HpAuswärtiges Amt ^^B^r Regierende Bürgermeister

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Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Bundeskanderaml. 11012 Beilin
Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien "
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
MM Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
^HpAuswärtiges Amt
HBundeskanzlerarht
[, Bundekanzleramt
P^undesministerium für Wirtschaft und Energie
H^^B^desministerium des Innern
Bundesministerium für Gesundheit
jH^MfBundesministerium für Arbeit und Soziales
^^undesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
j^Bun^sministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
I^^^^HBBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschütz
HP^^HBayerische Staatskanzlei
H^p^und Hansestadt Hiamburg Senatskanzlei - Amt Medien
^^^Bj^BStaatsministerium Baden-WürttembergzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON
^^^^^■ ^^■ ■ Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
^^^^BSacnsi^e Staatskanzlei
^^B^r Regierende Bürgermeister von Beflin, Senatskanzlei
^■ Hessische Staatskanzlei
nachrichtlich!
30. September 2015
Sehr geehrte Damen und Herren, .
wie Sie wissen, soll auf dem Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 über den Stand der bisherigen Be
ratungen der Bund-Länder-Kpmmission Medienkonvergenz ein Zwischenbericht vorgelegt
werden.
Dem Spitzentreffen vorausgehend wird es ein Treffen der Bund-Länder-Kommission zur
Medienkonvergenz (politische Steuerungsgruppe) auf Staatssekretärsebene bzw. in Vertre-
nnnnm
SEITE 2 VON 2
tung Abteilungsleiterebene am 3. November 2015 geben,in dem die Zwischenberichte der
Arbeitsgruppen beraten sowie ein Beschlussvorschlag abgestimmt werden soll.
Zur
Vorabstimmung
aufBund-Länder-Besptechung
Fachebene möchten wir Siederhiermit
zu einer gemeins'amen
(ressort-und
länderoffenen)
Arbeitsgruppen
am
——
t9rOktot^r 2015 Voii44»00 Uhr bis 1^.00 Uhr,—
Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz
Hildegard-von-Bingeri-Säal
^
In den Ministergärten 6,10117 Berlin,
einladen.
/i
zur Vorbereitung der Sitzung werden Ihnen die Entwürfe der Zwischenberichte rechtzeitig
übersandt werden.
Wir bitten Sie,Ihre Teilnahme per Email an medienreferat(a),stk.rlp.de zu bestätigen.
•Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan Ole!^schel
Leiter der Gruppe Medien und Film,
Internationales
bei der Beauflragten der Bundesregierung
flr Kultur und Medien
Tk,Harald Hammann
Abteilungsleiter Medien und Digitales
in der Staatskanzlei des Landes
Rheinland-Pfalz
000002
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
PG BLKM
Az.;41100/2#1
Ergebnisprotokoll
Thema:
Sitzung der Steuerungsgruppe auf Fachebene
Vertretung des Landes Rheiniand-
Datum
Beginn
Ende
19.10.2015
11.00 Uhr
16.00 Uhr
Pfaiz beim Bund
In der Ministergärten 6
10117 Berlin
Verfasserin
Judith Veitmann (BKM)
Teilnehmer
s. Teilnehmerliste
Speicherort;
1 von 4
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Aufnahme weiterer Themen in die Beratungen der BLKIVI:
• Uneinigkeit besxäncHTOifffage^TOie I hemen
und
Mediaagenturen In die Beratungen derBLKM aufgenommen und ggfs. entsprechende
AGs einberufen werden sollen. Herr Dr. Püschel(BKM) und Herr Wetze!(BK-Amt) regten
an, die BLKM nicht zu überfrachten. BMWi und BMJV sprachen sich ebenfalls gegen die
Einberufung neuer AGs zu den o.g. Themen aus. BMWi lehnt insbesondere Forderungen
Es wurde vereinbart, diese Frage in der Steuerungsgruppe zu klären. BMJV wurde
aufgrund seiner Ressortzuständigkeit für das UWG gebeten, eine kurze schriftliche
Stellungnahme zur Aufnahme des Themas Ad-Blocker einzureichen, damit diese bei der
Beratung der Steuerungsgruppe berücksichtigt werden kann. Optional kommt auch die
Teilnahme eines BMJV-Vertreters an der Sitzung der Steueruhgsgruppe in Betracht.
000005
k I Die Beauftragte der Bundesregierung
^ I für Kultur und Medien
Verteiler: BLKM
gez.
Judith Veitmann
000006
Teilnehmerliste
für die
Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
Steuerungsgruppe(Fachebene)
am 19. Oktober 2015
in Berlin
Name
Dienststellung
. Vertretene stelle.
SU SO
jh^O
9tK Tfi
Slic
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JH
Ul^tx/
Si-LL ly
^%'VliL
000007
GLOA
OOOOOB
Von:
Gesendet:
[email protected]
■ Freitag, 23.0lctober 2015 13:53
5@lv rlp.de; medienreferat@stlcrl^^ Schenk(BKM)^livej7
'bmwl^|H[H|bmfsfjJHH^H bmfsfj
An:
[email protected];medienreferat@stl^avenTde;
[email protected];^JPB^[email protected];
[email protected]; [email protected];
^^H||||||||^stk.hessen. [email protected];
r^^nreferat®stk.niedersachsen.de; [email protected];
&staatskanzlei.saarland.de; medienreferat@slcsa^sen.de,B
^[email protected]
^—4-c:
Püs^hd rBKMV Jan OieJr.; BKM-PGBLKMj BMWIBUER0-VIB5;]
-dglO@bÄbund3e;ref-dgl4@bmv^^^^BJ^FJ
IbMG 112; BMAS Referat V a 1; BMVI
bMJV
Betreff:
Anlagen:
AW: Beschlussvorschlag: Bund-Länder-Kömmission zur Medienkonvergenz
Protokoll Sitzung Steuerungsgruppe Fachebene 19 10 15 BLKM BMJV.docx
BMJV-IIIBI
Sehr geehrter Herr Jenssen,
die Beteiligung des hiesigen Fachreferates hat ergeben;dass im Hinblick auf das UWG keine Notwendigkeitfür eine
gesonderte Befassung der BLK mit dem Thema Ad-Blocker gesehen wird. Der Beschlussvorschlag unter Ziffer 4
entsprechend zu streichen.
, 7fler vertrieb von Ad-Blockern wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als UWG-Verstoß angesehen (vgl. BGH
wJrteii vom 24.6.2014 i ZR 26/02(Fernsehfee): Vertrieb eines Ad-Biockers für das Fernsehen - auch im Hinblick auf
Art.5 GG - kein Wettbewerbsverstoß; kürzlich; LG München 27.05.2015011843/14: Vertrieb eines open source Ad-
Blockers - es liegt bereits kein Wettbewerbsverhältnis vor, da die im Internet werbenden Unternehmen und die
Vertreiber des Ad-Blockers nicht um dieselbe Kundengruppe werben).Zudem wurden in der Praxis bereits
technische
entwickelt,
dazuSollte
führen,
dass bestimmte
Angebote
die WerbungLösungen
nutzerseitig
blockiertdiewird.
dennoch
aus anderen
Gründennicht
generell über ein Verbot vonAd-
Blockern nachgedacht werden,so wäre dies keine Frage des UWG (müsste aber im Hinblick auf die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit Sicherlich sorgfältig geprüft werden).
Das Protokoll wird mit der anliegend ersichtlichen Änderung mitgezeichnet: Die jeUige Formulierung ist h.E.
missverständlich, da sie dahingehend interpretiert werden kann, das Thema "Mediaagenturen betreffe primär as
UWG.
Mit freundlichen Grüßen .
Christina Schulte-Braucks
Christina Schulte-Braucks, LL.M.(London) Regierungsdirektorin
1
000009
Bundesministerium
des Innern
.
Seite 3 von 4
Aufnahme weiterer Themen in die Beratungen der BLKM:
Uneinigkeit bestand in der Frage, ob die Themen ^^^^^■
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG
VAd-ßlocker und
Mediaagenturen in die Beratungen der BLKM aufgenommen und ggfs. entsprechende
AGs einberufen werden sollen. Herr Dr. Püschel (BKM) und Herr Wetze! (BK-Amt) regten
an. die BLKM nicht zu überfrachten. BMWi und BMJV sprachen sich ebenfalls gegen die
Einberufung neuer AGs zu den o.g. Themen aus. BMWi lehnt insbesondere Forderungen
nach einer AG
Es wurde vereinbart, diese Frage in der Ste.uerungsgruppe zu klären. BMJV wurde
aufgrund seiner Ressortzuständigkeit für das ÜWG gebeten, eine kurze schriftliche
Stellungnahme zur Aufnahme desr Themasen Ad-Blocker / Modiaagonturen
einzureichen, damit diese bei der Beratung der Steuerungsgruppe berücksichtigt werden
kann. Optional kommt auch die Teilnahme eines BMJV-Vertreters an der Sitzung der
Steuerungsgruppe in Betracht.
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Berlin,
Septerhber 2015
nachrichtlich:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Mitglieder der Steuerungsgruppe haben sich am 25. März 2015 auf StaatssekretärEbene auf die Schwerpuriktthemen der Bund-Länder-Konunission zur Medienkonvergenz
In den vergangen Monaten haben die Arbeitsgruppen „Revision der AudioVisueUeMeihendienste-Richtlinie", „Jugendschutz / Jugendmedienschutz", „Kartellrecht / Viel-
feltssicherung", „Plattformregulierung" und „Intermediäre (u.a. Suchmaschinen)" ihre Ar
beit auf Fachebene aufgenommen. In mehreren Sitzungen der jeweiligen Arheitsgn^pen
. wurden die Themenfelder erörtert sowie Expertenanhörungen durchgeführt.
Über den Stand der bisherigen Beratungen soll auf dem Treffen der Bundeskanzlerin mit
den Regierungschefinnen und Regieiungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 berichtet
und ein Zwischenbericht über die Arbeit der Bund-Länder-Kommission vorgelegt werden.
000019
SÖTE2V0N2 D^er möchten w Sie zur leiten Sitzung der Steuerungsgmppe aufStaatssekretär^^
bzw/in Vertretung Abteilungsleiterebene
3.November 2Ö15 von 15.00 XJhr bis 17.00 TJhr,
Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz
Hildegard-von-Bingen-Saal
In den Ministergärten 6,10117 Berlin,zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONM
eiuladen..
Zur Vörbereitung der Sitzung werden Ihnen die Zwischenberichte rechtzeitig vor dem Sil^
zungstermin übersandt werden.
^—■ ',>
'«SÄf'
Wh bitten Sie, Ihre Teilnahme per Email an niHienrefcratföistk.rlp.de zobestätigeoMitfteundhchen Grüßen
Dr. Günter Winands
Mnistertäläirehörheiä^
Beauftragen der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Heike Raab
Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfah
beim Bund Undfiir Europa,
ßr Medien und Digitales
000020
Berlin, 6. November 2015
Ergebnisniederschrift
der zweiten Sitzung der politischen Steuerungsgruppe
der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
am 3. November 2015 von 15.00 bis 16.45 Uhr
in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Berlin
TOP 2: Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission
3. Kartellrecht / Vielfaltssicherunc
Der Zwischenbericht wurde konsentiert.
Darüber hinaus waren den Ländern die Themen „Ad-Blocker/Mediaagenturen" ein
wichtiges Anliegen. Sie regten daher an, diese in der Arbeitsgruppe Kartellrecht /
Vielfaltssicherung zu behandeln.
Hierzu konnte mit dem Bund keine Einigkeit erzielt werden, da insbesondere vom
BMWi eine Aufnahme dieser Themen in die Arbeitsgruppe Kartellrecht /
Vielfaltssicherung sowie die Bund-Länder-Komrnission zur Medienkonvergenz
insgesamt nicht befünwortet wurde.
Das Angebot des BMWi, die Themen jenseits der Bund-Länder-Kommission zur
Medienkonvergenz noch bis zum 3. Dezember 2015 mit Vertretern der Länder
sowie des BMJV zu erörtern, wurde von Seiten der Länder als nicht befriedigend
bewertet. Die Behandlung sei unter dem Gesichtspunkt der Vielfaltssicherung von
Bedeutung und müsse daher im Rahmen der Bund-Länder-Kommission zur
Medienkonvergenz behandelt werden.
Daher sicherte der Bund zu, eine Ressortabstimmung durchzuführen und bis zur
Sitzung, der Rundfunkkommission am 11. November 2015 den Ländern einen
Lösungsvorschlag zu übermitteln.
000022
Witzel (BKM), Roland, Dr.
[email protected]
Von:
Donnerstag, 5. November 201^8j^
Gesendet:
BMFSFJ
^SBKM)!Günter, Dr.;
An:
[email protected];
cds@senatskanziei^SrdeJ^^JzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH
^■ ■ ■ ■ ksl^achsen.de.-^I^H H|[email protected];
^^^^^^H^[email protected]|^H
[email protected];
)stk.flp.de
■ a^ BMFS^^^mi
■ ^BBMWl|^^^m
Äüschel
(BKM), Jan Ole, Dr.; BKM-PGBLKMj
rat@senatskanz!ei.berlin.de; [email protected],
BMFSFJ
ITI1_; BMVI
[email protected]; [email protected];
[email protected]: [email protected]!.de;
[email protected]; [email protected];^^^^lv.rlp.de;
Petersen (BKM), Christin^r^^^B^BB|^P'stk.rlp.de;
stk. r1 p.d e
T^^Shlussvorschlag der Steuerungsgruppe - hier: Aufnahme
Betreff:
Mediaagenturen und AdBlocker
Kennzeichnung:
Kennzeichnungsstatus:
Zur Nachverfolgung
Gekennzeichnet
Sehr geehrter^^mi^^
bezugnehmend auf die Ergebnisniederschrift unter TOP 2 (Zwischenbericht) Nr. 3
(KartellrechtA/ielfaltsicherung) kann ich nunmehr mitteilen,
dass BMWi zustimmt, die Themen „Ad-Blocker/Mediaagenturen" in der Arbeitsgruppe
Kartellrecht / Vielfaltssicherung zu behandeln.
dies Im Beschlussvorschlag für die ChefBK-CdS unter Nr. 3 bereits genannt ist, ist nichts
weiter zu veranlassen.
Viele Grüße
Stefan Schnorr
Stefan Schnorr
Leiter der Abteilung VI (Digital- und Innovationspolitik)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin
Telefon: +49 30 18 615 7770
Telefax:+49 30 18 615 5104 •
Mobil:
+49 170 918 77 04
E-Mail: [email protected]
Internet: wv/w.bmwi.de
000025
WitzeI (BKM>, Roland, Dr.
Von:
Gesendet:
An:
Cc:
Betreff:
Freitag, 4. Dezember 2015 12.50
BKM-PGBLKM_
BKM-Kabinett_
.
.
Beschlüsse der Besprechung der ^""deskanzlerm m.t den ^ ,
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Lander am 3. Deze
2015
Anlagen:
TOP 8 Medienkonvergenz.doc
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Regierungschefs der Länder gefassten Beschluss zum T
lit besten Grüßen .
Parlaments- und Kabinettsreferat
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Jelef0n:
Telefax:
Referatspostfackka^^^^^^T-^^^^^
intprnpt^www!kulturstaatsminis^rin.äe
000026
Besprechung der Bundeskanzlerin
mit den Reglerungschefinnen und
Regierungschefs der Länder
am 3. Dezember 2015
TOP 8
Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
fassen folgenden Beschluss:
fSie bitten die Bund-LänderKommission zur Medienkonvergenz,
und ggfs. um die Themen Ad-Biocker, Mediaagenturen und
Netzneutralität zu ergänzen.
000027
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Gesendet:
[email protected]
Montag, 1. Februar 2016 16:30
An:
BKM-PGBLKM_
Von:
.
Cc:
BMWI
Betreff:
WG:
BUER0-IB2
Anlagen:
2016-01-19 Fahrplan BLKM bis Juni 2016.docx
Halbjahr 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wegen einer Terminkollision mit dem geplanten Workshop der AG Intermediäre, ebenfalls am 9. März, wird der
Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Blockern am 8. März 2016 stattfinden.
Besten Gruß
"^on: Leipelt, Silvia, Dr., IB2
Gesendet: Freitag, 29. Januar 2016 17:34
An: [email protected]
Cc:
Dr., 182; BUER0-IB2
Bet^^^G^Wplan BLKM für 1. Halbjahr 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
■ •
Tätigkeiten/Termine der AG „Kartellrecht Vielfaltssicherung", die die übertragene Aufgabe der
Behandlung von Media-Agenturen und Ad-Blockern betreffen, sind eingefügt.
Besten Gruß
Silvia Leipelt
Jom [email protected] fmailto:[email protected]
II
Ii
niTf lir-
TmgDlutn^rTnin, Dr., IB2
Cc: [email protected]: [email protected]: aeschaeftsstelle.medlen_@gk;b|mteg^; BUER0-VIB5;
[email protected]: [email protected]: [email protected]:^^jjjy'ii II i lpili
Betreff: WG: Fahrplan BLKM für 1. Halbjahr 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
. wir wünschen Ihnen ein gutes und gesundes Jahr 2016.
Für die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz verspricht das neue Jahr arbeitsintensiv
zu werden; Die Bundeskanzlern und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder werden
sich bei ihrer nächsten Besprechung am 16. Juni 2016 erneut mit der Bund-Länder-Kommisslon
000028
befassen und erwarten bis dahin konkrete Eckpunkte und ggfs. mögliche Reguliefungsvorschiäge
für eine konvergente Medieriordnung (Beschluss vom 03.12.2015).
Im üblichen terminlichen Ablauf werden die vorbereitende Rundfunkkommission am 11. Mai 2016
sowie die Konferenz der Chefs der Senats- und Staatskanzleien mit dem Chef des
Bundeskanzleramtes am 12. Mai 2016 stattfinden.
Das Treffen der Steuerungsgruppe auf politischer Ebene ist daher für Dienstag, 3. Mai 2016,
16:30 Uhr, geplant. Die Mitglieder werden dazu noch gesondert eingeladen.
Aus diesem terminlichen Rahmen ergibt sich, dass ein Treffen der Steuerungsgruppe auf
Fachebene Ende Aprjl stattfinden sollte und dementsprechend die Ergebnisse der Arbeitsgruppen
Mitte April vorliegen müssen.
Um diesen engen Zeitplan einhalten zu können, bedarf es eines gut abgestimmten inhaltlichen
und zeitlichen Vorgehens. Deshalb bitten wir Sie, für Ihre jeweilige Arbeitsgruppe die beigefügte
Obersicht zu ergänzen. Wir werden Ihre Rückmeldungen bündeln und Ihnen anschließend die
^Vollständige Übersicht zur Verfügung stellen.
vl^lber eine Rücksendung der ausgefüllten Übersicht bis Freitag. 29. Januar 2016. würden wir uns
Wreuen (E-Mail bitte an [email protected]).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan Die Püschel
Leiter der Gruppe Medien und Film,
Internationales
bei der Beauftragten der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Dr. Harald Hammann
Abteilungsleiter Medien und Digitales
in der Staatskanzlei des Landes
Rheinland-Pfalz Digitales
-
000029
(C)
Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
Fahrplan für das 1. Halbjahr 2016
rfmaftncfn^p
Arbeitsgruppe
AVWID-Richtlinie
• TT.MM.JJJJ
•
Kurze Darstellung der inhaltlichen Ziele, Maßnahmen etc.
AG-Vorsitz: BKM/ßY
Auflistung aller
Sitzungstermine,
Workshops, Fristen
etc. im 1. Hj. 2016
Kartellrecht/Vielfaltsicherung
Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Biockern mit
• 08.03.2016
Verbändevertretern (Presse, Rundfunk, Online-Medien,
Werbevtfirtschaft, Agenturen)zur Konkretisierung der Problemfelder
und Lösungsoptionen
AG-Vorsitz: BMWi/BW
AG-SItzung zur Erstellung eines Positionspapiers zu ggf.
13.04.2016
erforderlichen Maßnahmen Mediaagenturen und Ad-Blocker
(vorauss.)
betreffend
Jugendmedienschutz/Jugendschutz
Petersen (BKM^Christin^^
Von:
[email protected]
Gesendet:
Montag, 1. Febru^2Q16 18:09
An:
®^^^^^^edienf^^^@sk.sachsen.de';'[email protected],
[email protected];'[email protected]
regierung.de';'[email protected]';
'[email protected]';zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
■ Geschaeftsstell^Tn^^
^^^|^BP@stk.!andsh.de';
^^^^^^^^I^Hkstk.sachseivanhalt^;
^^^^^^stl^sen.de'; '|H^PB^stk.brandenburg.de';
^^^^^mbsk.sachsen.de';^^^V^atskanzlei^aarlan^e'; e03-3
@auswaertiqes-amt.de; [email protected];
BK
B MWI
E R0-
^^^^W^|iij^^^^^^-VIA3@bmwl^d.de;
B^V^jj^t^^^^l^^üschel (BKM), Jan Ole,
Petersen (BKM), Christin, Dr.; Witze! (BKM), Roland, Dr.;
bk.bund.de
BKM-PGBLKM_; BMWl Buero-VIB4;
nd.de; r^^^^0@Dr^^^^^jde^j^dgl4
^||^^H|^||||^^[email protected]; fi MPSFl^^PmUH^^^MWI
@bmvi.bund.de; BMG 112; BMAS Referat V a 1;
WG: Save the Date: Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Blockern der ^
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kartellrecht und Vielfaltssicherung am 09. März
Betreff:
2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen.
-<Jie Arbeitsgruppe „Kartellrecht und Vielfaltssloherung" der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird am
I
Mittwoch, den 8. März 2016, ab 10.30 bis ca. 14.30 Uhr
im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin
Raum G 3.026 (Saal 5)
einen Workshop zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker veranstalten.
Dazu lade ich Sie. auch im Namen von Herrn Dr. Kreißig, herzlich ein und bitte um Vormerkung
des Termins in Ihrem Kalender.
Verbändevertreter aus Presse, Rundfunk, Online-Medien, Werbewirtschaft und Agenturen werden
die aus ihrer Sicht relevanten Aspekte und Probleme im Kontext mit Mediaagenturen und AdBlockern darstellen und wir werden die dazu bestehenden Fragen mit ihnen erörtern.
Tagesordnung und weitere Informationen erhalten Sie, rechtzeitig vor dem Sitzungstermin.
000033
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jungbluth
V--'' *
000034
Koch (BKM), Anita
BMWI Leipelt, Silvia
Montag, 22. Februar 2016 14:22^^^^^^
'[email protected]'; W^[email protected]';'ITIl,
@bml.bund.de';^^JJHJppbmjTbu^.de';
'medienreferat@srsacnseadeT^[email protected]';
'[email protected]';B^H|^^[email protected];
'[email protected]';'meoi^^^^Wstk.niedersachsen.de';
'[email protected]';'[email protected]';
H^||H^B@stldan^h.de';^^^^H^^^^B^stk.sachsenanl^me'r^m|H^BFstk.hesser^??^m^^|^@sk.sachsen.de';
^BHg)staatskanzIei^a^[and.de';'[email protected]';
'[email protected]';^H||B|||B|bblcbu^^
H|HH^fcb^und.de'^MWI^H^H||^lBMWIBUE^VIA2;
'ini
@bmi.bunddeT^^^^^^^Bfe>bmi,bund.de';'^^^^^^[email protected]'
^^^H^H^bmvi.bund.de;'[email protected]';
bk.bund.de';'[email protected]';
'[email protected]';^^|^H|||||HH|||kp|)bk.bund.de';
@stk.b ra n d e n b
'[email protected]';
^BBl^[email protected]?^MWllB^^M^
fl|Hm|kbm^un^e';RMWlHHH^
^BHp^^^^Hp|P@bmvTDund!de^^^H|H^|[email protected]';
dglO@[email protected]^?^^^@bmg.bund.de';'val
@bmas.bünd.de';^^^H^^|^^^febmMbun^e';
i i i i ii ii i i i j
BMWI
BMWI
bwl.de
WG:8. März 2016 Workshop Mediaagenturer^oDlocKeWn Rahmen BundLänder-Kommission Mediekonvergenz
160219 AG3 Einladung Workshop Mediaagenturen und Ad-Blocker .docx;
160219 Fragen u.a. Workshop 8.3. zu Mediaagenturen, adblocker.docx
•^hr geehrte Damen und Herren,
wie mit Mail vom 2.2. 2016 angekündigt, findet der Workshop "Wlediaagenturen und Ad-Blocker"
der Arbeitsgruppe KarteilrechtA/ielfaltssicherung
am Dienstag, den 8. März 2016,
im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34 - 37
10115 Berlin
Raum G3.026(Saal 5)
von 10.30 Uhr bis ca. 14,30 Uhr
statt. Dazu lade ich Sie im Namen von Herrn Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig nochmals herzlich
ein.
Als Anlage erhalten Sie die an die Experten versandte Einladung, die auch die Tagesordnung
enthält, und einen zwischen den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe abgestimmten Fragenkatalog, der
als Grundlage der Diskussion dienen soll. Die Themenbereiche werden jeweils einzeln und
000035
nacheinander mit den Vertretern der vier Gruppen (Mediaagenturen, Werbewirtsohaft. Presseverlage
und Rundfunk) erörtert.
Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 1. März 2016 unter folgender E-Mall-Adresse an:
[email protected]
Danke und
mit besten Grüßen
Silvia Leipelt
Dr. Silvia Leipelt
Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin
/^l.:+49 3018 615 -6285
\^ail;<;[email protected]ünd.de
000036
Bundesministerium
für Wirtschaft
/r
und Energie
p?"€
k 3»
Baden-Wiirttemberg
STAATSMINISTERIUM
BuiKfesmlnisterium fQr Wirtschaft und Energie »11019 Beriin
Per E-Mail
Frau Annika Arnold-Schramm
Herrn Prof. Dr. Fiedler
Herrn Claus Grewenig
Herrn Dr. Bernd Nauen
Herrn Prof. Dr. Stephan Ory
Frau Stefanie Schult
Herrn Klaus-Peter Schulz
Herrn Helmut Verdenhalven
TEL-ZENTRALE +4930186150
FAX -Htg 30 18615 7010
INTERNET www.bmwi.de
BEARBEITET VON
MR Dt. Jungbluth
TEL +493018615 6294
FAX -»49 30 18615 5472
E-MAIL [email protected]
AZ IB2-22 9923
DATUM Berlin,22.2.2016
BETREFF Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
HIER Einladung zum Experten-Workshop der Arbeitsgruppe KartellrechtA/ielfaltssicherung:
Mediaagenturen und Ad-Blocker am 8. März 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz hat am 3. Dezember 2015 auf der
Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder ihren Zwischenbericht vorgelegt. Diese haben darum gebeten, ggf. die
Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker im Rahmen der Bund-Länder-Kommission zu
behandeln. In der Bund-Länder-Kommission hat man sich darauf verständigt, dass eine
Befassung in der Arbeitsgruppe „KartellrechtA/ielfaltssicherung", mit deren Vorsitz das
Staatsministerium von Baden-Württemberg und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie betraut sind, erfolgen soll.
Ziel ist es, Positionen zu Fragen und Forderungen im Hinblick auf in der Werbewirt
schaft praktizierten Geschäftsmodelle von Mediaagenturen und Anbietern von Werbe-
Blockern, zu erarbeiten. Hierzu soll ein Workshop durchgeführt werden, um fachliche
Hintergrundinformationen von betroffenen Stakeholdern zu erhalten. Es ist vorgesehen,
dass die Teilnehmer der Arbeitsgruppe dazu nacheinander mit Vertretern aus dem
OMG,dem BDZV und VDZ, dem ZAW sowie von VPRT, APR, ARD und ZDF ein Ge
spräch von jeweils ca. 55 Minuten führen.
HAUSANSCHRIFT SchamhoTStstraße 34 - 37
10115 Berlin
VERKEHRSANBINDUNG U6
Naturkundemuseum
S-Bahn Berlin Hauptbahnhof
000037
S^2von2 Zu diesem Workshop möchten wir Sie herzlich einladen für
Dienstag, den 8. März 2016,
in das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin
Raum G 3.026(Saal 5)
wie folgt:
*
OMG :
10-30 Uhr bis 11.25 Uhr,
BDZV, VDZ :
11 -30 Uhr bis 12.25 Uhr,
ZAW:
12.35 Uhr bis 13.30 Uhr
VPRT, APR, ARD,ZDF:
13.35 Uhr bis 14.30 Uhr.
w
Die Fragestellungen im anliegende Papier sind nur als Diskussionsgrundlage und Anre
gung für die Gespräche gedacht, müssen daher nicht sämtlich behandelt werden.
Gerne möchten wir Ihnen die Gelegenheit geben,zu den Fragen sowie weiteren As
pekten der genannten Themenbereiche schriftlich Stellung zu nehmen, ggf. ergänzt
durch ein kurzes Thesenpapier. Hierzu bitten wir Sie, diese in elektronischer Form
bis zum 4. März 2016 an [email protected] zu übersenden.
Sowohl die Erkenntnisse aus dem Workshop als auch Ihre schriftlich übermittelten Ant
worten werden dann in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert.
Wir bitten Sie um Rückmeldung per E-Mail an [email protected] bis zum
1. März 2016, wem von Ihnen eine Teilnahme an dem Workshop möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gez.
Gez-
Dr. Armin Jungbluth
Dr. Wolfgang Kreißig
Bundesministerium für Wirtschaft
Staatsministerium Baden-Württemberg
und Energie
000038
Fragen/Thesen als Diskussionsgrundlage zum Workshop
Mediaagenturen und Ad-Blocker am 8.3.2016
w
fV'"''
' ■
000039
B. Ad-Blocker
I. Medien finanzieren sich (zu unterschiedlichen) Teilen durch Werbeeinnahmen. Werbeblocker beeinträchtigen diese Finanzierungsmodelle. Nutzer begrüßen die Aus
schaltung von unenfl/ünschter, belästigender Werbung.
Versuche, gegen Werbeblocker gerichtlich vorzugehen, waren bisher nicht erfolg
reich. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb(UWG)und Kartell-
recht wurden verneint(Dazu unten II.).
1) Weshalb und wo besteht Bedarf an der Verhinderung von Werbeblockern?
2) Gibt es Erkenntnisse zu befürchteten oder eingetretenen Einnahmeausfällen bei
Werbeeinnahmen in der jeweiligen Branche?
LG Hamburg, v. 21.4.2015 Rz. 45:(Klägerinnen hatten Einbußen i.H.v. 25% vorge
tragen): dies bedeutete doch auch, „dass die Klägerinnen den Großteil ihres Ange
bots, 75%, weiter absetzen könnten. Zudem steht es den Klägerinnen frei, auf ande
re Art und Weise für die Wahmehmbarkeit der geschalteten Werbung zu sorgen,
bspw. durch technische Änderung, entsprechende Hinweise an die Nutzer von Werbeblöckern oder indem sie diesen den kostenlosen Zugang ganz venfl/eigern. Dass
die Klägerinnen hingegen aufgrund des Werbeblockers der Beklagten zu 1) über
haupt nicht mehr in der Lage wären, am Werbemarkt emsthaft als Anbieter tätig zu
werden, ist nicht ersichtlich."
3) Nutzen die von Ad-Blockern betroffenen Unternehmen die von den Gerichten (s. un
ten II.) angesprochenen alternativen Maßnahmen?
II. Gerichtliche Entscheidungen zu Ad-Blockern
1)Schon 2004 hat der BGH die Klage des Fernsehsenders RTL gegen die TC Unter
haltungselektronik AG betr. ein Gerät zur Ausblendung von Werbung im Fernsehen
zurückgewiesen. Laut Urteil erschwert der Werbeblocker zwar die Geschäfte der al
lein durch Werbung finanzierten Privatsender, bedroht sie jedoch nicht „existentiell".
Das Gerät sei für TV-Konsumenten nichts weiter als eine „technische Hilfestellung".
2) Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom 27.5.2015 geurteilt, dass:
In der Bewerbung, dem Angebot und der Verbreitung des Werbeblockers "Adblock
Plus", der nicht automatisch das Anzeigen jeder Werbung auf sämtlichen Webseiten,
sondern nur die Auslieferung von Werbung blockiert, die auf Internetseiten auf einer
gesondert geführten Schwarzen Liste (Blacklist) angezeigt wird, wobei der Nutzer
grundsätzlich selbst entscheiden kann, welche Filterregeln er anwenden möchte,
weder eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG liegt, noch sich ein Unterlas
sungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, bzw. §§ 33, 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, Nr. 5 GWB ergibt. Hinsichtlich möglicher kartellrechtlicher An
spruchsgrundlagen fehle es bereits an einer marktbeherrschenden Stellung des An-
000045
bieters des Werbeblockers; er sei damit nicht Normadressat der nach § 19 GWB
verbotsnen Verha!t6nsw6isen.
3)Das Landgericht München hat in einer weiteren Entscheidung vom 27.5.2015 ent
schieden, dass soweit bei den Nutzern des Werbeblockers die Werbung der Klägerin
nicht mehr angezeigt werde und der Kiägerin hierdurch Werbeeinnahmen entgehe,
sich nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter
Berücksichtigung der Nutzerinteressen ergebe, dass die Auswirkungen des Werbe
blockers für die Kiägerin noch hinnehmbar seien und eine gezierte Marktbehinderung
zu verneinen sei. Denn zwischen das Angebot der Beklagten und die Beeinträchti
gung der klägerischen Interessen trete die eigenständige Entscheidung des jeweili
gen Internetnutzers, ob und in weichem Maße er Werbung sehen möchte. Neben der
seibständigen Entscheidung der Nutzer spreche gegen die Annahme einer gezielten
Behinderung der Umstand, dass der Klägerin Handlungsaiternativen zur Verfügung
stünden, indem die Werbeinhalte z.B. in einem deutiich kieineren Format anstatt im
Voiibiidmodus angeboten werden. Diese Kriterien stünden auch dem Vorliegen einer
unlauteren allgemeinen Marktstörung entgegen.
4) Das Landgericht Köln hat In einer Entscheidung vom 29.9.2015 einen Verstoß ge
gen das UWG verneint und sich der ausführlichen Begründung des Landgerichts
Münchens angeschlossen.
5) Das Landgericht Hamburg hat im Urteil v. 21.4.2015 entschieden, dass der Vertrieb
einer Werbeblöcker-Software mit kostenpflichtiger Whitelist-Funtion keinen Verstoß
gegen die §§ 3,4 Nr. 1, Nr. 10 UWG begründet und insbesondere ausgeführt;
^
w
Insbesondere vermag die Pressefreiheit gem. Art 5 Abs. 1 GG eine derartige An"nahme nicht zu rechtfertigen. Zum einen liegt schon kein hinreichend relevanter Emgriff vor. Zwar ist den Klägerinnen darin zu folgen, dass die
Schalten von Anzeigen umfasst, weil es sich dabei im Ergebnis um die Wert -
breitung von Nachrichten handelt (BVerfGE 21, 271, 278 ff.). Allerdmgs werden le
Klägerinnen dieser Möglichkeit hier nicht beraubt, es steht ihnen wei^rhin frei, Dntten Flächen für Anzeigen auf ihren Webseiten gegen Entgelt zur
len. Das Produkt der Beklagten zu 1) ermöglicht es dem Leser lediglich, Anzeigen,
die auf einem bestimmten technischen Weg geladen werden, nicht wah^unehmen.
Das mag sich negativ auf den Preis auswirken, den die Klägennnen.für diese Anzei
gen verlangen können, es hindert aber ihre Fähigkeit zu deren Schaltung nicht. Zum
anderen steht dem Grundrecht der Klägerinnen die Berufsfreiheit der Beklagten gem^
Art 12 GG gleichrangig gegenüber. Angesichts dieser identischen Ausgangslage sin
die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Werbeblocker-Entscheidung
(GRUR 2004, 877, 880)in vollem Umfang übertragbar:
Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt
"sich aber ein Anspruch der Femsehsender auf ungestörte wirtschafäiche Betäti
gung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbildenden In
stitution gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivi 000046
rechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den
Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen
Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt [Es]liegt[...]nicht fern, dass die
Klägerin Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass
sie in Zusammenarbeit mit der werbungstreibenden Wirtschaft das Interesse des
Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wachhält oder dass sie ihrerseits mit
technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt."
(b) Die Klägerinnen haben es selber in der Hand, ihre Leser davon zu überzeu
gen, dass es gute Gründe gibt, den Werbeblocker abzuschalten, z.B. unter Hin
weis, dass ein kostenfreies Angebot sich ansonsten nicht weiter aufrechterhalten
lässt. Weiterhin können sie Nutzem von Werbeblockem den Zugang auf ihre
^
^
^
Webseiten verweigem oder versuchen, die technische Ausgestaltung von Online
werbung so zu ändern, dass das Produkt der Beklagten zu 1) die Werbung nicht
mehr auszublenden vermag (,was durch die Tatsache, dass dessen Quellcode of
fen zugänglich ist, noch vereinfacht wird). So könnten sie die Anzeigen beispiels
weise, anstatt sie über den Ad-Server eines Dritten zu beziehen, direkt als Bilder
auf ihrer Homepage einpflegen, also auf dem gleichen Wege wie auch die Bilder
im redaktionellen Teil dargestellt werden. Solche Bilder können vom Produkt der
Beklagten nicht unterdrückt werden (wie bereits die Klageschrift zeigt, S. 6).
Den Klägerinnen steht darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, ihre finanzi
ellen Einbußen durch eigene Maßnahmen auszugleichen. Sie können etwa Be
zahlschranken einführen (wie dies z.B. die New York Times oder das Hamburger
Abendblatt getan haben), so dass ihre Beiträge nur noch gegen ein Entgelt gele
sen werden können. Schaffen sie es nicht, die Nutzer davon zu überzeugen, dass
journalistische Arbeit ihren Preis hat - sei es durch ein Entgelt oder durch die
Preisgabe von Daten -, mag das bedauernswert für die Klägerinnen sein. Die Er
wartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann,
istJedoch grundrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1168). Letztlich
ist es nicht die Aufgabe eines deutschen Gerichts, möglicherweise nicht mehr
tragfähige Geschäftsmodelle zu retten, indem ein anderes Geschäftsmodell gänz
lich untersagt wird. Eine Garantie dafür, dass ein Geschäftsmodell ohne Jegliche
Veränderungen auch in Zukunft tragfähig sein wird, gibt es nicht.
^
(c) Schließlich vermag auch die Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil des
Bundesgerichtshofes zur Rufumleitung (GRUR 2002, 902 ff. - Vanity-Nummer)
nicht zu überzeugen. Für die dortige Klägerin bestand, anders als hier, keine Mög
lichkeit zur Einflussnahme auf das Geschehen, während die hiesigen Klägerinnen
vollen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Webseiten, das zugrundeliegende Ge
schäftsmodell und die Art der Einbindung von Anzeigen haben. Zudem wurde die
Beeinträchtigung dort unmittelbar durch eine Handlung der dortigen Beklagten
verursacht, nämlich die Schaltung der Nummer, während die Beeinträchtigung der
hiesigen Klägerinnen zuvorderst auf eine Handlung ihrer Leser, nämlich der Ver
wendung des Werbeblockers zurückgeht.
Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass es in
erster Linie, die Leser sind, welche sich bewusst und freiwillig für die Installation des
Browser Add-Ons „A.. P.." entschieden haben, um so Werbung auszublenden. Die
ser Punkt, dass es letztlich der Nutzer ist, der darüber entscheidet, ob er sich der
Werbung auf Internetseiten entziehen möchte, findet sich auch sinngemäß in der Ar
gumentation der „Werbeblocker"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes wieder
000047
(GRUR 2004, 877, 880). Dort hat das Gericht einen gegen Entgelt vertriebenen 7VWerbeblocker für lauterkeitsrechtlich zulässig gehalten, da der TV-Zuschauer ent
scheide, ob er Werbung blockiere, und durch den TV-Werbeblocker kein Eingriff in
das Fernsehprogramm als solches erfolge.
Diese Argumentation lässt sich aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf
die vorliegende Konstellation übertragen."
f'
W
10
00004B
Koch (BKM), Anita
BMWI Jungheim, Stephanie
Montag,4. April 2016 11:02
'ell-ll@auswaertige^mt^e|J^(^^H|)bk.bund.de';'1711
@bmi.bund.de';
'medienreferat(a)sTrsachsen.de';'medienrefe^[email protected]';
'[email protected]";'H^H|H||[email protected]';
'[email protected]';'medienrefemt^tk.niedersachsen.de';
'[email protected]';'[email protected]ämburg.de';
)stk.landsh.de';
)stk.sachsen-
M^^K)stk.hessen.de';
[email protected]';
staätskanzlei.saarland.de';'[email protected]';
'[email protected]'; HjjHl^^^gbk^un^e';
^^^^^^febl^und.de^^MWlSHjlBjHBM^ BUER0-V1A2;
BMWI BUERO-^^^PHHP^bmi.bund.de';
^HHjU^^bmvi.bund.de';'S^||^^^bmvLbund
janOI^Pue^[email protected]';^^^|^^^bk.bund.de';
'Chnsti^etersen@bkmbunddeVRolan^Wit^@bkm^
,
^|^m|@bk.bund.de';^^^^^^|^^^|^^P^stk.nrw.de
BMWlO^B^pßMwmJER^B2|jU|H^pfestm.bwl.d^^^^^
Betreff:
BLK Medienkonvergenz - AG 3: Mediaagenturen Adbiocker - Einladung zur
Anlagen:
Sitzung am 13. April 2016
16 03 21 VDZ BDZV Fakten und Positionen zu Adblockern.pdf; Weltweiter
Schaden.pdf; Wachstum AdBlocker.pdf; l_Stellungnahme ZDFW_Workshop
Mediaagenturen_Adbl0cker300316.pdf; 2_Anlage_ WUV_2015_30
_Mediaagenturen.pdf; 2016-03-31 Kernargumente Markenverband OWM
Mediaagenturen Adblocker.pdf; OMG_Mediaagenturen2016_final.pdf;
Experten_Workshop_OMGJnput C003exFILM).ppt: ARD Antworten Workshop
Mediaagenturen Ad-Blocker_.pdf; Teilnehmer Sitzung AG 3 am 8 März 2016
_.pdf; 160404 AGB Einladung Sitzung.docx; 160404 Protokoll Workshop b-l-ag
3 am 8 März 2016.docx
'iebe Kolleginnen und Kollegen,
.^2:^<er Anlage übersende ich Ihnen im Namen von Herr Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig die Einladung zur nächsteh
Sitzung der Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung am 13. April 2016 in Hamburg, das Protokoll des Workshops
"Mediaagenturen und Ad-Blocker" sowie weitere Unterlagen.
Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 8. April 2016 unter folgender E-Mail-Adresse an:
[email protected]
Danke und mit besten Grüßen
Stephanie Jungheim
PD Dr. Stephanie Jungheim
Referat IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Scharnhorststr. 34-37,10115 Berlin
000096
Telefon: +49-30-18 615-7129
Telefax: +49-30-18 615-54 70
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.brhwl.de
0000.97
Bundesministerium
für Wirtschaft
und Energie
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie «11019 Berlin
Per E-Mail
TEL.-ZENTRALE +49 30 18615 0
FAX +4930186157010
INTERNET WWW.bmwi.d8
(Verteiler siehe Anlage)
BEARBEITET VON MR DR.Jungbluth
TEL +49 30 18615 6294
FAX -^9 30 18615 5470
E-MAIL [email protected]
Az IB2-2299 23
DATUM Berlin, 4. April 2016
^ BETREFF Bund-Länder-Kommisslon zuf Refomi der Medlenordnung
HIER Sitzung der Arbeitsgruppe KartellrechtA/ielfaltssicherung: Thema „Mediaagenturen und
Ad-Blocker"
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie bereits angekündigt laden wir Sie hiermit zur Sitzung der Arbeitsgruppe
KartellrechtA/ielfaltssicherung am
Mittwoch, den 13. April 2016,11:00 Uhr(bis ca. 15:00 Uhr)
in die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg,
Hermannstraße 15, 20095 Hamburg (Raum 622 in der 6. Etage)
ein.
Als Tagesordnung schlagen wir vor:
1. Auswertung des Workshops „Mediaagenturen und Ad-Blocker"
2. Abstimmung des Zwischenberichts
3. Weiteres Verfahren
4. Sonstiges
Als Anlage erhalten Sie das Protokoll des Workshops „Medlaagentufen und Ad-Blocker
sowie weitere Unterlagen der Teilnehmer des Workshops zu den Themen Ad-Blocker
und Mediaagenturen.
Rechtzeitig vor der Sitzung wird noch der Entwurf des Zwischenberichts als
Diskussionsgrundlage versandt werden.
HAUSANSCHRIFT Schamhorststraße 34 - 37
10115 Berlin
VERKEHRSANBINDUNG U6
Natufkundemuseum
S-Bahn Berlin Hauptbahnhof
000098
Seite 2von 2
Bitte melden Sie ihre Teilnahme möglichst bis zum 8. April 2016 per E-Mail an folgende
Adresse:
[email protected]
Mit freundlichen Grüßen
Gez.
Dr. Armin Jungbluth
Dr. Wolfgang Kreißig
Bundesministerium für Wirtschaft
Staatskanzlei Baden-Württemberg
und Energie
000099
Bund-Länder-Kommission - AG 3 KartellrechWielfaltssicherung
Protokoll zum Workshop am 8. März 2016
Ort: BMWi, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin
Beginn: 10:30 Uhr
Ende: 14:30 Uhr
Vertretene Stellen:
• Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.)
• Omnicom Media Group Germany GmbH
. Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger(BDZV)
• Verband Deutscher Zeitschriftenverleger(VDZ)
• Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft(ZAW)
•' Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.(VRRT)
• ARD
• ZDF Werbefernsehen GmbH
• AG Privater Rundfunk(APR)
Weitere Teilnehmer: siehe Teiinehmerliste (Anlage 1)
Agenda:(Anlage 2)
A. Zusammenfassung der Ergebnisse:
I. Teil 1: Mediaagenturen
II. Teil 2: Ad-Blocker
Die Experten hoben die negative Wirkung von Ad-Blockern auf die Finanzierungsmög
lichkeiten der Medien und damit letztlich auf die Medienvielfalt hervor. Die Tätigkeit von
Ad-Blockern wurde als gesetzwidrig angesehen. Es wurde ein rechts- und medienpoliti
scher Bedarf für ein gesetzliches Verbot bejaht. Das Abwarten höchstrichterlicher Ent
scheidungen zu den Rechtsfragen, die von verschiedenen Gerichten bisher unter
schiedlich beurteilt worden seien, sei nicht sachgerecht. Offen blieb noch, an welcher
Stelle ggf. weitere legislative Maßnahmen angedockt werden sollten.
000100
-2-
B.Im Einzelnen
I. Einführung
Die Sitzung wurde von Herrn Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig geleitet. Dis ussions-
grundlage für die Sitzung waren die übersandten Fragen/Thesen.
II. Thartia: Mediaaaenturen
■
-
omM
M'-;5.--
i'S
II. Ad-Blocker
BDZV und VDZ verwiesen zunächst auf die Rechtsunsicherheit durch die unterschiedli
che Rechtsprechung in Bezug auf Ad-Blocker und hoben die Bedrohung der wirtschaft
lichen Basis der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage durch Ad-Blocker hervor. Sie wür
den unmittelbar in die Software der Webseiten der Medienanbieter eingreifen. Ein ver
gleichbarer Sachverhalt zu der BGH-Entscheidung (Fernsehfee) bestehe nicht, da Kun
den anders als in diesem Fall keine Möglichkeit zum Umschalten besitzen. Vielmehr
000105
-7-
werde die Werbung automatisch blockiert, ohne dass eine Umschaltmöglichkeit und ein
Aufrufen des Inhaltes bestünde. Darin sei ein grundlegender Unterschied zur BGHEntscheidung (Fernsehfee)zu sehen.
Ad-Blocker seien im Internet sehr weit verbreitet. Ein Schätzwert geht von 30 % der In
ternetnutzer aus. wobei dieser Wert bei technikaffinen Internetnutzern bei bis zu 50 %
liegen könnte. Es sei von einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe auszugehen,
weltweit in Höhe von 40 Milliarden Euro, welcher aus unterdrücktem Werbematerial re
sultiere. Dieser Schaden wirke sich dabei auch auf die Vielfaltssicherung aus, da insbe
sondere kleinere Medien Schwierigkeiten bei einer möglichen Querfinanzierung der
durch Ad-Blocker entstandenen Schäden hätten. Werbung müsse daher häufig als Con
tent eingebaut werden („native advertising"), was hinsichtlich des Prinzips der Trennung
von redaktionellem Teil und Werbung problematisch sei. Der Schutz der Anzeigen ge
gen Ad-Blocker sei wichtig, um im Ergebnis die Medienvielfalt zu schützen.
Ad-Blocker genössen nicht den grundrechtlichen Schutz des Art. 12 GG. Vielmehr re
duziere sich ihr Geschäftsmodell darauf, unmittelbar in die wettbewerbliche und ge
schäftliche Sphäre Dritter einzugreifen. Auch die negative Informationsfreiheit greife hier
nicht, da eine Entbündelung des Medienangebots vorgenommen werde. Der Medien
anbieter stelle aber sein Gesamtprodukt zur Verfügung, zu welchem bei kostenlosen
Angeboten auch die Werbung gehöre. Diese sei notwendig, um das journalistische An
gebot zu finanzieren. Es bestünde kein Recht auf unentgeltliche Information, weshalb
entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse.
Es wurde betont, dass die Notwendigkeit gesetzlichen Handlungsbedarfs bestehe, um
die durch Ad-Blocker verursachten Schäden zu verhindern.
Es wurde eingeräumt, dass mit der Missbrauchsaufsicht des GWB bereits eine Mög
lichkeit bestehe, gegen das Unterdrücken von Werbung durch marktbeherrschende
bzw. -starke Unternehmen vorzugehen. Es sei jedoch notwendig, ein generelles gesetz
liches Verbot von Ad-Blockern zu schaffen. Nutzer hätten bei Ad-Blockern keine Ent
scheidungsfreiheit, welche Werbung sie sehen wollen und welche nicht. Zudem bestehe
ein Wettbewerbs- und urheberrechtlicher Schutz des medienrechtlichen geistigen Eigen
tums.
Scharf kritisiert wurde die Methode des sogenannten Whitelisting. Dabei wird Werbung
nicht blockiert, wenn vom werbetreibenden Unternehmen ein bestimmter Betrag gezahlt
000106
-8-
wird. Betont wurde, dass keine Regeiungen für die Zuiässigkeit von Ad-Biockern notig
seien, sondern ein genereiies Verbot. Auf Nachfrage, inwieweit der Schutz von Ver
braucherinteressen und der lauterkeitsrechtliche Schutz im Rahmen von § 7 UWG vor
ungewollter Werbung reiche, wurde vorgetragen, dass es sich vorliegend um eine frei
willige Leistung handele. Dem Verbraucher stehe es frei, eine Website aufzurufen und
diese zu verlassen, was bei Briefkasten- und Telefonwerbung nicht der Fall sei. Es be
stehe auch kein Anspruch, die Website in besonderer Form aufzurufen, vielmehr müsse
der Verbraucher die Website so nehmen, wie sie ist.
Der ZAW hob hervor, dass Ad-Biocker eine Bedrohung für die von ihr vertretenen Wirt
schaftszweige darstellen. Das Geschäftsmodeil der Ad-Blocker begründe stets eine
unmittelbare Beeinträchtigung und einen Eingriff. Daher bedürfe es einer effektiven
rechtlichen Verhinderung dieses Geschäftsmodells. Hervorgehoben wurde, dass das
Medienrecht auch Rechte vermittele, deren Ausübung durch den Eingriff von AdBiockern verhindert werden. Dabei wairde betont, dass die Blockierung von Werbeinhaiten in ihrer allgemeinen Form und nicht nur in spezieller Ausgestaltung ein Problem
darstelle. Bereits jetzt seien große Einnahmeausfälie durch Ad-Blocker zu verzeichnen
und eine Refinanzierung gestalte sich zunehmend schwieriger.
Aus technischer und finanzieller Sicht stellten die von den Gerichten geforderten Alter
nativen ein Problem dar. Größere Medienunternehmen hätten die Möglichkeit, mit er
heblichem Aufwand Seiten zu sperren, wenn Ad-Blocker aktiviert sind. Sie konnten
auch einen Reichweitenverlust über eine bestimmte Zeit verkraften. Kleinere Medienun
ternehmen könnten dieses Aufwand jedoch nicht leisten. Maßnahmen, sich technisch
vor Ad-Blockern zu schützen, indem die Seiten für diejenigen Nutzer gesperrt werden,
die Ad-Blocker installiert haben, würden die Problematik damit nicht beheben. Zudem
stelle sich rechtspolitisch die Frage, ob die Branche überhaupt erst dazu gezwungen
sein dürfe, solche Maßnahmen selbst ergreifen zu müssen.
Insgesamt stellten Ad-Blocker eine gesamtwirtschaftliche Gefährdung sowie eine Ge
fährdung werbefinanzierter Interessen dar. Das Geschäftsmodell der Ad-Blocker sei als
sehr problematisch einzustufen, da sie durch einen unmittelbaren technischen Eingriff in
die Website des Anbieters die Refinanzierungsfreiheit der Publizisten gefährden. Es sei
wirtschaftlich nicht möglich, dass das Angebot nur ohne Werbung zugänglich sei. Alter
native Geschäftsmodeiie der Medienanbieter nur mit paid content würden derzeit noch
nicht funktionieren. Ad-Biocker seien aus rechtspoiitischer Perspektive nicht zu rechtfer-
000107
-9-
tigen, da sie selbst keine eigenen Inhalte in Form journalistischer Leistung anbieten.
Vielmehr bestehe ihr Geschäftsmodell nur darin,fremde Werbeinhalte zu blockieren.
Auf Nachfrage, ob es auch möglich sei, die Lösung des Problems den Gerichten zu
überlassen, verwies der ZAW auf die unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser The
matik. Insbesondere sei auch eine starke Prägung durch das BGH-Urteil (Fernsehfee)
festzustellen, dessen Sachverhalt nicht vergleichbar zur Problematik der Ad-Biocker sei.
Vielmehr bedürfe es daher einer rechtspolitischen Debatte und einer Lösung des Prob
lems von Seiten des Gesetzgebers. Neuere Urteile des LG Berlin und LG Frankfurt deu
teten zwar auf eine Änderung des Ansatzes in Bezug auf die Zuiässigkeit von AdBlockern hin, Dies sei aber nicht ausreichend.
Auch der ZAW führte aus, dass die Ad-Blocking Rate in Deutschland zwischen 20 bis
28 % liege. Bei technisch affinen Nutzern sei sogar von einer Rate zwischen 40 bis 60
% auszugehen. Die Ad-Blocking Rate verringere die Reichweite um denselben Anteil.
Es sei aber nicht möglich, eine konkrete Zahl in Bezug auf die Einnahmeausfälie zu
nennen.
Im Rahmen der Diskussion führte der ZAW aus, dass Werbung ein Akzeptanzprobiem
habe. Ad-Blocker würden dabei nicht z.B. in Bezug auf Qualität differenzieren, sondern
blockieren Werbung generell. Nutzer wollen dabei im Idealfall Websites möglichst „storungsfrei" aufrufen können.
Die privaten Rundfunkveranstaiter erklärten, dass die Problematik der Ad-Blocker nicht
vergleichbar mit dem Sachverhalt des BGH-Urteils (Fernsehfee) sei. Vielmehr fehle es
im Falle der Ad-Blocker gerade an einem Freischaltmechanismus. Das Thema AdBlocker sei zudem von großer Relevanz, da Deutschland neben Frankreich europaweit
über die höchste Ad-Blocking Rate verfüge. Ad-Blocker steilen einen unmittelbaren Ein
griff in das Geschäftsmodeil der Werbetreibenden dar und führen zur Reaktion des
Marktes in Form von technischen Aufrüsten und der Vergrößerung bezahlter Angebote.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt stelle sich die Problematik des Ad-Biocking
nicht, da für sie Werbung in den Telemedien unzulässig ist.
VPRT/APR wiesen darauf hin, dass man sich genau überlegen müsse, ob man das
Thema so laufen lassen könne. Man dürfe es hier auch nicht auf ein technisches Wett
rüsten ankommen lassen. Zudem solle man sich mit den wettbewerbsrechtiichen Fra
gestellungen nochmals auseinandersetzen.
000108
-10-
Weiteres Vorgehen
In der nädiMen SlEurs der AO 3 rim 13. ApHl werden die Ergebniese de. Enpertenregen rrnd erregewerre,, rrm
po.Bcbe Empdebinngen vor-
zubereiten.
000109
Bitte beim Eintreffen der Gäste Referat IB2 Beschdd geben unter
6285(Fr.Leipelt) oder 6294(Hr.Jungbluth)
Liste der Teilnehmer
,
An der Sitzung im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Datum: 8.3.2016
Beginn: 10:30
Ort:
1.
14:30
Saal 5 = G3.026. Tel.7735
Vertretene Stelle
Nr.
Ende:
Name
Bemerkg.
Unterschrift
Schulz, Klaus-Peter
OMGe.V.
Organisation der Mediaagenturen
Geschäftsführer und Sprecher
1 Frankfurt
W2.
i Kluge,Manfred
OMGe.V.
Organisation der Mediaagenturen
I Vorstand der OMG,Frankfiirt und
Chairman der Omnicom Media Group
I Gennany GmbH,Düsseldorf
Amold-Schramm, Annika
ARD
Referentin
4.
1 Schult, Stefanie
1 Referentin der Juristischen Direktion
hRJ)
5.
APR
I Börzucki,Bianca
AG Privater Rundfunk
München
6.
7.
ZDF
Strauch, Hans-Joachim
Geschäftsführer der ZDF
I Werbefernsehen GmbH
VPRT
Grewenig,Claus
Verband Privater Rundfunk und
Telemedien e.V.
Geschäftsführer
8.
BDZV
Verdenhalven,Helmut
Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger e.V.
Mitglied der Geschäftsleitung und
Leiter Medienpolitik
Berlin
Rechtsanwälte Osbome Clarke
1 Soppe, Martin Dr.
Rechtsanwalt spez. Urheber-ZLizenz-
I vertragsrecht im Medienbereich und
Vors. des Rechtsausschuss VDZ
Hamburg
000110
Fiedler, Christoph Prof. Dr,
VDZ
Verband deutscher Zeitungsverleger
Rechtsanwalt und
Leiter Europa-ZMedienpolitik
Berlin
VDZ
Verband deutscher Zeitungsverleger
Berlin
VDZ
Verband deutscher Zeitungsverleger
Berlin
Staats-ZSenatskanzleien
Senatskanzlei Hamburg
Amt Medien
RiAG, Abt. Medienrecht, Rundfunk
Senatskanzlei Hamburg
Amt Medien
Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Ltr. Stabsstelle Medienpolitik
Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Medienreferat
Senatskanlei Berlin
Ref. Film, Medien-ZNetzpolitik
^0'
Ressorts
Staatskanzlei Baden-Württemberg
Kreißig, Wolfgang ^
j'/crc /j»
^
i)
/
*/
BKAmt,Ref.412
Berlin
BKAmt,Ref.421
Berlin
I
BKM,Ref. K 32
Kehlenbach, Manuela
Referentin
Berlin
000111
BKM,Ref. K. 32
Witzel, Roland Dr.
Referent
BerKn
BMG,Ref. 425
Berlin
BMWi
Jungbluth, Armin Dr., MR
Leipelt, Silvia Dr., RD m
00011:;
VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
BDZV Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
Adblocker und Medienvielfalt im Internet
Fakten und Positionen
{Stand: 20.3.2016)
1. Funktionsweise von Adblockern
Adblocker blockieren die Steuerbefehle des Softwareprogramms des Webseitenbetreibers,
mit dem Werbelnhalte abgerufen werden. Dies betrifft sowohl den Zugriff auf AdServer als
auch Contentserver des Webseitenbetreibers (z. B. bei Eigenwerbung). Die Blockade betrifft
sämtliche Werbelnhalte, also auch solche, die nach Auffassung der Eyeo GmbH „akzeptabel"
sind.
2. Marktsituation Adblocker
Mit gegenwärtig rund 500 Mio Downloads (Eigenangabe der Eyeo GmbH) ist das Programm
AdBlock Plus der Eyeo GmbH Weitmarkführer.
Sämtliche marktgängigen AdBlock-Programme (Adblock Plus, AdBlock, Adblock Pro, Adguard,
Adblock Super, Del Ad)verwenden die sog. „Easylists" der Eyeo GmbH als Programmdatei für
die Blockadefunktion (sog. Blacklist). Die Easylists werden auf den Servern der Eyeo GmbH
gehostet und durch eigene oder beauftragte Mitarbeiter der Eyeo GmbH gepflegt und
fortlaufend ergänzt. Beim Blacklisting ist die Eyeo GmbH somit Quasi-Monopolist, weil ihre
Filterlisten auch von allen anderen marktrelevanten Adblock-Programmen verwendet
werden.
Bei dem Whitelisting-Verfahren (Freischaltung eines Teils der blockierten Werbung gegen
eine 30%ige Provision) besteht eine Monopolstellung der Eyeo GmbH. Die Marktmacht
konnte durch die Übernahme der Whitelist durch den bisherigen Weltmarktzweiten
(Programm „AdBlock" der Betafish Inc. mit ca. 4S Mio Nutzern) im Herbst 2015 erheblich
gesteigert werden.
3. Schaden der Betroffenen
Die Adblock-Nutzung wächst seit dem Jahr 2013 exponentiell (Anlage). Bei General Interest-
Titeln (bspw. Spiegel, F.A.Z., WELT) beträgt die Anzahl der Nutzer mit Werbeblockern
gegenwärtig rund 30%, bei technikaffinen Titeln (bspw. Chip, Computer BILD) liegt die
Blockaderate bei über S0%. Für jede nicht abgerufene Werbung erhält der
Webseitenbetreiber keine Vergütung. Der Eyeo-Kooperationspartner PageFair beziffert die
daraus weltweit entstehenden Umsatzverluste für das Jahr 201S auf 22 Mrd. USD,für 2016
werden 40 Mrd. USD entgangene Einnahmen erwartet(Anlage).
000113
VDZ und BDZV v. 20.3.2016
Den deutschen Presseverlagen Verlagen entgehen durch AdBlocker gegenwärtig Umsätze In
Mllllonenhöhe, bei den großen Online-Angeboten bis In den zweistelligen Milllonenbereich.
4. Gegenmaßnahmen der Betroffenen
Wirksame technische Maßnahmen gegen die Nutzung von AdBlockern gibt es nicht (auch
Google und Microsoft leisten deshalb Whitelisting-Zahlungen an die Eyeo GmbH). Das
Aussperren von AdBlock-Nutzern - das sind Kunden, die die Webseiten eigentlich nutzen
wollen - beseitigt den Schaden der Verlage nicht, denn diese Kunden sehen die Werbung
erst recht nicht. Zudem sinkt die Reichweite der Verlage mit negativen Auswirkungen auf den
erzielbaren Preis. Aufrufe zur Deaktivlerung von Adblockern werden z. T. ebenfalls über die
Easyllst geblockt und Im Übrigen von den Nutzern Ignoriert.
/
5. Gerichtliche Entscheidungen
Die BGH-Entscheidung „Werbeblocker" aus dem Jahr 2003 erging zur sog. Fernsehfee.
Internet-Werbeblockerslnd aber ein völlig anderer Sachverhalt:
a) Unmittelbarer Eingriff In die gewerbliche Leistung
Fernsehwerbeblocker sind eine automatisierte Fernbedienung, die In Werbepausen
umschaltet. Die Fernsehfee wirkt „auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch
auf die darin enthaltene Werbung nicht unmitteibar ein"(BGH GRUR 2004,877,879).
Internet-Werbeblocker schalten nicht auf eine andere Website um, sondern manipulieren
das „Programmsignal", Indem der Ablauf des Softwareprogramms des Webseltenbetreibers
gestört wird. Es Hegt ein unmittelbarer Eingriff In die gewerbliche Leistung der
Webseitenbetreiber vor, der Immer und ohne ergänzende Güterabwägung rechtswidrig Ist
(vergl. LG Berlin, Urt. v. 08.12.2015 -160449/15, Anlage).
b) Schaden
Die Fernsehfee wurde Im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH von lediglich 0,18 % der
Fernsehzuschauer genutzt. Aufgrund des entpersonalisierten Vergütungsprinzips des
linearen Fernsehens entstand den Sendern daraus keinerlei Schaden. Demgegenüber
blockleren Internet-Werbeblocker bis zu 50% der Einnahmen der Webseitenbetreiber, die
nicht mehr zur Refinanzierung der redaktionellen Leistung zur Verfügung stehen.
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher
Fernseh-Werbeblocker akzentuieren lediglich die Freiheit des Verbrauchers, In Werbepausen
umzuschalten oder die Werbung aus anderen Gründen nicht wahrzunehmen. Das technische
Hilfsmittel eröffnet dem Verbraucher qualitativ keine Freihelten, die er vorher nicht hatte.
Die Wahrnehmung des eigentlichen Fernsehprogramms war niemals an die Gegenleistung
einer Individueilen Zuschaueraufmerksamkeit für Werbung gekoppelt.
000114
3
VDZ und BDZV v. 20.3.2016
Im Internet sind Programm und Werbung integrierte Bestandteiie einer einheitiichen
gewerbiichen Leistung. Die Gegenleistung des Nutzers für die Nutzung des Contents Wahrnehmung der Werbung- ist individualisiert und durch die gemeinsame „Ausstrahlung
von Content und Werbung technisch gewährleistet. Wenn und solange ein Verbraucher eine
von ihm freiwillig aufgesuchte Website nutzt,trägt er durch den Abruf der Werbung zu deren
Finanzierung bei. internet-Werbebiocker ermöglichen dem Nutzer die vorher unbekannte
Freiheit, sich diesem Konnex zu entziehen.
6.
Grundrechtliche Erwägungen
a) Die für Webseitenbetreiber geltende Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1S. 2 GG umfasst
w
- die freie Bildung im gesellschaftlichen Raum nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen im
wirtschaftlichen Wettbewerb (BVerfGE 20, 162, 175 - Spiegel), wozu insbesondere die
freie Wahl des Finanzierungsmodells und damit auch der Anzeigenwerbung im digitalen
Raum zählt(anders bei privatem Rundfunk BVerfGE 74,297,342)
den Schutz der Anzeige als Kommunikationsinhalt (BVerfGE 21, 271, 278 - Südkurier, E
102,347, 359- Benetton)
- die Institutsgarantie der freien Presse (BVerfGE 20,162,175- Spiegel)
Die individuellen Gewährleistungen der Pressefreiheit sind durch Werbeblocker unmittelbar
beeinträchtigt. Die exponentielle Verbreitung von Adblockern aktiviert staatliche
Schutzpflichten zum Erhalt der Medienvielfalt auch unter institutionellen Gesichtspunkten.
b) Die. Berufsfreiheit der Werbeblocker-Hersteller gewährleistet nicht das Recht, in
Rechtspositionen Dritter einzudringen und fremde Computerprogramme zu manipulieren.
Sie ist zudem angesichts des substantiellen Eingriffs in die Pressefreiheit der online-Medien
ersichtlich nachrangig.
c) Das informationeile Selbstbestimmungsrecht der Werbeblocker-Nutzer kann für das
Tracking eine Rolle spielen, aber nicht die vollständige Blockade gerade sämtlicher
werblichen Inhalte rechtfertigen. Im marktführenden Programm „Adblock Plus" sind die
Programmkomponenten zur Unterdrückung von Werbung („Easylist") und zum
Trackingschutz(„Easy Privacy")folgerichtig getrennt voneinander aktivierbar.
d) Die „negative Informationsfreiheit" der Nutzer gewährleistet das Recht, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen nicht informieren zu müssen. Weder die negative noch die in Art. 5
Abs. 1 verbürgte positive Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG beinhalten indessen das
Recht auf eine gegenleistungsfreie Nutzung von Medieninhalten. Die Freiheit des
Verbrauchers besteht darin, ein kostenloses Presseprodukt anzunehmen oder nicht; nimmt
er an, muss er es akzeptieren, wie es ist (BGH, Urt. v. 16. 05. 2012- 1 ZR 158/11). Dies gilt
000115
4
VDZ und BDZV v. 20.3.2016
erst recht für ein Internet-Angebot, das der Verbraucher freiwillig aufsucht und jederzeit
wieder verlassen kann.
7. Übergeordnetes Verbraucherinteresse und Vielfaltssicherung
Die Beeinträchtigung der Refinanzierung reduziert die Möglichkeiten von Online-Medien,
journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitzustellen. Verluste von bereits gegenwärtig bis zu
50% der Einnahmen können letztlich nicht kompensiert werden.
Die Verfügbarkeit journalistisch-redaktioneller Presseangebote im Internet entspricht einem
überragenden Gemeinwohlbelang. Die Werbefinanzierung sichert den Zugang zu einer
Vielzahl journalistischer Angebote für jedermann. Die Aufgabe der Onlinemedien als
wesentliche Voraussetzung einer freien Meinungsbildung in der Demokratie darf nicht
gefährdet werden.
8. Gesetzlicher Regelungsbedarf
Der Schutz der Integrität redaktionell-journalistischer Produkte in ihrer Einheit aus
redaktionellen und werbiichen Inhalten sollte mit Wirkung-gegenüber jedermann (auch
außerhalb von Kartellsachverhalten und Wettbewerbsverhältnissen) gesetzlich klargestellt
werden.
000116
(c
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Pagtfar M Adobe
The Costof BlockingAds
Economic cost of
blocking ads in the US
9 US Ad Pöcking Cost
The findings
■ US Ad Spend
• Ad block usage in the United States resulted In an estimated $5.8B in
blocked revenue during 2014. It is expected to cost $10.7B in 2015 and
$20.3Bln 2016.
• The global cost of ad blocking is expected to be $41.4B by 2016.
The bottom line
Although the 198 million MAUs in Q2 2015 represents only 6% of the
global Internet population, ad blocking Is estimated to costover $21B in
2013
2014
2015
2015, which is 14% of the global ad spend,.
Cg)
PageFw M Adobe
i
Global economic
costof blocking ads
•$11.7B
PAGtFAlP.ANO ADOBE! 201SAd BiOCWng Report
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2016
ci
Global Ad Blocking Growth
Blocking ads continues to build on the streng growth rates seen during 2013-and
The findings
• Globally, usageof ad blockers grewby 41% YoY(Q2 2014-Q22015).
• As of June 2015,there were 198 million monthly active users for the major browser extensions
that block ads.
Global monthly active ad
blocking Software users(desktop)
; 39IV1 .
July 2011
July 2010
July 2009
Jan2010.
PAöcFAIRAMjAOOGt I 3015 Ad Eloctng
jan20iT
July 2013
July 2012
Jan 2013
July 2014
> OWM
Organisation
Wcfbungtrelbende im
Markenverband
MARKENVERBAND
Kernargumente
zum Workshop M.dioagon.oren und Ad-Blocker d.r Arboltsgruppo K.rt.n-
4r.cht/Vialf.ltsich.rung im R.hm.n der Bund-Länd.rkomm.ss.on MedrenKonvergenz am 8. März 2016 in Berlin
lENTE Mediaagenturen
000138
Seite 8 von ii
B)KERNARGUMENTEADBL0CKER
, .u •.rf„ UnterJ E.ngrrff
Cinnriff inin die
Adblocker sind ein gravierender
die ^Kommunikationsfreiheit der Unt
nehmen.
AU-r^ntanzvon Onlinewerbung.
ooov
Seite 9 von ii
3. Juristische und technologische Maßnahmen sind kein probates Mittel gegen Adblocker.
Die von den Gerichten vorgeschlagenen Maßnahmen sind nichtim Interesse der Werbungtreibenden.
5. Zur Verbesserung der Akzeptanz von Onlinewerbung muss der Konsumentins Zentrum der Bemühungen rücken.
6. Alle Marktpartner sind gefragt,ihren Beitrag zu besserer Onlinewerbung zu leisten.
a. Adblocker sind ein gravierender Eingriff in die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen.
f-
Die werbungtreibenden Unternehmen möchten den Konsumenten einen Mehrwert bieten,
indem sie über ihre Produkte informieren und die Konsumenten so bei einer eigenverant
wortlichen Kaufentscheidung unterstützen. Adblocker behindern jedoch diesen Kommunika-
tionsprozess und stellen einen gravierenden Eingriff m die Freiheit der Kommunikation zwi
schen Unternehmen und ihren Kunden dar. Die Unternehmen haben deshalb ein elementares
Interesse daran,digitale Kommunikationswege frei von Adblockern zu halten, um einen mög
lichst ungehinderten kommunikativen Zugang zu ihren Kunden zu haben.
2. Adblocker sind auch ein Ausdruck mangelnder Akzeptanz von Onlinewerbung.
Sie sind ein klarer Ausdruck dessen,dass Onlinewerbung in der Form,in der sie aktuell ausge
spielt wird,zumindest in bestimmten Formaten sowie von bestimmten Gruppen nicht akzep
tiert wird. Die werbungtreibenden Unternehmen haben die Botschaft hinter der zunehmen
den Nutzung von Adblockern verstanden und bekennen sich zu nutzerfreundiicher und akzeptierter Onlinewerbung.
Markenverband und OWM vertreten das Leitbild des mündigen Bürgers und respektieren die
Entscheidung der Konsumenten zur Anwendung von Adblockern. Jedoch sollte es sich um
eine aktive Entscheidung Jedes einzelnen Konsumenten handeln, die nicht vom Betriebssystem oder Browser vorgegeben wird.
000146
Seite 10 von ii
3. Juristische und technologische Maßnahmen lösen das Problem der Zunahme von
Adbipckern nicht.
Dieven den Vermarktern bislang oh.ne Erfolg ergriffenen juristischen Versuche, Adblockerzu
bekämpfen# führen nicht zum Ziel. Ebenso wenig helfen die technologischen Ansätze, Adblocker unschädlich zu machen. Das technologische Wettrüsten, bei dem Adblocker und Anti-
Adblocker versuchen, sich gegenseitig zu umgehen, ist keine Antwort auf die dahinterste
hende Botschaft der Nutzer. Diese Form der Bemühungen zielt auf die Unterdrückung der
Symptome und löst deshalb das Problem nicht. Vielmehr es ist erforderlich, die Ursachen
genauer zu beleuchten.
4. Die von den Gerichten in ihren Urteilen vorgeschlagenen Maßnahmen sind der fal
sche Weg.
Die werbenden Unternehmen sprechen sich vehement gegen Geschäftsmodelle aus, bei
denen Vermarkter und Kunden durch das Einkaufen in eine Whitelist die Möglichkeit geboten
wird, das Blocken ihrer Werbung zu verhindern, und erwarten, dass Gesetzgeber und
Rechtsprechung diesen fragwürdigen Geschäftsmodellen deutliche Grenzen aufzeigen.
Solche Geschäftsmodelle laden zu Marktmissbrauch und Intransparenz ein. Darüber hinaus
besteht die Gefahr einer Verbrauchertäuschung, denn Konsumenten erwarten eine an
objektiven Kriterien orientierte Zulassung bestimmter Werbeformen, nicht eine Orientierung
an den nicht erkennbaren eigenwirtschaftlichen Interessen der Adblocker-Anbieter.
Ebenso wenig zu akzeptieren ist es aus Sicht der werbenden Markenwirtschaft, dass Anbieter
wie Adblock Plus bestimmen, welche Werbeformate ausgespielt werden dürfen und welche
nicht. Die Entscheidungshoheit hierüber muss einzig bei den werbenden Unternehmen bzw.
den Medien als den Werbeträgern liegen.
Auch der vorgeschlagene Verzicht auf das dynamische Ausspielen bietet keine geeignete
Option. Damit würde der zentrale Vorteil von Onlinewerbung, nämlich die Ausrichtung an
den Interessen des Nutzers, zunichte gemacht, denn nutzerbasierte Werbung basiert auf dy
namischer Ausspielung.
Die von den Gerichten zum Teil angeführten Bezahlschranken zur Sicherung der Finanzierung
der digitalen Medienangebote sind aus der Perspektive der werbungtreibenden Unterneh
men ebenfalls keine gute Lösung, da damit künstlich und ohne Not Räume geschaffen wer
den, die die Unternehmen in ihrer Kommunikation mit dem Konsumenten beschränken.
000147
Seite 11 von ii
5. Zur Verbesserung der Akzeptanz von Onlinewerbung muss der Konsument Ins Zentrum der Benriühung®^! rücken,
um die Akzeptanz von Onlinewerbung zu verbessern muss der Frage nachgegangen werden,
warum Nutzer Onlinewerbung blocken. Die Bandbreite der Gründe ist so unterschiedlich w,e
die Menschen und reicht von Irrelevanz oder schlechter Qualität über zu viel Werbung hin zur
durch die Ladezeit der Anzeige verursachten Verschlechterung der Geräteleistung.
Die werbungtreibende Wirtschaft verfolgt deshalb den Ansatz, Werbung zu gestalten, die
sich stärker an den Bedürfnissen des Konsumenten orientiert,die seine Consumer Experience
verbessert und einen Wertfür ihn darstellt.
Die World Föderation of Advertisers(WFA) hat eine Initiative gestartet, mit dem Ziel, ge
meinsam mit allen an der werblichen Wenschöpfungskette Beteiligen weltweit ein konsum
entenorientiertes Ökosystem aufzubauen und internationale Standards für bessere Onlmewerbung zu schaffen. Markenverband und OWM unterstützen diese initiative.
6. Alle Marktpartner sind gefragt,ihren Beitrag zu besserer Oniinewerbung zu leisten.
Für eine nachhaltige Lösung der Adbiocker-Probiematik sind alle an der werblichen Wert
schöpfungskette Beteiligten gefragt, gemeinsam Verantwortung für den Markt zu überneh
men und dafür Sorge zu tragen, einen echten Nutzen sowie eine positive Erfahrung beim
Kontakt mit Oniinewerbung zu schaffen. Vermarkter müssen ihr Inventar so einseteen, dass
es nicht mit Werbung überfrachtet ist und ein positives Nutzereriebnis ermöglicht. Mediaa
genturen sind gefordert, ihre Kunden hinsichtlich akzeptierter Oniinewerbeformen besser zu
beraten, von den Vermarktern akzeptiertes Inventar zu fordern und dafür Verantwortung zu
übernehmen, welche Werbung sie wo schalten. Aufgabe der Werbungtreibenden ist es, ge
meinsam mit ihren Kreativ- und Digitalagenturen Werbung zu schaffen, die kreativ und in
formativ ist und die von den Menschen akzeptiert wird.
Berlin, März 2016
000148
Fragen/Thesen als Diskussionsgrundlage zum Workshop
Wlediaagenturen und Ad-Blocker am 8.3.2016
Die ARD bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den nächfolgenden
Fragen und Thesen.
Voranstellend möchten wir anmerken, dass eine Zusammenarbeit der für uns handeln
den Vermarktungsgesellschaft ausschließlich mit Mediaagenturen stattfindet und nur in
Ausnahmefällen mit dem Werbungtreibenden selbst. Unter Zugrundelegung des für uns
relevanten Regelungsrahmens (insbesondere §§ 7 Abs. 2, 11 Abs. 5 RStV), steht den
in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten nur ein begrenzter Werbeumfang im Fernsehen und Radio zu. Die aus der Digitalisierung und der Konvergenz der
Medien resultierenden Erscheinungs- bzw. Handlungsformen wie bspw. das Trading,
werden im Offline-Bereich bisher nicht praktiziert. Vor diesem Hintergrund ist unserer
seits bislang kein nachweisbares Gefahrenpotential im Hinblick auf Vielfaltsaspekte er
sichtlich. Sofern entsprechende Handlungsformen zukünftig auch im Offline-Bereich
Anwendung finden, kann sich jedoch ein entsprechender Regelungsbedarf ergeben.
Unsere Anmerkungen beschränken sich im Übrigen auf die Aspekte, zu denen aus un
serer Marktposition heraus eine Stellungnahme möglich ist.
A. Mediaagenturen
000164
B. Ad-Blocker
I. Medien finanzieren sich (zu unterschiediichen) Teilen durch Werbeeinnahmen. Werbeblocker beeinträchtigen diese Finanzierungsmodelle. Nutzer begrüßen die Aus
schaltung von unerwünschter, belästigender Werbung.
Versuche, gegen Werbeblocker gerichtlich vorzugehen, waren bisher nicht erfolg
reich. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb(UWG)und Kartell
recht wurden vemeint(Dazu unten II.).
1)Weshalb und wo besteht Bedarf an der Verhinderung von Werbeblockern?
Da die ARD in ihren Telemedien nicht werben darf, handelt es sich bei der Thematik der
Werbeblocker für uns um kein,regulatorisches Thema.
2) Gibt es Erkenntnisse zu befürchten oder eingetretene Einnahmeausfälle bei Werbeeinnahmen in der jeweiligen Branche?
W
•
LG Hamburg, v. 21.4.2015 Rz. 45:(Klägerinnen hatten Einbußen i.H.v. 25% vorge
tragen): dies bedeutete doch auch, „dass die Klägerinnen den Großteil ihres Ange
bots, 75%, weiter absetzen könnten. Zudem steht es den Klägerinnen frei, auf ande
re Art und Weise für die Wahmehmbarkeit der geschalteten Werbung zu sorgen,
bspw. durch technische Änderung, entsprechende Hinweise an die Nutzer von Wer
beblockern oder indem sie diesen den kostenlosen Zugang ganz verweigern. Dass
die klägehnnen hingegen aufgrund des Werbeblockers der Beklagten zu 1) über
haupt nicht mehr in der Lage wären, am Werbemarkt ernsthaft als Anbieter tätig zu
werden, ist nicht ersichtlich."
3) Nutzen die von Ad-Blockern betroffenen Unternehmen die von den Gerichten (s. un
ten II.) angesprochenen alternativen Maßnahmen?
II. Gerichtliche Entscheidungen zu Ad-Blockern
W
1)Schon 2004 hat der BGH die Klage des Fernsehsenders RTL gegen die TC Unter
haltungselektronik AG betr. ein Gerät zur Ausblendung von Werbung im Fernsehen
zurückgewiesen. Laut Urteil erschwert der Werbeblocker zwar die Geschäfte der al
lein durch Werbung finanzierten Privatsender, bedroht sie jedoch nicht „existentiell".
Das Gerät sei für TV-Konsumenten nichts weiter als eine „technische Hilfestellung".
2) Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom 27.6.2015 geurteilt, dass:
In der Bewerbung, dem Angebot und der Verbreitung des Werbeblockers "Adblock
Plus", der nicht automatisch das Anzeigen jeder Werbung auf sämtlichen Webseiten,
sondern nur die Auslieferung von Werbung blockiert, die auf Internetseiten auf einer
gesondert geführten Schwarzen Liste (Blacklist) angezeigt wird, wobei der Nutzen
grundsätzlich selbst entscheiden kann, welche Filterregeln er anwenden möchte
wedereine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG liegt, noch sich ein Unterlasj
sungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, bzw. §§ 33, 1, 19 Abs. 1 und Abs.
10
Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, Nr. 5 GWB ergibt. Hinsichtlich möglicher kartellrechtlicher An
spruchsgrundlagen fehle es bereits an einer marktbeherrschenden Stellung des An
bieters des Werbeblockers; er sei damit nicht Normadressat der nach § 19 GWB
verbotenen Verhaltensweisen.
3) Das Landgericht München hat jn einerweiteren Entscheidung vom 27.5.2015 ent
schieden, dass soweit bei den Nutzern des Werbeblockers die Werbung der Klägerin
nicht mehr angezeigt werde und der Klägerin hierdurch Werbeeinnahmen entgehe,
sich nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter
Berücksichtigung der Nutzerinteressen ergebe, dass die Auswirkungen des Werbe
blockers für die Klägerin noch hinnehmbar seien und eine gezielte Marktbehinderung
zu verneinen sei. Denn zwischen das Angebot der Beklagten und die Beeinträchti
gung der klägerischen Interessen trete die eigenständige Entscheidung des jeweili
gen Internetnutzers, ob und in welchem Maße er Werbung sehen möchte. Neben der
selbständigen Entscheidung der Nutzer spreche gegen die Annahme einer gezielten
Behinderung der Umstand, dass der Klägerin Handlungsalternativen zur Verfügung
stünden, indem die Werbeinhalte z.B. in einem deutlich kleineren Format anstatt im
Vollbildmodus angeboten werden. Diese Kriterien stünden auch dem Vorliegen einer
unlauteren allgemeinen Marktstörung entgegen.
4) Das Landgericht Köln" hat in einer Entscheidung vom 29.9.2015 einen Verstoß ge
gen das UWG verneint und sich der ausführlichen Begründung des Landgerichts
Münchens angeschlossen.
5) Das Landgericht Hamburg hat im Urteil v. 21.4.2015 entschieden, dass der Vertrieb
einer Werbebiocker-Software mit kostenpflichtiger Whitelist-Funtion keinen Verstoß
gegen die §§ 3,4 Nr. 1, Nr. 10 UWG begründet und insbesondere ausgeführt:
„Insbesondere vermag die Pressefreiheit gem. Art 5 Abs. 1 GG eine derartige An
nahme nicht zu rechtfertigen. Zum einen liegt schon kein hinreichend relevanter Ein
griff vor. Zwar ist den Klägerinnen darin zu folgen, dass die Pressefreiheit auch das
Schalten von Anzeigen umfasst, weil es sich dabei im Ergebnis um die Weiten/erbreitung von Nachrichten handelt (BVerfGE 21, 271, 278 ff.). Allerdings werden die
Klägerinnen dieser Möglichkeit hier nicht beraubt, es steht ihnen weiterhin frei, Drit
ten Flächen für Anzeigen auf ihren Webseiten gegen Entgelt zur Verfügung zu stel
len. Das Produkt der Beklagten zu 1) ermöglicht es dem Leser lediglich, Anzeigen,
die auf einem bestimmten technischen Weg geladen werden, nicht wahrzunehmen.
Das mag sich negativ auf den Preis auswirken, den die Klägerinnen für diese Anzei
gen verlangen können, es hindert aber ihre Fähigkeit zu deren Schaltung nicht Zum
anderen steht dem Grundrecht der Klägerinnen die Berufsfreiheit der Beklagten gem.
Art 12 GG gleichrangig gegenüber. Angesichts dieser identischen Ausgangslage sind
die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Werbeblocker-Entscheidung
(GRUR 2004, 877, 880)in vollem Umfang übertragbar:
„Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt
s'ich aber ein Anspruch der Femsehsender auf ungestörte wirtschaftliche Betäti11
000174
gung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbiidenden In
stitution gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivil
rechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den
Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen
Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt [Es]liegt[...] nicht fern, dass die
Klägerin Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass
sie in Zusammenarbeit mit der werbungstreibenden Wirtschaft das Interesse des
Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wachhält oder dass sie ihrerseits mit
technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt"
(b) Die Klägerinnen haben es selber in der Hand, ihre Leser davon zu überzeu
gen, dass es gute Gründe gibt, den Werbeblocker abzuschalten, z.B. unter Hin
weis, dass ein kostenfreies Angebot sich ansonsten nicht weiter aufrechterhalten
lässt. Weiterhin können sie Nutzern von Werbeblqckem den Zugang auf ihre
Webseiten verweigern oder versuchen, die technische Ausgestaltung von Online
werbung so zu ändern, dass das Produkt der Beklagten zu 1) die Werbung nicht
mehr auszublenden vermag (,was durch die Tatsache, dass dessen Quellcode of
fen zugänglich ist, noch vereinfacht wird). So könnten sie die Anzeigen beispiels
weise, anstatt sie über den Ad-Server eines Dritten zu beziehen, direkt als Bilder
auf ihrer Homepage einpflegen, also auf dem gleichen Wege wie auch die BHder
im redaktionellen Teil dargestellt werden. Solche Bilder können vom Produkt der
Beklagten nicht unterdrückt werden (wie bereits die Klageschrift zeigt, S. 6).
Den Klägerinnen steht darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, ihre finanzi
ellen Einbußen durch eigene Maßnahmen auszugleichen. Sie können etwa Be
zahlschranken einführen (wie dies z.B. die New York Times oder das Hamburger
Abendblatt getan haben), so dass ihre Beiträge nur noch gegen ein Entgelt gele
sen werden können. Schaffen sie es nicht, die Nutzer davon zu überzeugen, dass
journalistische Arbeit ihren Preis hat - sei es durch ein Entgelt oder durch die
Preisgabe von Daten -, mag das bedauernswert für die Klägerinnen sein. Die Er
wartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann,
istjedoch grundrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1168). Letztlich
ist es nicht die Aufgabe eines deutschen Gerichts, möglicherweise nicht mehr
tragfähige Geschäftsmodelle zu retten, indem ein anderes Geschäftsmodell gänz
lich untersagt wird. Eine Garantie dafür, dass ein Geschäftsmodell ohne jegliche
w-''
Veränderungen auch in Zukunft tragfähig sein wird, gibt es nicht.
(c) Schließlich vermag auch die Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil des
Bundesgerichtshofes zur Rufumleitung (GRUR 2002, 902 ff. - Vanity-Nummer)
nicht zu überzeugen. Für die dortige Klägerin bestand, anders als hier, keine Mög
lichkeit zur Einflussnahme auf das Geschehen, während die hiesigen Klägerinnen
vollen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Webseiten, das zugrundeliegende Ge
schäftsmodell und die Art der Einbindung von Anzeigen haben. Zudem wurde die
Beeinträchtigung dort unmittelbar durch eine Handlung der dortigen Beklagten
verursacht, nämlich die Schaltung der Nummer, während die Beeinträchtigung der
hiesigen Klägerinnen zuvorderst auf eine Handlung ihrer Leser, nämlich der Ver
wendung des Werbeblöckers zurückgeht.
Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass es in
erster Linie die Leser sind, welche sich bewusst und freiwillig für die Installation des
Browser Add-Ons „A.. P.." entschieden haben, um so Werbung auszublenden. Die
ser Punkt, dass es letztlich der Nutzer ist, der darüber entscheidet, ob er sich der
12
ooolzr?
Werbung auf Internetseiten entziehen möchte, findet sich auch sinngemäß in der Ar
gumentation der „Werbeblocker^'-Entscheidung des Bundesgerichtshofes wieder
(GRUR 2004, 877, 880). Dort hat das Gericht einen gegen Entgelt vertriebenen TVWerbeblocker für lauterkeitsrechtlich zulässig gehalten, da der TV-Zuschauer ent
scheide, ob er Werbung blockiere, und durch den TV-Werbeblocker kein Eingriff in
das Fernsehprogramm als solches erfolge.
Diese Argumentation lässt sich aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf
die vorliegende Konstellation übertragen."
W
13
000176
Köch (BKM), Anita
BMWl Jungheim, Stephanie
Montag,4. April 2016 18:53
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Betreff:
Anlagen:
BLK Medienkonvergenz - AG 3: Mediaagenturen Adblocker - Einladung zur
Sitzung am 13. April 2016 - Weitere Unterlagen
VPRT-Stellungnahme Ad-Blocker B-L-KOM-WorkshopJungbluth.pdf
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Anlage übersende ich ihnen als weitere vorbereitende Unterlage zur Sitzung der AG
Kartellrecht/Vielfaltssicherung die VPRT-Stellungnahme zum Thema Ad-Blocker.
Mit besten Grüßen
Stephanie Jungheim
^6 Dr. Stephanie Jungheim
Referat IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Scharnhorststr. 34-37,10115 Berlin
Telefon: +49-30-18 615-7129
Telefax;+49-30-18 615-54 70
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.bmwi.de
Von: Jungheim, Stephanie, Dr., IB2
Gesendet; Montag, 4. April 2016 11^0^^^^^
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^5reff^L^Medienl3nve^enz - AG 3: Mediaagenturen Adblocker - Einladung zur Sitzung am 13. April 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Anlage übersende ich Ihnen im Namen von Herr Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig die Einladung zur nächsten
Sitzung der Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung am 13. April 2016 in Hamburg, das Protokoll des Workshops
"Mediaagenturen und Ad-Blocker" sowie weitere Unterlagen.
Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 8. April 2016 unter folgender E-Mail-Adresse an:
[email protected]
''^ke und mit besten Grüßen
s^phanie Jungheim
PD Dr. Stephanie Jungheim
Referat 182 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie(BMWi)
Scharnhorststr. 34-37,10115 Berlin
Telefon:+49-30-18 615-71 29
Telefax: +49-30-18 615-54 70
E-Mail: [email protected]
Internet: httD://www.bmwLde
000170
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Verband Privater Rundfunk
und Telemedien e.V.
VPRrcV. 1 Slromrilfci^JG 11 105^5 Berlin
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Referat I B 2 Wettbewerbs- und Verbraucherpolltlk
Herrn Ministerialrat
Dr. Armin Jungbluth
Referatsleiter
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Vorab per Mail an:
[email protected]
4. April 2016
(25)\Markt und ReeuHErung\AdbIockef\VPRT-Stellungnatime Ad-Blockef B-L-KOM-WorkshopJungblulh.docx
VPRT-Stellungnahme zum Thema „Ad-Blocker" im Nachgang zum Work
shop der Bund-Länder-Kommission vom 8. März 2016
Sehr geehrter Herr Dr. Jungbluth,
zunächst dürfen wir uns bei Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur schrift
lichen Stellungnahme sowie für die kurzfristig gewährte Fristverlängerung
bedanken.
Anbei finden Sie ergänzend zu unseren mündlichen Ausführungen im Rah
men des Workshops der Bund-Länder-Kommission die verschriftlichte Stel
lungnahme des VPRT zum Themenkomplex Ad-Blocker. Bezüglich Media
agenturen verweisen wir auf den mündlichen Vortrag und stehen im Falle
etwaiger Rückfragen zu beiden Themen gern zur Verfügung.
Verband Privater Runülunk
und Teletncdipn e.V.
Mit den besten Grüßen
Sirumsiraße !. 10555 Berlin
T 1 «-Agao 39b 80-0
F]*49 30 39B 80-148
Büro Drussei
Rüc des Oeux Lglises 26. lOOb Biuxeiics
Tl+32 27 38 76 19
Claus Grewenig
Geschäftsführer /
E I infoCivprl.dc
wwv.'.vpt t de
Vorstancisvorsitzencier
|
Dr, Tobias Schrnid
Geschäftsführer 1 Ciaus CreweniK
HypoVereinsbonk AG Bonn
BLZ I 380 200 90
Konto t 344 61 58
IBAU DEG7380200900003446158
FinanzaiiU für Kofioerschaften i
Steuor-Mr. 27/620/56 224
USt-lriNr 01:27417000179
V
STELLUNGNAHME
im Rahmen der Bund-Länder-Kommission zum
Thema „Ad-Blocker"
April 2016
A.Zum Themenkomplex I. des Thesenpapiers/Fragebogens
1. Weshalb und wo besteht Bedarf an der Verhinderung von Werbeblockern?
Die aktuelle Branchendiskussion dreht sich vor allem um einen besonders
marktrelevanten Anbieten Adblock Plus, die aus dem „selektiven Blocken"
ein Geschäftsmodeil machen, indem sie von den „nicht-geblockten" Anbie
tern - ab einer bestimmten Größe -eine 30 %-Beteiligung an den Werbeerlösen erheben, in der medienpolitischen Diskussion sollten aber auch
weitere Anbieter{-typen) mit bedacht werden, insbesondere Browseranbie
ter (z. B. Google Chrome, Mozilla Firefox) bzw. Anbieter von Browser-Addons oder Modifikationen.
Werbeblocker entziehen generell Medienanbietern die Refinanzierungs
grundlage im Internet. Hierbei macht es aus Anbietersicht zunächst keinen
Unterschied, ob ein Angebot sich ausschließlich über Werbung finanziert
und sich damit für den Nutzer als „Free"-Angebot darstellt oder, ob die
Werbung ein relevanter Teil eines im Übrigen entgeltlichen Angebots dar
stellt Für die Unternehmen gibt es mit zunehmender Ad-Blocker-
Verbreitung letztlich nur zwei Strategieoptionen: entweder sie stellen - für
sie kostenintensiv - auf Werbung um, die für den Ad-Blocker als solche
nicht erkennbar ist oder sie gehen zu sog. Paid-Content-Modeilen über, so
fern sie ihre Dienste bisher „for free" angeboten haben. Für den Nutzer
wirkt sich der massenhafte Einsatz damit negativ für die inhaltliche Vielfalt
aus, denn er führt zu einer Beschränkung der (frei) verfügbaren Medienin
halte im Internet.
Auch für die Kreation von Werbung stellen Ad-Blocker ein Problem dar, da
die selektive und willkürliche (Fremd-}Bestimmung, wann eine Werbung
„unerwünscht" oder „belästigend" ist, den Schöpfungsprozess und die Aus
spielung neuer Werbeformen erheblich einschränkt. Werbeblocker sollten
daher zumindest nicht gegen den Willen von Seitenbetreibern zum Einsatz
kommen dürfen.
000180
rA
V
Zur Verbreitung von Werbeblockern berichtete u. a. Horizont im September
2015^
„Byeo, der Betreiber von Adblock Pius, hat hierzulande offenbar offene Tü
ren eingerannt Wie aus der Analyse von Sourcepoint und Comscore hervor
geht, hat in Deutschland jeder vierte Unique Visitor einen Werbeblocker
installiert Betrachtet man statt Unique Visitors die Page Views, sieht es
noch schlimmer aus: Laut der Untersuchung wird bei 28 Prozent der Seiten
aufrufe hierzulande Werbung blockiert Nur im Nachbarland Frankreich, wo
den Marktforschern zufolge 27 Prozent der Unique Visitors einen Werbeblo
cker installiert haben, ist dos Phänomen noch stärker verbreitet In anderen
Ländern ist die Lage weitaus weniger dramatisch. In den USA etwa blockiert
noch nicht einmal jeder zehnte Unique Visitor Werbung. In Großbritohnjen
sind es 10 Prozent, in den Niederlanden und Spanien jeweils 14 Prozent"
UK
Nolhoflands
Spnin
Cansda
Gormnnv
Franco
Quelle: hofizontnel/ Bild: Comscore
„Dass Deutschland und Frankreich als Hochburgen der Ad-Blocker gelten
dürfen, zeigt auch die Untersuchung der 100 größten Medienseiten. Wöh
rend In den anderen Ländern mindestens 68(Kanada) der 100 größten Sel
ten eine „niedrige"Ad-Blocker-Rate von bis zu 20 Prozent aufweisen, dürfen
sich hierzulande nur 40 Seiten über eine solch geringe Quotefreuen"
hHn://www.hori7nni.ner/medien/nachrlchten/Adblork-p[u^und-Co-DmHschland-ist-eine-Hochbürfidef-WefbeblQcker-136438
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Canada Geimany Ffance
Quelle: horizont.nel / Öild: Comscore
Klarer Marktführer unter den Werbeblockern ist Adblock Plus mit einem
ita„T^jrsTproze.t.
Auf Rang 2 liegt der Werbeblocker des Google-
Irowsers Chrome mit sJ^ozent. Dennoch holen
2Js7ahL
Schritten auf. Ubiock und Adguard haben es jeweils innerhalb eines Jahres
auf mehr als eine Million aktive Nutzer pro Tag gebracht.
Ad Blocker Market Share
1%
2% I \%
3% , !. ••
- Adblock(Chrome)
Adblock Plus
V Adblock Pro
B Adblock forYoutube
Ubiock Orlgin
« Adguard Adblocker
' Other
Quelle: honzont.net/ Bild: Contscore
000182
V
2. Gibt es Erkenntnisse zu befürchteten oder eingetretenen Einnahme
ausfällen bei Werbeeinnahmen in der jeweiligen Branche?
Die Ausfälle variieren stark je nach Nutzerschaft; Angebotsausrichtung und
den jeweils eingesetzten Werbeformaten. Die Ad-Blocker-Quote liegt re
gelmäßig oberhalb marktüblicher Renditen, so dass die derzeitige AdBlocker-Verbreltung schon heute zu signifikanten Einschnitten bei Angebo
ten und Redaktionen geführt hat - zum Nachteil der Verbraucher und mit
negativen Effekten für die Medien- und Meinungsvielfalt.
Wenn in gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt wird, dass Einbußen 1. H.
V. 25 Prozent bedeuteten, dass die Unternehmen den Großteil ihres Ange
bots, 75 Prozent, weiter absetzen könnten und es ihnen darüber hinaus
freistünde, auf andere Art und Weise für die Wahrnehmbarkelt der geschal
teten Werbung zu sorgen, bspw. durch technische Änderung, entsprechen
de Hinweise an die Nutzer von Werbeblockern oder indem sie diesen den
kostenlosen Zugang ganz verweigern^ so ist diese Argumentation bereits
bei wirtschaftlicher Betrachtung schwer nachzuvoilziehen.
Ein Umsatzeinbruch von 25 Prozent führt regelmäßig dazu, dass ein Ge
schäft nicht mehr profitabel ist und entweder durch harte Sparmaßnahmen
- auch zulasten von Arbeitsplätzen in den kreativen bzw. redaktionellen
Segmenten - zurück in die Profitabilität geführt oder gar gänzlich einge
stellt werden muss. Selbst große Unternehmen können den Betrieb der ei
genen Webseiten nicht refinanzieren, wenn dort signifikant Werbeerlöse
ausbleiben. Die in diesen Fällen praktizierte „Notlösung" der Quersubven-
tionierung entsprechender Verluste durch Einnahmeüberschüsse aus ande
ren Bereichen bleibt kleineren Organisationen mangels vergleichbar breiter
Aufstellung zudem verwehrt.
Ausführungen, wie die des LG Hamburg, erscheinen aber auch unter medlen- und gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten bedenklich. Würde man
dieser Auffassung folgen, müsste es die Gesellschaft als eine mögliche Kon
sequenz einfach hinnehmen, dass es künftig keine Angebote mehr gibt, die
sich ausschließlich bzw. überwiegend durch Werbung finanzieren. Dies ent
spricht nicht der herrschenden Auffassung von medialer Angebots- und Anbietervielfait in Deutschland, die es gilt, durch präventive Maßnahmen zu
sichern.
Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: Die technische Verhinderung von
Biocking-Maßnahmen durch sog. Anti-Ad-Blocker-Software ist ein erhebli
cher Kostenfaktor für die Unternehmen und führt im Ergebnis zu einem
aufgezwungen technischen Wettrüsten zwischen Ad-ßiocker-Betreibern
und Entwicklern von Gegenmaßnahmen. Dies führt ebenfalls zu einer Ver
schiebung der Finanzierungsmittel weg vom eigentlichen Content.
Vgl. LG Hamburg, v. 21.4.2015, Rz. 45, Passage auch Gegenstand des ursprünglichen Fragebogens.
000183
V
3. Nutzen die von Ad-Blockern betroffenen Unternehmen die von den
Gerichten angesprochenen alternativen Maßnahmen?
im Einzelfall greifen Sendeunternehmen auf sog. Gegenmaßnahmen zu
rück, um sich - jedenfalls kurzfristig - gegen das parasitäre Geschäftsmodeil von Adblock Plus zur Wehr zu setzen. So wurden vereinzelt
(ßewegtbiid-)lnhalte in einem kleineren bzw. niedriger aufgelösten Format
angezeigt oder - begleitend - Erklärungstücke für den Verbraucher zur
Werbefinanzierung beigefügt. Technische Maßnahmen sind jedoch - wie
schon dargestellt - grundsätzlich stark kostenintensiv und schützen im Üb
rigen auch nicht umfassend gegen eine Umgehung, z. B. durch ein Update
der Ad-Btocker-Software oder der zur Blockierung eingesetzten „Blackiist"
{Stichwort: „technisches Wettrüsten"), in anderen Branchen (z. B. Verlags
wesen) wurden teilweise auch Oniineangebote von Free auf Ray (bzw. TeiiPay) umgestellt; über einen möglichen Erfolg dieser Maßnahmen kann an
dieser Stelle keine Aussage getroffen werden.
B. Zum Themenkompiex II. des Thesenpapiers/Fragebogens
Gerichtliche Entscheidungen zu Ad-Blockern
Soweit der Fragebogen ausführlich die bisherige Rechtsprechung zu AdBiockern und die dortige Auffassung, dass es(noch) an einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung des Geschäftsmodeiis der betroffenen Unternehmen feh
le, wiedergibt, so dürfen wir zunächst darauf hinweisen, dass auch gericht
liche Entscheidungen gegen Ad-BIocker-Anbieter ergangen sind (so
Landgerichte Berlin [16 0 449/15] und Frankfurt a. M.[3-05 0 105/15]). So
wurde beispielsweise bestätigt, dass das Oniineangebot eines Medienun
ternehmens als Gesamtangebot nicht nur den redaktionellen Teil, sondern
auch die daneben enthaltene Werbung umfasse und schütze. \Venn das
Anzeigen dieser Werbung durch Ad-Blocker verhindert werde, so läge darin
eine gezielte, unmittelbare Vereitelung und folglich ein Wettbewerbsver
stoß.
Ohne auf die jeweilige Begründung der Gerichte im Einzelfall im Weiteren
einzugehen, zumal die Urteile bisweilen noch nicht rechtskräftig sind (so Ist
u. a. beim OLG München derzeit die Berufung anhängig), sind nach unserer
Ansicht folgende Aspekte von der Rechtsprechung nicht oder nicht hinrei
chend/zutreffend berücksichtigt worden:
• Der Verweis auf die Entscheidung des BGFI aus dem Jahre 2004 („Fern-
sehfee") und die daraus gezogene Analogie zur Wirkungsweise von AdBlockern geht in der Sache fehl. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich
schon aus der reinen Marktdurchdringung - anders als bei der „Fernseh
fee" - durch die Ad-Blocker eine existenzletle Bedrohung für werbefi
nanzierte Seitenbetreiber/lnhalteanbieter im Internet (siehe hierzu auch
A. 1.2).
000184
V
• Auch ist die technische Funktionsweise der „Fernsehfee" nicht mit mo
dernen Ad-Blocker-Programmen vergleichbar: Während die „Fernseh
fee" schlicht
Werbung durch Wechsel des Programmkanals
übersprang, funktionieren Ad-Blocker-Angebote wie Adbiock Pius durch
das Prinzip des „Whitelisting" selektiver, was den wettbewerbswidrigen
Eingriff für die von der Blocking-Maßnahme betroffenen Unternehmen
noch verschärft.
• Letztlich ist ein gravierender Unterschied zur „Fernsehfee" auch der
Umstand, dass der Nutzer bei Ad-Blockern weit weniger autonom ent
scheiden kann als gemeinhin behauptet. Denn zum einen entscheidet
der Ad-Blocker-Betreiber anhand seiner eigenen Kriterien (vermeintlich)
autonom, wer überhaupt auf die „Whitelist" aufgenommen wird. Zum
anderen ist die Ad-Blocker-Software standardmäßig so eingestellt, dass
genau diese „Whiteiisf-Angebote - zu Lasten der nicht-gelisteten Wett
bewerber-angezeigt werden; kaum ein Nutzer der Ad-Blocker-Software
von Adbiock Plus macht sich im weiteren faktisch die Mühe, hier ein
„Opt-out" vorzunehmen und damit alle Werbeeinblendungen (quasi dis
kriminierungsfrei)zu blocken.
• Ganz übergeordnet und grundsätzlich erachten wir als problematisch,
dass das gesamte Geschäftsmodeii von Ad-Biockern, insbesondere aber
solchen, die mit einer „Whitelist" operieren, auf der wilikürllchen Ver
änderung (Werbung herausnehmen, Daten verändern bzw. beifügen)
fremder Angebotsseiten durch Dritte (den Ad-Blocker-Anbieter) beruht.
Spiegelbildlich kommt zudem der willkürliche und intransparente Eingriff
in die (Geschäfts-)Beziehung zwischen werbefinanziertem
Inhaiteanbieter und dem Nutzer als Rezipienten hinzu, indem bestimmte
Angebots- und Werbeformen von dritter Seite als „unerwünscht oder
„belästigend" klassifiziert werden.
• Wie bereits die Landgerichte Berlin und Frankfurt a. M. zutreffend an
gemerkt haben, wird durch Ad-Blocker in das Gesamtangebot, beste
hend aus redaktionellem Teil und Werbung, eingegriffen. Genauso
wenig, wie der Nutzer „offline" bei einer werbefinanzierten Zeitung ei
nen Anspruch . auf Überlassung der Zeitung ohne Wer
bung/Werbeeinleger hat, so hat er auch „online" keinen Anspruch auf
eine entsprechend entbündelte Leistung.
• Soweit In Entscheidungen teilweise angeregt wurde, dass Seitenbetrei
ber die Werbeausspielung auf ihrer Seite einfach selbst vornehmen soll
ten, statt sich hierfür sog. AdServer-Dienste zu bedlenen^ so offenbart
dies, wie wenig das Werbemedium „Internet" von den Gerichten durch
drungen wurde. Insbesondere kleine und mittlere Medienunternehmen
haben praktisch keine Chance auf Werberefinanzierung ohne Ausliefe
rung via AdServer. Die kleinteilige Bespieiung und Kontrolle wäre für
In diese Richtung: Landgericht Hamburg, Urleil v. 21.4,2015.
000185
Mediaagenturen und Werbekunden gleichermaßen einfach völlig un
wirtschaftlich, so dass in diesem Szenario - wenn überhaupt- wohl nur
die allergrößten (ausländischen) Portalbetreiber noch eine Chance auf
Werberefinanzierung hätten.
C. Rechtsrahmen (Möglichkeiten)
Bevor zu möglichen Anpassungen des Rechtsrahmens kurz Stellung ge
nommen werden soll, Ist anzumerken, dass es vorzugswürdig erscheint,
wenn die Rechtsprechung durch sorgsame Analyse der wirtschaftlichen Zu
sammenhänge und unter Berücksichtigung der Medien- und Melnungsvieifalt anhand der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Rechtswidrigkeit
von Ad-Biocker-Diensten, wie z. B. Adblock Plus, käme. Es ist dabei sehr
wahrscheinlich, dass diese Frage letztlich auch noch den Bundesgerichtshof
beschäftigen wird.
Losgelöst davon scheint es aber zumindest lohnend, den von der Recht
sprechung auch bereits geäußerten Gedanken eines Internetangebots als
„Gesamtangebot", das üblicherweise - untrennbar - aus redaktionellem
Inhalt und Werbung besteht, weiter zu verfolgen und dieses „Gesamtange
bot" als zu schützendes Gut zu definieren.
Da der durch den Ad-Blocker vorgenommene Eingriff unmittelbare Auswir
kung auf die Wettbewerbsposition des von der „Blocking"-Maßnahme be
troffenen Unternehmens hat, ist es naheliegend, einen solchen Schutz
durch Konkretisierung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen im Ge
setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),z. B. bei §§ 3,4 Ziff. 4 UWG
(vormals §4Ziff. 10 UWG)zu gewährleisten.
Weniger vorzugswürdig erscheinen hingegen Überlegungen, die versuchen,
eine Art zwingende „Freischaltung" bestimmter Medienangebote, die ge
wisse Mindestanforderungen erfüllen, zu statuieren. Dies wäre nicht nur
mit Blick auf die doch sehr stark einzelfallbezogene Betrachtung problema
tisch, zumal die Reichweite sog. „Anreizmodelle" derzeit noch nicht geklärt
ist. Zudem gilt es, die Vielfalt der inhaltlichen Angebote insgesamt und
nicht nur für einen Teilbereich zu sichern. Je nach Ausgestaltung solcher
Überlegungen ist zudem zu bedenken, dass eine qualitative Kontrolle von
Inhalteangeboten (ähnlich der „Whitelist" bei Adbiock Plus) abzulehnen ist.
Abschließend erlauben wir uns noch, auf das Gutachten zur konvergenten
Medienordnung von Schulz/Kluth zu verweisen, das weitere Ausführungen
zu möglichen Ansätzen enthält.
000186
(BKM), AnHa
BMWI Jungheim, Stephanie
Freitag, 8. April 2016 16:03 ■zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
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BMWI
BLK Medienkonvergenz - AG 3: MedlaagentureTOoDlocker - Einladung zur
Sitzung am 13. April 2016 - Entwurf Zwischenbericht
160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung ßK'in_RegChefs am 16 0616
AG3.docx
(olleginnen und Kollegen,
rbereitung der Sitzung der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung übersende ich Ihnen den Entwurf des
enberichtes.
ondere über die kursiv dargestellten und grau hinterlegten Textteile soll am 13. April 2016 in der Sitzung
ert werden.
:htiger Hinweis: Es gibt einen neuen Veranstaltungsort für die Sitzung;
Hamburger Rathaus
Phönixsaal
Rathausmarkt 1
20095 Hamburg
ische Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe mit besten Grüßen
nie Junghelm
Stephanie Jungheim
IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - ßundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
mrststr. 34-37,10115 Berlin
00018?
Telefon: +49-30-18 615-71 29
Telefax: +49-30-18 615-54 70
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.bmwi.de
Von: Jungheim, Stephanie, Dr., IB2
Gesendet: Montag, 4. April 2016 11:02
An;'[email protected]';^^mil0ibbk.bund.de';'[email protected]';fl||HH|[email protected]';
'[email protected]':'meolenreferat^k.bayern.de';'medienreferat@senats^rIzIerDenirrde';
TTjedienretera^tsk.thueringen.de';'[email protected]|^^^^^^BB^^stk.landsh.de;zyxwvutsrqponmlkjihgfe
■ |HB|[email protected]'; Vj^HH^stk.hessen.de'; 'HUmjppTsachsen.de';
'JanOle.Puesch^^^^Hffde'2^B^B^^^^R^^^^^hristimPetege^^^^^^S';
'RolandM/itzel@hh^^
^^^^^^^[email protected]|^^^^^^^H[||||^^festkmm.de'
reff: BLK Medienkonvergenz - AG 3: Mediaagenturen Adblocker - Einladung zur Sitzung am 13. April 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Anlage übersende ich Ihnen im Namen von Herr Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig die Einladung zur nächsten
Sitzung der Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung am 13. April 2016 in Hamburg, das Protokoll des Workshops
"Mediaagenturen und Ad-Blocker" sowie weitere Unterlagen.
Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 8. April 2016 unter folgender E-Mail-Adresse an:
[email protected]
Danke und mit besten Grüßen
Stephanie Jungheim
^\)r. Stephanie Junghelm
Referat IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Scharnhorststr. 34-37, 1Ö115 Berlin
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000188
Bericht der Buhd-Länder-Kommlssion zgr Medienkonvergenz
für die Besprechung der Bundeekanzlerin
mit dön Regierungschefinhen und Regierungschefs der Länder
äni 16/JiiniiOlü
AG Karteiirecht/Vieifaltssicherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg)
1. Sachverhalt
1.1 Allgemeines
In der Besprechung der Bundeskanzlerln mit den Regierungschefinnen und Regie
rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission
am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ggf. ergänzend auch
die Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Da die AG KartellrechtA/ielfaltssicherung ihre Ergebnisse zur Frage der Kompatibilität des Kartell
rechts mit dem medienrechtlichen Ziel der Meinungs- und Medienvielfaltssicherung
bereits im Zwischenbericht abschließend aufgearbeitet hatte, wurde vereinbart, dass
dies in der Arbeitsgruppe 3 KartellrechtA/ielfaltssicherung geschehen solle.
Am 8. März 2016 hat die Arbeitsgruppe einen Workshop zu Mediaagenturen und
Ad-Blocker durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung des Themas Mediaagen
turen ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk) geübte Kritik am Ge
schäftsmodell von Mediaagenturen (u.a. das sog. „Trading"), an intransparenten
Vergütungspraktiken und die aufgrund der starken Marktstellung einzelner Agenturen
bestehende Befürchtung eines mögliches Einflusses auf die Programme und Inhalte.
Das Geschäftsmodell von Ad-Blockem wird wiederum als ein unzulässiger Eingriff in
eigene werbefinanzierte Geschäftsmodelle der Medienunternehmen gesehen, wes
halb hier teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögliche Beeinträchtigungen
der MedienVielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert werden. Der durchge
führte Workshop diente dazu, dafür erforderliche fachliche Hintergrundinformationen
von den betroffenen Stakeholdern zu erhalten.
Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der
Omnicom Media Group Germany GmbH, des Bundesverbands Deutscher Zeitungs
verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeitungschriftenverleger(VDZ), des
Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater
Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), von ARD, der Geschäftsführer der ZDF
000189
Werbefernsehen GmbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef
eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen
Interessengruppen jeweils separat geführt.
1.2 Mediaagenturen
Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins
besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Mas
senmedien beraten sowie im Auftrag der Kunden (Administrativverträge) aber auch
selbst auf eigene Rechnung rabattiert Werbeflächen einkaufen und an werbetreiben
de Dritte weiterveräußern (sog. Trading). Gerade mit Blick auf die mit der Digitalisie
rung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote kommt den Me
diaagenturen eine wichtige Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Dabei haben laut
Mediaagenturverband OMG die 5 größten Mediaagenturen in Deutschland zusam
men einen Marktanteil von rund 60 Prozent, die nochmals in Gruppen zusammengefassten vier größten Einkaufsholdings zusammen einen Marktanteil von über 80 Pro
zent auf dem Markt der Mediaagenturen. Teilweise wird aufgrund der starken Markt
stellung der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Einfluss auf die Medi
envielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhalte und
Programm, da viele Produkte ein sog. „Happy-Umfeld" benötigten, um für diese sinn
voll Werbung zu machen.
Eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redaktion und Programm wurde
verneint. Allerdings bestehe die Gefahr, dass kleinere Kunden, Qualitätsmedien und
differenzierte Agenturen, die nicht von den zum Teil erheblichen Rabattierungen und
Kick-backs profitieren würden oder andererseits gar nicht mehr Teil des Systems wä
ren, in dem die Werbegelder über die Mediaagenturen fließen, einen nachhaltigen
Wettbewerbsnachteil hinnehmen müssten,.der wiederum für die Vielfaltssicherung
von Belang sei. Für ein Verbot der in Frankreich durch das Loi Sapin verbotenen
sog. TradingVerträge bestehe in Deutschland kein Bedürfnis, da dieses aus einem
Korruptionsbekämpfungsgesetz entwickelt worden sei und in Deutschland nach den
kartellrechtlichen Ermittlungen in den Jahren 2006 bis 2008 bereits ein anderes Maß
an Transparenz und klarer vertraglicher Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen
bestehe. Teilweise wurden Transparenzprobleme bei der Weitergabe der Rabatte
von Mediaagenturen an die werbetreibenden Kunden gesehen. Allerdings sei es vor
nehmlich Aufgabe der Vertragsparteien, innerhalb ihrer Vertragsbeziehungen für die
000190
notwendige Transparenz und klare vertragliche Festlegungen zu sorgen. Insgesamt
wurde die kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im Bereich Mediaa
genturen als positiv bewertet, welche aufgrund der zunehmenden Konzentration der
Branche auch notwendig sei.
1.3 Ad-Blocker
Ad-Blocker sind im Hintergrund ablaufende Programme, welche dafür sorgen, dass
auf Webseiten enthaltene Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Diese wür
den unmittelbar in die Software der Webseiten der Medienanbieter eingreifen und die
Werbung blockieren und somit das Medienangebot entbündeln. Der Medienanbieter
stelle aber ein Gesamtprodukt zur Verfügung, zu welchem bei kostenlosen Angebo
ten auch Werbung gehöre, um das journalistische Angebot zu refinanzieren. Es be
stünde kein Recht auf unentgeltliche Information, weshalb entweder für ein Medien
produkt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Ad-Blocker wurden von
BDZV und VDZ als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis der Zeitungs
und Zeitschriftenverleger eingestuft, da derzeit bereits ca. 30 % der Internetnutzer
Ad-Blocker ven/venden würden. Für das Jahr 2016 werde ein hierdurch entstehender.
Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognostiziert. BDZV und VDZ forderten ein
generelles gesetzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von
verschiedenen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von
den Stakeholdern als nicht sachgerecht angesehen.
w,
Die Auswertung des Workshops erfolgte in der Sitzung der Arbeitsgruppe 3 am
13. April 2016.
2. Handlungsbedarf
2.1 Mediaagenturen
Nach derzeitiger Einschätzung besteht aktuell noch kein konkreter gesetzgeberischer
Hahdiungsbedarf. Entsprechende Forderungen wurden auch von Seiten der ange
hörten Stakeholder nicht erhoben. Allerdings sollten die Mediaagenturen aufgrund
ihrer Doppelrolle, der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Marktmacht vom Ge
setzgeber weiter beobachtet werden.
000191
2.2 Ad-Blocker
Ad-Blocker werden als gesetzeswidrig angesehen. Da die zugrundeliegenden
Rechtsfragen von verschiedenen Gerichten jedoch noch unterschiedlich beurteilt
würden, sahen die vertretenen Stakeholder einen rechts- und medienpolitischen Be
darf für ein gesetzliches Verbot Ein Abwarten höchst- oder verfassungsrechtlicher
Entscheidungen könne nicht zugemutet werden.
3. Konkrete Eckpunkte und ggfs. Regulierungsvorschläge
ist eCPiÜÜ
bei TMI^ßM .
emibeiie^^^^
4. Weiteres Verfahren
4.1 Zum bisherigen Bericht
Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung
der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme
dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
erzielt werden konnte, wird dies vom Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle vorge
schlagen werden. Die Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen eines der nächs
ten Änderungsstaatsverträge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag
entsprechend anzupassen.
4.2 Mediaagenturen
Nach derzeitiger Einschätzung lässt sich ein konkreter Handlungsbedarf bei Mediaa
genturen verneinen. Die Entwicklung soll allerdings weiter beobachtet werden. Ge
gebenenfalls könnten die Länder in En/vägung ziehen, u.a. das bereits in § 7 Abs. 2
000192
RStV angelegte Verbot der Einflussnahme von Werbung und Werbetreibenden auf
das Programm zu en/veitern und auszubauen.
4.3 Ad-Blocker
Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine weitere gründliche Prüfung erforderlich, u.a. zu
möglichen gesetzlichen Verortungen, zur EU-Rechtskonformität, in die auch das
BMJV wegen seiner Zuständigkeit im Bereich des UWG einzubeziehen sein wird.
r
000193
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Franke, Philipp (StM) <[email protected]>
Von:
Montag, 18. April 2016 13:34
Gesendet:
An:
n dsh.
rw.de); Witze!(BKMj^olanaJ^
^^^^^Hi(5)5tk.rlp.de)
Betreff
FnsUieute (DS)- Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier:
Anlagen:
160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'ln_RegChefs am 160616
Mediaagenturen und,Ad-Biocker
- Stand 18.04.2016.docx
Wichtigkeit:
^^;^be Kolleginnen und Kollegen,
"^s Anlage übersende Ich Ihnen zur Vorabstimmung den Behchtsehtwurf der AG Kartellrecht / Vielfaltssicherung zu
den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzlenn mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016.
Ich möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss,zu
Übersenden.
Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen.
Freundliche Grüße
Philipp Franke
^iaden-Württemberg
Staatsministerium Baden-Württemberg
Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien
Richard-Wagner-Straße 15
70184 Stuttgart
Telefon:
E-Fax:
-h49 7112153 362
+49 71166472 362
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.stm.baden-wuerttemberg.de
+++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++
000194
P^ricW der
^Medi^nko^r^z
AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung (Voreitz BMWI/Baden-Württemberg)
Zwischenberichtzu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker
1. Sachverhalt
1.1 Allgemeines
W
In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie
rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission
am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die
Themen Med.iaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögii
eher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in
der AG KärtellrechtA/ielfaitssicherung behandelt.
Um die erforderlichen fachlichen Hintergmndinformationen von den betroffenen Stakehoidern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu
Mediaagenturen und Ad-Biockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung
des Themas Mediaagentureh ist die von Medienunterhehmen (Presse, Rundfunk)
geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle
\y
der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungert und Vergütungspraktiken so
wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei
nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Infhalte von
Medienunternehmen. Im Fall der Ad-Blocker wird das Geschäftsmodeli als ein unzu
lässiger Eingriff in eigene werbefinanzierte Geschäftsmodelle der Medienunternehrnen gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli
che Beeinträchtigungen der Mediertvielfalt,. gesetzgeberische Maßnahmen gefordert.
Teilnehmer waren Vertreter der Organisatiort der Mediaagenturen(OMG e.V.), der
Omnicom Media Group Germany GmbH,des Bundesverbands Deutscher Zeitungs
verleger(BDZV),des Verbandes Deutscher Zeitungschriftenverleger(VDZ),des
Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAI/V), des Verbands Privater
000195
Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), von ARD.der Geschäftsführer der ZDF
Werbefernsehen GmbH,der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef
eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen
Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wur
den im Nachgang der Sitzung eingereicht.
1.2 Mediaagenturen
Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstieister in der Werbewirtschaft, die ins
besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi
en beraten Mediaagenturen handeln dabei sowohl im Auftrag der Kunden (Administ-
ratiwerträge), kaufen aber auch auf eigene Rephnung ohne Kundenauftrag rabattierte Werbeflächen ein und veräußern diese an werbetreibendp Dritte weiter(sog. Trä-
ding). In beiden Fäiien handeln die Mediaagenturen in der Regel im eigenen Namen.
Mbdiaagerituren sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig
Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschaft. Gerade mit Blick auf die
mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote
kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro
zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der QMG mehr Vorteile
beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaägentur-Holding GroupM haben in
Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings
verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein
Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Euro.^ Teilweise wird aufgrund der starken
Marktstellüng der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Eihfluss auf die
Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal
te und Programm,da viele Produkte ein sog.„Happy-Umfeld" tienötigten, um für diese sinnvoll Werbung ZU machen.
In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti
onen und Programme verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi
aagenturen die Gefahr, dass kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh
men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zü Mediaagenturen verfügen
würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen,der
Quelle: Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Arbeltsgruppe Kartell-
rechtA/lelfaltssIcherung, Berlin, 08.03.2016.
000196
wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nach dem
Lo'r Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von
den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge
gen wurden die im Lei Sapin bestehenden Regelungen zu Tränsparenzverpflichtungen als prüfungswerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Insge
samt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im
Bereich der Mädiaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Marktkonzentratiön in diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei.
1.3 Ad-Blocker
Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene
Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft
ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf
fassung der Medienanbieter stellen sie ein Gesamtprodukt zur Verfügung, zu wel
chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An
gebot zu refinanzieren: Dieses Gesamtahgebot werde durch den Ad-Blocker faktisch
entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb
entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse.
Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson
dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- ünd Zeitschriftenverleger bezeichnet,
da derzeit bereits ca. 30 % der Internetnutzer Ad-Blocker venwenden würden, bei
technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016
werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognosti
ziert. Die Medienunternehmen forderten vor diesem. Hintergrund ein generelles ge
setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre
chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede
nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als
nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die frühere Rechtsprechung des
BGH,die Werbeblocker im Fernsehen für zulässig ansah(BGH, Urteil yorri 24. 6.
2004 -1ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Femsehfee") als nicht übertragbar angese
hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei ebenfallis keine tragfähige Alternative.
000197
2. Handlungsbedarf
2.1 Mediaagenturen
In der Anhörung wurden von Seiten der Stakeholder keine konkreten Forderungen
erhöben. Allerdings würde eine Ergänzung des Verbots der Einflussnahme der Wer
bung oder des Werbetreibendeh auf das Programm in §7 Abs. 2 des Rundfunk
staatevertrags für erwägenswert öTachtet. Zudem sollten die Medjäägehtüren auf
grund ihrer Doppelrolle,.der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Marktmacht vom
Gesetzgeber weiter beobachtet werden.
W'
Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht ab
schließend geklärt, ob gesetzgeberischer Händlungsbedarf besteht. So ist von ein
zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen
des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befürwortet worden.
2.2 Ad-Blocker
In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen
Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen .Bedarf für ein gesetzliches
Verbot von Ad-Blockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritätsschutz
für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des
Signalschutzes im Rundfunkrecht sein.
W
Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-Blockern als rechtlich und mit Blick auf die
Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpolitisch als prob
lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in
Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen(UWG, Urheberrecht,
Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich.
3. Weiteres Verfahren
4.1 Allgemeines Kartejlrecht/ Vielfaltssicherung
Da bereits im ersteh Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung
der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme
dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
000198
erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle vorschlagen,
die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs. 2)entsprechend zu ändern. Der
Referentenentwurf wird demnächst in die Ressortabstimmung gegeben. Die Länder
beabsichtigen ihrerseits, im Rahmeh einer der nächsten Änderungsstaatsverträge
die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend anzupassen.
4.2 Mediaagenturen
Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, sollen u.a, die
derzeit angesetzten fachlichen Disküssionsveranstaltungen zu diesem Thema aus. gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob im Hinblick auf die komplexe
Situation und den noch frühen Diskussionsstand Bedarf für eine gutachterliche Auf
arbeitung und Vertiefung der Thernatik, insbesondere zu Wirküngen mit Relevanz für
^. die Meinungs- und MedienVielfalt, besteht.
4.3 Ad-Biocker
Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län
der erforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver
bundenen medienpolitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung (z.B. im Ur
heberrecht, UWG oder RStV)ergänzend zu den bestehenden lauterkeitsrechtlichen
Regelungen geboten ist.
000199
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Witzel (BKM), Roland, Dr.
Von;
Montag, 18. April 2016 21:10
Gesendet:
Tranke^Philip^StM)^^^^
An:
Cc:
@sk.h a m burg.d e;
hambura.de!^^^^^^^[email protected];^^B
^^|||||il|^^^^p.de); BKM-K32J BKM-PGBLKM_
Betreff:
AW: Frist, heute (DS) - Bericht AG KartellrechtA/ielfaltssicherung, hier:
Anlagen:
160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in_RegChefs am 16 0616
Mediaagenturen und Ad-ßlocker
- Stand 18.04.2016 BKM.docx
Wichtigkeit:
,1^ eher Herr Franke,
vielen Dank für die Übermittlung des Berichtsentwurfs. BKM zeichnet bei Übernahme der kleineren, kenntlich
gemachten Änderungen gerne mit.
Mit besten Grüßen
i.A.
Roland Witzel
Dr. Roland Witzel, Juris Doctor (University of Pennsylvania)
Referat K 32
.
■
"
'
Medienrecht, Neue Medien
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Köthener Straße 2
10963 Berlin
'
Telefon; 03018-681-44277
.vax: 03018-681-5-44277
^/J^feratspostfach: [email protected]
P-Mail: [email protected]
-
.
'
. .'
.
Internet: httD://www.kultur5taatg;ministerin.de
Von: Franke, Philipp (StM)[maiito:[email protected]
b
d
landsh de-
Witzel
Betreff: Frlst^Teut^DsT-BedciTAGKarte^
BMWIIIHIjlHB
nier: nediaagentureTf und Ad-BlocKer
Wichtigkeit: Hoch
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Anlage übersende ich Ihnen zur Vorabstimmung den Berichtsentwurf der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung zu
den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzierin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016.
^
000200
Ich möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss, zu
übersenden.
Die kürze Frist bitte ich zu entschuldigen.
Freundliche Grüße
Philipp Franke
Badezb-Wiirtteiaberg .
Staatsministerium Baden-Württemberg
Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien
Richard-Wagner-Straße 15
^^0184 Stuttgart
^'^lefon:
+49 7112153 362
E-Fax: "
+49 71166472 362
E-Mail:
Internet:
[email protected]
www.stm.baden-wuerttemberg.de
+++
Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++
000201
AG Karteilrecht/Vielfaitssicherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg)
Zwischenbericht zu den Themen Mediajagentüren und Ad-Biocker
1. Sachverhalt
1.1 Aligemeines
In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie
rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission
am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die
Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögli
cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in
der AG KartellrechtA/ielfaltssicherung behandelt.
Um die erforderlichen fachlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Sta-
keholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu
Mediaagentureii und Ad-Biockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung
des Themas Mediaagenturen ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk)
geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z,B. Doppelrolle ■
der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so
wie die starke Mail^tstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung eig
nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von
Medienunternehmen. Im Fall der Ad-Blöcker wird das Geschäftsmodell als ein unzu-
• lässiger Eingriff in eigene werbefinänzierte Geschäftsmodelle der Medienunterneh
men gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli
che Beeinträchtigungen der Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert.
Teilnehmerwaren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V;), der
Omnicom Media Group Germany GmbH,des Bundesverbands Deutscher Zeitungs
verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeitwgschriftenverleger(VDZ), des
Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater
000202-
Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), von ARD. der Geschäftsführer der ZDF
Werbefernsehen GrhbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef
eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen
Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wür
den im Nachgang der Sitzung eingereicht.
1.2 Mediaagenturen
Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der WeilDewirtschaft, die ins
besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi
en beraten. Mediaagenturen handeln dabei sowohl im Auftrag der Kunden (Administratiwerträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung ohne Kundenauftrag rabattier-
^
te Werbeflächen ein und veräußerh diese an werbetreibende Dritte weiter(sog. Trading). jn beiden Fällen handeln die Mediaagenturen in der Regel im eigenen Namen.
Mediaagenturen sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig
Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschaft. Gerade mit Blick auf die
mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote
kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro
zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der OMG mehr Vorteile
beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaagentur-Holding GroupM haben in
- Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings
verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein
Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Euro.^ Teilweise wird aufgrund der starken
Marktstellung der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Einfluss auf die
Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal
te und Programm, da viele Produkte ein sog. „Happy-Ümfeld" benötigten, um für die
se sinnvoll Werbung zu machen.
In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti
onen und Programme vemeint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi
aagenturen die Gefahr, dass kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh
men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagenturen verfügen
würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der
^ Quelle:Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Arbeitsgruppe Kartell
recht/Vielfaltssicherung, Berlin, 08.03.2016.
'3
wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nach dem
Loi Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von
den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge
gen wurden die im Loi Sapin bestehenden Regelungen zu Transparenzverpflichtun
gen als prüfenufifswerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Ins
gesamt wurde die bisherige kartelirechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im
Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Markt
konzentration in diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei.
1.3 Ad-Blocker
Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene
Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft
ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf
fassung der Medienanbieter stellen|siel.em Gesamtprodukt
chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An
MöditnanKtU-.
zuvör
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gebot zu refinanzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blocker faktisch
entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb
entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse.
Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson
dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und ZeitschriftenVerleger bezeichnet,
da derzeit bereits ca. 30% der|lntern6tnutzeilM:Bl9-Cker.y.®Cw®Q?[®0.MCd^^^^
technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016
werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca.40 Mrd. Euro prognosti
ziert. Die Medienuntemehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge
setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre-.
KoihnientarlWR2]tBaie^^h dies
aufdeutele.
Notz^
weltÄcit?
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chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede
nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als
nicht zümutbar betrachtet. Insbesondere wurde die früherej RechtsprecMhS.des
BGH,die Werbeblocker im Fernsehen für zulässig ansah(BGH, Urteil vom 24.6.
2004 -1 ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Fernsehfee") als nicht übertragbar angese
hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben
Komraälitar
VenVendtmg
des Wortes..fitihö^ suggenerl,
um dneitüfilehreile ^•«ifö;au^"ge6cto_. <
Rspr.todeit^tsaphU^^tdlj^R^, '' '
fort ist
aufAd-BfoQkqt .
anwradbar.Daher bdsdijusherige^fepft;:
falls keine tragfähige Alternative.
000204
2. Handluhgsbedarf
2.1 Mediaagenturen
Zwar wurden iin der Anhörung wurden von Seiten der Stakeholder keine konkreten
Forderungen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einflussnahme der Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm in § 7 Abs. 2 des
Rundfunkstaatsvertrags für enA^ägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagentu
ren aufgrund ihrer Doppelrolle, der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Markt
macht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden.
Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht ab
's-''
schließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So ist von ein
zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Überträgung der Regelungen
des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befünA/ortet worden.
2.2 Ad-Biocker
In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen
Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches
Verbot von Ad-Blockem. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritätsschutz
für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dern Gedanken des
Sighalschutzes im Rundfunkrecht sein.
Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-Blockern als rechtlich und mit Blick auf die
Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpolitisch als prpblernatisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in
Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (UWG/IgWbI, Urheber
recht, Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich.
3. Weiteres Verfahren
34.1 Ällgeineines Kartellrecht / Vielfaltssfcherung
Da bereits im ersteh Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung
der verfahrensrechtlicheh Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Lahdesme
dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medieribereich (KEK)
000205
erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der9. GWB-Novelle|u.a.| vprschiagen, die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs.l2|i.entspreche^nd z
Der Referentenentwurf wird demnächst in die Ressortabstimmung gegeben. Die
Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsver
träge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsverträg entsprechend anzu
passen.
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34.2 Mediaagenturen
Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, sollen u.a. die
derzeit angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus
gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob im Hinblick auf die komplexe
Situation und den noch frühen Diskussionsstand Bedarf für eine gutachterliche Auf
arbeitung und Vertiefung der Thematik, insbesondere zu Wirkungen mit Relevanz für
die Meinungs- und Medienvielfalt, besteht.
M.3 Ad-Blocker
Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län
der erforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver
bundenen medienpolitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung (z.B. im Ur
heberrecht, UWG/IgWBI oder RStV)ergänzend zu den bestehenden lauterkeitsrecht-
:
Kon^menfarEW^]: P^:GWB.söHtt
an diesa $td|e
lichen Regelungen geboten ist.
000206
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Von:
Witze!(BKM), Roland, Dr.
Gesendet:
Dienstag, 26. April 2016 21:42
An:
Witze!(BKM), Roland, Dr.
Betreff:
WG: Frist, heute (DS)- Bericht AG KartellrechtA^ielfaltssicherung, hier
Anlagen:
160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in_RegChefs am 16 06 16
Mediaagenturen und Ad-Blocker
- Stand 18.04.2016 BKM.docx
Wichtigkeit:
Von: [email protected]ünd.de fmailto:[email protected]]
Gesendet^ien^g, 19. April 2016 09:00
An: i^BBWfcetrn.bwI.de: Witze!(BKMV Roland, Dr.
m.bwl.de; BMWI
amburq.dell^^^^^^BOsk.hambur
pgblkFT^
'I' BKM-K32_;
Betreff: WG: Frist, heute(DS)- Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier; Mediaagenturen und Ad-Blocker
Wichtigkeit: Hoch
Lieber Herr Witzel, lieber Herr Franke,
182 bittet um Streichung der eingefügten Ergänzung „GWB"im Zusammenhang mit Ad-Blockern. Begründung
eingefügt.
Danke und Gruß
Silvia Leipelt
'^Von: [email protected] fmailto:[email protected]]
^iBsendet: Montag, 18. April 2016 21:10
[email protected]
Cc: BBBMS||^2;
stk.nrw.de;
fist, heute (DS)- Berlc
Wichtigkeit: Hoch
stm.bwl.de:
IB2;
i.(30iaiJgE^; [email protected]; [email protected]
, _
ärf§llrecht/Vlelfaltssicherung,
hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker
Lieber Herr Franke,
vielen Dank für die Übermittlung des Berichtsentwurfs. BKM zeichnet bei Übernahme der kleineren, kenntlich
gemachten Änderungen gerne mit.
Mit besten Grüßen
i.A.
Roland Witzel
Dr. Roland Witzel, Juris Doctor (University of Pennsylvania)
Referat K 32
Medienrecht, Neue Medien
Die Beauftragte der Bundesregierung
000207
für Kultur und Medien
Köthener Straße 2
10963 Berlin
Telefon: 03Ü18-681-44277
Fax: 03018-681-5-44277
Referatspostfach: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Internet; httD.7/www.kültürstaatsministerln.de
Von: Franke, Philipp (StM) fmailto:[email protected]
Gesendet^ontaaJ^Qg^lS 13:34
■
^
Anj^^BBB|l||^^^^^fciamburade^^^MBBJpBisk.hamburQ.de:^|BM|M||p(^stk.land5h.de:
^^^^^PI^HH^^^||^B^||||P^stKT^ide)rwiSel(BKM)^oland^r]2Hjj|jjj^F
Betreff: Frist, heute(D5)- BerlchtAnSrfellrecht/Vielfaltssicherung, hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker
Wichtigkeit: Hoch
.iebe Kolleginnen und Kollegen,
als Anlage übersende ich Ihnen zur Vorabstimmung den Berichtsent'wurf der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung zu
den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016.
Ich möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss, zu
übersenden.
Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen.
Freundliche Grüße
Philipp Franke
tiadea-Württemberg
Staatsministerium Baden-Württemberg
Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien
Richard-Wagner-Straße 15
70184 Stuttgart
Telefon:
+49 7112153 362
E-Fax:
+49 71166472 362
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.stm.baden-wuerttemberg.de
+++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist
000208
>
lenz
mit ten R^igiefuhgsöhefinnen und Regierungschefs der Länder
am 16. Juni 2016
AG KartellrechWIelfaltssicherung (Vorsitz BiWWI/Baden-Württemberg)
Zwischenberichtzu den Themen Medlaagenturen und Ad-BIocker
1. Sachverhalt
1.1 Ällgemelnes
In der Besprechung der Burideskahzierin mit den Regierungschefinnen und Regie
rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bupd-Länder-Kommission
am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die
Themen Medlaagenturen und Ad-BIocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögli
cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in
der AG KarteljrechtA/ielfaltssicherüng behandelt.
Uni die erforderlichen fachlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Sta-
keholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 6. März 2016 einen Workshop zu
Medlaagenturen und Ad-Blockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung
des Therhäs Mediaagerituren ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk)
geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle
der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so
wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei
nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von
Medienunternehmeri. Im Fall der Ad-BIocker wird das Geschäftsmodell als ein.unzu
lässiger Eingriff in eigene werbefinanzjerte Geschäftsmodelle der Medienunterneh
men gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli
che Beeinträchtigungen der Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert.
Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der
Onfinicom Media Group Germany GmbH,des Buhdesverbands Deutscher Zeitungs
verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeituagschriftenverleger(VDZ), des"
Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater
000209
Ruhdfünk und Teleniedien e.V.(VPRT), von ARD, der Geschäftsführer der ZDF
Werbefernsehen GmbH,der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef
eines Verlags; Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen rpit den einzelnen
Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wur
den im Nächgäng der Sitzung eingereicht.
1^2 Mediaagentüren
Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins
besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi
en beraten. Mediaagenturen handeln dabei sovyohl Im Auftrag der Kunden (Administ
rativverträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung öhne Kundenauftrag rabattierte Werbeflächen ein und veräußern diese an wert^etreibende Dritte weiter(sog. Tra-
ding). In beiden Fällen handeln die Mediäagenturen in der Regel Im eigenen Namen.
Mediaagenturen sind eine eigene Wirtschaftsstüfe und dabei in der Regel gleichzeitig
Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschaft. Gerade mit Blick auf die
mitderOigitälisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote
kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro
zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der OMG mehr Vorteile
beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagehturen der Mediaägentur-Hölding GroupM haben in
Deutschland einen Märktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings
verfügen zusanrimen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein
Werbebudget In Höhe vön 12,4 Mrd. Euro!^ Teilweise wird aufgruiid der starken
CV
w.
Marktstellung der großen Mediäägenturen zumindest,langfristig ein Einfjuss auf die
Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal
te und Programm, da viele Produkte ein sog.„Happy-Umfeld" benötigten, um für die. se sinnvoll Wefbüng,zu machen.
In der Anhörung wurde eihe direkte Einflußnahme der Mediäägenturen auf Redakti
onen und Programme verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi-
äagentüren die Gefahr^ dass kleinere Werbetreibende aber auch Mediertunternehrhen nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagentüren verfügen
würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der
^ Quelle: Präsentation der OMG beim ^erten-Workshop der Arbeitsgruppe Kartell-
rechtA^ielfaltssicherüng, Berlin, 08.03.2016.
000210
. wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nacbdem
Lei Sapin in Frankreich bestehenden Tradingvierbots in deutsches. Recht wurde von
den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge
gen wurden die im Loi Sapin bestehehdeh Regelungen zu Transparenzverpflichtun-
I gen als prüfentm§swerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Ins
gesamt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im
Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Marktkönzentration in diesem Bereich auch weiterhin notvyendig sei.
1.3 Ad-Blocker
Ad-BIpcker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene
W.
Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft
ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf
fassung der Medienanbieter stellen |si4eih.G®?an]tprPd-|Jkt.zur Verfügu^^^
tl!^cnam(U]s
chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An
gebot zu refinahzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blöcker faktisch
entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb
entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse.
Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson
dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bezeichnet,
da derzeit bereits ca. 30 % der|nternethützef|Ad-Blqcker yeiwend^^^^^
technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016
a^dentecWmtCftiCTmiast oBcptfolzeti^-:
werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognosti
ziert. Die Medienuntemehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge
setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre
chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede
nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als
nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die Ifrüherel Rechtsprechung.^
KQ^jnei^r.|
BGH,die Werbeblocker im Femsehen für zulässig ansah (BGH, Urteil vom 24. 6.
üm^e^e
2004 -1ZR 26/02 <KG)Werbeblocker "Fernsehfee") als nicht übertragbar angese
d>B!S3c(!r •
hen..Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben
falls keine tragföhige Alternative.
000211
2. Handlungsbedarf
2.1 Mediaagenturen
Zwar wurden itn der Anhörung wurden von Seiten der Stakeholder keine konkreten
Forderungen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einfluissnahme der Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm In § 7 Abs. 2 des
Rundfunkstaatsvertrags für erwägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagentu
ren aufgrund ihrer Doppeirölie, der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Markt
macht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden.
Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht ab
w
schließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So Ist von ein
zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen
des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befünwortet worden.
2.2Ad-Blocker-
In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen
Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches
Verbot von Ad-Blockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein integritätsschutz
für joumalistisch-redäktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des
Signalschutzes im Rundfunkrecht sein.
Die AG sieht das Geschäftsmodeli.von Ad-Blockern als rechtlich und mit Bück auf die
Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpolitisch als prob
w
lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in
Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (UWG/iGWBl. Urheberrecht, Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich.
Kprnmentar[ISPIS]: ypRThatsiclr: ~
iuich jpeinv Etinneiusg vnd denXu&eicR-
ntmgmads d^.Aniiöiung mcht2um KdrteilrechVgeäußert.lä derscfarii[Uichm '
3. Weiteres Verfahren
34.1 Allgemeines Kartellrecht / Vielfaltssicherung
StelI1^D^lahme findet sich eböiialls k^ihe
FoTdeiw&die das GWBbebifiR We^e- .
werbsrechdich wird eindeutig iS$i UnliautejiReitsiechts v^tanden. .
Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung
der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Karteilbehörden und der Landesme
dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
000212
eraelt werden konnte, wird der Bund im Rehmen der 9. GWB-Novelie kaivorechla-
gen, die enteprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs.j2|l entsprechend zu änd^""
Der Referentenentwurf wird demnächst in die Ressortäbstimmung gegeben Die
Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsver
träge die davon betroffene Kiausel im Rundfunkstaatsvertrag ehtspmchend anzupassen.
Kdmnieirtär[Vj^kej;Bütt um AÄ-
me Aescr
jen Eüidtacfc
zwischen
betrofifaienAbsätes vetäcito werÄ
34.2 Mediaagentüren
zur weiteren Kiärung, ob gesetzgeberischer Hartdiungsbedarf besteht, seilen u.a. die
derzert angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus
gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob im Hinblick auf die komplexe
Situation und den noch frühen Diskussionsstand Bedarffür eine gutachterliche Auf
arbeitung
und Vertiefung
der Thematik,
insbesondere zu Wirkungen mit Relevanzfür
die
Meinungsund Medienvielfalt,
besteht.
24.3 Äd-Blocker
Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län
dererforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver
bundenen medienpoiitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung(z B im Urheberrecht, UWG^pder RSfV)ergM^^
liehen Regelungen geboten ist.
/
""
Kommcintartl.SDl9l!sn
w'
000213
Petersen (BKIVI). Christin. Dr.
Von:
Witze!(BKM), Roland, Dr.
Dienstag, 26. April 2016 21:42
Gesendet:
An:
Witze!(BKM), Roland, Dr.
'
. '
Betreff;
WG. Frist, heute(DS) - Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier '
Anlagen:
150408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in.RegChefs am 16 0616
Mediaagenturen und Ad-ßlocker
- Stand 18 04 2016 BKM.docx
Von: Sahin, Amelie (StK) rmailto:Amelie.Sahtn@c:i-if rin Ho]
- - ---
^
Gesendet: Dienstag, 19. April 2016 10:40
An:
^Lieber Herr Franke,
Änderungen vorgenommen. Die Änderungen der BKM können von uns mitgetragen werden
Viele Grüße
Amelie 5ahin
Von; [email protected] dg rmailtoiRnland w7tzel@hrm"h,Tnr^^^^
^
Gesendet: Montag, 18. April 2016 21:10
An; EMigB^ranke^trn.bwi.rie
Hp" '''
Hoch
Karteilrecht/Vielfaltssicherung, hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker
Lieber Herr Franke,
BKM
B,i
Mit besten Grüßen
i.A.
Roland Witze!
Dr. Roland Witze!, Juris Doctor (University of Pennsylvania)
Referat K 32
.
Medienrecht, Neue Medien
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
■ ".
*
Köthener Straße 2
10963 Berlin
000214
Telefon: 03018-681-44277
Fax: 03018-681-5-44277
Referatspostfach: K32(a)bkm.bund.de
E-Mail: Roland.Witzel(a)bkm.bund.de
Internet: http://www.kultürstaatsministerin.de
Von: Franke, Philipp (StM) rmaiito:[email protected]
Gesendet:_MüDtaq, 18. April 2016 13:34
Ap-^MM|^B||^jMQKkdTamhiirq_dp^^^BBBBBfcsk.harnburQ.de:j|^BHM
I I l iinl li i l
Cc^MWnungbluth, Armin; Kreißig, Wolfgang (StM); BMWI Jungheim, Stephanie; BMWI Leipelt, Silvia
Betreff: Frist, heute (DS) - Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker
Wichtigkeit: Hoch
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Anlage übersende ich ihnen zur Vorabstimmung den Berichtsentwurf der AG Kartellrecht / Vielfaltssicherung zu
^.^Si^en Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzlerin mitdenzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUT
^■ <egierungschefinnen und Regierungschefs der Länderam 16. Juni 2016.
"^ch möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- bder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss, zu .
übersenden.
Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen.
Freundliche Grüße
Philipp Franke
Baden-Württemberg
.-^aatsministerium Baden-Württemberg
Jellv. Leiter Referat 35 - Rundfunkpolitik und Medien
Richard-Wagner-Straße 15
"*^0184 Stuttgart
Telefon:
+49 7112153 362
E-Fax;
+49 71166472 362
E-Mail:
Internet:
'
[email protected]
www.stm.baden-wuerttemberg.de
+++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++
000215
■ ÖöHpht der Bund-Länder-Kommission zur Medlenkohvergenz
für-die Besprechung der Bundeskanzlerin
ihlt den Regieruhgschelinnen und Regierungschefs der Länder
am 16. Juni 2016
AG Karteiirecht/Vieifaitssfcherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg)
Zwischenbericht zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker
.1. Sachverhalt
1.1 Allgemeines
W
In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Reglerungschefinnen und Regie
rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission
am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die
Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögli
cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in
. der AG KartellrechtA/ielfaltssicherung behandelt.
Um die erforderlichen fachlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Sta-
keholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu
Mediaagenturen und Ad-Blockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung
des Themas Mediaagenturen ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk)
geübte Kritik an einzelnen GeschäftsmodOllen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle
- der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so
wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei
nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von.
Medienunternehrrien. Im Fäll der Ad-Blocker wird das Geschäftsmodell als ein unzu
lässiger Eingriff in eigene werbefinanzierte Geschäflsmodelle der Medienuntemeh-
men gesehen. Deshalb werden-teilwßise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli
che Beeinträchtigungen der. Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert.
Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der
Oninicom Media Group Germany GmbH; des Bundesverbands Deutscher Zeiturigsverleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeittmgschriftenverleger(VDZ), des
Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater
000216
I Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), vert-der ARD, der Geschäftsführer der ZDF
Werbefernsehen GmbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef
eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen
Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wur
den im Nachgang der Sitzung eingereicht.
1.2 Mediaagenturen
Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins
besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi
en beraten. Mediäagenturen handeln dabei sowohl im Auftrag der Kunden (Administ-
ratiwerträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung ohne Kundenauftrag rabattierw
te Wertäeflächen ein und veräußern diese an werbetfeibende Dritte weiter(sog. Tra-
ding). In beiden Fällen handeln die Mediaageinturen in der Regel im eigenen Namen.
Mediaagenturen sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig
Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschäft. Gerade mit Blick auf die
mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote
kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro
zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der OMG rtiehr Vorteile
beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaagentur-Holding GroupM haben in
Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings
verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein
Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Eüro.^ Teilweise wird aufgrund der starken
Marktstellung der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Einfluss auf die
Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienägenturen auf Inhair
te und Programm, da viele Produkte ein sog.„Häppy-Umfeld" benötigten, urti für die
se sinnvoll Werbung zu machen.
In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti
onen und Progrartime verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Mediaägehturen die Gefahr, däss kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh
men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagenturen verfügen
würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der
'Quelle: Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Ariaeitsgruppe KartellrechtA/ielftiltssicherung, Berlin, 08.03.2016.
000217
wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei Die Übernahme des nach dem
Lei Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von
den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht eiforderlich erachtet. Hinge
gen wurden die im Loi Sapin bestehenden Regelungen zu Transparenzverpflichtun
gen,als prüfentm§swerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelüngen erachtet. Ins
gesamt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im
Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Markt
konzentration Iii diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei.
1.3 Ad-Biocker
Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene
Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft
ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf
fassung der Medienanbieter stellen |sie| ej.n GesamtprpduM.zur Verf^^^
Chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An
gebot zu refinänzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blocker faktisch
entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb
entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse.
Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson
dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und Zeitschriften Verleger bezeichnet;
da derzeit bereits ca. 30 % der|!nternetnufzei|.Ad-Blocker yeiwende^^^
technikäffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016
yrlelt^y ' ' c-'.
werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognosti
ziert. Die Medienunternehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge
setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre
chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede
nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als
nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die[früher^ Rechtsprechu.ng_d
Kömihehter-tW^^
BGH, die Werbeblocker im Fernsehen für zulässig ansah (BGH, Urteil vom 24.6.
^«ehe i^iäei>veQe'^^
2004 -1ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Fernsehfee")als nicht übertragbar angese
■ än^yendter.ffäier !b«s«t
Isttiini'iw i&ltf
'zyxwvutsr
l^f,
hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben
falls keine tragfähige Alternative.
00021(3
2. Handlungsbedarf
2.1 Mediaagenturen
'
I Zwar wurden iln der Anhörung wwrden-von Seiten der Stakeholder keine konkreten
Forderungen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einfluss-
nahme der Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm in §7 Abs. 2 des
Rundfunkstaatsvertrags für erwägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagentu
ren aufgrund ihrer Doppelrolle, der Gätekeeperfunktion und aufgrund ihrer Markt
macht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden.
Mach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht abschließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So ist von ein-
zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen
des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befürwortet worden.
2.2 Ad-Blocker
In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen
Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches
Verbot von Ad-BIockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritätsschutz
für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des
Signalschutzes im Rundfunkrecht sein.
Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-BIockern als rechtlich und mit Blick auf die
Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpoiitisch als prob
lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in
Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (UWGyfeWBl, Urheber-
gWb söüte
recht, Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich.
3. Weiteres Verfahren
34.1 Allgemeines Kartellrecht / Vielfaltssicherung
Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung
der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme
dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Mediertbereich (KEK)
000219
erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle kaLyprschlagen, die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs.a «htscwehend
Der Referentenentwurf wird demnächst In die Ressortabstimmung gegeben. Die
Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsver-
KommentarIWRSlcfiite mAx&ah-
me dieserF<mnuUenjn&^den Eindmcfc
rov«niddeii,'&ss!^(8DaBti;nmigdes'
.^tes:der>9.fÖ^ii^^^
ist..
vA'.X:-;-'
i'V' -f.- '
träge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend anzupassen.
betroffenen
weid»
34.2 Mediaagehturen
Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht sollen u.a. die
derzeit angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus
gewertet werden. Außerdem sollte geprOft werden, gb ob im Hinbllclr.aufarund dier
komplexen Situation und d6n:d§s.hoch frühen Diskussionsstands Bedarf für eine "
gutachterliche Aufarbeitung und Vertiefung der Thematik, insbesondere Im Hinhiicir
aufging Gefahrduna.Wrkrrnarn rfiit Rclovun.. für üic-^Meinungs- und Medienvrelfalt, besteht. Die gutachterliche Aufherpituno sollta neoebenenfalte anrh orftrtom
inwieweit Reoelunoen aus dem Loi Sanln Firn,.no in
Recht finden kftnn-
ten.
34.3 AdrBfocker
Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län
der erforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver
bundenen medienpolitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung(zB im Urheberrecht,lMG/!GS!5iapderRSty)ergänzenlzu
liehen Regelungen geboten ist.
000220
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Franke, Philipp (StM) <[email protected]>
Dienstag, 19. April 2016 12:01
Püschel (BKM), Jan Ole, Dr.; Petersen (BKM), Christin, Dr.; Veitmann (BKM),
Judith; BKM-PGBLKMjJJ^^[^^mMm^stk.rlp.de);
(BKM), Oliver; Püschel (BKM), Jan Ole,
Dr.; Petersen (BKN^};_Qiristin, Dr.; BKM-PGBLKMjzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSR
^■ ■ ^^H|H^kstlcb^ern.de; [email protected],
^|mP^^sn7amburg.de),'^B^H|BpßsBiamDur^e; Hamburg
Geschäftsstelle Medien (qeschaeftss^[email protected]^e)^MWI^
MWI m|||^ftM^Bl^0-IB2;
^^^^MWIBUE^VIB5;m^m^^^k.nrw.dei^P^P
^^^^HHHJ(bstlair^e)MTTedienreferat@stl^rw^^^^^J
VHHPHV
^^^^^^l^^mi^H^H^Hjpsk.sachsen.de);
SK (Medienrefera^@5k.sachsen.de);
^^B^^H^^^set^5kdnzlej.berlin.de;^|^^^|^H^^^^Hp
^^^P||^^^^|H|@stk.brandenbu]Ty{e); Medienrefera^Sl^rennen
(medienmferat@sl^i^en.de);^mH^)stk.hessen.de;m|^^
^H^B^Hm^[email protected]}; [email protected]; [email protected];
U^H^festaatskanzlei.saarland.de;
medienreferat^staätskan2lei.5aarland.de;^^^^^^^_
^MM|BW^fcstk.sachsen-anhalt.de;1^^^Bl^^^festk.landsh.de;
^^^^^^^^HH||H|^^^^B^fetsk.thueringen.de)
Betreff:
FRI^^^mOCH^^MDS)^bS?Tmung des Berichtsentwurfs der AG
Anlagen:
Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier Mediaagenturen und Ad-Blocker der
BLKM für die Besprechung BK'in/RegChefs am 16.06.2016
150408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in.RegChefs am 16 0616
- Stand 19.04.2016.docx
ebe Kolleginnen und Kollegen,
✓
.
in der Anlage erhalten Sie den Berichtsentwurf zur Bund-Länder-Arbeitsgruppe KartellrechtA'ielfaltssicherung zu
den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker mit der herzlichen Bitte, mir Ihre Änderungsanregungen
bis spätestens Mittwoch, den 20. April 2016 (Dienstschluss)
an [email protected]|.de oder [email protected]!.de
zu übersenden.
Mit besten Grüßen
Philipp Franke
Baden-Württemberg
00022
Staatsministerium Baden-Württemberg
Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien
Richard-Wagner-Straße 15
70184 Stuttgart
Telefon:
E-Fax:
+49 7112153 362
+49 71166472 362
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.stm.baden-wuerttemberg.de
+++
Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist.+++
W
y!
000222
Berieht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
für die Bespreehung der Bundeskenzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Lander
am 16. Juni 2016
AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg)
Zwischenbericht zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker
1. Sachverhalt
1.1 Allgemeines
In der Besprechung der Bundeskanzierin mit den Regierungschefinnen und Regie
rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission
am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die
Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandein. Diese wurden wegen mögli
cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in
der AG KartellrechtA/ielfaltssicherung behandelt.
Um die erforderlichen fächlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Stakeholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu
Mediaagenturen und Ad-Blockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung
des Themas Mediaagenturen ist die von Medienunternehmen (Presse,.Rundfunk)
geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle
der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so
wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei
nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von
Medienunternehmen. Im Fall der Ad-Blocker wird das Geschäftsmodell als ein unzu
lässiger Eingriff in eigene werbefinanzierte Geschäftsmodelle der Medieriunternehrrieh gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis äuf längerfristig mögli
che Beeinträchtigungen der Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert.
Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der
Omnicom Media Group Germany GmbH,des Bundesverbands Deutscher Zeitungs
verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger(VDZ), des Zentral
verbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater Rundfunk
000223
und Telemedien e.V.(VPRT), der ARD,der Geschäftsführer der ZDF Werbefernse
hen GmbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef eines Verlags.
Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen Interessen
gruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wurden im
Nachgang der Sitzung eingereicht.
1.2 Mediäägenturen
Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins
besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi
en beraten. Mediaagenturen handeln dabei sowohl ihn Auftrag der Kunden (Administ
rativverträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung ohne Kundenauftrag rabattierte Werbeflächen ein und veräußern diese an werbetreibende Dritte weiter(sog. Tra-
ding). In beiden Fällen handeln die Mediaagenturen in der Regel im eigenen Namen.
Mediaagentureri sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig
Vertragspartner der Medien als auch der WerbeWirtschaft. Gerade mit Blick auf die
mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote
kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro
zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme.der OMG mehr Vorteile
beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaagentur-Holding GroupM haben in
Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings
verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und ven/valten damit ein
Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Euro."" Teilweise wird aufgrund der starken
Marktstellung der großen Mediaagentüren zumindest langfristig ein Einfluss auf die
Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal
te und Programm, da viele Produkte ein sog. „Happy-Ümfeld" benötigten, um für die
se sinnvoll Werbung zu machen.
In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti
onen und Programme verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi
aagenturen die Gefahr, dass kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh
men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagenturen verfügen
würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der
^ Quelle: Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Arbeitsgruppe KartelirechtWielfaltssicherung, Berlin, 08.03.2016.
000224
wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nach dem
Loi Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von
den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge
gen wurden die im Loi Sapin bestehenden Regelungen zu Transparenzverpflichtun
gen als prüfenswerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Insge
samt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im
Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Markt
konzentration in diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei.
1.3 Ad-Blocker
Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene
Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die So^twäre der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf
fassung der Medienanbieter stellen diese ein Gesamtprodukt zur Verfügung,zu weh
chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An
gebot zu refinanzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blocker faktisch
entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Inföhnation, weshalb
entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse.
Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson
dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bezeichnet,
da derzeit bereits ca. 30 % der Internetnutzer Ad-Blocker verwenden würden, bei
technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016
werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca; 40 Mrd. Euro prognosti-
V'
ziert. Die Medienunternehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge
setzliches Verbot von Ad-Blockerh. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre
chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede
nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als
nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die bisherige Rechtsprechung des
BGH,die Werbeblocker im Fernsehen für.zulässig ansah(BGH, Urteil vom 24.6,
2004 -1ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Fernsehfee") als nicht übertragbar angese
hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben
falls keine tragfähige Alternative.
000225
2. Handlungsbedärf
2.1 Mediaagenturen
Zwar wurden In der Anhörung von Seiten der Stakeholder keihe konkreten Forderun
gen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einflusshahme der
Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm in § 7 Abs.2 des Rundfunk
staatsvertrags für erwägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagenturen auf
grund ihrer Doppelrolle, der Gatekeeperfunktion und aufgrund Ihrer Marktmacht vom
Gesetzgeber weiter beobachtet werden.
Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht abschließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So ist von ein
-w
zelnen Märktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen
des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befürwortet worden.
2.2 Ad-Blocker
In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen
Stakeholder sahen einen rechts^ und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches
Verbot von Ad-Blockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritäfsschutz
für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des
Signalschutzes im Rundfunkrecht sein.
Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-Blockern als rechtlich und mit Blick auf die
W
Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpölitisch als prob
lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in
Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (z.B. UWG, Urheber
recht, Rundfunkstaatsyertrag)für erforderlich.
3. Weiteres Verfahren
3.1 Allgemeines Kartellrecht/ Vielfaltssicherung
Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung
der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme
dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
000226
erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle u.a. vorschla
gen, die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c)entsprechend zu ändern. Der Re
ferentenentwurf wird demnächst in die Ressörtabstimmung gegeben. Die Länder be
absichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsverträge die
davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend anzupassen.
3.2 Mediaagenturen
Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, sollen u.a. die
derzeit angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus
gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob aufgrund der komplexen Si
tuation und des noch frühen Diskussionsstands Bedarf für eine gutachterliche Aufar
beitung und Vertiefung der Gesamtthematik, insbesondere im Hinblick auf eine Ge
fährdung der Meinungs- und Medienvielfalt und mögliche Lösungswege, besteht. .
3.3 Ad-Blocker
Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län
der erforderlich, ob im Hinblick aUf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver
bundenen medienpolitischen Risikeh ggf. eine gesetzliche Flankierung (z.B. im'Ur
heberrecht, UWG oder RStV)ergänzend zu den bestehenden lauterkeitsrechtlichen
Regelungen geboten ist.
000227
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Von:
Gesendet:
An:
Medienreferat(StK) <Medienreferä[email protected]>
Mittwoch, 20. April 2016 11:11
Franke, Philipp (StM); Rüsche!(BKM), Jan Ole^Di^etegerUBI^^
Dr.; Veltmanj^BKM^udith; BKM-PGBLKMj|m^UBB^^^^zyxwvutsrqpo
^^^^SheUBK^Jan Ole, DivPetereerU^
Dr.; BKM■ M^^^fl|||Hf^@lv.rlp.de); MedienreT?a^tl^LP)||^|HP|P
PGBLKMj Medienreferat (StK);fl|^^^H^|HF
s k. ha m b u rg.ae)!^^^^^H|m
^^^^H^^amburg.de; Hamburg
Geschäftsstell^edienÄschaeftsstell^medien@sk.^^
^^H||H|^BM\mI|H|[|^||^V1WI BUER0^B2j||||IH
^^^^■ ■ ^^MW!BU^0-VIB5;HH^^^^pstk.nrw.de;
^^^^^^^^^^^^^^[email protected]^B^edienreferat (NRW);
^^^^^^^^^achse^^^B^^^^^^^B@senatskanzIerDenin!ae;
Medienreferat (Berlin);
^^■ ^^■ HHftstk^randenburade^M^enreferat (SK-Bremen);
^^^^^^^E^.hessen.de;
^^^^^^^H^@stk.hessen.de); medienrefe^@stk.rTiv-regierung.de;
[email protected]ÄB|^^^^bstaatskanzlei.saarlarid.de;
medienrefera^staatskanzlei.saarlanod^^^^^^^^^
^^mH^|bstk.5ach5en-anhalt.de;^^m^^HP@stk.!andsh.de;
Thueringen) _
Cc:
Betreff:
mm^p^tK);fimHp[stK)
16-04-20 AE BY - Abstimmung« Berichtsentwurfs der AG
Kartellrecht/Vielfaltssicherung
Lieber Herr Franke,
vielen Dank für die Gelegenheit' zur Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
/CXartellrecht/Vielfaltssicherung, die Bayern wie folgt wahrnimmt:
■ ^us bayerischer Sicht besteht aktuell kein konkreter gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Entwicklungen bei den
Mediaagenturen sind zu beobachten. Mit Blick auf die Ad-Blocker sind anhängige Gerichtsentscheidungen
abzuwarten.
Mit besten Grüßen
Stephanie Schmieding
Leiterin des. Referates Rundfunkpolitik und Rundfunkrecht
Bayerische Staatskanzlei
Franz-Josef-Strauss-Ring 1
80539 Muenchen
Tel.: 089/2165-2654
Fax: 089/2165-3654
F-mail: ■ ;[email protected]
000228
Von: Franke, Philipp (StM) rmai!tQ:PhiiiDp.Franke(Q)stm.bwl.del
Gesendet: Dienstag, 19. April 2016 12:01
An- [email protected]: [email protected]: [email protected];
pnhikmahkm.bundidSr^MBiapRPöTlMM^
'f i.^
•
■ ^^^^^^e^^nQle.PuescneK^^^ffiuna7ae^nnstin.Petersen(S)bkm.bund.de,
tKl; Medienreferat (StK);
sk.ham
gcrhfifift<;c:[email protected]^;
wLbundide);
(BWL); Medienreferat(StM);
bmvykbündTde; [email protected]:
stk.nrw.de): Medienreferat(NRW);
bmfsfi.bund.de:
sk.sächsen.de): Medienreferat(Sachsen ):
ei.berlin.de: Medienreferat(BerlIn);|||^^^^^^H|r
stk.brandenburQ.de): Medienreferat i I
stk.hessen.de)Mme^[email protected]^:
BMF
i^eferä[email protected]'ersachsen.de:^[||^Bfestaat^gnzieigarland.de:
[email protected]^^^MMB||P|P^Psti^chsen-anhalt.de;
stk.iandshTdeT^JBIj^^rrSnTiuern^n}
wetrerr: t-Kib \ MITTWOCH, 20.4.(DS): Abstimmung des Berichtsentwurfs der AG
Kartelirecht/Vieifaitssicherung, hier Mediaagenturen und Ad-Blocker der BLKM für die Besprechung
BK'in/RegChefs am 16.06.2016
Liebe Kolleginnen und.Kollegen,
in der Aplage erhalten Sie den Berichtsentwurf zur Bund-Länder-Arbeltsgruppe
.. . .
Kartellrecht/Vielfaltssicherung zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker mit der herzlichen Bitte, mir
Ihre Änderungsanregungen
bis spätestens Mittwoch,den 20. April 2016 (pienstschluss)
an philipp.franke(ffistm.bwl.de oder [email protected]
zu übersenden.
; Mit besten Grüßen
Philipp Franke
Baden-Württemberg
Philipp Franke
Staatsministerium Baden-Württemberg
Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien
Richard-Wagner-Straße 15
70184 Stuttgart
Telefon:
E-Fax:
+49 7112153 362
+49 71166472 362
000229
E-Mäil:
[email protected]
Internet: .
www.stm.baden-wuerttemberg.de
Bitte prüfen Sie der Uniweit zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist+++
w
000230
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Von:
Witzel (BKM), Roland, Dr.
Gesendet:
Mittwoch, 20. April 2016 21:11
'Franke, Philipp (StM)'
An:
Cc:
Püschel (BKM), Jan Ole, Dr.; Petersen (BKM), Christin, Dr.; Veitmann (BKM),
Judith; BKM-PGBLKI\y^BJ^^J^J|^^^@stk.rlp.de);
^S^^^^^^STrip.de); Schenk (BKM), Oliver;
^B^^^J|^[email protected]; [email protected];
Geschäftsstelle Medien (geschaeft^^ß!medi^@sk.hamburgjd^zyxwvutsrqponmlkj
^^■ ■ ■ ||H||| ßMWI^mfl^HBMW^UE^-IB2;
^■ ■ BMWIBUE^VIB5;ÄjHy^^k.nrw.dei|^J|p
^^^^HB|j|^H|m|§}stk.r^^^^[email protected]; BMFSFJ
5K ^^^^^^|p^k.sachsei?ae)^eaienr^r^t -
5I^[email protected]);
^^^B[H^H^^Bsenatskanzlei.berlin.de;^^HH^^mm^|^P
^^^^^^^^[email protected]^e)^edien^ferat (SK-Bremen
([email protected]);^B|^^[[email protected]^JJ|
^^■ ^■ m^[email protected];[email protected]^^^*
^iS^^^^^[email protected];
^^^^^testaatskanzlei.saarland.de;
^^^^[email protected]^^^^^fc_^
^■ ^^■ ^Kstk^achser^nhdl^^^|^B||||[email protected];
ts k.t h u e rin g e n.d e)
Betreff:
^^^^^^^roCH^^MDsTAbsrirnmung des Berichtsentwurfs der
AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier Mediaagenturen und Ad-Blocker der
BLKM für die Besprechung BK'in/RegChefs am 16.06.2016
Lieber Herr Franke,
>^^rzlichen Dank für den Berichtsentwurf zu Mediaagenturen und Ad-Blockern, den ich für BKM gerhe mitzeichne.
Mit besten Grüßen
i.A.
Roland Witzel
Dr. Roland Witzel, Juris Doctör (University of Pennsyivania)
Referat K 32
Medienrecht, Neue Medien
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Köthener Straße 2
10963 Berlin
Telefon: 03018-681-44277
Fax:03018-681-5-44277
Referatspostfach: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.külturstaatsministerin.de
000231
Von: Franke, Philipp"(StM)[mailfn PhiliPP FrankeQstm.bwl.de]
o.......i«<mi,
I^^M^^gfk.iandsh.de; «■
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ^*
AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung,
lebe Kolleginnen und Kollegen,
^
AI » »rhi,:tpn Sie den Berichtsentwurf zur Bund-Länder-Arbeitsgruppe Karteilrecht/Vielfaltssicherung zu
den Themen Idiaagenturen und Ad-Blocker mit der herzlichen Bitte, mir ihre Anderungsanregungen
bis spätestens Mittwoch, den 20. April 2016 (Dienstschluss)
an philipp.frankeiastm.bwl.de oder [email protected]
ZU übersenden.
, .*
.-
Mit besten Grüßen
Philipp Franke
Baden-Württemberg
Staatsministerium Baden-Württemberg
Stellv. Leiter Referat 35 - Rundfunkpolitik und Medien
Richard-Wagner-Straße 15
70184 Stuttgart
Telefon:
+49 711 2153 362
+49 711 66472 362
E-Fax:
E-Mail:
Internet:
[email protected]
^AfSAMä. ctm hadpn-wüerttemberg.de
itte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++
+++ Bitte
000232
Franke, Philipp (StM). <[email protected]>
Von:
Gesendet:
An:
Donnerstag, 21. April 2016 09:24
Petersen (BKM), Christin, Dr.
. Kreißig, Wolfgang (StM)
Cc:
Re: AG Bericht - Kartellrecht
Betreff:
Liebe Christin,
der Bericht gilt als fmalisiert. Es wurden keine Änderungen vorgenommen.
Beste Grüße
PhilippzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
./■ ■ -^21 0^.2016 um 09:20 schrieb "[email protected]" <r,hristin.Petersen@,btan.bund.de>:
^
Lieber Philipp/
wurden beim Bericht noch Änderungen vorgenommen, oder gilt euer Papier alsflnalisiert?
Viele Grüße
Christin
000233
Günther(BKM), Christin, Dr.
Von:
Witzel (BKM), Roland, Dr.
Gesendet:
An:
Sonntag, 26. Juni 2016 20:40
Petersen (BKM), Christin, Dr.
Betreff:
WG: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur
Medienkonvergenz
Kennzeichnung:
Kennzeichnungsstatus:
Zur Nachverfoigung
Gekennzeichnet
Liebe Christin,
ich durchforste gerade meine E-Mails. Ist diese Anfrage bei Dir gelandet? Da ich noch eine Woche Im Urlaub bin,
wäre ich Dir dankbar, wenn Du Dich hierzu ggf. mit Manu abstimmen könntest. Vielleicht hat sich das Ganze aber
auch bereits durch Zeitablauf erledigt.
jlebe Grüße
jOland
Von: Pressestelle BKM rmailto:[email protected]
Gesendet: Mittwoch, 22. Juni 2016 10:01
An: BKM-PGBLKM_
.. .
Betreff:[BMI-SPAM-Verdacht] WG: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie könnten wir nachfolgene Presseanfrage beamtworten?
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße aus der Pressestelle BKM
ven Lindner
Pressestelle BKM
Dorotheenstraße 84,10117 Berlin
Telefon:(030)18 272-3281
Fax:(030)18 272-3259
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kulturstaatsministerin.de
Von:
Gesendet: Mittwoch, 22. Juni 2016 09:56
An: Pressestelle BKM <[email protected]>
Betreff: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
Sehr geehrte Pressestelle der BKM,
ich melde mich bei Ihnen mit einer Anfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz:
000234
Für einen Artikel zur Adblocker-Thematik würde mich interessieren, ob ich hier mehr zu den Hintergründen und den
weiteren Schritten erfahren könnte.
Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartellrecht, welche Experten wurden hier gehört?
Lässt sich sagen, welche Anbieter besonders einen rechtlichen Handlungsbedarf bei Adblockern gesehen haben?
Wie ist nun das weitere Vorgehen? Von welchem Zeitraum reden wir bei einer zeitnahen Prüfung gesetzlicher
Regelungen?
Wer Ist dafür zuständig?
Was für Modelle sind hier vorstellbar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder des Einsatzes
von Adblockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren?
Für Antworten bis morgen, 16 Uhr, wäre ich dankbar!
Tel.:
Fax.
E-M a i
Sitz der Gesellschaft; München
Eingetragen beim Amtsgericht München unter:
^Geschä ftsf
St-I d N r.:
Besuchen Sie uns auch im Internet:
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00023B
Günther(BKM), Christin, Dr.
Gesendet:
Püschel (BKM),Jan Ole, Dr.
Dienstag, 28. Juni 2016 09:04
'Pressestelle BKM'
Cc:
BKM-PGBLKM,
WG: Bitte um Billigung und Weiter|eitung: Presseanfrage zum Bericht der
Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz(AG
Anlagen:
WG:Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur
KartellrechtA/ielfaltssicherung)
Medienkonvergenz
Von; Petersen (BKM), Christin, Dr.
Gesendet: Montag, 27. Juni 2016 16:07
An: Püschel(BKM), Jan Ole, Dr.
/ Cc: BKM-PGBLKM_; Kehlenbach (BKM), Manuela
\^etreff: Bitte um Billigung und Weiterleitung: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur
Medienkonvergenz(AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung)
Pressestelle
über
Herrn GL K 3, gebilligt, Püschel, 28.06
Betreff: AE zum Bericht BLKM hier: Thema Ad-Blocker
Jjnsere_Pressestelj^ uns um Beantwortung der nachfolgen Presseanfrage von Herrn|
^
einen Artikel zur Adblocker-Thematik gebeten. Die heutige
Nachfrage hat ergeben, dass eine Beantwortung der Fragen bis morgen (28.06.2016) Vormittags erfolgen
sollte. Da die Fragen die AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung (Vorsitz BMWi/BW)betreffen, wurde seitens
^r^BKM um Zulieferung abgestimmter Antworten gebeten.
Die Fragen nebst Antworten von BMWi in Abstimmung mit BW sind:
1. Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartellrecht, welche Experten wurden hier gehört?
Die Arbeitsgruppe Karteilrecht/Vielfaltssicherung war einefür die Bundesressorts und Länder offene AG
unter dem Ko-Vorsitz des Bundes, vertreten durch BMWI,Referatfür Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik,
und des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Referat Rundfunkpoiitik und Medien. Die angehörten
Experten können dem Bericht aufSeite 28 entnommen werden.
2. Lässt sich sagen, welche Anbieter besonders einen rechtlichen Handlungsbedarf bei Adblockern gesehen
haben?
Das Geschäftsmodell„Adbiocker" wurde von den angehörten Experten abgelehnt
3. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Von welchem Zeitraum reden wir bei einer zeitnahen Prüfung
gesetzlicher Regelungen?
Das weitere Vorgehen ist im Bericht benannt Konkrete Enddaten einer Prüfung sind nichtfestgelegt
4. Wer ist dafür zuständig?
4.
Eine Prüfung zu bestehendem gesetzgeberischen Handlungsbedarfs kann von allen von der Thematik
potentiell betroffenen Stellen auf
000236
Bundes- und Länderseite durchgeführt werden.
5. Was für Modelle sind hier vorstellbar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder
des Einsatzes von Adblockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren?
VorAbschluss einer Prüfung zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf und ggfs. seiner Konkretisierung
sind Aussagen über mögliche Regelungsmodelle verfrüht.
Beste Grüße
Christin Günther
Dr. iur. Christin Günther
">G BLKM I Projektgruppe Bund-Länder-Kommission
,^^ur Medienkonvergenz
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
kothener Straße 2
10963 Berlin
Telefon: 030-18 68144356
Fax; 030-18 681 55337
Projektgruppenpostfach: pgbikm(5)bkm.i:
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kulturstaatsmlnisterin.de
[email protected] ['mailto:[email protected]
Gesendet: Montag, 27. Juni 2016 14:52
„.^n: PetersenfBWi^hr^ti^ Dr.
Cc: BMWI
BMWl BUER0-IB2;
medienref^BSstrTrbwTde: BKM-PGBLKM_; KehlenDaaHBfflTTMänuela
Betreff: WG; m.d.B. um Zulieferung bis heute DS - Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur
Medienkonvergenz(AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung)
Liebe Frau Günther,
wie erbeten eine, mit BW abgestimmte,Zulieferung zur Presseanfrage.
Vj
"
(Handelt es sich Übrigens um den Originalwortlaut der Fragen von W&V? Klingen eigenartig)
000237
1. Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartellrecht, welche Experten wurden hier gehört?
Die Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung war eine für die Bundesressorts und Länder offene AG
unter dem Ko-Vorsitz des Bundes, vertreten durch BMWI, Referat für Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik,
und des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Referat Rundfunkpolitik und Medien. Die angehörten
Experten können dem Bericht auf Seite 28 entnommen werden.
2. Lässt sich sagen, welche Anbieter besonders einen rechtlichen Handlungsbedarf bei Adblockern gesehen
haben?
Das Geschäftsmodell „Adblocker" wurde von den angehörten Experten abgelehnt.
3. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Von welchem Zeltraum reden wir bei einer zeitnahen Prüfung
gesetzlicher Regelungen?
Das weitere Vorgehen ist Im Bericht benannt. Konkrete Enddaten einer Prüfung sind nicht festgelegt.
4. Wer ist dafür zuständig?
Eine Prüfung zu bestehendem gesetzgeberischen Handlungsbedarfs kann von allen von der Thematik
potentiell betroffenen Stellen auf Bundes- und Länderseite durchgeführt werden.
5.
5. Was für Modelle sind hier vorstellbar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder des
Einsatzes von Adblockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren?
Vor Abschluss einer Prüfung zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf und ggfs. seiner Konkretisierung
sind Aussagen über mögliche Regelungsmodelle verfrüht.
4.
Dr. Silvia Leipelt
Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin
Tel.: +49 3018 615 -6285
/'^-Mail:[email protected]
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Von: [email protected] fmailto:[email protected]]
Gesendet; Montag, 27. Juni 201^0j3^^^^
IB2;
■
IB2; BUER0-IB2;BB||^B|^Mltg)stm.bwl.de:
Cäe; mealiffrererat@stnrbw
^
Cc; [email protected]ünd.de;[email protected]
Betreff: m.d.B. um Zulieferung bis heute DS - Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur
Medienkonvergenz(AG Kartellrecht/Vlelfaltssicherung)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
00023B
Etfn
"?
der nachfolgen Presseanfrage von Herrn Ralph-Bernhard Pfister
Verkaufen GmbH)für einen Artikel zur Adblocker-Thematlk bis morgen (28.06.2016)10.00 Uhr
Si'SS:
«r«,.» b«.
heute. 27.06.2016 PS
Die kurze Frist bitte ich sehr zu entschuidigen.
Fragen zur Adblocker-Thpmai-ik'
1. Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartelirecht, weiche Experten wurden hier gehört?
2. Lasst sich sagen, weiche Anbieter besonders einen rechtlichen Handiungsbedarf bei Adbiockern gesehen haben?
Tegelungen?''
g«=«^"cher
4. Wer ist dafür zuständig?
5. Was für Modelle sind hier vorsteiibar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder des Einsatzes
von Adbiockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren?
Beste Grüße und vieien Dank!
Christin Günther
Dr. iur. Christin Günther
PG BLKM I Projektgruppe Bund-Länder-Kommission
r^ur Medienkonvergenz
Beauftragte der Bundesregierung für Kuitur und Medien
Köthener Straße 2
10963 Berlin
Telefon: 030-18 68144356
Fax:030-18 681 55337
Projektgruppenpostfach: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kulturstaatsministerin.dp
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000239
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