Psychoanalytische Berufsethik der DPV

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Psychoanalytische Berufsethik
der
Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung
Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung
angenommen durch die Mitgliederversammlung der DPV Bad Homburg am 20.11.2008
INHALT
Präambel
A. Ethische Grundsätze
I.
Die psychoanalytische Methode als Grundlage einer Berufsethik
II. Allgemeine Grundsätze
III. Spezielle Grundsätze
B. Ständiges Forum zu Fragen der Ethik
C. Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden
I.
Ethik-Kommission
1. Aufgaben
2. Zusammensetzung
II. Ermittlungsausschuss
1. Aufgaben
2. Zusammensetzung
3. Ausschlussordnung
III. Ethik-Rat
1. Aufgaben
2. Zusammensetzung
Präambel
Die Psychoanalytiker der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) und ihre
Institute verpflichten sich auf die folgende wissenschaftlich fundierte Berufsethik und die
daraus abgeleiteten Grundsätze und Verfahren.
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A. Grundsätze
Die ethischen Grundsätze folgen den im psychoanalytischen Denken enthaltenen
humanistischen Wertvorstellungen. Daraus ergeben sich ethische Verpflichtungen gegenüber
Patienten, Kollegen und der Öffentlichkeit.
Die Grundsätze sind kontinuierlich im Hinblick auf wissenschaftliche Entwicklungen und
Erkenntnisse zu überprüfen. Sie ergänzen die Satzung der DPV. Sie gelten für alle Mitglieder,
Ausbildungsteilnehmer und -kandidaten sowie für ´Ständige Gäste´ der DPV.
I. Die psychoanalytische Methode als Grundlage einer Berufsethik
Die psychoanalytische Methode basiert auf der Anwendung der psychoanalytischen Methode
in verschiedenen psychoanalytischen Behandlungsverfahren. Die Verpflichtung auf die
Bedingungen der psychoanalytischen Methode begründet die ethische Haltung des
Psychoanalytikers. Diese bildet die Basis der psychoanalytischen Berufsethik. Sie
gewährleistet den Erhalt und die Weiterentwicklung der beruflichen Standards in Klinik und
Forschung, fördert die Kultur und die Wissenschaft der Psychoanalyse und prägt die
verschiedenen Formen ihrer Institutionalisierung.
Die psychoanalytische Methode ermöglicht und begrenzt zugleich eine besondere emotionale
Beziehung zwischen einem Patienten und seinem Analytiker. Sie erfordert von
Psychoanalytikern eine geschulte Wahrnehmungsfähigkeit für vorbewusste und unbewusste
Prozesse in Verbindung mit einer methodisch reflektierten Haltung und Disziplin. Kompetenz
im Umgang mit den Phänomenen der Regression, des Widerstandes, der
Übertragung/Gegenübertragung als den konstitutiven Arbeitsbedingungen eines
psychoanalytischen Prozesses, ist deshalb zugleich Voraussetzung, um der besonderen
Schutzbedürftigkeit aller Beteiligten gerecht werden zu können.
Unabhängig davon, dass jeder Psychoanalytiker ein subjektiv geprägtes Methodenverständnis
und eine persönlich geformte Behandlungstechnik entwickeln muss, gibt es für die
psychoanalytische Berufsausübung unverzichtbare ethische Grundsätze.
II. Allgemeine Grundsätze
Psychoanalytiker sind verpflichtet, ihr professionelles Verhalten so zu gestalten, dass die
Würde und das Recht auf körperliche und psychische Integrität ihrer Patienten/Analysanden
gewahrt bleiben. Sie beachten deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit aller durch die
Dynamik des Unbewussten im psychoanalytischen Prozess sich entfaltenden Formen des
Erlebens und Verhaltens.
III. Spezielle Grundsätze
1.
Vertraulichkeit
Psychoanalytiker sind verpflichtet, alle Mitteilungen eines Patienten/ Analysanden und die
darin enthaltenen Informationen über sich selbst und andere vertraulich zu behandeln.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet den Schutz des Patienten, den Schutz Dritter
und den Schutz des die Daten erstellenden Psychoanalytikers. Sie bezieht sich auch auf
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Supervisionen und kollegialen Austausch (z.B. Intervision) sowie auf den vorsorglichen
Datenschutz bei Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen anhaltender Berufsunfähigkeit.
Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen muss der Datenschutz durch eine entsprechende
Anonymisierung gewährleistet sein.
Falls ein Spannungsverhältnis entsteht zwischen der Verpflichtung des Psychoanalytikers zur
Vertraulichkeit und seiner Verpflichtung zur Loyalität gegenüber gesetzlichen Geboten, muss
er die Schutzbedürftigkeit der psychoanalytischen Arbeitsbeziehung besonders beachten.
2. Wahrhaftigkeit und Aufklärungspflicht
Psychoanalytiker sind verpflichtet – unter Wahrung der methodisch gebotenen Abstinenz –
eine wahrhaftige und taktvoll-offene Beziehung zu ihren Patienten/Analysanden einzuhalten
und die suggestive Wirkung ihrer persönlichen Autorität und ihrer professionellen Kompetenz
nicht missbräuchlich einzusetzen, um persönliche Vorteile zu gewinnen. Zur Verpflichtung
auf Wahrhaftigkeit gehört auch, einen Patienten/Analysanden zu Beginn der Behandlung über
die besonderen Bedingungen und Regeln der zukünftigen, gemeinsamen Arbeit zu
unterrichten. Die Informations- und Aufklärungspflicht bezieht sich auch auf organisatorische
und leistungsrechtliche Bedingungen, unter denen eine Behandlung durchgeführt wird.
3.
Abstinenz
Psychoanalytische Tätigkeit bedarf einer Kompetenz zur gesicherten Einhaltung von Disziplin
und Abstinenz in allen sprachlichen und körperlichen Äußerungen. Verbale Angriffe (z.B.
taktlose und kränkend-entwertende Äußerungen) beschädigen die psychoanalytische Arbeit
ebenso wie körperliche Übergriffe. Psychoanalytiker sind deshalb verpflichtet, ihre
Kompetenz und ihre persönliche Autorität nicht zur Befriedigung eigener narzisstischer,
erotischer oder aggressiver Bedürfnisse zu missbrauchen. Die Verpflichtung zur Abstinenz
gilt auch über die Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung hinaus.
4.
Vereinbarungen
Vereinbarungen (z.B. über Zeit und Ort der Behandlung, Urlaubsplanungen, Höhe des
Honorars, Zahlungsmodus, Ausfallregelung) werden zu konstitutiven Bedingungen des
analytischen Prozesses. Sie müssen vor Βeginn einer Behandlung getroffen werden. Dabei
sind die individuellen Lebensbedingungen beider Partner zu berücksichtigen. Änderungen
sind unter dem Aspekt ihrer Auswirkungen auf den psychoanalytischen Prozess zu prüfen und
in jedem Fall rechtzeitig anzukündigen. Andere geschäftliche Vereinbarungen zwischen
Psychoanalytikern und ihren Patienten/Analysanden und deren Angehörigen sind unzulässig.
5.
Erhalt und Sicherung der psychoanalytischen Kompetenz
Psychoanalytiker brauchen eine spezifische Sensibilität für die Störbarkeit ihres seelischkörperlichen Gleichgewichtes. Eigenverantwortlich gestaltete, die Berufspraxis begleitende
und methodisch geleitete Reflexion ihrer klinischen Arbeit (Supervision und Intervision) sind
Voraussetzungen zum Erhalt psychoanalytischer Kompetenz.
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B. Ständiges Forum zu Fragen der Ethik
1. Das ständige Forum zu Fragen der Ethik (SFE) findet regelmäßig als tagungsöffentliche
Veranstaltung anlässlich der DPV-Tagungen statt. Es wird von zwei, für jeweils zwei Jahre
von der Mitgliederversammlung gewählten Moderatoren betreut und geleitet. Einmalige
Wiederwahl ist möglich.
2. Das SFE ist ein von administrativen Einbindungen unabhängiges Diskussionsforum der
DPV-Mitgliedschaft. Es hat die Aufgabe, ethische Fragestellungen der Berufspraxis und der
Aus-, Weiter- und Fortbildung zu diskutieren und auf diese Weise die berufsethischen
Standards zu fördern.
3.
Das SFE berichtet über seine Arbeit regelmäßig der Mitgliedschaft, mindestens aber
einmal pro Wahlperiode.
C. Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden
Für den Prozess der Klärung, Beratung und Beurteilung und gegebenenfalls der
Sanktionierung bei konkretisierten Beschwerden wegen ethischer Verfehlungen ist eine
Unterscheidung zwischen psychoanalytisch-reflexiven und administrativ-judikativen
Verfahrensformen von zentraler Bedeutung.
I. Ethik-Kommission
1. Aufgaben
Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, Anfragen und Beschwerden wegen möglichen
ethischen Fehlverhaltens und Grenzverletzungen durch Psychoanalytiker entgegen zu nehmen
und zu bearbeiten, soweit diese sich aus deren Tätigkeitsfeldern in Klinik, Forschung und
öffentlichen Funktionen ergeben bzw. Auswirkungen auf ihre Arbeit als Psychoanalytiker
vermuten lassen. Hat sich eine Anzeige oder eine Beschwerde in einer ersten Prüfung durch
die Ethik-Kommission als so schwerwiegend erwiesen, dass weitere Ermittlungen zur
Vorbereitung eines möglichen Ausschlussverfahrens erforderlich sind, wird der gesamte
Vorgang ohne weitere konsultative Aktivität über den Ethik-Rat an den Ermittlungsausschuss
weitergeleitet. Der Vorsitzende der Ethik-Kommission trägt dann dafür Sorge, dass
Beschwerdeführer auf Wunsch durch das folgende Verfahren begleitet werden.
Die Ethik-Kommission arbeitet psychoanalytisch-reflektierend, problem-orientiert und
klärend, auf der Basis der Bereitschaft zur Mitarbeit aller Beteiligten. Ihre Arbeitsweise
unterscheidet sich insofern von einem administrativ-judikativen Verfahren. Im Einzelfall
unterliegt die Entscheidung über die Möglichkeiten und Grenzen eines psychoanalytischreflexiven Arbeitsprozesses dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden der EthikKommission.
Die Ethik-Kommission ist verpflichtet, alle beteiligten Parteien über ihre Arbeitsweise
angemessen zu informieren, den Prozess zu dokumentieren, einen Abschlußbericht zu
erstellen und diesen dem Ethik-Rat zuzustellen. Dabei ist der Datenschutz zu berücksichtigen.
Die Arbeit der Ethik-Kommission verfolgt eine doppelte Zielrichtung:
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Erstens: Beschwerdeführenden aus einer dritten, unabhängigen und psychoanalytisch
kompetenten Position heraus zu einer angemessenen Würdigung der von ihnen vorgetragenen
Probleme zu verhelfen.
Zweitens: Mit den beschuldigten Kollegen in einen kritischen Diskurs über ihre Arbeit
einzutreten und nötigenfalls Maßnahmen zu vereinbaren, die zur Wiederherstellung oder zur
Verbesserung der psychoanalytischen Kompetenz geeignet sein können. Solche Maßnahmen
können z.B. sein: Supervision, Intervision, Selbsterfahrung und/oder Fortbildung.
Falls entsprechende Vereinbarungen nicht zustande kommen oder nicht eingehalten werden,
kann die Ethik-Kommission den Vorgang an den Ethik-Rat weiterleiten. Dieser ist dann
verantwortlich für die Umsetzung der Empfehlungen der Ethik-Kommission.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Ethik-Rat weitergehende, den Mitgliedstatus
beeinflussende Maßnahmen beschließen muss.
Weigert sich ein Psychoanalytiker ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe, an der Aufklärung
der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken, kann die Ethik-Kommission den Vorgang
zur weiteren Bearbeitung über den Ethik-Rat an den Ermittlungsausschuss weiterleiten. Bei
einer begründeten Vermutung gravierender Grenzverletzungen ist eine solche Weiterleitung
verpflichtend.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.
2. Zusammensetzung
Die Ethik-Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Ethik-Kommission werden von der
Mitgliederversammlung für fünf Jahre (Amtszeit des Vorsitzenden) bzw. vier Jahre
(Amtszeiten der Mitglieder) gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
II. Ermittlungs-Ausschuss
1. Aufgaben
Aufgabe des Ermittlungsausschusses ist es, die Notwendigkeit des Ausschlusses eines
Mitglieds aus der Vereinigung zu prüfen, alle dazu erforderlichen Ermittlungen anzustellen
und gegebenenfalls Vorbereitungen für einen Beschluss der Mitgliederversammlung über den
Ausschluss des Mitglieds vorzubereiten.
Der Ermittlungsausschuss wird auf Ersuchen und im Auftrage des Ethik-Rates tätig. Seine
Tätigkeit ist ausschließlich administrativ-judikativ.
Die Ergebnisse seiner Ermittlungen im Einzelfall sind zu dokumentieren und dem Ethik-Rat
mitzuteilen.
Kommt der Ermittlungsausschuss in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Mitglied
gröblich gegen Satzungsbestimmungen oder Interessen der Vereinigung verstoßen oder
gegenüber Kollegen, Patienten oder sonst wie ein unehrenhaftes, insbesondere
berufsunwürdiges Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes
und/oder der Vereinigung zu beeinträchtigen, kann er dem Vorsitzenden der Vereinigung über
den Ethik-Rat die Vorbereitung eines Ausschlussverfahrens durch die Mitgliedschaft
entsprechend § 11.2 (2) der Satzung empfehlen.
Kommt der Ermittlungsausschuss in seiner Prüfung des Gesamtvorganges zu dem Ergebnis,
dass ein Ausschluss nicht gerechtfertigt erscheint, gleichwohl aber ethisches Fehlverhalten
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des beschuldigten Mitglieds vorliegt, so dass Maßnahmen unterhalb der Ausschlussandrohung
erforderlich sind, kann er dazu Empfehlungen abgeben, die an den Ethik-Rat zu richten sind
und von diesem umgesetzt werden müssen. Solche Empfehlungen können den Status eines
Mitglieds innerhalb der Vereinigung verändern, ohne es auszuschließen.
2. Zusammensetzung
1. Der Ermittlungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige
Praxiserfahrung besitzen. Er darf nicht Psychoanalytiker sein. Die beiden Beisitzer dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen über mehrjährige psychoanalytische
Praxiserfahrung verfügen und ihre Kompetenz im Umgang mit ethischen Fragestellungen
durch Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen haben.
3. Der Vorsitzende wird vom Gesamtvorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die
Beisitzer werden vom Vorsitzenden für jeden zu behandelnden Antrag nach eigenem
Ermessen anhand einer Liste bestimmt, für die jedes Institut auf die Dauer von zwei Jahren
ein Mitglied als Beisitzer wählt.
Wiederberufung bzw. Wiederwahl ist zulässig.
4. Vorsitzender und Beisitzer sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
5. Dem Vorsitzenden des Ausschusses ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Tätigkeit der Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Aufwands- und Reisekostenentschädigungen
werden nach den bei der DPV üblichen Richtlinien geleistet.
6.Ein Mitglied des Ausschusses ist von der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen,
a. wenn es in der Sache selbst beteiligt ist,
b. wenn es mit dem Betroffenen oder dem Antragsteller verheiratet, verwandt oder
verschwägert ist oder war,
c. wenn es in der Sache als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen worden ist,
d. wenn es sich gegenüber dem Vorsitzenden des Ausschusses für befangen erklärt
oder dieser ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers oder des betroffenen
Mitglieds wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet.
7. Einzelheiten der Tätigkeit des Ermittlungsausschusses sind in der Ausschlussordnung
geregelt, die zugleich die Geschäftsordnung des Ermittlungsausschusses ist.
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3. Ausschlussordnung
a) Einleitung eines Verfahrens
1. Ein Ausschlussverfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds durch den
Ethik-Rat eingeleitet. Der Antrag muss nach Prüfung durch die Ethik-Kommission
hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen.
2. Ethik-Kommission und Ethik-Rat können einen Antrag zurückweisen, wenn dieser die
erforderliche Sachlichkeit vermissen lässt, insbesondere beleidigende Äußerungen
oder bloße Vermutungen enthält.
Ein Antrag kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die in ihm
behaupteten Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – einen Ausschluss offensichtlich
nicht rechtfertigen würden.
Zurückweisungen bzw. Verwerfungen werden dem Antragsteller schriftlich in
begründeter Form mit. Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich, es sei
denn, dass sich der Antrag auf ein am Verfahren beteiligtes Mitglied bezieht. Ein im
Sinne von a) Ziff. 2, Abs. 1 der Ausschlussordnung formal unzulässiger Antrag kann
formgerecht neu erstellt werden.
3. Ein Antrag, der nicht zurückgewiesen bzw. nicht als offensichtlich unbegründet
verworfen werden muss, ist dem Ermittlungsausschuss zuzuleiten.
Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Antrags, dessen Zurückweisung bzw.
Verwerfung gem. a) Ziff. 2 der Ausschlussordnung angefochten wurde.
4. Erstattet eine außerhalb der DPV stehende Person Anzeige gegen ein Mitglied,
entscheidet der Ethik-Rat in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der EthikKommission über die Einschaltung des Ermittlungsausschusses.
b) Schriftliches Verfahren
1. Wird ein Antrag dem Ermittlungsausschuss zugeleitet, stellt der Vorsitzende nach
Feststellung der Schlüssigkeit des Vorbringens die erforderlichen Ermittlungen an.
Die Schlüssigkeit wird vom Ermittlungsausschuss unabhängig von bereits vorher
erfolgten Überprüfungen durch Ethik-Kommission und Ethik-Rat untersucht. Dabei
hat er insbesondere den Betroffenen schriftlich zur Sache zu hören sowie alle im
Verhältnis zur Sache angemessenen, belastenden wie entlastenden Beweise zu
erheben, soweit dies auf schriftlichem Wege möglich ist. Der Vorsitzende kann die
Ermittlungen ganz oder teilweise den Beisitzern übertragen.
2. Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw. der schriftlichen
Ermittlungen zur Überzeugung des Ermittlungsausschusses fest, dass der Antrag
unbegründet ist und ein Ausschluss des Betroffenen demzufolge nicht in Betracht
kommt, beschließt der Ausschuss die Einstellung des Ausschlussverfahrens und teilt
dies dem Ethik-Rat in begründeter Form mit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der
Ethik-Rat teilt die Verfahrenseinstellung dem Vorstand der DPV mit, damit dieser die
Mitgliederversammlung darüber informieren kann, soweit der Betroffene dies
verlangt.
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3. Nimmt der Betroffene trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Vorsitzenden
gegenüber dem Ausschuss nicht fristgemäß Stellung, empfiehlt dieser den Ausschluss
gemäß c) Ziff. 5 der Ausschlussordnung. Bei der Nachfristsetzung ist auf diese
Rechtsfolge hinzuweisen.
c) Mündliche Verhandlung
1. In anderen als den in b) Ziff. 2 und 3 der Ausschlussordnung genannten Fällen
bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzern Termin und Ort der
mündlichen Anhörung des Betroffenen.
2. Die Verhandlung ist vom Vorsitzenden soweit vorzubereiten, dass der Ausschuss
möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Gegebenenfalls. sind die
Antragsteller, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu laden.
Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
3. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Ausschusses geleitet. Sie ist nicht
öffentlich.
4. Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Ausschusses fest, dass der Antrag unbegründet ist und ein
Ausschluss des Betroffenen demzufolge nicht in Betracht kommt, findet b) Ziff. 2
entsprechende Anwendung.
5. Andernfalls empfiehlt der Ausschuss den Ausschluss des Mitglieds. Die Empfehlung
ist mit schriftlicher Begründung und unter Beifügung des Verhandlungsprotokolls an
den Ethik-Rat zu richten. Dieser leitet sie an den Geschäftsführen Vorstand weiter.
Der Geschäftsführende Vortand bringt sie in die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung ein.
6. Der Beschluss des Ermittlungsausschusses ist unanfechtbar und bedarf nicht der
Zustimmung des Antragstellers.
7. In besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem Betroffenen kann der Ausschuss
trotz Begründetheit des Ausschlussantrages entsprechend C. II, Ziff. 1, Abs. 3 und C
III, Ziff. 1. Abs. 4 der Verfahren zur Regelung ethischer Beschwerden Empfehlungen
unterhalb des Ausschlusses an den Ethik-Rat richten.
8. Die Einhaltung von Auflagen wird gegenüber dem Ethik-Rat nachgewiesen und von
diesem unanfechtbar festgestellt. Das Wiederaufleben der Mitgliedschaftsrechte und pflichten wird dem Betroffenen, bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellung, durch
den Vorstand über den Ethik-Rat mitgeteilt.
9. Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht, empfiehlt der Ausschuss entsprechend
c) Ziff. 5 der Ausschlussordnung den Ausschluss. Gleiches gilt, wenn der Betroffene
die Erfüllung der Auflagen gemäß c) Ziff. 6 der Ausschlussordnung nicht binnen einer
ihm gesetzten Nachfrist nachweist.
d) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Empfiehlt der Ermittlungsausschuss den Ausschluss entsprechend c) Ziff. 5 der
Ausschlussordnung, so ist die Ausschlussempfehlung in der Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des Betroffenen sowie die Gründe
sind der Tagesordnung beizufügen; diese Unterlagen sind von den Mitgliedern streng
vertraulich zu behandeln.
2. In der Mitgliederversammlung hat der Betroffene das Recht, sich im Rahmen der
Tagesordnung zur Sache zu äußern.
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3. Die Mitgliederversammlung kann auf Grund neuer Tatsachen die Sache zu einem
neuen Verfahren an den Ermittlungsausschuss verweisen.
4. Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen
unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden des Vorstands der DPV schriftlich
mitzuteilen.
e) Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen dieser
Ausschlussordnung jeweils mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Der
Ermittlungsausschuss ist nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig;
Stimmenthaltung ist unzulässig.
2. Antragsteller und Betroffener können in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten
einen Bevollmächtigten, der Mitglied der DPV oder Rechtsanwalt sein muss,
hinzuziehen. Die Verpflichtung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen in der
mündlichen Verhandlung bleibt unberührt.
3. Sämtliche Beteiligte – mit Ausnahme des Betroffenen – unterliegen bezüglich der
ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, Äußerungen und
Abstimmungsergebnisse der unbedingten Schweigepflicht. Im Falle des Ausschlusses
durch die Mitgliederversammlung bezieht sich die Schweigepflicht nicht mehr auf die
Tatsache des Ausschlusses und dessen offizielle Gründe.
4. Ist gegen den Betroffenen bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches
Ermittlungsverfahren im Verlaufe eines Ausschlussverfahrens eingeleitet worden oder
wird ein derartiges Verfahren im Verlaufe eines Ausschlussverfahrens eingeleitet, ist
das Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren auszusetzen.
5. Freispruch oder Verfahrenseinstellung im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren
hindern die Einleitung bzw. Fortführung des Ausschlussverfahrens nicht.
6. Für die Entscheidung im Ausschlussverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung bindend.
7. Das Ausschlussverfahren kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Ethik-Rates auch
dann eröffnet bzw. fortgeführt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag
zurückgenommen hat.
8. Notwendige Kosten des Verfahrens trägt die DPV. Auslagen des Antragstellers und
des Betroffenen werden nicht erstattet.
9. Der Betroffene kann das Verfahren jederzeit durch Austritt aus der DPV beenden. Die
in § 11.1 (2) der Satzung vorgeschriebene Frist gilt für diesen Fall. nicht
III.
Ethik-Rat
1. Aufgaben
Der Ethik-Rat steht dem SFE, der Ethik-Kommission und dem Ermittlungs-Ausschuss auf
Anfrage in allen Angelegenheiten beratend zur Seite.
Er überprüft auf Antrag wissenschaftliche Projekte (z.B. Forschungsvorhaben,
Umfragen, Publikationen) auf die Einhaltung ethischer Grundprinzipien.
Er nimmt den abschließenden Bericht der Ethik-Kommission entgegen und setzt
die darin enthaltenen Empfehlungen verantwortlich um.
Er nimmt die Empfehlungen des Ermittlungsausschusses entgegen und setzt diese
verantwortlich um. Solche Empfehlungen können den Status des Mitgliedes verändern, ohne
einen Ausschluss zu rechtfertigen.
Dazu können gehören:
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a)
b)
c)
d)
e)
zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einem Jahr;
Enthebung von Ämtern und Funktionen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren;
Verlust der generellen Beauftragung zur Durchführung von Lehranalysen;
Verlust der Beauftragung zur Durchführung von Lehranalysen im Einzelfall;
Ruhen der Supervisionstätigkeit
2. Zusammensetzung
Der Ethik-Rat besteht aus:
1. Dem vormaligen Vorsitzenden der Ethikkommission. Er kann von einem anderen
vormaligen Mitglied der Ethikkommission vertreten werden.
2. Einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der DPV, das dieser benennt
(als Berichterstatter).
3. Einem leitenden Mitglied des zentralen Ausbildungsausschuss, das dieser benennt
(als Berichterstatter).
4. Einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied als Koordinator, das
die Geschäfte des Ethik-Rates führt und der Mitgliedschaft mindestens einmal pro
Wahlperiode berichtet. Die Wahl erfolgt für 5 Jahre.
5. Einem weiteren, von der Mitgliederversammlung ebenfalls für 5 Jahre gewählten
Mitglied.
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