möglichen Ausschluss eines Verschuldens
des Vertreters. Regelmäßig bestünden daher keine
Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines
Vertreters für dessen rechtsgeschäftliches Handeln.
Vielmehr habe in Vertretungsfällen typischerweise
der Vertreter die Aufgabe, die Vermögensinteressen
des von ihm vertretenen Mandanten zu schützen.
Deshalb habe das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine
Schutzwirkung des Anwaltsvertrags zugunsten des
Klägers verneinen können.
Anforderungen an
wissenschaftliche Publikationen
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der FAO muss ein Anwalt,
der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder
dozierend teilnehmen.
Mit Urteil vom 20. Juni 2016 – AnwZ (Brfg) 10/15
– hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein
nur auf der Kanzleihomepage veröffentlichter Fachbeitrag keine wissenschaftliche Publikation ist, mit
der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 wurde ihm die Befugnis verliehen, die
Bezeichnung „Fachanwalt für Informations­tech­
nologie­recht“ zu führen. Im Jahre 2011 wies er zwei
in der Zeitschrift „c’t magazin für computertechnik“
veröffentlichte Aufsätze nach und verwies auf zwei
weitere Beiträge, die auf seiner Homepage einzusehen waren. Die Beklagte erkannte dies als Fortbil-
54
AdVoice 04 /16
dung an. Im Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013
stellte der Kläger drei weitere Beiträge auf seiner
Homepage ein und zeigte dies der Beklagten an.
Eigenen Angaben zufolge hat er auf den ersten
Beitrag 5,75 Stunden verwandt, auf den zweiten
Beitrag 10,5 Stunden. Der dritte Beitrag sei mit
einem Aufwand von zwei Stunden am 31. Dezember 2012 begonnen und im Januar 2013 abgeschlossen worden.
Die Beklagte meint, der Kläger sei seiner Fortbildungspflicht im Jahre 2012 nicht nachgekommen
und widerrief deshalb die dem Kläger zuvor erteilte
Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ zu führen.
Der Kläger hat die Aufhebung des Widerrufsbescheids beantragt.
Der Anwaltsgerichtshof Frankfurt – Urteil vom 8.
Dezember 2014, Az.: 1 AGH 7/14 – hatte den Widerrufsbescheid der Beklagten aufgehoben und
entschieden, dass eine wissenschaftliche Veröffentlichung auf der Homepage eines Anwalts als Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 15 FAO anzuerkennen ist, da weder der Wortlaut noch der Sinn
und Zweck des § 15 FAO es rechtfertigen würden,
eine Publikation im Internet als generell ungeeignet
einzustufen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids abgewiesen.
Nachdem der Bundesgerichtshof sich zunächst mit
der Verfassungsmäßigkeit der Fortbildungspflichten
der FAO auseinandergesetzt und diese bejaht hat,
definiert er in der Entscheidung den Begriff der Publikation im Sinne des § 15 FAO näher, wobei er
ausdrücklich klarstellt, dass auch Publikationen in
elektronischen Medien möglich seien, dies jedoch
nur mit Einschränkungen.
Eine „Publikation“ sei stets Veröffentlichung. Sie sie
für die Öffentlichkeit bestimmt und an ein bestimmtes Träger- oder Übertragungsmedium gebunden. Eine wissenschaftliche Publikation sei nach
herkömmlichem Verständnis eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem wissenschaftlichen Verlag zur Veröffentlichung angenommen
und veröffentlicht worden ist. Mögliche Formen der
wissenschaftlichen Veröffentlichung seien danach
insbesondere die in einem Fachverlag veröffentlichte Monografie, der Beitrag in einem Kommentar
oder Lehrbuch und der in einer wissenschaftlichen
Zeitung, einem Tagungs- oder Sammelband oder
einer Festschrift veröffentlichte Artikel. Veröffentlichungen in elektronischen Medien könnten jedoch
nicht von vornherein aus dem Kreis der wissen-
schaftlichen Publikationen ausgeschlossen werden.
Viele Fachzeitschriften erscheinen in elektronischer
Form. Es gibt Online-Ausgaben juristischer Kommentare, die auch in gedruckter Form vorliegen,
sowie Aufsätze und Kommentare, die ausschließlich
über Datenbanken abrufbar sind. Sinn einer wissenschaftlichen Publikation sei die dauerhafte Sicherung und Verbreitung einmal gewonnener Erkenntnisse, die so von beliebigen Dritten zur Kenntnis
genommen und fortentwickelt werden können.
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich in - sei es
auch öffentlichen - Gesprächen und Diskussionen
ergeben haben, würden diese Anforderungen nicht
erfüllen, weil das gesprochene Wort flüchtig ist und
abwesende Dritte keinen Zugang zu ihm haben.
Gleiches gelte für Erkenntnisse, die in Briefen, etwa
Mandantenrundschreiben, oder Gutachten niedergelegt sind. Sie seien zwar dauerhaft verkörpert,
aber nur für die jeweiligen Empfänger und nicht für
die (Fach-)Öffentlichkeit bestimmt. Die (möglicherweise) hohe Qualität und der (möglicherweise) hohe
Erkenntniswert etwa eines wissenschaftlichen Gutachtens ändere nichts daran, dass es sich dabei
nicht um eine wissenschaftliche Publikation handelt, solange keine Veröffentlichung erfolgt.
Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stelle keine wissenschaftliche Publikation in
diesem Sinne dar. Der Artikel auf der Homepage sei
zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er sei jedoch
nicht nachhaltig verfügbar. Denn es stehe im freien
Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu
entfernen. Dies habe zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden könne. Ein Autor,
der einen solchen Beitrag zitiert, könne das Zitat
zwar absichern, indem er der Internetanschrift,
unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner
Recherche beifügt. Ein Dritter könne das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der
Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat
fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem
für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheide sich die Eigenveröffentlichung auf der
eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die
ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung
auf dem von einer Universität oder einem Institut
nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu komme, dass
eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag
oder einer Universität verantwortet wird, typischer-
weise mindestens dem äußeren Anschein nach das
für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche
Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der
Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, sei auch
ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehle bei Veröffentlichungen auf der eigenen
Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die
jederzeit zurückgezogen oder verändert werden
können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen
werden könnte. Deshalb werden durch diese die
Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.
VG Augsburg erklärt Kopftuchverbot
für Jurareferendarinnen für unzulässig
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil
vom 30. Juni 2016 – Az. Au 2 K 15.457 – das in
Bayern seit acht Jahren praktizierte Kopftuchverbot
für Rechtsreferendarinnen für unzulässig erklärt.
Die Klägerin ist Rechtsreferendarin und leistete von
Oktober 2014 bis Ende Mai 2015 einen Teil ihres
juristischen Vorbereitungsdienstes am Amtsgericht
Augsburg ab. Bei der Einstellung im September 2014
hat ihr das Oberlandesgericht München das Tragen
des Kopftuches unter anderem bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes sowie bei der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen in der Zivilstation untersagt.
Gegen diese Auflage hat die Klägerin Anfang April
2015 Klage erhoben.
Nach Ableistung der Zivil- und Strafrechtsstation
hob das Oberlandesgericht München am 15. Juni
2015 die beanstandete Auflage auf. Daraufhin stellte
die Rechtsreferendarin ihre Klage auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der dienstlichen Auflage um.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe ein besonderes Feststellungsinteresse. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles könne sie ein Rehabilitationsinteresse geltend machen und die Auflage
auch noch nach ihrer Aufhebung angreifen. Die
Klage sei auch begründet. Die Verfügung habe
sich bereits mangels ausreichender Rechtsgrundlage als nicht rechtmäßig erwiesen. Im Freistaat
Bayern existiere kein formelles Gesetz, das Rechtsreferendare zu einer weltanschaulich-religiösen
Neutralität verpflichte. Insbesondere bei Grundrechten wie der Religionsfreiheit sei aber nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein for-
melles Parlamentsgesetz erforderlich, um einen sol­
chen Eingriff rechtfertigen zu können.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Berufung
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Bayerns Justizminister Winfried Bausback kündigte an,
von dem Rechtsmittel Gebrauch machen zu wollen.
„Wir können das Ergebnis so nicht stehen lassen“,
sagte Bausback. „Jede Partei, jeder Angeklagte und
jeder sonstige Verfahrensbeteiligte, der der Dritten
Gewalt im Gerichtssaal gegenübersteht, muss auf
die Unabhängigkeit, die Neutralität und erkennbare
Distanz der Richter und Staatsanwälte vertrauen
können.“ Für Referendare dürfe im Gerichtssaal
nichts anderes gelten. Die Referendarin hat mittlerweile auch eine Klage auf 2.000 Euro Schmerzensgeld gegen den Freistaat eingereicht, da sie sich als
diskriminiert und stigmatisiert sieht (Angaben aus:
becklink 200372).
Bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe lagen
uns keine näheren Informationen über den Stand
des Berufungsverfahrens und der Schmerzensgeldklage vor.
Fiktion des § 333 ZPO
gilt auch im Rahmen des § 337 ZPO
Gemäß § 333 ZPO gilt als nicht erschienen im Sinne
der §§ 330 und 331 ZPO auch eine Partei, die in dem
Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Nach § 337 ZPO vertagt das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten,
wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden
bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz
bemessen, oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.
In der Instanzenrechtsprechung und im Schrifttum
war bislang umstritten, ob § 337 ZPO auch dann
Anwendung findet, wenn eine Partei zwar im Termin erscheint aber nicht verhandlungsbereit bzw.
im Sinne des § 333 ZPO säumig ist.
Teilweise wurde die Ansicht vertreten, die Fiktion des
§ 333 ZPO komme im Rahmen des § 337 ZPO von
vornherein nicht zum Tragen, weil § 337 ZPO einen
Anwendungsfall des Schutzes der unverschuldet
nicht erschienen Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle und deshalb nur auf die Partei,
die tatsächlich nicht erscheint, anwendbar sei.
Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht mit Beschluss vom 12. Juli 2016 – VIII ZB 25/15 – abgelehnt und entschieden, dass die Fiktion des § 333
ZPO auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen
kommt, sodass der Erlass eines Versäumnisurteils
unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht
verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht
erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis
als im Sinne des § 337 Satz 1 Alternative 2 ZPO
entschuldigt gilt. Bereits seinem Wortlaut nach bestimme § 333 ZPO ganz allgemein im Wege einer
gesetzlichen Fiktion, dass ein (vollständiges) Nichtverhandeln einer erschienen Partei ihrem Nichterscheinen gleich steht. Anders als etwa § 332 ZPO,
der für den Begriff des Verhandlungstermins einschränkend auf die „vorstehenden Paragraphen“
verweist, oder § 334 ZPO, der auf ein unvollständiges Verhandeln die Vorschrift des das Versäumnisurteil betreffenden Titels nicht angewandt wissen
will, finde sich in § 333 ZPO kein geltungsbeschränkender Hinweis. Ebenso wenig biete der Wortlaut
des § 337 ZPO einen Anhalt dafür, dass die Fiktion
des § 333 ZPO unberücksichtigt bleiben solle. Diese
in Wortlaut und Systematik des Titels zum Versäumnisurteil (§§ 320 ff. ZPO) zum Ausdruck kommende Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden
Nichterscheinens finde darüber hinaus eine Entsprechung in §220 Abs. 2 ZPO. Danach ist der Termin von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum
Schluss des Termins nicht verhandelt. Die zum Erlass eines Versäumnisurteils berechtigende Säumnis
trete nach dieser Bestimmung also gleichermaßen
sowohl durch Nichtauftreten als auch Nichtverhandeln ein, es sei denn, die hiernach säumige Partei
mache bis zum Schluss des Termins von der Möglichkeit des Verhandelns Gebrauch, um dadurch die
Säumnis zu beenden und den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwenden. Für die auf Antrag zum Versäumnisurteil führende Säumnis komme es also
nicht entscheidend auf die An- oder Abwesenheit
der Partei im Termin, sondern auf ihr Verhandeln an.
Nicht anderes könne für die nachgelagerte Frage
gelten, ob die im Nichterscheinen oder Nichtverhandeln bestehende Säumnis entschuldigt ist und
deshalb dem Erlass eines beantragten Versäumnisurteils gemäß § 337 ZPO entgegensteht; gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialen.
Mit demselben Beschluss hat der BGH entschieden,
dass ein hinreichender Entschuldigungsgrund für
das Nichtverhandeln nicht bereits darin liegt, dass
der betroffenen Partei keine angemessene Überlegungsfrist nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs zur Einschätzung des weiteren Kostenrisikos eingeräumt wird; eine bedürftige Partei könne
bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskos-
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JuraNews
Euer FORUM
JuraNews
AIJA zu Gast in München
Fortsetzung
Internationaler Kongress in Lederhose und Dirndl
tenhilfeprüfungsverfahren ein Zuwarten mit dem
Fortgang des Hauptsacheverfahrens vielmehr nur
dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer
Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen,
wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen
Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren
oder unverhältnismäßig erschweren würde.
Im Schrifttum und in der Instanzenrechtsprechung
wurde relativ verbreitet die Ansicht vertreten, dass
zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs,
zumindest aber aus Gründen der prozessualen Fairness, jedenfalls eine angemessene Überlegungsfrist
eingeräumt und vertagt werden müsse, beziehungsweise es in der Regel sogar geboten sei, mit
der Hauptsache bis zur Entscheidung über eine
eingelegte Beschwerde innezuhalten.
Dieser Ansicht hat sich der BGH nicht angeschlossen. Zwar gebiete Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, weshalb Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden
dürfe. Der Unbemittelte müsse daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch
nehmen können wie ein Bemittelter, der seine
Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein
Kostenrisiko berücksichtigt. Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe
gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen
würden jedoch zum einen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren begründen,
denn das Prozesskostenhilfeverfahren sei ein selbständiges Verfahren, welches das bereits rechtshängige Verfahren in der Hauptsache nicht unterbricht, und dessen Erledigung daher grundsätzlich
auch nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheprozesses führen darf, sodass ein schwebendes
Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidung den Fortgang in der Hauptsache
nicht ohne Weiteres hindere. Zum anderen stehe
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch einer Besserstellung desjenigen
entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem
Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen und darauf seine Prozessführung einrichten muss.
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Zustellung an
Prozessbevollmächtigen maßgeblich
Gemäß § 172 Absatz 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den
Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu
erfolgen.
Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 – XII
ZB 38/09 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass § 172 Absatz 1 ZPO
auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren
gilt, jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. Die Anwendbarkeit des §
172 ZPO auf das PKH-Überprüfungsverfahren war
zuvor unter den Oberlandesgerichten umstritten.
Aus diesem Grund wurden Beschlüsse und Hinweise häufig „sicherheitshalber“ auch an die vertretene Partei selbst zugestellt, dies entspricht
auch heute noch der Praxis einiger Gerichte. Dadurch wurde die Frage aufgeworfen, welche Zustellung für den Fristbeginn maßgeblich ist. Einige
Oberlandesgerichte haben unter Hinweis auf den
Grundsatz der Meistbegünstigung die Ansicht vertreten, dass es auf beide Zustellungen beziehungsweise die jeweils spätere Zustellung ankäme (vgl.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 5 WF 45/07 und
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 26. November 2008 – 15 WF 191/08).
Eine derartige „doppelte“ Zustellung im Rahmen
eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe war nunmehr Gegenstand des Beschlusses des XII. Zivilsenats vom 11. Mai 2016 –
XII ZB 582/15. Der Senat hat seine Rechtsprechung
aus 2010 konsequent fortgeführt und entschieden, dass eine zusätzliche Zustellung an den anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig lediglich seiner Unterrichtung dient und daher auf die
Maßgeblichkeit der Zustellung an seinen Bevollmächtigten für den Fristbeginn keinen Einfluss hat.
Das Amtsgericht hatte zulasten der Antragstellerin
gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Einmalzahlung angeordnet. Der Beschluss ist am 9. September 2015 der Antragstellerin persönlich und bereits am 8. September 2015 ihrer Bevollmächtigten aus dem Ausgangsverfahren zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die nach einem
Anwaltswechsel am 9. Oktober 2015 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin
verworfen und ihren hilfsweise gestellten Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin habe mit ihrer am 9. Oktober
2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde die in
dem Fall einschlägige Monatsfrist nicht eingehalten; diese endete mit Ablauf des 8. Oktober 2015.
Dem stehe auch der Grundsatz der Meistbegünstigung nicht entgegen. Dieser greife nur ein, wenn
eine gerichtliche Entscheidung in einer fehlerhaften Form ergangen ist und sich infolgedessen
Zweifel an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels
ergeben; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde stand in dem Fall außer Frage. Auch
lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Insbesondere
greife die Vermutung nach § 233 Satz 2 ZPO (Vermutung des Unverschuldens bei fehlerhafter
Rechtsmittelbelehrung) nicht ein, da das Amtsgericht in der Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf möglicherweise unterschiedliche Zustelldaten bei der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten geben müsse. Die von einigen Landesarbeitsgerichten vertretene Ansicht, dass schon
ein fehlender Hinweis zur Missverständlichkeit
und somit Fehlerhaftigkeit der Belehrung führe,
hat der Senat ausdrücklich abgelehnt.
Fotos: Melina Frommann, frommann.tv
Gute Arbeit und gute Stimmung beim AIJA-Kongress in München
Vom 23. bis 27. August fand unter dem Motto
„Grüß Gott and a Warm Welcome to Munich!“
der 54. International Young Lawyers’ Congress
2016 in München statt.
Mehr als 600 Teilnehmer aus aller Welt reisten für
den Kongress nach München. So konnte man sich
bei strahlend schönem Wetter und Superstimmung
mit Anwälten aus den europäischen Nachbarländern, aber auch mit Kollegen aus Russland, den
USA und Brasilien austauschen.
Die Veranstalter des Kongresses haben ein vielfältiges Fachprogramm und ein sehr unterhaltsames
Rahmenprogramm in repräsentativer Umgebung
organisiert. Das erste große Highlight bot bereits
die Opening Ceremony, die am Abend des 24. Augusts in der BMW-Welt stattfand. Nach einer beeindruckenden Eröffnungsrede der AIJA-Präsidentin Orsolya Görgényi aus Budapest konnten Drinks
und Essen auf der Dachterrasse der BMW Welt bei
Sonnenuntergang genossen werden, sodass am
nächsten Tag mit bester Laune in das Fachprogramm gestartet werden konnte. Auch das fachliche Programm hatte viel zu bieten. So gab es für
die verschiedensten Fachrichtungen Vorträge und
Seminare, bei denen ein intensiver und sehr interessanter Austausch unter den internationalen Kollegen über deren Erfahrungen in ihrem jeweiligen
Land stattfand. Auch das FORUM Junge Anwaltschaft, der DAV und der Münchener Anwaltsverein
waren während des gesamten Kongresses mit
einem Stand vertreten, der von Kollegen aus dem
FORUM Junge Anwaltschaft Catharina Menzel,
Markus Groll, Ulrike Osterloh, Maria Derra, Pia Löffler, Lina Goldbach, Jennifer Joachim und Eva
Brehm betreut wurde. Dieser Stand bot den internationalen Kollegen des Kongresses eine gute
Möglichkeit, sich über die Arbeit des FORUMs Junge
Anwaltschaft, des DAVs und des Münchener Anwaltsvereins zu informieren und auch mit Münchener Kollegen in Kontakt zu treten. Ein weiteres
Highlight bei den Social Events war für Donnerstag
anberaumt, das „Home Hospitality Dinner“. Hier
luden Münchener Anwältinnen und Anwälte die
Teilnehmer in Gruppen von drei bis 15 Personen zu
sich zum Abendessen nach Hause ein. Am Freitagnachmittag war dann „Day out“ angesagt. Für die
Teilnehmer hieß es: „Dirndl for the Ladies and Lederhosen for the Boys“. Die Organisatoren hatten
für diesen Tag extra Dirndl und Lederhosen organisiert, um so jedem Teilnehmer ein Bayern-Feeling
zu geben mit original bayrischem Abend im Hofbräuhaus. Zuvor aber machten sich die Teilnehmer
in Gruppen in Tracht auf eine organisierte Erkundungstour durch München. Am Samstagabend
dann ging die Tagung beim Galadinner im Löwenbräukeller zu Ende.
Nächstes Jahr im Sommer geht die Reise für die Teilnehmer des AIJA-Kongresses dann nach Tokyo. Welche Tracht uns dort erwartet, bleibt abzuwarten.
Nach den Erfahrungen in München darf man in
jedem Fall sicher sein, dass auch dort wieder ein
spannendes und abwechslungsreiches Programm
geboten wird, das in jedem Fall die Reise wert ist.
RAin Eva Brehm, München
AIJA im Netz
Ist Eure Neugier auf AIJA geweckt?
Weitere Informationen findet Ihr unter aija.org
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Euer FORUM
Euer FORUM
Arge Agrarrecht
Regionalbeauftragte
Vorteile für FORUMs-Mitglieder: Die Arbeitsgemeinschaften des DAV
stellen sich vor
http://anwaltverein.de/de/mitgliedschaft/­
arbeitsgemeinschaften
ARBEITSGEMEINSCHAFT AGRARRECHT
Gegründet: 23.5.2009 im Rahmen des Deutschen
Anwaltstages in Braunschweig
Zielgruppe: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
die sich beruflich mit dem Agrarrecht auseinandersetzen.
Was bietet die Arbeitsgemeinschaft? Jedes Jahr
im Spätsommer organisiert die Arbeitsgemeinschaft eine Jahrestagung zusammen mit der Mitgliederversammlung. Die Referenten und Themen
werden danach ausgewählt, dass insbesondere
Agrarrechtler in kleinen und mittleren Kanzleien
für ihre tägliche Arbeit profitieren. Daneben werden anwaltliche Schwerpunkte wie Akquise, Gebühren und Vertragsrecht, aber auch ein Vortrag
zu einem Nischengebiet angeboten. Ganz besonderen Wert legt die Arbeitsgemeinschaft auf die
Auswahl eines attraktiven Tagungshotels in einer
ländlichen Umgebung in jährlich wechselnden Ge-
RA Robert Podgajny – LG-Bezirk Freiburg
genden Deutschlands. Bei der Auswahl des Tagungsortes steht nicht die optimale Erreichbarkeit,
sondern die besondere land(wirt)schaftliche Prägung im Vordergrund. Ein attraktives (fakultatives)
Rahmenprogramm, in dem Besichtigungen und/
oder gemeinsame Grillabende angeboten werden,
rundet die Fortbildungsveranstaltung ab.
Vorteile: Die Arbeitsgemeinschaft führt auf ihrer
Internetseite ein Mitgliederverzeichnis, das die
Suche nach Kolleginnen und Kollegen erleichtert.
Eine eigene Suchmaschine auf der Homepage soll
Rechtssuchenden einen kompetenten Ansprechpartner unter den Mitgliedern vermitteln.
Jahresbeitrag: 70 Euro jährlich. Die Mitgliedschaft
in der Arbeitsgemeinschaft setzt die Mitgliedschaft in einem dem DeutschenAnwaltVerein angeschlossenen örtlichen Anwaltverein voraus.
www.arge-agrarrecht.de
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Fotos: Katharina Wieland Müller_pixelio.de / privat
Die Mitgliedschaft im FORUM junge Anwaltschaft im DAV bringt viele Vorteile. Günstige
Haftpflichtversicherung oder ein bundesweites
und internationales Netzwerk, einschließlich
des fachlichen Austauschs mit Kolleginnen und
Kollegen, sind nur zwei Beispiele. Wer sich spezialisieren will, kann die Chance nutzen und
über das FORUM in die meisten Arbeitsgemeinschaften des DAV hineinschnuppern. Viele Arbeitsgemeinschaften bieten günstige Juniormitgliedschaften an. Veranstaltungen und Sonderkonditionen der Arbeitsgemeinschaften können
besucht und genutzt werden. Mit einer Serie
wollen wir die Arbeitsgemeinschaften im DAV
nach und nach vorstellen. Eine Übersicht zu allen
Arbeitsgemeinschaften gibt es hier:
u
Ich möchte mich als Regionalbeauftragter für den
Landgerichtsbezirk Freiburg vorstellen. Ich bin
1983 in Freiburg geboren, habe nach meinem Abitur und meinem Studium in Freiburg 2008 mein
Erstes Staatsexamen absolviert. Nach meinem Referendariat am Landgericht Freiburg und bestehen
des Zweiten Staatsexamens 2010 erhielt ich in
Freiburg meine Zulassung als Rechtsanwalt. 2011
gründete ich mit einem Kollegen die Kanzlei jugitatio Rechtsanwälte. Neben der Kanzleigründung
absolvierte ich darüber hinaus meinen Masterstudiengang an der Universität in Hagen. 2013 nahm
ich sowohl am Fachanwaltslehrgang Strafrecht als
auch Verkehrsrecht teil. Während der Schulzeit
und auch während des Studiums und des Referendariats verbrachte ich viel Zeit in den USA. Dazu
gehörten auch mehrere Praktika in einer Rechtsanwaltskanzlei in Colorado.
Ich freue mich, zukünftig das FORUM Junge Anwaltschaft als Regionalbeauftragter im Landgerichtsbezirk Freiburg zu repräsentieren.
anderen, erfahrenen und beruflich erfolgreichen Kolleginnen und Kollegen profitieren. Neben dem überregionalen Seminar „Einstieg in den Anwaltsberuf“
des DAV (https://anwaltverein.de/de/berufsstart/berufseinstieg) macht der Berliner Anwaltsverein nun
vor Ort kontinuierliche Angebote für Berufseinsteiger zum Kanzleimanagement. Die Veranstaltungsreihe Workshop Kanzleimarketing dient der Information und dem Austausch zu Themen wie Selbständigkeit, Marketing, Kanzleiorganisation, Buchführung und Steuern in der Kanzlei, Controlling und
anderen erfolgsrelevanten Qualifikationen des Anwaltsberufs. Termine findet Ihr unter www.berliner-anwaltsverein.de und im Berliner Anwaltsblatt.
Die Teilnahme ist kostenlos für Mitglieder des Berliner Anwaltsvereins und des FORUMs Junge Anwaltschaft während der ersten zwei Jahre nach der Zulassung; auch die einmalige Teilnahme für Nichtmitglieder in den ersten zwei Jahren nach der Anwaltszulassung ist kostenfrei. Teilnehmern des Workshops
Kanzleimanagement bietet der Berliner Anwaltsverein außerdem eine/n ehrenamtlich tätige/n erfahrene/n Kollegin/Kollegen als AnwaltsMentor an. Die
Mentorin oder der Mentor bespricht und berät das
Kanzleikonzept, übt konstruktive Kritik, und bringt
eigene Erfahrungen als Anwaltsunternehmerin oder
Anwaltsunternehmer ein, von denen Ihr profitieren
könnt. Eine Auswahl aus den Terminen:
[email protected]
s
Regionalbeauftragte gesucht. Das FORUM
lebt von der Vernetzung aller Mitglieder,
und der Regionalbeauftragte ist ein wichtiges Bindeglied vor Ort. Der Job macht Spaß
und bringt viele Kontakte mit sich.
Änderungen vorbehalten!
Termine
Angebot für Berufseinsteiger
WORKSHOP KANZLEIMANAGEMENT
UND ANWALTS-MENTORING
IM BERLINER ANWALTSVEREIN *
21.-22.10.2016 / Hannover
24.-26.5.2017 / Essen
Forum – Start in den Anwaltsberuf
Einsteigerforum: Schwerpunktthema
elektronischer Rechtsverkehr
Deutscher Anwalwaltstag – DAT
www.davforum.de
(siehe Seite 63 in diesem Heft)
Ein neues Angebot hat der Berliner Anwaltsverein
für Berufseinsteiger parat: Die Veranstaltungsreihe
„Workshop Kanzleimanagement“ informiert über
viele Themen rund um Selbstständigkeit, Marketing,
Kanzleiführung, Kanzleiorganisation, Controlling –
kostenlos für Berufseinsteiger. Diese bekommen –
ebenfalls kostenlos – zusätzlich die Möglichkeit, sich
von einer erfahrenen Kollegin/einem erfahrenen
Kollegen als Mentor bei ihrer Kanzleigründung „begleiten“ zu lassen.
Die Termine für die regionalen Stammtische
findet Ihr unter: www.davforum.de/events
30.3.-2.4.2017 / Thessaloniki
Für den Erfolg im Anwaltsberuf ist nicht allein die
juristische Expertise spielentscheidend. Bestens ausgebildete Juristen, aber keine Erfahrung bei der
Kanzleigründung – das ist die Situation vieler Berufseinsteiger. Sicherlich, viele Erfahrungen muss
man selbst machen und sie lassen sich nicht durch
Theorie ersetzen. Dennoch lässt sich von den Erfahrungen, der Kritik, den Tips und dem Austausch mit
EYBA - Spring Conference
www.eyba.org
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Foto: Birgit Winter_pixelio.de
*Autor: RA Christian Christiani, Berlin
Workshop Kanzleimanagement:
Preisgestaltung und
Umsatzmaximierung für Anwälte
Dienstag, 22.11.2016, 18.00-20.00 Uhr
Dipl. Kauffrau Jasmin Isphording, Hamburg
Workshop Kanzleimanagement:
„Legal Tech brauche ich nicht“ - Anwälte zwischen künstlicher Intelligenz und beA
Mittwoch, 11.1.2017, 18.00-20.00 Uhr
Rechtsanwalt Markus Hartung, Berlin, Direktor des
Bucerius Center on the Legal Profession, Hamburg
Inhaus GmbH, Klosterstraße 64, 10179 Berlin
Teilnahmebeitrag Mitglieder: je Termin 30,00 EUR;
Nichtmitglieder: je Termin 60,00 EUR
NEU: Eintritt frei + Mentoring-Angebot für Mitglieder BAV / FORUM Junge Anwaltschaft in den
ersten zwei Jahren nach der Zulassung
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Bücher-FORUM
Arbeitsrecht - Handbuch für die Praxis
Kittner/Zwanziger/Deinert (Hrsg.),
8. Auflage 2015, 3.002 Seiten, mit Online-Ausgabe,168 Euro,
Bund-Verlag
Die Neuauflage des Arbeitsrecht – Handbuch für die Praxis berücksichtigt mit Rechts- und Gesetzesstand 1.1.2015 die maßgeblichen Neuerungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Literatur. Erneut gelingt es den 13 Autoren – erfahrene Anwälte,
Richter und Professoren – das fundierte Werk auf alle aktuellen
arbeitsrechtlichen Streitfragen zu fokussieren, die dem Arbeitnehmerberater begegnen können, samt der Schnittstellen zum
Sozial- und Steuerrecht.
„Der Kittner“ glänzt mit seiner Schwerpunktsetzung. Eingearbeitet sind das Tarifautonomiestärkungsgesetz oder das Gesetz zur
besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Intensiv
beleuchten die Autoren neue Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie deren Konsequenzen, etwa die Konkretisierung
des Weisungsrechts bei gesundheitlichen Einschränkungen oder
urlaubsrechtliche Fragen. Ferner erörtern sie neben den Rechtsfolgen der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
den Widerspruch bei mehreren Betriebsübergängen.
Das siebenteilige Handbuch widmet sich zu Beginn den Grundlagen des Arbeitsrechts. Teil 2 konzentriert sich auf die Begründung und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit Ausführungen
zur Anbahnung, Arbeitszeit oder zur betrieblichen Altersversorgung. Teil 3 beleuchtet das wichtigste Thema, die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit Kündigung, Auflösungsvertrag und
seinen sozial- und steuerrechtlichen Folgen. Aufschlussreich und
mit dem Auge für die Praxis analysieren Appel und Becker die
Kernfragen der betriebs-, personen- und verhaltensbedingten,
Änderungs- und außerordentlichen Kündigung sowie die Besonderheiten im Kündigungsschutzprozess. Teil 4 geht übergreifenden Fragen zu Arbeits- und Datenschutz, Betriebsübergang
oder Insolvenz nach. Teil 5 widmet sich besonderen Arbeits- und
Beschäftigungsverhältnissen oder Branchen und dem Arbeitskampf. Das überstaatliche Arbeitsrecht ist Teil 6 vorbehalten,
bevor Zwanziger in Teil 7 das Arbeitsgerichtsverfahren mit den
Grundlagen der Rechtsdurchsetzung, den Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit, den Schwerpunkten des Verfahrens erster Instanz,
den Prozessvergleich und den Kosten bis hin zum einstweiligen
Rechtsschutz aufarbeitet.
Die Auflage umfasst die Online-Nutzung sämtlicher Inhalte. Über
den Online-Zugang und die optimal gestalteten Suchfunktionen
gelangt man auf Gesetzestexte, Rechtsprechung, Musterverträge, Formulare, Schriftsätze und nützliche Checklisten.
Fazit: Nach wie vor ist „Der Kittner“ für den Arbeitnehmerberater ein starkes Handbuch!
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
Luchterhand Formularbuchbibliothek
Arbeitsrecht – Familienrecht – Verkehrsrecht
Bücher-FORUM
ArbGG
Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht
Bundle BGB und ZPO
GG - Grundgesetz
Schwab/Weth (Hrsg.),
4. Auflage 2015, 1.936 Seiten, 159 Euro,
Verlag Dr. Otto Schmidt
Schulte/Kloos (Hrsg.),
1. Auflage 2016, 729 Seiten, 99 Euro,
Verlag C.H. Beck
Prütting/Wegen/Weinreich/Gehrlein (Hrsg.),
2016, ca. 6.700 Seiten, inkl. Online-Ausgabe, 219 Euro,
Luchterhand Verlag
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.),
13. Auflage 2014, 3.188 Seiten, 179 Euro,
Carl Heymanns Verlag
Die Formularbuchbibliothek umfasst die drei Formularbücher
des Fachanwalts für Arbeits-, Familien- und Verkehrsrecht. Alle
Bücher sind ähnlich aufgebaut: Das jeweilige Rechtsgebiet ist
in Themenschwerpunkte unterteilt, innerhalb dieser Kapitel erfolgt eine übersichtliche Darstellung von Einzelfällen in Mustervorlagen. Hinter der Vorlage folgen kurze Erläuterungen und
Hinweise, die im Muster als Fußnote gekennzeichnet sind. Wesentliches wird durch Fundstellen ergänzt. Zudem sind nützliche
Arbeitshilfen (Fragebögen und Checklisten) enthalten. Alle Vorlagen können als Download über einen Code aus dem Internet
heruntergeladen und als Textdatei genutzt werden. Zudem kann
die Onlineausgabe des gesamten Buchs gegen Aufpreis erworben
werden.
Den zahlreichen Aktivitäten des Gesetzgebers und der Rechtsprechung seit der Vorauflage trägt die vorliegende umfassende Überarbeitung des Schwab/Weth mit Rechtsstand 1.7.2014 Rechnung.
Wirtschaftsverwaltungsrecht gewinnt in der Beratungspraxis
zunehmend an Bedeutung, sodass eine Veröffentlichung als
Handbuch ein naheliegender Schritt ist. Die Herausgeber wollen
es in erster Linie dem Praktiker leichter machen, dieses komplexe
Rechtsgebiet zu erfassen, um in der täglichen Arbeit erfolgreich
zu sein. Den zwanzig Autoren aus Wissenschaft, Wirtschaft und
Rechtsberatung gelingt dies einerseits durch einen nachvollziehbaren Aufbau der Kapital und verständlichen Formulierungen.
Mit dem Bundle erhält man zwei Großkommentare zum BGB und
zur ZPO und damit eine solide Grundausstattung für den Bereich Zivilrecht. Der ZPO-Kommentar erläutert die gesamte ZPO
samt EGZPO, GVG und EGGVG, UKlaG, GerPräsWO, UNÜ, AVAG
sowie allen wichtigen EG-Verordnungen zur internationalen Zuständigkeit (Brüssel-IIa-VO, EuBVO, EuGFVO, EuGVO, EuMVVO,
EuVTVO, EuZVO).
Das Standardwerk mit Rechtsstand März 2014 ist weitgehend
neu bearbeitet. Die 25 Autoren aus Wissenschaft, Rechtsprechung und Staatspraxis sind Kenner des Verfassungsrechts. Unverändert fokussieren sie das Werk darauf, der staatlichen und
administrativen Praxis, Wissenschaft, Rechtsprechung sowie dem
Studierenden eine topaktuelle Arbeits- und Lösungshilfe für Auslegungsfragen des GG zu geben. Dazu berücksichtigen sie nicht
nur die verfassungsrechtliche, sondern auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und vermitteln neben der Meinung des
BVerfG die herrschende Meinung, ohne Mindermeinungen zu
vernachlässigen oder teils kritische Reflexionen auszusparen.
Das Formularbuch Verkehrsrecht umfasst 538 Seiten. Die Autoren sind Rechtsanwälte, was sich durch eine praxisorientierte
Auswahl bemerkbar macht. Das Buch bietet einen guten Querschnitt durch das gesamte Rechtsgebiet (Verkehrszivilrecht,
unterteilt in Haftungs- und Vertragsrecht, sowie Verkehrsstrafund Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und
verkehrsrechtliche Bezüge zum Arbeitsrecht).
Die Kommentierungen der Vorschriften sind einheitlichen aufgebaut. Dem Wortlaut der jeweiligen Norm folgen die meist ausführliche Gliederung, ein weiterführendes Schrifttumsverzeichnis und
die Ausführungen. Anhand der im Fließtext eingefügten, optisch
hervorgehobenen Schlagworte, sind die gesuchten Erläuterungen
auszumachen. Der übersichtliche Fußnotenapparat zitiert neue
Rechtsprechung und Kommentarliteratur.
Im Formularbuch Familienrecht werden auf 1.360 Seiten in 16
Kapiteln die Ehescheidung, der Unterhalt, das Güter-, Sorgesowie Umgangsrecht, Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
Gewaltschutz, Versorgungsausgleich, Wirkungen der Ehe im
Allgemeinen, Partnerschaften außerhalb der Ehe, Mediation und
Schiedsgerichtsbarkeit, Eheverträge, Abstammungs-, Adoptionsund Internationales Privatrecht behandelt. Daneben gibt es zu
wesentlichen Fragen allgemeine fachliche und praktische Hinweise sowie einen groben Überblick über die jeweilige Materie.
Das Werk integriert die neuesten Gesetzesänderungen, etwa die
durch das Tarifautonomiegesetz eingeführte Eingangszuständigkeit des LAG bei Entscheidung über die Tariffähigkeit oder
Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (§§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG,
97 Abs. 2 ArbGG) oder die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Überprüfung einer Allgemeinverbindlichkeit
eines Tarifvertrags nach dem TVG und einer RVO nach den §§ 7,
7a AEntG oder § 3a AÜG (§ 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG). Daneben
sind das Mediationsgesetz mit der Installierung der außergerichtlichen Mediation in § 54a ArbGG und des erweiterten Güterichtermodells in § 54a Abs. 6 ArbGG sowie die Gesetze zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, das 2. KostRMoG
und die Änderungen des Prozesskosten- und Beratungshilfegesetzes eingearbeitet. Der unverbindliche Streitwertkatalog ist im
Streitwert-ABC mit Fallgruppen (§ 12 ArbGG) berücksichtigt.
Dronkovic/Jüdt/Kleffmann/Liebers/Weinreich (Hrsg.),
2015, 3.976 Seiten, 289 Euro,
Luchterhand Verlag
Das Formularbuch Arbeitsrecht hat 1.922 Seiten und ist in fünf
Teile (Individualarbeitsrecht, Dienstverträge, Kollektives Arbeitsrecht, Unternehmensbezogene Fallgestaltungen und Gerichtsverfahren/Mediationsverfahren) unterteilt. Auch hier erfolgt die
Gewichtung praxisorientiert (Schwerpunkt: Individualarbeitsrecht).
Fazit: Durch ihre Darstellungsweise bieten die Formularbücher einen schnellen Überblick über wichtige, praxisrelevante
Fragen zu Formulierungen und Aufbau. Die Bücher richten
sich hierbei nicht nur an Fachanwälte, sondern auch an jeden
Rechtsanwalt, der sich mit dieser Materie befasst. Wer in
allen drei Rechtsgebieten arbeitet, ist mit der Formularbuchbibliothek gut aufgestellt und sollte den Kostenvorteil, den
die Box gegenüber den Einzelwerken bietet, nutzen.
RA Arnd-Martin Alpers, Bielefeld
Aus der Sicht von Wissenschaft und Praxis erläutern 15 Autoren – als Richter, Anwälte und Wissenschaftler erfahrene Kenner des arbeitsgerichtlichen Verfahrens – auf rund 1.700 Seiten
das ArbGG. Darüber hinaus verschafft Kerwer einen umfassenden Überblick über die Besonderheiten des arbeitsrechtlichen
Verfahrens vor dem BVerfG und dem EuGH. Kliemts aktuelle
Erläuterungen zum Einigungsstellenverfahren nützen allen in
Einigungsstellen tätigen Anwälten, sonstigen Besitzern oder
Arbeitgerichten.
Anhand der optisch gelungenen Aufmachung mit klarer Darstellung der Erläuterungen sowie des umfangreichen Stichwortverzeichnisses findet der Praktiker zügig die gesuchte Antwort auf
prozessrechtliche Fragen.
Fazit: Der Schwab/Weth ist - aus eigener Erfahrung - ein
ebenso brandaktuelles wie zuverlässiges Nachschlagewerk.
Er offeriert die fundiert systematische Kommentierung des
ArbGG für die Praxis, um verschiedenste prozessrechtliche
Fragen auch außerhalb des Instanzenzugs zu klären.
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
Andererseits finden sich im Buch Praxistipps, die bei der Umsetzung helfen. Auch sind die Grundlagen des Wirtschaftsverwaltungsrechts mit europarechtlichen Bezügen, das Beihilferecht
und das Recht der öffentlichen Unternehmen auf rund 220 Seiten so detailliert dargestellt, dass es auch zur Examensvorbereitung verwendet werden kann.
Die Neuauflage hat den Stand 1.4.2016 und berücksichtigt alle
Gesetzesänderungen des Jahres 2015, u. a. die Änderungen
beim Unterhaltsrecht und Unterhaltsverfahrensrecht sowie bei
Lebenspartnern. Außerdem sind die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (Stichwort „beA“), die in
den nächsten Monaten zunehmend zu beachten sein werden,
enthalten.
Im Anschluss gehen die Autoren in 13 Kapiteln auf Einzelbereiche des Rechtsgebiets ein. Hervorzuheben sind die Ausführungen
zum Postrecht, Energiewirtschaftsrecht, Eisenbahn- und Luftverkehrsrecht sowie Medienwirtschaftsrecht und Glücksspielrecht. Sie eröffnen mit überschaubarem Aufwand einen Zugang
zu diesen außergewöhnlichen Teilgebieten und dienen so als
Sprungbrett zur Vertiefung und weiteren Recherche. Darin liegt
ein wesentlicher Unterschied zur gängigen Fachanwaltsliteratur:
Es geht nicht (nur) um den Mainstream des Verwaltungsrechts,
sondern um einen weitestgehend eigenständigen Teilbereich.
Der BGB-Kommentar erläutert neben den Vorschriften des BGB
auch das AGG, GewSchG, VersAusglG, LPartG, ProdHaftG, WEG,
VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) sowie das
EGBGB einschließlich der Verordnungen ROM I, ROM II und
ROM III. In der Neuauflage mit Stand 1.3.2016 sind bereits die
Änderungen beim internationalen Erbrecht mit der 2015 in Kraft
getretenen EuErbVO und die Änderungen beim Erbschein, die
Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip bei der Einschaltung
eines Maklers sowie die neuen Regelungen zum Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr enthalten.
Es finden sich auch nähere Informationen zu Randproblemen.
Exemplarisch sei dazu das Kapitel zu Fernwärme- und Fernkältenetzen genannt. Aufgrund der Sektorenuntersuchung Fernwärme des Bundeskartellamtes kommt seit Kurzem Bewegung
in den Markt. Eine besondere Rolle spielt der Zugang zur bestehenden Netzinfrastruktur, dessen Probleme die Autoren im
gebotenen Umfang darstellen.
Die Erläuterungen sind in zahlreiche, oft recht kurze Abschnitte
mit entsprechender Überschrift unterteilt und dadurch gut lesbar.
Auf unnötige Abkürzungen, die den Lesefluss stören würden, wird
verzichtet. Schlüsselwörter sind mit Fettdruck hervorgehoben.
Beide Kommentare sind konsequent auf die Praxis ausgerichtet.
Die Ausführungen sind kurz und prägnant und beschränken sich
auf das für die Praxis Relevante. An vielen Stellen wird auf in
der Praxis typische Konstellationen und Vorgehensweisen eingegangen. Teilweise werden die Ausführungen auch mit kleinen
Beispielsfällen veranschaulicht, etwa im Bereich Erbrecht beim
Ausgleichsanspruch. Die Fundstellen beschränken sich meist auf
einige wenige Urteile, abweichende Meinungen werden mit Fundstelle genannt, aber meist nicht näher ausgeführt.
Ein Schwerpunkt ist die Modernisierung der Finanzverfassung
(Föderalismusreform II) mit den gemeinsamen Schuldenregeln
für Bund und Länder ab 2016 sowie die grundgesetzliche Verankerung der Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern
bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB-II-Reform).
Intensiv geht man auf die Euro-Rettungsmaßnahmen, das ESM/
Fiskalpaket und die Finanzmarktregulierung ein. Wichtige Themen wie der Atomausstieg, NSA-Überwachungsprogramm, die
Antiterrordatei, strafrechtliche Deals, Tarifeinheit oder Rechte
des biologischen Vaters sind bearbeitet. Mit der Entscheidung
des BVerfG zur Drei-Prozent-Sperrklausel bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament in 2014 setzt sich Sannwald kritisch
auseinander, indem er diese beim Wahlrecht nicht als verbotene
Differenzierung sondern als ergänzende Regelung zum Verhältniswahlrecht deutet, anders als das BVerfG, das auch die DreiProzent-Hürde bei den Wahlen zum EP als verfassungswidrig
einstufte (Art. 21, Rn. 65). Andere aktuelle Entscheidungen, etwa
zu Fiskalpaket und europäischem Stabilitätsmechanismus ESM
oder zum Anleihenankaufprogramm (OMT) der EZB finden Beachtung. Neben den präzisen Erläuterungen der Art. 3, 5 und 12
GG sind Hopfaufs Ausführungen zur Zuständigkeit des BVerfG in
Art. 93 GG nützlich.
Bezieht man beide Kommentare zusammen, zahlt man anstelle
von 269 Euro nur den Set-Preis von 219 Euro und damit immerhin
50 Euro weniger. Über den im Einband mitgelieferten Freischaltcode kann zudem ein vergünstigter Zugriff auf die Onlineausgabe
erhalten werden.
Fazit: Mit der Aktualität des Schmidt-Bleibtreu, der klaren
Sprache der Autoren und deren teils kritischer Betrachtung
der Verfassungsrechtsprechung können Anwälte wie Studenten die Systematik der Grundgesetzauslegung durchdringen
und abstrakte Verfassungsfragen praxisnah lösen.
Fazit: Die beiden Kommentare aus dem Luchterhand-Verlag
stellen eine echte Alternative zu den Standardwerken Palandt
und Zöller dar.
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
Fazit: Als Einstiegslektüre ist dieses Handbuch sehr gut
geeignet. Mit den ausgewählten Einzelbereichen ermöglichen die Herausgeber einen Blick über den Tellerrand und
schaffen so Verständnis für größere Zusammenhänge, wobei
die gelungene Darstellung der Grundlage des Rechtsgebiets
hilfreich ist. Für tiefergehende Fragestellungen muss der
interessierte Leser jedoch spezifische Literatur heranziehen.
RA Markus Sawade, Kiel
Klassisch sind die Kommentierungen aufgebaut. Dem Abdruck der
GG-Norm folgt eine Gliederung mit der Entstehungsgeschichte
und Veränderungen der Vorschrift, Allgemeinen Grundlagen, Einzelfragen und dem Verhältnis zu sonstigen Grundrechten. Den
Ausführungen geht ein Literaturverzeichnis voraus.
RAin Tanja Fuß, MPA, Stuttgart
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Bücher-FORUM
Autorenverzeichnis
,
Monika Nöhre
ist Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Lehrbeauftragte an
der HU Berlin sowie Vorstandsvorsitzende des Vereins „Forum Recht und Kultur im
Kammergericht“ und Vorstandsmitglied der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. Zuvor
war sie u. a. Präsidentin des KG Berlin, Richterin am LG und OLG Hamburg (Vizepräsidentin), Präsidentin des JPA Hamburg und hat fünf Jahre als Anwältin praktiziert.
[email protected]
Dr. Sylvia Ruge
Vorstandsrecht
Georg Seyfarth,
1. Auflage 2016, 1.104 Seiten, 149 Euro,
Carl Heymanns Verlag
Das Handbuch von Seyfarth behandelt nicht nur die §§ 76 bis 94
AktienG, also den Abschnitt „Vorstand“ im Gesetz, sondern auch
andere Teile des Aktienrechts und weitere Vorschriften des Wirtschaftsrechts, etwa das WpHG, WpÜG, HGB und das StGB. Das
Buch ist, angelehnt an den zeitlichen Ablauf einer Vorstandstätigkeit, untergliedert in die sieben Teile Vorstand als Organ der AG,
Bestellung und Anstellung, Rechtsstellung während der Vorstandstätigkeit, Vorstandsmitglied in Sondersituationen (Gründung,
Kapitalmaßnahmen, Börsengang, Übernahme, Umstrukturierung,
Insolvenz), Beendigung der Vorstandstätigkeit, Haftung und
Strafrecht sowie Europäische Aktiengesellschaft. Im Anschluss
daran finden sich Vertragsmuster zum Dienstvertrag, zum Aufhebungsvertrag und zur Geschäftsordnung des Vorstands.
Der Autor stellt die rechtlichen Grundlagen der Vorstandstätigkeit dar und erläutert die wesentlichen Fragen rund um die
Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern. Dabei berücksichtigt er auch in der Praxis übliche Vorgehensweisen und
Regelungen. Theoretische Ausführungen und die Darstellung
unterschiedlicher Meinungen werden auf das Notwendige beschränkt. Der Fokus liegt auf dem Aufzeigen von Lösungen für
praxisrelevante Fallgestaltungen und Fragen. Dabei scheut sich
der Autor nicht, klar Position zugunsten der einen oder anderen
Meinung zu beziehen. An vielen Stellen wird ein Vergleich mit
den Geschäftsführern einer GmbH angestellt.
Die Ausführungen sind praxisorientiert und prägnant, die Sätze
angenehm kurz. Schlüsselbegriffe im Text sind mit Fettdruck
hervorgehoben. Die Fußnoten sind separat unterhalb des Textes
angeordnet und stören daher nicht den Lesefluss. Bei dem Werk
handelt es sich um eine Neuerscheinung mit Stand Frühsommer
2015, sodass Aufbau, Inhalt und Fundstellen aktuell sind.
Der Autor Dr. Georg Seyfarth ist Rechtsanwalt und Partner der
Sozietät Hengeler Mueller. Aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in der Beratung von Aktiengesellschaften und deren Organen ist er ein ausgewiesener Kenner dieses Rechtsgebiets und
verfügt über die für ein Praxishandbuch notwendige Erfahrung.
Fazit: Bei Seyfarths Handbuch handelt es sich um eine interessante Neuerscheinung. Sie verschafft im Bereich des
Vorstandsrechts einerseits einen guten und umfassenden
Überblick, beantwortet aber gleichzeitig auch viele in der Praxis relevante Detailfragen. Angesichts des Umfangs von über
1.000 Seiten ist auch der Preis von knapp 150 Euro absolut
gerechtfertigt.
RAin Tanja Fuß, MPA, Stuttgart
Gerichtliches Mahnverfahren und
Zwangsvollstreckung
Salten/Gräve,
6. Auflage 2016, 443 Seiten, 54,80 Euro,
Verlag Dr. Otto Schmidt
Bei dem vorliegenden Buch handelt es sich um ein Standardwerk zur Praxis des gesamten gerichtlichen Mahnverfahrens,
welches für die neueste Auflage komplett aktualisiert und auf
den derzeitigen Stand von Rechtsprechung und Technik gebracht
wurde. Beim Lesen des Werkes erfährt man einerseits, wie die
Abläufe des gerichtlichen Forderungseinzugs fehlerfrei bewältigt
werden können, und andererseits, wie vom Ausfüllen des Mahnbescheidsantrages bis zum Vollstreckungstitel mit möglichst
wenig Aufwand erfolgreich die Zwangsvollstreckung betrieben
werden kann.
Das Buch beginnt mit ausführlichen Erläuterungen zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren. Der Online-Mahnantrag wird detailliert mit Mustern und Beispielen dargestellt.
Daran anschließend werden die Besonderheiten des Auslandsmahnverfahrens nach deutschem Recht und das europäische
Mahnverfahren abgehandelt. Es erfolgt eine kurze Übersicht
über das aktuelle Thema „elektronischer Rechtsverkehr“, hier
selbstverständlich in Bezug auf das Mahnverfahren, bevor dann
das Zwangsvollstreckungsverfahren in seinen komplexen Ausprägungen behandelt wird. Das Werk schließt mit einem Anhang,
der Muster, Gebührentabellen und Formulare enthält.
Insgesamt lässt das Werk kaum Fragen offen. Von grundlegenden Themen, wie anfallende Verfahrenskosten über vielfältige
praktische Tipps und Tricks bis hin zum Auslandsmahnverfahren
bleibt hier kein Themenbereich unbehandelt. Ebenfalls eingeflossen sind Erläuterungen zur Verwendung der nunmehr verbindlich
eingeführten Vordrucke. Hervorzuheben sind insbesondere die
zahlreichen Ausfüllmuster und -hinweise sowie hilfreichen Praxistipps. Positiv sind auch die Darstellungen zu den – brandaktuellen – Problemen des elektronischen Rechtsverkehrs zu werten.
Fazit: Eine kompakte Darstellung der weitgreifenden Thematik „Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung“ und insgesamt
ein gelungenes Werk für den Praktiker, insbesondere für den
Anfänger, da keine grundlegende Frage unbeantwortet bleibt.
Für tiefgehende Fragen lässt sich der Blick in weiterführende
Literatur und die aktuelle Rechtsprechung vermutlich dennoch
nicht vollständig vermeiden. Ein umfangreicheres und praxisnäheres Werk wird sich auf dem Markt jedoch momentan
nicht finden lassen, weshalb die Anschaffung – auch aufgrund
des Preises – uneingeschränkt zu empfehlen ist!
RAin Jennifer Pia Gehrke, Frankfurt am Main
Thomas/Putzo Kommentar ZPO
Reichold/Hüßtege/Seiler (Hrsg.),
37. Auflage 2016, 2.368 Seiten, 63 Euro,
Verlag C.H. Beck
Der Kurzkommentar beantwortet nahezu alle zivilprozessualen
und verfahrensrechtlichen Fragen. Neben den Vorschriften der
ZPO werden auch das FamFG, das EGZPO, das GVG, das EGGVG
und zahlreiche europäische Verordnungen und Richtlinien sowie
internationale Abkommen erläutert. Neu aufgenommen wurde
das Mitte 2015 in Kraft getretene Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz.
Das Werk ist kompakt und praxisorientiert, zugleich aber auch
vollständig und genau. Zwar kann der Thomas/Putzo aufgrund
des begrenzten Umfangs nicht auf jedes Detail eingehen, dies
hat aber auch den Vorteil, dass man sich beim Lesen nicht in
Detailfragen verliert, sondern einen hervorragenden Überblick
über die wesentlichen Aspekte der jeweiligen Norm erhält. Lediglich die häufigen Verweise auf andere Stellen im Kommentar
sind beim Lesen etwas hinderlich. Dies lässt sich bei einem Kurzkommentar aber kaum vermeiden. Die Fundstellen befinden sich
zwar direkt im Text, stören den Lesefluss aber kaum, da sie sich
größtenteils auf wenige wichtige zumeist aktuelle BGH-Urteile
und andere Kommentarstellen beschränken.
Neben der Kommentierung der einzelnen Vorschriften gibt es
allgemeine Ausführungen in zahlreichen Vorbemerkungen zu
den entsprechenden Vorschriften sowie eine Einleitung zu prozessualen Grundbegriffen.
Sehr hilfreich sind die zahlreichen Tenorierungsvorschläge und
die – aufgrund der regelmäßigen Neuauflagen – aktuellen Rechtsprechungs- und Literaturnachweise. Gleiches gilt für den Abdruck der Schutzschriftenregisterverordnung in einem Anhang
zu § 945b ZPO. Eine Inhaltsübersicht im vorderen Einband und
eine alphabetische Schnellübersicht im hinteren Einband ermöglichen einen schnellen Zugriff auf das gesuchte Gesetz, ohne
lange im ausführlichen Inhaltsverzeichnis suchen zu müssen.
In der Neuauflage bereits enthalten sind beispielsweise die Änderungen im internationalen Erbrecht und beim Erbschein sowie
die neue Prozesskostenhilfebekanntmachung 2016.
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„FORUM – Start in den Anwaltsberuf“
Dr. Lovis Wambach
Dr. Lovis Wambach ist Rechtsanwalt seit 1999 und Fachanwalt für Medizinrecht,
spezialisiert auf Arzthaftungsrecht. Seine wichtigsten Veröffentlichungen sind:
Die Dichterjuristen des Expressionismus, Grenzgänger zwischen Jurisprudenz und
Literatur, Verbraucherrecht in Fällen, Ahasver und Kafka. Neben seiner juristischen
Tätigkeit fotografiert und schreibt er.
www.wambach.de
Fazit: Der Thomas/Putzo ist ein seit mehr als 50 Jahren etab­
lierter Kommentar, der sich zu Recht zu einem anerkannten
Standardwerk entwickelt hat. Mit ihm erhält man für etwas
mehr als 60 Euro ein handliches und kompaktes Nachschlage­
werk für die Praxis.
Wann?
Am 21. und 22. Oktober in Hannover
Was?
Jochen Link
arbeitet als Rechtsanwalt am Bodensee und im Schwarzwald-Baar-Kreis. Er ist
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator. Weitere Schwerpunkte sind das Schwerbehinderten- und Seniorenrecht.
[email protected]
Antworten auf alle relevanten Fragen rund um den Einstieg in den Anwaltsberuf, z. B. Ablauf eines Mandats, Öffentlichkeitsarbeit, Kanzleimanagement,
Berufsrecht und vieles mehr.
Schwerpunktthema: „Elektronischer Rechtsverkehr“
Warum?
Hier kannst Du viele junge (angehende) Kolleginnen und Kollegen aus dem
ganzen Bundesgebiet kennenlernen, Erfahrungen austauschen und Netzwerke
knüpfen.
Eva Brehm
Eva Brehm ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
in der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte in München. Die Kanzlei ist auf das Bank- und
Kapitalmarktrecht spezialisiert und ausschließlich auf Seiten der Verbraucher tätig.
Wer?
Junganwälte, Assessoren und Referendare
Veranstalter: Verein DAA in Kooperation mit dem FORUM Junge Anwaltschaft
Kosten?
Shinta Zafiraki Sanyoto
Rechtsanwältin aus Wiesbaden mit Interessenschwerpunkt im Europarecht und
Strafrecht. 2008 erwarb sie in Frankreich (Université Toulouse 1) ein Diplom in
EU-Studien. Im Rahmen des Referendariats verbrachte sie einige Monate an der
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU in Brüssel.
Seit dem Tod der Begründer Thomas und Putzo wird der Kommentar
von drei anderen, ebenfalls in Bayern tätigen Richtern fortgeführt.
RAin Tanja Fuß, MPA, Stuttgart
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ist seit 2003 als Rechtsanwältin tätig. Seit August 2011 arbeitet sie zusätzlich für
die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und ist seit Januar 2014 deren Geschäftsführerin.
[email protected]
Das Seminar
für Einsteiger
Der Teilnahmebeitrag für die Veranstaltung beträgt beträgt 40 Euro für die
Teilnahme am Freitag, 30 Euro für die Teilnahme am Samstag, 55 Euro
für beide Tage. Es wird eine Teilnahmebescheinigung zur Erlangung der
DAV-Fortbildungsbescheinigung ausgegeben.
Weitere Infos und Anmeldung?
Das genaue Programm: www.anwaltverein.de/berufsstart/berufseinstieg
– dort könnt Ihr Euch auch anmelden.
Tobias Sommer
Tobias Sommer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei 24 IP Law Group.
Er war als freier Journalist tätig und ist seit 2006 Chefredakteur der AdVoice.
[email protected]
Mitmachen!
Wer einen Artikel über die Veranstaltung schreiben möchte und sich
zuerst bei uns meldet, muss keinen Teilnahmebeitrag zahlen. Interesse?
Melde Dich unter: [email protected].
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Das letzte Wort
Gründerpreis nach Nordhessen
Fotos Titelseite:
1 Andrea Vollmer
2 Andrea Vollmer
Eschweger Kanzlei bekommt Soldan-Auszeichnung
Die Eschweger Rechtsanwaltskanzlei Dreber
und Faber wurde mit dem renommierten Soldan-Kanzlei-Gründerpreis ausgezeichnet. Das
Unternehmen vergibt die Auszeichnung alle
zwei Jahre gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ).
„Die Frage lautet: Wie können sich Kanzleien im
großen Markt behaupten?“, erklärt Faber das Vorgehen bei der Findung des Siegers. Dabei suchen
viele Rechtsanwälte Nischen. Die Botschaft, so
Faber, laute: „Leute, spezialisiert euch, der Markt
ist dicht.“ In den vergangenen Jahren hätten ausschließlich Spezialkanzleien die Auszeichnung gewonnen, berichten die aktuellen Preisträger.
„Wir hatten auf eine Platzierung unter den ersten
zehn gehofft“, sagt Ann-Kathrin Dreber. Dass jetzt
der erste Preis herausgekommen sei, bewerten die
Juristin und ihr Kanzlei-Partner Dr. Kevin Faber als
Riesenerfolg, mit dem so nicht gerechnet werden
konnte.
Die Eschweger Kanzlei Dreber und Faber will nach
eigenen Angaben den Vergrößerungskurs fortsetzen. Einen Anwalt wollen die Gründer noch einstellen. „Es ist schwierig, jemanden zu finden, der
unsere Philosophie mitträgt“, sagt Dreber. Und Dr.
Faber ergänzt: „Wir würden gern weiter wachsen,
aber nicht um jeden Preis.“
Vom Preisgeld wollen die Gewinner der Kreisstadt
Eschwege 1.000 Euro für ein Projekt spenden und
mit allen Mitarbeitern eine Reise unternehmen.
Neben der Rechtsanwältin Ann-Kathrin Dreber
sowie Rechtsanwalt und Notar Dr. Kevin Faber
sind in der Kanzlei weiter zwölf Mitarbeiter beschäftigt, darunter auch zwei Auszubildende.
Die Verleihung des Preises findet am 9. Dezember
in Köln statt.
Mit freundlicher Genehmigung der
Werra-Rundschau/Eschwege
Um die Auszeichnung konnten sich Rechtsanwälte
bewerben, die ihre Kanzlei in den Jahren zwischen
2012 und 2014 gegründet haben. Auftritt, Marketing und Mandatsentwicklung wurden bewertet.
3 Heinrich Linse_pixelio.de.jpg
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Impressum:
Redaktion: Stefanie Salzmann, Nadine Passenheim, Lea HogrefeWeichhan, Andreas Hansmeier / Bildredaktion: Andrea Vollmer /
Bücherforum: RA Jens Jenau / V.i.S.d.P.: RA Tobias Sommer
(Chefredakteur) / Anschrift wie Herausgeber
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Fotos S. 1: Stephan Eichler, Stefan Höderath
Herausgeber: Geschäftsführender Ausschuss
des FORUMs Junge Anwaltschaft im DAV, Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel. 030/7261520
Erscheinungsweise:
vierteljährlich (1./2./3./4. Quartal)
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Das Plus an Rechtsprechung: 2-3 grundlegende Entscheidungen im Volltext und alle weiteren wichtigen
Entscheidungen kurz und bündig auf jeweils einer
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Themenschwerpunkthefte: 4-mal jährlich, interdisziplinär mit dazu passender Rechtsprechung.
Layout / Satz: gudman design weimar, www.gudman.de
Lektorat: Nora Döring, BILDART
Druck: Buch- & Kunstdruckerei Keßler GmbH, Weimar
Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren
und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des
Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wider.
Redaktionsschluss Heft 4/2016: 2. September 2016
Mit dem Soldan-Kanzlei-Gründerpreis ausgezeichnet: Die Anwälte Ann-Kathrin Dreber und Dr. Kevin Faber mit ihrer Crew.
Foto: Kanzlei Dreber Faber
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