(ART. 8 ABS. 1 BV)

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ALLGEMEINE RECHTSGLEICHHEIT
(ART. 8 ABS. 1 BV)
Rechtsetzung
• Der Gesetzgeber verfügt bei Frage der
Gleichbehandlung über einen erheblichen
Gestaltungsspielraum.
• Verbot von Differenzierungen ohne
sachlichen und vernünftigen Grund
• Verbot der Gleichbehandlung bei
erheblichen tatsächlichen Unterschieden
• BG-Praxis: nur bei offensichtlichen
Verletzungen der Rechtsgleichheit wird
eingegriffen.
Rechtsanwendung
• Die rechtsanwendenden Behörden sind strikte
zur Gleichbehandlung verpflichtet.
• Recht muss in allen gleichliegenden Fällen
in gleicher Weise angewendet werden.
BG-Praxis: Vergleich mit anderen Fällen
derselben Behörde notwendig.
• Zulässigkeit von Praxisänderungen:
– Vorliegen ernsthafter und sachlicher Gründe
– Einhaltung des Rechtssicherheitsgebots
– Änderung erfolgt in grundsätzlicher Weise
• Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht.
Rechtsgleichheit
Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit
(und damit Art. 4 aBV bzw. Art. 8 nBV), wenn er:
- „rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder“
- „Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen.“
„Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung
auf eine wesentliche Tatsache bezieht.
Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden
Anschauungen und Zeitverhältnissen.
Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze
und des Willkürverbotes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit".
(BGE 117 Ia 101)
GLEICHBEREICHTIGUNG VON FRAU UND MANN
(ART. 8 ABS. 3 BV)
Absolute Gleichbehandlung
(Satz 1)
Gesetzgebungsauftrag
(Satz 2)
• Grundsatz:
Geschlechterunterschied ist
kein Kriterium für
ungleiche Behandlung
durch den Staat
• vgl. Bundesgesetz über die
Gleichstellung von Frau und
Mann vom 24. März 1995
(SR 151)
• Ausnahme:
biologischer oder
funktionaler Unterschied
(z.B. Frau als Mutter)
Unmittelbare Drittwirkung
(Satz 3)
• subjektiver Anspruch auf
gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit besteht
gegenüber dem Staat und
auch gegenüber Privaten
Grundsatz des Vertrauensschutzes
Gewährung von Vertrauensschutz setzt voraus:
• Vertrauensgrundlage (behördliches Verhalten)
• berechtigtes Vertrauen (beim Bürger)
• Disposition gestützt auf das erweckte Vertrauen
(Vertrauensbetätigung)
• Abwägung zwischen
– dem Interesse am Vertrauensschutz und
– den entgegenstehenden öffentlichen Interessen
(insb. Gesetzmässigkeit)
Abwägung zugunsten des Bürgers → Bindung des
Staates an den vertrauensbegründenden Akt
(Fällt eine Bindung des Staates wegen überwiegender
öffentlicher Interessen ausser Betracht → eventuell
Ersatz des „Vertrauensschadens“.)
Verbot der Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
(Art. 29 Abs. 1 BV)
allgemeine
Verfahrensgarantien
(Art. 29 BV)
Verfahrensgarantien
(Auswahl)
Verbot des überspitzten Formalismus
(Art. 29 Abs. 1 BV)
Anspruch auf rechtliches Gehör,
inklusive
- Anspruch auf Akteneinsicht
- und auf Entscheidbegründung
(Art. 29 Abs. 2 BV)
Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Anspruch auf ein faires Verfahren
(Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV)
Rechtsweggarantie
(Art. 29a BV)
gerichtliche
Verfahren
(Art. 30 BV)
Garantien bei
Freiheitsentzug
(Art. 31 BV)
Garantien im
Strafverfahren
(Art. 32 BV)
Anspruch auf ein unabhängiges,
unparteiisches, auf Gesetz beruhendes
Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV)
Garantie des Wohnsitzgerichtes
(Art. 30 Abs. 2 BV)
Anspruch auf Öffentlichkeit des
Verfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV)
Unschuldsvermutung
(Art. 32 Abs. 1 BV)
Verteidigungsrechte
(Art. 32 Abs. 2 BV)
Anspruch auf Information über
Beschuldigungen (Art. 32 Abs. 2 BV)
Rechtsmittelgarantie
(Art. 32 Abs. 3 BV)
Richterliche
Unabhängigkeit
(Art. 191c BV)
gegenüber:
anderen Staatsorganen: Parlament, Regierung
höheren
Gerichten
sozialen Mächten:
politischen Parteien, Verbänden,
Medien
z.B. Art. 144 BV
R
E
L
A
T
V
I
E
R
U
N
G
E
N
Bindung an
Rechtsnormen
„Bindung“ an
Präjudizien
Wahl der
Richter/innen
Rechtsmittelweg
(Instanzenzug)
Parlamentarische
Oberaufsicht
Aufsicht der
obersten
Gerichte
Nominierung
der Richter
durch Parteien
Prozessparteien
z.B. Art. 34 ff.
BGG
Innere Freiheit:
politische
Zurückhaltung
der Richter
vgl. BGE
108 Ia 172 ff.
Unabhängigkeit der Judikative
· institutionelle Absicherung
– organisatorische Trennung (vgl. Art. 188 BV)
– Unvereinbarkeiten (vgl. Art. 144 BV)
– Wahl auf Amtsdauer (vgl. Art. 145 BV)
· grundrechtliche Absicherung
(vgl. Art. 6 EMRK, Art. 30 BV)
Amtsdauer für oberste Richter (mögliche Lösungen):
· Wahl auf Lebzeiten:
z.B. USA (mit Absetzungsmöglichkeit)
· einmalige Wahl auf relativ lange Amtsdauer:
z.B. D (12 Jahre), I und F (9 Jahre)
· eher kurze Amtsdauer mit Wiederwahlmöglichkeit:
z.B. CH (6 Jahre)
Wahlorgan für oberste Richter (mögliche Lösungen):
· Parlament (z.B. CH)
· Parlamentskammern (z.B. D)
· Staatsoberhaupt in Verbindung mit Regierung
(z.B. in A für die Mehrzahl der Richter des VfGH)
· Exekutive in Verbindung mit Legislative (z.B. USA)
· Spezielle Wahlkörper (z.B. in I für ein Drittel der
Verfassungsrichter: oberste ordentliche Gerichte)
Grundsätze der Besteuerung (BV 127)
• Träger
• Geltung: Bund und Kantone?
Nur Steuern?
• Justiziable verfassungsmässige Rechte
• Steuerrechtliches Legalitätsprinzip (Art. 127
Abs. 1 BV)
• Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV)
• Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV)
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