Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau

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Artenschutzrechtliche Anforderungen an
Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen
der WSV
3. Ökologisches Kolloquium
Artenschutz in der Praxis – Erfahrungen mit
Ersatzquartieren und der Umsiedlung von streng
geschützten Arten
www.bmvbs.de
Gliederung
Ausgangslage
Grundlagen
Allgemeiner Artenschutz
Besonderer Artenschutz
Invasive Arten
Foto: WSA Brandenburg
2
Ausgangslage
•
Die WSV verwaltet die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege
hoheitlich.
•
Dazu gehören Unterhaltungsmaßnahmen nach §§ 7 und 8
WaStrG sowie Ausbaumaßnahmen nach § 12 WaStrG.
•
Die WSV ist weiter als Eigentümerin zur wasserwirtschaftlichen
Verwaltung verpflichtet.
3
Foto: Barbara Schäfer
Ausgangslage
4
•
Bundeswasserstraßen sind nicht nur
Verkehrswege, sondern als Gewässer
auch Lebensraum für eine Vielzahl von
Tier- und Pflanzenarten.
•
Baumaßnahmen an
Bundeswasserstraßen bewegen sich in
einem Spannungsfeld zwischen
Nutzungsinteressen und ökologischen
Interessen – u. a. dem Artenschutz.
Foto: Barbara Schäfer
Grundlagen – Internationale Abkommen
5
•
Ramsar-Konvention (Übereinkommen über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von
internationaler Bedeutung) – unterzeichnet am 2. Februar 1971
•
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Übereinkommen über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen – CITES) - unterzeichnet am 3. März 1973
•
Bonner Konvention (Übereinkommen zur Erhaltung wandernder
wild lebender Tierarten) – unterzeichnet am 23. Juni 1979
•
Übereinkommen über die biologische Vielfalt – unterzeichnet am
5. Juni 1992 in Rio de Janeiro
Grundlagen – Europäisches Recht
6
•
Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels
•
RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen
•
RL 2009/147/EG (früher RL 79/409/EWG) über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten
Grundlagen – Nationales Recht
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz), Kapitel 5
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung)
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Allgemeiner Artenschutz – § 39 BNatSchG
Allgemeine Verbote zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.
Verboten ist – mutwillig oder ohne vernünftigen Grund –
• die Störung, das Fangen und Töten von wildlebenden Tieren
• die Entnahme und Nutzung von wildlebenden Pflanzen und das
Niederschlagen ihrer Bestände
• die Beeinträchtigung und Zerstörung der Lebensstätten wild
lebender Tiere
Verboten ist, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der
RL 92/43/EWG genannten Arten aus der Natur zu entnehmen.
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Allgemeiner Artenschutz - § 39 BNatSchG
Für die WSV relevante Konkretisierungen in § 39 Abs. 5 BNatSchG:
9
•
Der Zeitraum, in dem Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze nicht geschnitten werden dürfen, wird auf den 1. März
bis zum 30. September festgesetzt.
•
Der gleiche Zeitraum gilt für das Schneiden von Röhricht;
Röhricht darf auch außerhalb der Zeiten nur in Abschnitten
zurückgeschnitten werden.
•
Es ist verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz
von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt,
insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Allgemeiner Artenschutz - § 39 BNatSchG
Ausnahmen von den Verboten des § 39 Abs. 5 BNatSchG (außer:
Verbot Grabenfräsen einzusetzen) gelten für:
1.
2.
behördlich angeordnete Maßnahmen
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise
oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährung der Verkehrssicherheit dienen.
3.
4.
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nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs
entfernt werden muss.
Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten
Schutzgegenstand sind besonders und streng geschützte Arten.
Gesetzliche Definitionen für diese Schutzkategorien finden sich in
§ 7 Abs. 2 Nr. 10 bis 14 BNatSchG (Arten von gemeinschaftlichem
Interesse – prioritäre Arten – europäische Vogelarten – besonders
geschützte Arten – streng geschützte Arten).
Verwiesen wird auf die Anhänge der FFH-Richtlinie, der
Bundesartenschutzverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97
über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
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Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten
Besonders geschützte Arten sind:
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•
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (RL
92/43/EWG)
•
Europäische Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten,
die in EU-Mitgliedstaaten heimisch sind (Art. 1 VSchRL)
•
Arten der Anlage 1 Spalte 2 zu § 1 BundesartenschutzVO
•
Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A oder B der EGVerordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Verordnung
(EG) Nr. 338/97)
Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten
Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders
geschützten Arten, für die zusätzliche Schutzbestimmungen gelten:
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•
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (RL
92/43/EWG)
•
Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BundesartenschutzVO
•
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr.
338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Besonderer Artenschutz – Geschützte Arten
gemeinschaftsrechtlich
geschützte Arten
EGVerordnung
Anhang A
BArtSchV
Anlage 1,
Spalte 3
Anhang IV
FFHRichtlinie
Vogelschutz
Richtlinie
EGVerordnung
Anhang B
BArtSchV
Anlage 1,
Spalte 2
streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten
Quelle: Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen BMVBS, 2009, S. 19
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Besonderer Artenschutz – § 44 BNatSchG
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•
Die Artenschutzregelungen gelten ubiquitär, d. h. überall,
unabhängig von Schutzgebieten.
•
Zugriffsverbote, Besitzverbote und Vermarktungsverbote
•
Ausnahmeregelung zugunsten der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft
•
Ausnahmeregelung für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
•
Ausnahmeregelung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
Besonderer Artenschutz - § 44 BNatSchG
Die sog. Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) betreffen die
WSV, während Besitz- und Vermarktungsverbote nicht einschlägig
sind.
Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten für besonders
geschützte Tierarten (Nr. 1 und Nr. 3), streng geschützte Tierarten
und europäische Vogelarten (Nr. 2) sowie für besonders geschützte
Pflanzenarten (Nr. 4).
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Besonderer Artenschutz – Zugriffsverbote –
§ 44 Abs. 1 BNatSchG
Es ist verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
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Besonderer Artenschutz – Ausnahmen für zulässige
Eingriffe – § 44 Abs. 5 BNatSchG
Für in Anhang IV a der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind,
liegt bei mit einem zulässigen Eingriff verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen
kein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor, soweit die ökologischen
Funktionen der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind (Urteil des BVerwG
vom 14.07.2011 – 9 A 12/10 beachten).
Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflanzen in Anhang IV Buchstabe b der
RL 92/43/EWG.
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.
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Besonderer Artenschutz – Ausnahmen für zulässige
Eingriffe – § 44 Abs. 5 BNatSchG
Die genannten Tatbestände sind bei der Zulassung des Vorhabens im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sorgfältig zu
prüfen.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der
Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden.
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Besonderer Artenschutz – Urteil des BVerwG vom
14.07.2011 (9 A 12/10)
Die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist – soweit auch
eine Ausnahme von Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG getroffen
wird – nicht mit dem in Art. 12 Abs. 1 FFH-RL enthaltenen Tötungsverbot
vereinbar.
Die FFH-RL verbietet ohne weitere Einschränkung jedes absichtliche
Töten einzelner Individuen der in Anhang IV a genannten Tierarten.
Absicht in diesem Sinne liegt vor, wenn die Tötung gewollt ist oder in
Kauf genommen wird. Der funktionsbezogene Ansatz ist damit nicht
vereinbar.
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Besonderer Artenschutz – § 44 Abs. 5 BNatSchG –
Folgerungen für die WSV
Die Freistellungsklausel ist nur bei nach § 15 BNatSchG zulässigen
Eingriffen in Natur und Landschaft anwendbar.
Liegt kein Eingriff vor – wie z. B. in der Regel bei
Unterhaltungsmaßnahmen – oder kann die Tötung einzelner nach
Anhang IV a der FFH-RL geschützter Tiere nicht ausgeschlossen
werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach
§ 45 BNatSchG vorliegen.
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Besonderer Artenschutz – § 44 Abs. 6 BNatSchG –
Ausnahmen für Umweltprüfungen
Alle gesetzlich geforderten Umweltprüfungen werden von den Zugriffs- und
Besitzverboten freigestellt.
Dies gilt nicht nur für Untersuchungen im Vorfeld von
Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, sondern auch für FFHVerträglichkeitsprüfungen.
Voraussetzung ist, dass die Untersuchungen von fachkundigen Personen unter
größtmöglicher Schonung vorgenommen werden.
Die Untersuchungen sollen auf das zur Erreichung des Untersuchungsziels
erforderliche Maß beschränkt bleiben.
Die Zahl der getöteten oder verletzten Tiere der in Anhang IV a der FFH-RL
genannten Arten ist jährlich zu melden.
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Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG –
behördliche zugelassene Ausnahmen
Von den Verboten des § 44 können im Einzelfall weitere Ausnahmen
zugelassen werden:
• aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Hier reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein
geleitetes staatliches Handeln aus. Es müssen keine Sachzwänge
vorliegen, denen niemand ausweichen kann.
• Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare
Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der
Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1
der RL 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Art. 16
Abs. 3 der RL 92/43/EWG und Art. 9 Abs. 2 der RL 2009/147/EG sind
zu beachten.
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Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG –
behördliche zugelassene Ausnahmen
• Im Rahmen der Alternativenprüfung ist in erster Linie zu prüfen, ob
Vermeidungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, mit denen die
verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen
werden können.
• Es kommt nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem
Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Es ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch die anderen
Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die
Gesamtheit der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet,
das über das Planungsgebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element
erhalten bleibt.
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Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG –
behördliche zugelassene Ausnahmen
• Zu den weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gehört
insbesondere, dass die betroffenen Arten in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen
bzw. keine Verschlechterung eines ungünstigen Erhaltungszustands
und keine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands eintritt.
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Besonderer Artenschutz – § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG –
behördliche zugelassene Ausnahmen
Einsammeln und Verbringen von geschützten Tieren in
Ausgleichshabitate:
• Das BVerwG lässt ausdrücklich offen, ob Maßnahmen wie das
Einsammeln und Verbringen von geschützten Tieren in
Ausgleichshabitate gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
enthaltene Fangverbot verstoßen können.
• Da das Absammeln und Umsiedeln im Regelfall eine
Vermeidungsmaßnahme sein wird, die ihrerseits das Ergebnis einer
artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dürfte eine eigene
artenschutzrechtliche Prüfung für diese Maßnahmen oftmals
entbehrlich sein.
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Befreiungen – § 67 BNatSchG
Von den Schutzvorschriften des § 39 BNatSchG (allgemeiner Artenschutz) kann
Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Von den Verboten des § 44 BNatSchG (besonderer Artenschutz) kann Befreiung
gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer
unzumutbaren Belastung führen würde.
Die Befreiung kann mit Nebenstimmungen versehen werden. Die Vorschriften der
Eingriffsregelung zu Vermeidung, Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld sind
entsprechend anzuwenden.
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Invasive Arten – § 40 BNatSchG
•
•
•
•
•
29
Vorschriften über nicht heimische, gebietsfremde und invasive
Arten.
Ziel ist es, einer Gefährdung von Ökosystemen durch solche
Arten entgegen zu wirken.
Die Ausbreitung soll durch Beobachtungs- und
Beseitigungspflichten in erster Linie verhindert, mit
Sofortmaßnahmen abgewehrt und schließlich zumindest
eingedämmt werden.
Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien
Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen
Behörden.
Die Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Pflanzen und Tiere
kann angeordnet werden.
Invasive Arten – § 40 BNatSchG
•
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Eine solche Beseitigungsanordnung kann sowohl gegen
denjenigen, der Pflanzen oder Tiere ungenehmigt ausgebracht
hat (Verhaltensstörer) als auch gegen den betroffenen
Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) verfügt werden. Sie
kann somit auch die WSV als (privaten) Grundstückseigentümer
treffen.
Zusammenfassung und Ausblick
Das komplexe Artenschutzrecht hat
erhebliche Auswirkungen auf die
Unterhaltung und den Ausbau von
Bundeswasserstraßen.
Es ist jeweils sorgfältig zu prüfen, ob
und welche Arten im
Vorhabensbereich vorkommen und ob
die geplante Maßnahme gegen
artenschutzrechtliche Verbote
verstößt.
Foto: Barbara Schäfer
31
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
Barbara Schäfer
Referat WS15
Recht der Bundeswasserstraßen,
Liegenschafts- und Vergabewesen (VOB, Grundsätze)
Robert-Schuman-Platz 1
D-53175 Bonn
www.bmvbs.de
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