Wie können die Inhalte von "p7s" signierten Dateien gelesen werden?

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Wie können die Inhalte von "p7s" signierten Dateien gelesen
werden?
Starten Sie zuerst die Verifikationsanwendung und öffnen Sie dort die p7s-Datei. Nach dem
Öffnen erscheint folgendes Fenster:
Selektieren Sie den Eintrag Nachrichteninhalt im linken Fensterbereich und aktivieren Sie
das Diskettenicon "Speichern unter ...", daraufhin erscheint automatisch die ursprüngliche
Inhaltsdatei im Windows Dialogfenster "Speichern".
Ein Doppelklick auf den zweiten Eintrag im linken Fensterbereich, der den Namen oder das
Pseudonym der Person enthält, die die Datei signiert hat, öffnet die Details des
Signaturzertifikats.
Über den Button "Nachricht verifizieren" kann die mathematische Gültigkeit der Signatur
überprüft werden. Erst danach ist es möglich die vollständige Gültigkeit der Signatur mit dem
Button "Zertifikate online verifizieren" online zu prüfen. Das Prüfergebnis kann mit dem
rechten Mausmenü "Verifikationsergebnisse speichern" in einer HTML-Datei dokumentiert
werden.
Java™ Runtime Environment 1.4.2_11
Die Verifikationsanwendung ist eine Java-Applikation und benötigt daher zur Ausführung das
Vorhandensein eine Java™ Runtime Environment (JRE). Konkret ist hier die Version JRE
1.4.2_03 zwingend erforderlich, eine aktuellere, fehlerbereinigte Version ist empfehlenswert
(aktuell 1.4.2_11). Das Softwarepaket kann kostenlos aus dem Internet heruntergeladen
werden:
http://java.sun.com/products/archive/j2se/1.4.2_11/index.html
Verifikationsanwendung
Die Verifikationsanwendung wird obligatorisch nur von den DEHSt-Mitarbeitern benötigt. Als
Anlagenbetreiber, Sachverständiger und/oder Landesbehörde können Sie die
Verifikationsanwendung nutzen, um elektronisch mit dem Governikus-Signer signierte
Dokumente zu verifizieren. Die zu verifizierenden Dateien müssen im PKCS#7-Format
vorliegen.
Dieses Programm ist urheberrechtlich geschützt (Copyright: bremen online services GmbH &
Co. KG). Es darf ausschließlich zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mit Stellen
der Bundesverwaltung eingesetzt und nicht an Dritte weiter gegeben werden. Ein Recht zur
Bearbeitung besteht nicht; § 69e UrhG bleibt unberührt. Die Haftung der bremen online
services GmbH & Co. KG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern nicht
eine vertragliche Kardinalpflicht aus dieser Lizenzvereinbarung betroffen ist. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit."
Das Softwarepaket kann kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden:
http://dehst.bremer-online-service.de/verifier/verifier.jnlp
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