Außenwirtschafts(straf)recht

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Grundlagen (Teil 1)
Außenwirtschafts(straf)recht –
Ein Tanz auf der Rasierklinge
für Leitungspersonen?
Unternehmensbezogene Sanktionen und Konsequenzen
• Geldbuße: § 30 OWiG (ggf. mit § 130 OWiG)
• Verfall: § 73, 75 StGB; § 29 a OWiG, § 36 AWG,
• Widerruf bestehender Genehmigungen im Exportbereich
• Nichterteilung zukünftiger Ausfuhrgenehmigungen wegen „Unzuverlässigkeit“
• Nichtgewährung von Verfahrenserleichterungen
• Negative Publizität
• Kosten/finanzielle Nachteile
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wastl
Rechtsanwalt Dr. Philippe Litzka
Vortrag anlässlich des Zollforum Bayern 2009 am
15.07.09 (München) sowie 16.07.09 (Nürnberg)
Westpfahl&Spilker
§ 30 OWiG
Geldbuße gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
[…]
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens
einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten
Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung
der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
in leitender Stellung gehört,
§ 17 OWiG
Höhe der Geldbuße
[…]
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten,
welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt
worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung
bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine
Geldbuße festgesetzt werden.
[…]
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
Westpfahl&Spilker
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Grundlagen (Teil 2)
§ 130 OWiG
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben
und Unternehmen
Folgen für natürliche Personen
• Zivilrechtliche Haftung, § 823 Abs 1. und 2 BGB, § 93 AktG, § 43 GmbHG
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in
dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu
verhindern, die den Inhaber treffen, handelt ordnungswidrig, wenn eine
solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht
verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen
Aufsichtsmaßnahme gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und
Überwachung von Aufsichtspersonen.
• Verlust des Arbeitsplatzes
(2) […]
• Negative Publizität
(3) […]
• Strafrechtliche Folgen, § 34 Abs. 1, 2, 4, 6 AWG (u.U. mit Urkundsdelikten)
• Steuerstrafrechtliche Folgen, §§ 370, 373 AO
• Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten: § 33 AWG; § 130 OWiG
Westpfahl&Spilker
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Exportkontrollrecht  Strafrecht
Grundlagen (Teil 3)
Maßnahmen zur Haftungsvermeidung
Strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen
• Organisatorische Voraussetzungen
-
Schaffung einer Organisation im Unternehmen, die die Einhaltung
der Exportvorschriften sicherstellt
Schaffung von unternehmensinternen Abläufen zur Exportkontrolle,
insb. Exporthandbuch
ständige Kontrolle dieser Abläufe
• Personelle Voraussetzungen
-
• Kenntnisverschaffung in der Exportkontrolle (Ausfuhrabfertigung,
Außenwirtschaftskontrolle, Spontanhinweise)
• (Präventive) Überwachung der Telekommunikation
• Invasive Maßnahmen, Durchsuchung
Ausfuhrverantwortlicher
Leiter der Exportkontrolle
Weiterbildung der befassten Mitarbeiter
Überwachung der befassten Mitarbeiter
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Urteil des BGH vom 15.11.2001 –
Rechtliche Beurteilungen/Objektiver Tatbestand
Exportkontrollrecht  Strafrecht
•
Der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB wird bejaht.
• Anforderungsprofil an den subjektiven Tatbestand (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
•
Es liegt der Missbrauchstatbestand vor, definiert dahingehend, dass durch das Können im Außenverhältnis das Dürfen im Innenverhältnis überschritten wird.
• Exporthandbuch und Compliance-Programm als Beleg für den subjektiven
Tatbestand
•
Tatbestandserfüllung durch Übernahme unvertretbarer Risiken und damit Verletzung
der Vermögensinteressen des Kreditinstituts wird bejaht.
•
Verstößen gegen die Anforderungen des § 18 KWG kommt Indizwirkung in Richtung
auf pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 StGB zu.
•
Ausdrückliches Abrücken von der Interpretation eines Urteils des gleichen BGH-Senats (vom 06.04.2000, BGHSt 46, 30) durch die Praxis, wonach bei Verletzung des
§ 18 KWG Rückschlüsse auf das Eingreifen des Untreuetatbestandes unzulässig sein
sollten.
Unterschiedliche Ansätze strafrechtlicher Praktiker
• Unreflektierte Übernahme von standardisierten Compliance Programmen
als Gefahr der Bildung neuer - vermeintlich - objektiver und sicherer
Standards
• Handlungsanweisungen (SOP’s) bei Durchsuchungen
• Email-Verkehr als Beweisquelle
Westpfahl&Spilker
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Urteil des BGH vom 15.11.2001 –
Rechtliche Beurteilungen/Subjektiver Tatbestand
•
Im Falle massiver Verstöße gegen § 18 KWG wird seitens des BGH der Vorsatz bei
Verwirklichung des Untreuetatbestandes bejaht.
•
Dass für das Kreditinstitut durch den Täter ein Erfolg des Engagements gewünscht
wird, steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen.
•
Die diesbezüglichen Formulierungen des BGH lauten:
„Allein auf die Vermögensgefährdung muß sich das Wissenselement beziehen (BGH,
wistra, 1993, 265; NSTZ 1999, 353). Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes
fällt folglich nicht deshalb weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den
endgültigen Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daß der
Bankleiter zum Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruches im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat.
Dazu freilich reicht bereits seine Kenntnis, der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH, wistra 1993, 263). Dementsprechend muß sich auch das Billigungselement des bedingten Vorsatzes auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen.“
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Auszug aus einem „Code of Conduct“ eines
Pharmaunternehmens:
„Das für die Anwendungsbeobachtung ausgereichte Honorar muß angemessen
sein. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass pro Patientenerhebung nicht
mehr als maximal DM 50.- bis DM 100,- vergütet werden.“
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Text einer unternehmensinternen Handlungsanweisung
bei Durchsuchungen:
„Fertigen Sie möglichst zwei Kopien aller Geschäftsunterlagen, von denen die
Beamten eine Kopie verlangen – eine für die Beamten und eine für die Gesellschaft.
Für alle Informationen in den Kopien oder Unterlagen, die sie gefertigt haben, ist
Vertraulichkeit zu beanspruchen. Dies geschieht, wenn irgend möglich, durch
Anbringen eines Vermerkes „Vertraulich“ auf den beschlagnahmten Dokumenten“
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Email eines Rechtsanwalts an einen anderen
Rechtsanwalt/Steuerberater vom 04.01. (!):
„Beigefügt erhalten Sie den wunschgemäß rückdatierten Vertrag, der den Stand
unserer Verhandlungen per 03.01. beschreibt.“
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interne Email einer Mitarbeiterin an den Außendienst
eines Pharmaunternehmens:
„Beiliegend sende ich Ihnen die Einladungen für das […] Symposium. Wie
besprochen, dürfen Sie pro Gebiet 6 Ärzte einladen. […] Im Zusammenhang mit der
finanziellen Unterstützung unserer Gäste möchte ich eine wichtige Angelegenheit
ansprechen. Die gesetzlichen Bestimmungen (Antikorruptionsgesetz) besagen, dass
wir keine Kosten für Begleitpersonen übernehmen dürfen. Bitte weisen Sie die Ärzte
darauf hin. […] Sollten Sie sich dennoch gezwungen sehen, eine Begleitperson
zuzulassen, müssen wir € 500,00 für Transfer, Hotel und Verpflegung verlangen.
Die tatsächlichen Kosten betragen € 1.000,00.“
Westpfahl&Spilker
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Fazit:
Wer zu
spät
kommt,
...
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