- WERBEMONTAGEN GmbH

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WERBEMONTAGEN GMBH
VERMIETUNG VON WERBEFLÄCHEN „ PRISMENWAND“ IN KLOSTERNEUBURG
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil jeder Vereinbarung betreffend der Werbeanlage am Bauhof
der Stadt Klosterneuburg, in Folge PRISMENWAND genannt. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
2. Für die Gestaltung der Werbung vorbehaltlich gilt folgendes: Untersagt ist Werbung für :
- Medikamente, Tabak und Narkotika,
- Produkte und Unternehmen, welche gegen die Verkehrssicherheit verstoßen,
- parteipolitische Inhalte sowie
- Inhalte, die gegen die guten Sitten verstoßen.
3. Für Veränderungen des Sujets aufgrund von Witterungseinflüssen wird keine Haftung übernommen. Für den Fall, dass die Werbung
aufgrund von Witterungseinflüssen unansehnlich wird, stimmt der Auftraggeber auf seine Kosten einer umgehenden Neuproduktion der
Werbeflächen durch den Auftragnehmer zu.
4. Sollte eine Werbefläche an der ursprünglich vorgesehenen Stelle aus wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund fehlender Genehmigung
seitens des Straßenerhalters bzw. einer anderen Behörde, nicht angebracht werden können, sind beide Partner von ihren Verpflichtungen,
diese Werbetafel betreffend, befreit. Eine vorübergehende Unterbrechung oder eine teilweise Unmöglichkeit der Durchführung der Werbung beendet dieses Übereinkommen nicht. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Auftraggeber auf keinen Fall zu.
5. Werbungen sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer und dessen Kontrahenten zu produzieren, installieren und anzubringen. Die
Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
6. Die Fakturierung erfolgt mit Laufzeitbeginn (= Montage der Flächen ) für das laufende Kalenderjahr im Voraus. Der Rechnungsbetrag ist,
wenn nicht anders vereinbart, sofort fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen verrechnet.
7. Aufträge werden in Reihenfolge ihres Einlangens angenommen.
8. Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von
Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mündliche sowie zusätzliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich bestätigt werden, haben
keine Gültigkeit.
9. Zahlungen mit schuldenbefreiender Wirkung sind ausschließlich auf das angeführte Konto zu leisten.
10. Bei Beendigung des Vertrages ist die Entfernung der Werbung auf Kosten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer durchzuführen.
11. Die Herstellung von Werbungen vor Genehmigung des Entwurfes, die vorzeitige Montage der Werbung vor Bewilligung des Platzes
geschieht auf materielle Gefahr des Auftraggebers.
12. Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Werbung. Ersatzansprüche und allfällige
Mangelrügen können nur während der Dauer des Mietverhältnisses geltend gemacht werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen,
außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte und Regenperioden etc. entbinden den Auftragnehmer von jeder Haftung. Die
Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen
durch den Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten der Werbefolien. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
13. Ersatzansprüche für Ausfall und Unterbrechung der Werbung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, stehen dem Auftraggeber
nicht zu. In Fällen nachweisbaren Verschuldens durch den Auftragnehmer wird Ersatz durch den Auftragnehmer geleistet.
14. Fälle höherer Gewalt, welche die beiden Partner an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen hindern, befreien beide Teile für
die Dauer ihrer Einwirkungen von den Verpflichtungen, wobei der Mietpreis mindestens bis zum Ende des Monats zu entrichten ist, in
welchem die Einwirkung eingetreten ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.
15. Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Tarife. Tarifänderungen sind immer vorbehalten.
16. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.
17. Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung gestattet.
18. Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Auftraggebers.
19. In Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Auftraggebers und des Auftragnehmers werden über den Auftraggeber Daten wie
Titel, Name und Anschrift zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf
der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten werden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, weitergegeben.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klosterneuburg .
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