Werbung mit Schlussverkäufen

Werbung
Werbung vor Schlussverkäufen
Immer wieder ist zu beobachten, dass vor den Schlussverkäufen Werbemaßnahmen
getroffen werden, die beim angesprochenen Publikum den Eindruck erwecken, der
Schlussverkauf habe bei den werbenden Unternehmen bereits begonnen. Eine solche
Werbung ist unzulässig und wettbewerbswidrig, weil sie die Schlussverkaufsregelung
umgeht und die Käuferströme zu Lasten gesetzestreuer Mitbewerber auf das werbende
Unternehmen zieht.
Derartige
Werbemaßnahmen
gefährden
darüber
hinaus
die
geltenden
Schlussverkaufsvorschriften, die besonders von Seiten der Handelsunternehmen im Hinblick
auf Lagerräumung und Liquidität für unbedingt notwendig gehalten werden.
Unzulässige Werbemaßnahmen
In der Zeit vor den Schlussverkäufen darf durch die Art und den Umfang von
Werbemaßnahmen in keinem Fall beim Publikum der Eindruck erweckt werden,
- der Schlussverkauf habe in dem werbenden Unternehmen bereits begonnen oder
- es
werde
außerhalb
des
normalen
Geschäftsverkehrs
eine
Verkaufsveranstaltung zur Beschleunigung des Warenabsatzes durchgeführt.
befristete
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann zuverlässig immer nur im Einzelfall beurteilt
werden. Entscheidend sind die Gestaltung der Werbung, die zeitliche Lage zum
Schlussverkauf oder die direkte oder indirekte Bezugnahme zum Saisonschluss.
• Als Fälle eindeutiger Vorwegnahme sind zu nennen:
-
wenn in der Werbung direkt oder indirekt auf den bevorstehenden Schlussverkauf Bezug
genommen wird (z.B.: „Sonderverkaufstage für den Schlussverkauf“, „Schlussverkauf
vom 30.1. bis 12.2., wer jetzt kauft, spart viel Geld“; „Sommer-Sonder-Verkauf“; „Psst ...
wir sind schon feste beim Reduzieren“; „Worauf warten Sie noch? Jetzt schon bringen
wir ...“); wie überhaupt jede Werbung mit „jetzt“ oder „jetzt schon“ sowie auch eine
Verwendung von für den Schlussverkauf typischen Preisschildern auf eine Vorziehung
des Schlussverkaufs hindeuten kann
-
wenn Sonderangebote mit dem Ende der Saison, der Lagerräumung oder der Inventur
begründet werden (z.B.: „Räumung des Winterlagers“; „Unsere Inventur ist Ihr Gewinn“;
„Lagerverkäufe zu enorm herabgesetzten Preisen“, „Nachsaisonpreise“)
-
wenn die Sonderangebote sich nicht auf einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete
Waren beschränken, sondern wenn der Eindruck entsteht, dass mit
Preisherabsetzungen für das ganze oder für wesentliche Teile des Sortiments geworben
wird (z.B.: „Damen- und Herrenhosen, Röcke und Blusen sowie lange Kleider stark
reduziert“; „Bei allen Mänteln, Hüten und Krawatten Tiefstpreise“; „Sommer-Preise für alle
Pelze“)
-
wenn der Eindruck einer einmaligen, nur kurze Zeit dauernden Kaufgelegenheit erweckt
wird (z.B.: „Einmalige Gelegenheit - nur 2 Tage“; „Sommerangebote“; „Super-
2
Sonderangebote zum langen Samstag“).
Zulässige Sonderangebotswerbung
Es wird von den Einzelhandelsunternehmen nicht erwartet, dass sie sich in der Zeit vor den
Schlussverkäufen jeglicher Werbemaßnahmen zu enthalten hätten. Absatzwirtschaftliche,
insbesondere betriebs-wirtschaftliche Gründe lassen es oft vielmehr geboten erscheinen, zur
Überwindung absatzschwacher Perioden oder zur Verbesserung der Liquidität verstärkte
Werbeanstrengungen zu unternehmen. Solche Werbemaßnahmen lassen sich in wirksamer
Weise ohne Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften auch in der Zeit vor den
Abschnittsschlußverkäufen realisieren.
So sind Sonderangebote vor der Karenzzeit grundsätzlich zulässig, auch wenn sie unter
einem bestimmten Motto oder Slogan gemacht werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten,
dass die Sonderangebote sich nicht auf ganze Warenbereiche erstrecken und nicht durch
ihre Massierung den Eindruck der Vorwegnahme des Abschnittsschlussverkaufs hervorrufen.
Weitere Informationen zur Sonderangebotswerbung finden Sie im Merkblatt „Hinweise zu
Werbung mit Sonderangeboten und Preisgegenüberstellungen“.
Trier, Juni 2001
Werbung vor Schlussverkäufen
Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier.
Abteilung Recht und Fair Play
Rolf Ersfeld
06 51/ 97 77-4 10
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