AdBlocker – legality from a user`s perspective

Werbung
Werbeblocker
Das Recht der Nutzer
Das Finanzierungsproblem mit Online-Werbung
Keine Knappheit = sinkende
Preise
Mehr & auffälligere
Werbung
Überangebot
führt zu Exzessen
und Preisverfall
Geringere Werbewirkung +
Ablehnung durch Nutzer =
sinkende Preise
Mehr & auffälligere
Werbung
Motivation der Nutzer?
Störfaktor
- Zu laut, zu bunt, lenkt vom eigentlich gesuchten Inhalt ab
Datenschutz
- Werbung verfolgt den Nutzer (tracking).
Bandbreite (limitiert insbesondere in ländlicher Gegend)
- Werbevideo im Schnitt 3-7 MB groß
- Banner summieren sich pro Seite ebenfalls im MB Bereich.
Schadsoftware wird über Werbung verbreitet
- „Mit verseuchten Werbe-Anzeigen gingen Hacker im vergangenen Jahr über 200.000 Mal auf die Jagd nach Opfern und sammelten so
insgesamt über 12 Milliarden Aufrufe für die mit Schadcode versehenen Ads ein. Das verriet nun Craig Spiezle der Online Trust Alliance
während einer Aussage vor dem US-Senat.“
(http://www.chip.de/news/Malware-Verseuchte-Web-Werbung-boomt_69844910.html)
"Man kauft einmal
was im Internet - und
du wirst verfolgt. Ich
selbst kaufe ganz
wenig im Internet.
Und ich werde noch
mehr verfolgt!“
Angela Merkel, IT-Gipfel 2014
Zitate
"Das Kerngeschäft der Klägerin ist die Vermarktung von Werbung.
Journalistische Inhalte sind das Vehikel, um die Aufmerksamkeit des
Publikums für die werblichen Inhalte zu erreichen." Klageschrift Axel Springer SE
Menschen, die AdBlocker verwendeten, sind, ähnlich wie
Schwarzfahrer, asozial. Matthias Ehrlich, als Präsident des BVDW
"Es handelt sich um rein egoistische Entscheidungen
[der Adblocker Nutzer], die kostenlose Medienangebote für die
Allgemeinheit gefährden und damit das Grundrecht der
Pressefreiheit auch in seiner Institutsfunktion aktivieren"
Klageschrift Axel Springer SE
Ich wusste garnicht das ich soviel kriminelle Energie habe ...
Zentraler Adserverblocker in der Firewall zuhause, Adblocker auf dem PC
in der Firma, eigener Proxy für mobile Nutzung für die ganze Familie, HD+
Verweigerer, VDR Benutzer und Werbung Überspringer.
Wenn es nach den Marketing Hohlköpfen ging müsste ich also mindestens
lebenslänglich in den Knast wenn nicht sogar die Todesstrafe bekommen?
Kommentar bei Heise.de
“Using an ad-blocker
is not just a right but
a duty.“
Edward Snowden, November 2015
Sehr geehrter Herr Müller von Blumencron,
Sie möchten also verstehen, warum ich den Adblocker benutze. Das
erläutere ich Ihnen gerne, zumal ich als langjähriger FAZ-Abonnent und
FAZ-Autor Ihre Zeitung sehr schätze.
Zunächst einmal möchte ich Ihre Aussage in Frage stellen, dass die FAZ
nur klassische Anzeigen im Web schaltet. Mein Lieblingstool Ghostery
zeigt, dass Sie nicht weniger als sieben Trackingtools einsetzen, die
umfassend mein Nutzerverhalten mitprotokollieren und in Werbedaten
umformen. Und upps, mit Ghostery habe ich diese Trackingtools alle
ausgeschaltet.
Nun aber zum Adblock selbst: Das Laden der Werbung auf meinen
Rechner kostet mich Rechenzeit, Arbeitsspeicher und Traffic; warum
sollte ich das wollen? Die Rechtsordnung gibt mir die Chance, mich
frei zu entscheiden, ob und wieviel Werbung ich im Web sehen will warum sollte ich diese Option nicht nutzen? Und wieso soll ich mich
dann als "Schmarotzer" behandeln lassen müssen?
Ihre Strategie erinnert an die Zeiten der Fernsehfee, der Box zum
Umgehen von Fernsehwerbung, die der BGH ausdrücklich erlaubt hat
(BGH, Urteil vom 24. 6. 2004 - I ZR 26/02, Rdnr. 28):
"Die von der Klägerin gesendete Werbung erreicht, wenn der Werbeblocker
der Beklagten zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzuschauer nicht,
die sich bewußt dafür entschieden haben, keine Werbung sehen zu wollen.„
Diese bewußte Entscheidung gilt es zu respektieren! Nichts für ungut herzlichen Gruss TH
http://blog.beck.de/2015/10/12/der-adblocker-eine-antwort-auf-den-offenenbrief-der-faz (Prof. Dr. Thomas Hoeren)
Pull Medium WWW
Pull-Medien sind Medien, bei denen der Informationsfluss in erster Linie vom Empfänger gesteuert wird. Der Begriff Pull stammt
ursprünglich aus dem Marketing, wo die verschiedenen Verkaufs- und Werbestrategien als Push- bzw. Pull-Marketing (von engl. to pull,
ziehen) bezeichnet werden.
Im Gegensatz zu Rundfunk und Fernsehen ist das Internet und speziell das World Wide Web ein Pull-Medium, denn der Surfer muss in
einer bewussten Entscheidung die von ihm gewählte Information aufrufen.
Will er einen interessanten Inhalt wieder besuchen, kann er zur Erinnerung ein Lesezeichen setzen oder einen Web-Feed abonnieren. Da
dies immer wieder eine Entscheidung und eigene Aktivität erfordert, entwickelten sich daneben Push-Verfahren, die die regelmäßige
automatisierte Zustellung von Informationen auch im Internet ermöglichen, jedoch auf eine ursprüngliche Anforderung des Surfers
zurückgehen. Wesensmerkmal des Internets ist daher die Interaktivität der Kommunikation. Interaktivität in dem Sinne, dass Daten auf
individuelle Anfrage eines Nutzers hin abgerufen werden können.
https://de.wikipedia.org/wiki/Pull-Medien
Die Webseite – keine Einheit
Pull Medium WWW
LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2015 (Az.: 11 O 238/15):
Wie die Verfügungsbeklagten überzeugend dargelegt haben, vollzieht sich der Aufbau einer Internetseite technisch immer auf die
Weise, dass der Browser des Nutzers nicht die Seite als Ganzes, sondern vielmehr separat einzelne Inhalte von der Internetseite „abruft",
herunterlädt und sodann für den Nutzer sichtbar macht. Es ist also nicht so, dass hier gewissermaßen in der Sphäre der Verfügungsklägerin ein Produkt
„manipuliert" wird, sondern der Nutzer hat technisch bedingt im Internet die Möglichkeit, selbst in seiner Sphäre - durch seinen Browser - zu entscheiden, welche
Inhalte einer Internetseite er dargestellt haben möchte und welche nicht. Diese technische Möglichkeit wird von der Software der Beklagten lediglich erleichtert.
Damit ist nicht gesagt, dass alles das, was technisch möglich ist, zugleich rechtlich zulässig ist. Aber der Umstand, dass technisch die Inhalte einer Seite
nicht einheitlich heruntergeladen werden, nimmt dem Argument. die Verfügungsbeklagten würden durch ihren Blocker eine einheitliche Seite
gewissermaßen „manipulieren", die Schärfe.
(Quelle: http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2015/12/Urteil-blockr.pdf)
Selektive Nutzerentscheidung ist immer möglich
Modifying the host.ini by adding for example 0.0.0.0 ad.doubleclick.net blocks all files supplied by that DoubleClick Server to the
web page you are viewing.
Using a well designed HOSTS file can speed the loading of web pages by not having to wait for these ads, annoying banners, hit counters, etc. to
load. This also helps to protect your Privacy and Security by blocking sites that may track your viewing habits, also known as "click-thru tracking" or
Data Miners. Simply using a HOSTS file is not a cure-all against all the dangers on the Internet, but it does provide another very effective "Layer of
Protection".
(http://winhelp2002.mvps.org/hosts.htm)
Pull Medium WWW
Wenn viele Nutzer sich gegen den Download aussprachen, kam es zu Änderungen am Browser, um dies zu erleichtern.
Bsp.: Bilder, Pop-ups, Cookies und vieles mehr.
IE 10 Menü:
Webseite prosieben.de:
Adblocker sind Hilfsmittel des bestimmenden Nutzers
Die „bekannten“ Browser-Erweiterungen
Wie funktioniert Adblocking?
Jeder Internet-Nutzer kann sein
Betriebssystem, Virenscanner oder Browser
so einstellen, dass Inhalte von
unerwünschten Quellen (z.B. Tracking- oder
Adserver) nicht geladen werden.
Adblocker sind Tools, die dies auch für
unerfahrene Nutzer erleichtern.
Opera macht den Anfang – Andere werden nachziehen.
Alternative Handlungsoptionen
Zugangssperre
Alternative Handlungsoptionen
Zugangssperre Bild.de
Finanzierung trotz Adblocker
1.
Bezahlschranken
(erfolgreich eingesetzt z.B. von
Financial Times)
Finanzierung trotz Adblocker
2.
Micropayments
(z.B. FlattrPlus, LaterPay)
Finanzierung trotz Adblocker
3.
Unaufdringlichere Werbung
Die Mehrheit der Nutzer von
Adblockern akzeptiert weniger
störende Werbung.
Wie funktionieren “Acceptable Ads”?
1.
Websites können ihre Werbung in einem manuellen, technisch aufwändigen,
Verfahren zertifizieren lassen. Diese reduzierte Art von Werbung wird ABP
Nutzern, solange diese es wünschen, angezeigt.
Es gelten dieselben Kriterien für alle und ohne Ausnahmen, ein
“Einkaufen” ist nicht möglich.
Wie funktionieren “Acceptable Ads”?
2.
Nur die sehr großen Internet-Firmen zahlen eine vom Mehrverdienst abhängige
Lizenzgebühr für die Zertifizierung.
Für Websites mit weniger als 10 Mio. freigeschalteten
Werbe-Einblendungen (wie alle kleinen und mittelgroßen NachrichtenWebsites) ist die Zertifizierung komplett kostenlos.
Die Parteien
1) LG München I, Urteil v. 27.05.2015
- 37 O 11843/14, Klägerin IP
Deutschland GmbH u. RTL Interactive
GmbH
2) LG München I, Urteil v. 27.05.2015
- 37 O 11673/14, Klägerin
ProSiebenSat.1 Digital GmbH
3) LG Köln, Urteil v. 29.09.2015 - 33 O
132/14, Klägerin Axel Springer SE
4) LG Hamburg, Urteil v. 21.04.2015 416 HK O 159/14, Kläger ZEIT Online
GmbH u. Handelsblatt GmbH
5) LG München I, Urteil v. 22.03.2016
- 33 O 5017/15, Kläger Süddeutsche
Zeitung Digitale Medien GmbH
(Alle Verfahren in Berufung)
Begehren der Kläger
Da die Nutzer nicht verklagt werden können bzw. dies nicht gewollt ist, werden die Softwarehersteller angegriffen:
I.
Hauptantrag:
Der Vertrieb (u.ä.) einer Software [teilweise auch konkretisiert auf Adblock Plus], welche Werbung auf den Seiten der jeweiligen Kläger
unterdrückt oder sonstig beeinträchtigt, wird verboten.
II.
Hilfsantrag:
Der Vertrieb (u.ä.) einer Software [teilweise auch konkretisiert auf Adblock Plus], welche Werbung auf den Seiten der jeweiligen Kläger
unterdrückt oder sonstig beeinträchtigt, wird verboten, wenn und soweit Werbung nur nach von den Beklagten vorgegebenen Kriterien und
gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.
Zulässigkeit der “reinen” Werbeblocker
Kein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
Kein Anspruch aus § 69c Nr. 1 oder Nr. 2 UrhG.
Wenn überhaupt, dann Teilnahme an rechtsverletzender Nutzerhandlung. Aber:
Webseite ist kein Computerprogramm
Kein Substanzeingriff
§ 69d UrhG
Zulässigkeit der “differenzierenden” Werbeblocker
§ 4 Nr. 4 UWG
Analog zur BGH Entscheidung „Werbeblocker“ (BGH, Urteil v. 24.06.2004, Az. I ZR 26/02)
Keine unmittelbare Behinderung
Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beim Vorliegen einer unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers
-etwa dadurch, daß dieses vernichtet oder beschädigt wird -in Betracht (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399). An einer solchen
unmittelbaren Einwirkung auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen durch die Beklagte fehlt es im Streitfall. Die Beklagte
wirkt auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie
ermöglicht es den Fernsehkonsumenten durch ihr Vorschaltgerät mit Werbeblocker-Funktion und die Ausstrahlung der an dieses
gerichteten Befehlssignale lediglich, das Fernsehgerät für die Dauer der Programmunterbrechung durch Werbeinseln aus oder auf einen
werbefreien Sender umzuschalten. Der Gebrauch der Werbeblocker-Funktion bleibt jeweils dem Zuschauer überlassen. (BGH,
Urteil v. 24.06.2004, Az. I ZR 26/02, Rn. 26 nach Juris)
-
Webseite wird nicht „zerstört“. Lediglich die Bitte einzelne Informationen nachzuladen vom
Browser ignoriert. Kein Server-Request wird inhaltlich gefiltert.
- Nutzerentscheidung zum Einsatz des Werbeblockers
Zulässigkeit der “differenzierenden” Werbeblocker
§ 4 Nr. 4 UWG
Mittelbare Behinderung ?
Allerdings kann auch eine mittelbare Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich unlauter
sein (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 399). So verhält es sich etwa bei dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die
geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. zum
Vertrieb von "Piratenkarten" zum kostenlosen Empfang von PayTV-Programmen: OLG Frankfurt am Main NJW 1996, 264 f.). Eine
solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
Die von der Beklagten über den entgeltlichen Vertrieb des Werbeblockers dem Fernsehzuschauer angebotene technische Erleichterung
hindert die Klägerin nicht daran, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Zwar läuft der Einsatz
des Werbeblockers dem Interesse der Klägerin zuwider, nicht nur mit ihren redaktionellen Programmbeiträgen, sondern
insbesondere auch mit ihren Werbesendungen möglichst viele Zuschauer zu erreichen, da hiervon die Höhe ihrer
Werbeeinnahmen abhängt. Das allein macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagten aber noch nicht
wettbewerbsrechtlich unlauter.
(BGH, Urteil v. 24.06.2004, Az. I ZR 26/02, Rn. 28ff. nach Juris)
Die „Verlierer“ beim Geschäftsmodell des differenzierenden Werbeblockers sind daher nur solche Unternehmen, die
mit aufdringlicher Werbung ihren Absatz zu fördern trachten. Ihre Interessen erscheinen aber aus Sicht der Nutzer
weniger schutzwürdig.
(Köhler, Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017)
Zulässigkeit der “differenzierenden” Werbeblocker
Interessenabwägung zugunsten des Nutzers.
Pro Webseitenbetreiber spricht möglicherweise das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Pressefreiheit ist infolge des Einsatzes eines Werbeblockers aber nicht verletzt.
LG München I, Urteil v. 22.03.2016, Az.: 33 O 5017/15 – Süddeutsche:
„Die Pressefreiheit als solche wird durch die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme der Beklagten nicht berührt. Bei der
institutionellen Garantie der Presse durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geht es nicht darum, den Bestand eines Presseorgans gegen
(zulässigen) Wettbewerb zu schützen (vgl. BGH GRUR 2004, 602 - 20 Minuten Köln), ein Anspruch eines Presseorgans auf
ungestörte geschäftliche Betätigung lässt sich hieraus nicht herleiten. Der Schutz der Presse als einer meinungsbildenden
Institution gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen
des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen
Betätigung und der Innovation lebt (vgl. zur Rundfunkfreiheit BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker). Entsprechendes gilt auch für
die grundrechtlich geschützte Position der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG.“
Zulässigkeit der “differenzierenden” Werbeblocker
So dann auch das LG München I · Urteil vom 27. Mai 2015 · Az. 37 O 11673/14 – ProSieben/Sat1 :
Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall, wie auch im Werbeblocker-Fall, um eine nur
mittelbare Blockade von Werbung handelt, und dass diese Blockade letztlich auf einer selbständigen
Entscheidung des Nutzers beruht, der den Werbeblocker Adblock Plus installiert hat. Eine nicht unerhebliche
Anzahl von Nutzern fühlt sich durch von den Beklagten als „aufdringlich" bezeichnete Werbung gestört, insbesondre
wenn die Werbung nicht (sofort) weggeklickt werden kann oder wenn sie die Wahrnehmung des Inhalts der Seite
beeinträchtigt . Zwischen das Angebot der Beklagten und die dargelegte Beeinträchtigung der klägerischen
Interessen tritt die eigenständige Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers, ob und in welchem Maße er
Werbung sehen möchte. Er allein hat die Möglichkeit, auf jeglichen Werbeblocker zu verzichten und sämtliche
Inhalte wahrzunehmen, er kann Adblock Plus in der Standardeinstellung mit voreingestellter Whitelist verwenden, oder
er kann - mit Hilfe von Adblock Plus bei geänderter Einstellung oder mit Hilfe eines anderen Werbeblockers - sämtliche
Werbung blockieren. Adblock Plus ist insoweit nur das Werkzeug des Nutzers, das ihm die Ausübung seiner
Handlungsalternativen ermöglicht. Diese Freiheit ist Teil der negativen Informationsfreiheit der Nutzer.
Und was wäre wenn?
Der Hauptantrag erfolgreich wäre?
- Dem Nutzer ist letztlich egal, mit welcher Software er Werbung blockt. Ein
Verbot beseitigt nicht den Bedarf.
- Die wenigsten Werbeblocker handeln geschäftlich und/oder sind rechtlich
greifbar.
- Jeder Werbeblocker ist gleich wirkungsvoll, da die Listen öffentlich sind.
Und was wäre wenn?
Der Hauptantrag erfolgreich wäre?
- Werbung würde weiter geblockt.
- Für „große“ Webseiten und Verlage ein Ärgernis, aber kein ExistenzProblem. Sie verdienen auch jetzt noch gutes Geld.
- Kleine Webseiten sind die Leidtragenden.
11.05.16
Axel Springer startet mit kräftigem Ergebniswachstum in das Geschäftsjahr
Axel Springer profitierte in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2016
erneut von der Wachstumsdynamik seiner digitalen Geschäftsmodelle. Sie
steigerten ihren Beitrag zum Konzernumsatz auf 67 Prozent und erwirtschafteten
72 Prozent des Konzern-EBITDA.
Und was wäre wenn?
Der Hilfsantrag erfolgreich wäre?
- Der Kompromiss wäre verboten. Der Nutzer blockt gezwungenermaßen alles.
- Für die „großen“ weiterhin kein wirkliches Problem.
- Hunderte „kleine“ und „mittlere“ Webseiten wie die NZZ.ch leiden wieder
unter dem Verhalten der anderen.
Zulässigkeit der “differenzierenden” Werbeblocker
Fazit:
Nutzer müssen frei zugänglich angebotene Informationen nicht abrufen.
Werbeblocker sind unabhängig von der Ausgestaltung mit Acceptable Ads
Option rechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Option bringt den Werbetreibenden im Vergleich zur sonst zulässigen
vollständigen Werbeblockade lediglich Vorteile.
Die Werbetreibenden haben technische und wirtschaftliche Alternativen und
können sich dem vom Nutzer definierten Markt anpassen.
Thanks!
[email protected]
Eyeo GmbH, Im Klapperhof 7-23, 50670 Cologne, Germany
Email [email protected], Phone +49 (0) 221 / 63069609, Fax +49 (0) 221 / 63069605
VAT-ID DE279292414, District Court Cologne HRB 73508
Managing Directors Felix Dahlke, Till Faida
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