Berufskrankheiten: Wie sie anerkannt werden

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Rechtsrat. An sich ist die Anerkennungsquote bei Berufskrankheiten gar nicht
so schlecht. Im Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und
Wohlfahrtspflege lag sie im Jahr 2014 immerhin bei rund 60 Prozent. Gleichwohl
ist es für Pflegekräfte nicht leicht, die Anerkennung einer Berufskrankheit
durchzubekommen. Aber es geht!
Von Thorsten Siefarth
E
ine ausgebildete Krankenschwester war in den Jahren
1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte.
Erst im Jahr 2004 wurde bei ihr als
Zufallsbefund eine Hepatitis-CVirusinfektion festgestellt. Die ehemalige Krankschwester beantragte
daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch ab. Zu Recht?
Unfälle und
Berufskrankheiten
Wer im Arbeitsleben einen Unfall
erleidet, für den kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Das ist
1
für Pflegekräfte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und
Wohlfahrtspflege (BGW). Neben
den Unfällen muss die Berufsgenossenschaft aber auch dann eintreten,
wenn ein Arbeitnehmer eine Berufskrankheit erleidet. Geregelt ist das
alles im siebten Sozialgesetzbuch
(SGB VII).
Liegt eine Berufskrankheit –
oder auch ein Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall – vor, dann gewährt das SGB VII eine ganze
Palette an möglichen Leistungen.
An erster Stelle stehen dabei die
Heilbehandlung und Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation. Diese
werden ergänzt durch Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum
Beispiel für Umschulungsmaßnah-
men, sowie Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft oder
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
Außerdem gibt es ergänzende Leistungen wie Reha-Sport, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten oder
Wohnungshilfe. Nicht zuletzt werden Geldleistungen gewährt.
Interessant sind vor allem das
Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, das Übergangsgeld
während der Dauer berufsfördernder
Leistungen oder die Versichertenrente. Eine Rente kommt aber
nur dann infrage, wenn trotz Reha
eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Prozent verbleibt.
Die Schwester Der Pfleger 55. Jahrg. 6|16
Foto: iStockphoto, Safety First! Deutschland
Berufskrankheiten:
Wie sie anerkannt werden
Führen + Entscheiden
Tipps zum
Anerkennungsverfahren
Anerkannte
Berufskrankheit?
Um eine Leistung der Berufsgenossenschaft zu erhalten, muss zunächst
eine anerkannte Berufskrankheit
vorliegen. Der Gesetzgeber hat die
Leistungspflicht auf ganz bestimmte
Krankheiten beschränkt (§ 9 Abs. 1
SGB VII). Damit wollte er die Berufskrankheiten von den Volkskrankheiten, zum Beispiel Rheuma,
abgrenzen. Die Liste, auch Berufskrankheitenkatalog (BK) genannt,
wird vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales als Anlage 1 zur
sogenannten
BerufskrankheitenVerordnung (BKV) festgelegt. Darin
gibt es folgende Gruppen:
1. durch chemische Einwirkungen
verursachte Krankheiten,
2. durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten,
3. durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten,
4. Erkrankungen der Atemwege
und der Lungen, des Rippenfells und
Bauchfells,
5. Hautkrankheiten,
6. Krankheiten sonstiger Ursache.
In jeder Gruppe werden dann die
Krankheiten aufgezählt und mit einer Nummer versehen. So in der
zweiten Gruppe zum Beispiel „Erkrankungen durch ionisierende
Strahlen“ (Nr. 2402 BK). Es gibt
keine allgemeine Umschreibung von
Die Schwester Der Pfleger 55. Jahrg. 6|16
Berufskrankheiten oder gar eine
Härteklausel. Im Pflegebereich stehen die Hautkrankheiten an erster
Stelle (1). Danach kommen Wirbelsäulenerkrankungen. An dritter Stelle
liegen „Infektionskrankheiten, wenn
der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder
in einem Laboratorium tätig oder
durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“ (Nr. 3101 BK).
Hepatitis C als
Berufskrankheit
Genau um eine Infektion im Sinne
der Nr. 3101 BK ging es im eingangs
geschilderten Fall der Krankenschwester im Blutspendendienst. Die
Berufsgenossenschaft verwies darauf, dass die vorliegenden Studien
kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis-C-Infektion bei Beschäftigten im
Gesundheitsdienst ergeben hätten.
Die ehemalige Krankenschwester
widersprach dem jedoch und machte
geltend, dass sie monatlich zirka 400
Blutabnahmen durchgeführt und
sich dabei auch manchmal mit der
Nadel verletzt hatte.
Damit konnte sich die Krankenschwester in zweiter Instanz vor dem
Hessischen
Landessozialgericht
durchsetzen (Urteil vom 20.10.2015,
Az. L 3 U 132/11). Sie war bei ihrer
Tätigkeit sehr wohl einem besonders
erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt
gewesen. Hepatitis-C-Viren würden
Bei dem Verdacht auf eine Berufskrankheit sollten Pflegekräfte
zum Betriebsarzt gehen. Besteht
dazu keine Möglichkeit, so können Betroffene zu ihrem Fachoder Hausarzt gehen.
Der Verdacht auf das Vorliegen
einer Berufskrankheit kann von der
Pflegekraft bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Arbeitgeber
und behandelnde Ärzte (also auch der
Betriebsarzt) sind dazu verpflichtet.
Krankenkassen können eine mögliche
Berufskrankheit ebenfalls melden.
Nach Eingang der Meldung wird
sich die Berufsgenossenschaft mit der
Pflegekraft in Verbindung setzen und
den Sachverhalt ermitteln. Dabei wird
das gesamte Erwerbsleben (inklusive
Krankengeschichte) erfasst. Gutachter
werden beauftragt, und es können
eine Arbeitsplatzbesichtigung sowie
Messungen am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Je nach Bundesland
wird zusätzlich ein staatlicher
Gewerbearzt eingeschaltet.
Die Pflegekraft sollte in dieser
Situation darauf achten, dass die
Recherchen der Belastungen am
Arbeitsplatz gründlich vorgenommen
werden. Eigene Schilderungen sollten
sorgfältig vorbereitet werden. Dabei
lohnt es sich, alle notwendigen Details
zu berücksichtigen. Man kann auch
Kollegen benennen, die ihrerseits wiederum Erklärung abgeben können. Es
hilft außerdem, Informationen über
ähnliche Erkrankungen im Betrieb zu
sammeln und weiterzugeben.
Die Ermittlungen dauern meist
recht lange an. Schließlich erlässt die
Berufsgenossenschaft einen
Bescheid. Gegen die Ablehnung des
Antrags ist ein Widerspruch und
gegen den daraufhin erfolgenden
Widerspruchsbescheid ist eine Klage
möglich. Dabei ist unbedingt auf die
jeweilige Frist von einem Monat zu
achten!
Selbst bei einer Ablehnung der
Anerkennung sind dennoch Leistungen möglich. Und zwar solche, die dazu
dienen, die Folgen der Berufskrankheit
zu mildern oder eine Verschlimmerung
zu vermeiden. Insbesondere kann die
Krankenversicherung zu Leistungen
verpflichtet sein. Außerdem sollte
man an einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung
denken.
überwiegend parenteral, das heißt
unter Umgehung des Magen-DarmTraktes, und selten durch sexuelle
oder Alltagskontakte übertragen. Im
Bereich der Heilberufe erfolge die
Infektion überwiegend durch Blut
beziehungsweise Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das
Infektionsrisiko bei Verletzung mit
einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C etwa drei
Prozent. Im Übrigen lag bei der ehemaligen Krankenschwester ein anderes, dem privaten Lebensbereich
zuzuordnenden Infektionsrisiko nicht
mit der erforderlichen Gewissheit vor.
Wann greift der
Versicherungsschutz?
Einen Nachteil hat das „Listenprinzip“ im Berufskrankheitenkatalog:
Es fallen bestimmte Krankheiten
durch, die nach neuesten Erkenntnissen eigentlich in die Liste gehörten. Das hat der Gesetzgeber erkannt. Er akzeptiert deswegen auch
sogenannte „Wie-Berufskrankheit“
(§ 9 Abs. 2 SGB VII). Obwohl eine
Krankheit formalrechtlich keine Berufskrankheit ist, wird sie dennoch
„wie eine Berufskrankheit“ anerkannt, wenn sie nach aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen
gleichzustellen ist. In der Praxis ist
das allerdings ein seltener Fall.
Nur wenn die Krankheit also im
Berufskrankheitenkatalog erfasst ist
oder wenn es sich um eine Wie-Berufskrankheit handelt, kommt eine
Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft in Frage. Darüber hinaus
muss die Krankheit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
stehen. Kurz formuliert: Die Pflegekraft muss den schädigenden Einwirkungen an ihrem Arbeitsplatz
ausgesetzt sein. Wer sich zum Beispiel im Urlaub eine Infektionskrankheit zugezogen hat, der genießt
keinen Versicherungsschutz durch
die Berufsgenossenschaft.
Ein ganz heikler Punkt bei den
Berufskrankheiten sind Fragen nach
der Verursachung. Dies wird in zwei
Schritten geprüft. So muss zunächst
die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belas-
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tungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben
(Einwirkungskausalität). Außerdem
müssen diese Einwirkungen dann
die Berufskrankheit verursacht haben
(haftungsbegründende
Kausalität).
Übertragen auf die Pflege: Die (pflegerische) Tätigkeit muss zur erhöhten Belastung geführt und das wiederum muss die Krankheit ausgelöst
haben.
In der Praxis ranken sich viele
Streitereien um Kausalitätsfragen.
So zum Beispiel auch in folgendem
vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Fall (Urteil vom
25.11.2015, Az. L 2 U 120/13):
Die Klägerin übte verschiedene
Tätigkeiten aus, von 2001 bis 2009
als Altenpflegehilfskraft. Im Oktober 2009 hat sie eine Berufskrankheit nach Nr. 2180 BK geltend
gemacht:
„Bandscheibenbedingte
Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder
Tragen schwerer Lasten (…).“
Die Berufsgenossenschaft lehnte
die Anerkennung jedoch ab. Die
Gerichte bestätigten das und wiesen
darauf hin, dass es der Klägerin mit
Hilfe von Gutachtern nicht gelungen war, nachzuweisen, dass ihre
Veranlagung durch langjähriges
schweres Heben und Tragen im Beruf wesentlich verschlimmert worden ist. Sie hatte nämlich bereits
1997 erstmals Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich L5/S1. Nach
dem ruckartigen Heben eines Getränkekastens – also im privaten Bereich – war sie mit Ohnmacht und
Notaufnahme in ein Krankenhaus
gebracht worden. Damit war die Belastung bei der beruflichen Tätigkeit
keine wesentliche Ursache für die
bandscheibenbedingte Erkrankung.
hundert Prozent nachgewiesen werden. Es genügt eine „hinreichende
Wahrscheinlichkeit“, dass die (pflegerische) Tätigkeit zur Berufskrankheit geführt hat.
Außerdem ist sogar schon dann
davon auszugehen, dass eine Tätigkeit zu der Erkrankung geführt hat,
wenn der Versicherte lediglich –
wenn auch in einem besonderen
Maße – der Erkrankungsgefahr ausgesetzt war. Und wenn es keine Anhaltspunkte für außerhalb des Arbeitslebens liegende Ursachen gibt
(§ 9 Abs. 3 SGB VII).
Noch leichter wird der Verursachungsnachweis bei der oben erwähnten Infektion (nach Nr. 3101
BK). In diesem Fall muss man nur
nachweisen, dass eine besondere Infektionsgefahr bestand. Ob sich diese dann auch in der Erkrankung
niedergeschlagen hat, ist unwichtig.
Beispiel: Eine Pflegekraft verletzt
sich an einer nicht korrekt abgeworfenen Nadel, die sie vom Boden
aufhebt und entsorgt. Wird bei ihr
später eine Hepatits-C-Infektion
festgestellt, dann ist nicht entscheidend, ob genau diese Nadel die
Ursache war. Sondern ob es auf der
Station beispielsweise einen erhöhten Anteil an Hepatitis-C-Infizierten gab, denen sie damit in erhöhtem
Maß ausgesetzt war.
Fazit: Pflegekräfte haben dann
gute Chancen auf Anerkennung
einer Berufskrankheit, wenn diese in
dem Berufskrankheitenkatalog erfasst ist. Außerdem müssen sie nachweisen können, dass die berufliche
Belastung zum Ausbruch der Krankheit geführt hat.
(1) s. Jahresbericht der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege
2014, S. 46 (Verdachtsfälle bei Berufskrankheiten)
Erleichterter Nachweis
Berufsgenossenschaften
wenden
häufig – und erfolgreich – ein, dass
bereits körperliche Dispositionen
bestehen, die selbst ohne die berufliche
Belastung zur Schädigung führen.
Damit ist der Verursachungszusammenhang zwischen beruflicher
Tätigkeit und Krankheit dahin. Allerdings ist auch wichtig: Die Verursachung muss nicht unbedingt zu
Thorsten Siefarth ist Rechtsanwalt in
München und hat sich seit 2002 auf das
Pflegerecht spezialisiert. Insbesondere berät
er dabei in arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Fragen. Er ist außerdem als
Dozent und Buchautor tätig.
Mail: [email protected]
Die Schwester Der Pfleger 55. Jahrg. 6|16
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