Die Unterschiede in den Handelsvertreterrechten in der EU – Teil III

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Handelsvertreterrecht
Die Unterschiede in den Handelsvertreterrechten in
der EU – Teil III
Die letzten beiden Teile haben sich mit dem
Zustandekommen des
Handelsvertretervertrages sowie der Vergütung des Handelsvertreters befasst. In diesem
Beitrag geht es um die Beendigung von Handelsvertreterverträgen.
Kurz zur Erinnerung: Die Handelsvertreterrichtlinie hat zwar das Handelsvertreterrecht
innerhalb der EU vereinheitlicht, allerdings sind die nationalen Handelsvertreterrechte nicht
identisch. Insoweit können sich die Regelungen in den Mitgliedstaaten – gerade wenn es um
den Ausgleich oder einen Schadensersatz geht – stark voneinander unterscheiden. Wie
sieht es mit der Beendigung des Vertragsverhältnis aus?
Gesetzliche Mindestkündigungsfristen
Die Handelsvertreterrichtlinie enthält Vorgaben zu den Mindestkündigungsfristen, wenn der
Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. So beträgt die Kündigungsfrist für das erste
Vertragsjahr einen Monat, für das angefangene zweite Vertragsjahr zwei Monate, für das
angefangene dritte und die folgenden Vertragsjahre drei Monate. Kürzere Fristen dürfen die
Parteien nicht vereinbaren. Allerdings kann die Kündigungsfrist für das vierte Vertragsjahr
auch auf vier Monate, für das fünfte Vertragsjahr auf fünf Monate und für das sechste und
die folgenden Vertragsjahre sogar auf sechs Monate festgesetzt werden.
Die längste gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate bspw. in Deutschland, den
Niederlanden und Österreich. In Lettland und Litauen sind vier Monate und bspw. in
Frankreich und Großbritannien drei Monate vorgesehen.
Darüber hinaus kann auch eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbart werden –
dann gilt diese jedoch für beide Parteien gleichermaßen. Denn für den vertretenen
Unternehmer und den Handelsvertreter dürfen - wie es die Handelsvertreterrichtlinie
vorschreibt - keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.
Ausgleich oder Entschädigung
Die unterschiedlichen Handelsvertreterrechte in den Mitgliedstaaten sollten, wie im ersten
Teil kurz angerissen wurde,
innerhalb der EU harmonisiert werden, um
Wettbewerbsverzerrungen abzubauen. Deshalb musste jedes nationale Recht zwingend
eine Entschädigungsregelung bei Vertragsbeendigung beinhalten. Vor der Einführung der
Richtlinie war nämlich eine Entschädigung bei Vertragsende nur in sieben Mitgliedsstaaten
geregelt, die sich allerdings auch noch hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs
unterschieden.
Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen der Regelung eines
Ausgleichsanspruchs nach deutschem Vorbild und/oder eines Entschädigungsanspruchs
nach dem französischen Model. Ein bedeutender Unterschied zwischen beiden Alternativen
liegt darin, dass der Ausgleich angelehnt an das deutsche Recht eine Höchstbegrenzung
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vorsieht, während die Entschädigung nach dem Beispiel des französischen Rechts keinen
Höchstbetrag enthält. Der Ausgleichsanspruch darf einen Jahresdurchschnittsbetrag der
Vergütung der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. Die französische Rechtsprechung legt
zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Jahresdurchschnittsprovision der letzten zwei
Jahre zugrunde.
Die meisten nationalen Gesetzgeber haben sich für eine Ausgestaltung in Form des
Ausgleichsanspruchs entschieden. Zu beachten ist, dass in Italien noch die Besonderheit
besteht, dass auf Verträge, auf die zusätzlich die Wirtschaftskollektivverträge Anwendung
finden,
die
Höhe
des
Ausgleichs
sowohl
nach
den
Maßstäben
der
Wirtschaftskollektivverträge als auch nach den Maßstäben des Art. 1751 CC berechnet
werden. Es ist dann die Berechnung anzuwenden, die dem Handelsvertreter das bessere
Ergebnis, d.h. den höheren Ausgleich sichert. Damit gilt in Italien das sog.
Günstigkeitsprinzip, das von Juristen auch Rosinentheorie genannt wird.
Lediglich Frankreich und Irland haben sich für die Ausgestaltung in Form eines
Entschädigungsanspruchs entschieden. Dagegen bestehen in Belgien, Estland,
Großbritannien, Malta und Zypern sowohl ein Ausgleichs- als auch ein
Entschädigungsanspruch. In Großbritannien greift der Schadensersatz immer dann, wenn in
dem Handelsvertretervertrag nicht ausdrücklich ein Ausgleichsanspruch vereinbart wurde.
Wichtig ist zu wissen, dass dort die Berechnung der Entschädigung nach französischem
Modell abgeschafft wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nun nach dem Wert
der Handelsvertretung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. In vielen Fällen wird die
Bewertung einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Experten erforderlich machen, was hohe
Kosten verursacht! Daher ist, wenn englisches Recht vereinbart wird, für eine größere
Rechtssicherheit empfehlenswert, ausdrücklich den Ausgleichsanspruch nach dem
deutschen Modell zu vereinbaren.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachdem das Vertragsverhältnis beendet wurde, kann der Handelsvertreter in Konkurrenz
zu seinem ehemaligen Unternehmen treten, indem er für einen Wettbewerbsunternehmer
tätig wird. Diese Tätigkeit darf allerdings für eine gewisse Zeit beschränkt werden. Die
Handelsvertreterrichtlinie gibt dafür die Voraussetzungen vor. Die Mitgliedstaaten dürfen
zudem weitere Beschränkungen vorsehen.
Die meisten Länder haben ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot normiert.
Interessanterweise ist Österreich der einzige Mitgliedsstaat, der keine Wettbewerbsabrede
zulässt. Eine solche Vereinbarung ist dort unwirksam.
Darüber hinaus haben einige Staaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das
nachvertragliche
Wettbewerbsverbot
hinsichtlich
der
Höchstdauer
oder
einer
Karenzentschädigung weiter zu beschränken. So ist zwingend eine Karenzentschädigung
u.a. in Deutschland, Italien und Slowenien vorgesehen. Sollte bspw. belgisches,
französisches oder englisches Recht auf den Vertrag Anwendung finden, ist darauf zu
achten, dass in diesen Ländern eine Entschädigung nicht automatisch mit Abschluss einer
nachvertraglichen Wettbewerbsklausel besteht, sondern zusätzlich vereinbart werden muss.
Ebenfalls kann die Höchstdauer einer Wettbewerbsabrede unterschiedlich geregelt sein. Die
zeitliche Beschränkung von zwei Jahren, die von der Richtlinie vorgegeben wird, haben zwar
die meisten Länder übernommen, drei Mitgliedstaaten haben die Dauer allerdings weiter
eingeschränkt (Griechenland und Luxemburg = ein Jahr; Belgien = sechs Monate).
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In diesem und den zwei vorherigen Beiträgen haben wir Ihnen einen kleinen Überblick über
die wesentlichen Unterschiede in den Handelsvertreterrechten der EU-Mitgliedstaaten
gegeben. Die Darstellung kann daher nicht abschließend sein, so dass im konkreten Fall
eine Beratung unbedingt erforderlich bleibt. Unsere kompetenten Kollegen der
Landesverbände stehen Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.
H&V JOURNAL – Wirtschaftsmagazin für Handelsvermittlung und Vertrieb
Nr. 11 von 14. November 2012
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
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