finden Sie die Statuten - Gesellschaft für ethische Fragen

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GEF
Gesellschaft für ethische Fragen
Die Statuten
Präambel
Mit Zustimmung der von Dr. Walter R. Corti gegründeten Stiftung «Akademie für ethische Forschung» hat deren Förderverein «Bauhütte der Akademie» (1966 gegründet) an seiner Mitgliederversammlung vom 27. April
1989 seine Statuten revidiert. Er wollte damit seiner bisherigen Tätigkeit zu Gunsten des aus der Akademie
hervorgegangenen «Schweizerischen Arbeitskreises für ethische Forschung» eine Grundlage geben, die der
Entwicklung der letzten Jahre Rechnung trägt.
Damit die damaligen Aufgaben des Fördervereins auch nach aussen besser erkennbar werden konnten, wurde
damals ausserdem beschlossen, künftig unter dem Namen Gesellschaft zur Förderung der ethischen Forschung
tätig zu sein.
Mit der im Jahr 2000 erfolgten Auflösung des „Schweizerischen Arbeitskreises für ethische Forschung“ orientiert sich die Gesellschaft neu und wird künftig unter dem Namen „Gesellschaft für ethische Fragen“ tätig sein.
I.
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Vereinsrechts, Art. 60 ff. ZGB, besteht mit Sitz in Zürich die
politisch und konfessionell neutrale Gesellschaft für ethische Fragen (GEF).
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Sitz der Gesellschaft jederzeit an einen an dern Ort der
Schweiz verlegt werden.
Art. 2
Die GEF fördert mit ideellen und materiellen Mitteln die Diskussion von ethischen Fragen. Mit ihrer Tätigkeit
versucht sie, die aus ethischer Optik sich ergebenden Aufgaben ins öffentliche Bewusstsein zu tragen.
Die GEF publiziert Arbeiten und Ergebnisse im Zusammenhang mit ihren Diskussionsveranstaltungen und ihrer
Tätigkeit und kann sich an anderen Publikationen beteiligen.
Die GEF kann ausnahmsweise Mittel für Arbeiten am Buchbestand des «Archivs für genetische Philosophie»
oder seines Rechtsnachfolgers sowie für dessen weitere Teile zur Verfügung stellen.
II.
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen oder von Vereinen, Institutionen, Firmen und Behörden als Kollektivmitglieder durch Einzahlung des Jahresbeitrages erworben werden. Für Kollektivmitglieder beträgt der
Jahresbeitrag das Doppelte, für Ehepaare das Anderthalbfache des Jahresbeitrages für Einzelmitglieder.
Mit einem einmaligen Beitrag in mindestens zwanzigfacher Höhe des Jahresbeitrages kann die Mitgliedschaft
von Einzelpersonen auf Lebenszeit, von Kollektivmitgliedern auf die Dauer von 25 Jahren erworben werden.
Die Mitglieder erhalten gratis die Publikationen, die die GEF herausgibt.
Art. 4
Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ausschlüsse verfügen.
Art. 5
Die minimalen Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
III. Organisation
Art. 6
Organe der Gesellschaft sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kontrollstelle.
Art. 7
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. In ihre Kompetenz fallen:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle;
b) Abnahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle;
c) Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages;
d) Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft; Besprechung von Wünschen und Anregungen;
e) Änderung der Statuten und Auflösung der Gesellschaft;
f) Ausschluss von Mitgliedern.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder wenn ein Fünftel der
Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen ist allen Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung
schriftlich zuzustellen.
Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Beschlüsse, welche die Änderung der Statuten, die Abberufung des Vorstandes oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst werden.
In allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden, wobei Einzelmitglieder je eine Stimme, Kollektivmitglieder je zwei Stimmen haben.
Art. 9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und erledigt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder gesetzliche
Vorschriften einem andern Organ übertragen sind.
Insbesondere hat der Vorstand die Geschäfte der Mitgliederversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse
durchzuführen sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.
Der Vorstand wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung einberufen oder wenn eines seiner Mitglieder
es verlangt.
Art. 10
Als Kontrollstelle werden durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsrevisoren oder eine anerkannte
schweizerische Treuhandgesellschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Kontrollstelle beaufsichtigt die finanziellen Belange der Gesellschaft, prüft jährlich die Rechnungsführung
der Gesellschaft und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 11
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 12
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an die Arbeits- und Forschungsstelle für Ethik beim
Philosophischen Seminar der Universität Zürich.
Art. 13
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung am 27. April 1989 in Zürich genehmigt und an den Mitgliederversammlungen vom 5. Mai 1993 sowie vom 30. Mai 2001 abgeändert.
Zürich, den 30. Mai 2001
Der Präsident: Hanspeter Uster
Die Aktuarin: Esther Kamber
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