Le-208_Begründung 1. Änd

Werbung
Begründung zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Le-208 „Nördlich May“
Der Bürgermeister
-Fachbereich StadtplanungNettetal,
Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“
Begründung zur 1. Änderung
INHALT:
1.
2.
3.
4.
5.
Anlass sowie Ziel und Erfordernis der Planung
3
1.1 Planungsanlass
3
1.2 Ziel und Erfordernis der Planung
3
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
4
2.1 Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
4
2.2 Lage und Umfeld des Plangebietes, derzeitige planungsrechtliche
Situation
4
Planinhalt
4
3.1 Art der baulichen Nutzung
5
3.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe der baulichen Anlagen
5
3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
5
3.4 Ver- und Entsorgung
5
Auswirkungen der Planung
6
4.1 Städtebauliche Auswirkungen
6
4.2 Auswirkungen auf die Umwelt/Umweltbericht
6
4.3 Auswirkungen auf die Erschließung
6
Kosten
6
2
Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“
1.
Anlass sowie Ziel und Erfordernis der Planung
1.1
Planungsanlass
Begründung zur 1. Änderung
Der Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“ ist 2007 in Kraft getreten.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Aktivierung von Wohnbauflächen
im Innenbereich des Stadtteiles Leuth.
Der Eigentümer von zwei direkt an der Straße May gelegenen Grundstücken ist
mit dem Wunsch an die Stadt Nettetal herangetreten, ebendort ein zum Teil
zweigeschossiges und mit einem Flachdach versehenes Einfamilienhaus zu
realisieren.
Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung sowie die
Vorschriften der für den Bebauungsplan geltenden Gestaltungssatzung
ermöglichen die Durchführung des Vorhabens nicht. Aufgrund der bestehenden
städtebaulichen Situation und der architektonischen Konzeption, sind
entsprechende Anpassungen der Festsetzungen erforderlich.
Um die Umsetzung der Planung zu ermöglichen, hat der Ausschuss für
Stadtplanung die Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes gemäß
§ 13 BauGB am 08.12.2009 beschlossen.
1.2
Ziel und Erfordernis der Planung
Das geplante Einfamilienhaus soll auf zwei Grundstücken, auf denen bislang
zwei Wohnhäuser zulässig sind, realisiert werden. In seiner vorgesehenen
modernen Architektursprache kann das Gebäude einen vermittelnden
Charakter zwischen dem östlich angrenzenden flächigen, funktionalen
Ausstellungsgebäude der Fa. Thelen GmbH und der westlich angrenzenden
dörflich geprägten Einfamilienhausbebauung einnehmen.
Für die Realisierung dieses Vorhabens ist der Bebauungsplan Le-208
anzupassen.
Da die geplanten Änderungen die Grundzüge der städtebaulichen Planung
nicht berühren, wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Das Planungsziel und die beabsichtigte Nutzung als Wohngebiet werden bei
der Änderung des Bebauungsplanes räumlich und inhaltlich beibehalten. Diese
Merkmale sind eine wesentliche Voraussetzung, den Bebauungsplan im
vereinfachten Verfahren zu ändern. Die geplanten Änderungen passen die
Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der
Überbaubarkeit der Flächen an den vorgesehenen architektonischen Entwurf
an.
3
Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“
Begründung zur 1. Änderung
2.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
2.1
Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der räumliche Geltungsbereich der geplanten Bebauungsplanänderung umfasst
die Flurstücke 798 und 812 der Flur 2 mit einer Gesamtgröße von ca. 1.277 m2
und befindet sich unmittelbar an der Straße May.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung im Maßstab
1:500 zu entnehmen.
2.2
Lage und Umfeld des Plangebietes, derzeitige planungsrechtliche Situation
Der Änderungsbereich befindet sich am südlichen Rand des Bebauungsplanes
Le-208, an einer Schnittstelle städtebaulich differierender Bereiche. Er wird im
Norden und Westen von dem bereits entstandenen kleinteiligen Wohnquartier
des Bebauungsplangebietes, geprägt durch Doppel- und Einzelhausbebauung,
begrenzt. Östlich befindet sich die großflächige Möbelausstelung der Fa.
Thelen. Südlich, jenseits der Straße May, schließen landwirtschaftliche Flächen
an.
Der Planbereich ist als allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt.
Im Bereich der 1. Planänderung ist derzeit entlang der Straße May mittels
Baugrenzen eine überbaubare Fläche in einer Tiefe von 16,0 m festgesetzt. Die
Baugrenzen haben zur westlich angrenzenden Leopold-Henrichs-Straße sowie
zum östlich angrenzenden Fußweg einen Grenzabstand von 3,0 m in dem
Stellplätze/Garagen/Carports zulässig sind. Der Grenzabstand zur Straße May
beträgt 5,0 m.
Im Geltungsbereich sind Einzel- oder Doppelhäuser zulässig, wobei die
zulässige Höchstzahl von Wohneinheiten je Wohngebäude auf 2 festgesetzt ist.
Die maximale Wandhöhe ist im Plangebiet mit 4,0 m und die maximale
Bauhöhe mit 10,0 m festgesetzt.
3.
Planinhalt
Den folgenden Planänderungen liegt ein architektonischer Entwurf zugrunde.
Es ist vorgesehen, ein winkelförmiges Einfamilienhaus in Flachdachbauweise
zu errichten. Die Fassadengestaltung zeigt einen Wechsel aus großflächiger
Verglasung und Verblendmauerwerk. Eine Garage ist im Erdgeschoss
integriert.
Die Gestaltungssatzung für den Bebauungsplan Le-208 wird für den Bereich
der Planänderung aufgehoben. Die in der Satzung geregelten äußeren
baulichen Merkmale kommen bei vorliegendem Entwurf nicht zum Tragen.
4
Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“
3.1
Begründung zur 1. Änderung
Art der baulichen Nutzung
Die im Bebauungsplan Le-208 festgesetzte Art der baulichen Nutzung
„Allgemeines Wohngebiet“ wird für den Bereich der 1. Änderung beibehalten.
3.2
Maß der baulichen Nutzung und Höhe der baulichen Anlagen
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan Le-208, 1. Änderung,
über die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und eine
Bauhöhenfestsetzung geregelt.
Es wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Die im Bebauungsplan Le-208
festgesetzte GRZ von 0,4 wird somit unterschritten.
Das geplante Gebäude gliedert sich in einen ein- und einen zweigeschossigen
Teil. Für den östlichen Teil, zur Möbelausstellung Thelen orientiert, wird die
Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf II und für den westlichen Teil, zum
weiteren Bebauungsplangebiet orientiert, auf I begrenzt.
Für den I-geschossigen Teil wird die maximal zulässige Bauhöhe auf 4,0 m und
für den II-geschossigen Teil auf 7,5 m festgesetzt. Die im Bebauungsplan Le208 festgesetzte maximale Bauhöhe von 10,0 m wird somit unterschritten.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Eine Änderung der überbaubaren Flächen wird aufgrund der geplanten Nutzung
zweier Grundstücke für ein Wohngebäude erforderlich. Konnten bisher auf
diesen Grundstücken insgesamt zwei Wohnhäuser errichtet werden, ist nach
Planänderung nur ein Gebäude, das an die östliche Grundstücksgrenze rückt,
zulässig. Die überbaubare Fläche auf dem westlichen Grundstück wird
aufgegeben.
Im Planbereich wird mittels Baugrenzen eine erweiterte Baukörperfestsetzung
getroffen. Innerhalb der Baugrenzen, unter Zugabe eines angemessenen
planerischen Spielraumes, wird das geplante Gebäude in Form eines Winkels
ermöglicht, wobei die Grenzabstände zur Straße May von 5,0 m und zur
östlichen Grundstücksgrenze von 3,0 m beibehalten werden.
Die Festsetzung, die die zulässige Höchstzahl von Wohneinheiten je
Wohngebäude auf 2 beschränkt, wird beibehalten.
Im Bereich der 1. Planänderung ist entsprechend
architektonischen Entwurf nur ein Einzelhaus zulässig.
3.4
dem
vorliegenden
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Planbereiches ist über den Anschluss an die bereits
vorhandene technische Infrastruktur des Plangebietes „Nördlich May“
gewährleistet.
5
Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“
4.
Auswirkungen der Planung
4.1
Städtebauliche Auswirkungen
Begründung zur 1. Änderung
Der Gebietscharakter eines Einfamilienhausgebietes wird durch die Änderung
der überbaubaren Grundstücksfläche nicht beeinträchtigt.
Städtebaulich fügt sich der durch die geänderten Festsetzungen ermöglichte
Baukörper in Form und Höhenentwicklung in sein Umfeld ein. Somit ist nicht
von einer Änderung des Charakters des Gebietes auszugehen.
4.2
Auswirkungen auf die Umwelt/Umweltbericht
Werden durch die Änderung eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung
nicht berührt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB
anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen. Beide Sachverhalte treffen auf
die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes Le-208 zu. Gemäß
§ 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung
und dem Umweltbericht abgesehen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung zum Le-208 ist derzeit als Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt. Über die Festsetzungen zu Art und Maß der
Nutzung hinaus existieren Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung der
nicht überbauten Grundstücksflächen sowie zur Neupflanzung einer Hecke mit
Formschnitt entlang der Baugrundstücksgrenzen.
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird die Art der baulichen Nutzung
(WA) beibehalten. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planbereich nur
geringfügig geändert. Die grünordnerischen Festsetzungen werden
grundsätzlich beibehalten, wobei die festgesetzte Art der zu pflanzenden Hecke
(hier: Hainbuche) um eine weitere mögliche Art ergänzt wird (hier:Rotbuche).
Bei Umsetzung der oben beschriebenen Festsetzungen können die durch die
Festsetzungen in der 1. Änderung zum Le-208 potenziell ermöglichten Eingriffe
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild als vollständig ausgeglichen
gelten.
4.3
Auswirkungen auf die Erschließung
Der Bereich der Planänderung ist ausreichend über die Straße May verkehrlich
erschlossen.
5.
Kosten
Es entstehen keine Kosten für die Stadt Nettetal.
6
Herunterladen