Anforderungen an Treppenräume

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Brandschutz
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Anforderungen an Treppenräume
Nicht ebenerdige Geschosse werden üblicherweise durch
eine Treppe erschlossen, die innerhalb des Gebäudes liegt.
Diese Treppe stellt daher auch den wesentlichen ersten Rettungsweg dar. Ob und welche brandschutztechnischen Anforderungen an Treppe und Treppenraum gestellt werden,
hängt ganz wesentlich von der Art und Höhe eines Gebäudes
ab. Aber auch die Anforderungen an eine Entrauchung sind
abhängig von dieser Klassifizierung. Flucht- und Rettungswege (nachfolgend vereinfacht Rettungswege genannt) müssen
die flüchtenden Personen, aber auch Rettungskräfte und
Feuerwehr vor Flammen, Wärmestrahlung und Rauch schützen. Daher bestehen Anforderungen an das Brandverhalten
und die Feuerwiderstandsdauer der flankierenden Decken,
Wände und Türen.
Autor:
Dr. Holger Schopbach,
Bundesbildungszentrum, Kassel
Helmut Zeitter,
Ingenieurbüro Wagner-Zeitter
Flucht- und Rettungswege
Nach der Musterbauordnung (MBO) in der Fassung
von 2008 müssen für alle
Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum (z. B. Wohnungen,
Praxen, Büros) in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängig benutzbare Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Diese Wege dienen als
• Fluchtweg für die Gebäudenutzer (Selbstrettung)
• Rettungsweg für die
Einsatzkräfte (Fremdrettung)
• Angriffsweg für die Feuerwehr (wirksame Löscharbeiten)
Auf den so genannten
„zweiten“ Rettungsweg wird
hier nicht näher eingegangen.
Sofern er nicht ebenfalls durch
eine Treppenanlage (außen
oder innen) gebildet wird, ist
er sowohl im Bestand als auch
bei den meisten Neubauten
durch die Erreichbarkeit mindestens eines Fensters (oder
Balkon/Dachterrasse) pro Nutzungseinheit mit den Leitern
bzw. dem Rettungsgerät der
Feuerwehr nachgewiesen. Im
Einzelfall muss entschieden
werden, wie die „Unabhängigkeit“ dieser beiden Rettungswege auszulegen ist.
Damit Treppenräume weitgehend rauchfrei bleiben können, darf Rauch nicht eindringen, so dass Anforderungen
an die Dichtigkeit der Türen
direkt in die Nutzungseinheiten (dicht- und selbstschlie-
ßend) bzw. zu notwendigen
Fluren (RS – Rauchschutz
nach DIN 18095) gestellt werden. Gleichzeitig muss der
Rauch schnellstmöglich abgeleitet werden können, indem
an oberster Stelle eine Rauchableitungsöffnung vorgesehen
wird. Für den üblichen Treppenraum in einem Regelbau
(Wohn- oder Bürogebäude) ist
hier weder ein ‚Rauchabzug‘
noch eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) nach
DIN 18232 oder DIN EN 12101
erforderlich, sondern nur die
nachfolgend beschriebene
Rauchableitungsöffnung (in
der Regel ein zu öffnendes
Fenster).
Rettungswege dürfen keine
relevanten Brandlasten enthalten (keine brennbaren Baustoffe, Bekleidungen oder Installationen), müssen stets benutzbar und sicher begehbar
sowie belichtet (ggf. Sicherheitsbeleuchtung) und die
Fluchtrichtung ggf. gekennzeichnet sein. Um die Einhaltung dieser wesentlichen Anforderungen zu gewährleisten,
sind diese in der Musterbauordnung bzw. den verschiedenen Landesbauordnungen definiert.
tungsweg) oder direkt am
notwendigen Treppenraum
(vertikaler Rettungsweg) liegt.
Ab Gebäudeklasse 3 ist ein
notwendiger Treppenraum zu
planen.
Im Wesentlichen wird der
erste Rettungsweg dadurch
gesichert, dass die raumabschließenden Bauteile entlang
dieses Weges mit einer baurechtlich festgelegten Feuerwiderstandsdauer ausgeführt
werden. Außerdem bestehen
je nach Gebäudehöhe, -typ
und Landesbauordnung (bzw.
zugehörigen Verordnungen
und Vorschriften) Anforderungen an die Öffnungsverschlüsse (z. B. Dichtigkeit von
Türen) und die Brennbarkeit
sowohl der raumabschließenden Bauteile als auch der Bekleidungen, Unterdecken, Bodenbeläge, Dämmstoffe und
Leitungen.
Grundsätzlich muss angemerkt werden, dass in Bezug
auf die barrierefreie Erschließung von Obergeschossen ein
Regelungsdefizit zu beklagen
ist. Einerseits werden zahlreiche Neubauten mit Aufzügen
ausgestattet, damit auch in
Obergeschossen eine barriere-
Erster Rettungsweg
Für Nutzungseinheiten, die
nicht zu ebener Erde liegen,
muss der erste Rettungsweg
über eine notwendige Treppe
führen. Zunächst führt der
Rettungsweg innerhalb der
Nutzungseinheit zur Tür, die
entweder an einem notwendigen Flur (horizontaler Ret-
Abb. 1:
Flucht- und Rettungswege in Abhängigkeit zur Gebäudeklassifizierung
(Bild aus Basics 2/2012)
Flucht- und Rettungswege (RW)
≤ 22 m
≤7m
erster RW
erster und zweiter RW
zweiter RW
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Treppen und Treppenräume
Innerhalb einer Nutzungseinheit bestehen (von Ausnahmen in Einzelfällen (z. B.
bei Dach-Maisonette-Wohnungen) abgesehen) keine
baurechtlichen Anforderungen
an die Baustoffe oder das
Brandverhalten einer Treppe.
Ansonsten muss jedes nicht
zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe). Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als
notwendige Treppen unzulässig. Die notwendige Treppe
muss ab Gebäudeklasse 3 in
einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen und
ist in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu
führen; sie muss mit der Treppe zum Dachraum unmittelbar
verbunden sein. In Gebäudeklasse (GK) 1 und 2, die maximal zwei Nutzungseinheiten
haben dürfen, wird in den
Bauordnungen keine feste Vorgabe für die innere Erschließung getroffen. Der Nachweis
von zwei unabhängigen Rettungswegen für alle Aufenthaltsräume außerhalb des
Erdgeschosses bleibt davon
jedoch unberührt. Bei Bauprojekten auf einem großen
Grundstück, auf dem mehrere
Einzelgebäude errichtet werden, ist Vorsicht geboten, da
hier Geländeprofilierung, Entfernung vom öffentlichen Verkehrsraum und faktische Höhe
über dem Garten nicht selten
GK
1
2
3
4
5
max.
Höhe
OKF
22 m
Brandschutzkonzept!
freie Nutzung durch Rollstuhlfahrer möglich ist, andererseits ist dieser Nutzerkreis
im Brandfall nach aktueller
Rechtslage auf den zweiten
Rettungsweg angewiesen, da
eine Selbstrettung über die
Treppe in der Regel nicht
möglich ist. Eine mögliche
Lösung ist die Ausbildung von
Sicherheitsaufzügen, die auch
im Brandfall nutzbar bleiben.
Die Beschreibung der dafür
notwendigen planerischen
und baulichen Maßnahmen
würde an dieser Stelle jedoch
zu weit führen.
Brandschutz
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13 m
7m
MBO/
LBO:
400 m2
400 m2
ohne
2 NE
2 NE
Beschränkung
NE 400 m2
keine
Brandschutzanforderungen
FH
FH
HFH
(hochfeuerhemmend)
die Anleiterbarkeit sehr erschweren können.
Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und auf direktem
und möglichst kurzem Weg
einen unmittelbaren Ausgang
ins Freie bzw. eine sichere
Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche haben;
ein isolierter Innenhof ist verständlicherweise nicht zulässig. Der Treppenraum muss zu
belüften sein und dafür auf
jedem Geschoss oder Zwischenpodest unmittelbar ins
Freie führende Fenster mit
einer Größe von mindestens
0,50 m² haben, die geöffnet
werden können. Für innen
liegende Treppenräume gelten
erhöhte Anforderungen, die
hier nicht beschrieben werden
sollen.
Die nutzbare Breite der Rettungswege muss für den größten zu erwartenden Verkehr
dimensioniert werden; bei
kleineren Wohngebäuden beträgt diese Mindestbreite in
der Regel 1,0 m im lichten
Maß. Planerisch an dieser
Stelle Fläche zu sparen ist
nicht nur aus Gründen des
Brandschutzes unklug; auch
für die robuste Benutzung der
Treppen bei Wohnungs-Umzügen sollten ausreichende
Breiten vorgesehen werden.
Bei Sonderbauten können
abweichende Mindestbreiten
gelten.
Gebäudeklassifizierung
Die bauaufsichtlichen Anforderungen hängen unmittelbar mit der Gebäudeklassifi-
(feuerhemmend)
zierung zusammen. Der Großteil der Landesbauordnungen
klassifizieren in Anlehnung
an die Musterbauordnung in
die Gebäudeklassen 1 bis 5
(Rheinland-Pfalz GK 1 bis 4),
während lediglich die Landesbauordnungen von Nordrhein-Westfalen, und Brandenburg zwischen Gebäuden
geringer sowie mittlerer Höhe
differenzieren.
Liegt der Fußboden keines
Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind,
mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche, handelt es
sich um Gebäude geringer
Höhe bzw. die Gebäudeklassen
1 - 3. Bei dieser Höhe von
Wohngebäuden kann eine
Personenrettung noch über
die Steckleitern der Feuerwehr
realisiert werden (Leiterlänge
8,4 m, schräg angestellt an
Brüstung auf 8 m Höhe).
Bei dieser Klassifizierung
versteht man unter Aufenthaltsräumen Räume, die zum
nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind. Zu den Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohnund Kochküchen sowie Arbeitsräume und Werkstätten.
Keine Aufenthaltsräume sind
dagegen Nebenräume, wie
Speisekammern und andere
Vorrats- und Abstellräume,
Trockenräume, sowie Räume,
die zur Lagerung von Waren
und zur Aufbewahrung von
Gegenständen bestimmt sind.
Außerhalb von Wohnungen
sind auch Toiletten- und Sani-
FB
(feuerbeständig)
Abb. 2:
Gebäudeklassen und Brandschutzanforderungen nach MBO
(Bild aus Basics 2/2009)
tärräume nicht als Aufenthaltsräume einzustufen.
Aufenthaltsräume die höher
liegen, können nur noch durch
Hubrettungsfahrzeuge der
Feuerwehr erreicht werden.
Die Schiebeleiter der Feuerwehr, die auch als „tragbare
Handleiter“ das 3. oder 4. Geschoss erreichen kann, ist aufgrund der Zeitspanne bis zum
Einsatz und des Platzbedarfs
nicht als Rettungsgerät
ansetzbar. Um die erforderliche Zeit zur Rettung und
Durchführung sicherer Brandbekämpfung zu haben, sind
die Anforderungen an die
Feuerwiderstandszeit der Konstruktion daher höher.
So darf in der Gebäudeklasse 4 der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, mehr
als 13 m über der natürlichen
oder festgelegten Geländeoberfläche liegen. Die Gebäudeklasse 5 regelt dann Gebäude bis max. 22 m; alles was
darüber liegt gilt aus brandschutztechnischer Sicht als
Hochhaus. In Rheinland-Pfalz
gilt GK 4 für sonstige Gebäude, deren Aufenthaltsräume
mehr als 7 m, jedoch max.
22 m über Geländeoberfläche
liegen.
Brandschutz
Bauaufsichtliche
Anforderungen an die
Baustoffe einer Treppe
Bis zur Gebäudeklasse 2 bestehen keine Anforderungen
an die tragenden Teile notwendiger Treppen. Bei Gebäudeklasse 2 handelt es sich um
Gebäude mit einer Höhe bis zu
7 m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2.
In den Gebäudeklassen 3
bis 5 müssen die tragenden
Teile notwendiger Treppen aus
nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Während in GK 3
auch brennbare Baustoffe zulässig sind, wenn die Konstruktion mindestens feuerhemmend (F30-B) ist, muss in
GK 5 die Konstruktion einen
Feuerwiderstand von F30-A
aufweisen. Diese Anforderungen gelten nicht innerhalb von
Nutzungseinheiten.
Die Reduzierung der Anforderungen in der GK 3 darf
auch bei den Landesbauordnungen Nordrhein-Westfalen,
und Brandenburg für Gebäude
geringer Höhe angesetzt werden: In Nordrhein-Westfalen
für Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, in Brandenburg
innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten mit
nicht mehr als 400 m² Grundfläche in nicht mehr als zwei
Geschossen.
In Altbauwohnungen sind
häufig hölzerne Treppenläufe
(meist Holzwangentreppen
mit eingestemmten Tritt- und
Setzstufen) vorhanden, die in
der Regel Bestandsschutz genießen. Im Rahmen anstehender Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an Altwohngebäuden entstehen häufig
Problem bei der Anpassung
dieser Bauteile an die derzeit
geltende Baugesetzgebung
und die technischen Normen.
Ein vom BBR gefördertes
und an der MFPA Leipzig
durchgeführtes Forschungsvorhaben [BBR93] hat sich
mit Sicherheitsbetrachtungen
für Treppenhäuser mit Holztreppen in mehrgeschossigen
Altwohngebäuden beschäftigt.
Dafür wurden Originalbrandversuche in einem Leipziger
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Tab. 1: Bauaufsichtliche Anforderungen an notwendige Treppen und Treppenräume (MBO 2008)
GK 1 und 2
GK 3
GK4
GK5
Tragende Teile notwendiger Treppen
B2
A oder
F30-B1)
A1)
F30-A1)
Wände notwendiger Treppenräume
–
F30-B2)
Oberer Abschluss notwendiger
Treppenräume
–
F30-B3)
F60-BA3)
F90-A3)
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken in
notwendigen Treppenräumen
–
A
A
A
B1
B1
B1
Bodenbeläge in notwendigen Treppenräumen
(ausgenommen Gleitschutzprofile)
–
F60-BA+M2) F90-A+M2)
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an
diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
3)
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
1)
2)
Altwohngebäude durchgeführt.
Die wesentlichen Schlussfolgerungen sind:
• Eine unterseitig Bekleidung
der Treppenläufe mit
nichtbrennbaren Deckschichten (z.B. Gipsplatten,
d = 12,5 mm) verzögert
einen Vollbrand im Treppenraum nur für sehr kurze
Zeit (ca. 5 Minuten).
• Eine Personenrettung ist
sowohl bei geschützten als
auch ungeschützten
Treppenläufen praktisch
dann unmöglich, wenn ein
Wohnungsbrand auf den
Treppenraum übergreift
(Rauch, Flammen, Wärmestrahlung).
• Eine wirksame Maßnahme
zur Verzögerung des
Übergreifens eines Wohnungsbrandes wird darin
gesehen, dass Wohnungseingangstüren zumindest
dichtschließend und mit
einer Selbstschließeinrichtung versehen werden.
• Vorhandene Schwachstellen
der Türen im Bestand
müssen verändert werden.
Hierzu zählen insbesondere
Verglasungen, dünne
Holzquerschnitte und
Oberlichter.
Das Forschungsvorhaben
stellt weiterhin fest, dass die
bauaufsichtlichen Anforderungen an die Treppenraumwände (beispielsweise in der
GK 4, F60-BA+M), die tragenden Teile von Treppen
(Baustoffklasse A) und die
Wohnungseingangstüren
(dichtschließend) einen Widerspruch in der brandschutztechnischen Qualität aufweisen. Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die Verbesserung der brandschutztechnischen Qualität der Wohnungseingangstüren, in Verbindung
mit Selbstschließeinrichtungen, der zweckmäßigste Weg
ist, die Benutzbarkeit des
Treppenraums für die Bewohner bei Wohnungsvollbränden
zu garantieren. Die Entrauchung des Treppenraumes ist
sicherzustellen. Zur Kompensation können in den Treppenräumen in jedem Geschoss
Rauchmelder angeordnet
werden, die je Treppenraum
untereinander durch Funkkontakt verbunden sind. Die
Trittstufen sollten, auch aus
Gründen des Schallschutzes,
zusätzlich mit einem schwerentflammbaren Material (B1)
belegt werden.
Bauaufsichtliche
Anforderungen an
den Treppenraum
Auch die Anforderungen an
die Wände bzw. den oberen
Abschluss von Treppenräumen sind abhängig von der
Gebäudeklassifizierung. In der
GK 1 und 2 bestehen entsprechend MBO keine Anforderungen. In der GK 3 muss eine
feuerhemmende Konstruktion
(F30-B), in GK 4 eine hochfeuerhemmende (F60-BA) und
in GK 5 eine feuerbeständige
Konstruktion (F 90-A) ausgeführt werden. Die Wände
müssen in den Gebäudeklas-
sen 4 und 5 auch unter mechanischer Beanspruchung
den geforderten Feuerwiderstand einhalten (Kriterium
„+M“). Dieses aus den Anforderungen an Brandwände bekannte Kriterium stellt jedoch
ein Prüfkriterium bei der Produktzulassung dar und kann
nicht im Rahmen der Statik
rechnerisch nachgewiesen
werden.
Die vorgenannten Anforderungen sind nicht erforderlich
für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus
nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und durch andere an
diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden
können.
Die vorgenannten Anforderungen sind auch für den oberen Abschluss nicht erforderlich, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die
Treppenraumwände bis unter
die Dachhaut reichen. Letzteres ist eine besonders wichtige
Anforderung an die Detailausbildung (auch für Massivhäuser).
Notwendige Treppenräume
müssen zu beleuchten sein.
Eine Sicherheitsbeleuchtung
ist üblicherweise nicht erforderlich, nur für bestimmte
Sonderbauten (Hotels, Versammlungsstätten, Schulen
etc.) sowie in innenliegenden
notwendigen Treppenräumen
bestehen diesbezüglich Anforderungen.
Notwendige Treppenräume
müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem
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Abb. 2:
Treppenraumfenster als Rauchabzugsvorrichtung. Es wurde nur der
Treppenraum oberhalb des geöffneten Treppenraumfensters verraucht,
der Bereich darunter blieb rauchfrei
[FT2013]
2.1
2.2
2.1 2.2
oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende
Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2
haben, die geöffnet werden
können.
Für notwendige Treppenräume in Gebäuden der GK 5
ist an der obersten Stelle eine
Öffnung zur Rauchableitung
mit einem freien Querschnitt
von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten
Treppenabsatz aus geöffnet
werden können. Die Bedienungsstellen sind mit einer
Kennzeichnung zu versehen
(z.B. Aufschrift „Rauchklappe“). Diese beiden Anforderungen (geometrische Öffnungsfläche und (ggf. motorische) Bedienung mit Ansteuerung) gilt auch in Gebäudeklasse 4, wenn die oberste
Öffnung zur Rauchableitung
nicht von Hand erreicht werden kann.
Zur Ermittlung des „freien“
Querschnitts von Dachflächenfenstern finden sich meist Angaben der Hersteller in den
Produktunterlagen. Wenn
Fenster in der Treppenraumaußenwand angesetzt werden,
ist darauf zu achten, dass das
geöffnete Fenster den Rettungsweg der Treppe nicht
relevant einschränkt und die
Öffnung ausreichend groß
wird (der Öffnungswinkel
eines Kippfensters reicht in
der Regel nicht aus). Die ebenfalls häufig zur Entrauchung
des Treppenraumes verwendeten einfachen Lichtkuppeln
sind aus energetischen Ge-
sichtspunkten ungünstig. Es
gibt aber inzwischen auch
passivhaus-taugliche Produkte
mit entsprechendem Preis.
Die Entrauchung kann in der
Regel auch durch das Fenster
im obersten Geschoss des Treppenraums erfolgen, wenn die
freie Öffnung mindestens
1,8 m über dem Fußboden der
obersten Nutzungseinheit
liegt. Meist bedeutet dies, dass
die Öffnung direkt unter dem
oberen Abschluss des Treppenraums anzuordnen ist. Literatur
[FT2013] FeuerTRUTZ GmbH
(Herausgeber): Brandschutzatlas.
Verlag für Brandschutzpublikationen,
Köln 2012
[BBR93] Sicherheitsbetrachtungen
für Treppenhäuser mit Holztreppen in
mehrgeschossigen Altwohngebäuden.
Abschlussbericht der MFPA Leipzig
eines durch das Bundesamt für
Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau geförderten Forschungsvorhaben, IRB Verlag, Stuttgart, 1993.
Brandschutz
Mieterinformationen
Für Mieter und Nutzer des
Gebäudes sind im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Brandschutz der
Treppenräume einige Dinge
wichtig, die in einem Informationsblatt zusammenge5fasst werden können.
• Brandschutz beginnt schon
vor der Wohnungstür. Der
Treppenraum stellt den
wichtigsten Flucht- und
Rettungsweg für alle Nutzer dar. Deshalb ist der
Treppenraum frei zu halten. Im Treppenraum dürfen keine Schuhschränke,
Dekorationen oder andere
brennbare Gegenstände
gelagert werden, denn sie
verstellen bei Feuer den
Fluchtweg und können
selbst in Brand geraten.
Das Aufstellen eines Werbemittel-Papierkorbs an
den Briefkästen ist unzulässig.
• In Abstimmung mit dem
Vermieter ist das Abstellen
von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen zulässig, wenn dadurch die Rettungswege nicht eingeengt
werden.
• Wenn eine motorisch öffnende Rauchableitungsanlage im Treppenraum an
oberster Stelle vorhanden
ist, wird diese regelmäßig
gewartet und überprüft.
Schäden oder Funktionsstörungen sind kurzfristig
mitzuteilen.
• Zum Keller sind in Mehrfamilienhäusern Brandschutztüren eingebaut. An
diesen Kellertüren sind
Aufkleber „Feuerschutztür:
Verkeilen, Verstellen, Festbinden o.ä. verboten!“
angebracht. Im Falle eines
Kellerbrands ist eine Tür,
die durch irgendwelche
Mittel am Selbstschließen
gehindert ist und daher
offen steht, besonders gefährlich für den ersten
Rettungsweg (Treppenraum). Wenn dann der
Treppenraum verraucht ist,
besteht für alle Nutzer nur
noch die Möglichkeit, von
der Feuerwehr über die
Fenster gerettet zu werden.
Das dauert erheblich
länger als eine Selbstrettung, wenn der Treppenraum durch geschlossene
Kellertüren geschützt
bleibt.
Für Gebäudeklasse 3 bis 5:
• Die Wohnungseingangstüren sind dicht- und
selbstschließend ausgebildet, damit der Treppenraum geschützt bleibt. Zu
diesem Zweck sind die
Wohnungstüren mit Obentürschließern ausgestattet.
• Der Obentürschließer verhindert im Brandfall nach
Verlassen der Wohnung
die Ausbreitung des gefährlichen Rauchs in das
Treppenhaus und damit in
den Fluchtweg. Die Obentürschließer dienen also
direkt dem Brandschutz
und dürfen auf keinen Fall
eigenmächtig demontiert
oder außer Betrieb genommen werden. Bitte sorgen
Sie dafür, dass im Brandfall die Treppenhäuser
rauchfrei und als Fluchtweg nutzbar bleiben. Jeder
Mieter sollte aus eigenem
Sicherheitsinteresse die
anderen Mieter motivieren,
den Obentürschließer nicht
außer Funktion zu setzen.
• Die Hauseingangstür darf
zu keinem Zeitpunkt so
abgesperrt werden, dass
die Tür nur mit Schlüssel
geöffnet werden kann. Im
Notfall müssen Feuerwehr
und Notarzt schnell ins
Haus kommen können.
Eine abgesperrte Haustür
kostet im Brandfall wertvolle Zeit.
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