Revision - Landkreis Heidenheim

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Der Fachbereich Gesundheit informiert zu
Keuchhusten
Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,
in der Klasse / Schule Ihres Kindes sind Schüler/innen an Keuchhusten (Perrtussis)
erkrankt. Hierzu möchten wir Ihnen einige Fragen beantworten:
Was ist Keuchhusten (Pertussis)?
Keuchhusten ist eine Infektionskrankheit der Atemwege. Krankheitserreger sind Bakterien (Bordetella
pertussis). Die Krankheitszeichen ähneln anfangs einer schweren Erkältung (Husten, Mattigkeit, Fieber).
Nach ein bis zwei Wochen treten die typischen Krampfhusten auf. Die Krankheit dauert 6 bis 12 Wochen.
Neugeborene und junge Säuglinge sind besonders gefährdet. Der Krankheitsverlauf ist oft untypisch und
nicht selten kommt es zu schweren lebensbedrohlichen Atemstillständen. Jugendliche und Erwachsene
haben oft lang anhaltenden Husten auch ohne die typischen Hustenanfälle.
Wie wird Keuchhusten übertragen?
Keuchhusten ist sehr ansteckend. Die Ansteckung erfolgt über eine Tröpfcheninfektion. Beim Husten,
Niesen und Sprechen (bis zu einem Meter Abstand) werden die Bakterien weitergegeben. Die
Ansteckungsgefahr besteht von Beginn der Erkrankung bis (unbehandelt) mehrere Wochen danach. Eine
Übertragung ist auch vorübergehend über geimpfte Personen, die selbst nicht erkranken, möglich. Von der
Ansteckung bis zur Erkrankung (Inkubationszeit) dauert es zwischen 7 und 20 Tagen.
Wie wird Keuchhusten behandelt?
Gegen Keuchhusten gibt es eine vorbeugende Impfung. Keuchhusten wird mit einem Antibiotikum
behandelt. Säuglinge müssen in der Regel stationär behandelt werden.
Wann dürfen erkrankte Kinder wieder in die Kita / zu Schule?
Personen, die an Keuchhusten erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen
Tätigkeiten ausüben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu
befürchten ist. Entsprechend dürfen auch die in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten mit Keuchhusten
die Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen
und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen.
Eine Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen kann frühestens 5 Tage nach Beginn einer
effektiven Antibiotikatherapie erfolgen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Ohne
antimikrobielle Behandlung ist eine Wiederzulassung frühestens nach 3 Wochen möglich.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Engen Kontaktpersonen (z.B. Familie, Wohngemeinschaft, Banknachbar/in in der Schule) ohne Impfschutz
wird eine vorbeugende Einnahme von Antibiotika empfohlen. Geimpfte Kontaktpersonen sind zwar
weitgehend geschützt, können aber vorübergehend besiedelt sein und damit eine Infektionsquelle darstellen.
Daher sollten auch geimpfte enge Kontaktpersonen vorsichtshalber Antibiotika erhalten, wenn sich in ihrer
Umgebung gefährdete Personen, wie z.B. ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Säuglinge oder Kinder
mit kardialen oder pulmonalen Grundleiden, befinden.
Ein Ausschluss von Personen aus Gemeinschaftseinrichtungen, die Kontakt zu Keuchhusten-Erkrankten
hatten, ist nicht erforderlich, solange kein Husten auftritt. Bei Husten ist ein Arztbesuch angezeigt. Der
Praxisbesuch sollte vorab telefonisch angemeldet werden und auf den möglichen Kontakt zu einem
Keuchhustenkranken hingewiesen werden. Falls bereits Symptome aufgetreten sind, kann eine früh
einsetzende Therapie den Krankheitsverlauf abschwächen! Falls möglich soll bei den Kontaktpersonen die
Vervollständigung einer unvollständigen Impfung bzw. eine Auffrischimpfung durchgeführt werden.
Für weitere Informationen und Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Fachbereiches Gesundheit unter 07321 / 321 - 2600 zur Verfügung.
Stand 07/2012
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