Häufig gestellte Fragen - LAUER

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Häufig gestellte Fragen
WINAPO® 64 / WINAPO® SQL
Gesetzliche Änderungen zum
01.04.2014
WINAPO 64 / WINAPO® SQL
Häufig gestellte Fragen –
Gesetzliche Änderungen zum 01.04.2014
Welche Gesetzlichen Änderungen werden zum 01.04.2014 umgesetzt?
Das Update besteht aus zwei Teilen.
1.
Die Grundlagen für die Substitutionsausschlussliste werden geschaffen, welche
vorerst auf zwei Wirkstoffe angewendet wird. Die Anpassungen betreffen die LauerTaxe und die Kasse, welche die betroffenen Artikel entsprechend berücksichtigen.
2.
Die Abwicklung des Nutzenbewertungsrabatts wird an die Vorgaben des 14. SGB VÄnderungsgesetzes angepasst. In den Daten zum Artikelstamm wird auf allen
Handelsstufen unmittelbar ein ggf. reduzierter Preis ausgewiesen; eine separate
Abrechnung des Rabatts ist nicht mehr notwendig.
Zu Teil 1:
Frage: Welche Wirkstoffe sind von der Änderung betroffen?
Zunächst sind zwei Wirkstoffe auf der Substitutionsausschlussliste enthalten.
Substitutionsverbot besteht ab 01.04. für Ciclosporin (Kapsel, Weichkapsel, Lösung zum
Einnehmen, Lösung) und Phenytoin (Tablette und Filmtablette).
Frage: Ist bei einer zukünftigen Erweiterung der Substitutionsausschlussliste ein weiteres Update notwendig?
Mit der jetzigen Änderung der Software sind WINAPO® 64 und WINAPO® SQL für weitere
Ausschlüsse vorbereitet. Die Kennzeichnung der betroffenen Artikel wird von ABDATA im
Artikelstamm vorgenommen und kann über die halbmonatlich erfolgenden Datenupdates
jederzeit aktualisiert werden.
Frage: Wann werden weitere Wirkstoffe ausgeschlossen?
Über die Erweiterung wird der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden.
Frage: Wie gehe ich mit Importen der ausgeschlossenen Wirkstoffe um und wird die Vorgehensweise durch
WINAPO® gestützt?
25. März 2014
UE / IM
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Ein Unternehmen der CompuGroup Medical AG
WINAPO 64 / WINAPO® SQL
Häufig gestellte Fragen –
Gesetzliche Änderungen zum 01.04.2014
Ein Austausch zwischen Originalen und ihren Re-/Parallelimporten ist bei den gelisteten
Wirkstoffen in der angegebenen Darreichungsform weiterhin möglich, denn dies gilt nicht als
Aut-idem-Austausch. Juristisch betrachtet wird hier nicht gegen ein gleichartiges fremdes
Produkt substituiert, sondern ein identisches Produkt aus lediglich anderer Bezugsquelle
abgegeben. Wenn durch einen derartigen Austausch die Abgabe eines Rabattartikels erreicht
werden kann, so ist der Austausch ungeachtet des Substitutionsausschlusses verpflichtend.
Winapo prüft bei Artikeln mit Substitutionsausschluss automatisch, ob sich der Artikel
zusammen mit rabattbegünstigten Artikeln in derselben Importgruppe befindet. Ist dies der
Fall, tritt eine Importgruppen-Austauschfunktion an die Stelle der gewohnten Aut-idemAustauschfunktion und signalisiert dem Anwender in gewohnter Weise (aber mit
entsprechend angepassten Texten / Symbolen), dass hier eine Substitutionspflicht im Detail
geprüft werden muss.
Frage: Wie werden die Änderungen bei mir eingespielt?
WINAPO® 64 Kunden benötigen keine CD, da sie über ein Onlineprogrammupdate mit den
Änderungen versorgt werden. WINAPO® SQL Kunden erhalten wie gewohnt rechtzeitig die
Update CD.
Frage: Warum ist überhaupt so eine Liste nötig? Man konnte doch bisher schon den Austausch unterlassen,
wenn pharmazeutische Bedenken dagegen vorlagen?
Das Geltendmachen von pharmazeutischen Bedenken gegen einen Austausch ist weiterhin
möglich, wann immer der Austausch im konkreten Einzelfall kritisch einzuschätzen ist. Es hat
sich aber die Erkenntnis durchgesetzt, dass bei bestimmten Wirkstoffen der Austausch in
jedem Einzelfall bedenklich ist. Hier bringt die Liste eine Verwaltungsvereinfachung mit sich
und erspart dem Apotheker eine individuelle Begründung.
Frage: Hätte es nicht genügt, keine Rabattverträge abzuschließen bei den als kritisch erkannten Wirkstoffen?
Rabattverträge haben eine z.T. mehrjährige Laufzeit, die nicht ohne weiteres abgekürzt
werden kann. Außerdem können auch weiterhin über die Rabattverträge Einsparungen
generiert werden, nur eben nicht in der Apotheke, sondern indem der Arzt sie bei der
Erstverordnung berücksichtigt.
25. März 2014
UE / IM
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Ein Unternehmen der CompuGroup Medical AG
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Häufig gestellte Fragen –
Gesetzliche Änderungen zum 01.04.2014
Frage: Musste der Austausch denn gleich verboten werden? Wäre es nicht im Interesse des Patienten
gewesen, der Apotheker könnte selbst über den Austausch entscheiden?
In der Tat sind Fälle denkbar, in denen der Patient bisher regelmäßig im Austausch gegen
den verordneten Artikel einen bestimmten Rabattartikel erhielt. Es wäre daher besser
gewesen, die Substitution freizustellen und so auch die Abgabe des bisherigen Artikels zu
erlauben. Leider hat dieser Aspekt im Ergebnis der schwierigen Verhandlungen zwischen
DAV und Krankenkassen keine Berücksichtigung gefunden.
Sollte ein derartiger Fall vorkommen, erkennbar z.B. durch Anzeige des Vorgänger-Artikels in
der Verkaufszeile der Kasse, bleibt nur die Möglichkeit, den Arzt um Ausstellung eines
Rezepts über das bisher vom Patienten tatsächlich verwendete Medikament zu bitten.
Frage: Extra den Arzt einzuschalten ist aber aufwendig. Helfen pharmazeutische Bedenken nicht auch hier?
Nein, pharmazeutische Bedenken gegen den Nichtaustausch des verordneten Medikaments
hat es noch nie gegeben und sie sind auch jetzt nicht vorgesehen.
Zu Teil 2:
Frage: Was ist der Inhalt der Neuregelung?
Es wurde gesetzlich festgeschrieben, dass der um den Nutzenbewertungsrabatt reduzierte
Herstellerabgabepreis die Basis für alle abhängigen Rechengrößen (Apothekeneinkaufspreis,
Apothekenverkaufspreis, Zuzahlung) ist.
Frage: Welche Änderungen werden zum 01.04. konkret vorgenommen?
Die Datenfelder für Apothekeneinkaufspreis und Apothekenverkaufspreis im Artikelstamm
enthalten zukünftig wieder direkt die in Deutschland geltenden Preise für jeden Artikel, ggf.
also die bereits rabattierten Preise. Eine explizite Rabattierung der gelisteten Preise beim
Einkauf (Wareneingang) und Verkauf entfällt.
Damit die derzeit noch vorhandenen Programmfunktionen der Apothekensoftware keine
Rabattierung zusätzlich zum bereits eingepreisten Rabatt vornehmen, wird das bisherige Feld
für den Nutzenbewertungsrabatt durchgehend mit 0 bestückt.
25. März 2014
UE / IM
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Gesetzliche Änderungen zum 01.04.2014
Frage: Wie macht sich diese Änderung im Verkauf bemerkbar?
Eine separate Ausweisung des Rabattes auf Rezepten für die PKV bzw. von Selbstzahlern ist
nicht mehr notwendig, die entsprechende Sonder-PZN wird entbehrlich. Dies vereinfacht den
Ablauf und verringert ggf. auftretenden Erklärungsbedarf. Auch die Abrechnung des
Nutzenbewertungsrabatts bei GKV-Rezepten durch die Rezeptabrechnungsstellen entfällt.
Frage: Wie erkenne ich in Zukunft den Nutzenbewertungsrabatt?
Auskunft über Nutzenbewertungsrabatt und "Ursprungspreise" liefern in Zukunft neue
Datenfelder, die allerdings nicht abrechnungsrelevant sind und nur der Anzeige dienen. Die
Integration dieser rein informativen Datenfelder ist für WINAPO® in Vorbereitung.
25. März 2014
UE / IM
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