Vorstellung eines Konzeptes zum Erhalt der Akteursvielfalt

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Vorstellung eines Konzeptes
zum Erhalt der Akteursvielfalt
Das Modell kann gern im Rahmen des Konsultationsverfahrens
kommentiert werden. Weitere Erläuterungen finden Sie unter:
http://www.genossenschaften.de/modell-zum-erhalt-derakteursvielfalt-bei-windausschreibungen
RA René Groß, LL.M. (Leuven)
Referent für Energierecht und Energiepolitik
Berlin, 16. Juni 2015
Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV e. V
Strukturelle Nachteile von kleinen Marktakteuren
/ Bürgerenergiegesellschaften (1/2)
 Höhere Empfindlichkeit gegenüber verlorenen Kosten
aufgrund des Ein-Projekt-Vor-Ort-Ansatzes:

Ein-Projekt-Vor-Ort-Ansatz aufgrund des
Selbstverständnisses, der geringeren finanziellen Mittel und
vorhandenen Managementkapazitäten.

Vorfinanzierung von 189.000 € bis zu 310.500 € bei einer
WEA (durchschnittliche Leistung einer neuen WEA in 2014:
2,7 MW, mittlere Kosten für die Vorprüfung bis zum
rechtskräftigen BImSchG-Bescheid: 70-115 €/kW geplante
Leistung) um an einer Ausschreibungsrunde (Erfüllung der
Präqualifikationsanforderungen, Erlangung des
Planungsrechtes) teilzunehmen.
-2-
Strukturelle Nachteile von kleinen Marktakteuren
/ Bürgerenergiegesellschaften (2/2)

Keine Risikostreuung auf mehrere Projekte in verschiedenen
Regionen.
 Konsequenz: Höhere Empfindlichkeit und Risiko von verlorenen
Kosten bei Nichtzuschlag; damit größere Zurückhaltung von
kleinen Marktakteuren aufgrund unkalkulierbarer wirtschaftlicher
Risiken; keine Angebote von kleinen Marktakteuren /
Bürgerenergiegesellschaften in Windausschreibungen.
 Abschreckender Effekt:
 Keine Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund des hohen
Risikos keinen Zuschlag zu erhalten bzw. den Preis
abschätzen zu können.
 Neue Projektenplanungen werden nicht begonnen und
Eigenkapital kann nicht eingesammelt werden.
-3-
Andere Modelle keine Alternative
 Erhalt der EEG-Vergütung: Keine Lösung, weil bei derzeitigen
Zinsen, Anlagenkosten und 1,2% Degression an
mittelschwachen Standorten im Jahr 2019 die EEG-Vergütung
nicht mehr auskömmlich wäre.
 Gesonderte Ausschreibungen unter kleinen Marktakteuren:
Keine Lösung, weil kleine Marktakteure wissen müssen, dass sie
einen Preis bekommen, sonst starten sie keine Projekte und
können kein Eigenkapital einsammeln.
-4-
Akteursvielfaltsmodell – Definition von kleinen
Marktakteuren (1/3)
 Voraussetzungen:

Fast vollständige Anlehnung an das Verfahren, Form und
Design der regulären Ausschreibung.

4 Auktionsrunden (quartalsweise bzw. Anpassung an
reguläre Ausschreibungen).

Definition: gilt nur für kleine Akteure, welche die KMUDefinition im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 (Artikel 2, ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36, siehe die vollständige Empfehlung hier) und
weitere Voraussetzungen, wie z.B. Portfolio-Größe, erfüllen.
-5-
Akteursvielfaltsmodell – Definition von kleinen
Marktakteuren (2/3)
 Voraussetzungen:

KMU-Definition: Einführung im Jahr 1996, Aktualisierung im
2003, Geltung der aktualisierten Definition seit dem 1. Januar
2005.

Benutzung der etablierten Formulare mit eidesstaatlicher
Versicherung.

Findet in Deutschland und Europa generelle Anwendung bei
der Mittelstandsförderung: Novelliertes
Energiedienstleistungsgesetz (Administration durch die
BAFA); Unternehmenskredit 037/047 der KfW;
Förderprogramm des BMBF „KMU-Innovativ“
(Forschungsförderung) usw.
-6-
Akteursvielfaltsmodell – Definition von kleinen
Marktakteuren (3/3)
1. UnternehmensGröße
Kleines/Mittleres Unternehmen
(KMU-Definition, Empfehlung
2003/361/EG)
2. Portfolio-Größe
max. 1 - 3 Projekte im Vorjahr
3. Standortqualität
Anknüpfung an den politischen
Vorschlag mgl., falls vorhanden
4. Teilnahmehäufigkeit je
Akteur
1 - 3 Projekte pro Jahr
5. Zahl der
Anlagen je
teilnehmendem
Projekt
Bis zu sechs Anlagen
(Beihilfeleitlinien, Nr. 127)
Teilnahme am
Segment für kleine
Akteure, wenn alle
Bedingungen erfüllt
Akteursvielfaltsmodell – Funktionsweise (1/3)
-8-
Akteursvielfaltsmodell – Funktionsweise (2/3)
 Bei der BNetzA beantragt der Akteur die Zuteilung eines Preises
nach Bekanntgabe des/der bezuschlagten Preise aus dem
regulären Verfahren.
 Nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung weist der kleine
Marktakteur im Rahmen der Beantragung bei der BNetzA nach,
dass die Definition für kleine Marktakteure erfüllt ist.
 Für den Nachweis der Erfüllung der KMU-Kriterien kann auf die
Mustererklärung der EU-Kommission mit eidesstaatlicher
Versicherung zurückgegriffen werden.
 Die Kriterien dieser Definition müssen immer nur zum Zeitpunkt
der Beantragung eingehalten werden.
-9-
Akteursvielfaltsmodell – Funktionsweise (3/3)
 Die BNetzA teilt dann den Durchschnitt des höchsten
Zuschlagspreises der letzten 6 Ausschreibungsrunden dem
kleinen Akteur zu.
 Jedem Antrag wird stattgegeben. Ein Deckel für das
Akteursvielfaltsmodell ist nicht notwendig, weil die Definition von
kleinen Marktakteuren so eng ist, dass ein Überschreiten von
maximal 15 % des gesamten jährlichen Windzubauvolumens
nicht zu befürchten ist.
 Eine Sicherheit wird nicht gefordert, weil die Projektentwicklung
(sechsstellige Projektierungskosten pro WEA) ausreichend
Realisierungswillen signalisiert.
 Der begrenzte Faktor ist das gesamte jährliche
Ausschreibungsvolumen (z.B. 2,5 GW Nettozubau).
- 10 -
Wichtige Aspekte des Modells (1/3)
 Wettbewerblich festgelegte Preise: Übertragung der wettbewerblich festgelegten Preise aus den regulären
Ausschreibungen.
 Kosteneffizienz: Projekte kleiner Akteure sind offenbar nicht
systematisch teurer als Projekte größerer Akteure (Studie: FA
Wind).
 Keine Auswirkungen auf die regulären Ausschreibungen:
außer Abzug der Menge vom Ausschreibungsvolumen und keine
Pönale für kleine Marktakteure.
 Niedriger Verwaltungsaufwand: Es müssen nur die Anträge
bearbeiten und stichprobenartig die Erfüllung der KMU-Kriterien
z.Zt. der Antragsstellung (z.B. 2 Überprüfungen/Jahr) überprüft
werden.
- 11 -
Wichtige Aspekte des Modells (2/3)
 Überwachung/Überprüfung der KMU-Definition: Benutzung
der KMU-Formulare mit eidesstaatlicher Versicherung; bis zu
zwei Stichproben im Jahr; Fehlverhalten führt zum Verlust der
Förderberechtigung, § 156 StGB (vorsätzliche) Versicherung an
Eides statt und § 161 Abs. 1 StGB (fahrlässige) Versicherung an
Eides statt.
 Zubaumenge: § 2 Abs. 5 EEG 2014 – „Erhalt der Akteursvielfalt“
 Akteursgruppe: Bürgerwindparks/Landwirte: 15-16%
Marktanteil in der Realisierungsphase (Studie
Akteursstrukturen, BWE, Windguard, S. 28, 01/2015);
 Akteursgruppe: Bürgerenergie im engeren Sinne
(Einzeleigentümer/ Bürgerenergiegesellschaften): 14%
(Netto-Investitionen) in Windenergie (Onshore) in 2012
(Studie Marktanalyse von Bürgerenergie, Trend
Research/Leuphana, S. 50, 10/2013).
- 12 -
Wichtige Aspekte des Modells (3/3)
 Mengensteuerung: mind. Zubaumenge der regulären
Ausschreibungen: ca. 2,5 GW Nettozubau.
 Windenergieausbau: Gewährleistung, dadurch dass die
Zubaumenge der regulären Ausschreibungen immer
ausgeschöpft wird bzw. mit der materiellen Präqualifikation der
BImSchG-Genehmigung, die Realisierungswahrscheinlichkeit am
höchsten ist.
 Effizientes Ausschreibungsmodell: Wenn kleine Marktakteure
wegen des Risikostreuungsproblems und dem abschreckenden
Effekt nicht an Ausschreibungen teilnehmen, hat man diese
Gruppe auch nicht in regulären Ausschreibungen. Mit 15% nimmt
man kein großes Segment aus den regulären Ausschreibungen.
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Details zum Modell und Bitte um Kommentare
und Hinweise
 Genauere Erläuterungen zum Modell der Bundesgeschäftsstelle
Energiegenossenschaften und Greenpeace Energy eG mit
Unterstützung der IZES gGmbH finden Sie auf:
http://www.genossenschaften.de/modell-zum-erhalt-derakteursvielfalt-bei-windausschreibungen
 Wir laden Sie herzlich ein, das Modell auch im Rahmen des
Konsultationsverfahren zum Eckpunktepapier zu kommentieren und
uns ihre Anmerkungen zu schicken!
 Für Rückfragen und Kommentierungen zum Modell stehen Ihnen gern
zur Verfügung:
 Herr René Groß, Referent für Energierecht und Energiepolitik bei der
Bundesgeschäftsstelle unter 030 – 726220 923, [email protected] und
Herr Marcel Keiffenheim, Leiter Politik und Kommunikation bei der
Greenpeace Energy eG, 040 – 808110 675,
[email protected].
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Windausschreibungen – Positionen
 Keine Übertragbarkeit von
Förderberechtigungen/Zuschlägen von einer Fläche auf eine
andere Fläche bzw. von einem Unternehmen auf ein anderes
Unternehmen.
 Keine Sicherheiten / Bid-Bonds / Pönalen für kleine
Marktakteure, weil Investition in die Projektkosten (100.000 –
300.000 €) schon ausreichende Ernsthaftigkeit zeigt.
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Vielen Dank!
RA René Groß, LL.M. (Leuven)
Referent für Energierecht und Energiepolitik
Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
DGRV - Deutscher Genossenschafts- und
Raiffeisenverband e. V.
(030) 72 62 20-923, [email protected]
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