Lizenzvertrag - Beuth Verlag

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Liefer- und Lizenzvertrag für den
Datenservice Projekt- und Gremiendaten
Zwischen
Beuth Verlag GmbH
Am DIN-Platz
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
– im Folgenden kurz „Lizenzgeber” –
und
– im Folgenden kurz „Lizenznehmer” –
1
Vertragsgegenstand
1.1
Der Lizenzgeber und die mit ihm verbundenen Unternehmen DIN Deutsches Institut für
Normung e. V. und DIN Software GmbH dokumentieren in der DITR-Datenbank ("DIN Software
Informationsdienst über Technische Regeln"; im Folgenden kurz "Datenbank") Daten zu
Projekten und Gremien von DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (im Folgenden kurz
"Daten"). Die Art der dokumentierten Daten ist abschließend in Anlage 1 "Projektdaten von
DIN" beschrieben.
1.2
Konkrete Datenlieferungen erbringt der Lizenzgeber in Gemäßheit mit diesem Liefer- und
Lizenzvertrag jeweils aufgrund einer gesonderten Auftragsspezifikation, die insbesondere Art
und Umfang der an den Lizenznehmer zu liefernden Daten konkretisiert.
1.3
Soweit der Lizenzgeber den Lizenznehmer hinsichtlich der Auftragsspezifikation berät, umfasst
die Beratungsleistung nicht die Überprüfung von Informationen oder Unterlagen, die der
Lizenznehmer dem Lizenzgeber zur Verfügung stellt, insbesondere nicht auf Vollständigkeit,
Eindeutigkeit, Schlüssigkeit oder sachliche Richtigkeit. Der Lizenznehmer stellt dem
Lizenzgeber auch ohne besondere Aufforderung sämtliche Informationen und Unterlagen über
den Lizenznehmer und dessen Unternehmen rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung, die für
die Ausführung der Beratungsleistung erforderlich sind oder von Bedeutung sein könnten.
Mündliche erteilte Auskünfte, Beratungen, Empfehlungen oder Erklärungen des Lizenzgebers
sind nur dann verbindlich, wenn Sie vom Lizenzgeber schriftlich bestätigt werden. Vorgänge
oder Ereignisse, die sich nach der Ausführung einer Beratungsleistung ereignen, verpflichten
den Lizenzgeber nicht, die ausgeführte Beratungsleistung zu aktualisieren oder zu
überarbeiten.
2
Datendienst
2.1
Der Lizenzgeber verpflichtet sich zur kontinuierlichen Lieferung der Daten gemäß der
vereinbarten Auftragsspezifikation.
2.2
Zu einem vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel im Monat des Vertragsabschlusses, liefert der
Lizenzgeber den auftragsspezifikationsgemäßen Teilabzug der Datenbank (im Folgenden kurz
"Grundbestand"); die Aktualisierung erfolgt in monatlichen Teillieferungen.
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3
Nutzungsentgelt und Zahlung
3.1
Die aktuellen Preise für das Jahresabonnement sind in der Preisliste "DITR-Datenservice"
aufgelistet, die diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt ist.
3.2
Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Preis für den Datendienst für die Zukunft ab dem ersten Tag
eines Kalenderjahres nach mindestens dreimonatiger, vorheriger Ankündigung an veränderte
Kosten und/oder Marktbedingungen anzupassen. Sollte sich der Preis im Vergleich zum Vorjahr
um mehr als 10% erhöhen, steht dem Lizenznehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht
zu, welches er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens geltend
machen muss.
3.3
Wird statt des Jahresabonnements nur eine einmalige Lieferung des Grundbestandes
gewünscht, so beträgt der Preis dafür 80% des Preises des Jahresabonnements.
3.4
Der Preis für den Datendienst wird mit der Lieferung des Grundbestandes und in den
Folgejahren im Januar für ein Jahr im Voraus berechnet. Die Rechnung ist innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich
Mehrwertsteuer.
4
Nutzungsrecht
4.1
Die Datenbank, die Daten und die daraus erstellen Daten- und Informationsdienste sind durch
das Urheberrechtsgesetz geschützt.
4.2
Der Lizenzgeber gewährt vorbehaltlich der Zahlung des Nutzungsentgeltes gemäß Ziffer 3 dem
Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, persönliches und nicht
ausschließliches Recht, die gelieferten Daten nur in dem in diesem Abschnitt beschriebenen
Umfang zu nutzen.
4.3
Die vom Lizenzgeber gelieferten Daten darf der Lizenznehmer nur für seinen Eigenbedarf im
Unternehmen im Inland verwenden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist dem Lizenznehmer
in keiner Form gestattet. Die Bereitstellung der Daten zum ausschließlichen Eigenbedarf im
Unternehmen des Lizenznehmers stellt keinen Verkauf dar. Die Daten gehen nicht in das
Eigentum des Lizenznehmers über. Alle Rechte, soweit nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag
eingeräumt, bleiben vorbehalten.
4.4
Als Verwendung für den Eigenbedarf gilt auch die Verwendung durch ein Unternehmen mit Sitz
in Deutschland, an dem der Lizenznehmer mit mehr als 50% beteiligt ist. Die Weitergabe der
Daten auch über Netzwerke an ein Tochter-Unternehmen des Lizenznehmers insbesondere im
Ausland oder an eine Auslandsvertretung ist untersagt, sofern der Lizenzgeber kein
weitergehendes Recht für die Nutzung der Daten auch im Ausland ausdrücklich eingeräumt hat.
4.5
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die gelieferten Daten als Datenquelle
zur Kombination mit anderen Datensammlungen, Datenbanken oder in Retrieval-Systemen des
Lizenznehmers zu nutzen und sie zu diesem Zweck für den Eigenbedarf im Unternehmen im
Inland zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verändern und in Hausnetzten (LAN) zu verbreiten.
Jede andere Netzwerk-Verwendung ist untersagt, sofern der Lizenzgeber kein weitergehendes
Nutzungsrecht (zum Beispiel Intranet-Lizenz) ausdrücklich eingeräumt hat. Die Verwendung
und/oder Verbreitung der Daten in offenen Internet- und Extranet-Anwendungen ist
grundsätzlich untersagt.
4.6
Der Lizenznehmer sichert zu, dass er ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung durch den
Lizenzgeber keine aus der Datenbank stammenden Daten in irgendeiner Form an oder für
Dritte übertragen, kopieren, vertreiben, weiterveräußern oder in Netzwerken verbreiten wird.
Jede Verwendung von Daten aus der Datenbank und daraus erstellten Daten- und
Informationsdienste in Intranet-Anwendungen bedürfen einer Intranet-Lizenz.
4.7
Der Lizenznehmer verpflichtet sich zu Anbringung eines Hinweises auf das Copyright und den
Eigentumsvorbehalt des Lizenzgebers gemäß Ziffer 4.1 in geeigneter Weise und an geeigneter
Stelle an den aus den Daten erstellten Produkten oder Dienstleistungen des Lizenznehmers.
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5
Personenbezogene Daten
5.1
Die Datenbank dokumentiert auch personenbezogene Daten. Soweit die Auftragsspezifikation
den Lizenzgeber zur Lieferung von personenbezogenen Daten verpflichtet, ist der
Lizenznehmer für die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
5.2
Der Lizenznehmer garantiert, dass die vertragsgemäße Lieferung und Nutzung der
personenbezogenen Daten mit geltendem Recht vereinbar ist und keine Rechte Dritter verletzt.
Der Lizenznehmer garantiert insbesondere, von jedem Betroffenen zur vertragsgemäßen
Lieferung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten berechtigt worden zu sein.
5.3
Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber einschließlich dessen Organe und Mitarbeiter von
allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung auf
erstes Anfordern vollumfänglich frei, die Dritte wegen der vertragsgemäßen Lieferung oder
Nutzung von personenbezogenen Daten geltend machen. Dies gilt insbesondere für auf § 7
BDSG gestützte Ansprüche auf Schadensersatz.
6
Gewährleistung
6.1
Der Lizenzgeber wird bei der Herstellung des Datendienstes die Sorgfaltspflichten eines
ordentlichen Kaufmanns berücksichtigten und die Daten nach bestem Wissen und Können
regelgerecht pflegen und aktualisieren. Eine Gewähr für die Aktualität und Vollständigkeit kann
der Lizenzgeber nicht übernehmen.
6.2
Entspricht die Datenlieferung nicht der in der Auftragsspezifikation vereinbarten Weise oder ist
sie sonst mangelhaft, so ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung binnen einer Frist von vier
Wochen verpflichtet. Wied der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, kann der
Lizenznehmer schriftlich eine Nachfrist setzen und bei Nichtbeseitigung des Mangels vom
Vertrag zurücktreten.
7
Haftung
7.1
Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur
Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
7.2
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber nur auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde,
es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.3
Die Einschränkungen der Ziffern 7.1 und 7.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht
werden.
7.4
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8
Datenschutz
8.1
Der
Lizenzgeber
bedient
sich
im
Rahmen
seiner
Geschäftstätigkeit
einer
Datenverarbeitungsanlage und speichert, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen der
Datenschutzgesetzte zulässig, Daten des Lizenznehmers. Ein Datenschutzbeauftragter ist
bestellt.
8.2
Der Lizenznehmer nimmt davon Kenntnis und willigt ein, dass der Lizenzgeber seine
Kundendaten erfasst, speichert, verarbeitet und an Unternehmen der DIN-Gruppe
(insbesondere DIN Deutsches Institut für Normung e. V. und Beuth Verlag GmbH) zum Zwecke
der Werbung übermittelt. Der Lizenznehmer kann der Übermittlung seiner Daten (nur Name,
Titel und Anschrift) zum Zwecke der Werbung jederzeit widersprechen. Eine Werbung per EMail bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lizenznehmers.
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9
Laufzeit
Dieser Vertrag tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres. Wird er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich
gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr.
10
Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für
eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die Schriftform ist dabei auch durch
übereinstimmende Erklärungen in Briefform gewahrt.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich
bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und
durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in
Verbindung mit dieser Vereinbarung ist Berlin.
Lizenzgeber
Lizenznehmer
____________________________________
____________________________________
Datum, Unterschrift
Datum, Unterschrift
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