8. Kundmachung einer Klarstellung bezüglich Abgabe von TAM zur

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8.
Kundmachung
einer Klarstellung bezüglich Abgabe von
TAM zur weiteren Behandlung von
Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. §
8 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung
2005 (TGD-VO 2005), BGBl. II Nr.
443/2005
GZ. 74.200/0024-IV/B/5/2007
GZ: 74200/24-IV/B/5/07
KUNDMACHUNG
Klarstellung bezüglich Abgabe von TAM zur weiteren Behandlung von
Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. § 8 der TGD-VO
Gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005, wird
nach Anhörung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ kundgemacht:
Artikel 1
Für Tiergesundheitsdienste gemäß § 7 Abs. 2 TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005, gelten folgende Bestimmungen:
1) Der § 8 Abs. 2 TGD-VO sieht die Abgabe von Tierarzneimittel (TAM) zur weiteren
Behandlung von Akutfällen vor.
2) Unter „Akutfälle“ im Sinne des § 8 Abs. 2 werden neben Erkrankungsfällen eines
Einzeltieres auch Erkrankungsfälle bei vorher unauffälligen Tieren verstanden,
welche einer vom Betreuungstierarzt oder dessen Vertreter für den
diagnostizierten Akutfall (ein oder mehrere Tiere) festgelegten
epidemiologischen Einheit angehören.
Für diese Erkrankungsfälle, die auf Grund der gleichen klinischen Erscheinungen
die gleiche Diagnose erwarten lassen ist ein schriftlicher Handlungsplan oder
eine schriftliche Anweisung mit maximal einmonatiger Gültigkeit ab Auftreten
des ersten Akutfalles erforderlich.
3) Ein Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung gegebenenfalls ergänzend
zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist am
Tag des Auftretens des Akutfalls zu erstellen und hat jedenfalls auch
¾ die gegenständliche Krankheit (Diagnose),
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¾ die epidemiologische Einheit (z.B. Tierpartien, Altersgruppen,
Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzelkennzeichnung,
Stalleinheiten)
¾ das Erstellungsdatum sowie
¾ das Datum, bis zu welchem der Behandlungsplan bzw. die schriftliche
Anweisung gültig ist,
zu beinhalten.
4) Für die im Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung benannten Tiere der
epidemiologischen Einheit können für den benannten Zeitraum vom
Betreuungstierarzt oder dessen Vertreter TAM zur weiteren Behandlung dem
Tierhalter überlassen werden, sofern das Auftreten gleichartiger klinischer
Erscheinungen zu erwarten ist.
Grundsätzlich ist vom Tierhalter die Anwendung der TAM gem. § 7 Abs. 2 sowie
gem. Kapitel 1 Art. 4 der Anlage der TGD-VO zu dokumentieren.
5) Die Verabreichung dieser TAM durch den Tierhalter an weitere, vorher
unauffällige Tiere dieser epidemiologischen Einheit ist auch innerhalb des im
Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung angegebenen Zeitraums nur
unter nachweislicher Einbeziehung des Betreuungstierarztes gem. § 8 Abs. 3 der
TGD-VO gestattet.
6) Seitens des Tierhalters ist dazu der Betreuungstierarzt über folgendes zu
informieren und dies schriftlich festzuhalten:
¾ Datum der Information des Betreuungstierarztes,
¾ Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder der
schriftlichen Anweisung
¾ Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf diesem
Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung.
7) Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen
Anweisung ist vom Betreuungstierarzt oder seinem Vertreter beim nächsten
Betriebsbesuch gem. § 8 Abs. 3 nachweislich durch Abzeichnung der
Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der
schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.
8) Bei der Rücknahme von TAM gem. § 6 Z 4 ist besonders darauf Bedacht zu
nehmen, dass TAM, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren,
nachweislich vom Tierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der
Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen Mengenabgleich (abgegebene
Menge abzüglich Menge TAM, welche gem. § 8 Abs. 3 angewendet wurden) zu
erfolgen.“
9) Für den metaphylaktischen TAM-Einsatz gemäß TGD-VO Anlage, Kap. 1 Art. 2 Z
8 ist eine Verlängerung der Dauer des Handlungsplans oder der schriftlichen
Anweisung bis zur Behebung des Bestandsproblems, längstens jedoch bis
maximal 1 Jahr möglich.
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Artikel 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß den Bestimmungen
des § 13 Abs. 1 Z 6 TAKG geahndet.
Artikel 3
Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ in Kraft.
Wien, am 14. Dezember 2007
Für die Bundesministerin
i.V. Dr. Elfriede Österreicher
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