Protokoll der Gemeindeversammlung vom 16. März 2017

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Gemeinde Buchs
Protokoll der Gemeindeversammlung
der Politischen Gemeinde Buchs ZH
vom 16. März 2017, 19.55 - 20.30 Uhr
in der Mehrzweckhalle des Schulhauses Zihl
Vorsitz: Thomas Vacchelli, Gemeindepräsident
Protokoll: Urs Tanner, Gemeindeschreiber
Anwesend: 75 Stimmberechtigte (inkl. Gemeindepräsident)
Mehrere nicht stimmberechtigte Gäste
Stimmregister: Das Stimmregister befindet sich im Versammlungslokal und kann
beim Gemeindeschreiber eingesehen werden; es weist 3'797
Stimmberechtigte aus.
Stimmenzähler: Nachdem aus der Versammlung auf entsprechende Anfrage hin
keine Vorschläge gemacht wurden, wird die durch den Vorsitzenden vorgeschlagene Person, von der Gemeindeversammlung ge-
wählt:
- Thomas Goetschi
- Marcel Egloff
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Traktandenliste / Einladung / Aktenauflage
Es meldet sich auf die entsprechende Anfrage des Vorsitzenden zu Traktandenliste, Einladung und
Aktenauflage niemand zu Wort. Der Vorsitzende stellt fest, dass allen gesetzlichen Vorschriften
somit genüge getan worden ist und nach der publizierten Traktandenliste vorgegangen werden
kann:
1. Ersatz Heizung Schulhaus Zwingert; Aufhebung Kreditbeschluss vom 11. Juni 2015,
Kreditgenehmigung für eine separate Gasheizung
2. Genehmigung des Baurechtsvertrages mit den Gebr. Meier Gemüsekulturen AG,
Dällikon
3. Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes
Auf die Frage des Gemeindepräsidenten Thomas Vacchelli, ob jemand Einwendungen gegen die
Tagesordnung hat, meldet sich niemand.
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1. Ersatz Heizung Schulhaus Zwingert; Aufhebung Kreditbeschluss vom 11. Juni 2015,
Kreditgenehmigung für eine separate Gasheizung
a) Weisung
An der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2015 wurde der Kredit für den Ersatz der Heizung
der Schulanlage Petermoos in der Höhe von 291'000 Franken (= Kostenanteil Primarschule Buchs)
sowie Netto-Folgekosten von 53'500 Franken genehmigt.
Das Ingenieurbüro RMB Engineering AG, Zürich, erarbeitete im Frühjahr 2015 ein Konzept mit
verschiedenen Erzeugersystemen (fossile als auch erneuerbare). Es war und ist vorgesehen, dass
die Neubauten (Dreifachturnhalle, Schulraumerweiterung und Gemeinde-saal) ebenfalls an die
zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden. Der Entscheid fiel damals auf die Variante Erdsonden-Wärmepumpe mit Spitzenlastabdeckung Erdgas und einer Solaranlage. Es wurde mit Gesamtkosten von 1'455'OOQ Franken gerechnet, wobei 291'000 Franken auf die Primarschule
Buchs entfielen. Der Kostenanteil der Politischen Gemeinde Buchs betrug damals 160'OOQ Franken
und wurde mittels Gemeinderatsbeschluss am 4. Mai 2015 bewilligt.
Aufgrund des Studiums des Konzeptes durch den Heizungsplaner von Itten + Brechbühl AG wurde durch sie eine neue Variante vorgeschlagen. Diese sah vor, in jedem Gebäude eine separate
Heizung zu erstellen. Da nun zwei grundlegend verschiedene Varianten vorlagen, hat die Baukommission Schulraumerweiterung/Gemeindesaal entschieden, durch die Energie- und Haustechnik Weber AG, Watt, eine Drittmeinung einzuholen.
Beim ursprünglichen Kredit wurden verschiedene Varianten geprüft. Die Energie- und Haustechnik
Weber AG hat die entsprechenden Konzepte begutachtet und schlägt vor, für die Schulanlage
Petermoos sowie für die geplanten Neubauten (Dreifachturnhalle/Gemeindesaal, Schulraumerweiterung) eine Erdsonden-Wärmepumpe mit Spitzenlastabdeckung Erdgas - jedoch ohne Solaranlage - zu erstellen. Für das Schulhaus Zwingert soll eine neue/separate Heizung mit Erdgas realisiert
werden. Der Grund dafür ist, dass der Wärmeverlust in der Fernleitung zwischen den Schulhäusern Petermoos und Zwingert enorm hoch ist. Diese Fernleitung entspricht somit nicht mehr den
heutigen Anforderungen und müsste ersetzt werden. Die Erstellung einer separaten Heizung für
das Schulhaus Zwingert sollte jedoch mindestens 60'000 Franken günstiger ausfallen.
Investitionskosten
Gemäss der Kostenschätzung (± 1 5 %) der Energie- und Haustechnik Weber AG fallen für die
neue/separate Heizung mit Gasanschluss im Schulhaus Zwingert folgende Kosten an:
Arbeitsgattung
Betrag
Konzepterstellung und Überprüfung (Anteil Zwingert = 20 %)
Fr.
Demontagen
Gasleitungen, Gaswarnanlage
Gas-Heizkessel, inkl. Anpassung Wärmeverteilung
Kaminanlage
Fr.
Elektroarbeiten
Steuerung/Regulierung
Fr.
Schreinerarbeiten
Honorare/Nebenkosten
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
7'000.00
3'000.00
44'OOO.QO
65'OOO.OQ
15'QOO.OO
lO'OOO.OO
15'OOO.OQ
s'ooo.oo
22'OOO.OQ
Total Investitionskosten netto, exkl. 8 % MWST _Fr. 186'OOO.OQ
Total Investitionskosten netto, inkl. 8 % MWST Fr. 200'880.00
Toleranz Kostenschätzuna (± 15 %). abgerundet _Fr. 30'120.00
Total Investitionskosten brutto, inkl. 8 % MWST Fr. 231'OOQ.OO
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Folaekosten
Die jährlichen Nettofolgekosten gemäss § 37 des Kreisschreibens über den Gemeindehaushalt
setzen sich für die Gemeinde Buchs nach erfolgtem Heizungseinbau wie folgt zusammen;
Kapitalfolgekosten Abschreibung und Verzinsung
Betriebliche Folgekosten
Fr.
Eneraiekosten
Fr.
Fr.
23''100 .00
2''100 .00
28''500 .00
Total Nettofolqekosten pro Jahr _Fr. 53'700.00
Die reinen Betriebs- und Energiekosten betrugen für die Primarschule im Rechnungsjahr 2015
rund 21'700 Franken. Der entsprechende Mehraufwand gegenüber heute beträgt somit rund
8'900 Franken, jedoch wird auch ein TrakVStockwerk mehr beheizt. Durch die Kapitalfolgekosten
entsteht jedoch neu ein jährlicher Mehraufwand von 32'000 Franken. Nach Einführung des har-
monisierten Rechnungsmodells 2 (HRM 2) werden sich aber die Folgekosten erheblich reduzieren
(lineare Abschreibungen nach effektiver Lebensdauer, Einführung Anlagebuchhaltung).
b) Anträge
1. Die Kreditbewilligung vom 11.Juni 201 5, für die anteilmässige Kostenbeteiligung einer
Ersatzheizung der Schulanlage Petermoos, über 291 '000 Franken ist aufzuheben.
2. Für die neue/separate Heizung mit Gasanschluss im Schulhaus Zwingert wird ein Baukreditvon brutto 231'000 Franken, inkl. 8 % MWST, zu Lasten der Investitionsrech-
nung bewilligt.
3. Die jährlichen Nettofolgekosten von 53700 Franken werden genehmigt.
4. Die Kreditaufhebung und -bewilligung sowie die Genehmigung der Nettofolgekosten
(gemäss Ziffern 1 bis 3) erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Gemeindeversammlung
der Sekundarschute Regensdorf/Buchs/Dällikon den alten Kreditbeschluss vom 11. Juni
2015 aufhebt und somit der Änderung beim Heizungskonzept zustimmt.
Der Antrag des Gemeinderates lag im Gemeindehaus (Schalter Einwohnerkontrolle) während
den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Weisung zur Gemeindeversammlung
konnten von der Gemeindewebseite www.buchs-zh.ch heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bestellt werden. Der Antrag wird noch einmal aufgelegt.
Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission wird aufgelegt. Ein Vorlesen der Stellungnahme wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.
c) Erläuterungen
Das Geschäft wird durch Gemeinderat Rudolf Meier detailliert erläutert.
d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten
Eine Beratung wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.
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e) Abstimmung
Der Antrag des Gemeinderates wird einstimmig angenommen.
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
1. Die Kreditbewilligung vom 11.Juni 201 5, für die anteilmässige Kostenbeteiligung einer Ersatzheizung der Schulanlage Petermoos, über 291 '000 Franken wird aufgehoben.
2. Für die neue/separate Heizung mit Gasanschluss im Schulhaus Zwingert wird ein Baukredit
von brutto 231 '000 Franken, inkl. 8 % MWST, zu Lasten der Investitionsrechnung bewilligt.
3. Die jährlichen Nettofolgekosten von 53700 Franken werden genehmigt.
4. Die Kreditaufhebung und -bewilligung sowie die Genehmigung der Nettofolgekosten (gemäss Ziffern 1 bis 3) erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Gemeindeversammlung der Se-
kundarschule Regensdorf/Buchs/Dällikon den alten Kreditbeschluss vom 11.Juni 2015 aufhebt und somit der Änderung beim Heizungskonzept zustimmt.
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2. Genehmigung des Baurechtsvertrages mit den Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, Däl-
likon
a) Weisung
Der Gemeinderat hat am Strategie-Workshop vom 19. Juni 2015 entschieden, dass die unbebauten Grundstücke der Politischen Gemeinde Buchs im Gebiet Wüeri im Baurecht abgegeben werden sollen. Daraufhin wurden die sechs Grundstücke (Kat.-Nrn. 2523, 2526, 2583, 2585, 2684
und 2764) öffentlich ausgeschrieben. Diverse Interessenten haben die Unterlagen für die Parzellen
angefordert. An der Gemeindeversammlung im Juni 2016 wurde dann der erste Baurechtsvertrag
(Kat.-Nr. 2583) mit der Firma BUCAN Befestigungstechnik AG, Regensdorf genehmigt. Nun könnte das Grundstück Kat.-Nr. 2684 im Baurecht an den Interessenten Gebr. Meier Gemüsekulturen
AG abgegeben werden.
Baurecht
Die Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG mit Sitz in Dällikon hat die Politische Gemeinde Buchs
für die Parzelle Kat.-Nr. 2684 angefragt. Aufgrund eines benötigten Personalhauses in Kombination mit der Neuerstellung einer Tennishalle wäre die Parzelle optimal.
Der Gemeinderat stimmte der Vergabe der Parzelle Kat.-Nr. 2684 im Baurecht an die Firma Gebr.
Meier Gemüsekulturen AG zu.
Baurechtsdauer und -zins:
Einräumung und Ausübung eines Baurechtes auf 50 Jahre (kann im gegenseitigen Einverständnis
einmalig um 10 Jahre verlängert werden) zu einem Baurechtszins, welcher pro Jahr dem jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für variable Hypotheken für Gewerbebauten entspricht,
zurzeit 3%. Als Mindestlimite wird ein Zinsfuss von 2% des Basislandwertes festgelegt, der in keinern Fall Unterschriften werden darf. Für die Berechnung des Zinses wird der belasteten Liegenschaft ein Basislandwert von 720 Franken pro m für 9'398 m beigemessen. Dies entspricht einern jährlichen Baurechtszins von Fr. 202'996.80.
Baurechtsvertraa:
Der Baurechtsvertrag wurde ausgearbeitet und enthält die üblichen Bedingungen. Er sieht unter
anderem neben Baurechtsdauer und -zins folgende weitere Regelungen (nicht abschliessend auf-
gezählt) vor:
Heimfall-Bestimmungen nach Art. 779 ZGB.
Sicherstellung des Baurechtszinses in Form einer Grundpfandverschreibung in der Höhe von 3
Jahresleistungen an Baurechtszinsen.
Es besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Grundeigentümers am Baurecht und ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Baurechtsberechtigten an dem belasteten Grundstück gegenüber jedem Erwerber (Art. 682 Abs. 2 ZGB).
Die Bestellung von Unterbaurechten oder die Begründung von Stockwerkeigentum bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers.
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Öffentliche Beurkundung
Baurechtsvertrag
zwischen
Gemeinde Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH, als Alleineigentümerin,
heute vertreten durch:
Herr Thomas Vacchelli, geb. 22.07.1962, Bürgerort: Zürich, Weiherstrasse
15, 8107 Buchs ZH, Gemeindepräsident
Herr Urs Tanner, geb. 01.05.1963, Bürgerort: Richterswil ZH, Sunnengartenstrasse 3, 8805 Richterswil, Gemeindeschreiber
- nachfolgend «Grundeigentümer» genannt -
und
Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, mit Sitz in Dällikon, UID CHE-108.712.903,
Erlenhof 18, 8108 Dällikon, als Alleineigentümerin, heute vertreten durch:
Herr Markus Meier, geb. 10.05.1979, Bürgerort: Buchs ZH, Furthof 11,
8107 Buchs ZH, Präsident des Ver^/valtungsrates mit Kollektivunterschrift
zu zweien,
Herr Friedrich Meier, geb. 09.03.1976, Bürgerort: Buchs ZH, Wiesenhof 1,
8107 Buchs ZH, Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu
zweien,
- nachfolgend «Baurechtsberechtigter» genannt -
16.03.2017/fm.09.Gemelnde_Gebr.Meler_BR.xml -1 -
16.03.2017
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Baurechtsdienstbarkeit
Es wird folgende Personaldienstbarkeit begründet:
SP Art......
Selbständiges und dauerndes Recht
Baurechtfür Personalwohnungen und Gewerbebauten, bis 31.05.2067,
zugunsten Grundbuch Blatt 4251, (Baurechtsberechtigter),
zulasten Kat. Nr. 2684, Blatt 3150
Der Baurechtsberechtigte hat das Recht, Personalwohnungen und Gewerbebauten auf dem belasteten Grundstück zu erstellen und beizubehalten.
Der Baurechtsberechtigte ist befugt, An-, Um- oder Erweiterungsbauten sowie eine allfällige Neuerstellung vorzunehmen.
Er ist überdies befugt, den nicht überbauten Teil des belasteten Grundstückes beliebig als Umgebung und zur Erschliessung zu gestalten und zu benützen.
Der Baurechtsberechtigte ist verpflichtet, die aufgrund dieser Dienstbarkeit
erstellten Bauten und Anlagen während der Dauer des Baurechtes ordnungsgemäss zu pflegen, zu unterhalten und nötigenfalls zu erneuern.
Dieses Baurecht ist übertragbar und dauert bis 31.05.2067. Es kann im gegenseitigen Einverständnis einmalig um 10 Jahre verlängert werden.
Grundstück
Grundbuchamtskreis: Dielsdorf
Gemeinde: Buchs
Grundbuch Blatt 3150. Lieaenschaft. Kataster Nr. 2684, Müliwisen
Angaben der amtlichen Vermessung:
Kataster Nr. 2684, Müliwisen, Plan Nr. 12
9398 m2, mit folgender Aufteilung:
Bodenbedeckungsarten:
Strasse,
Weg 241 m2
Strasse, Weg
Acker, Wiese, Weide 9157 m2
16.03.2017/rm.09.Gemeinde_Gebr.Meier_BR.xml - 2 -
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Dienstbarkeiten
a) Recht:
Gelelseanschlussrecht
Dat.29.12.1955.SPArt.1222
b) Last:
Leitungsbaurecht mit Kabelverteilkabine, beschränkt übertragbar, zg.
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Zürich, CHE-112.175.457
Dat. 13.06.2007, SP Art. 1057
c) Last:
Recht zur Erstellung eines Fussweges und Fusswegrecht für die Öffentlichkeit mit Nebenleistungspflicht, zg. Gemeinde Buchs
Dat. ................ SP Art.
Grenzen / Bemerkungen
1. Grenzen gemäss Plan Nr. 12.
2. Der Wortlaut der aufgeführten Dienstbarkeiten ist den Parteien bekannt;
sie verzichten auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag.
Aufnahme des Baurechtes als Grundstück
Das Baurecht gemäss Zf. l vorn ist gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit als Grundstück (nachfolgend «Baurechtsgrundstück» genannt) im
Grundbuch aufzunehmen, mit dem Baurechtsberechtigten als Eigentümer.
ß/.
Baurechtszins
1. Die Einräumuna des Baurechtes erfolgt unentgeltlich.
2. Für die Ausübung des Baurechtes Ist der Baurechtsberechtigte verpflichtet, dem Grundeigentümer einen Baurechtszins zu bezahlen, jeweils halbjährlich im Voraus auf 30. Juni und 31. Dezember, erstmals per 30. Juni
2017.
3. Der Baurechtsberechtigte entrichtet der Grundeigentümerin für die AusÜbung des Baurechtes einen Baurechtszins, der einer Verzinsung des
Landwertes der belasteten Liegenschaft (=Basislandwert) zum jeweiligen
Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Gewerbebauten entspricht. Als
Mindestlimite wird ein Zinsfuss von 2 % (zwei Prozent) des Basislandwertes festgelegt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Für die
Berechnung dieses Zinses wird der belasteten Liegenschaft ein Basislandwert von Fr. 720.00 (Franken siebenhundertzwanzig) je Quadratmeter für 9398 nr" beigemessen. Der Basislandwert ist indexlert und entspricht einem Indexstand für Konsumentenpreise per 31.01.2016 von
99.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Der aktuelle Zinsfuss der Zürcher Kantonalbankfür Gewerbebauten beträgt 3 %. Der Baurechtszins ist alle 15 Jahre, d.h. erstmals am 01.07.2032 gemäss variabler Hypotheken für Gewerbebauten der Zürcher Kantonalbank per
01.07.2032 und gemäss Indexstand per 01.07.2032 anzupassen.
16.03.2017/mi.09.Gemelnde_Gebr.Meier_BR.xml - 3 -
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4. Zur Sicherung des Baurechtszinses bestellt der Baurechtsberechtigte im
Sinne des Art. 779 i und k ZGB zugunsten des Grundeigentümers ein
Grundpfandrecht, welches in Form einer Grundpfandverschreibung Maximalhvpothek - im Höchstbetraae von Fr. 610'OOO.OQ an erster
Pfandstelle zulasten des Baurechtsgrundstückes einzutragen ist.
y,
Beendigung des Baurechtsverhältnisses
1. Für den vorzeitigen Heimfall gelten die zwingenden gesetzlichen VorSchriften der Art. 779 f-h ZGB.
Als grobe Verletzung der verträglichen Verpflichtungen durch den Baurechtsberechtigten erachten die Parteien den Verzug von mehr als sechs
Monaten bei der Bezahlung des Baurechtszinses.
Bevor der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall durch Übertragung
des Baurechtes an ihn verlangen kann, hat er den Baurechtsberechtigten
schriftlich zu mahnen und ihm dabei den vorzeitigen Heimfall anzudrohen.
2. Für den ordentlichen Heimfall nach Ablauf des Baurechtes treffen die Parteien folgende Vereinbarungen:
a) Sofern das Baurecht gemäss Art. 779 l Abs. 2 ZGB nicht verlängert wird, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit dem
Ablauf des Baurechts dem Grundeigentümer heim und werden
Bestandteil des Grundstückes, sofern der Grundeigentümer nicht
vom Recht auf Wiederherstellung gemäss lit. b Gebrauch macht.
Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Baurechtsberechtigten
für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht
verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet
und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Baurechtsberechtigten nicht ausbezahlt werden darf. Die Heimfallsentschädigung beträgt 80 % vom Verkehrswert. Die Bewertung wird durch zwei
neutrale Stellen vorgenommen. Bei Differenzen zwischen den
Schätzungen wird der Mitte Iwert genommen.
b) Haben die Bauten und Anlagen im Zeitpunkt des Ablaufs des
Baurechts nur noch einen unbedeutenden Fortführungswert oder
sind sie praktisch wertlos (gemäss Bewertungen von zwei neutralen Stellen), so ist der Baurechtsberechtigte auf Verlangen des
Grundeigentümers verpflichtet, sie auf seine Kosten zu beseitigen
und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Kosten für die
Wiederherstellung sind sicherzustellen.
16.03.2017/mi.09.Gemeinde Gebr.Meier BR.xml -4-
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VL
Vorkaufsrecht
Es besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Grundeigentümers am Baurecht und ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Baurechtsberechtigten an dem
belasteten Grundstück gegenüber jedem Erwerber (Art. 682 Abs. 2 ZGB).
In Abweichung der gesetzlichen Ordnung beträgt die Frist zur Ausübung des
gesetzlichen Vorkaufsrechtes sechs Monate.
Im Übrigen verweisen die Parteien auf die gesetzlichen Bestimmungen.
VIL
Weitere Bestimmungen
1. Die Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit, deren Aufnahme als Grundstück etc. erfolgen heute im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages.
2. Der Grundeigentümer übergibt dem Baurechtsberechtigten das betroffene
Land planungsrechtlich erschlossen (§ 236 PBG). Sollten bei der Überbauung Mehrkosten für eine allfällige Sanierung von Altlasten entstehen,
würden diese Mehrkosten vom Baurechtsberechtigten zur Bezahlung
übernommen.
Im Übrigen erfolgt die Uberlassung des Baurechtsgrundstückes im heute
bekannten Zustand. Eine Gewährleistuna ist weabedunaen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.
3. Der Grundeigentümer bestätigt, dass für die baurechtsbelastete Liegenschaft weder Miet- noch Pachtyertrage bestehen.
4. Für Schadenersatzansprüche, die aus Erstellung, Bestand und Betrieb der
Bauten geltend gemacht werden, haftet für die Dauer des Baurechtes allein der Baurechtsberechtigte. Sofern der Grundeigentümer dafür belangt
wird, hat dieser in vollem Umfange ein Rückgriffsrecht auf den Baurechtsberechtigten.
5. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben gehen insoweit zulasten des Grundeigentümers, als sie auch für das unüberbaute Land zu leisten wären. Alle
anderen Abgaben gehen zulasten des Baurechtsberechtigten.
6. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden
von den Vertragsparteien gemeinsam, je zur Hälfte, bezahlt; sie haften dafür von Gesetzes wegen solidarisch.
7. Die Urkundsperson hat den Baurechtsberechtigten darauf hingewiesen,
dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkunaen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Der Baurechtsberechtigte hat sich daher bei den entsprechenden Amtsstellen über
solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschrlften und
-beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.)
direkt zu informieren.
16.03.2017/rm.09.Gemelnde Gebr.Meier BR.xml -5-
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8. Die Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung auf dem
baurechtsbelasteten Grundstück kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt.
Die Parteien halten fest, dass sich das Vertragsobjekt im Prüfperimeter für
Bodenverschiebungen (Diverse Hinweise) befindet.
9. Die Bestellung von Unterbaurechten und/oder die Begründung von Stockwerkeigentum bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers.
10. Dieses Rechtsgeschäft ist von der Gemeindeversammlung Buchs mit Beschluss vom *** genehmigt worden.
11. Die Vertragsparteien sind auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
und die dazugehörende Verordnung hingewiesen worden.
Die erwerbende Partei erklärt, dass sie nicht von Personen im Ausland
beherrscht wird (Art. 6 BewG). Die Parteien kennen die zivil- und strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des Bewilligungsgesetzes.
VIII.
Vormerkuna der verträglichen Bestimmungen gemäss Art. 779a Abs. 2
ZGB
Die vorstehend aufgeführten verträglichen Bestimmungen sind mit der Eintragung und Aufnahme des Baurechtes im Grundbuch bei der belasteten Liegenschaft und beim Baurechtsgrundstück wie folgt vorzumerken:
«Verträgliche Bestimmungen des Baurechtsvertrags»
Dielsdorf,
Für die Gemeinde Buchs:
Thomas Vacchelli:
Urs Tanner:
Für die Gebr. Meier Gemüsekulturen AG:
Markus Meier:
Friedrich Meier:
16.03.2017/nn.09.Gemelnde Gebr.Meier BR.xml -6-
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Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist von den in der
Urkunde genannten erschienenen Personen gelesen, als richtig anerkannt
und unterzeichnet worden.
Dielsdorf, , Uhr
NOTARIAT DIELSDORF
Martin Enderli, Notariatssekretär mbA
16.03.2017/(m.09.Gemelnde_Gebr.Meler_BR.xml - 7 -
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Anmeldung
Zur Eintragung wird angemeldet durch:
1. Gemeinde Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH, als Alleineigentümerln, heute vertreten durch:
Herr Thomas Vacchelli, geb. 22.07.1962, Bürgerort: Zürich,
Weiherstrasse 15, 8107 Buchs ZH, Gemeindepräsident
Herr Urs Tanner, geb. 01.05.1963, Bürgerort: Richterswil ZH, Sunnengartenstrasse 3, 8805 Richterswil, Gemeindeschreiber
2. Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, mit Sitz in Dällikon, UID CHE108.712.903, Erlenhof 18, 8108 Dällikon, als Alleineigentümerin, heute
vertreten durch:
Herr Markus Meier, geb. 10.05.1979, Bürgerort: Buchs ZH, Furthof 11,
8107 Buchs ZH, Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien,
Herr Friedrich Meier, geb. 09.03.1976, Bürgerort: Buchs ZH, Wiesen-
hof 1, 8107 Buchs ZH, Mitglied des Verwaltungsrates mit Koltektivunterschrift zu zweien,
Gemeinde: Buchs
Grundbuch Blatt 3150, Kat. Nr. 2684
Grundbuch Blatt 4251
1. Die nstbarkeit
Selbständiges und dauerndes Baurecht für Personalwohnungen und Gewerbebauten bis 31.05.2067
zugunsten des Eigentümers von
Grundbuch Blatt 4251, als Baurechtsberechtiger
zulasten Grundbuch Blatt 3150, Kat. Nr.2684
gestützt auf Zf. l der vorstehender Urkunde.
2. Aufnahme der Dienstbarkeit Zf. 1 als Grundstück,
gestützt auf Zf. III der vorstehenden Urkunde,
mit der Gebr. Meier Gemüsekulturen AG, mit Sitz In Dällikon, UID CHE108.712.903, Erlenhof 18, 8108 Dällikon, als Baurechtsberechtigter.
3. Grundpfandverschreibung - Maximalhypothek - für Fr. 610'dOO.OO, 1.
ffandstelle, „Baurechtszins", zulasten Blatt 4251,
gestützt auf Zf. IV der vorstehenden Urkunde
16.03.2017/rm.09.Gemeinde Gebr.Meier BR.xml
16.03.2017
500
Gemeindeversammlung
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4. Vormerkuna
Verträgliche Bestimmungen des Baurechtsvertrags
bezüglich Blätter 3150 und 4251,
gestützt auf Zf. VIII der vorstehenden Urkunde.
Dielsdorf,
Für die Gemeinde Buchs:
Thomas Vacchelli:
Urs Tanner:
Für die Gebr. Meier Gemüsekulturen AG:
Markus Meier:
Friedrich Meier:
16.03.2017/mi.09.Gemelnde Gebr.Meier BR.xml
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501
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Schlussfolaeruna:
Der Gemeinderat ist überzeugt, dass diese regelmässigen Einnahmen durch Baurechtszinsen im
finanzpolitischen Interesse der Gemeinde liegen. Die Neubegründung des Baurechtes liegt somit
im gegenseitigen Interesse der Vertragspartner.
Gemäss Art. 12 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 28. Februar 2016 verfügt der Gemeinderat bei
Veräusserung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum sowie die Bestellung oder Aufhebung
dinglicher Rechte an solchen im Wert von höchsten 1 '300'OOQ Franken im Einzelfall. Das vorliegende Rechtsgeschäft übersteigt diese Limite, da der Baurechtszins auf die gesamte Vertragslaufzeit hochgerechnet werden muss.
Der Gemeinderat beantragt deshalb der Rechnungsprüfungskommission und der GemeindeverSammlung, dem Baurechtsvertag mit der Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG zuzustimmen.
b) Anträge
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung den Baurechtsvertag mit der Firma
Gebr. Meier Gemüsekulturen AG zu genehmigen und den Gemeinderat mit dem Vollzug zu
beauftragen.
Der Antrag des Gemeinderates lag im Gemeindehaus (Schalter Einwohnerkontrolle) während
den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Weisung zur Gemeindeversammlung
konnten von der Gemeindewebseite www.buchs-zh.ch heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bestellt werden. Der Antrag wird noch einmal aufgelegt.
Der Antrag der Rechnungsprüfungskommission wird aufgelegt. Ein Vorlesen der Stellungnahme wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.
c) Erläuterungen
Das Geschäft wird durch Gemeinderätin Claudia Neuschwander erläutert. Sie weisst die
Stimmberechtigten darauf hin, dass gegenüber dem in der Aktenauflage vorgelegene Entwurf
des Baurechtsvertrages eine Anpassung vorgenommen wurde. Der Wortlaut „Vermietung" im
Baurechtsvertrag unter Ziffer 9 wurde gestrichen.
d) Beratung und Anträge der Stimmberechtigten
Eine Frage von Werner Berger bezüglich Anpassung des Baurechtszinses wird durch die Gemeinderätin Claudia Neuschwander beantwortet. Eine weitere Beratung wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.
e) Abstimmung
Der Antrag des Gemeinderates wird einstimmig angenommen.
16.03.2017
502
Gemeindeversammlung
16. März 2017
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
Der Baurechtsvertag mit der Firma Gebr. Meier Gemüsekulturen AG wird genehmigen und der
Gemeinderat mit dem Vollzug zu beauftragt.
16.03.2017
503
Gemeindeversammlung
16. März 2017
3. Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes
Es sind keine Anfragen im Sinne von § 51 des Gemeindegesetzes eingegangen.
Schluss der Versammlung
Der Gemeindepräsident weist darauf hin, dass damit die Gemeindeversammlung am Schluss angelangt ist. Er erkundigt sich, ob jemand etwas gegen die Versammlungsführung oder die Durchführung der Abstimmungen einzuwenden habe. Er stellt fest, dass dies nicht der Fall ist und verweist
auf die Rechtsmittel zur Gemeindeversammlung.
Mit dem Aussprechen des Dankes für das Interesse und der aktiven Mitwirkung schliesst er die
heutige Gemeindeversammlung.
Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnet die Versammlungsvorsteherschaft:
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Thomas Vacchelli, Gemeindepräsident
Urs Tanner, Gemeindeschreiber
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Thomas Göetschi, Stimmenzähler
Marcel Egl6ff, Stimmenzähler
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504
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