Vertrag über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für auffällig

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Vertrag über die Teilnahme an einem Aufbauseminar
für auffällig gewordene Fahranfänger (ASF) gemäß §2a StVG in Verbindung mit §35 FeV
zwischen
der Fahrschule
Claus-Peter Schneider
Telefon: 06043-3041
in
63667 Nidda, Bachgasse 40
Fax: 06043-40905
email: [email protected]
und
Herrn
Geburtsdatum:
wohnhaft in:
Telefon:
Straße:
Handy:
vorhanden
Fahrerlaubnis Klasse:
1. Verpflichtung der Fahrschule
Die Fahrschule verpflichtet sich zur Durchführung eines Aufbauseminars
das alle Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung für die vom Teilnehmer gewünschte Seminarform erfüllt.
2. Kursumfang und Seminarinhalt
Das Seminar wird in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12
Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus einem theoretischem Teil mit 4
Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von 2 bis 4
Wochen. An einem Tag darf nur eine Sitzung durchgeführt werden.
Zusätzlich ist zwischen der ersten und zweiten Sitzung eine Fahrprobe
durchzuführen, die der gegenseitigen Beobachtung des Fahrverhaltens
der Seminarteilnehmer dient.
Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden,
wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten beträgt. Dabei
muß ein Fahrzeug verwendet werden, das den Anforderungen der
Anlage 7 Nr.2.2 FeV entspricht. Wird im Ausnahmefall (Sondereinbauten)
das Fahrzeug eines Teilnehmers verwendet, ist dieser für den
verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Besitzt der
Teilnehmer die Fahrerlaubnis, so ist er verantwortlicher Führer des
Fahrzeuges.
3. Begleitmaterial
Jeder Seminarteilnehmer erhält Begleitmaterial zum Aufbauseminar,
in dem die Inhalte des Seminars festgelegt und beschrieben werden.
Gleichzeitig enthält das Begleitmaterial Arbeitsaufgaben, die der
Vorbereitung der nächsten Sitzung dienen sollen. Das
Begleitmaterial ist in der Kursgebühr enthalten und bleibt Eigentum
des Teilnehmers.
4. Kursgebühr
Für das Aufbauseminar einschließlich der praktischen Fahrprobe wird ein
Pauschalentgelt in Höhe von Euro 320,00 vereinbart. Dieses Entgelt
deckt alle, im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme, von der
Fahrschule zu erbringenden Leistungen ab.
Das Entgelt ist vor Beginn des Seminars fällig.
Der Seminarteilnehmer hat die volle Seminargebühr auch dann zu
entrichten, wenn er an einer einzelnen Sitzung oder an der Fahrprobe
nicht teilnimmt, da es sich um einen geschlossenen Kurs handelt.
5. Kündigung
Der Seminarteilnehmer kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, den er nicht selbst verschuldet hat, außerordentlich kündigen.
In diesem Fall ist die Kursgebühr anteilig geschuldet. Soweit danach eine
Überzahlung vorliegt, wird diese zurückerstattet.
6. Rücktrittsrecht
nicht vorhanden
Anmeldung schriftlich mitgeteilt worden.
Im Falle des berechtigten Rücktritts fällt ein Entgelt nicht an. Bereits
geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.
7. Ausschluß
Der Seminarleiter kann einen Teilnehmer vom Kurs ausschließen, wenn
dieser durch sein Verhalten oder durch in seiner Person liegende
Umstände das Seminar stört. In diesem Fall behält die Fahrschule ihren
Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
8. Datenschutz
Die Fahrschule verpflichtet sich, über die in der Anordnung der
Verwaltungsbehörde enthaltenen persönlichen Daten sowie tatsächliche
Umstände Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist der
Seminarleiter verpflichtet, über die in der Anordnung aufgeführten
Verkehrszuwiderhandlungen Stillschweigen zu bewahren und sie vor dem
Zugriff Dritter zu sichern; sie darf diese Daten jedoch für die interne
Durchführung des Aufbauseminars unter Wahrung der Interessen des
Teilnehmers nutzen.
Aufzeichnungen hierüber sind nach Abschluß des Seminars zu
vernichten, soweit sie nicht für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder
der Aufsicht erforderlich sind.
9. Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Anordnung der Verwaltungsbehörde
über die Teilnahme an einem Aufbauseminar der Fahrschule spätestens
zum Kursbeginn vorzulegen.
Der Seminarteilnehmer ist zur pfleglichen Behandlung der Unterrichtsräume, des Unterrichtsmaterials und der Fahrzeuge verpflichtet. Seine
Haftung bestimmt sich nach dem Gesetz.
Der Seminarteilnehmer verpflichtet sich, über persönliche Daten
und über Verkehrszuwiderhandlungen anderer Teilnehmer
Stillschweigen zu bewahren.
10. Teilnahmebescheinigung
Der Seminarteilnehmer hat Anspruch auf eine Teilnahmebescheinigung
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Vorlage bei der
Verwaltungsbehörde.
Der Seminarleiter muß die Teilnahmebescheinigung verweigern, wenn
der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen und der Fahrprobe teilgenommen
hat. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtteilnahme auf entschuldbaren
Gründen beruht oder er von der Fahrschule wegen Nichtzahlung des
Entgelts oder wegen Störung des Seminars ausgeschlossen wurde.
Außerdem wird ausdrücklich vereinbart, daß die Teilnahmebescheinigung nur ausgehändigt wird, wenn die Seminargebühr
bezahlt ist.
Die Fahrschule ist verpflichtet, bei Kursbeginn die Sitzungstage sowie
den Tag der Fahrprobe einschließlich Uhrzeit dem Seminarteilnehmer
mitzuteilen. Dieser hat das Recht, vor Seminarbeginn von dem Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, die Seminarzeiten sind Ihm bereits bei der.
11. Gerichtsstand
Anlaß der Teilnahme am Aufbauseminar.
Frühere Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Der Seminarteilnehmer wünscht die Durchführung des Aufbauseminars auf Grund der Anordnung des
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Der Seminarteilnehmer erklärt, daß er
bisher an keinem Aufbauseminar
LA Wetteraukreis
Landratsamtes / Straßenverkehrsamtes
vom:
Frist:
Datum
bereits vor
Jahren an einem Aufbauseminar
teilgenommen hat.
Datum
im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
Nidda, den 01.03.2008
Unterschrift des Seminarteilnehmers
Unterschrift / Stempel der Fahrschule
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