Kodex für die Mitglieder des VDGH

Werbung
Kodex für die
Mitglieder des VDGH
die IVD-Medizinprodukte nach § 3 Nr. 5 MPG herstellen,
die auch zur Eigenanwendung bestimmt sind (Eigenanwendungs-IDV).
Inhalt
Kodex für die Mitglieder
des VDGH
4
18
20
26
die IVD-Medizinprodukte nach § 3 Nr. 5 MPG herstellen,
die auch zur Eigenanwendung bestimmt sind(Eigenanwendungs-IVD)
Auszug aus der (Muster-)Berufsordnung
für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
(Stand 2006) §§ 32 – 35
Hinweise und Erläuterungen zu § 33
(Muster-)Berufsordnung
beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 12.08.2003
Muster: Einwilligungserklärung
des Dienstherrn
Ergänzende Informationen finden Sie auch im
„Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen
Bewertung der Zusammenarbeit zwischen
Industrie, medizinischen Einrichtungen und
deren Mitarbeitern“, einzusehen unter:
www.vdgh.de/Informationen
3
Inhaltsübersicht: Kodex
Einleitung
5
1. Abschnitt Anwendungsbereich
6
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Definitionen
§ 3 Verantwortlichkeit für Verhalten Dritter
2. Abschnitt
7
§ 4 Allgemeine Auslegungsgrundsätze
§ 5 Werbung
§ 6 Zusammenarbeit
3. Abschnitt Auslegungsgrundsätze
9
§ 7 Irreführungsverbot
§ 8 Verbot der Schleichwerbung/Transparenzgebot
Kodex
für die Mitglieder
des VDGH
die IVD-Medizinprodukte nach
§ 3 Nr. 5 MPG herstellen, die auch zur
Eigenanwendung bestimmt sind
(Eigenanwendungs-IVD)
§ 9 Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel
und nicht zugelassene Indikationen
§ 10 Pflichtangaben
§ 11 Bezugnahme auf Veröffentlichungen
§ 12 Vergleichende Werbung
§ 13 Unzumutbare belästigende Werbung
§ 14 Rote Hand
§ 15 Tests von Eigenanwendungs-IVD
§ 16 Verbot der Fernbehandlung/
Beantwortung individueller Fragen
4. Abschnitt
12
§ 17 Verordnungen und Empfehlungen
(„Eigenanwendungs-IVD-Kodex“)
vom 23.06.2008 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom
3.07.2008, BAnz. Nr. 98, S. 2380)
§ 18 Vertragliche Zusammenarbeit mit Angehörigen
der Fachkreise, Kliniken und sonstigen Leistungserbringern
§ 19 Anwendungsbefragungen
§ 20 Einladung zu berufsbezogenen wissenschaftlichen
Fortbildungsveranstaltungen
In Anlehnung an den Kodex der Mitglieder des Vereins
„Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V.“
vom 16.02.2004 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom
22.04.2004, BAnz. Nr. 76, S. 8732) geändert am 2.12.2005
(bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 29.03.2006,
BAnz. Nr. 62, S2220)
§ 21 Zuwendungen
§ 22 Bewirtung
§ 23 Gewinnspiele für Angehörige der Fachkreise
§ 24 Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise als
Amtsträger und/oder Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen
5. Abschnitt
16
§ 25 Qualifikation und Pflichten der Mitarbeiter
§ 26 Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern und
beauftragten Dritten
6. Abschnitt
§ 27 Inkrafttreten
4
17
Kodex für die Mitglieder des VDGH
unabdingbaren Aufgaben jedes Eigenanwendungs-IVD-Herstellers, alle notwendigen und
geeigneten Informationen über Bedeutung und
Eigenschaften von Eigenanwendungs-IVD an die
Fachkreise zu vermitteln. Hierbei sollen nicht
nur die Anwendungsmöglichkeiten und der Nutzen der Eigenanwendungs-IVD, sondern auch
Grenzen und Risiken ihrer Anwendung unter
Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaften dargestellt werden.
Darüber hinaus ist sowohl die Erforschung als
auch die Entwicklung diagnostisch aussagekräftiger Eigenanwendungs-IVD ohne eine enge fachliche Zusammenarbeit mit Ärzten, Apothekern
und anderen Angehörigen der Fachkreise und
EINLEITUNG
sonstigen Leistungserbringern nicht vorstellbar.
Sie alle gewähren eine sachgerechte Beratung
bei der Abgabe des von dem behandelnden Arzt
Die Gesundheit ist das höchste Gut des Menschen. Eigenanwendungs-IVD tragen ganz we-
verschriebenen Eigenanwendungs-IVD.
Die Werbung ist ein wesentliches Element der
sentlich zur Gesundheit und zum Wohlbefinden
Marktwirtschaft und Ausdruck intensiven Wett-
bei. Die Erforschung, Entwicklung, Herstellung
bewerbs in der Eigenanwendungs-IVD-Industrie.
und der Vertrieb von Eigenanwendungs-IVD
Der lautere Wettbewerb soll durch diesen Kodex
stellen an die Unternehmen der Eigenanwen-
nicht beschränkt werden. Vielmehr gilt für die
dungs-IVD-Industrie hohe Anforderungen. Der
kodexunterworfenen Unternehmen der Grund-
Patient steht dabei im Mittelpunkt der Bemü-
satz, dass Eigenanwendungs-IVD zutreffend zu
hungen, durch wirksame Eigenanwendungs-IVD
bewerben und dabei unlautere Praktiken und be-
Krankheiten vorzubeugen, diese zu heilen oder
rufsethische Konflikte mit den Angehörigen der
deren Folgen zu lindern.
Fachkreise zu vermeiden sind. Alle Maßnahmen
Die kodexunterworfenen Unternehmen sehen
bei der Werbung und der Zusammenarbeit mit
es als ihre Aufgabe, durch zutreffende und objek-
Ärzten und anderen Angehörigen der Fachkreise
tive wissenschaftliche Informationen über Eigen-
haben sich in einem angemessenen Rahmen und
anwendungs-IVD das Wissen zu vermitteln, das
in den Grenzen der geltenden Gesetze zu halten.
für eine sachgerechte Auswahl und Anwendung
Hierbei markieren die Grundsätze der Trennung,
von Eigenanwendungs-IVD erforderlich ist.
der Transparenz, der Dokumentation und bei
Eigenanwendungs-IVD sind technisch hoch
gegenseitigen Leistungen zudem der Äquivalenz,
entwickelte und komplexe Güter, die umfassend
wie sie im „Gemeinsamen Standpunkt“ der Ver-
erklärt werden müssen. Es gehört daher zu den
bände (Gemeinsamer Standpunkt der Verbände
5
zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammen-
1. Abschnitt:
Anwendungsbereich
arbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern) für den
Klinikbereich niedergelegt sind, auch wertvolle
Orientierungspunkte für die Zusammenarbeit
der Eigenanwendungs-IVD-Industrie mit Ärzten
Anwendungsbereich
und anderen Angehörigen der Fachkreise im
niedergelassenen Bereich.
Mit dem Ziel, ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten zu fördern, das Vertrauen der
1.1
Allgemeinheit, dass die Auswahl ihrer Eigenan-
Der Kodex gilt für VDGH-Mitgliedsunternehmen1
wendungs-IVD sich an den Vorteilen jedes Pro-
die Eigenanwendungs-IVD in Deutschland ver-
duktes und den gesundheitlichen Bedürfnissen
treiben und bewerben sowie für die mit diesen
der Patienten orientiert, zu festigen und einen
verbundenen Unternehmen, sofern die verbunde-
lauteren Wettbewerb bei der Werbung und Zu-
nen Unternehmen die Verbindlichkeit des Eigen-
sammenarbeit mit Ärzten und anderen Angehöri-
anwendungs-IVD-Kodex durch eine gesonderte
gen der Fachkreise sicherzustellen, haben die
schriftliche Vereinbarung anerkannt haben
Mitglieder des VDGH, die Eigenanwendungs-
(„Mitgliedsunternehmen“ oder „Unternehmen“).
IVD in Deutschland unter ihrem Namen in den
Verkehr bringen, nachstehenden „Kodex für Mit-
1.2
glieder 1
Eigenanwendungs-IVD nach diesem Kodex
des VDGH, die IVD-Medizinprodukte
nach § 3 Nr. 5 MPG herstellen, die auch zur
sind In-vitro-Diagnostika, die auch zur Eigen-
Eigenanwendung bestimmt sind“ beschlossen.
anwendung bestimmt sind (§ 3 Nr. 5 des Medizinproduktegesetzes – MPG in der Fassung vom
07.02.2002, zuletzt geändert am 14.06.2007).
Der Kodex findet Anwendung
(1)
auf die in §§ 7 bis 13 dieses Kodex geregelte
produktbezogene Werbung für Eigenanwendungs-IVD im Sinne des § 2 des Medizinproduktegesetzes, wenn die Werbung gegen1) Abbott GmbH & Co. KG; Bayer Vital GmbH;
über den Fachkreisen im Sinne des § 2 dieses
A. Menarini Diagnostics Deutschland, eine Division der
Kodex erfolgt
Berlin-Chemie AG; Life Scan, Geschäftsbereich der OrthoClinical Diagnostics GmbH; Roche Diagnostics GmbH
6
und
§1
(2)
auf die in §§ 14 ff. dieses Kodex geregelte
Definitionen
Zusammenarbeit der Unternehmen mit
§2
Angehörigen der Fachkreise im Bereich von
Forschung, Entwicklung, Herstellung und
Vertrieb von Eigenanwendungs-IVD.
„Angehörige der Fachkreise“ sind Ärzte und
Apotheker sowie alle Angehörigen medizinischer,
(3)
zahnmedizinischer, pharmazeutischer oder sonsti-
Der Kodex findet keine Anwendung auf
ger Heilberufe und sämtliche andere Personen,
nicht-werbliche Informationen; darunter
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
sind im Sinne dieses Kodex insbesondere zu
Human-Eigenanwendungs-IVD anwenden oder
verstehen:
mit diesen in erlaubter Weise Handel treiben.
1. die Etikettierung eines EigenanwendungsIVD sowie die Gebrauchsanweisung;
2. Schriftwechsel und Unterlagen, die
Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter
nicht Werbezwecken dienen und die zur
§3
Beantwortung einer konkreten Anfrage zu
einem bestimmten EigenanwendungsIVD erforderlich sind;
2. sachbezogene Informationen wie An-
Die Verpflichtungen nach diesem Kodex treffen
das Unternehmen auch dann , wenn es andere
kündigungen von Packungsänderungen,
(z. B. Werbeagenturen, Marktforschungsunter-
Warnungen über Vorkommnissen sowie
nehmen) damit beauftragt, die von diesem Kodex
Referenzmaterialien (z. B. Warenkataloge
erfassten Aktivitäten zu gestalten oder durchzu-
und Preislisten, die keine produktspezifi-
führen.
schen Aussagen enthalten);
4. sachbezogene Informationen in Bezug
auf Krankheiten oder die menschliche
Gesundheit, unternehmensbezogene
Informationen, z.B. an Investoren oder
2. Abschnitt:
Auslegungsgrundsätze
gegenwärtige oder zukünftige Mitarbeiter,
einschließlich Finanzdaten, Berichte über
Allgemeine Auslegungsgrundsätze
Forschungs- und Entwicklungsprogramme
§4
sowie die Information über regulatorische
Entwicklungen, die das Unternehmen
und seine Produkte betreffen.
4.1
Bei der Anwendung dieses Kodex sind nicht nur
der Wortlaut der einzelnen Vorschriften, sondern
auch dessen Geist und Intention sowie auch die
7
geltenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften
sollte auf einer aktuellen Auswertung aller
des MPG, des AMG, des Heilmittelwerbegesetzes
einschlägigen Erkenntnisse beruhen und
(HWG), des Gesetzes gegen unlauteren Wettbe-
diese Erkenntnisse klar und deutlich
werb (UWG) und des Strafgesetzbuches (StGB)
wiedergeben.
und die allgemein anerkannten Grundsätze des
2. Werbung soll den vernünftigen Gebrauch
Berufsrechts der Angehörigen der Fachkreise zu
von Eigenanwendungs-IVD unterstützen,
beachten sowie die hierauf beruhenden Verhal-
indem sie sie objektiv und ohne ihre
tensempfehlungen der beteiligten Verbände
Eigenschaften zu übertreiben, darbietet.
ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck
3. Medizinprodukteberater müssen ihre
Pflichten verantwortungsvoll und ethisch
entsprechend zu berücksichtigen.
einwandfrei erfüllen.
4.2
Die Unternehmen müssen sich jederzeit an
hohen ethischen Standards messen lassen. Ins-
Zusammenarbeit
besondere darf ihr Verhalten nicht die Eigenanwendungs-IVD-Industrie in Misskredit bringen,
das Vertrauen in sie reduzieren oder anstößig
sein. Zudem muss die besondere Natur von
6.1
Eigenanwendungs-IVD und das berufliche
Bei der Anwendung des 4. Abschnitts dieses
Verständnis der angesprochenen Fachkreise
Kodex sind insbesondere die nachfolgenden
berücksichtigt werden.
Auslegungsgrundsätze zu berücksichtigen:
1. Die Angehörigen der Fachkreise dürfen in
§5
ihren Diagnose-, Verordnungs- oder Beschaf-
Werbung
fungsentscheidungen nicht in unlauterer
Weise beeinflusst werden. Es ist daher verboten, ihnen oder einem Dritten unlautere
Bei der Anwendung des Abschnitts 3 dieses
Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu
Kodex sind insbesondere die nachfolgenden
gewähren. Insbesondere dürfen die nach-
Auslegungsgrundsätze zu berücksichtigen:
folgend im 4. Abschnitt im Einzelnen
beschriebenen möglichen Formen der
1. Werbung soll die angesprochenen Fachkreise
in die Lage versetzen, sich ein eigenes Bild
dazu missbraucht werden, die Freiheit
von dem diagnostischen Wert eines Eigen-
der Angehörigen der Fachkreise in ihren
anwendungs-IVD zu machen. Sie muss
Diagnose-, Verordnungs- und Beschaffungs-
daher so zutreffend, ausgewogen, fair,
entscheidungen zu beeinflussen.
objektiv und vollständig sein, dass sie einen
richtigen Gesamteindruck vermittelt. Sie
8
Zusammenarbeit nicht in unlauterer Weise
2. Unlauter sind insbesondere Vorteile, die
unter Verstoß gegen die Vorschriften des
§6
HWG, des UWG, des StGB oder gegen die
Eignung, die Verordnungsentscheidung der
allgemein anerkannten Grundsätze des für
angesprochenen Fachkreise zu beeinflussen, zu
die Angehörigen der Fachkreise geltenden
berücksichtigen.
Berufsrechts gewährt werden.
7.4
6.2
Werbung muss hinreichend wissenschaftlich
Entfällt, da pharmaspezifisch.
abgesichert sein und darf den Angaben in der
Produktinformation nicht widersprechen. Dies
3. Abschnitt:
Werbung
gilt insbesondere für Werbeaussagen, die sich
auf bestimmte Vorzüge, Qualitäten oder Eigenschaften eines Eigenanwendungs-IVD beziehen.
Aussagen, die bereits in der Zulassung des
Eigenanwendungs-IVD enthalten sind, bedürfen
§7
keiner weiteren wissenschaftlichen Absicherung.
Irreführungsverbot
Auf Anfrage von Angehörigen der Fachkreise
müssen die entsprechenden wissenschaftlichen
Belege unmittelbar in angemessenem Umfang zur
7.1
Verfügung gestellt werden können.
Irreführende Werbung ist unzulässig, dies unabhängig davon, ob die Irreführung durch
7.5
Verzerrung, Übertreibung, besondere Heraus-
Als „sicher“ dürfen Eigenanwendungs-IVD nur
stellungen oder Auslassungen oder in sonstiger
bei entsprechender wissenschaftlicher Absiche-
Weise hervorgerufen wird.
rung bezeichnet werden. (Siehe Anhang I IVDD)
7.2
7.6
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
Entfällt, da pharmaspezifisch.
wenn:
7.7
1. Eigenanwendungs-IVD eine diagnostische
Als „neu“ dürfen Eigenanwendungs-IVD nur
Wirksamkeit, Wirkung oder eine Verwend-
innerhalb eines Jahres nach dem ersten Inver-
barkeit beigelegt werden, die sie nicht haben,
kehrbringen bezeichnet werden, soweit sich aus
2. unwahre oder zur Täuschung geeignete
Angaben über die Beschaffenheit von
dem MPG nichts anderes ergibt (Siehe §3 Nr.6
MPG).
Eigenanwendungs-IVD gemacht werden.
7.3
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer
Tatsache irreführend ist, ist insbesondere ihre
9
§8
Verbot der Schleichwerbung / Transparenzgebot
8.1
Bezugnahme auf Veröffentlichungen
§ 11
Unzulässig ist eine Werbung, wenn
Der werbliche Charakter von Werbemaßnahmen
darf nicht verschleiert werden.
1. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige
Veröffentlichungen Bezug genommen wird,
8.2
ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob
Anzeigen, die von einem Unternehmen bezahlt
die Veröffentlichung das Eigenanwendungs-
oder geschaltet werden, sind so zu gestalten,
IVD, das Verfahren, die Behandlung, den
dass sie nicht mit unabhängigen redaktionellen
Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst
Beiträgen verwechselt werden können.
betrifft, für das geworben wird, und ohne
dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt
8.3
der Veröffentlichung und die Fundstelle
Bei Veröffentlichungen Dritter über Eigenanwen-
genannt werden,
dungs-IVD und ihren Gebrauch, die von einem
2. aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen
Unternehmen ganz oder teilweise finanziert
entnommene Zitate, Tabellen, Ablichtungen,
werden, muss dafür Sorge getragen werden,
sonstige Darstellungen oder fachliche Äuße-
dass diese Veröffentlichungen einen deutlichen
rungen Dritter nicht wortgetreu übernom-
Hinweis auf die Finanzierung durch das Unter-
men werden, es sei denn, es liegt ein sachlich
nehmen enthalten
gerechtfertigter Grund für eine nicht wortgetreue Übernahme vor. In diesem Fall ist
auf die vorgenommene Modifikation deut-
§9
Verbot der Werbung für nicht zugelassene
Arzneimittel und nicht zugelassene Indikationen
lich und erkennbar hinzuweisen.
Vergleichende Werbung
Entfällt, da pharmaspezifisch.
§ 10
Pflichtangaben
12.1
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
unmittelbar oder mittelbar die von einem Mitbewerber angebotenen Eigenanwendungs-IVD
Entfällt, da pharmaspezifisch.
10
erkennbar macht.
§ 12
2.2
13.3
Eine vergleichende Werbung, die sich nicht
Die Einwilligung des Werbeadressaten darf nicht
objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, rele-
durch Lock- oder Täuschungsmittel, insbesondere
vante, nachprüfbare und typische Eigenschaften
durch eine Irreführung bezüglich der Identität des
oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistun-
Medizinprodukteberaters oder des durch ihn
gen bezieht, ist unzulässig.
vertretenen Unternehmens, erschlichen werden.
12.3
13.4
Vergleichende Werbung darf weder irreführend
Adresslisten dürfen zu Werbezwecken nur
sein noch das Eigenanwendungs-IVD eines
verwendet werden, soweit die darin enthaltenen
Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen.
Daten aktuell sind. Auf Verlangen eines Angehörigen der Fachkreise ist der ihn betreffende
Eintrag von der Adressliste zu entfernen.
§ 13
Unzumutbare belästigende Werbung
Rote Hand
§ 14
Tests von Eigenanwendungs-IVD
§ 15
13.1
Werbung soll die Angehörigen der Fachkreise
nicht unzumutbar belästigen. Eine unzumutbare
Entfällt, da pharmaspezifisch.
Belästigung liegt vor, wenn eine Werbung erfolgt,
obwohl es für den Werbenden erkennbar ist, dass
der Empfänger diese nicht wünscht.
13.2
Werbung unter Verwendung von Faxgeräten, automatischen Anrufmaschinen oder elektronischer
15.1
Post ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung
Unternehmer der Eigenanwendungs-IVD-
des Empfängers vorliegt. Bei der Verwendung
Industrie dürfen Eigenanwendungs-IVD im
elektronischer Post ist eine mutmaßliche Einwilli-
Rahmen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen
gung anzunehmen, wenn der Unternehmer die
den Angehörigen der Fachkreise ohne Berech-
elektronische Postadresse von dem Empfänger
nung zur Verfügung stellen, die dieses Produkt
erhalten hat und der Empfänger bei jeder Ver-
testen oder testen lassen wollen.
wendung klar und deutlich darauf hingewiesen
wird, dass er der Verwendung jederzeit wider-
15.2
sprechen kann.
Diese dürfen nur auf Anforderung und ohne
Vergütung für den Test oder die mit ihm einhergehende Beratung abgegeben werden. Die
11
Unternehmen müssen ein adäquates System zur
Kontrolle und zum Nachweis der Anforderung
oder Abgabe führen.
Vertragliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der
Fachkreise, Kliniken und sonstigen Leistungsträgern
18.1
§ 16
Verbot der Fernbehandlung /
Beantwortung individueller Anfragen
Leistungen von Ärzten für Unternehmen (z. B.
für Vortragstätigkeit, Beratung, Klinische Studien,
Anwendungsbefragungen), und von Kliniken
und sonstigen Leistungserbringern (z. B. für
Die Erkennung oder Behandlung von Krank-
klinische Prüfungen, Anwendungsbefragungen)
heiten ist den Ärzten vorbehalten. Auf Anfragen,
dürfen nur auf Grundlage eines schriftlichen
die sich auf eine individuelle Diagnosesituation
Vertrages erbracht werden, aus dem sich Leistung
beziehen, soll das Unternehmen dem Anfragen-
und Gegenleistung eindeutig ergeben.
den raten, einen Arzt zu konsultieren.
18.2
4. Abschnitt:
Zusammenarbeit
mit Angehörigen der
Fachkreise
Bei der zu erbringenden vertraglichen Leistung
muss es sich um eine wissenschaftliche oder
fachliche Tätigkeit für das Unternehmen
handeln, wozu auch Ausbildungszwecke zählen
(Verbot von „Scheinverträgen“). Gewerbliche
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sind ausgeschlossen, sofern diese nicht wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen
§ 17
Therapie sind. Klinische Studien und Anwen-
Verordnungen und Empfehlungen
dungsbefragungen sowie alle anderen Studien
oder Datenerhebungen dürfen nicht versteckt
zum Zwecke der Beeinflussung von Diagnostik-
Es ist unzulässig, Angehörigen der Fachkreise
oder Beschaffungsentscheidungen oder zu bloßen
oder Dritten für die Verordnung und die An-
Werbezwecken missbraucht werden.
wendung eines Eigenanwendungs-IVD oder
die Empfehlung eines Eigenanwendungs-IVD
18.3
gegenüber dem Patienten ein Entgelt oder einen
Die Vergütung darf nur in Geld bestehen und
sonstigen geldwerten Vorteil anzubieten, zu
muss zu der erbrachten Leistung in einem ange-
gewähren oder zu versprechen. Handelsvertreter
messenen Verhältnis stehen. Bei der Beurteilung
sind nicht Dritte, unterliegen aber ansonsten den
der Angemessenheit kann für Ärzte unter ande-
Vorschriften dieses Kodex.
rem die Gebührenordnung für Ärzte einen
Anhaltspunkt bieten. Dabei können auch ange-
12
§ 18
messene Stundensätze vereinbart werden, um den
auf die diagnostischen Maßnahmen der Grund-
Zeitaufwand zu berücksichtigen.
satz der Nichtintervention.
18.4
19.3
Den Ärzten, Kliniken und sonstigen Leistungs-
Die Planung, Gestaltung und Durchführung von
erbringern können zudem die in Erfüllung der
Anwendungsbefragungen ist im Vorhinein schrift-
ihnen obliegenden vertraglichen Leistungen
lich niederzuschreiben, die ausgefüllten Befra-
entstehenden angemessenen Auslagen und Spesen
gungsbögen sind fachlich auszuwerten und die
erstattet werden.
Durchführung der Anwendungsbefragungen ist
einer geeigneten Qualitätssicherung zu unterziehen.
18.5
Den Ärzten, Kliniken und sonstigen Leistungser-
19.4
bringern darf kein Entgelt dafür gewährt werden,
Das Unternehmen hat auch die geplante Zahl
dass die Ärzte bereit sind, Medizinprodukteberater
der Patienten sowie die Höhe der Vergütung pro
zu empfangen oder von anderen Unternehmensan-
Befragungsbogen in Unterlagen zu begründen
gehörigen Informationen entgegen zu nehmen.
und zu dokumentieren. Nach Abschluss sind die
tatsächlich durchgeführten Befragungen und
18.6
Vergütungen zu dokumentieren.
Ärzte und Mitarbeiter von Kliniken oder von
sonstigen medizinischen Leistungserbringern
19.5
der öffentlichen Hand müssen die Leistungsbe-
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die
ziehung der Verwaltung offen legen und von
Durchführung einer Anwendungsbefragung gilt
dieser schriftlich bestätigen lassen.
§ 18 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Vergütung
so zu bemessen ist, dass dadurch kein Anreiz zur
Verordnung eines Eigenanwendungs-IVD ent-
§ 19
Anwendungsbefragungen
steht. Die Zahlung der Vergütung setzt voraus,
dass das Unternehmen die ausgefüllten Fragebogen erhalten hat.
19.1
Anwendungsbefragungen sind Untersuchungen
Einladung zur berufsbezogenen
wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen
nach der Zulassung eines Eigenanwendungs-
§ 20
IVD, die der Gewinnung neuer Erkenntnisse
über die Anwendung des Eigenanwendungs-IVD
in der Praxis dienen.
20.1
Die Unternehmen dürfen Angehörige der Fach-
19.2
kreise zu eigenen berufsbezogenen Fortbildungs-
Bei Anwendungsbefragungen gilt im Hinblick
veranstaltungen einladen, die sich insbesondere
13
mit ihren Forschungsgebieten, Eigenanwen-
den Dritten erhobenen Teilnahmegebühren
dungs-IVD und deren Anwendungsgebieten
erstrecken, wenn bei diesen Veranstaltungen der
befassen (interne Fortbildungsveranstaltungen).
fachliche Charakter eindeutig im Vordergrund
steht und ein sachliches Interesse des Unterneh-
20.2
mens an der Teilnahme besteht. Eine Übernahme
Für die Eingeladenen dürfen angemessene Reise-
von Kosten darf nur erfolgen, wenn bei der Ver-
und notwendige Übernachtungskosten nur dann
anstaltung sowohl ein Bezug zum Tätigkeitsge-
übernommen werden, sofern der berufsbezogene
biet des Unternehmens als auch zum Fachgebiet
fachliche Charakter der internen Fortbildungs-
des Veranstaltungsteilnehmers vorliegt.
veranstaltung eindeutig im Vordergrund steht.
Im Rahmen solcher Fortbildungsveranstaltungen
20.5
ist auch eine angemessene Bewirtung der Teil-
Die finanzielle Unterstützung von externen Fortbil-
nehmer möglich. Unterhaltungsprogramme (z. B.
dungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern
Theater, Konzert, Sportveranstaltungen) der Teil-
ist in einem angemessenen Umfang zulässig. Unter-
nehmer dürfen weder finanziert noch organisiert
haltungsprogramme dürfen dabei weder finanziell
werden. Die Anwesenheit der Teilnehmer sowie
oder durch Spenden unterstützt noch organisiert
das durchgeführte Programm der Veranstaltung
werden. Die Mitgliedsunternehmen, die externe
sind zu dokumentieren.
Fortbildungsveranstaltungen finanziell unterstützen, müssen darauf hinwirken, dass die Unter-
20.3
stützung sowohl bei der Ankündigung als auch bei
Unterbringung und Bewirtung dürfen einen
der Durchführung der externen Fortbildungsveran-
angemessenen Rahmen nicht überschreiten und
staltung von dem Veranstalter offen gelegt wird.
müssen insbesondere in Bezug auf den berufsbezogenen fachlichen Zweck der internen Veranstal-
20.6
tung von untergeordneter Bedeutung sein. Die
Sofern es sich um einen ärztlichen Veranstalter
Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte
handelt, müssen Art, Inhalt und Präsentation der
für interne Fortbildungsveranstaltungen sowie die
Fortbildungsveranstaltung allein von dem ärztli-
Einladung von Angehörigen der Fachkreise hier-
chen Veranstalter bestimmt werden.
zu hat allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu
erfolgen. Ein solcher Grund ist beispielsweise
20.7
nicht der Freizeitwert des Tagungsortes.
Die Einladung oder die Übernahme der Kosten
darf sich bei internen und externen Fortbildungs-
20.4
veranstaltungen nicht auf Begleitpersonen er-
Die Einladung von Angehörigen der Fachkreise
strecken. Dies gilt auch für Bewirtungen.
zu berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen
14
Dritter (externe Fortbildungsveranstaltungen)
20.8
darf sich nur auf angemessene Reisekosten, not-
Die Organisation, Durchführung und/oder
wendige Übernachtungskosten sowie die durch
Unterstützung von internationalen Veranstaltun-
gen oder die Übernahme von Kosten für deren
bundenen Unternehmen mit Sitz in dem Land
Teilnehmer ist nur zulässig, wenn
des Veranstaltungsortes, sofern vorhanden, vorher
anzeigen oder dort entsprechenden Rat für die
1. die Mehrzahl der Teilnehmer aus einem
anderen Land als dem kommt, in dem das
ordnungsgemäße Umsetzung dieser Aktivitäten
einholen.
Unternehmen seinen Sitz hat, oder
2. an dem Veranstaltungsort notwendige
20.10
Ressourcen oder Fachkenntnisse zur
Sofern von Angehörigen der Fachkreise bei
Verfügung stehen (etwa bei anerkannten
internen oder externen Fortbildungsveranstaltun-
Fachkongressen mit internationalen
gen im Auftrag von Unternehmen Vorträge
Referenten),
gehalten werden, ist § 18 anwendbar.
und angesichts dessen jeweils logistische Gründe
für die Wahl des Veranstaltungsortes in einem
Zuwendungen
anderen Land sprechen. Internationale Veranstal-
§ 21
tungen sind interne oder externe Fortbildungsveranstaltungen, bei denen das die Veranstaltung
organisierende, durchführende oder diese Veran-
21.1
staltung oder deren Teilnehmer unterstützende
Im Rahmen einer produktbezogenen Werbung
Unternehmen seinen Sitz nicht im Land des
sind bei Werbegaben die Grenzen von § 7 HWG
Veranstaltungsortes hat.
zu beachten. Sofern § 7 HWG nichts anderes
bestimmt, müssen diese „geringwertig“ sein.
20.9
Auf die Organisation, Durchführung und/oder
21.2
Unterstützung von internationalen Veranstaltun-
Darüber hinaus dürfen im Rahmen einer nicht
gen sowie auf die Einladung und Unterstützung
produktbezogenen Werbung Geschenke nur zu
der Teilnahme von Angehörigen der Fachkreise
besonderen Anlässen (z. B. Praxis-Eröffnung,
an diesen Veranstaltungen finden sowohl der
Jubiläen) gewährt werden, wenn sie sich in einem
Kodex des Landes, in dem das die internationale
sozial adäquaten Rahmen halten
Veranstaltung organisierende, durchführende
oder unterstützende Unternehmen seinen Sitz
hat, als auch der Kodex des Landes Anwendung,
Bewirtung
in dem die internationale Veranstaltung durchge-
§ 22
führt wird. Kodex im Sinne dieser Regelung ist
dieser Kodex sowie ein am Veranstaltungsort
geltender Kodex. Im Konfliktfall findet die stren-
Eine Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise
gere Regelung Anwendung. Das Unternehmen
ist nur im Rahmen von internen Fortbildungs-
muss Aktivitäten im Sinne von S. 1 einem ver-
veranstaltungen sowie Arbeitsessen und in einem
15
angemessenen und sozial adäquaten Umfang
5. Abschnitt:
Verpflichtung und
Schulung von
Mitarbeitern und
beauftragten Dritter
zulässig. Der Anlass der Arbeitsessens ist zu dokumentieren. Ein Verkaufsgespräch ist kein Arbeitsessen. Eine Bewirtung von Begleitpersonen ist
unzulässig.
§ 23
Gewinnspiele für Angehörige der Fachkreise
23.1
Qualifikation und Pflichten der Mitarbeiter
Die Werbung mit Gewinnspielen, bei denen der
Gewinn allein vom Zufall abhängt, ist auch gegenüber Angehörigen der Fachkreise unzulässig.
25.1
23.2
Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen,
Preisausschreiben, bei denen die Teilnahme von
dass ihre Medizinprodukteberater einschließlich
einer wissenschaftlichen oder fachlichen Leistung
der über Verträge mit Dritten eingeschalteten
der teilnehmenden Angehörigen der Fachkreise
Personen sowie andere Vertreter des Unterneh-
abhängt und bei denen der in Aussicht gestellte
mens, die Angehörige der Fachkreise, Kranken-
Preis in einem angemessenen Verhältnis zu der
häuser oder andere Einrichtungen des Gesund-
durch die Teilnehmer zu erbringenden wissen-
heitswesen im Zusammenhang mit der Werbung
schaftlichen oder fachlichen Leistung steht, sind
für Eigenanwendungs-IVD aufsuchen, angemessen
zulässig.
ausgebildet und sachkundig sind, damit sie
zutreffende und hinreichend vollständige Informationen über die von ihnen präsentierten
§ 24
Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise
als Amtsträger und / 0der Mitarbeiter medizinischer
Einrichtungen
Eigenanwendungs-IVD geben können.
25.2
Medizinprodukteberater müssen mit den
16
Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen der
Verpflichtungen, die die Unternehmen nach
Fachkreise, die Amtsträger sind und/oder Mit-
diesem Kodex treffen, sowie allen anwendbaren
arbeiter medizinischer Einrichtungen sind, sind
gesetzlichen Vorschriften vertraut sein. Die
zusätzlich die Hinweise und Empfehlungen des
Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass
„Gemeinsamen Standpunktes“ der Verbände zu
die Medizinprodukteberater diese Anforderungen
beachten.
einhalten.
§ 25
25.3
arbeiten, auf die Einhaltung dieses Kodex zu ver-
Auch die übrigen Beschäftigten der Unternehmen
pflichten und durch geeignete organisatorische
sowie die über Verträge mit Dritten herangezoge-
Vorkehrungen dessen Einhaltung zu sichern,
nen Personen, die mit der Vorbereitung oder
wozu auch die Etablierung und Ausgestaltung
Genehmigung von Werbematerialien oder
der Funktion eines „Compliance Officers“ durch
-aktivitäten beschäftigt sind, müssen mit den
einen oder mehrere Mitarbeiter zählt.
Anforderungen der anwendbaren Regelungen
und einschlägigen Gesetze und Vorschriften
26.2
vertraut sein.
Die Mitarbeiter sind ferner über die in diesem
Kodex angesprochenen wesentlichen Grundsätze
25.4
der Berufsordnungen und der Berufspflichten
Entfällt, da pharmaspezifisch.
der Angehörigen der einschlägigen Fachkreise zu
informieren. Sie sind ferner über den Inhalt des
25.5
Kodex zu schulen.
Die Medizinprodukteberater haben dem wissenschaftlichen Dienst ihrer Unternehmen jegliche
6. Abschnitt:
Inkrafttreten
Informationen weiterzugeben, die sie im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Eigenanwendungs-IVD dieses Unternehmens erhalten,
insbesondere Berichte über Vorkommnisse.
Inkrafttreten
25.6
§ 27
Medizinprodukteberater haben darauf zu achten,
dass Häufigkeit, Dauer sowie Art und Weise
ihrer Besuche bei Angehörigen der Fachkreise den
Dieser „Eigenanwendungs-IVD-Kodex“ tritt
Praxis- oder Geschäftsbetrieb nicht unzumutbar
mit der Anerkennung als Wettbewerbsregeln
beeinträchtigen.
durch das Bundeskartellamt gemäß § 24 Abs. 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) in Kraft.
§ 26
Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern
und beauftragten Dritten
(Das Bundeskartellamt hat den Eigenanwendungs-IVD-Kodex in der vorliegenden Fassung
mit Beschluss vom 17.06.2008, zugegangen am
24.06.2008, als Wettbewerbsregel anerkannt)
26.1
Die Mitgliedsunternehmen haben ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte, die im Bereich der
Werbung von Eigenanwendungs-IVD tätig sind
oder mit Angehörigen der Fachkreise zusammen-
17
Auszug aus der (Muster-) Berufsordnung
Auszug aus der
(Muster-) Berufsordnung
für die deutschen
Ärztinnen und Ärzte
In der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach; geändert
durch die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in Köln; geändert durch die Beschlüsse
des 105. Deutschen Ärztetages 2002 in Rostock;
geändert durch die Beschlüsse des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln; geändert durch
die Beschlüsse des 107. Deutschen Ärztetages
(Stand 2006) §§ 32 – 35
2004 in Bremen; geändert durch Beschluss des
Vorstandes der Bundesärztekammer am 24.11.2006
MBO-Ä 1997 - *) in der Fassung der Beschlüsse
des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach
geändert durch die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in Köln (§§ 27, 28 Kap.
D. I Nr. 1-6, Kap. D. II Nr. 11) **)
geändert durch die Beschlüsse des 105. Deut
schen Ärztetages 2002 in Rostock (§§ 27, 28
Kap. D. I Nr. 1-5, §§ 17, 18, 22 a, 15, 20) **)
geändert durch die Beschlüsse des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln (§§ 7 Abs. 4, 18,
26, 30 ff.) **)
geändert durch die Beschlüsse des 107. Deutschen Ärztetages 2004 in Bremen (§§ 17-23,
Kap. D II Nr. 7-11; §§ 4, 15) **)
geändert durch den Beschluss des Vorstandes
der Bundesärztekammer in der Sitzung vom
24.11.2006 (§ 18 Absatz 1) **)
18
4. Abschnitt MBO:
Wahrung der ärztlichen
Unabhängigkeit bei
der Zusammenarbeit
mit Dritten
beit sind schriftlich abzuschließen und
sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.
2. Die Annahme von Werbegaben oder anderen
Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht
geringfügig ist.
3. Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet,
für den Bezug der in Absatz 1 genannten
Produkte, Geschenke oder andere Vorteile
für sich oder einen Dritten zu fordern. Diese
dürfen sie auch nicht sich oder Dritten
versprechen lassen oder annehmen, es sei
§ 32
denn, der Wert ist geringfügig.
Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
4. Die Annahme von geldwerten Vorteilen in
angemessener Höhe für die Teilnahme an
wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltun-
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet,
gen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist
von Patientinnen und Patienten oder Anderen
unangemessen, wenn er die Kosten der
Geschenke oder andere Vorteile für sich oder
Teilnahme (notwendige Reisekosten,
Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen
Tagungsgebühren) der Ärztin oder des
zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der
Arztes an der Fortbildungsveranstaltung
Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit
übersteigt oder der Zweck der Fortbildung
der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
nicht im Vordergrund steht. Satz 1 und
Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn
2 gelten für berufsbezogene Informationsver-
der Wert des Geschenkes oder des anderen
anstaltungen von Herstellern entsprechend.
Vorteils geringfügig ist.
§ 33
Ärzteschaft und Industrie
Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtungen
von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 34
1. Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet,
1. Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für
für die Verordnung von Arznei-, Heil- und
die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfs-
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine
mitteln oder Medizinprodukten erbringen
Vergütung oder andere Vorteile für sich oder
(z. B. bei der Entwicklung, Erprobung und
Dritte zu fordern, sich oder Dritten ver-
Begutachtung), muss die hierfür bestimmte
sprechen zu lassen oder anzunehmen.
Vergütung der erbrachten Leistung entspre-
2. Ärztinnen und Ärzte dürfen Ärztemuster
chen. Die Verträge über die Zusammenar-
nicht gegen Entgelt weitergeben.
19
Hinweise und Erläuterungen zu § 33 (Muster-) Berufsordnung
3. Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet,
über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
Körperpflegemittel oder ähnliche Waren
Werbevorträge zu halten oder zur Werbung
bestimmte Gutachten zu erstellen.
4. Ärztinnen und Ärzte dürfen einer miss-
Hinweise und
Erläuterungen zu § 33
(Muster-) Berufsordnung
bräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.
5. Ärztinnen und Ärzten ist nicht gestattet,
beschlossen von den Berufsordnungsgremien
der Bundesärztekammer am 12.08.2003
Patientinnen oder Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken,
Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
1. Vorbemerkung / Einleitung
Der 106. Deutsche Ärztetag 2003 hat eine Neufassung der §§ 30 ff. (Muster-) Berufsordnung zur
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der
§ 35
Zusammenarbeit mit Dritten beschlossen. Hierzu
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
haben die Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer die nachstehenden Auslegungsgrundsätze beschlossen. Sie erläutern Ärztinnen
Werden Art, Inhalt und Präsentation von
und Ärzten die Möglichkeiten und Grenzen der
Fortbildungsveranstaltungen allein von einem
Zusammenarbeit mit Dritten, sie sollen aber auch
ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die
diejenigen, die darüber hinaus mit der Anwen-
Annahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für
dung der Vorschriften befasst sind, bei ihrer
Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang
Arbeit unterstützen.
erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der
Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.
Die Zusammenarbeit von Ärzten und Industrieunternehmen ist in der jüngsten Vergangenheit in die öffentliche Diskussion geraten.
Wiederholt sind Vorwürfe gegen die Ärzteschaft
erhoben worden, dass bei der Zusammenarbeit
mit der Industrie die ärztliche Unabhängigkeit
nicht im ausreichenden Maße gewahrt worden
sei. Diese Vorwürfe wurden sowohl gegen Krankenhausärzte als auch gegen niedergelassene Ärzte
erhoben. Ausgelöst wurde diese Diskussion durch
den sogenannten Herzklappenskandal, durch die
Neuregelung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Korruption, sowie Fragen der Finanzierung der
Drittmittelforschung. Für den Bereich der ärztli-
20
chen Tätigkeit, der vom Anwendungsbereich des
die auch im Antikorruptionsstrafrecht herangezo-
Antikorruptionsgesetzes, insbesondere der §§ 331
gen werden, soweit wie möglich im Berufsrecht ver-
f. StGB erfasst wird, liegt der Gemeinsame Stand-
ankert. Ergänzend zu diesen bei der Überarbeitung
punkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zu-
beachteten Grundsätzen wurde der Anwendungs-
sammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen
bereich der Vorschriften auf die sog. „Drittvor-
Einrichtungen und ihren Mitarbeitern vor (Stand
teilsnahme“ erstreckt.
11.04.2001).
Während nach bisher geltendem Berufsrecht die
Die Berufsordnung enthält im vierten Ab-
Annahme finanzieller Unterstützungsleistungen für
schnitt (§§ 30 ff. MBO) Regelungen zur Zu-
die so genannte passive Teilnahme an Fortbildungs-
sammenarbeit von Ärzten und Industrie, die
veranstaltungen verboten war, erlaubt die Neufas-
gewährleisten, dass die ärztliche Unabhängigkeit
sung des neuen §§ 33 Abs. 4 MBO nun erstmalig
bei Zusammenarbeit mit Dritten gesichert ist.
das individuelle Fortbildungssponsoring, wenn be-
Dieser vierte Abschnitt der MBO ist auf dem
stimmte Regeln beachtet werden. Die nachstehende
106. Deutschen Ärztetag 2003 novelliert worden.
Darstellung informiert auf dem Boden des vom
Bei der Novellierung dieses Abschnittes waren
folgende Überlegungen maßgebend:
106. Deutschen Ärztetag beschlossenen Berufrechtes
über die bestehenden Möglichkeiten und Grenzen
der Zusammenarbeit von Ärzteschaft und Industrie.
1. Die Kooperation von Ärzteschaft und
Industrie ist sowohl notwendig als auch
2. Rechtliche
wünschenswert.
Rahmenbedingungen der Kooperation
2. Die Kooperation muss so gestaltet sein, dass
Die Zusammenarbeit von Ärzten mit Dritten ist
bei allen Formen der Zusammenarbeit die
im 4. Kap. der MBO in den §§ 30 - 35 geregelt. Diese
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
Vorschriften verpflichten Ärzte, ihre Unabhängig-
gesichert ist und das Patientenwohl als
keit bei der Zusammenarbeit mit Dritten zu wah-
oberste Handlungsmaxime der medizini-
ren. Aber auch weitere Vorschriften des ärztlichen
schen Versorgung gesichert ist. Um diese
Berufsrechts sollen dazu beitragen, die ärztliche
Ziele zu erreichen, das heißt, eine Koopera-
Unabhängigkeit zu sichern. Im Einzelnen sind dies
tion von den Ärzten und Industrie bei
§ 3 Abs. 2 MBO, § 23 MBO, § 15 Abs. 4 MBO.
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit zu
Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf
ermöglichen, wurden die Prinzipien
die Erläuterung des § 33 MBO.
√ Transparenz der Finanzflüsse
√ Trennung von Beschaffungsentscheidung
und Zuwendungsempfang
Arzt und Industrie
§ 33
√ Äquivalenz von Leistung und
Gegenleistung sowie
√ die Dokumentation aller Formen der
Zusammenarbeit
1. Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller
von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder
21
Medizinprodukten erbringen (z.B. bei der
in diesen Fällen im Rahmen einer Austauschbe-
Entwicklung, Erprobung und Begutach-
ziehung eine Leistung für ein Unternehmen, das
tung), muss die hierfür bestimmte Vergütung
ihn hierfür vergütet. Diese Leistungserbringung
der erbrachten Leistung entsprechen. Die
ist berufsrechtlich zulässig, wenn die für die
Verträge über die Zusammenarbeit sind
ärztliche Leistung bestimmte Vergütung der
schriftlich abzuschließen und sollen der
erbrachten Gegenleistung entspricht (Äquivalenz-
Ärztekammer vorgelegt werden.
prinzip). Auch wenn grundsätzlich keine genera-
2. Die Annahme von Werbegaben oder anderen
lisierende Betrachtung möglich ist, sondern die
Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht
berufsrechtliche Beurteilung anhand des konkre-
geringfügig ist.
ten Einzelfalles erfolgen muss, sind folgende
3. Dem Arzt ist nicht gestattet, für den Bezug
der in Abs. 1 genannten Produkte, Geschenke
Grundsätze zu beachten.
Ob Leistungen und Gegenleistungen in einem
oder andere Vorteile für sich oder einen
angemessenen Verhältnis zueinander stehen, also
Dritten zu fordern. Diese darf er auch nicht
das Äquivalenzprinzip beachtet wurde, beurteilt
sich oder Dritten versprechen lassen oder
sich u.a. danach, ob die finanzielle Entschädigung
annehmen, es sei denn, der Wert ist gering-
im Verhältnis zu dem Zeitaufwand und zu dem
fügig.
Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung angemes-
4. Die Annahme von geldwerten Vorteilen in
sen ist. Auch weitere Kriterien, wie individuelle
angemessener Höhe für die Teilnahme an
Kompetenz können bei der Feststellung ins Ge-
wissenschaftlichen Fortbildungsveranstal-
wicht fallen, ob sich Leistungen und Gegenleistun-
tungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist
gen entsprechen.
unangemessen, wenn er die Kosten der Teil-
Dabei ist kritisch zu prüfen, ob Austauschver-
nahme (notwendige Reisekosten, Tagungsge-
träge lediglich dazu dienen, der Sache nach ein-
bühren) des Arztes an der Fortbildungsver
seitige Zuwendungen zu verdecken oder das
anstaltung übersteigt oder der Zweck der
Verbot der einseitigen Zuwendung zu umgehen.
Fortbildung nicht im Vordergrund steht.
Ein berufsrechtlicher Verstoß kann zum Beispiel
Satz 1 und 2 gelten für berufsbezogene
dann vorliegen, wenn dem Arzt allein der Zeit-
Informationsveranstaltungen von Herstellern
aufwand für die Teilnahme an produktbezogenen
entsprechend.
Veranstaltungen (z. B. Teilnahme an einem eintägigen Qualitätszirkel, der sich ausschließlich mit
2.1 Ärztliche Leistungen für Hersteller von
der Anwendung eines bestimmten Medikamentes
Arzneimitteln, Medizinprodukten u. a.
befasst) ersetzt wird und dem keine Gegenleis-
§ 33 Abs. 1 MBO regelt die Zusammenarbeit
von Ärzten mit Herstellern von Arznei-, Heil- und
22
tung gegenübersteht.
Die Teilnahme an klinischen Studien und
Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen Gerä-
Anwendungsbeobachtungen stellt einen Fall der
ten, z. B. bei der Entwicklung, Erprobung und
Zusammenarbeit von Ärzteschaft und Industrie
Begutachtung im Rahmen einer vertraglichen Aus-
dar. Unter Beachtung der berufsrechtlichen
tauschbeziehung. Typischerweise erbringt der Arzt
Bestimmungen ist dieses erlaubt.
Übernimmt ein Arzt die Durchführung klini-
eingeführt wurde, sind alle Verträge über die
scher Prüfungen der Phase II oder Phase V so
Zusammenarbeit schriftlich abzuschließen
muss das Entgelt angemessen sein. Alle Leistun-
(Dokumentationsgrundsatz) und sollen der
gen, besonders Arzneimittel und Laborleistun-
Ärztekammer vorgelegt werden (Transparenz-
gen, die im Zusammenhang mit klinischen
grundsatz).
Prüfungen notwendig sind, dürfen nicht zu
Lasten der Krankenversicherung abgerechnet
und nicht privatärztlich liquidiert werden. Die
2.2 Annahme von Werbegaben
§ 33 Abs. 2 MBO verbietet die Annahme von
durch die klinische Prüfung verursachten Kosten
Werbegaben oder anderen Vorteilen sofern der
sind von dem pharmazeutischen Unternehmen
Wert nicht geringfügig ist. Nach dieser Vorschrift
zu tragen.
dürfen nur solche Leistungen angenommen
Auch in Fällen, in denen die Vereinbarung zur
werden, die einen Wert von 50,00 Euro nicht
klinischen Erprobung zwischen Krankenhaus-
übersteigen. Bei regelmäßigen Zuwendungen, die
träger und Unternehmen geschlossen wird, kann
im Einzelfall innerhalb dieser Grenze liegen, ist
§ 33 MBO berührt sein. Dieses gilt jedenfalls
nicht der Wert der einzelnen Leistungen zugrunde
dann, wenn ein bestimmter Arzt wirtschaftlich
zu legen, sondern eine Gesamtbetrachtung vor-
Begünstigter der Vereinbarung ist. Der Weg, wie
zunehmen. Allerdings: Nach § 7 Heilmittel-
der Vorteil an den Arzt gelangt, ist unerheblich.
werbegesetz ist die Annahme von Zuwendungen
Zahlungen für Anwendungsbeobachtungen
und sonstigen Werbegaben auch und bereits dann
dürfen nicht dazu dienen, zum Beispiel eine
unzulässig, wenn der Wert unter 50,00 Euro
Änderung der Arzneimittelverordnung (Wechsel
liegt.
des Präparates) ohne medizinische Veranlassung
herbeizuführen. Wie bei anderen Verträgen muss
auch in diesem Fall das Äquivalenzprinzip beachtet werden.
Auch die Übernahme von Referententätigkeit
2.3 Bezug von Waren
§ 33 Abs. 3 MBO verbietet dem Arzt die
Annahme von Vorteilen beim Bezug von Arznei-,
Heil- und Hilfsmitteln und medizinischtechni-
im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen
schen Geräten, es sei denn, es handelt sich um
kann in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1
Vorteile von geringem Wert. Ebenso wie nach
MBO fallen, wenn die Honorierung z. B. durch
Abs. 2 liegt die Grenze bei 50,00 Euro. Dieses
ein pharmazeutisches Unternehmen erfolgt.
Verbot gilt auch dann, wenn der Vorteil einem
Die Annahme von Honoraren für Vorträge ist
grundsätzlich zulässig, wenn die Höhe des Honorars angemessen ist. Berufsrechtlich zulässig ist es
Dritten zufließt (zum Beispiel Familienangehörige oder Mitarbeiter).
§ 33 Abs. 3 MBO stellt klar, dass der Arzt seine
ebenfalls, wenn die Reise- und Unterbringungs-
Beschaffungsentscheidung nicht von der Gewäh-
kosten für den Referenten durch ein Unterneh-
rung von Vorteilen abhängig machen darf. Nicht
men übernommen werden.
verboten ist aber das Aushandeln von Rabatten.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 MBO, der auf dem
106. Deutschen Ärztetag neu in die Vorschrift
Allerdings kann der Arzt aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sein, die Rabatte
23
an andere (zum Beispiel Krankenkasse) weiter zu
Die dem Teilnehmer entstehenden Teilnahmege-
geben.
bühren dürfen in voller Höhe von Dritten ge-
In jedem Falle ist es berufsrechtlich unzulässig,
tragen werden, ohne dass hierin eine Verletzung
wenn die Beschaffungsentscheidung für die medi-
berufsrechtlicher Vorschriften zu sehen ist. Die
zinischtechnischen Geräte von Zuwendungen
Annahme weiterer Vorteile verletzt berufsrechtli-
abhängig gemacht wird. Die unentgeltliche
che Vorschriften, insbesondere ist es unzulässig,
Überlassung medizinisch-technischer Geräte ist
wenn Reisekosten für Begleitpersonen getragen
mit den berufsrechtlichen Vorschriften nicht zu
werden, und/oder für ein Rahmenprogramm
vereinbaren.
übernommen werden.
2.4 Fortbildungsveranstaltungen
aber dann gegen berufsrechtliche Vorschriften,
Eine Annahme geldwerter Vorteile verstößt
§ 33 Abs. 4 MBO in der Fassung des 106. Deutschen Ärztetages regelt in Satz 1 das sog. indivi-
dergrund steht. Dieses kann beispielsweise dann
duelle Fortbildungssponsoring. Nach dieser
der Fall sein, wenn Reisekosten für eine Veran-
Vorschrift verstößt ein Arzt dann nicht gegen
staltung übernommen werden, in deren Rahmen
berufsrechtliche Vorschriften, wenn er für die
nur ein zeitlich geringer Anteil für die Fortbil-
Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungs-
dung zur Verfügung, im überwiegenden Maße
veranstaltungen einen geldwerten Vorteil in ange-
jedoch der Freizeitwert einer Veranstaltung im
messener Höhe annimmt. Danach ist es möglich,
Vordergrund steht.
solche finanzielle Zuwendungen anzunehmen,
Indikatoren hierfür können z. B. der Ort der
die dazu dienen die Teilnahme an wissenschaft-
Veranstaltung (Urlaubsregion oder touristisch
lichen Fortbildungsveranstaltungen zu ermögli-
attraktive Städte) sein. Ein Indiz hierfür kann
chen. Unterstützungsleistungen für reine
auch sein, wenn eine Veranstaltung im Ausland
Marketingveranstaltungen sind demgegenüber
durchgeführt, obwohl kein internationaler
unzulässig.
Themenbezug der Fortbildung gegeben ist.
Die Unterstützung muss sich auf die Übernah-
24
wenn der Zweck der Fortbildung nicht im Vor-
§ 33 Abs. 4 Satz 3 MBO stellt klar, dass die
me der notwendigen Reisekosten und Tagungs-
gleichen Grundsätze wie für wissenschaftliche
gebühren beschränken. Zulässig ist es z. B., wenn
Informationsveranstaltungen auch für berufsbe-
ein Bahnticket oder ein Flugticket (Economy-
zogene Informationsveranstaltungen von Her-
Class) übernommen wird. Auch die Erstattung
stellern gelten. Dieses bedeutet, dass auch für
sonstiger Reisekosten (öffentliche Verkehrsmittel,
Informationsveranstaltungen Unterstützungs-
Taxen) ist möglich. Die Erstattung ist auf die für
leistungen in angemessener Höhe angenommen
die Teilnahme an der Veranstaltung notwendigen
(und gewährt) werden dürfen. Eine berufsbezo-
Übernachtungskosten begrenzt. Kosten für „Ver-
gene Informationsveranstaltung liegt dann vor,
längerungstage“ dürfen nicht angenommen wer-
wenn etwa im Rahmen einer solchen Veranstal-
den. Auch müssen die Reisekosten in der Höhe
tung Innovationen im Arzneimittelbereich im
angemessen sein, so kann die Übernahme der
wissenschaftlichen Kontext vorgestellt werden.
Kosten für ein „Luxushotel“ unangemessen sein.
Handelt es sich demgegenüber um eine Veran-
staltung, die ausschließlich der Absatzsteigerung
von Arzneimitteln oder Medizinprodukten dient,
dürfen keine Reisekosten übernommen werden.
Diese sind vom Arzt selbst zu tragen. Ob es sich
um eine Marketing-Veranstaltung handelt oder
aber eine berufsbezogene Informationsveranstaltung vorliegt, kann im Einzelfall zu schwierigen
Abgrenzungsfragen führen. Vor der Annahme
von Unterstützungsleistungen empfiehlt sich
daher, wenn sich der Arzt von seiner Ärztekammer beraten lässt. Auch für Informationsveranstaltungen gilt, dass lediglich die notwendigen
Reisekosten und Tagungsgebühren übernommen
werden dürfen. Kosten für Rahmenprogramme
und Reisekosten für Begleitprogramme dürfen
auch in diesem Falle nicht übernommen werden.
Ebenso wie bei Fortbildungsveranstaltungen
dürfen Unterbringungskosten nur für die tatsächliche Dauer der Veranstaltungen in angemessener
Höhe getragen werden.
© Bundesärztekammer, letzte Änderung: 18.10.2006
25
Muster: Einwilligungserklärung des Dienstherren
Einwilligungserklärung des Dienstherren
Name und Adresse der medizinischen Einrichtung:
R
E
T
S
U
M
Wir haben das an (Name, Dienstanschrift des Klinikarztes) gerichtete Schreiben
zur Kenntnis genommen.
Wir sind einverstanden, dass (Name) im Rahmen seiner Dienstausübung für
unsere Einrichtung an der Veranstaltung teilnimmt und nehmen die
angebotene Unterstützung an.
*
Wir sind einverstanden, dass (Name) außerhalb seiner Dienstausübung für
unsere Einrichtung an der Veranstaltung teilnimmt. Mit der angebotenen
Unterstützung Ihres Unternehmens sind wir einverstanden und
genehmigen diese.
Name in Druckbuchstaben:
Funktion:
Ort, Datum:
Stempel, Unterschrift:
*zutreffendes bitte ankreuzen
26
*
VDGH Verband der Diagnostica-Industrie e. V.
Mainzer Landstraße 55 · D-60329 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69/25 56 -17 30 · Fax: 0 69/23 66 50
E-Mail: [email protected] · Internet: http://www.vdgh.de
Freiwillige Selbstkontrolle
für die Arzneimittelindustrie e.V.
Friedrichstraße 50 · D-10117 Berlin
IMPRESSUM
Herausgeber:
VDGH Verband der Diagnostica-Industrie e. V.
Dierk Meyer-Lüerßen, verantwortlich
Mainzer Landstraße 55 · D-60329 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69/25 56-17 30, Fax: 0 69/23 66 50
E-Mail: [email protected], Internet: http://www.vdgh.de
Stand:
1. September 2008
Redaktion:
Postina Public Relations PPR
Gestaltung und Satz:
ZornWerbung, Darmstadt
Herstellung:
wd print + medien, Wetzlar
Herunterladen