MRE-Meldeplichten IfSG und HHygoVO (Jürgen Krahn)

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Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
MRE-Meldepflichten
IfSG und HHygVO
08. Oktober 2016
Marienhosptial, Darmstadt
Jürgen Krahn – Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des
Landkreises Darmstadt-Dieburg
Melden – Warum eigentlich?
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg

Bis 31.12.2000: Bundesseuchengesetz
abgelöst durch
 Seit 1.1.2001: Infektionsschutzgesetz
zusätzlich:
 Seit 1.12.2011: Hessische Hygieneverordnung
Wer meldet?
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
IfSG

§6: Arzt (Tierarzt, Heilpraktiker, JVA u. A.)

Verdacht, Erkrankung, Tod

§7: Labor (Pathologie, Medizinaluntersuchungsamt)

§34: Gemeinschaftseinrichtung
Was wird gemeldet?
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg

a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j) Milzbrand
k) Mumps
l) Pertussis
m) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
n) Pest
o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
p) Tollwut
q) Typhus abdominalis/Paratyphus
r) Varizellen,
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„und vieles mehr ...“
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... und noch mehr!
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
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1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2. Bacillus anthracis
3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
4. Borrelia recurrentis
5. Brucella sp.
6. Campylobacter sp., darmpathogen
7. Chlamydia psittaci
8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
9. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
10. Coxiella burnetii
11. humanpathogene Cryptosporidium sp.
12. Ebolavirus
13. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
14. Francisella tularensis
15. FSME-Virus
16. Gelbfiebervirus
17. Giardia lamblia
18. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
19. Hantaviren
20. Hepatitis-A-Virus
21. Hepatitis-B-Virus
22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion
vorliegt
23. Hepatitis-D-Virus
24. Hepatitis-E-Virus
25. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
26. Lassavirus
27. Legionella sp.
28. humanpathogene Leptospira sp.
29. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen
normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
30. Marburgvirus
31. Masernvirus
32. Mumpsvirus
33. Mycobacterium leprae
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 9 von 43 34. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten
Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den
Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
35. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen
Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
36. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
37. Poliovirus
38. Rabiesvirus
39. Rickettsia prowazekii
40. Rotavirus
41. Rubellavirus
42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44. Salmonella, sonstige
45. Shigella sp.
Wie wird gemeldet?
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
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1. Name, Vorname des Patienten
2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen
Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen
5. Art des Untersuchungsmaterials
6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
7. Nachweismethode
8. Untersuchungsbefund
9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden Arztes beziehungsweise
des Krankenhauses
10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und
spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis
dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt
... vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben
nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von
Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen.
Formular
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
Deshalb
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg

Reicht ein Auftrag an ein Labor und
dessen Meldung nach § 7 aus?
Nein!

Warum?
... muss unverzüglich erfolgen ...
Hinweise auf MRE
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
IfSG § 6
 5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das
Auftreten
 a) einer bedrohlichen Krankheit oder
 b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein
epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet
wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die
Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in
Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
IfSG § 7
 (2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte
Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche
Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit
hinweist.
Und MRE?
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg

Seit 01.9.2009:
Meldepflicht für
MRSA in Blut oder Liquor
Hessen vorn!
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg

Seit 29.11.2011 Verordnung über Meldepflicht gramnegativer Erreger mit erworbener Carbapenemresistenz:
1. Resistenz- und Materialkriterien:

A) Jeder molekularbiologische Nachweis einer Carbapenemase bei
gramnegativen Erregern aus allen Patientenmaterialien




b) Phänotypische Resistenznachweise (Kultur mit Antibiogramm)




Der Carbapenemase-Typ (z. B. KPC-2, OXA-48, VIM-1, NDM-1) ist bei der
Meldung anzugeben bzw. ggf. nachzumelden.
Molekularbiologische Nachweise von Carbapenemase-Determinanten sind
auch zu melden, wenn bereits eine Meldung aufgrund des
Resistenzmusters (siehe Punkt 1.1b) erfolgte.
Nachweise von Stämmen mit molekularbiologischem Nachweis einer
Carbapenemase-Determinante sind auch dann zu melden, wenn die
Definitionen für 3MRGN oder 4MRGN der KRINKO nicht erfüllt sind.
Nachweis aus Blut und Liquor von 4MRGN Pseudomonas aeruginosa.
Nachweise aus allen Patientenmaterialien von 4MRGN
Enterobacteriaceae.
Nachweise aus allen Patientenmaterialien von 4MRGN Acinetobacter
baumanniicomplex
Es gelten die Definitionen der KRINKO!
Seit 01. Mai 2016
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
IfSG – MRE (neu seit 01.5.2016)
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg

Staph. Aureus
und

MRSA – aus Blut/Liquor

Enterobacteriaceae



mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit
oder Carbapenemase-Nachweis
Acinetobacter spp.


mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit
oder Carbapenemase-Nachweis
! Infektion oder Kolonisation !
Entwicklung MRE in D
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Entwicklung der MRE in deutschen Krankenhäusern
Quelle: Labor Limbach
CDC
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CDC 2
Gesundheitsamt
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MRGN
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg

-
-
Jetzt Fokus auf: MRGN
i.d.R. Darmkeim
Antibiotisch schwierig behandelbar
Besiedlung nicht sanierbar,
-

d. h. potentiell lebenslang
aber kann „verschwinden“ ... ?
Sog. 4 MRGN mit Tendenz zur
Panresistenz sind bei Infektionen
nicht mehr behandelbar und
verlaufen meistens tödlich!
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
Und die Hessische
Hygieneverordnung?
HHygVO
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
§

2 Allgemeine Maßnahmen der Hygiene
(4) Bei der Überweisung, Verlegung oder
Entlassung von Patienten aus Einrichtungen
nach § 1 ist die jeweils aufnehmende Einrichtung
oder der niedergelassene Arzt oder die
niedergelassene Ärztin über die
patientenspezifischen Maßnahmen, die zur
Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen
Infektionen und von Krankheitserregern mit
Resistenzen erforderlich sind, zu informieren.
HHygVO
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
 1. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S.
587), und Privatkrankenanstalten, die eine Konzession nach § 30
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.
Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), haben,
 2. Einrichtungen für ambulante Operationen,
 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
 4. Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen
und vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
 5. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger
humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe
vorgenommen werden.
Überleitungsbogen
Gesundheitsamt
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Und „ohne“?
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 bei der
Überweisung, Verlegung oder Entlassung Informationen zu
patientenspezifischen Maßnahmen der Verhütung und
Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von
Krankheitserregern mit Resistenzen nicht weitergibt, ...
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
Damit es nicht soweit kommt,
empfiehlt Ihnen Ihr
Gesundheitsamt die Mitarbeit in
einem MRE-Netzwerk!
Zum Schluss
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
Gibt es Fragen?
Vielen Dank !
Kontakt
Gesundheitsamt
Darmstadt-Dieburg
Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt
und des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
Niersteiner Str. 3, 64295 Darmstadt
Tel.: 06151-3309-0
Mail: [email protected]
www.gesundheitsamt-darmstadt.de
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