Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Informationen zu den Vorgaben aus dem Infektionsschutzgesetz für Mitarbeiter im
Lebensmittelbereich
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und
zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten
eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
In Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch
den Verzehr von mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Pflegeheime) kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und
zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln
verlangt werden.
Was besagt das Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Das Infektionsschutzgesetz regelt die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim
Umgang mit Lebensmittel. Durch bestimmte Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote soll verhindert werden, dass über Lebensmittel Krankheitskeime übertragen und Menschen gefährdet werden. Nachzulesen ist dies in folgenden Paragrafen:
§ 42 IfSG:
Personen, bei denen der Verdacht einer über Lebensmittel übertragbaren Erkrankung besteht,
dürfen in Küchen, Gaststätten oder Einrichtungen, in denen Gemeinschaftsverpflegung hergestellt wird, nicht arbeiten. Dieses sogenannte Tätigkeitsverbot tritt automatisch ein und
muss nicht angeordnet werden.
Ansteckende Krankheiten, die nicht über Lebensmittel übertragen werden, führen nicht zum Tätigkeitsverbot.
§ 43 IfSG:
Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit ist eine Belehrung über diese Vorschriften durch das
Gesundheitsamt notwendig.
Welche Krankheiten unterliegen dem Tätigkeitsverbot?
o Akute infektiöse Gastroenteritis (Magen-Darm-Erkrankung)
o Virushepatitis A oder E (ansteckende Leberentzündung)
o Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren
Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
o Die Untersuchung einer Stuhlprobe hat den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben:
Herausgegeben durch das Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Stand: 07/2013
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Salmonellen
Shigellen
enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
Choleravibrionen
Ein Tätigkeitsverbot liegt bereits bei Verdacht einer über Lebensmittel übertragbaren Krankheit
vor und muss sofort umgesetzt werden, auch wenn zunächst noch keine ärztliche Diagnose gestellt worden ist. Der Mitarbeiter muss daher die typischen Krankheitszeichen einer solchen Erkrankung erkennen können, um diese gesetzlichen Forderungen erfüllen zu können.
Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin:
o Durchfall und/oder Erbrechen
o Fieber
o Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit können auf
eine Hepatitis A oder E hinweisen.
o Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
Tritt bei Ihnen eines dieser genannten Krankheitszeichen auf, haben Sie automatisch ein Tätigkeitsverbot: Sie dürfen nicht mit Lebensmittel arbeiten und Räume, in denen Lebensmittel hergestellt werden, nicht betreten. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und suchen Sie unverzüglich
Ihren Hausarzt auf. Sagen Sie ihm, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten. Ihr Arzt wird
Ihnen mitteilen, ab wann Sie wieder gefahrlos arbeiten dürfen.
Mehr Informationen über o.g. Krankheiten können Sie im Anhang I nachlesen.
Was können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Erkrankungen beitragen?
1- Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich
nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände. Verwenden Sie zum Händeabtrocknen
Einwegtücher.
2- Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab.
3- Tragen Sie saubere Arbeitskleidung ( Kittel, Schuhe für Innenräume, ggf. Kopfhaube,
Handschuhe).
4- Husten und niesen Sie nie auf Lebensmittel.
5- Decken Sie kleinere, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem
Pflaster ab.
6- Halten Sie das gesetzlich geforderte Tätigkeitsverbot ein, wenn o.g. Krankheitszeichen bei
Ihnen auftreten und suchen Sie einen Arzt auf.
7- Halten Sie die betrieblich vorgeschriebenen Hygieneregeln ein. Fragen Sie Ihren Vorgesetzten, wenn Sie hierzu Fragen haben.
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Anhang I
Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches
Tätigkeitsverbot?
Typhus abdominalis, Paratyphus
Die Erreger sind Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, das
über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome
sind Kopf-, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich Verstopfung auftreten, später bestehen häufig "erbsbreiartige" Durchfälle.
Aufgrund der guten Wasser- und Lebensmittelhygiene sind diese beiden genannten Erreger bei
uns nicht verbreitet. Beide Erkrankungen werden in der Regel aus Gebieten importiert (Reiseerkrankung), in denen sich die hygienischen Verhältnisse aufgrund von Katastrophen oder Kriegseinwirkungen dramatisch verschlechtert haben. Gegen Typhus stehen mehrere Schutzimpfungen
zur Verfügung. Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder verreisen wollen, sprechen Sie Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt an; dort werden Sie zur
Notwendigkeit einer Impfung beraten.
Cholera
Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die Infektion verläuft
in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl ist milchig
weiß ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen, stehende Hautfalten). Auch dieser
Erreger kommt nur in Gegenden mit schlechten hygienischen Voraussetzungen und mangelhafter
Trinkwasserversorgung vor und wird daher während Aufenthalten (auch Urlaub) in diesen Gebieten erworben.
Shigellose (Bakterielle Ruhr)
Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei
mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d. h. um krank zu werden, genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien! In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien beschrieben worden.
Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf- und krampfartigen Bauchschmerzen.
Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Der Erreger ist auch in Deutschland heimisch. Die Shigellose ist also keine typische Reisekrankheit; mit ihrem Auftreten muss jederzeit
gerechnet werden.
Salmonellen-Infektion
Erreger sind zahlreiche Samonellenarten, die durch Nahrungsmittel (z. B. Fleisch, Milch, Eier)
aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute BrechDurchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich
schwanken. Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu
rechnen; häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten.
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Gastroenteritis (Magen-Darm-Infektion) durch andere Erreger:
Auch andere Bakterienarten (z. B. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter,
Yersinien) oder Viren (z. B. Rota-, Adeno-, Noroviren) können Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen verursachen.
Hepatitis A oder E
Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel, die mit Hepatitis A- oder EViren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus 1 - 2
Wochen nach Infektion mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Hauptsächlich Erwachsene erkranken
an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Der Stuhl kann
entfärbt sein, der Urin wird gleichzeitig dunkler.
Gegen Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Abteilung Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
Schwenninger Straße 2
78048 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07721 913-7190
Fax: 07721 913-8918
E-Mail: [email protected]
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Merkblatt
Händehygiene
Die Hände sind hauptsächliche Ursache für die Übertragung von Krankheitserregern! Deshalb ist
die Händehygiene eine der wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen!
Voraussetzung für eine effektive Händehygiene:
 kurz geschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel
 glatte Nageloberfläche ( kein abgeplatzter, gerissener Nagellack!)
 gepflegte, gesunde Haut
 Ablegen von Schmuck und Armbanduhr vor der Arbeit
Händewaschen – wann?
o vor Arbeitsbeginn
o nach Pausen
o bei sichtbarer Verschmutzung
o nach Toilettenbesuch
o
nach dem Naseputzen
o vor und nach Kontakt mit leichtverderblichen Lebensmitteln
Problemzonen beim
Händewaschen
Händewaschen – womit?
Flüssige Handreinigungsmittel aus Spendern mit schwach sauerem pH-Wert.
Achtung: keine Stückseife, da große Gefahr der Verkeimung und somit Weiterverbreitung von
Krankheitserregern!
Händewaschen – Technik
1. Hände und Handgelenke befeuchten
2. mit Reinigungsmittel aus dem Spender einseifen
3. mindestens 30 Sekunden waschen, dabei Orte der größten Krankheitserregerdichte nicht
vergessen ( Fingerkuppen, Nagelfalz, Fingerzwischenräume, Finger- und Handrücken,
Daumen)
4. Gut abspülen! Damit werden Seife und Keime von der Haut entfernt. Abspülrichtung immer vom Ellenbogen zu den Fingerspitzen. Achtung: Seifenreste trocknen die Haut aus
und können langfristig zu Hautschäden führen.
5. Abtrocknen mit Einmal-Papierhandtüchern. Dadurch werden weitere auf der Haut verbliebene Keime entfernt. Wichtig: Gemeinschaftshandtücher verbreiten Krankheitserreger,
daher im Küchenbereich verboten!
6. Hautpflege: mindestens 1x täglich feuchtigkeitsspendende Handcreme auftragen, denn:
nur eine gepflegte Haut lässt sich sicher reinigen. Kleinste Risse durch Trockenheit der
Haut sind ideale Brutstellen von Krankheitserreger.
Achtung: Bürsten nicht routinemäßig benutzen, sondern nur bei besonderer Verschmutzung.
Bürsten in solchen Fällen nur für Fingernägel und Nagelfalz verwenden, nicht auf Hand oder Unterarme (Vermeidung mechanischer Hautschäden an Hand und Unterarm).
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Händedesinfektion – wann?
Händedesinfektion immer nach der Händereinigung → zuerst Lebensmittelreste entfernen.
Händedesinfektion nur auf trockener Haut → sonst Verdünnung des Desinfektionsmittels und
keine Desinfektionswirkung!
Händedesinfektion – womit?
Die Wirkstoffbasis des Händedesinfektionsmittels ist Alkohol. Laut Hygieneverordnung des Landes Baden-Württemberg sind ausschließlich Mittel aus der Liste der DesinfektionsmittelKommission im Verbund für Angewandte Hygiene zu verwenden („VAH-gelistet“).
Achtung: Flächendesinfektionsmittel eignen sich nicht für die Händedesinfektion! Sie schaden
Ihrer Haut und können langfristig zu Hautkrankheiten führen!
Bei Fragen wenden Sie sich an uns:
Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis,
Tel.: 07721-9137190 oder Email: [email protected]
Händedesinfektion – Technik:
1. Hände gründlich abtrocknen
2. 3-5 ml des Händedesinfektionsmittels in die Hohlhand geben (entspricht etwa der Menge
eines Esslöffels)
3. gründlich verreiben. Achtung: gleiche Problemzonen wie beim Händewaschen!
4. Einwirkzeit beachten: 30 Sekunden ist Minimum! Die Einwirkzeiten können variieren, immer Herstellerangaben beachten! Die Haut muss bis zum Erreichen der gewünschten
Einwirkzeit feucht bleiben, ggf. Mittel nachnehmen.
Beachten Sie: unzureichende Dauer der Einwirkzeit = keine Desinfektion!
Sie tragen für die Gesundheit Ihrer Kunden besondere Verantwortung –
eine gute Händehygiene ist für Sie selbstverständlich und oberstes Gebot!
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Stand: 07/2013
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