bsi Schwarzenbek

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bsi Schwarzenbek
angewandter Tierschutz bei Transport und Schlachtung - unabhängige tierärztliche Kompetenz
Beratende Tierärzte:
Dr. Karen v. Holleben
Dr. Martin v. Wenzlawowicz
Ellen Eser
Telefon: 04151 - 7017
Fax: 04151 - 89 40 46
Mail: [email protected]
Postfach 1469
21487 Schwarzenbek
USt.-Nr.: 27/222/19709
USt-Id.Nr.: DE189324632
Konto:
Holleben-Wenzlawowicz bsi GbR
NR 100 022 869
BLZ 230 527 50
Stellungnahme des bsi Schwarzenbek
zur tierschutzgerechten Gruppenbildung von Sauen auf dem Transport
Rechtliche Vorgaben:
Nach der „Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) vom 11. Februar 2009, BgBl I 375-385“
müssen für Sauen festgelegte maximale Gruppengrößen eingehalten werden.
•
§9 (1) ….hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie
Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 [4.2 Durch
eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen: […] - bis zu 5 Sauen] an die Abtrennung der Tiere
einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei […] Schweinen [incl. Sauen] mit einem
Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere
zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung
als Gruppe gehalten worden sind.
Somit ist für Sauen eine maximale Gruppengröße von 5 Tieren, bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen
(Tiere aus bekannten Gruppen) maximal 6 Tieren, einzuhalten.
Desweiteren müssen Anforderungen an das Platzangebot eingehalten werden (§9 (2) TierSchTrV sowie EU1
VO 1/2005 , Anh I Kap VII, D.) und Tiere müssen in verträglichen Gruppen transportiert werden (EU-VO
1/2005, Anh I Kap III, 1.12).
•
•
§9 (2) TierSchTrV: Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat
derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die
Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 [Lebendgewicht [über 110 kg] bis zu 120 kg je Tier
>> Mindestbodenfläche je Tier 0,55 qm; Lebendgewicht über 120 kg je Tier >> Mindestbodenfläche je Tier 0,7
qm] einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen [incl. Sauen] nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche
nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
Diese Mindestbodenfläche ist unter bestimmten Umständen zu erhöhen.
Anh I Kap VII, D. EU-VO 1/2005: […] Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine
Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann
ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 % größer sein.
Anh I Kap III, 1.12 EU-VO 1/2005: Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt
transportiert: […] b) Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied; […] f) rivalisierende [nachhaltig
unverträgliche] Tiere;
1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden
Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; EU ABl. Nr. L3, 5.1.2005, S.1
Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung (bsi Schwarzenbek), www.bsi-schwarzenbek.de, Holleben-Wenzlawowicz bsi GbR
-2Unstimmigkeiten der Vorgaben:
Die Einhaltung von maximalen Gruppengrößen dient dazu, bei Gewährung eines adäquaten Platzangebotes
die Auswirkungen von Flieh- und Schubkräften während der Fahrt auf die Tiere zu begrenzen.
In der nationalen Tierschutztransportverordnung wird der Begriff Sauen ohne weitere Differenzierung
gebraucht. Dies führt häufig zu Missverständnissen:
•
Mit Sauen werden sowohl Altsauen (Lebendgewicht i.d.R. zwischen 180 kg und 300 kg) bezeichnet als
auch Jungsauen. Eine Jungsau ist „eine Sau bis zum ersten Belegen (Besamung)“. Das Lebendgewicht
von Jungsauen liegt zwischen 110 kg und 155 kg (Empfehlung PIC für die Erstbelegung: Gewicht
2
mindestens 135 kg - optimal zwischen 140 und 150 kg -, Alter ca. 220-230 Tage ). Die Jungsauen sind
damit häufig nur unwesentlich schwerer als schwere Mastschweine. Daher ist es aus fachlicher Sicht
sinnvoll, die gleiche maximale Gruppengröße anzuwenden, wie bei Mastschweinen (§9 (1) TierSchTrV,
Anlage 2 4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen: […] – im Falle von Mastschweinen mit
einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine).
Selbstverständlich müssen hierbei die Anforderungen bezüglich der Fläche und der Zusammenstellung
verträglicher Gruppen gewährleistet sein.
•
In den Lieferpapieren für Schlachtbetriebe werden aus kaufmännischen Gründen je nach „Preismaske“
(Preisabzüge bei den Mastschweinen bei Überschreitung von 120 kg Lebendgewicht) auch Schweine
mit dem Begriff „Sauen“ bezeichnet, die z.B. 130 kg oder 140 kg wiegen. Auch bei diesen Tieren ist
eine maximale Gruppengröße von 5 Tieren aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll.
Bei größeren Altsauen kann eine zu enge Abgitterung dann zu Problemen führen, wenn der Abstand
zwischen den Abtrenngattern so gering ist, dass die Tiere sich nicht mehr so umeinander herum bewegen
können, dass sie auf der Ladefläche eine angemessenen Position finden können.
Beispiel: ein Platzangebot von 0,8 qm/ Tier ist passend. Für 5 Tiere à 0,8 qm errechnet sich eine
Mindestfläche von 4,0 qm. Bei einer angenommenen Breite der Ladefläche von 2,5 m, ergäbe sich damit ein
möglicher errechneter Abstand zwischen den Trenngattern von 1,6 m. Eine größere Altsau kann hier bereits
Schwierigkeiten beim Umdrehen haben). Der Transporteur könnte in diesem Falle einen größeren
Trenngitterabstand wählen und damit auch die verfügbare Fläche erhöhen. Ebenso wäre aber eine
Gruppengröße von 6-7 Tieren aus Tierschutzsicht sinnvoll, um eine ausgewogene Verteilung der Tiere auf
der Fläche und ein angemessenes Verhältnis zwischen Buchtenbreite und Buchtenlänge zu erreichen, ohne
dass negative Auswirkungen durch Flieh- und Schubkräfte auf die Tiere zu erwarten wären.
Selbstverständlich müssen hierbei die Anforderungen bezüglich der Fläche und der Zusammenstellung
verträglicher Gruppen gewährleistet sein.
Schlussfolgerungen:
Es wird aus fachlicher Sicht dafür plädiert, bei der Anwendung der Tierschutztransportverordnung…
-
den Begriff „Sauen“ im Zusammenhang mit dem Alter und dem Gewicht der Tiere zu interpretieren.
-
bei Jungsauen (Richtwert: bis zu einem Lebendgewicht von 150 kg) eine maximale Gruppengröße
von 15 Tieren zuzulassen, vorausgesetzt die Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport,
insbesondere bezüglich der Fläche und der Zusammenstellung verträglicher Gruppen eingehalten
werden.
-
bei größeren Sauen eine maximale Gruppengröße von bis zu sieben Tieren zuzulassen,
vorausgesetzt die Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport, insbesondere bezüglich
der Fläche und der Zusammenstellung verträglicher Gruppen werden eingehalten.
Schwarzenbek, den 4.4.2012
Gez. Dr. Karen von Holleben
Diese Stellungnahme wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit Berücksichtigung des der Verfasserin zugänglichen heutigen
Erkenntnisstandes angefertigt. Die Haftung der Verfasserin für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch
dann, wenn eine andere Person als der Auftraggeber Ansprüche erheben sollte. Die Veröffentlichung dieses Berichts ohne
Zustimmung der Verfasser ist nicht zulässig.
2
http://www.picdeutschland.de/gewicht_fuetterung_und_kondition_optimieren___das.html
Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung (bsi Schwarzenbek), www.bsi-schwarzenbek.de
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