CD-Produktion, Teil 3: Die Rechteinhaber

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Rechtsanwalt Philipp Meyer
Tastenwelt, Ausgabe 05/2010
CD-Produktion, Teil 3: Die Rechteinhaber
In dieser Folge von Workshop Recht stellen wir uns die Frage, wer mit wem welche
Verträge abschließen muss, um einen Tonträger veröffentlichen zu können. Wir stellen
uns vor, Plattenfirma P will die Musik und die Texte von Komponist K verwenden, um
diese auf dem neuen Album der bekannten Popgruppe XY zu veröffentlichen. Was ist zu
tun?
Wie in der letzten Ausgabe von Tastenwelt dargestellt spielen die oben genannten
Beteiligten hierbei eine zentrale Rolle:
- die Urheberrechte des Komponisten/Texter (in unserem Beispiel also Komponist K),
- die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (die Popgruppe XY), und
- die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers (Plattenfirma P).
Da es die Plattenfirma P ist, die das Album aufnehmen lässt, erwachsen ihr selbst die
Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers. Plattenfirma P ist selbst Inhaber dieser
Rechte, sie müssen also nicht extra von ihr erworben werden.
Die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler erwirbt die Plattenfirma P, indem sie
einen „Plattenvertrag“ mit der Popformation XY schließt. Im Rahmen dieses Vertrages
verpflichtet sich die Popformation dazu das Album aufzunehmen, und alle
Leistungsschutzrechte, die die Popformation XY im Rahmen der Aufnahmen erwirbt, auf
die Plattenfirma P zu übertragen. Für die Teilnahme an den Aufnahmen und die
Übertragung der Leistungsschutzrechte erhält die Popformation XY eine Beteiligung an
den Erlösen, die die Plattenfirma aus der Verwertung – also dem Verkauf - der
Aufnahmen erzielt. Vorgenannter Plattenvertrag erscheint grundsätzlich in zwei
Ausprägungen: dem Bandübernahmevertrag oder dem Künstlerexklusivvertrag. Da vielen
Künstlern der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten nicht wirklich klar ist,
werden wir diesem Thema den nächsten Beitrag dieser Workshopreihe „Die CDProduktion“ widmen.
In fast allen Fällen wird der Komponist/Texter K Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft
GEMA sein (vgl. Tastenwelt, Workshop Recht, Ausgabe 06/2007). Die Urheberrechte des
Komponisten/Texter K kann die Plattenfirma P dann direkt bei der GEMA einholen. Sie
muss keinen besonderen Vertrag mit dem Komponisten selbst schließen. Dies ist ein
wesentlicher Unterschied zur vorgenannten Einholung der Leistungsschutzrechte der
ausübenden Künstler. Die GEMA ist sogar verpflichtet, jedem, der die Kompositionen
eines Komponisten/Texters nutzen will, die erforderlichen einzuräumen!
Philipp Meyer, Rechtsanwalt in München, Tel: 089 / 95 89 49 65, [email protected]
1 Rechtsanwalt Philipp Meyer
Hingewiesen sei an dieser Stelle jedoch auf zwei Besonderheiten:
Bei einer sog. „Bearbeitung“, die in Teil 1 unserer Workshopreihe „Die CD-Produktion“
beschrieben wurde ist zu berücksichtigen, dass in diesem Falle auch immer die
Zustimmung des Urhebers (bzw. dessen Verlags) zur Bearbeitung einzuholen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der Verbindung von Musik mit Bildern (z.B. bei
einem Video, bei der Hinterlegung einer Webpage mit Musik oder im Rahmen einer TVWerbung) auch das so genannte „Sync-Right“ eingeholt werden muss. Inhaber von SyncRights sind sowohl die Urheber als auch die Inhaber der Leistungsschutzrechte! Wer
beispielsweise für einen TV-Werbespot Musik aus der hier besprochenen
Albumproduktion unserer Plattenfirma P verwenden möchte, der benötigt sowohl das
Sync-Right von Komponist K (bzw. dessen Verlag) als auch das Sync-Right von
Plattenfirma P (die ja Inhaber der Leistungsschutzrechte der Popgruppe XY als auch des
Tonträgerherstellers ist).
Die Einholung des Bearbeitungsrechts und des Sync-Rights steht unabhängig neben den
sonst einzuholenden Rechten!
Ich hoffe das hilft Euch weiter,
Euer Rechtsanwalt Philipp Meyer
Philipp Meyer, Rechtsanwalt in München, Tel: 089 / 95 89 49 65, [email protected]
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