Rote Listen

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SITUATION
Einige Daten und Grafiken
Rote Liste gefährdeter Tiere
Rote Listen im europäischen Vergleich (Säugetiere)
Rote Liste gefährdeter Tiere
Aktuelle Gefährdungssituation
Rote Listen gefährdeter Pflanzen
Aktuelle Gefährdungssituation
The variety of habitats in
the great European
forests was strikingly
diverse
Das Geschäft mit
Tieren und Pflanzen
Genereller Aufbau des Artenschutzrechts
4 Stufen:
International law , e.g. conventions
•EU – Recht
•Bundesrecht
•Länderrecht
Hierarchie
+ Fischereirecht
Landesfischereigesetze
auf 172
Parties
NonParties
The list on the left shows all Contracting Parties and their dependent territories as well as nonparty States.
Mit der nachstehenden Verordnung soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr
sowie deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden.
VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008
(Verordnung (EG) Nr. 1332/2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels
Allgemeiner und besonderer Artenschutz nach Landesrecht und den §§
41 und 42 BNatSchG
1. Allgemeiner Artenschutz (durch die Landesgesetze):
Für Tiere und Pflanzen der Arten, die keinen besonderen Schutz genießen, gilt
der allgemeine Artenschutz auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 41
BNatSchG
Rechtsfolge:
Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund oder mutwillig
- Tiere zu Fangen und zu Töten,
- Pflanzen der Natur zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder zu verwüsten
- Lebensstätten von Tieren und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören
2. Besonderer Artenschutz:
2.1 Besonders geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 10 BNatSchG)
aufgeführt in:
Anhang IV FFH-R, soweit
nicht in Anhang A oder B
VO Nr. 338/97 EG
geänd. VO Nr. 318/2008
europäische Vogelarten,
soweit nicht nach nach
§ 2 BJagdG jagdbar
Anhang A und B
VO
Nr. 338/97 EG
geänd. VO Nr. 318/2008
Anhang enthält
Anhang A enthält
Arten, denen die
EU den
besonderen
Schutz gewährt
Arten des Anhangs I WA, ohne
Vorbehalte von
Mitgliedstaaten
Anlage 1 Spalte 1
BArtSchVO, Normaldruck
Arten, denen die
EU den
besonderen
Schutz gewährt
Arten des Anhangs I WA, mit
Vorbehalten von
Mitgliedstaaten
Arten des Anhangs II WA
ohne Vorbehalt eines Mitgliedstaats, soweit nicht in
Anhang A
Rechtsfolge:
Für Pflanzen und Tiere: Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote
Nur für Tiere: Verboten ist das Zerstören von Lebenstätten, das Nachstellen, Fangen, Töten und
Nur für Pflanzen: Verbot des Beschädigens und Vernichtens
Entnehmen
2.2 Streng geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 11 BNatSchG) sind aufgeführt in:
Anlage 1 Spalte 1
BArtSchVO, Fettdruck
Anhang A VO Nr. 338/97 EG
geänd. VO Nr. 318/2008
Anhang IV FFH-R
Rechsfolge:
Es besteht der gleiche Schutz wie für besonders geschützte Tiere und Pflanzen. Zusätzlichen werden Beeinträchtigungen und
Störungen untersagt.
Es bestehen zudem verschärfte Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote.
Ausnahmen (§ 43 )
Befreiung (§ 62)
•Zucht
•nicht beabsichtigte Härte
•rechtmäßiger Erwerb
•überwiegende Gründe des
Allgemeinwohls
•gute fachliche Praxis in der
Land- und Forstwirtschaft
•zulässiger Eingriff
• tote Jagdbeute
•Abwehr erheblicher Schäden
•Forschung und Lehre
Beschlagnahme und Einziehung ( § 47)
Nachweispflicht (§ 49)
•ohne Genehmigung
•Hausrat
•Frist zum Nachweis
•persönlicher Gebrauch
•Einziehung
•Einziehung
•Erlös bei Verkauf
•Erlös bei Verkauf
Rote Listen
sind Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen und Biotopkomplexe.
Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für
einen bestimmten Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten die Gefährdung im
Vergleich zur Situation etwa um das Jahr 1850.
Rote Listen...
•dienen der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdungssituation der
Arten und Biotope;
•sind als ständig verfügbares Gutachten Argumentationshilfe für raum- und
umweltrelevante Planungen;
•zeigen Handlungsbedarf im Naturschutz auf;
•erhöhen den politischen Stellenwert des Naturschutzes;
•sind Datenquelle für gesetzgeberische Maßnahmen und internationale Rote
Listen;
•dienen der Koordination des internationalen Naturschutzes und
•zeigen weiteren Forschungsbedarf auf.
•Rote Listen werden in der Regel von den Naturschutzverwaltungen erarbeitet
bzw. herausgegeben.
•In Deutschland sind vor allem die Roten Listen des Bundes und der Bundesländer
von Bedeutung.
Kategorien der Roten Listen der Tiere, Pflanzen und Pilze
Alte IUCN-Kategorien
Neufassung IUCNKategorien 2)
1)
Gültige Kategorien in Deutschland
3)
1) zuletzt IUCN 1998
4) oft auch "Ex Possibly or Persumably
Extinct"
5) in vielen Roten Listen mit IUCNKategorien aufgeführt
2) IUCN 2001 und 2003
3) SCHNITTLER et al. 1994 und
LUDWIG et al. 2005
-
EX Extinct [in the World]
EW Eextinct in the Wild
-
Ex Extinct, Ex/E
Suspected of having recently become
Extinct 4)
Re Regionally Extinct
0 Ausgestorben oder verschollen
E Endangered
CR Critically Endangered
1 Vom Aussterben bedroht
V Vulnerable
EN Endangered
2 Stark gefährdet
V Vulnerable
VU Vulnerable
3 Gefährdet
R Rare
-
R Extrem selten
I Indeterminate
-
G Gefährdung anzunehmen
-
NT Near Threatened
V Vorwarnliste
DD Data Deficient
D Daten ungenügend
-
LC Least Concern
Ungefährdet
-
NE Not Evaluated
Nicht bewertet
K Insufficiently Known
5)
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