Was ist zu beachten?

Werbung
Werbung mit „neu“, „erstmalig“, „jetzt“
Hintergrund
Für Kaufleute hat der Begriff „neu“ einen guten Klang. Er soll auf
Tatkraft, Anpassungsfähigkeit und Investitionsbereitschaft hinweisen.
Bei der Verwendung dieses „Signalwortes“ sind jedoch die
Vorschriften des Rechts zum Schutz des fairen Leistungswettbewerbs
zu beachten.
Wahrheitsgrundsatz
Verwendete Ausdrücke, die auf Neuheit hindeuten, wie z. B. „neu“,
„erstmalig“, „jetzt“ und dergleichen müssen wahr sein, so z. B. im
Falle eines „neuen Besitzers“ oder einer „vollständigen Renovierung“.
Aktualität
Die Tatsache, mit der geworben wird, darf aber auch zeitlich nicht
allzu lange zurückliegen, da sonst beim Publikum der irrige Eindruck
entstehen kann, die Neuerung sei gerade erst eingetreten. Wirbt z. B.
ein Zeitungsverlag in einer Anzeige unter der fett gedruckten
Überschrift „Wir bieten mehr“ mit dem Hinweis, die erweiterte
Großraumausgabe des Blattes biete jetzt mehr lokale Nachrichten als
die frühere Stadtausgabe bzw. Zeitung, so werden zumindest die
Leser, die das Blatt nicht ständig lesen, über den Zeitpunkt der
Erweiterung der Zeitung irregeführt, wenn dieser schon drei Monate
zurückliegt.
Relevanz der
Branche und
Warenart
Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit der
„Neuheit“ zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und
Warenart ab und lässt sich nur für den Einzelfall bestimmen. Die
Werbung „Jetzt im neuen Haus“ für die schon ein halbes Jahr
zurückliegende Verlegung des Geschäfts eines Möbeleinzelhändlers
wurde von einem Gericht in einem konkreten Fall als nicht irreführend
angesehen. Wird auf eine „Neu-Eröffnung“ eines Möbelgeschäftes
hingewiesen, so ist nach einer Gerichtsentscheidung die Werbung
irreführend, wenn das Geschäft nicht erstmals eröffnet, sondern nach
vorübergehender Schließung wiedereröffnet wird. Bei einer „NeuEröffnung“ erwartet der Käufer günstigere Einkaufsmöglichkeiten als
bei einer Wiedereröffnung.
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Kraftfahrzeuge
Ein Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn dasselbe Modell zur Zeit des
Kaufabschlusses weiterhin völlig unverändert in Ausstattung und
technischer Ausführung hergestellt wird, wenn es – abgesehen von
der Überführung vom Hersteller zum Händler – nicht benutzt worden
ist und wenn es infolge längerer Standzeit keine Mängel (z. B.
Roststellen) aufweist. Es muss also nicht nur unbenutzt, sondern
zudem modellneu sein. Auslaufende Modelle sind besonders zu
kennzeichnen. Reimportierte Kraftfahrzeuge dürfen, auch wenn sie
unbenutzt und fabrikneu sind und es sich nicht um ein Auslaufmodell
handelt, nicht ohne weiteres uneingeschränkt und ohne aufklärenden
Zusatz als Neuwagen mit Garantie oder mit üblicher
Neuwagengarantie angeboten werden, es sei denn, dass sich für den
Käufer keine Nachteile, z. B. in versicherungsrechtlicher Hinsicht,
ergeben.
Stand: Februar 2015
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Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier.
Abteilung Recht und Steuern
Michael Kant
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