Laskowski_03_06_2015 LAG-VV

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Starke Frauen – Starkes SchleswigSchleswigHolstein: Frauen in die Parlamente!
Gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und
Männern in der repräsentativen Demokratie Deutschlands auf
allen Ebenen
Vorbildfunktion des französischen Parité-Gesetzes
3. Juni 2015 in Malente
Prof. Dr. Silke R. Laskowski
Email: [email protected]
Wie bitte komme ich ins Rathaus?
Zahlen und Fakten
• Bundestag: ca. 36 % („FDP-Faktor“!)
• Länderparlamente: ca. 33 % Frauen
– Ausnahme BW: nur 19 % Frauen
– Spezielles Wahlrecht!
– Größter Gender Pay Gap: 27 %!
• Kommunen: bundesweit ca. 25 % Frauen
– Landrätinnen: ca. 9,5 %
– Bürgermeisterinnen: ca. 10 %
– Oberbürgermeisterinnen: Anteil sinkt
Warum eigentlich nicht?
Aktuelle politische Spielregeln
• ...erschweren die Nominierung von Frauen
• ... begünstigen die Nominierung von Männern
• ... führen zu gravierender Unterrepräsentanz
von Frauen
• ... verhindern gleichberechtigte politische
Partizipation von Frauen
• ... verhindern echte demokratische
Repräsentanz von Frauen in allen
Parlamenten
• ... verhindern gleichberechtigte Politik und
Gesetzgebung
Beispiele für ungleichberechtigte
Politik / Gesetze
• Kommunale Ebene: zu wenige und vor allem
chronisch unterfinanzierte Frauenhäuser
• Landesebene: s.o.
• Bundeseben: Entgeltdiskriminierung von
Frauen seit 65 Jahren, pflichtwidrig
vorenthaltenes „Entgeltgleichheitsgesetz“
– „Entgelt Gap“ ca. 25 %
– Altersarmut von Frauen vorprogrammiert:
„Renten Gap“ ca. 60 %
Verfassungsrechtliches Problem
• Seit 1949 / 66 Jahren keine gleichberechtigte
demokratische Teilhabe von Frauen und
Männern in der repräsentativen Demokratie der
Bundesrepublik Deutschland, weil Frauen gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil (51%) –
in den Parlamenten stark unterrepräsentiert sind
• “Die
Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu
öffentlichen Ämtern und ihre geringe
Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht
Verfassungsbruch in Permanenz.“
Permanenz.
Dr. jur. Elisabeth Selbert (SPD),1981
Dr. jur. Elisabeth Selbert (SPD) 1896-1986
– 1948/49 als SPD-Abg. im Parlamentarischen Rat
– Mutter des Art. 3 Abs. 2 GG und der
„Waschkörbeaktion“ der Frauen im Nachkriegsdeutschland !
•
Erst 18.1.1949 wurde der Satz „Männer und Frauen sind
gleichberechtigt“ gegen den Widerstand der 61 Männer im PR nach
Protesten der Trümmerfrauen, Frauenverbände und
parteiübergreifend fast aller weiblichen LT-Abg. (nicht: Bayern) in Art.
3 Abs. 2 S. 1 GG eingefügt und am 23.05.1949 mit dem GG
verkündet
– Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in allen
gesellschaftlichen Bereichen der neuen demokratischen
Bundesrepublik, insb. gleichberechtigte Teilhabe an
demokratischer Herrschaft
•
•
Notwendige Grundlage für die Etablierung einer gleichberechtigten
Gesellschaft (Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft, Politik etc.)
Klare Abkehr von 12jähriger Nazidiktatur, die Frauen wegen ihres
Geschlechts in Staat, Politik, Gesellschaft direkt diskriminierte:
„Allgeheiligter Grundsatz der Männlichkeit des Staates“ – Frauen
wurden in Staat, Politik und Beruf unsichtbar !
8
4 Mütter des Grundgesetzes (1948/49) v.l.n.r.:
Friederike Nadig (SPD), Elisabeth Selbert (SPD), Helene
Weber (CDU), Helene Wessel (Zentrum)
„In die Parlamente müssen die
Frauen! Dort müssen sie
durchsetzen, was ihnen zusteht!“
Elisabeth Selbert 1978
Landtag Schleswig-Holstein
2012 – 5/2017
Landtag Schleswig-Holstein
2012–2017 (Wahlbeteiligung 2012: 60,2 %; Wahlbeteil. 2009: 73,9 %)
Landtag BW 2012-2017
–
–
–
–
Fraktion FDP: 100 % männliche Abgeordnete
Fraktion CDU: 85 % männliche Abgeordnete
Fraktion SPD: 82,9 % männliche Abgeordnete
Fraktion Grüne: 69,4 % männliche Abgeordnete
- Spezielles Wahlrecht: Nur Direktmandate, keine Kandidatenlisten
– Landtag insgesamt:
• 81,2 % männliche Abgeordnete (112)
• 18,8 % weibliche Abgeordnete (26) !
• „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981)
12
Landtag Saarland 2012-2017
–
–
–
–
–
Fraktion CDU: 78,9 % männliche Abgeordnete
Fraktion SPD: 55,6 % männliche Abgeordnete
Fraktion Linke: 50 % männliche Abgeordnete
Fraktion Grüne: 50 % männliche Abgeordnete
Fraktion Piraten: 75 % männliche Abgeordnete
– Landtag insgesamt (51 Abgeordnete):
• 64,7 % männliche Abgeordnete (33)
• 35,3 % weibliche Abgeordnete (18) !
• „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981)
13
Landtag Freistaat Bayern 2013-2018
14
Landtag Niedersachsen (2013-)
• Fraktion SPD: 28,6 % (14) Frauen, 71,4% (35)
Männer
• Fraktion Grüne: 50 % (9) Frauen, (9) 50 % Männer
• Fraktion CDU: 22,2 % (12) Frauen, 77,8 % (42)
Männer
• Fraktion FDP: 28,6 % (4) Frauen, 71,4 % (10)
Männer
• LT insgesamt 137 Sitze: % 28,5 % (39) Frauen,
71,5 % (98) Männer
• „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981)
Wahlrecht entscheidend
• ... für tatsächliche Repräsentanz der
(Wahl-)Bürgerinnen und Bürger im
Parlament („Volk“)
• ... für gleichberechtigte demokratische
Teilhabe der (Wahl-)Bürgerinnen und
Bürger an staatlicher Herrschaft („effektive
Einflussnahme“)
Repräsentative Demokratie
• Dient nicht der Repräsentanz von „gewichtigen
Teilen“ der Bevölkerung, sondern…….
• ...der Repräsentanz des gesamten Volkes,
• ...d.h. der Repräsentanz der wahlberechtigten
Bürgerinnen und Bürger…
• ...so der Verfassungsauftrag gem. Art. 38 I,
(28 I) i.V.m. Art. 21, Art. 20, Art. 3 II
Grundgesetz und
• ... so Verfassungsauftrag in allen LänderVerf,
• z.B. Art. 95, 46 Abs. 1, 2 Abs. 2 Verf TH i.V.m.
Art. 20 Abs. 2, Abs. 3, Art. 21 GG
(„hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht“)
Aber...
... seit jeher mangelnde parlamentarische
Repräsentanz der wahlberechtigten Frauen
Problem ?: (+) Na klar!
Denn BVerfGE 83, 60, 71:
Demokratiekonzept des GG fordert effektive
Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger
auf politische Entscheidungen
(„Volkssouveränität“) !
• „Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz
der Volkssouveränität aus. Er legt fest, daß das
Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer
durch Wahlen und Abstimmungen durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausübt.
• Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven
Einfluß
Einfluß auf die Ausü
Ausübung der Staatsgewalt durch
diese Organe hat. Deren Akte mü
müssen sich daher
auf den Willen des Volkes zurü
zurückfü
ckführen lassen ....“
„...(es ist) die Aufgabe der Wahl, ein Repräsentationsorgan zu
schaffen, das die wesentlichen politischen Strömungen im Volk
abbildet. ...“
• Werden die (gesellschafts)politischen Strömungen der
wahlberechtigten Bürgerinnen (51 %) derzeit im Parlament
abgebildet?
• NEIN, denn ihre gesellschaftspolitischen Perspektiven,
Prioritäten und Interessen haben mangels Repräsentation kein
Gewicht im Parlament!
Werden (Gleichstellungs-)Themen, die besonders für Frauen
von Bedeutung sind, vom Parlament aufgegriffen? Wie?
Seit 66 Jahren fehlendes Gesetz zur Durchsetzung der
Entgeltgleichheit von Frauen und Mä
Männern - 25 % „Gender Pay
Gap“
Gap“, 60 % „Gender Pension Gap“
Gap“ zu Lasten von Frauen (hö
(höchster
GPG iHv 27 % in BW, gleichzeitig niedrigster Wert v. 18,8 % Frauen
LT BW); Altersarmut!
Seit 66 Jahren fehlendes Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und
Männern in der Privatwirtschaft !
Seit 66 Jahren fehlendes Quotierungsgesetz für Aufsichtsräte und Vorstände !
Fehlende wirksame Gleichstellungsgesetze für den Öffentlichen
Dienst, Hochschulen, Gerichte (Bund/Länder)!
Fehlende rechtliche und finanzielle Absicherung von Frauenhäusern
für Opfer häuslicher Gewalt = Frauen und deren Kinder
Ehegattensplitting, das die Nichtberufstätigkeit von Frauen faktisch
seit 66 Jahren fördert (und dadurch deren mangelnde
Altersabsicherung, s. o.) etc. … etc. ….
21
Aktuelle Parité-Diskussion
•
Gesetzl.
Gesetzl. Quote f. Aufsichtsrä
Aufsichtsräte/Vorstä
te/Vorstände:
nde Mindestquote 40 %
–
–
•
Gesetz gegen Entgeltungleichheit von Frauen und Mä
Männern:
nnern Gender Pay Gap 25 %,
Pension Gap 60 % = Frauenaltersarmut!
–
–
•
Gesetz-E Bündnis 90/Die Grünen 2011, Aufsichtsräte; Gesetz-E SPD 2012, auch Vorstände;
Sachverständigenanh. BT-Rechtsausschuss 11.05.2011: Mehrheit bejaht gesetzliche
Quotenregelung; Schwaches Gesetz (SPD) 2015!
EU-Kommissarin Viviane Reding: EU-Quote kommt bis 2015
Fehlt seit 66 Jahren!
Erstmals Gesetz-E zur Entgeltgleichheit (nur Verfahrensregelung), SPD 2012 !
Schlü
Schlüssel: Parité
Parité-Gesetze zur paritä
paritätischen Besetzung der Parlamente:
Bundestag / Lä
Länderparlamente / Kommunalparlamente
– SH = Vorbildfunktion: Erstmals Gesetz-E, Fraktion B 90/Grüne LT Kiel 2008 (LTDrs.)!
– BT-Fraktion Bündnis 90/Grüne Gutachten 2009 (Laskowski)
– Enquete-Kommission 16/2 LT Rhl.-Pf. Mainz, 2012 (Vorlage 16/2-41)
– Unzulängliche Änderung der Kommunalwahlgesetze 2013 in Rhl-Pf und BW
(„Soll“-Regelung ohne Sanktionen)
– Neuer Vorstoß zur Wahlrechtsreform: LT-Fraktion Grüne Thüringen 8/2014
(Gutachten Laskowski), rot-rot-grüner Koalitionsvertrag 2015!
– Neuer Vorstoß zur Wahlrechtsreform-AG des SPD-Bundesvorstands 2015,
Leitung: Elke Ferner, Staatssekretärin im BMFSFJ, Mike Groschek, Verkehrsminister
NRW
– Direkte Demokratie: Aktionsbündnis Parité in Bayern, Popularklage BayVerfGH
11/2015, Klägerinnen und Kläger aus dem gesamten Bundesgebiet !
22
BVerfG v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 („3 %Sperrklausel“)
• Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung von Eingriffen in die
Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 GG) und die Chancengleichheit von
Parteien (Art. 21 GG) konkretisiert !
• Rechtfertigung durch „Gründe, die durch die Verfassung
legitimiert und von einem Gewicht sind, das der
Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann“, etwa
• „die Sicherung des Charakters der Wahl als eines
Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des
Volkes“
• Genau diesem Ziel dienen paritätische Wahlorganisationsregelungen = Sicherung „effektiver Einflussnahme“ auch der
weiblichen Volksmehrheit / des weiblichen (Wahl-)Volkes
BVerfG v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 („3 %Sperrklausel“)
• Die alten, bestehenden Wahl(organisations)regelungen reichen
•
•
•
•
dazu nicht aus, wie die Verfassungswirklichkeit seit 1949 zeigt =
Unterrepräsentanz von Frauen in allen Parlamenten ( und
Regierungsgremien)
BVerfG: Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von bereits seit langem
bestehenden Wahlrechtsnormen können „gerade durch neue
Entwicklungen in Frage gestellt“ werden,
die Vereinbarkeit/ Unvereinbarkeit einer Wahlrechtsnorm kann immer
nur „mit Blick auf eine Repräsentationskörperschaft zu einem
bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein“.
„Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder
Wiedereinführung (einer Regelung) sind allein die aktuellen
Verhältnisse“, dabei ist Gesetzgeber insbesondere
„nicht gehindert ... konkret absehbare künftige Entwicklung ... im Rahmen
der ihm aufgegebenen Beobachtung und Bewertung der aktuellen
Verhältnisse zu berücksichtigen“
BVerfG v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 („3 %-Sperrklausel“)
• Hier beobachtet der Gesetzgeber seit 66 Jahren tatenlos die
strukturell bedingte (= traditionell männlich geprägte
Parteistrukturen), anhaltende Unterrepräsentanz von
Parlamentarierinnen im Deutschen Bundestag, in den
Länderparlamenten und in den Kommunalen Vertretungsorganen
(„Kommunalparlamenten“)
• Bewertung aktueller Verhältnisse führt zwangsläufig zu der
Erkenntnis, dass das geltende Wahl(organisations)recht nicht
ausreicht, um die nach Art. 3 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 GG gebotene
gleichberechtigte demokratische Teilhabe und effektive
Einflussnahme von Frauen auf politische Entscheidungen zu
sichern.
• Es ist Zeit für strukturelle Veränderungen durch wirksam
steuernde, verhältnismäßige paritätische
Wahl(organisations)gesetze auf allen Ebenen!
Reform des deutschen Wahlrechts geboten!
•
•
•
1. Das Demokratiekonzept der Volkssouveränität im GG gebietet die
tatsächliche gleichberechtigte demokratischen Teilhabe von Frauen
und Männern nach Art.20 II S.2, Art.21 I S.3, Art. 38 GG, Art.3 II S.1,
S. 2 GG („effektive Einflussnahme des Volkes“).
2. Die mangelnde paritätische Besetzung der Parlamente begünstigt
„ungleichberechtigte“ politische Entscheidungen und Gesetze.
3. Ein verfassungskonformes und verfassungsrechtlich gebotenes
Mittel zur Durchsetzung der tatsächlichen gleichberechtigten
demokratischen Teilhabe von Frauen und Männern ist eine
verbindliche gesetzliche Regelung zur paritätischen Besetzung von
Kandidatenlisten und Wahlkreisen durch die politischen Parteien für
die Wahl zum Deutschen Bundestag; Landtagswahlen;
Kommunalwahlen; Europawahlen
>>> „Parité-Gesetz“, Vorbild Frankreich:
„La loi sur la parité“ 2000/01
26
La loi sur la parité (2000/01)
„Gesetz zur Förderung des gleichen
Zugangs von Frauen und Männern
zu Wahlmandaten und Wahlämtern“
In Kraft seit 2001
La loi sur la parité
1. Paritätische Besetzung der Wahllisten mit Frauen und
Männern vorgeschrieben („50%-Quote“),
Zurückweisung nicht quotierter Listen (Sanktion), für
Kommunalwahlen
– Gemeinden über 1.000 Einwohnern/-innen, 2014 (vorher:
über 3.500)
Regionalwahlen
Senatswahlen (Chambre haute des Parlaments)
– Quotierung wirkt nur beschränkt, weil sie nur für einen Teil
der Senatswahl gilt, zudem: Wahlkollegium darf panaschieren,
also von Quotierung abweichen, zudem /seit 2004): nur Hälfte
der Senatoren/-innen wird alle 3 Jahre neu gewählt,
Wahlperiode 6 Jahre
Europawahlen
La loi sur la parité
2. Paritätische Besetzung der Wahlkreise für Wahlen
zur Nationalversammlung (Chambre basse des
Parlament)
Keine Listenwahl, sondern
577 Wahlkreise (i.d.R.: 66.400 Wahlberechtigte
pro Wahlkreis)
577 Abgeordnete
„Anreize“ für Quotierung über
Parteienfinanzierung (Sanktion):
Nachträgliche Kürzung staatlicher
Zuwendungen an Parteien, bei denen der
zahlenmäßige Unterschied zwischen
aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen
mehr als 2 % beträgt
La loi sur la parité
• 3. Departementswahlen (Direktmandate) 2015 neue
Wahlregelung:
• Infolge Verschärfung des Parité-Gesetzes 2013 und
Reform (= Halbierung der Anzahl) der
Direktwahlkreise: Parteien sind gesetzlich
verpflichtet, „Binome“ für Direktwahlen aufzustellen
= je eine Frau und ein Mann kandidieren
(„Doppelbesetzung“)
• Departementswahl 2015 voller Erfolg: Mandate
wurden paritätisch mit Frauen und Männern besetzt
Bilanz : La loi sur la parité
• Regionalparlamente (2010): 47,6 % weibliche
Abgeordnete
• Kommunalparlamente (2010): 48,5 % weibliche
Abgeordnete
• Departementswahlen 2015 „Binom“ („Duos“): Mandate
gehen zu 50 % an Frauen, zu 50 % an Männer
• Senatswahl (2012): Senat: 26 % weibliche Abgeordnete
(Quote kann hier nur eingeschränkt wirken)
• Europaparlament: 42,9 % (2014), 44,4 % (2009)
weibliche Abgeordnete
Klar positive Bilanz, auch gestiegene
Wahlbeteiligung seit Einführung der Quote !
Bilanz : La loi sur la parité
• Nationalversammlung 2012 (Wahlkreise): 26 %
weibliche Abgeordnete, denn
• Parteien verzichten bei Kandidatenaufstellung
lieber auf Geld als auf Männer
– UMP (2010): ca. 20 Mio. Euro
– Sozialistische Partei (2010): mehr als 2,5 Mio. Euro
– Nachbesserungsversuch 2010 Gesetz-E (SP), Ziel: stärkere Kürzung
staatlicher Mittel, keine aussichtslosen Wahlkreise (mehr) für Frauen
– Entwurf knapp gescheitert (290 : 213 Stimmen)
Bilanz positiv, gestiegene Wahlbeteiligung!
Aber: Quotierung der Wahlkreise erfordert
gesetzliche Nachbesserung, um Umgehung der
Quote zu verhindern.
Wie alles begann…
… 10 selbstbewusste Politikerinnen
unterschiedlicher Parteien fordern
1996 gemeinsam gesetzliche
Veränderungen
33
1996: Parité-Manifest !
• Simone Veil, Edith Cresson, Yvette Roudy, Monique
Pelletier, Frédérique Bredin, Michèle Barzach,
Catherine Lalumière, Hélène Gisserot, Véronique
Neiertz, Catherine Tasca
• 10 Ex-Ministerinnen
– 5 „Linke“, 5 „Rechte“
• fordern Verfassungsänderung
– Voraussetzung für
gesetzliche Paritè-Förderung
• fordern Parité-Gesetz
• fordern
Parité-Parteienfinanzierung
1999: Verfassungsänderung
Neu: Artikel 3 Absatz 5 (VerfassungsG Nr. 99-569)
„Das Gesetz fördert
–
den gleichen Zugang von Frauen und
zu den Wahlmandaten und
–
auf Wahl beruhenden Ämtern.“
Männern
>> Verfassungsrechtliches GleichstellungsFördergebot, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG ! (seit 1994 im GG!)
2000: La loi sur la parité
„Gesetz zur Förderung des gleichen
Zugangs von Frauen und Männern zu
Wahlmandaten und Wahlämtern“
In Kraft seit 2001
So ging es in Frankreich weiter…
… 2006 Entgeltgleichheitsgesetz
… 2008 Verfassungsänderung
… 2013 Verschärfung des Paritégesetzes: ab 2014
werden Kommunen ab 1.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern erfasst (zuvor: 3.500; Lob der EUKomm/GD Justiz, 2013: Parité-Gesetz hat
Vorbildfunktion für alle EU-Mitgliedtstaaten);
Binomregelung („Duos“) für Departementswahlen 2015
... 7/2014 Gesetz zur Durchsetzung der tatsächlichen
Gleichberechtigung von Frauen und Männern („Loi pour
l`égalité réelle entre les femmes et les hommes“)
37
2008 Verfassungsänderung
Artikel 1 Absatz 2 (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23.
Juli 2008)
„Das Gesetz fördert
- den gleichen Zugang von Frauen und
Männern zu
den Wahlmandaten und
- auf Wahl beruhenden Ämtern sowie
- zu den Führungspositionen im beruflichen
und sozialen Bereich.“
>> Verfassungsrechtliches GleichstellungsFördergebot, Art. 3 Abs.2 S. 2 GG !
38
2008: Verfassungsänderung
Artikel 4
(1) Die politischen Parteien und Vereinigungen wirken bei den
Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer
Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen
Souveränität und der Demokratie zu achten.
(2) (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) Sie tragen
unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur
Verwirklichung des im zweiten Absatz von Artikel 1
enthaltenen Grundsatzes bei.
(3) (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) Das
Gesetz garantiert die pluralistische Meinungsäußerung und
die ausgewogene Mitwirkung der Parteien und politischen
Gruppierungen am demokratischen Leben der Nation.
2008: Verfassungsänderung
• Artikel 3
(1) Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch
seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt.
(2) Weder ein Teil des Volkes noch ein Einzelner darf ihre
Ausübung an sich ziehen.
(3) Die Wahl kann nach Maßgabe der Verfassung unmittelbar
oder mittelbar sein. Sie ist immer allgemein, gleich und
geheim.
(4) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe der Gesetze alle
volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei
Geschlechtes, die im Besitz ihrer bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte sind.
Verfassungsrecht Deutschland - GG
•
•
•
Artikel 21 i.V.m. Artikel 20 GG: Repräsentative Demokratie i.V.m.
Parteienfreiheit (keine staatliche Einflussnahme auf den Inhalt)
Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG: Innerparteiliche Demokratie vorgeschrieben,
Partei als Transmitter zwischen Volk und Parlament („Spiegelung des
Volkes im Parlament mit Hilfe der Parteien“), Demokratische
Ausgestaltung innerparteitlicher Strukturen durch paritätische
Besetzung v. Kandidatenlisten („Reißverschluß“), Gremien
Artikel 38 GG: Abgeordnete, Wahlrechtsgrundsätze
(spezielle Gleichheitsgrundsätze): Rechtfertigung insb. durch
>> Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG
Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 GG: Diskriminierungsverbot und
Gleichstellungsgebot und Gleichstellungsgrundrecht („Geschlecht“),
bezogen auf alle gesellschaftlichen Bereiche
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG: Staatliches Fördergebot, Verpflichtung zur
Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in allen
gesellschaftlichen Bereichen (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft …)
> Herstellung v. Chancengleichheit, Strukturänderung!
> Historisch bedingte „demokratische Verspätung“ von Frauen !!
Artikel 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der
Staat fö
fördert die tatsä
tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Mä
Männern und
wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 21 GG - Parteienfreiheit
(1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit.
Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss
demokratischen Grundsätzen entsprechen. (...)
(2) (…)
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 38 GG - Wahlgrundsätze
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
(2) … …
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Wahlgrundsätze gelten gem. Art. 28 I GG auch für
Kommunalwahlen
„...darf der Gesetzgeber Abweichungen
von den Wahlgrundsätzen ...zulassen,
wenn der Verfassung hierfür eine
ausreichende Ermächtigung zu entnehmen
ist (...), wenn die Abweichungen zur
Sicherung der mit einer demokratischen
Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele
geboten sind (...) oder wenn es nötig ist,
einen der Wahlrechtsgrundsätze im
Interesse der Durchführung der übrigen
einzuengen (...).“
Rechtfertigende Kraft von Art. 3 II S. 2 GG !
• Paritéregelung (Quote) =
proaktive
Fördermaßnahme zur
Durchsetzung
gleichberechtigter
politischer Teilhabe von
Frauen in der Realität
• Bricht verdeckte,
strukturelle
Diskriminierung auf
• Neue Rspr BVerfG 2003
(BVerfGE 109, 64)
• Benachteiligung von
einzelnen männlichen
Kandidaten wird gerechtfertigt durch das
überwiegende Allgemeinwohlinteresse an
paritätisch besetzten
Parlamenten
• Demokratiekonzept des
GG (Art. 20, 21, 38)
fordert Repräsentanz
des ganzen Volkes, nicht
nur der männlichen
Hälfte
Art. 20 und Art. 21 GG !
• Demokratiekonzept des GG (Art. 20, 21, 38) fordert
Repräsentanz des ganzen Volkes, nicht nur der
männlichen Hälfte
• Art. 21 GG verpflichtet Parteien, ihre innere Struktur
demokratisch so auszugestalten, dass die Wahlen zur
Repräsentanz des ganzen Volkes, also der
wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, im Parlament
führen können
• Genderdemokratische Ausgestaltung der inneren
Ordnung der Parteien; paritätische Besetzung der
Kandidatenlisten mit Frauen und Männern (50:50)
• EU-Kommission, GD Justiz (Expertise 2013): Klare
Forderung gegenüber den Parteien in den MS und
gegenüber MS !
„
(Es hat sich) die Rechtslage, soweit sie den
Grundsatz der Gleichberechtigung der
Geschlechter betrifft, durch die
Fortentwicklung des europäischen
Gemeinschaftsrechts und des deutschen
Rechts zur Durchsetzung des Grundsatzes
der Gleichberechtigung der Geschlechter,
insbesondere durch die Neufassung des
Artikel 3 Absatz 2 GG, geändert.“
BVerfG vom 26.2.2014, 2 BvE 2/13
u.a.(„3%-Sperrklausel“)
• „Verfassungsrechtlich legitimierte Gründe“
rechtfertigen Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit (Art.
38 GG) und in die Parteienfreiheit (Art. 21 GG)
• Z.B. „Sicherung des Charakters der Wahl als eines
Integrationsvorgangs bei der politischen
Willensbildung des Volkes“
• Dabei hat sich der Gesetzgeber „an der politischen
Wirklichkeit zu orientieren“
• “Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung,
Abschaffung oder Wiedereinführung (einer Regelung)
sind allein die aktuellen Verhältnisse.“ (Rn. 57)
•
Bei Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts zu beachten: Art. 22
Abs. 1 AEUV; Art. 23 Abs. 2, Art. 40 GRC, 51 Abs. 1 GRC i.V.m.
Kommunalwahl-RL 94/80/EG, Art. 4 III EUV („effet utile“-Rspr.
EuGH)
•
Überlagerung von nationalem Recht und EU-Recht
– Starkes Argument fü
für gesetzliche Quote/Parité
Quote/Parité-Gesetz als
Steuerungsinstrument zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung
in der mitgliedstaatlichen und europäischen Politik!
•
10/2013: EU-Kommission fordert von den Mitgliedstaaten
Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in
Entscheidungspositionen in Wirtschaft und Politik, einschließlich
nationaler Parlamente, Vorbild franz. Parité
– Ziel: materielle Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen
der europäischen Gesellschaft i.S.v. Art. 23 GRC
– Demokratiekonzept EU: „B
Bürgerinnen (!) u. Bürger“, Art. 9, Art. 10 EUV
Fazit
• In Deutschland ist – anders als in Frankreich 1999 keine Änderung der Verfassung erforderlich.
• Das Fördergebot rechtfertigt proaktive Maßnahmen wie
Paritéregelungen und ist bereits seit 1994 im GG
verankert (Gesellschaft: Wirtschaft, Politik …),
• Bindung der Parteien an innerparteiliche Demokratie
bereits in Art. 21 GG verankert.
• Andere „Verfassungskultur“ in Deutschland als in
Frankreich (keine kleinteiligen Regelungen im GG)
• Neue Rspr. des BVerfG beachten!
• Unionsrechtliche Überschneidung des
Kommunalwahlrechts, doppelte Grundrechtsbindung,
„effet utile“-Rspr. EuGH; Genderdemokratische
Optimierung des Kommunalrechts geboten!
Aktionsbündnis Parité Bayern 2014!
• Popularklage in Bayern, Bay. Juristinnen u.a.!
• Bay VerfGH prüft Verfassungsmäßigkeit des
Bay. Wahlrechts und Untätigkeit des
Gesetzgebers
• BR 2 hat bereits sehr positiv berichtet!
• Klageeinreichung 11/2015
• Auftakt: Pressekonferenz im LT Bayern mit LTPräsidentin Stamm (CSU) 10/2015
• Klagen Sie mit! Infos beim Verein für
Fraueninteressen: www.fraueninteressen.de
wichtige inFoRmationen
für Unterstützerinnen, Unterstützer, Klägerinnen
und Kläger:
•In der Diskussion rund um den Begriff Parité geht
es um die Gleichstellung der Geschlechter. Die
ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern
an
allen
politischen
Entscheidungen
ist
Grundbedingung
für
eine
demokratische
Gesellschaft.
•Das Honorar der Prozessvertretung, die
Gerichtskosten, sowie die Kosten des Verfahrens –
auch im Fall des Un- terliegens – und der
Informationskampagne des Aktions- bündnisses
werden ausschließlich aus den gesammelten
Spenden finanziert. Klägerinnen und Kläger haften
nicht persönlich.
•Eine Spendenquittung wird auf Wunsch ausgestellt.
•Falls es nicht zur Klageerhebung kommt, wird die
Spende
auf Wunsch erstattet.
Sie haBen
FRagen?
Ausführliche Artikel, ein
Rechtsgutachten
und
eine
juristische Streitschrift
zum Thema
finden
Sie unter www.
fraueninteressen.de
Der Verein für Fraueninteressen wurde
1894 als Zentrum der Münchner
Frauenbewegung mit dem Ziel gegründet,
für Frauen Bildungschancen sowie
gesellschaftliche und staatsbürgerliche
Rechte, insbesondere das Wahlrecht, zu
Der Stadtbund Münchner Frauenverbände
erkämpfen.
wurde 1914 von Luise Kiesselbach
gegründet. In ihm sind derzeit 54 Münchner
Frauenorganisationen zusammengeschlossen.
Folgen Sie uns auf twitter @
PopularParite und facebook.
oRganiSationSteam
‚Aktionsbündnis Parité in den Parlamenten’
Christiane Kern, Brigitte Rüb-Hering,
Stefan Sasse, Christa Weigl-Schneider,
Sabine Wolf
V.i.S.d.P. Verein für
Fraueninteressen e.V. Vors.
Christa Weigl-Schneider
Tel. 089 / 290 44 63; Telefax 089 /
290 44 64
E-Mail: verein @
fraueninteressen.de
aktionsbünd
nis
PARITÉ IN DEN PARLAMENTEN
gleichberechtigte teilhabe
von Frauen und männern
in unserer repräsentativen
Demokratie
Für gleichberechtigte demokratische
Teilhabe von Frauen und Männern in der
repräsentativen Demokratie!
Für eine paritätische Wahlrechtsreform in
Deutschland aus verfassungsrechtlichen
Gründen!
Vielen Dank fü
für Ihre
Aufmerksamkeit!
ma
ch
Sie en
mit!
Anhang
„Gegenargumente“
„
• Vorwurf: Eigennützige „Standesinteressen“
– Ständegesellschaft: Hierarchisch geordneter Teil e.
Gesellschaft aus abgeschlossenen sozialen Gruppen – den
Ständen – mit eigenen rechtl., sozialen u. kulturellen
Normen, deren Zusammenhalt auf Gemeinsamkeit in
Abstammung, Beruf, Besitz o. Bildung besteht.
• Frauen als soziale Gruppe mit spezifischen
„Standesinteressen“?
– Keine homogene Gruppe mit homogenen Interessen
– Aber gemeinsame Interessen aufgrund gemeinsamer
Diskriminierungserfahrungen – Bsp. Entgeltungleichheit
– Und andere Perspektiven auf Sachverhalte aufgrund
„weiblicher“ Sozialisation
• Überrepräsentierte Männer als soziale Gruppe mit
spezifischen „Standesinteressen“?
Nein, denn:
Quotenregelung in Parteisatzung nach heute herrschender
Meinung verfassungsrechtlich zulässig – bis Anfang der
1990er Jahre aber umstritten wg. Art. 21, Art. 38 GG
Gesetzliche Quotenregelung nach damaliger Ansicht
unzulässig, Arg. Art. 21, Art. 38 GG; heute überholt wg. Art.
3 Abs. 2 Satz 2 GG (soweit heute Unzulässigkeit bejaht,
Verweis auf überholte Lit. vor 1994!)
! GG-Änderung 1994, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG: Heute klarer
staatlicher Auftrag zu proaktiven Maßnahmen zur
Verwirklichung gleichberechtigter wirtschaftlicher,
beruflicher, politischer, gesellschaftlicher Teilhabe
! Neuere Rspr. BVerfG 2003 (BVerfGE 109, 64)
• Nein, es kommt nicht auf den Frauenanteil in
einer Partei / Wählergruppe an
• Es kommt auf den Anteil wahlberechtigter
Frauen und Männer im Volk an (50 / 50)
• Wahlberechtigung und Anspruch auf
Spiegelung der Volksbelange im Parlament
(GG/BVerfG) nicht von Parteimitgliedschaft der
Wahlberechtigten abhängig (kein „DDR-Modell“)
• Recht auf effektive Einflussnahme der
Bürgerinnen und Bürger folgt aus dem
Demokratieprinzip („Volkssouveränität“;BVerfG)
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Panaschieren/Kumulieren stärkt direkte Einflussmöglichkeit der
Wählerinnen und Wähler („Partizipation“): „Demokratisches Plus“
Kandidaten/-innen auf „quotierter Liste“ können dadurch in neue
Reihung gesetzt werden, Zielerreichung der paritätischen
Besetzung des Parlaments könnte dadurch erschwert werden
– Wahlsystem erklären, um unbeabsichtigte Reihungen zu Lasten
von Frauen zu vermeiden
– Wahlsystem und Parité-Ziel müssen verbunden werden
– Studie, Fernuni Hagen (2013): keine negativen
genderdemokratischen Auswirkungen
Panaschieren/Kumulieren gilt bislang nicht für BT-Wahl
Vor allem aber: Gerade mehr Frauen in den Parlamenten
bedeutet mehr repräsentative Demokratie i. S. d. GG!
Für gleichberechtigte demokratische
Teilhabe von Frauen und Männern in
der repräsentativen Demokratie!
Für Paritégesetze in Deutschland!
Vielen Dank fü
für Ihre Aufmerksamkeit!
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