WERBEREGLEMENT SWISSCURLING

Werbung
WERBEREGLEMENT SWISSCURLING
Juli 2014
1. Allgemeine Bestimmungen
Es ist den Teams von SWISSCURLING gestattet, auf der Sportbekleidung Werbung anzubringen.
2. Sportbekleidung und Beschriftung – Nationale Veranstaltungen (Anhang 1)
2.1. Spielbekleidung
2.1.1. Die Teams müssen an Schweizerischen Verbandsspielen in einheitlicher
Sportbekleidung auftreten.
2.2. Beschriftung
2.2.1. Schweizer Meisterschaften der Elite, Swiss Curling League und die Ausscheidungen zur
SCL (inklusive Challenge League) sowie die Meisterschaften der Juniorinnen und
Junioren A und B:
Die Spielbekleidung muss auf der Rückenpartie mit der Clubbezeichnung beschriftet
sein. Der Spieler- /Spielerinnenname oder die Spieler- /Spielerinnennummer steht
darunter. Der Spieler-/Spielerinnenname ist nicht zwingend, darf aber nicht mit Werbung
ersetzt werden.
2.2.2.
Meisterschaften Breitensport, Schweizer Meisterschaft Mixed Doubles und
Juniorinnen&Junioren C:
Die Beschriftung auf der oberen Rückenpartie ist fakultativ (Clubname und Name der
Spielerin oder des Spielers. Anstelle der Clubbezeichnung und des Spieler/Spielerinnennamens darf keine Werbung angebracht werden.
2.3. Werbung auf Sportbekleidung
2.3.1.
n.
2.3.2.
Werbung von Verbandssponsoren: Für Werbung von Verbandsponsoren sind gemäss
Anhang 1 drei Plätze zu je 100 cm2 reserviert. Die Reservation für diese drei Badges
gilt jeweils bis zum 1. Juli der kommenden/neuen Saison. Nach Ablauf dieser Frist
können die Teams über diese Werbefläche verfügen.
2.4. Clubname mit Sponsor
Teams welche den Einbezug eines Sponsorennamens zusammen mit dem Clubnamen
erwägen, müssen dies der Geschäftsstelle von SWISSCURLING melden. Der Entscheid, ob der
Einbezug des Sponsorennamens gestattet wird, wird vom Chef Departement Marketing
innerhalb von 14 Tagen gefällt.
2.5. Logos / Herkunftszeichen der Sportartikelhersteller
2.5.1. Auf der Sportbekleidung integrierte Logos und Herkunftszeichen des
Sportartikelherstellers gelten nicht als Teil der Werbeflächen. Die Grösse muss diskret
sein und darf die Werbebadges nicht benachteiligen.
2.6. Verbot
2.6.1. Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke über 15 Vol.% ist verboten
3. Sportbekleidung und Beschriftung Internationale Veranstaltungen (Anhang 2)
3.1. An internationalen Meisterschaften (Europa-, Weltmeisterschaften und Olympischen
Spielen) gelten zwingend die Normen und Reglements der Internationalen Verbände.
3.2. Werbung auf der Sportbekleidung (sofern vorgesehen)
Teams, welche die vorgesehene(n) Werbefläche(n) für den Badge des Teamsponsors
verwenden möchten müssen dies der Geschäftsstelle von SWISSCURLING spätestens 30 Tage
vor dem Beginn der Veranstaltung mitteilen. Die Geschäftsstelle von SWISSCURLING berät,
klärt ab, besorgt die Genehmigung des internationalen Verbands und kommuniziert den Teams
welche Werbung sie verwenden dürfen.
4. Kontrolle der erlaubten Werbung
4.1. Kontrolle durch SWISSCURLING
Auf Grund von Stichkontrollen können Vertreter von SWISSCURLING anordnen, dass
fehlerhafte Werbung von, auf und neben dem Eis getragener, Sportbekleidung umgehend
entfernt wird.
5. Werbung in Curlinghallen und bei Curlingveranstaltungen
5.1. Werbung auf den Rinks
5.1.1. Werbung auf den Rinks ist gestattet. Art und Farbe der Werbung darf den Spielbetrieb
und insbesondere die Abgabe und den Lauf der Steine nicht stören. SWISSCURLING
empfielt, die folgenden Richtlinien einzuhalten:
5.1.1.1. Zwei Logos von Sponsoren sind im Mittelbereich eines Rinks zwischen den beiden
Hoglines gestattet. Maximale Höhe: 250 cm. / Maximale Breite: 250 cm (je 125 cm
ab Centerline) Minimaler Abstand ab Hogline: 200 cm.
5.1.1.2. Insgesamt 12 Logos sind im Seitenbereich der Häuser gestattet (je 3 pro Haus und
pro Seite):Maximale Höhe je Logo: 80 cm / Maximale Breite je Logo: 100 cm,
Minimaler senkrechter Abstand von Hogline: 50 cm, Maximaler senkrechter Abstand
von Hogline: 400 cm
Es ist auch möglich, die Fläche der drei Logos im Seitenbereich der Häuser
zusammenzufassen und je ein Logo vertikal zu setzen. Die Gesamtfläche darf jedoch
nicht überschritten werden.
5.1.2.
Werbung an und auf den Rinktrennbalken ist gestattet
Höhe der Holz- oder Schaumstoffbalken: maximal 12 cm
Empfohlener Werbebereich: Rinkanfang bis Hogline an den seitlichen Flächen der
Balken
5.1.3.
Laufende Werbeverträge haben bis zu deren Vertragsende ihre Gültigkeit. Nach deren
Ablauf müssen sie mit dem vorliegende Reglement in Einklang gebracht werden.
5.2. Werbung auf den Curlingsteinen
Werbung auf den Curlingsteinen ist gestattet.
Empfohlener Werbebereich: Kunststoff-Handledecke
5.3. Werbung auf den Scoreboards
Werbung auf den Scoreboards ist gestattet.
Grösse und Ausführung je nach Art des Scoreboards
5.4. Werbung in/an den Hallen und bei Veranstaltungen
5.4.1.
5.4.2.
5.4.3.
5.4.4.
Es ist den Veranstaltern von Verbandspielen gestattet, Werbeplakate, Transparente und
Ähnliches in der Halle aufzuhängen oder aufzustellen. Die Werbung muss jedoch so
angebracht sein, dass sie den Spielbetrieb nicht stört. Hallennutzungsordnungen und
Vorschriften sind zu berücksichtigen
SWISSCURLING kann in Absprache mit dem Veranstalter an Verbandsspielen eigene
Werbe- und Verkaufsstellen betreiben
SWISSCURLING kann nach vorheriger Ankündigung Werbung von Verbandssponsoren
vorschreiben
Auf Grund der Bestimmungen des Alkoholmonopols und der Empfehlung von Swiss
Olympic sind zu beachten:



Verboten ist die Werbung für alkoholische Getränke mit mehr als 15 Vol% Alkohol in
und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder an Gebäudeteilen und auf
deren Areal, auf Sportplätzen (z.B.Curlinghallen, Open-Air-Rinks) sowie an
Sportveranstaltungen (z.B. Turniere)
Swiss Olympic empfiehlt, Werbung aus dem Tabakbereich mit Zurückhaltung
einzusetzen und vor allem an Sportveranstaltungen von aufdringlichen
Promotionsmassnahmen abzusehen
Das Schweizer Fernsehen verbietet Tabakwerbung
6. Zuständigkeit & Gültigkeit
6.1. Im Fall von Unklarheiten oder Unstimmigkeiten entscheidet der Departementsleiter Marketing.
Gegen einen solchen Entscheid kann innert 30 Tagen Einspruch zu Handen des
Exekutivkomitee (Adresse Geschäftsstelle SWISSCURLING) erhoben werden. Gegen den
Entscheid des Exekutivkomitees kann gemäss den Regelungen im Rechtspflegereglement von
SWISSCURLING Rekurs eingelegt werden.
6.2. Das Reglement 2014 ersetzt das bisherige Reglement vom 8. Juni 2013 und tritt sofort in Kraft.
Bern, 31. Juli 2014.
Louis Moser
Präsident SWISSCURLING
Heiner Hochreutener
Chef Departement Marketing ad interim
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