Botschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR)

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EINWOHNERGEMEINDE
MÜNCHENBUCHSEE
Botschaft zum Wahl- und
Abstimmungsreglement (WAR)
Entwurf für die Vernehmlassung
31. Januar 2007
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Inhaltsverzeichnis
1.
Auslöser der Revision
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2. Mindestinhalt
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3. Umsetzung
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4. Was bleibt gleich, was ändert sich?
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4.1 Unverändert:
Art und Weise der Wahldurchführung und
Resultatermittlung
4
4.2 Neu:
Beschränkung auf die Grundsätze
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4.3 Neu:
Reduktion der Anzahl nicht-ständiger Mitglieder
des Wahl- und Abstimmungsausschusses sowie
deren Aufgebot
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1.
Auslöser der Revision
Das aktuelle Wahl- und Abstimmungsreglement stammt aus dem Jahr 1992 und wurde
bereits dreimal revidiert. Es ist jeweilen vom Grossen Gemeinderat unter dem Vorbehalt
des fakultativen Referendums erlassen worden.
Das neue Gemeindegesetz verlangt jedoch, dass die Grundzüge des Wahl- und
Abstimmungsverfahrens zwingend von den Stimmberechtigten festgelegt werden und
zwar entweder im Organisationsreglement oder in einem separaten Wahl- und
Abstimmungsreglement.
2.
Mindestinhalt
Das Wahl- und Abstimmungsreglement oder das Organisationsreglement, muss wie oben
erwähnt, mindestens die Grundzüge des Wahl- und Abstimmungsverfahrens enthalten.
Zu den Grundzügen des Wahl- und Abstimmungsverfahrens gehören:
-
Festlegen, welches Organ wie, d.h. im Majorz oder im Proporz gewählt wird;
-
Bestimmen, wie die Resultate ermittelt werden;
-
Zulässigkeit und Vorgehen bei Variantenabstimmungen definieren;
-
Festhalten der Zulässigkeit und Voraussetzungen von Stillen Wahlen, des
Einreichens von Wahlvorschlägen und Listenverbindungen;
-
Definieren des Vorgehens, wenn bei Majorzwahlen im ersten Wahlgang niemand
das absolute Mehr erreicht;
-
Festlegen, wie die Sitze bei Proporzwahlen vergeben werden;
-
Das Verhältnis zwischen Wahlen für das Gemeindepräsidium und für den
Gemeinderat klären.
Im Wahl- und Abstimmungsreglement müssen die technischen Details der
Wahldurchführung (wie z.B. Festlegen, wer die Urnen wie plombiert, wo sie
aufzubewahren sind, wer und wann die Stimmausweise drucken lässt etc.) nicht
aufgenommen werden.
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3.
Umsetzung
Das Organisationsreglement beschreibt die Aufgaben der einzelnen Organe
(Stimmberechtigten, Grosser Gemeinderat und Gemeinderat). Aus diesem Grund
schreibt das Organisationsreglement auch gleich vor, wer welches Organ in welchem
Verfahren (Majorz oder Proporzwahlverfahren) wählt. Weitere Einzelheiten können dem
ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreiteten Organisationsreglement sowie der
dazugehörigen Botschaft entnommen werden.
Demgegenüber legt das Wahl- und Abstimmungsreglement wie bisher fest, wie die
Resultate im Einzelnen ermittelt werden. Das Wahl- und Abstimmungsreglement setzt
dazu wie bisher einen Wahl- und Abstimmungsausschuss ein. Dieser wird nach den
Vorgaben des Wahl- und Abstimmungsreglements die Wahlen und Abstimmungen
organisieren und die Resultate ermitteln. Der Gemeinderat wird die noch notwendigen
organisatorischen Details ebenfalls nach den Vorgaben des Wahl- und
Abstimmungsreglements in einer Wahl- und Abstimmungsverordnung festlegen.
4.
Was bleibt gleich, was ändert sich?
4.1
Unverändert: Art und Weise der Wahldurchführung und
Resultatermittlung
Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren und für die Ermittlung der Abstimmungs- und
Wahlergebnisse ändert das neue Wahl und Abstimmungsreglement nichts.
Bei einer Abstimmung gewinnt diejenige Vorlage, der die Mehrheit zustimmt. Bei
Variantenabstimmungen wird zudem eine Stichfrage gestellt. Wenn beide Varianten
angenommen werden, gewinnt diejenige Vorlage, die bei der Stichfrage mehr Stimmen
erhält. Wenn dann immer noch unentschieden ist, entscheidet das Los.
Nach wie vor wird das Gemeindepräsidium im Majorz gewählt. Wenn im ersten Wahlgang
niemand das absolute Mehr (50% plus eine Stimme) erreicht, wird ein zweiter Wahlgang
angeordnet werden müssen, bei welchem gewinnt, wer das relative Mehr (wer am
meisten Stimmen hat) erreicht. Gibt es auch im zweiten Wahlgang nur ein
Unentschieden, muss das Los entscheiden.
Bei den Wahlen in den Grossen Gemeinderat und den Gemeinderat gilt das
Verhältniswahlrecht (Proporzwahlen). Es kommen somit nicht nur diejenigen Personen
für ein solches Amt in Frage, die am meisten Stimmen erzielt haben, sondern es wird
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berücksichtigt, welche politische Partei oder Gruppierung im Verhältnis zu den anderen
wie viele Stimmen erzielt hat. Es wird wie bisher je nach Ergebnis des Wahlverfahrens
ermittelt, wie hoch der Wahlanteil für einen Sitz im Gemeinderat oder im Grossen
Gemeinderat sein muss. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der politischen Parteien oder
Gruppierungen eine Listenverbindung einzugehen. Ebenso können wie bisher Ersatzleute
nachrücken, wenn eine Person aus dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat
ausscheidet.
Im Jahr 2003 hat der Grosse Gemeinderat das Verhältnis zwischen der Wahl des
Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin zu den Gemeinderatswahlen
geändert. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin wird nun gleichzeitig
wie der Gemeinderat gewählt. Die Zugehörigkeit aber auch die Stimmen der für das
Gemeindepräsidium gewählten Personen werden beim Proporz des Gemeinderates
berücksichtigt.
4.2
Neu: Beschränkung auf die Grundsätze
Neu ist, dass das Wahl- und Abstimmungsreglement nicht mehr alle Details enthält, dem
Gemeinderat aber den Auftrag gibt, diese festzulegen. Der Gemeinderat bekommt damit
die Möglichkeit, technische Angelegenheiten den Bedürfnissen der Wähler und
Wählerinnen entsprechend rasch anzupassen. Der Gemeinderat wird zudem die zu
beachtenden Fristen (z.B. wann sind Wahlvorschläge einzureichen, wann muss das
Abstimmungs- oder Wahlmaterial spätestens bei den Stimmberechtigten sein) festlegen
müssen. Der Gemeinderat wird dabei sicherstellen, dass möglichst viele
Stimmberechtigte am Urnengang (oder an der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe)
teilnehmen können. Der Gemeinderat durfte bereits bisher verschiedene Fristen im
Einzelfall festlegen. Er hat sich bei den Wahlen bisher an die Fristen für die
Nationalratswahlen gehalten. Diesen Grundsatz wird der Gemeinderat in der Verordnung
verankern. Damit kann die Verlässlichkeit für die Stimmberechtigten aber auch für die
politischen Parteien und Gruppierungen erhöht werden.
4.3
Neu: Reduktion der Anzahl nicht-ständiger Mitglieder des Wahl- und
Abstimmungsausschusses sowie deren Aufgebot
Bisher ist vorgesehen, dass pro Wahl oder Abstimmung dem Wahl- und
Abstimmungsausschuss mindestens zwölf nicht-ständige Mitglieder angehören müssen.
Weil die technischen Möglichkeiten und auch die briefliche Stimmabgabe die Auswertung
gegenüber früher effizienter machen, genügen je nach Umfang der Wahl oder
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Abstimmung unter Umständen sogar acht Personen. Dieser Entwicklung trägt das neue
Wahl- und Abstimmungsreglement Rechnung. In Zukunft sollen die Mindestzahl der zu
nicht-ständigen Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsausschusses auf acht reduziert
werden.
Die nicht ständigen Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsausschusses unterstehen
nach kantonalem Recht dem Amtszwang. Jeder Stimmberechtigte ist verpflichtet, nach
Bedarf periodisch als nichtständiges Mitglied eines Wahl- und Abstimmungsausschusses
zu amten (Art. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR; BSG
141.1). Die nicht-ständigen Mitglieder sind nach geltendem Wahl- und
Abstimmungsreglement vom Gemeinderat auf Antrag der Gemeindeverwaltung bestimmt
worden. Weil es sich bei der Bestimmung der nicht-ständigen Mitglieder des Wahl- und
Abstimmungsausschusses um eine administrative Aufgabe ohne politischen
Handlungsspielraum handelt, soll in Zukunft die Gemeindeverwaltung die nicht-ständigen
Mitglieder bestimmen.
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