Tierarzneimittel: Rechtliche Situation und Probleme beim Einsatz in

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neimitttel
Tierarzneimittel: Rechtliche Situation und Probleme beim Einsatz in der Praxis
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Institut für Pharmakologie und Toxikologie
J t Li bi U i
Justus-Liebig-Universität
ität Giessen
Gi
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Brauchen Tiere Arzneimittel???
Ja !!!!!!
Wer für Tierschutz ist
kann nicht gegen Tierarzneimittel sein
(BfT-Festsymposium 2011)
Tierärztliches Wissen und Tierarzneimittel gehören
g
zusammen
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Ab 01. 10. 07 wurden alle Tierarzneimittel
für Lebensmittel liefernde Tiere verschreibungspflichtig
mit Ausnahmen
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Tierarzneimittelmarkt 2014
BRD
771 0 Mio
771,0
Mio. Euro
EU
5,1 Mrd. Euro
Weltweit
23,9
, Mrd. Euro
Humanarzneimittelmarkt 2014
Weltweit
865 Mrd. Euro
Humanarzneimittel/Tierarzneimittel
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• Arzneimittelbegriff: definiert in §2 Abs.1/2 des AMG
• Behördliche Zulassung: nach Prüfung auf Wirksamkeit, U b d kli hk it (Ti /A
Unbedenklichkeit (Tier/Anwender/Umwelt) d /U
lt)
und Qualität
Zulassungsbehörden: ● Zulassungsbehörden:
● National: ●Tierarzneimittel: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) •Humanarzneimittel : Bundesamt für Arzneimittel und Medi inprod kte
Medizinprodukte
● Zentral:
•EMA:
•EMA: European Medicines European
Medicines
Agency
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• Gesetzliche Regelungen Gesetzliche Regelungen •
Tierrarzneim
mittel
• Arzneimittelgesetz: Gesetz über den Verkehr
mit Arzneimitteln § 56‐61 Sondervorschriften für TAM
56 61 Sondervorschriften für TAM
• Sonderregelungen z.B.:
• Verordnung über Tierärztliche Hausapotheken
• Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
• Verordnung über Standardzulassungen
Verordnung über Standardzulassungen
• Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (LFGB)
● DIMDI
DIMDI‐Arzneimittelverordnung
Arzneimittelverordnung
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• Gesetzliche Regelungen Gesetzliche Regelungen •
Tierrarzneim
mittel
► EU- Vorschriften
● Verordnung (EG) 37/2010
((Rückstandshöchstmengen
g VO,, Tabelle 1/2))
● Verordnung (EG) 470/2009
(Rückstandshöchstmengen VO )
●Verordnung (EG) 122/2013 (ehemals 1950/2006)
(Positivliste: für Equiden wesentliche Stoffe)
 Richtlinie 81/851 / EWG
(Tierarzneimittel Richtlinie)
(Tierarzneimittel-Richtlinie)
 Richtlinie 81/852/EWG und 92/18/ EWG
(Versuche mit Tierarzneimitteln)
 Verordnung
V
d
(EG) 315/1993
(Rückstandskontrollen)
 Richtlinie 74/2003/EG
(Anwendungsverbot von Thyreostatika, Hormonen,
ß-Agonisten)
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Verkaufsabgrenzung von TAM
Verkaufsabgrenzung von TAM
• Freiverkäuflich:
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V
Vertrieb außerhalb i b ß h lb
der tierärztlichen Hausapotheke d
i ä li h H
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bzw. öffentlichen Apotheke
• Apothekenpflichtig:
Abgabe aus tierärztlicher Hausapotheke oder öffentlicher Apotheke
p
• Verschreibungspflichtig:
Abgabe aus g
der öffentlichen Apotheke nur nach p
Vorlage eines tierärztlichen Rezeptes
für den konkreten Einzelfall aus der tierärztlichen Hausapotheke
für
den konkreten Einzelfall aus der tierärztlichen Hausapotheke

• Dispensierrecht des Tierarztes, durchbricht das des Tierarztes durchbricht das
Apothekenmonopol
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Tierärztliches Dispensierrecht
e ä t c es spe s e ec t
• Recht des Tierarztes
• Arzneimittel
•
zur Anwendung an von ihm behandelte Tiere vom A
d
ih b h d l Ti
Großhandel/Hersteller zu beziehen
•
an Halter behandelter Tiere ab ugeben
an Halter behandelter Tiere abzugeben
•
zur Anwendung an behandelte Tiere selbst herzustellen
•
Ausnahme vom Apothekenmonopol nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung •
Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Sicherstellung der arzneilichen Versorgung von Tieren
Sicherstellung der arzneilichen Versorgung von Tieren
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Vorteile des tierärztlichen Dispensierrechts
p
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• kurze Vertriebswege
• lückenlose Dokumentation
• Minimierung der am AM‐Verkehr beteiligten Personenkreise
• Bindung der AM‐Abgabe an ordnungsgemäße Behandlung
Bindung der AM Abgabe an ordnungsgemäße Behandlung
 kein freier Handel mit Arzneimitteln durch Tierärzte
 AM
AM‐Abgabe
Abgabe zeitnah zu tierärztlicher Diagnose
zeitnah zu tierärztlicher Diagnose
 Kontrolle des Behandlungserfolgs durch abgebenden Tierarzt
• besondere Qualifikation der Tierärzte zur Gewährleistung von Tierschutz und Verbraucherschutz Prof. Dr. Kornelia Ziegler
Arzne
eiverordnungs
slehre
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Aktuelle Diskussion
► DAZ.online‐Umfrage
Dispensierrecht für Tierärzte einschränken?
► Frage: Um den Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung auf das d
i
ibi ik i d
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fd
absolut notwendige Maß zu beschränken, prüft das BMELV zurzeit die Vor‐ und Nachteile einer Einschränkung des Dispensierrechtes für Tierärzte. ►
Wie ist Ihre Meinung zum bestehenden Dispensierrecht für Tierärzte?
► Ich finde es in Ordnung, dass Tierärzte im Rahmen ihrer Behandlungen alle notwendigen Arzneimittel abgeben. Die Apotheke verfügt nicht über genug Fachwissen auf dem Gebiet der Tierarzneimittel. ► Alle Arzneimittel gehören in die Apotheke, auch alle Tierarzneimittel. Das Fachwissen, z.B. über Antibiotika, liegt in der Apotheke bereits vor, Spezialwissen kann di A th k
die Apotheke ergänzend erwerben. ä
d
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► Arzneimittel für Hund und Katze sind sicher ein Aufgabenfeld für die Apotheke. Arzneimittel für Nutztiere gehören aber unbedingt weiter in die Hand des Tierarztes
Arzneimittel für Nutztiere gehören aber unbedingt weiter in die Hand des Tierarztes. Hier kann die Apotheke keine Verantwortung übernehmen
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Einsatz von Tierarzneimitteln
Ti
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• Tiere haben ein Recht auf tiermedizinische Betreuung: Geregelt im Tierschutzgesetz
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• Belange des Verbraucherschutzes
Belange des Verbraucherschutzes müssen dabei gewahrt werden müssen dabei gewahrt werden
• Arzneimittelrechtliche Einteilung von Tieren:
• Arzneimittelrechtliche Einteilung von Tieren: Heimtiere plus Hund und Katze: i i
l
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G ll h f i
Gesellschaftstiere
Lebensmittel liefernde Tiere: Nutztiere
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AMG § 60 Heimtiere
AMG §
60 Heimtiere
● Arzneimittel für Heimtiere:
Arzneimittel für Heimtiere: Zierfische,
Zierfische ZierZier oder Singvögel,
Singvögel
Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der
Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen
● mit apothekenpflichtigen Stoffen:
‐ freiverkäuflich (§ 4 VO über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Stoffe)
‐ von der Zulassungs‐
von der Zulassungs oder Registrierungspflicht befreit
oder Registrierungspflicht befreit
‐ keine Sachkenntnis beim Inverkehrbringen erforderlich
‐ erleichterte Herstellungg
● mit verschreibungspflichtigen Stoffen:
‐ zulassungs‐ und verschreibungspflichtig
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Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind
b
l b
d
Traditionell der
Fleischlieferant
Fleisch und Milch
Fleisch und Milch
Mit Equidenpass
zur Schlachtung
Nutzgeflügel:
Huhn: Fleisch
Ei
Eier
Taube: Fleisch
selten Eier
Ente: Fleisch
selten Eier
Fleisch, das von sog.
Stallhasen stammt
Zucht-und
Speisefische
Gänse:Fleisch
selten Eier
Honig
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Versorgung Lebensmittel liefernder Tiere mit AM ●Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschafts‐
verfahrens für die Festset ung von Höchstmengen für Rückstände
verfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(MRL‐Werte)
keine ArzneimittelRückstände
● Seit dem 1. Januar 2000 dürfen bei Lebensmittel liefernden Tieren nur noch Arzneimittel angewendet werden, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in der Tabelle 1 der Rats VO 37/2010 aufgeführt sind.
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Equidenpass
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● Arzneimittelanwendung bei Equiden
● nicht zur Schlachtung bestimmt g
‐Stoffe aus Tabelle 1 der Rats VO 37/2010 ‐Stoffe, die nicht in den Anhängen stehen
‐Stoffe aus Tabelle 2
Kein Eintrag der Behandlungen in den Pass notwendig
Schlachtung unwiderruflich nicht mehr möglich
● zur Schlachtung bestimmt
• Stoffe aus den Tabelle 1 der Rats VO 37/2010 kein Eintrag in den Equidenpass erforderlich
kein Eintrag in den Equidenpass erforderlich
 Wartezeit wie festgesetzt, bei Umwidmung mindestens 28 Tage
• Stoffe, die nicht in der Tabelle 1 aufgelistet aber in einer • Stoffe die nicht in der Tabelle 1 aufgelistet aber in einer
„Positivliste“ aufgeführt sind
 Eintrag in den Pass notwendig
 Wartezeit 6 Monate
Wartezeit 6 Monate
•Keine Anwendung von Stoffen aus Tabelle 2
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TAM, die dem BTM‐Gesetz unterstellt sind
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Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
§ 4: Verschreiben durch einen Tierarzt
Ein Tierarzt darf pro Tier innerhalb von 30 Tagen eines der aufgeführten Betäubungsmittel bis zur angegebenen Höchstmenge verschreiben
1. Amfetamin 600 mg
3. Hydrocodon 1200mg
5. Levomethadon 750 mg
7. Opium, eingestelltes 12000mg
8. Opiumextrakt 6000mg
10. Pentazocin 15000 mg
12. Piritramid 6000mg 2. Buprenorphin 150mg
4. Hydromorphon 5000mg
6. Morphin 20000mg
9. Opiumtinktur 120000mg
11. Pethidin 10000mg
13. Tilidin 18000mg
Sonderkennzeichen: „A
Sonderkennzeichen: A“ beim Überschreiten der Höchstmengen
beim Überschreiten der Höchstmengen
„N“ beim Nachreichen eines BTM‐Rezeptes Prof. Dr. Kornelia Ziegler
im Notfall
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TAM, die dem BTM‐Gesetz unterstellt sind
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
§ 4: Verschreiben durch einen Tierarzt
Für folgende Wirkstoffe gibt es zugelassene Tierarzneimittel :
Buprenorphin:
Buprenovet 0,3 mg/ml Injektionslösung Hunde / Katzen
Vetergesic Multidose, 0,3 mg/ml, Injekl. Hunde /Katzen
B
Bupaq
Multidose
M l id
0,3
0 3 mg/ml,
/ l Injektionsl.
I j k i l Hunde
H d undd Katzen
K
Levomethadon:
L‐Polamivet für Hunde und Pferde
Nur für den Praxisbedarf:
Pentobarbital:
Eutha®, Eutadorm® ,Narcoren®, Narcodorm®, Release®
Narcodorm®, Release®
Fentanyl: Fentadon 50 µg
Methadon darf nicht verschrieben oder durch den TA Methadon
darf nicht verschrieben oder durch den TA
abgegeben werden Comfortan 10 mg/ml, Injektionslösung
für Hund/Katze
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Betäubungsmittel‐
Verschreibungsverordnung (BtMVV)
h b
d
(
)
Verschreibung für den Praxisbedarf (immer erforderlich,
erforderlich
wenn keine tierärztliche Hausapotheke vorhanden ist):
In
In Absat
Absatz 1 aaufgeführten
fgeführten BtM so
sowie
ie Alfentanil
Alfentanil, Cocain,
Cocain
Etorphin, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil, Sufentanil

K i Abgabe
Keine
Ab b an d
den Ti
Tierbesitzer
b i

keine Bindung an Höchstmengen.

Zweiwochenbedarf, mindestens kleinste
Packungseinheit.
g

Vorratshaltung für jedes BtM: Monatsbedarf

Für Cocain
Fü
C i und
d Et
Etorphin
hi gelten
lt
Indikationsbeschränkungen
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TAM, die dem BTM‐Gesetz unterstellt sind
Diese Betäubungsmittel dürfen nicht durch den Tierarzt Di
B tä b
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i ht d h d Ti
t
verschreiben werden
Diamorphin
Dronabinol
Fenetyllin
Levacetylmethadon
Methadon
Methaqualon
Methylphenidat
Nabilon
Oxycodon
y
Papaver somniverum
Secobarbital
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Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen in der öffentlichen Apotheke
•Abgabe:
‐nur freiverkäufliche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
d. h. Stoffe aus Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Stoffe
• Keine Abgabe: von apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Stoffen an Tierhalter oder Tierärzte (AMG §59 a)
Beispiele: Ameisensäure 65% (Standardzulassung und in Anlage 1a genannt)
genannt) Abgabe: ja
Abgabe: ja
Acetylsalicylsäure (nicht in Anlage 1a)
Abgabe: nein
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Herstellen von Tier‐Arzneimitteln in öffentlichen Apotheken
ff l h
h k
● Das Herstellen von Tierarzneimitteln aus apotheken‐ und verschreibungspflichtigen Stoffen
ist nur in öffentlichen Apotheken zulässig nur im Therapienotstand, d Ti
der Tierarzt muss die Umwidmungskaskade beachten
di U
id
k k d b h
● für Heim/Hobbytiere
● auch
h für Lebensmittel‐liefernde Tiere
fü L b
itt l li f d Ti
● nur für Einzeltiere
● sofern kein geeignetes zugelassenes Arzneimittel für die betreffende Tierart oder das betreffende Anwendungsgebiet zur Verfügung steht
das betreffende Anwendungsgebiet zur Verfügung steht. ● Zu beachten sind: • VO 470/2009 Rückstandshöchstmengen
• VO 470/2009 Rückstandshöchstmengen
• VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung ● Kennzeichnung:
bei Rezepturen für LMT nach §§ 10 und 11 AMG 10 und 11 AMG
• bei Rezepturen für LMT nach §§
• bei Rezepturen für Haustiere nach § 14 ApBetrO
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Herstellen von Tier‐Arzneimitteln in öffentlichen Apotheken
ff l h
h k
Therapienotstand
wenn die folgende 3 Bedingungen erfüllt sind:
1. Für die Tierart und das betreffende Anwendungsgebiet steht kein zugelassenes Tierarzneimittel im Handel zur Verfügung.
2 Die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ist ernstlich gefährdet
2. Die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ist ernstlich gefährdet.
3. Eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier ist nicht zu befürchten.
Erst das Vorliegen eines Therapienotstandes ermöglicht die Anwendung der Umwidmungskaskade nach §56a Arzneimittelgesetz. Umwidmungskaskade [§ 56a Abs.2 AMG]

Für Tierart und anderes Anwendungsgebiet zugelassen

Für andere Tierart zugelassen

Für Mensch in BRD zugelassen oder Tierarzneimittel, das in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen ist (Import)
(bei Lebensmittellliefernden Tieren nur mit Wirkstoffen aus Tabelle 1 der Rats VO 37/2010 Rückstandshöchstmengen)

Hergestelltes Arzneimittel aus öffentlicher Apotheke der tierärztlicher Hausapotheke (Verdünnte Fertigarzneimittel)
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Herstellen von Tier‐Arzneimitteln in öffentlichen Apotheken
ff l h
h k
Eine Herstellung aus apothekenpflichtigen Stoffen ist nur nach Vorlage
eines
i
ti ä tli h Rezeptes
tierärztlichen
R
t
fü Einzeltiere
für
Ei lti
oder
d Tiere
Ti
eines
i
b ti
bestimmtem
t
Bestandes möglich. Abgabe an den Tierhalter, nicht als Praxisbedarf.
Keine Dokumentation.
Eine Herstellung aus verschreibungspflichtigen Stoffen ist nur nach Vorlage
eines tierärztlichen Rezeptes für Einzeltiere oder Tiere eines bestimmtem
Bestandes möglich. Abgabe an den Tierhalter, nicht als Praxisbedarf.
Dokumentation der Abgabe auf Rezeptkopie mit Datum der Herstellung.
Eine Herstellung aus freiverkäuflichen Stoffen kann ohne Vorlage eines Rezeptes auf Wunsch des Tierhalters erfolgen. Abgabe an den Tierarzt ist erlaubt.
erlaubt
Bei Tieren, deren Art zur Lebensmittelgewinnung dient, dürfen nur Stoffe aus Tabelle 1 der VO (EU) 37/2010 und Out‐of‐scope‐Substanzen eingesetzt
aus Tabelle 1 der VO (EU) 37/2010 und Out‐of‐scope‐Substanzen eingesetzt werden VO (EU) 479/2009.
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Abgabe von AM nach Vorlage eines g
g
Tierarztausweises an Tierärzte
● Abgabe:
zugelassene Tierarzneimittel
oder Humanarzneimittel (im Therapienotstand)
oder Humanarzneimittel (im Therapienotstand)
● Keine Abgabe: Humanarzneimittel für den persönlichen Gebrauch
B i i l
Beispiele: A ii
Aspirin, „die Pille“
● Dokumentation: Bei verschreibungspflichtigen TAM/HAM
nach § 19ApBetrO auf Kopie des Tierarztausweises
5 Jahre Aufbewahrungsfrist
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Umgang mit verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln in der öffentlichen Apotheke
•Einkauf:
Erwerb von verschreibungspflichtigen Ti
Tierarzneimitteln muss dokumentiert werden (5J)
i itt l
d k
ti t
d (5J)
•Abgabe:
darf nur auf Vorlage eines Rezeptes erfolgen, das von einem Tierarzt stammt
Rezepte von Tierheilpraktikern dürfen nicht Rezepte
von Tierheilpraktikern dürfen nicht
beliefert werden (ebenso von Humanmedizinern)
von AM für Tiere muss dokumentiert werden
von AM für Tiere muss dokumentiert werden
● Ab 1. 10. 2007 generelle Verschreibungspflicht von Tierarzneimittel für L b
Lebensmittel liefernde Tiere (EU‐Recht) i l li f d Ti
(EU R h )
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Umgang mit verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln in der öffentlichen Apotheke
•Rezepte: p
• Heim/Hobbytiere: /
y
Original, eine Kopie
g
,
p
● Original für Tierhalter
● Durchschrift für Apotheke ( 5J)
• Lebensmittel‐liefernde Tiere: dreiteilig
● Original und zwei Durchschriften/Kopien
● Eine Durchschrift verbleibt beim Tierarzt
● Original und Durchschrift zur Apotheke
● Original für Tierhalter ●Durchschrift zur Dokumentation in der Apotheke ( 5J)
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
"Apothekenbetriebsordnung „
pot e e bet ebso d u g „
05. 06. 2012 (BGBl. I S. 1254)"
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§19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen TAM
§19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen TAM (2) zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dienen,
● Abgabe nur auf eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird
‐Original der Verschreibung für Tierhalter
‐Durchschrift verbleibt in der Apotheke. p
‐Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung des abgegebenen AM anzugeben (3) Apothekenleiter muss mindestens einmal jährlich die Ein/Ausgänge verschreibungspflichtigen TAM gegen den vorhandenen Bestand dieser TAM aufrechnen und Abweichungen feststellen.
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Tie
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Umgang mit nicht‐verschreibungspflichtigen
TAM in der öffentlichen Apotheke
● Erwerb: von apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Tierarzneimitteln: keine Dokumentation
● Abgabe:
an Heim/Hobbytiere: Für die Tierart/Anwendungsgebiet zugelassene AM
Humanarzneimittel
● Achtung: Humanarzneimittel sind nicht am Tier geprüft.
Dosierung und Wirkung können wegen speziesspezifischer Unterschiede in der Pharmakokinetik und‐ Dynamik von Mensch abweichen.
Krankheits‐Symptome bei Tieren oft schwer zu deuten.
● Besser: Besser:
Untersuchung durch Tierarzt, dann AM‐Abgabe
Untersuchung durch Tierarzt, dann AM
Abgabe
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Tie
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Umgang mit nicht‐verschreibungspflichtigen g g
g p
g
TAM in der öffentlichen Apotheke
● Abgabe: an Lebensmittel‐liefernde Tiere (auch Pferde können dazu gehören)
Für die Tierart und das Anwendungsgebiet zugelassene AM
● Wichtig:
Es dürfen nur solche Stoffe eingesetzt werden, die einen MRL‐Wert haben. Wartezeiten müssen angegeben werden.
Wartezeiten müssen angegeben werden.
● Ab 1. 10. 2007 generelle Verschreibungspflicht von Tierarzneimittel für L b
Lebensmittel liefernde Tiere (EU‐Recht) i l li f d Ti
(EU R h )
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Versandhandel mit Tierarzneimitteln
► Erlaubt bei allen Tieren: Freiverkäufliche Präparate
Tie
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► Erlaubt bei Nicht
Erlaubt bei Nicht‐ Lebensmittel liefernden Tieren: apothekenpflichtige AM
Lebensmittel liefernden Tieren: apothekenpflichtige AM
► Erlaubt bei Nicht‐ Lebensmittel liefernden Tieren: verschreibungspflichtige AM
aber nur mit Rezept, ausgestellt von einem Tierarzt
Apotheken benötigen eine behördliche Erlaubnis
(§ 43 Absatz 1 AMG und § 11 a Apothekengesetz)
Diese Erlaubnis setzt die Einhaltung verschiedener
einschlägiger Anforderungen voraus (Versand- nur wenn auch
Präsenzapotheke vorhanden)..
► Erlaubt Versand von AM auch durch einen Tierarzt für von ihm behandelte Tiere
i Ei lf ll die
im Einzelfall,
di für
fü eine
i kurzfristige
k f i i Weiterbehandlung
W i b h dl
notwendigen
di
Menge
M
► Weiterhin verboten Versandhandel für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung genutzt werden (auch Pferde)
Die besondere Erlaubnis zum Versandhandel
§ 43 Ab
Abs. 1 AMG und
d § 11 a Apothekengesetz
A th k
t
► Besondere Anforderungen: Qualitätssicherungssysteme
T
Tierar
rzneim
mittel
● Verpackung, Transport, Lieferung ohne Beeinträchtigung
der Qualität/Wirksamkeit
● Transport an richtige Person
● Hinweis bei Problemen: Kontakt mit Tierarzt aufnehmen
● Beratung in deutscher Sprache
● Lieferung innerhalb von 2 Tagen nach Eingang der Bestellung
● Sendungsverfolgung
● Transportversicherung
● kostenfreie
k t f i Z
Zweitzustellung
it t ll
● Meldung von Risiken
Import von Tierarzneimitteln
Tie
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● Einfuhr für Fertigarzneimittel zum Zweck der Anwendung bei Tieren §
Einfuhr für Fertigarzneimittel zum Zweck der Anwendung bei Tieren § 73 73
Absatz 3a AMG nur im Therapienotstand
● sowohl für Heim‐und Haustiere als auch für Lebensmittel liefernde Tiere
● Fertigarzneimittel dürfen nur verbracht werden, wenn 1. sie von Apotheken für Tierärzte oder Tierhalter bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis
Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden oder vom Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke für die von ihm behandelten Tiere bestellt werden, ,
2. sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein zur Erreichung des Behandlungsziels geeignetes zugelassenes Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Verfügung steht. Die Bestellung und Abgabe in Apotheken dürfen nur bei Vorliegen einer tierärztlichen Verschreibung erfolgen. Der Tierarzt muss den Import bei der zuständigen Behörde anzeigen mit Angabe der Tierart und des Anwendungsgebietes.
Abgabe von Antiparasitika
Verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel dürfen nur nach Vorlage eines
Tie
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Rezeptes eines Tierarztes abgegeben werden
● gegen Ektoparasiten
Program® Lufenuron für Katzen Injektion
Program Plus 11,5 mg/230 mg Lufenuron/ Milbemycinoxim
Stronghold® Selamactin
Tiguvon® Fenthion Ktz
Frontline Combo® Fipronil + Methopren
Abgabe von Antiparasitika
Tie
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verschreibungspflichtig
Tie
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Abgabe von Antiparasitika
verschreibungspflichtig
Abgabe von Antiparasitika
Verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel dürfen nur nach Vorlage eines
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Rezeptes eines Tierarztes abgegeben werden
● gegen Endoparasiten
Banminth® Pyrantelpamoat Equimax® ® Ivermectin
Telmin® Mebendazol
Flubendazol®
Panacur® Fenbendazol Ivomec ®
Concurat® Levamisol Dectomax® Doramectin Milbemax® Milbemycin
Droncit Gel® Praziquantel Droncit Gel
Praziquantel
Stronghold® Selamactin
Drontal®Praziquantel Systamex® Oxfendazol
Systamex® Droncit 9 % Orales Gel für Pferde Praziquantel
Abgabe von Antiparasitika
Tie
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verschreibungspflichtig
Tie
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Abgabe von Antiparasitika
verschreibungspflichtig
Abgabe von Antiparasitika
Tie
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neimitttel
● Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel: p
p
g
g
Abgabe ist möglich
g
g
● aber vorheriger Diagnosestellung durch den Tierarzt ist sinnvoll
aber vorheriger Diagnosestellung durch den Tierarzt ist sinnvoll
● Beispiele: gegen Ektoparasiten
Beispiele: gegen Ektoparasiten Program® für Hunde Program® für Hunde Lufenoron
Advantage® Imidacloprid
Frontline® li ® Fipronil
Butox ® Deltametrin
● Beispiele: gegen Endoparasiten Droncit‐Lösung ® Hunde Praziquantel Droncit 50 mg, Tablette für Hunde/ Katzen
Achtung Änderung der Verkaufsabgrenzung
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Abgabe von Antiparasitika
Abgabe von Antiparasitika apothekenpflichtig
Abgabe von Antiparasitika apothekenpflichtig
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fli hti
Tie
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Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel für den Hund orale Anwendung
Apothekenpflichtige Fertigarzneimittel für den Hund lokale Anwendung Haut
Abgabe von Antiparasitika
Tie
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● Freiverkäuflich: z.B.
Bolfo ® Halsband/Spray/Puder Hund/Katze Propoxur
Trixie® Zecken‐und Flohschutzspray
• Problem mit Inhaltsstoff Propoxur: Problem mit Inhaltsstoff Propoxur:
kein MRL‐Wert ermittelt
Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen verboten
g
g
Abgabe von Antiparasitika freiverkäuflich
Tie
erarzn
neimitttel
Biologisch bedingte Wirkungsunterschiede
von Arzneimitteln
• Individuelle Reaktionsfähigkeit
• Lebensalter
• Biorhythmus
• Biorhythmus
• Körpertemperatur
• Arzneistoffinteraktionen
• Allergische Reaktionen
• Allergische Reaktionen
• Spezies‐Spezifische Unterschiede (z.B. Biotransformation)
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Spezies-Spezifische Unterschiede in der
AM Wi k
AM-Wirkung
Tie
erarzn
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Ursachen :
• Biotransformation: unterschiedliche Enzymausstattung
• Funktionsbesonderheiten der Organsysteme:
• Verdauungstrakt
• Hormonale Regelkreise
• ZNS
• Haut
• Eliminationsorgane
Fazit: Kritiklose Übernahme von AM und deren Dosierung
aus dem humanmedizinischen Sektor für Tiere ist mit
großen Risiken behaftet
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
Vergiftungsfälle durch Humanarzneimittel bei Hunden
Veterinary Poisons Information Service
Annual Report | 2015
www.vpisglobal.com
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erarzn
neimitttel
Vorsicht! Ibuprofen wird immer wieder verabreicht ist aber toxisch !
Bei Hund und Katze wird von der Verabreichung von Ibuprofen abgeraten da
schon ab 8 mg/kg/Tag Vergiftungserscheinungen auftreten können. Nach
einmaliger
i
li Applikation
A lik i hat
h Ibuprofen
Ib
f abb einer
i
Dosierung
D i
von über
üb 100 mg/kg
/k beim
b i
Hund und von über 50 mg/kg bei der Katze eine tötliche Wirkung.
Acetylsalicylsäure, z.B. Aspirin®
Wird besser vertragen als Paracetamol.
Paracetamol
Hunde: 10 – (50) mg / kg alle 12 Stunden
Katzen: 10 – (25) mg / kg alle 24 Stunden. Katzen reagieren äußert empfindlich auf
Acetylsalicylsäure. Bei der empfohlenen Dosierung besteht die Möglichkeit zur
Ausbildung von Nieren- und / oder Lebererkrankungen.
Nachteilige Folge kann eine Reizung der Magenschleimhaut sein. Durch seine
blutgerinnungshemmende Wirkung wird ein Verkleben der Blutplättchen verhindert, was zu
Geschwüren führen kann,
kann die bluten können.
können Dies kann zu Erbrechen und Durchfall führen.
führen
Die Blutbildung kann beeinträchtigt werden, und es kann zu einer Verschiebung der Blutgase
kommen mit eventueller Hyperventilation und Herzrasen.
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
Tierartliche Unterschiede in der AMWirkung
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Hund:
• anaphylaktische Reaktionen:
• Unverträglich:
• Blutdruckabfall
Blutdruckabfall, Tachykardie:
• verlängerte Thrombinzeit:
• toxisch:
Kolloidale Plasmaexpander
Polyvinylpyrrolidon
o yv y py o do
Tetracycline
Acepromazin
Phenylbutazon
selten
Phenytoin
Thiopental
i
Indometacin, Diclophenac
ß Sympathomimetika
ß-Sympathomimetika
Sulfaquinoxalin
halogensubst
halogensubst.
Hydroxychinoline
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Tierartliche Unterschiede in der AMWirkung
Der MDR1‐Defekt beim Hund bedingt eine multiple Medikamentenüberempfindlichkeit Bei den Hunderassen Collie, Australian Shepherd, Shetland Sheepdog, Longhaired Whippet Silken Windhound MacNab English Shepherd Weißer
Longhaired Whippet, Silken Windhound, MacNab, English Shepherd, Weißer Schäferhund, Bobtail, Border Collie und Deutscher Schäferhund, ist ein Erbdefekt im sog MDR1 Gen weit verbreitet
ist ein Erbdefekt im sog. MDR1‐Gen weit verbreitet. Dieser führt zu einem vermehrten Übertritt von Arzneistoffen in das Zentrale Nervensystem und kann bei der Anwendung von Arzneistoffen wie
Nervensystem und kann bei der Anwendung von Arzneistoffen wie Ivermectin, Doramectin, Moxidectin oder Loperamid
gravierende Vergiftungen auslösen. gra
ierende Vergift ngen a slösen
In zahlreichen Fällen kam es zum Tod der betroffenen Hunde. Bei Vorliegen eines MDR1‐Defektes steht die sichere Anwendung einer Bei
Vorliegen eines MDR1 Defektes steht die sichere Anwendung einer
Vielzahl weiterer Arzneistoffe in Frage, so dass eine vorbeugende Diagnose anzuraten ist. Tie
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Tierartliche Unterschiede in der AMWirkung
AM die beim Hund häufig Erbrechen auslösen:
• Acetylsalicylsäure (oral)
• Ergotamin
• Erythromycin
• 5-Fluocytisin
• Fluoruracil
• Hexachlorophen
• Mebendazol
• Morphinabkömmlinge
• Nalidixinsäure
y
• Xylazin
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Tierartliche Unterschiede in der AMWirkung
Hund:
Conjunctivitis:
Tetracain, Sulfonamide
Tetracain
Sulfonamide,
Tetracycline, Phenazopyridin-HCL
Linsentrübung:
g
Diazoxid,, Chlormadinonacetat,,
Phenazopyridin
Dermatitis:
alkalische Seifen,, Sulfonamide,,
A
Acepromacin,
i
Zahnverfärbungen: Tetracycline im Wachstum
L
Lange
Wi k it
Wirkzeit:
S i l h li Ethylbiscumacetat
Succinylcholin,
Eth lbi
t t
Kurze Wirkzeit:
Morphinderivate, Valproinsäure
(O ) h lb t
(Oxy)phenylbutazon
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Tierartliche Unterschiede in der
Arzneimittelwirkung
Tie
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H d
Hunderassen
mit
it hoher
h h N
Nebenwirkungsrate
b
i k
t
Yorkshire-Terrier
Chlopheniramin
Dalmatiner
Furosemid, Hydrochlorothiazid
Colli, Bobtail
Ivermectin
Boxer
L-Methadon
Windhunde
Organophosphate
Kurzköpfige Rassen
Pentobarbital
Dobermann-Pinscher
Dobermann
Pinscher
Phenylbutazon, Sufadiazin
Berhardiner, Chow-Chow
Propionylpromazin
G h
Greyhound
d
Thi b bi
Thiobarbiturate
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
17.07.2014 - Deutsches Tierärzteblatt 6/2014
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Tierartliche Unterschiede in der
AM-Wirkung
K t
Katze
• Toxische Wirkungen auf das neuronale System:
• Chlorierte cyclische Kohlenwasserstoffe
• Metamizol
• Morphinderivate
• Nitrofurantoin
N ou
o
• Organophosphate
• Phenothiazine
• Streptomycin
• Xylazin
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Tierartliche Unterschiede in der
AM-Wirkung
• Arzneistoffe, die von der Katze nur langsam biotransformiert werden:
• Acetylsalicylsäure
• Benzoate
• Benzalkonium
• Flurbiprofen
• Naproxen
• Phenole
• Paracetamol
• Phenylbutazon
• Chloramphenicol
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
Tierartliche Unterschiede in der
AM-Wirkung
Tie
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Pferd:
Die Haut reagiert besonders nach wiederholter Applikation
im Bereich Sattellage, Ohr (Vortestung in der Kniefalte)
• Hyperämika, • Desinfektionsmittel, • Seifenwaschungen,
• spirituöse Lösungen
•nach
nach oraler Applikation: Störungen der Intestinalflora
• systemische Nebenwirkungen: Erythromycin, Kanamycin,
Lecithine, Penicilline
Streptomycin, Tetracycline
Corticosteroide, Monensin
• AM, die zentrale Erregungszustände auslösen können:
• Morphinderivate
• PhenylbutazonProcain
Ph
lb t
P
i
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Tierartliche Unterschiede in der
AM-Wirkung
Kaninchen: Ketamin weniger wirksam, Penicillin unbrauchbar
Meerschweinchen : Wegen starker Vermehrung coliformer
Keime sind:
•Erythromycin, Lincomycin
•Penicillin,
P i illi Spiramycin
S i
i
•Streptomycin, Tetracycline
zu vermeiden
• Halothan ruft Leberschäden hervor
• Vitamin D ab 10000 IE toxisch
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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ANHANG
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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MRL‐Verfahren und Einordnung in die g
Tabelle 1 der Rats VO 37/2010
● Festsetzung von Rückstandshöchstwerten (MRL: Maximum Residue Limits):

für jeden Wirkstoff 
jeweils für die essbaren Gewebe: Muskulatur, Leber, Niere, Fett, Haut (Schweine und Geflügel) g )

und die Produkte Milch, Eier, Honig

getrennt für die einzelnen Lebensmittel liefernden Tierarten
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
MRL‐Verfahren
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● MRL‐Werte gelten EU‐weit für Wirkstoffe
● Verfahren zur MRL‐Festsetzung muss von einem pharmazeutischen Unternehmer betrieben werden
● Ergebnis des Verfahrens (MRL‐Wert) ist nicht geschützt
● Antragstellung bei „European Agency for the Evaluation of Medical Products" (EMA) in London
 Wissenschaftliche Bearbeitung "Committee for Veterinary Medicinal Products" (CVMP) ● Festsetzung von MRL‐Werten: Kommission der Europäischen Union auf der Basis der Empfehlung des CVMP
 Einordnung in die Tabellen 1 oder 2 der Rats VO 37/2010 Tie
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MRL‐Verfahren und Einordnung in die g
Tabelle 1 oder 2
● Stoffe in Tabelle 1: Rückstandsbewertung mit der Festsetzung endgültiger MRL – Werte abgeschlossen
● oder
keine MRL‐Werte notwendig, weil ihre Rückstände in allen Konzentrationen für den Verbraucher unbedenklich sind
 Stoffe Tabelle 2: keine Möglichkeit für den Verbraucher unschädliche Rückstandshöchstmengen festzulegen
Rückstandshöchstmengen festzulegen
Verbot der Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren in der gesamten EU Prof. Dr. Kornelia Ziegler
Tabelle 2‐Stoffe
• Aristolochiasäure
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• Chloramphenicol
• Chlorpromazin
Absolutes Verbot bei
Lebensmittel-liefernden
Tieren
• Colchizin
• Dapson
• Dimetridazol
• Metronidazol
• Ronidazol
Ronidazol
• Nitrofurane
Furazolidon
Nifurpirinol
Nifurprazin
Nifursol
Nifurstyrenat, Nifurstirenat
Nitrofurantoin
Nitrofurazon, Nitrofural
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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MRL‐Verfahren und Festlegung der g g
Wartezeiten
 Festlegung der Wartezeiten auf der Basis der MRL‐Werte  Wartezeit: W
i
●
ZZeit nach deren Ablauf der i
hd
Abl f d
Rückstandshöchstwert in dem jeweiligen tierischen Lebensmittel mit Sicherheit unterschritten ist. Festsetzung der Wartezeiten:
g
 durch die nationalen Zulassungsbehörden
 für die jeweilige galenische Formulierung  somit für jedes Fertigarzneimittel individuell somit für jedes Fertigarzneimittel individuell
● Erst nach Ablauf der Wartezeit kann das Tier der Verwertung zugeführt werden
zugeführt werden.
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Arzneimittelanwendung und Abgabe g
g
durch den Tierarzt

Wenn kein zugelassenes AM für die Tierart oder das Anwendungsgebiet zur Verfügung steht

Wenn die arzneiliche Versorgung des Tieres ernstlich gefährdet ist

Wenn keine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der k
lb
d
lb
f hd
d
Gesundheit von Mensch und Tier zu befürchten ist

dann besteht laut AMG ein Therapieengpass:
dann besteht laut AMG ein Jetzt darf nur der Tierarzt ein AM Umwidmen
„off label use“
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Tierhalter‐Arzneimittel‐
Nachweisverordnung 17. Juli 2015
 Nachweise über Erwerb und Anwendung von AM durch Tierhalter
 Nachweis über Anwendung‐ und Abgabe von AM durch den Tierarzt §13 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
 Nachweispflicht über den Verbleib von AM bei Lebensmittel Tieren
► pharmazeutischen Hersteller 
pharmazeutischen Hersteller  Großhandel 
Großhandel  Tierarzt 
Tierarzt 
 Endverbraucher
 Auch bei Equiden, die nach Teil IIIA des Equidenpass zur Schlachtung bestimmt sind oder für die kein Equidenpass ausgestellt wurde. Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Kein Versandhandel für Arzneimittel mit Zulassung für Lebensmittel liefernde Tiere (Pferde),
Lebensmittel liefernde Tiere (Pferde),
auch nicht zur Anwendung bei Nicht‐Schlachtpferden
► Apotheken‐ und verschreibungspflichtige Arzneimittel, die für und verschreibungspflichtige Arzneimittel die für
lebensmittelliefernde Pferde zugelassen sind, dürfen nicht für Pferde, die im Equidenpass als nicht zur Schlachtung bestimmt sind, versandt werden
► Zulassungsstatus des Arzneimittels ist entscheidend ob Versand erlaubt ist oder nicht
► Schlachtstatus“ des Einzeltieres ist unerheblich
►„Schlachtstatus
des Einzeltieres ist unerheblich
► Für Pferde zugelassene Arzneimittel, besitzen fast alle eine Zulassung für Lebensmittel liefernde Pferde (erkennbar an der Angabe einer Wartezeit)
Lebensmittel liefernde Pferde (erkennbar an der Angabe einer Wartezeit)
► Daher unterliegen mit Ausnahme einiger weniger alle Pferdepräparate einschließlich aller „Wurmkuren“ und Homöopathika weiterhin dem i hli ßli h ll W
k
“ dH ö
hik
i hi d
Versandhandelsverbot
Tab. 1: Übersicht über die derzeit in Deutschland für nicht Lebensmittel liefernde Pferde zugelassenen Arzneimittel, die auf dem Wege des Versandes für Pferde abgegeben werden dürfen (Stand 30. 1. 2012).
Alle genannten Arzneimittel sind verschreibungspflichtig. Der Bezug ist nur mit einem gültigen Rezept des behandelnden Alle
genannten Arzneimittel sind verschreibungspflichtig Der Bezug ist nur mit einem gültigen Rezept des behandelnden
Tierarztes möglich. Wirkstoffgruppe/Wirkstoff Darreichungsform und Art der Anwendung Wirkstoffkonzentration Präparat Zulassungsinhaber/ Vertreiber
Antitussiva
Dextromethorphan
Dextromethorphan Sirup zum Eingeben
Sirup zum Eingeben Dopaminantagonisten
Pergolid Tablette zum Eingeben Nicht‐steroidale Antiphlogistika
M l f
Meclofenaminsäure
i ä
G
Granulat zum Eingeben l
Ei b
Phenylbutazon
Gel zum Eingeben 5 mg/ml
5 mg/ml Atussin®
Atussin
Vétoquinol
1 mg/Tablette Prascend® Boehringer Ingelheim
50 mg/g 50
/
100 mg/ml Apirel®
A
i l®
Hippopalazon® Pharmacia
Ph
i
aristavet Ecuphar
Pharma‐Partner
CP‐Pharma Phenylbutariem® Phenylbutazon‐Gel
Phenylbutazon‐Gel
Injektionslösung zur intravenösen Anwendung 186,7 mg/ml 200 mg/ml mikroverkapseltes Pulver zum Eingeben über das Futter 1000 mg/Beutel
Suxibuzon Phenylbutazon‐Injektion Selectavet,
Vétoquinol
Phenylbutazon CP‐Pharma
Equipalazone® Selectavet
Suspension zum Eingeben 320 mg/ml Butasan® Oraldoser Vétoquinol
Granulat zum Eingeben über das Futter
150 mg/g Danilon® Equidos
Laboratorios Dr. Esteve
Die Informationen stammen von DIMDI und von VETIDATA
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Nur durch den Tierarzt anzuwendende Arzneimittel
 ß‐Agonisten mit anaboler Wirkung zur Tokolyse nur bei Rind
und Pferd (nur als Injektion)
(VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung LFGB)
● Impfstoffe (Ausnahmen im Einzelfall) (Impfstoff‐VO)
● Mittel zur Betäubung von Wirbeltieren (Tierschutz‐G)
● Natürliche Sexualhormone (nur als Injektion)
(VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung LFGB)
(VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung LFGB)
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Ausnahme von der Beschränkung der Herstellung von Arzneimitteln für Tiere
● Weiterhin möglich [§ 21 Abs. 2a]
● Herstellung von Arzneimitteln mit apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Stoffen ►
► in öffentlicher Apotheke auf Verschreibung durch den Tierarzt i Th
im „Therapienotstand“ i
t t d“
► auch zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
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Fütterungsarzneimittel
• Besondere Arzneiform zur Behandlung von Lebensmittel‐ liefernden Tieren in Beständen
• Bestehen aus zugelassenen Arzneimittelvormischungen und Mischfuttermittel
und Mischfuttermittel
• Herstellung nur in nach §13 AMG zugelassenen Herstellungsbetrieben
• Tierarzt stellt ein Rezept aus • Hersteller liefert fertiges FAM an den Tierhalter
• Im AMG besondere gesetzliche Bestimmungen
Im AMG besondere geset liche estimmungen
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Fütterungsarzneimittel sind nicht:
• Futtermittel, denen AM oder pharmakologisch
wirksame
i k
S ff zu anderen
Stoffe
d
Z
Zwecken
k als
l d
der
Behandlung von Krankheiten beigefügt werden
• Arzneimittel, die über das Futter zu verabreichen
sind- wie beispielsweise die berühmte Pille in der
Leberwurst für den Hund oder das „Hustenpulver“ das
b i Pferd
beim
Pf d über
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d Krippeninhalt
K i
i h lt gestreut
t t wird
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Einsatz von Antibiotika in der Tiermedizin
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• Entsprechend
sp ec e d de
den::
„Leitlinien für den sorgsamen Umgang mit
antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln“
• beschreiben die Voraussetzungen für den
Einsatz von Antibiotika
• sind zu beachten bei landwirtschaftlichen
Nutztieren
• aber ebenso beii Hobbytieren
i
wie
i Heim/
i /
Haustieren
• sind Mindestanforderungen,
Mindestanforderungen die zu beachten
sind
• stellen Regeln der tierärztlichen Wissenschaft
dar
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Einsatz von Antibiotika in der Tiermedizin
Die 16. AMG-Novelle
● Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika
v. a. bei Nutztieren.
● Es wurde eine staatliche Datenbank eingerichtet, die die Therapiehäufigkeit in E
d i
li h D
b k i
i h
di di Th
i hä fi k i i
Betrieben erfasst, die Rinder, Schweine, Puten oder Hühner mästen oder aufziehen. ● Bei Überschreiten des Mittelwertes muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und die Ursachen prüfen. Bei Überschreiten des 75% Wertes muss ein schriftliches Minimierungs
Bei Überschreiten des 75% Wertes muss ein schriftliches Minimierungs‐
konzept vorgelegt werden.
● Die Überwachungsbehörden erhalten in begründeten Fällen weit reichende
Eingriffsmöglichkeiten.
Eingriffsmöglichkeiten
● Eine in dem Gesetz enthaltende Ermächtigung wird u. a. die TÄHAV betreffen.
● Anwendung und Umwidmung bestimmter Mittel können künftig einschränkt und es
können in bestimmten Fällen Resistenztests vorgeschrieben werden.
● Geregelt
g wird dort auch,, dass die Behörden „„zusammengefasste
g
Nachweise“ von
Tierärzten über Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln
für Lebensmittel liefernde Tiere verlangen können.
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Homöopathische Tierarzneimittel
1.) Registrierte Fertigarzneimittel ohne Indikationsangabe
V
Verschreibungsfrei für verschreibungspflichtige Stoffe 
h ib
f i fü
h ib
fli hti St ff  D4
Für Lebensmittel‐liefernde Tiere entsprechend VO(EWG) 470/2009 und VO 37/2010
 Wartezeit
2.) Herstellung in der tierärztlichen Hausapotheke oder öffentlichen Apotheke: ohne Einschränkung für Nicht Lebensmittel‐liefernde Tiere
> D4 für Lebensmittel‐liefernde
> D4 für Lebensmittel
liefernde Tiere
Tiere
< D4 nur bei Therapieengpass
3.) Zulassung als Fertig‐AM „Homöopathisches Arzneimittel
3
) Zulassung als Fertig‐AM Homöopathisches Arzneimittel“ Zulassungs‐Nr., mit Anwendungsgebiet
bestimmt für LMT
b iH ö
bei Homöopathika < D4
thik < D4
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
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Standardzulassungen als TAM
VO über Standardzulassungen
VO
über Standardzulassungen
• Calciumhydroxid/oxid ad us. vet. (Branntkalk/Löschkalk)
• Ethanol 70/80% (V/V) ad us. vet.
• Formaldehydlösung 36 % (m/m) ad us. vet.
• Fuctoselösung 10% ad us. vet.
• Glucoselösung 5/10/20/40% ad us. vet.
• Natriumchlorid Isotone ad us. vet.
• Ethanolhaltige Jod‐Lösung ad us vet
• Ethanolhaltige Jod‐Lösung ad us. vet.
• Ameisensäure 60% ad us. vet. Honigbienen, Anwendung nach letzter Honigernte
• Milchsäure 15% ad us. vet. Honigbienen, Anwendung nach letzter Mil h ä
15% d
H i bi
A
d
hl
Honigernte
•Oxalsäuredihydrat‐Lösung 3,5% ad us vet
• Bei Vertrieb durch Apotheken: §67 Abs. 5 AMG Anzeigepflicht
Standardzulassungen als TAM
g
Tie
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neimitttel
Bei Herstellung in der öffentlichen Apotheke ist folgendes zu beachten: ● Kennzeichnung der Rezepturen:
► für Heimtiere entsprechend der Apothekenbetriebsordnung
► für Lebensmittel liefernde Tiere nach AMG §§10 und §§11
(Packungsbeilage)
● Beispiel:
p
► Ameisensäure 60 % Standardzulassung,
g apothekenpflichtig
p
p
g
(zur Therapie der Varroatose bei Bienen)
► im Therapienotstand auch Ameisensäure 85%
● Herstellungsvorschrift NRF 33.2.
"Apothekenbetriebsordnung „
pot e e bet ebso d u g „
Tie
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neimitttel
05. 06. 2012 (BGBl. I S. 1254)"
§19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
(1) Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungs‐pflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen
geordnete Nachweise zu führen. Als ausreichender Nachweis ist anzusehen:
für den Erwerb ‐die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder di
d
Z
ll
d Li f
h i
R h
d
Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:
‐‐ Name/Firma/ Anschrift des Lieferanten,
Name/Firma/ Anschrift des Lieferanten
‐‐ Bezeichnung/Menge des AM plus Chargenbezeichnung,
‐‐ Datum des Erwerbs;
Datum des Erwerbs;
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
"Apothekenbetriebsordnung „
pot e e bet ebso d u g „
Tie
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neimitttel
05. 06. 2012 (BGBl. I S. 1254)"
§19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen TAM
Als ausreichender Nachweis ist anzusehen: für die Abgabe
‐ein Doppel/Ablichtung der Verschreibung mit Aufzeichnungen über:
‐‐Name/Anschrift des Empfängers,
‐‐Name/Anschrift
Name/Anschrift des verschreibenden Tierarztes,
des verschreibenden Tierarztes,
‐‐Bezeichnung/Menge des AM plus Chargenbezeichnung,
‐‐Datum der Abgabe
‐‐Datum der Abgabe.
Prof. Dr. Kornelia Ziegler
Ab 1. Oktober 2007 Verschreibungspflicht für alle TAM für LMT g p
Ausnahmen in einzelnen Mitgliedstaaten ► Ziel: Einsatz von Tierarzneimittel bei Lebensmittel liefernden Tieren nur noch aufgrund einer tierärztlichen Indikationsstellung ► Ausnahmen von dieser Regelung nach bestimmten EU
Ausnahmen von dieser Regelung nach bestimmten EU‐Kriterien
Kriterien ► BRD: Dritte Verordnung zur Änderung der AM‐Verschreibungsverordnung
BRD: Dritte Verordnung zur Änderung der AM‐Verschreibungsverordnung
► Angabe
Angabe welche TAM nicht von der generellen Verschreibungspflicht elche TAM nicht on der generellen Verschreib ngspflicht
ausgenommen sind
Ab 1. Oktober 2007 Verschreibungspflicht für alle TAM für LMT g p
Ausnahmen in einzelnen Mitgliedstaaten Nicht ausgenommen von der generellen Verschreibungspflicht:
► Fertigarzneimittel mit folgenden Wirkstoffen
Enilconazol (Imaverol®)
Flunixin (Finadyne® Paste, Finadyne® Granulat)
Meclofenaminsäure (Apirel® Granulat)
► zur Injektion und Infusion, außer der sc. Injektion
homöopathische Arzneimittel
Infusionslösungen mit z.B. Calcium, Fruktose oder Glukose
Ab 1. Oktober 2007 Verschreibungspflicht für alle TAM für LMT g p
Ausnahmen in einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin apothekenpflichtig, sind z.B.:
► orale und intramuskulär zu verabreichende Eisenpräparate
► Antiparasitika zur topischen Anwendung (Butox® pour on, Auriplak®)
► Expektorantien wie Bromhexin (Bisolvon® Pulver)
► Homöopathika zur ausschließlich subkutanen Anwendung
V über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Tie
erarzn
neimitttel
Ist gültig bei LM‐liefernden Tieren In Anlage 1 Es ist verboten Stoffe zuzuführen:
Es ist verboten Stoffe zuzuführen:
a) zur Beeinflussung der Haltbarkeit der von diesen Tieren gewonnenen LM
gewonnenen LM
‐ Stoffe mit antimikrobieller, konservierender oder antioxidativer Wirkung
‐ Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher);
‐ Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher);
b) Östrogenwirksame Stilbene und Stilbenderivate sowie deren Salze und Ester; alle Anwendungsgebiete
Salze und Ester; ‐
alle Anwendungsgebiete
c) Stoffe mit thyreostatischer Wirkung wie Thiourazile, Thioimidazole, Thiohydantoine; alle Anwendungsgebiete
Thiohydantoine; ‐
alle Anwendungsgebiete
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