BVSK-Information für Kfz

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BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe
Hinweisblatt
zur Kennzeichnungspflicht (Labeling) nach der geänderten Pkw-EnVKV
Die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer
Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) verpflichtet Pkw-Händler,
bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen (auch im Internet) Auskunft über den
Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs zu geben. Die Angaben
werden dabei nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt.
Die am 1. Dezember 2011 in Kraft getretene novellierte Pkw-EnVKV verpflichtet Händler und LeasingUnternehmen nunmehr, bei Neuwagen das Pkw-Label zu verwenden.
Welche Fahrzeuge fallen unter die Kennzeichnungspflicht?
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug neu im Sinne der Pkw-EnVKV ist, kommt es auf die
Absicht des alsbaldigen Verkaufs des Fahrzeugs an.
Nach der europäischen Definition ist ein Fahrzeug neu, wenn es noch nicht zu einem anderen Zweck
als dem des Weiterverkaufs oder dem der# Auslieferung verkauft wurde. Die Zielstellung des Händlers
muss also im Verkauf des betreffenden Fahrzeugs liegen, was eine kurzfristige Zwischennutzung nicht
ausschließt. Neu im Sinne der Verordnung sind auch Tageszulassungen, ebenso können auch
Vorführwagen sowie Lagerwagen als neu gelten.
Zur Beurteilung sind alle objektivierbaren Umstände heranzuziehen, aus denen sich ergibt, ob das
Fahrzeug alsbald verkauft werden soll. Solche wesentlichen Umstände sind die Dauer der Zulassung
als Vorführwagen sowie die Kilometerleistung.
Eine Kilometerleistung von unter 1.000 km sowie eine Zulassungszeit von nur einem Monat sprechen
nach Auffassung des BGH für eine von Anfang an bestehende alsbaldige Verkaufsabsicht und für die
Qualifizierung des Fahrzeuges als Neuwagen.
Dagegen spricht eine höhere Kilometerleistung dafür, dass das angebotene Fahrzeug nicht nur für
den Weiterverkauf, sondern auch für die eigene betriebliche Nutzung erworben wurde (vgl. BGH,
Urteil vom 21.12.2011, AZ: I ZR 190/10)
Wie muss die Kennzeichnung aussehen?
1. Im Verkaufsraum ausgestellte Fahrzeuge
Erforderlich ist ein Hinweis am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe auf:
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den Kraftstoffverbrauch
die CO2-Emissionen
gegebenenfalls den Stromverbrauch
Das seit dem 01.12.2011 erforderliche Label muss auch
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die CO2-Effizienzklasse des Pkw-Modells auf einer Farbskala von A+ (effizient) bis G (ineffizient)
sowie
Angaben zu den jährlichen Kosten für Kraftstoff und Kfz-Steuer bei einer Laufleistung von
20.000 km
enthalten.
Über die Angaben am Fahrzeug selbst hinaus muss ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar
angebracht sein, der für alle neuen Modelle, die im Verkaufsraum ausgestellt sind, folgende Werte
enthalten muss:
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die CO2-Effizienzklassen
den offiziellen Kraftstoffverbrauch
die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch
Diese Angabe kann auch elektronisch auf einem Bildschirm erfolgen.
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Am Verkaufsort muss zudem eine aktuelle Ausgabe des „Leitfadens zu Kraftstoffverbrauch, CO2Emissionen und Stromverbrauch“ der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) vorhanden sein.
Darin sind für alle in Deutschland angebotenen Neuwagen die Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte
sowie die Effizienzklassen aufgeführt. Wenn Kunden nachfragen, muss der Leitfaden aushändigt
werden.
2. Werbung/Vermarktung per Internet, Anzeigen in Zeitungen etc.
Bei der Werbung für Fahrzeuge mittels Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen,
Fachzeitschriften, Plakaten sowie auch dem Internet ist Folgendes zu beachten:
Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
müssen in dem Augenblick zwingend zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur
Motorisierung angezeigt werden.
Die Angaben müssen bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar sein und dürfen nicht
weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der Werbebotschaft.
Die Online Werbung muss zwingend folgenden Hinweis enthalten:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die
CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und
bei der „Deutschen Automobil Treuhand GmbH“ unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.“
Hinweis:
Eine Informationspflicht besteht, sobald für ein bestimmtes Fahrzeug geworben wird – sogar dann,
wenn keine Angaben zur Motorisierung erfolgen. Lediglich wenn es sich bei der Werbung um bloße
Imagewerbung für eine Marke handelt, ist eine Kennzeichnung entbehrlich.
Wenn lediglich geworben wird, ist nur die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der
offiziellen spezifischen CO2-Emissionen erforderlich, die Angabe der Effizienzklasse und des Labels
nicht.
Beim Fernabsatz über Kataloge oder andere Printerzeugnisse muss die Effizienzklasse in Textform
ausgewiesen werden. Dabei ist neben dem entsprechenden Buchstaben auch das Wort
„Effizienzklasse“ aufzuführen.
Achtung:
Erforderlich sind Angaben zur Effizienzklasse sowie das Label, sobald es sich um Angebote im
virtuellen Verkaufsraum handelt – d.h. auf Internetseiten,
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auf denen Hersteller und Händler Fahrzeuge im Internet ausstellen oder zum Verkauf oder
Leasing anbieten und
in denen der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen treffen kann.
Bezüglich der Frage, wo das Label bei einem Internetangebot (virtueller Verkaufsraum) platziert sein
muss, herrscht derzeit noch Uneinigkeit.
Die Deutsche Umwelthilfe äußerte die Ansicht, dass bei Angeboten in Online-Portalen das Label nicht
bereits auf der Übersichtsseite, sondern erst auf der Detailseite vorhanden sein muss. Wenn
allerdings auf der Übersichtsseite bereits Angaben zur Motorisierung gemacht werden, ist eine
Kennzeichnung erforderlich.
Die Größe des Labels ist nicht vorgeschrieben. Es sollte jedoch so groß gestaltet sein, dass der Inhalt
auch beim Ausdrucken noch gut lesbar ist.
Praxis:
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Vorgaben der Verordnung penibel eingehalten werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und zunächst
keine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Gegebenenfalls könnte eine gerichtliche Klärung
der Angelegenheit sinnvoller und im Hinblick auf ein Vertragsstrafeversprechen weniger risikoreich
sein.
Eine Information des:
Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK –
Menzelstraße 5, 14467 Potsdam, Telefon: 0331/ 23 60 59 -0, Telefax: 0331/ 23 60 59 -10, email: [email protected]
erstellt: März 2013/ ra-schw
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