Heimtierhaltung und Artenschutz

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UMWELT
BLATT
Nr.10
Das Umweltamt
des
Salzlandkreises
informiert
Dezember 2009
Heimtierhaltung und Artenschutz
Hinweise zum Kauf besonders geschützter Tierarten
Internationaler Artenschutz
Griechische Landschildkröte
Graupapagei
Weitere
Auskünfte
erhalten Sie beim
Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt,
CITES- Büro
039244 940 90
oder beim Salzlandkreis,
Umweltamt, Postanschrift:
06400 Bernburg (Saale);
Hausanschrift:
Ermslebener Str.77 in
Aschersleben
03473/9551409
oder
03473/9551408
Die Bestände zahlreicher wildlebender Tier- und Pflanzenarten sind auf allen
Kontinenten durch Lebensraumzerstörung und illegalen Handel bedroht. Bereits 1973 wurde die Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES) verabschiedet, der bislang 169 Staaten beigetreten sind. Für mehr als 8000 Tierund 40 000 Pflanzenarten wurden je nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit
unterschiedliche Handelsbeschränkungen festgelegt. Die Europäische Union
hat diese Konvention in europäisches Recht umgesetzt, das für alle Bürger
direkt gilt. Folgende Bestimmungen sind beim Kauf besonders und streng
geschützter Tierarten zu beachten:
Zu dieser Gruppe zählen zahlreiche Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung 338/97 enthalten sind und als Heimtiere gehalten werden. Hierzu gehören z. B. alle europäische und viele tropische Landschildkröten, Heller Tigerpython, viele Papageien, wie Hellroter Ara, Kakadu- Arten und Amazonen. Zu
den besonders geschützten Tierarten ohne zusätzlichen strengen Schutz
zählen u. a. viele Papageienarten, viele Landschildkröten außerhalb Europas
und Riesenschlangen.
Pflichten des Verkäufers
Für jeden Verkaufsvorgang streng geschützter Tiere ist eine gelbe EG- Vermarktungsgenehmigung erforderlich, ohne die ein Besitzerwechsel nicht möglich ist. Sie ist dem jeweiligen Käufer mitzugeben. Auf dieser Genehmigung
dürfen keine handschriftlichen Veränderungen vorgenommen werden. Sie ist
für jeden Verkaufsvorgang beim CITES- Büro des Landes Sachsen- Anhalt
jeweils neu zu beantragen. Bei importierten Tieren sind weiterhin Kopien der
Importdokumente und die Rechnung als Quelle der legalen Herkunft dem
Kunden mitzugeben.
Beim Verkauf besonders geschützter Tiere ohne zusätzlichen strengen
Schutz ist der Verkäufer verpflichtet, vollständige Herkunftsnachweise des
legalen Ursprungs des Tieres dem Käufer mitzugeben.
Die Zuordnung der Tiere zu den Verkaufsdokumenten erfolgt über eindeutige
Kennzeichnungsmethoden der Tiere, die im Detail in der Bundesartenschutzverordnung beschrieben sind. Vögel werden in der Regel mit geschlossenen,
in Ausnahmen mit offenen Ringen, viele Schildkröten durch eine Fotodokumentation der Bauch- und Rückenpanzer gekennzeichnet. Die Verwendung
von Transpondern ist an bestimmte Mindestgewichte gebunden.
Pflichten des Käufers
Der neue Tierhalter hat den Neuerwerb gemäß § 7 der Bundesartenschutzverordnung unverzüglich schriftlich dem Umweltamt (Adresse siehe Kasten)
oder dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt, CITES- Büro,
Zerbster Str. 7, 39264 Steckby mit Kopien der o. g. Unterlagen anzumelden.
Die Fotodokumentation von Schildkröten ist in zeitlicher Abfolge fortzusetzen.
Auskünfte über Ausnahmen von der Meldepflicht sowie Einzelheiten zur Fotodokumentation kann das Umweltamt erteilen.
Weiterführende Informationen
Im Internet können beim Bundesamt für Naturschutz unter (www.bfn.de) sowie im Landesamt für Umweltschutz (www.lau-st.de) viele Infos zum CITESArtenschutz abgerufen werden.
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