Allgemeine Geschäftsbedingungen für TV-Werbung in

Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für TV-Werbung in den Programmen
der SRG
vom 04. April 2016
I. Anwendungsbereich und vertragliche Rahmenbedingungen
Im Allgemeinen
1. Als führende Vermarkterin elektronischer Medien vermarktet publisuisse SA (nachfolgend publisuisse) exklusiv die TVWerbung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (nachfolgend SRG) für deren TV-Programme und
anderer TV-Veranstalter (nachfolgend TV-Veranstalter). Dabei wird allgemein die TV-Werbung bzw. die Werbesendungen in
Form von klassischen Werbespots, den länger dauernden Werbeformen sowie den Sonderwerbeformen dargestellt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem Werbeauftraggeber und
publisuisse.
Die Leistungen von publisuisse richten sich nach diesen AGB, den Angebotsdokumentationen (inkl. Konditionen) sowie den
individuellen Angeboten von publisuisse in deren aktueller Fassung sowie den individuellen Vereinbarungen zwischen dem
Werbeauftraggeber und publisuisse.
Vertragliche Rahmenbedingungen
2. Die Vereinbarung zwischen Werbeauftraggeber und publisuisse kommt zustande mit dem Eingang der vom Werbeauftraggeber mit Unterschrift bestätigten Bestellung von Werbezeit bei publisuisse. Im Falle einer Online-Buchung über das OnlineBuchungs- und Abwicklungssystem «publiplan» kommt der Vertrag mit der («fest») Buchung der gewünschten Werbezeit und
der Unterschrift der Werbesendung mittels Passwort im Buchungssystem «publiplan» zustande.
Der Vertrag muss auf den Namen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person lauten und den Gegenstand der TVWerbung genau umschreiben.
Stellvertretung des Werbeauftraggebers
3. Wird der Werbeauftraggeber beim Abschluss einer Vereinbarung mit publisuisse durch einen Stellvertreter bzw. Dritten
vertreten, bestätigt der Werbeauftraggeber mit seiner rechtsgültigen Unterschrift, dass er den Stellvertreter zum Abschluss
der Vereinbarung betr. TV-Werbung mit publisuisse bevollmächtigt hat. Der Stellvertreter verpflichtet sich, publisuisse vor
den Verhandlungen bzw. vor der Unterzeichnung der Vereinbarung unaufgefordert eine vom Werbeauftraggeber ausgestellte
Vertretungsvollmacht vorzuweisen und den Werbeauftraggeber umgehend über den Inhalt der mit publisuisse getroffenen
Vereinbarung betr. TV-Werbung in Kenntnis zu setzen. publisuisse behält sich vor, mit dem Werbeauftraggeber Kontakte zu
pflegen und ihm jeweils eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung zuzustellen.
4. Der Werbeauftraggeber erklärt in der von ihm ausgestellten Vertretungsvollmacht, publisuisse den Widerruf des dem Stellvertreter erteilten Auftrages resp. der Vollmacht unverzüglich mitzuteilen.
Der Werbeauftraggeber erklärt in der Vertretungsvollmacht, für den Inhalt der Vereinbarung, im Besonderen für die Form der
vereinbarten TV-Werbung, verantwortlich zu sein und für allfällige Folgen der Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften
einzustehen. Der Werbeauftraggeber verpflichtet sich gegenüber publisuisse, für die Begleichung der in der Vereinbarung aufgezählten Leistungen und die entsprechend von publisuisse auf den Namen des Stellvertreters ausgestellten Rechnungen zu
haften.
5. publisuisse entrichtet dem Stellvertreter des Werbeauftraggebers für Dienstleistungen zu Gunsten des Werbeauftraggebers keine Entschädigungen. Ausgenommen davon sind Entschädigungen für das elektronische Einbuchen oder Umbuchen
von Werbezeit via dem Online Buchungs- und Abwicklungssystem «publiplan» von publisuisse.
II. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Werbung
6. Als Werbung gilt jede öffentliche Äusserung im Fernsehprogramm, welche die Förderung des Abschlusses von RechtsgeAllgemeine Geschäftsbedingungen für TV-Werbung in den Programmen der SRG
schäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom
Werbeauftraggeber oder vom TV-Veranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine
ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird.
Verkaufssendungen
7. Verkaufssendungen sind Sendungen mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit zum Abschluss von Rechtsgeschäften
über die vorgestellten Waren und Dienstleistungen. Diese müssen mindestens 15 Minuten dauern. publisuisse kann mit dem
Werbeauftraggeber für die Ausstrahlung von Verkaufssendungen in den Fernsehprogrammen der SRG keinen Vertrag abschliessen.
Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Gemeinwesen und öffentliche Institutionen sowie für Arzneimittel
8. Werbung für Wohlfahrtsorganisationen, Werbung des Gemeinwesens und anderer öffentlicher Institutionen sowie Werbung für Arzneimittel unterliegen zusätzlich zu den vorgenannten Dokumenten speziellen Rahmenbedingungen bzw. Konditionen (siehe Factsheet «Arzneimittelwerbung» bzw. «Spezialkonditionen für Wohlfahrtsorganisationen, Gemeinwesen und öffentliche Institutionen» in den Dokumentationen von publisuisse oder auf www.admeira.ch).
Unzulässige TV-Werbung
9. Verboten sind insbesondere I) Werbung für Tabak; II) Werbung für politische Parteien, für Personen die politische Ämter
innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; III) Werbung für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen; IV) Werbung für Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind; V) Werbung, welche sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen und die mangelnde
Lebenserfahrung der Minderjährigen ausnutzt und/oder die Minderjährige in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung
beeinträchtigt; VI) Werbung, welche irreführend oder unlauter ist; VII) Werbung, welche zu einem Verhalten anregt, welches
die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. VIII) Werbung für alkoholische Getränke, die dem aktuellen Alkoholgesetz unterstehen. Werbung für leicht alkoholisierte Getränke wie Wein und Bier ist in den Programmen der
SRG TV-Veranstalter erlaubt, sie untersteht aber besonderen gesetzlichen Vorschriften und publizistischen Leitlinien der SRG.
Programmmitarbeitende und Kandidaten für öffentliche Ämter
10. Ständige Mitarbeitende der TV-Veranstalter sowie – ab dem Datum der Nomination – Personen, die für öffentliche Ämter
kandidieren oder solche innehaben, dürfen in der TV-Werbung weder im Bild noch als Sprecher mitwirken. Für Mitarbeitende
von lokalen und regionalen TV-Veranstaltern gelten besondere Vorschriften.
Für Fachexperten und andere Berater, die regelmässig oder temporär am Bildschirm der TV-Veranstalter auftreten, können für
den Auftritt in der TV-Werbung in den Programmen der SRG besondere Einschränkungen zur Anwendung gelangen. Werbekampagnen mit solchen Mitwirkenden sind frühzeitig bzw. vor der Phase der Realisation der geplanten TV-Werbesendung mit
publisuisse im Detail zu besprechen.
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Haftung
11. Die konzessionsrechtliche Verantwortung liegt alleine beim TV-Veranstalter.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend dem zulässigen Inhalt der TV-Werbung, insbesondere derjenigen des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG), der Radio – und Fernsehverordnung (RTVV) sowie der gültigen Werbe- und Sponsoringrichtlinien des Bundesamtes
für Kommunikation BAKOM ist Sache der Werbeauftraggeber. Sie haften gegenüber publisuisse bzw. dem TV-Veranstalter für
allen daraus entstehenden Schaden inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung und stellen publisuisse bzw. den TVVeranstalter inkl. deren Organe oder Mitarbeitende von sämtlichen allfälligen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch, wenn die
TV-Werbung vor deren Ausstrahlung durch publisuisse visioniert wurde.
III. Kontrolle der TV-Werbung durch publisuisse
Grundsatz
12. publisuisse behält sich eine Kontrolle bezüglich gesetzlicher und redaktioneller Zulässigkeit des Inhalts der TV-Werbung
vor. Werbeauftraggeber können Storyboards der geplanten TV-Werbung kostenlos zur Vorvisionierung einreichen. Die Regelung der Haftung der Werbeauftraggeber gemäss Ziff. 11 der vorliegenden AGB wird dadurch nicht berührt.
Ablehnung von TV-Werbung
13. publisuisse behält sich vor, im Einzelfall die Ausstrahlung von TV-Werbung abzulehnen, die sie für sich oder die TVProgramme als geschäfts- oder imageschädigend erachtet, die mittelbare politische oder religiöse Inhalte aufweist beziehungsweise derartigen Zwecken dient oder gegen die guten Sitten verstösst. Auch bei verbindlich (fest) abgeschlossenen
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Verträgen ist publisuisse berechtigt, TV-Werbung zurückzuweisen oder zurückzustellen, die nicht den gesetzlichen Vorschriften, den publizistischen Leitlinien des TV-Veranstalters sowie den AGB von publisuisse entspricht. publisuisse behält sich weiter vor, in begründeten Fällen die Anzahl und die zeitliche Programmierung der Werbesendungen einzuschränken.
Folgen der Ablehnung
14. Kann aus den vorstehend genannten Gründen die TV-Werbung nicht ausgestrahlt werden, ist publisuisse berechtigt, die
Werbezeit anderweitig zu belegen. Der Werbeauftraggeber bleibt zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und
haftet auch für allfälligen weiteren Schaden.
IV. Trennung von Programm und Werbung
Keine Identifikation mit den Fernsehprogrammen der SRG bzw. anderer TV-Veranstalter
15. Bei Ankündigungen von TV-Werbung auf anderen Werbeträgern darf einzig darauf hingewiesen werden, in welchen Fernsehprogrammen die TV-Werbung ausgestrahlt wird. Gestaltung (Inhalt, Dekor usw.) und Formulierungen, welche die TVWerbung der Werbeauftraggeber mit dem TV-Veranstalter, seinen Sendungen oder seinen Mitarbeitenden zu identifizieren
versucht, ist untersagt. Die TV-Werbung muss sich in jeder Hinsicht von den Programmen der TV-Veranstalter unterscheiden.
Die Verwendung von Signeten bzw. Logos der TV-Veranstalter in irgendeiner Form ist untersagt.
V. Gestaltung und Lieferung der TV-Werbesendung
Nutzungsrechte und Freistellung
16. Der Werbeauftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Aufnahme seiner TVWerbesendung (Ton/Bild).
i. Herstellungsrechte und SUISA-Nummer
Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, alle zur Herstellung der TV-Werbesendung notwendigen Rechte auf eigenen Namen
und eigene Rechnung einzuholen. Der Werbeauftraggeber holt insbesondere bei der SUISA für jede TV-Werbesendung (auch
wenn darin keine urheberrechtlich geschützte Musik enthalten ist) eine eigene SUISA-Nummer ein. Er tut dies, auch wenn der
Unterschied zu einer bestehenden TV-Werbesendung für das zu bewerbende Produkt oder die zu bewerbende Dienstleistung
noch so gering ist.
ii. Sende- und weitere Rechte
Der Werbeauftraggeber ist sodann dafür verantwortlich und sichert publisuisse zu, dass er über sämtliche zur Ausstrahlung
der TV-Werbesendung über alle Verbreitungswege erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte (ausgenommen SUISA-Senderechte) verfügt und räumt publisuisse bzw. dem TV-Veranstalter mit Abschluss des Werbeauftrages die
zur Erfüllung des Werbeauftrages erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein.
Der Werbeauftraggeber räumt publisuisse bzw. dem TV-Veranstalter sodann das Recht ein, die Werbemittel wo nötig mit der
Bezeichnung «Werbung» bzw. «Werbesendung» zu versehen, um dem Trennungsgebot gemäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen zu können, Kopien der TV-Werbesendung aufzubewahren und über die publisuisse Spotdatenbank
«publispot» interessierten Kreisen zugänglich zu machen.
iii. Freistellung
Sollte publisuisse und/oder ein TV-Veranstalter wegen der Ausstrahlung einer Werbeform, insbesondere wegen deren Inhalt,
von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Werbeauftraggeber publisuisse und/oder den TV-Veranstalter von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
Der Werbeauftraggeber verpflichtet sich in einem solchen Fall, publisuisse und/oder dem TV-Veranstalter sämtliche Kosten
(inkl. Schadenersatzleistung), die publisuisse und dem TV-Veranstalter aus der Prozessführung entstehen, zu ersetzen. publisuisse verpflichtet sich, eine aussergerichtliche Einigung nur mit vorgängiger Zustimmung des Werbeauftraggebers abzuschliessen.
Senderechte
17. publisuisse bzw. der TV-Veranstalter erwirbt die Senderechte für urheberrechtlich geschützte Musik (SUISA-«Tarif A 2012
– 2017 für SRG») und stellt den Werbeauftraggeber von allfälligen Ansprüchen der SUISA frei.
Genehmigung von "Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut"
18. Im Falle von Werbung für Arzneimittel und/oder andere Medizinprodukte ist publisuisse eine entsprechende «Schlussverfügung» von «Swissmedic» einzureichen (siehe Factsheet «Arzneimittelwerbung am TV» auf www.admeira.ch).
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Technische Anforderungen
19. Die TV-Werbesendungen bzw. deren Datenträger müssen den von publisuisse vorgeschriebenen technischen Normen entsprechen (siehe «Produktion und Ablieferung von TV-Spots» auf www.admeira.ch).
Sprachversionen
20. Für jede Sprachregion in der die TV-Werbung auszustrahlen ist, muss der Werbeauftraggeber publisuisse jeweils in der
entsprechenden Sprache eine sprachlich einwandfreie Sendeunterlage zur Verfügung stellen.
VI. Fristen
Bezeichnen einer TV-Werbesendung mit einer SUISA-Nummer
21. Der Werbeauftraggeber bezeichnet die auszustrahlende TV-Werbesendung bis zu dem von publisuisse im Dokument
«Filmzuordnung» bzw. im Online-Buchungs- und Abwicklungssystem «publiplan» vorgegebenen Stichtag – in der Regel fünf
Werktage vor der Ausstrahlung der Werbesendung – mit der entsprechenden SUISA-Nummer.
Ablieferung der TV-Werbesendung
22. Die TV-Werbesendung muss den gesetzlichen, technischen sowie den von publisuisse vorgegebenen Bedingungen entsprechen und spätestens drei Werktage vor der ersten Ausstrahlung bei publisuisse eintreffen.
Folgen der Nichtbeachtung der Fristen
23. Trifft die TV-Werbesendung nicht rechtzei tig bei publisuisse ein, kann publisuisse die Ausstrahlung der TVWerbesendung nicht garantieren. In einem solchen Fall ist publisuisse berechtigt, die dafür eingeplante Werbezeit anderweitig zu belegen.
Der Werbeauftraggeber bleibt in jedem Fall zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und trägt die Kosten, welche bei einer allfälligen Nachbearbeitung eines Werbeblockes wegen Nichtbeachtung der Frist entstanden sind. Zudem haftet
der Werbeauftraggeber auch für allen weiteren Schaden, der aus der Nichtbeachtung der Frist entstanden ist.
Rücksendung der TV-Werbesendung auf Verlangen
24. Die Pflicht zur Aufbewahrung der TV-Werbesendungen endet für publisuisse vier Monate nach der letzten Ausstrahlung
im Vertragsjahr. Nach diesem Zeitpunkt werden die TV-Werbesendungen auf Verlangen des Werbeauftraggebers und unter
Freistellung gegenüber Ansprüchen Dritter an den Werbeauftraggeber bzw. dessen Vertreter zurückgeschickt. Nicht zurückverlangte TV-Werbesendungen werden von publisuisse umweltgerecht entsorgt.
Weitergabe der TV-Werbesendung und Werbeblockdaten
25. publisuisse behält sich vor, die TV-Werbesendung nach erfolgter Erstausstrahlung mit ihrer mit ihrer Spotdatenbank «publispot» online und/oder auf Videodatenträger Dritten nur zum Zwecke der Information und Dokumentation zugänglich zu
machen. Ferner ist publisuisse berechtigt, einzelne Bilder aus ausgestrahlter TV-Werbung in ihren Akquisitionsunterlagen oder
Publikationen zu verwenden. Die Freistellung von allfälligen Forderungen aus Urheber- und verwandten Schutzrechten Dritter
gegenüber publisuisse (Ziff. 16 AGB) gilt auch für solche Nutzungen.
publisuisse ist ermächtigt, den von ihr definierten Marktforschungsinstituten zur streng vertraulichen Aufbewahrung Werbeblockdaten (Werbeauftraggeber, Produkt, Dauer der Werbesendung, Ausstrahlungsdatum und Bruttopreis der Werbesendung
etc.) zwecks Erstellung von in der Schweiz marktrelevanten Werbedruckstatistiken weiterzugeben.
VII. Preise und Rechnungsstellung
Preise
26. Die TV-Werbung wird zu den vereinbarten Preisen in Schweizer Franken – zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) – fakturiert.
Die Laufzeit der TV-Werbung wird nach der exakten Länge der TV-Werbesendung bemessen, wobei jeweils 25 Bilder 1
Sekunde ergeben. Als Grundlage für die Berechnung der Dauer gelten die erste und die letzte Modulation von Bild und/oder Ton. Angebrochene Sekunden werden aufgerundet. Der Abrechnung werden die Tarife, die publisuisse mit dem Werbeauftraggeber pro aufgeführte Zeiteinheit vereinbart hat, zugrunde gelegt.
Die in den unterschriebenen Werbezeitbestellungen bzw. akzeptierten Offerten und Vertragsbestätigungen von publisuisse
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angebotenen oder vereinbarten Preise basieren auf der jeweiligen Programmstruktur der einzelnen TV-Veranstalter. Für das
Erreichen bestimmter Einschaltquoten der TV-Werbung übernimmt publisuisse keine Verantwortung, sofern die Parteien
nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart haben.
Nachträgliche Preisanpassungen
27. publisuisse ist berechtigt, die in den Werbezeitbestellungen bzw. akzeptierten Offerten und in den Vertragsbestätigungen
angebotenen oder vereinbarten Preise bis fünf Werktage vor der geplanten Ausstrahlung der TV-Werbung zu ändern, sofern
die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren. Im Falle einer Änderung der Preise hat publisuisse den Werbeauftraggeber
sofort und in nachweisbarer Form über diesen Umstand zu orientieren. Der Werbeauftraggeber hat daraufhin das Recht, innerhalb eines Werktages zu erklären, ob er mit der Ausstrahlung der TV-Werbung zu den neuen Bedingungen einverstanden ist
oder ob er eine Umbuchung vornehmen möchte.
Die Erklärung ist in nachweisbarer Form vorzunehmen. Lässt der Werbeauftraggeber diese Frist unbenutzt verstreichen, wird
die betreffende TV-Werbung im ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt zu den neuen Konditionen ausgestrahlt.
Mengen- und Konzernrabatte
28. publisuisse gewährt den Werbeauftraggebern Mengen- und Konzernrabatte aber keine Skonti. Die Konditionen inkl. der
Basis für die Berechnung eines allfälligen Anspruchs von Mengen- und Konzernrabatten sind in den allgemeinen Angebotsdokumentationen, den speziellen Angeboten von publisuisse in deren aktueller Fassung und in den allfälligen individuellen Vereinbarungen zwischen dem Werbeauftraggeber und publisuisse enthalten. Die Konditionen für Rabatte und Abschlüsse können per Download ab www.admeira.ch abgerufen werden. Mengen- und Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch publisuisse bei Vertragsabschluss.
Mengen- und Konzernrabatte werden auf der Basis des vom Werbeauftraggeber jährlich im Voraus gemeldeten brutto Investitionsvolumens in die TV-Werbung im Rahmen der jährlich festgelegten Rabattskala bei publisuisse berechnet und bei der
Erstellung der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung und monatlichen Rechnung berücksichtigt. Nach Rücksprache mit dem
Werbeauftraggeber kann publisuisse im Verlaufe des Kalenderjahres die Basis zur Berechnung des Mengen- und Konzernrabattes dem tatsächlich durch den Werbeauftraggeber gebuchten brutto Volumen an TV-Werbung rückwirkend anpassen. Die
endgültige Abrechnung der Mengen- und Konzernrabatte erfolgt nach dem Ende eines Jahres aufgrund der tatsächlich im
Verlaufe des Kalenderjahres ausgestrahlten TV-Werbung. Zuwenig gewährter Mengen- und Konzernrabatt wird von publisuisse in Form einer Gutschrift rückerstattet.
Sofern die Parteien nicht Gegenteiliges vereinbaren, kann der Werbeauftraggeber diese Gutschrift bis höchstens drei Monate
nach Erhalt in Form von TV-Werbung beziehen, ansonsten wird der Wert der Gutschrift ohne Vorankündigung durch publisuisse dem Werbeauftraggeber überwiesen. Zuviel gewährter Mengen- und Konzernrabatt wird von publisuisse in Form einer
Rechnung dem Werbeauftraggeber nachbelastet. Diese Rechnung ist 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar.
Übertrag von Werbezeit
29. Ein Übertrag von durch publisuisse gewährter, resp. mit publisuisse vertraglich vereinbarter Werbezeit – z. B. in Form von
Freespace – aus Sonderkonditionen, Leistungskompensationen oder anderen Kompensationen in ein folgendes Kalenderjahr
ist – sofern die Parteien nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbaren – grundsätzlich ausgeschlossen. Freespace wird als Werbezeit bezeichnet, welche von publisuisse zusätzlich aufgrund der jeweiligen Verfügbarkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Ende Kalenderjahr durch den Werbeauftraggeber nicht bezogene Guthaben an Werbezeit aus Sonderkonditionen,
Leistungskompensationen oder anderen Kompensationen müssen drei Monate nach erfolgter Mitteilung durch publisuisse
vom Werbeauftraggeber in Form von Werbezeit bezogen werden, ansonsten verfällt das Guthaben ohne weitere Ansprüche.
Beraterkommission und andere Entschädigungen
30. publisuisse gewährt allen Werbeauftraggebern eine in der Schweiz branchenübliche Beraterkommission. publisuisse kann
Werbe- und Mediaagenturen sowie anderen Vermittlern von Werbeaufträgen eine Entschädigung für das elektronische Einbuchen oder Umbuchen von Werbezeit via Online Buchungs- und Abwicklungssystem «publiplan» ausrichten. Die an einer «Online-Entschädigung» interessierten Werbe- und Mediaagenturen oder andere Vermittler schliessen zu diesem Zweck mit publisuisse jährlich eine entsprechende «Online-Ergänzungsvereinbarung» ab. In dieser «Online-Ergänzungsvereinbarung» sind die
Konditionen für einen allfälligen Anspruch auf eine «Online-Entschädigung» im Einzelnen geregelt.
Monatsrechnungen, Zahlungsfrist
31. Die TV-Werbung wird in der Regel monatlich nach erfolgter Ausstrahlung in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug kann publisuisse dem Werbeauftraggeber den üblichen gesetzlichen Verzugszins und die Spesen für das Inkasso ihrer Forderung in Rechnung stellen. publisuisse behält sich vor, TV-Werbung monatlich im Voraus in Rechnung zu stellen. Diese Vorausrechnung ist eine Woche vor
der ersten Ausstrahlung zu begleichen. Bei Nichteinhalten dieser Zahlungsfrist ist publisuisse berechtigt, die geplante TVWerbung ohne Mahnung abzusetzen und die Werbezeit anderweitig zu belegen. Der Werbeauftraggeber bleibt zur vollen
Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und haftet auch für allen weiteren Schaden.
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VIII. Ausstrahlung der TV-Werbung
Verschiebungen und Ausfall von TV-Werbung
32. Die vereinbarte Ausstrahlungszeit der TV-Werbung ist eine Richtzeit und wird vom TV-Veranstalter nach Möglichkeit eingehalten. Kann TV-Werbung aus Gründen, welche durch den Werbeauftraggeber zu verantworten sind, nicht zu den vereinbarten Zeiten ausgestrahlt werden, kann der Werbeauftraggeber keinerlei Schadenersatz oder sonstigen Ansprüche geltend
machen. Der Werbeauftraggeber bleibt in jedem Fall zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet.
Fällt eine TV-Werbung ganz bzw. teilweise aus (auch aus Verschulden von publisuisse bzw. des Programmveranstalters oder
infolge technischer Störungen), so wird diese nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Dem Werbeauftraggeber wird diese Verschiebung soweit möglich im Voraus mitgeteilt.
Ist weder die Vorverlegung noch das Nachholen der TV-Werbung zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen möglich, so ist der
vereinbarte Wert der ausgefallenen TV-Werbung durch publisuisse zurückzuvergüten.
IX. Vertragliche Bindung, Rücktritt und Haftung
Bindung an Bestellung von Werbezeit
33. Bestellungen von Werbezeit werden in der Regel von publisuisse dem Werbeauftraggeber (ausser bei Buchungen über das
Online-Buchungssystem «publiplan») schriftlich bestätigt. Die Werbezeitbestellung oder die Offerte von publisuisse wird
rechtsverbindlich, sobald die nachfolgende schriftliche Bestätigung des Werbeauftraggebers bei publisuisse eingetroffen ist
bzw. die Buchung im Online-Buchungssystem «publiplan» mittels «Spotunterschrift» fest getätigt wurde.
34. Sollten Teile der Angebotsdokumentationen, Offerten oder Vereinbarungen wegen neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr anwendbar sein, sind der Werbeauftraggeber und publisuisse bereit, die Vereinbarung für TV-Werbung sinngemäss weiterzuführen.
Rücktrittsrecht und Konventionalstrafe
35. Der Werbeauftraggeber kann, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbaren, bis zu sechs Kalenderwochen vor der ersten, «fest» gebuchten Ausstrahlung der TV-Werbung vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Erfolgt
der schriftliche Rücktritt weniger als sechs Kalenderwochen vor der ersten «fest» gebuchten Ausstrahlung der TV-Werbung,
stellt publisuisse dem Werbeauftraggeber eine Konventionalstrafe zuzüglich der MWST nach folgendem Schema in Rechnung.
Annullierte Auftragssumme
Konventionalstrafe
netto/netto CHF ohne MWST
CHF ohne MWST
• Für Werbeaufträge ausschliesslich in der italienischsprachigen Schweiz (RSI)
ab 1 000.– bis
3 000.–
1 000.–
ab 3 001.– bis
6 000.–
2 000.–
ab 6 001.– bis
10 000.–
3 000.–
ab 10 001.– bis
20 000.–
5 000.–
ab 20 001.–
10 000.–
• Für sprachregionale Werbeaufträge (SRF, RTS)
oder in Kombination SRF, RTS und RSI
ab 50 000.– bis
100 000.–
15 000.–
ab 100 001.– bis
250 000.–
30 000.–
ab 250 001.– bis
500 000.–
50 000.–
ab 500 001.–
75 000.–
Erfolgt innerhalb der sechs Kalenderwochen vor der ersten, «fest» gebuchten Ausstrahlung der TV-Werbung eine Kürzung
von mehr als 20% der «fest» vereinbarten Dauer der Ausstrahlung, wird die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten
und dem neu angepassten Preis pro Ausstrahlung als Vertragsrücktritt gewertet und bei der Berechnung der fälligen Konventionalstrafe mitberücksichtigt. Die Rechnung für die vorstehend erwähnte Konventionalstrafe wird 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Haftung
36. Bei Vertragsverletzungen haftet publisuisse gegenüber dem Werbeauftraggeber für den nachgewiesenen Schaden, sofern
sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Bei Vorliegen eines leichten Verschuldens haftet publisuisse gegenüber
dem Werbeauftraggeber für direkte Vermögensschäden höchstens im Umfang der Kosten der Werbezeit der nicht vertragskonform ausgestrahlten TV-Werbung. Eine Haftung für alle Mitarbeitenden von publisuisse und andere Hilfspersonen wird im
gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen. Die Haftung für indirekte Folgeschäden wie entgangenen Umsatz und Gewinn,
Verdienstausfall, Schäden Dritter, Begleitschäden usw. wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.
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X. Datenschutz
37. Datenschutz und Datensicherheit haben für publisuisse eine hohe Priorität. Bei der online-Buchung im Buchungssystem
«publiplan» oder bei schriftlichen Buchungen von TV-Werbung werden mit grosser Sorgfalt und entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzes Daten des Werbeauftraggebers durch publisuisse erhoben, bearbeitet und
gespeichert.
publisuisse bearbeitet Werbeauftraggeber-Daten zur Erbringungen von Dienstleistungen im Rahmen der Vereinbarung. publisuisse erhebt, bearbeitet und speichert diese Daten im Auftrag der SRG Programmveranstalter für die Akquisition der TVWerbung. Der Werbeauftraggeber willigt ein, dass publisuisse seine Daten der SRG und deren Programmveranstaltern weiterleiten darf und diese zu folgenden Zwecken innerhalb von publisuisse, der SRG sowie deren Programmveranstaltern bearbeitet und gespeichert werden können:
Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität.
Zur Pflege und Entwicklung der Kundenbeziehungen.
Zur Rechnungsstellung.
Zur Erfüllung des Auftrags von publisuisse für die Akquisition der TV-Werbung.
Zu Marketingzwecken, namentlich für massgeschneiderte Angebote. Der Werbeauftraggeber kann die Verwendung seiner
Daten zu Marketingzwecken einschränken oder untersagen lassen.
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38. publisuisse sowie die SRG werden Daten des Werbeauftraggebers gegenüber staatlichen Stellen nur dann offen legen,
wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist sowie wenn dies für Abklärungen über die gesetzliche Zulässigkeit des Inhalts der
TV-Werbung notwendig ist. Insbesondere werden publisuisse und die SRG den Aufsichtsbehörden Daten des Werbeauftraggebers nur dann offen legen, wenn dies auf Aufforderung der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Aufsichtsmassnahmen
und/oder eines Aufsichtsverfahrens geschieht.
XI. Schlussbestimmungen
Übertragung und Abänderung des Vertrages
39. Der Werbeauftraggeber darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von publisuisse weder Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag auf Dritte übertragen noch diesen Vertrag für einen anderen Werbegegenstand verwenden. Nebenabreden und
Änderungen in Verträgen sind für publisuisse nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von publisuisse schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden. Abmachungen aller Art
des Werbeauftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen AGB werden von publisuisse ausdrücklich widersprochen.
Geheimhaltung
40. Die Parteien verpflichten sich, gegenseitig die erhaltenen vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei absolut vertraulich zu behandeln. Beide Parteien verpflichten sich, alle Unterlagen, die
sich auf ihr Vertragsverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten unzugänglich sind. Im Besonderen unterliegen
dem Stillschweigen resp. der Geheimhaltungspflicht sämtliche Dokumente und Informationen der durch publisuisse vertretenen Programmveranstalter der SRG, sowie sämtliche aus der Zusammenarbeit gegenseitig bekannt gewordenen Informationen sowie Offert- und Vertragsunterlagen (Werbezeitvolumen, Preis- und Zahlungskonditionen, Media- und Ausstrahlungspläne, Erfolgskontrollen usw.). Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben vorbehalten.
Die Parteien stellen durch Instruktionen und andere geeignete Massnahmen sicher, dass ihre Mitarbeitenden und Beauftragte
(Berater, Media- und Werbeagenturen, Produzenten) diese Geheimhaltungspflicht einhalten. Insbesondere auch dann, wenn
Mitarbeitende die jeweilige Unternehmung verlassen.
Der Werbeauftraggeber verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, im Besonderen
Offert- und Vertragsunterlagen (Werbezeitvolumen, Preis- und Zahlungskonditionen, Ausstrahlungspläne, Erfolgskontrollen
usw.) nur an solche Berater und/oder Auditoren weiterzugeben, welche sich an die beim SWA aufliegende «Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung zur Erstellung methodisch korrekter und transparenter datenpoolbasierter TV Konditionenbenchmarks
für den Schweizer Markt» halten und diese unterzeichnet haben. Weiter verpflichtet sich der Werbeauftraggeber, publisuisse
vor Weitergabe von Daten an Berater und/oder Auditoren zu informieren.
publisuisse behält sich in jedem Fall vor, nachweisbare Folgeschäden jeglicher Art beim Werbeauftraggeber geltend zu
machen.
Die gegenseitige Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gilt auch nach Beendigung eines jeweiligen Vertragsverhältnisses.
Geltendes Recht und Gerichtsstand
41. Für alle vertraglichen Abreden zwischen dem Werbeauftraggeber und publisuisse gilt ausschliesslich schweizerisches
Recht. Für Streitigkeiten jeder Art aus TV-Werbeaufträgen anerkennen die Vertragsparteien ausschliesslich diejenigen bernischen Gerichte als zuständig, denen publisuisse mit Sitz in der Stadt Bern (Schweiz) unterworfen ist.
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