Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im Lebensraum von

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Kanton St.Gallen
Kantonsforstamt
Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im
Lebensraum von Pflanzen und Tieren
Freiraumentwicklung in Quartier und Gemeinde
- auch im Interesse der Gesundheit
St.Gallen, 30. Oktober 2014
Pascal Gmür
Forstingenieur
Volkswirtschaftsdepartement
Inhalt
1.
2.
3.
4.
Lebensräume im Kanton St.Gallen
Betretungsrecht
Nutzung und mögliche Konflikte
Lebensraumberuhigung und –
aufwertung
5. Fragen
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1. Lebensräume im Kanton St.Gallen
1.1. Wald
• ca. 60'000 ha Wald
1/3 der Kantonsfläche
• Landschaftsprägend
• 2/3 sind Schutzwald
• 400'000 m3 Holzzuwachs und
300'000 m3 Nutzung / Jahr
• Lebensgrundlage für über
25'000 Pflanzen- und
Tierarten
• Hoher Anteil seltener Waldgesellschaften
• 62 % öffentliche und 38 %
private Eigentümer
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1. Lebensräume im Kanton St.Gallen
1.2. Weitere Lebensräume
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Moorlandschaften
Flach- und Hochmoore
Trockenwiesen und –weiden
Auenlandschaften
Gewässer
Landwirtschaftsland, ökologische Ausgleichsflächen
Hecken, Feldgehölze,
Hochstammobstbäume
Landschaftselemente
Felsen
Siedlungen
Gärten
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1. Lebensräume im Kanton St.Gallen
1.3. Sensible Tier- und Pflanzenarten
• Raufusshühner
• Schalenwild
• Reh
• Rothirsch
• Gämse
• Steinbock
• Wildschwein
• Trittempfindliche Pflanzen
• Moose und Flechten
• Pilze
• Viele weitere Arten
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2. Betretungsrecht
2.1. Allgemein
ZGB 699:
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung
wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem
Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der
Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt
umgrenzte Verbote erlassen werden.
Waldgesetz Art. 1 Zweck:
1 Dieses Gesetz soll:
a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-,
Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten.
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2. Betretungsrecht
2.1. Allgemein
Waldgesetz Art. 14 Zugänglichkeit
1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit
zugänglich ist.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche
Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und
wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:
a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;
b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu
unterstellen.
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2. Betretungsrecht
2.2. Einschränkungen
Waldgesetz Art. 15 Motorfahrzeugverkehr:
1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit
Motorfahrzeugen befahren werden.
Waldgesetz St. Gallen Art. 15 Einschränkungen:
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt unter
Vorbehalt der Zuständigkeit der Wildschadenkommission über die
Notwendigkeit von Zäunen.
2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen
und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch
Verordnung lockern oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen,
wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden
oder seine Funktionen zu beeinträchtigen.
3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert,
kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons:
a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reitverbot
verfügen;
b) das Skifahren im Wald verbieten.
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2. Betretungsrecht
2.2. Einschränkungen
Waldgesetz St. Gallen Art. 17 Meldepflichtige Veranstaltungen
1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von
Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
Waldgesetz St. Gallen Art. 18 Bewilligungspflichtige Veranst.
1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der
zuständigen Stelle des Kantons.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der
Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet
werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit
und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde
wird angehört.
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2. Betretungsrecht
2.2. Einschränkungen
Jagdgesetz Art. 1 Zweck:
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden
Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an
landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
Jagdgesetz Art. 7 Schutz:
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der
wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5 Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der
Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der
Brutzeit.
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3. Nutzung und mögliche Konflikte
3.1. Wald und Gesundheit
• Der Wald wirkt günstig auf die
menschliche Gesundheit
• Luftfilter
• Wohltuende Gerüche
• Milderes Innenklima,
Kühlungsfunktion
• Reduktion des Blutdruckes,
Entspannung, Stresstoleranz
• Ablenkung, Inspiration
• Positive Empfindungen
• Hoher Erholungswert
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3. Nutzung und mögliche Konflikte
3.2. Nutzer
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3. Nutzung und mögliche Konflikte
3.2. Nutzer
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3. Nutzung und mögliche Konflikte
3.3. Mögliche Konflikte
Ökonomie
Nachhaltigkeit
Soziales
Ökologie
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3. Nutzung und mögliche Konflikte
3.3. Mögliche Konflikte
• Zunahme der
Freizeitaktivitäten
• Intensivere Nutzung des
Lebensraumes
• Störungsempfindliche Arten
ziehen sich zurück
• Verinselung der Populationen
• Tiere werden heimlicher
(nachtaktiv)
• Stress, erhöhte Abgänge
• Wald ist der Rückzugsort
(Ruhe, Deckung und Nahrung)
• u.U. erhöhter Verbiss
• Mehraufwand bei Holzernte,
geringere Erlöse
• Schwierige Bejagung
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4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung
4.1. Raumplanung
• Kantonaler Richtplan
• Lebensraumkern- und –
schongebiete
• Naturschutzgebiete
• Wildtierkorridore
• behördenverbindlich
• Naturschutz- und
Bundesinventare
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4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung
4.2. Kommunale Schutzverordnungen
• Kommunale Schutzverordnung
• Lebensraumkern- und –
schongebiete
• Naturschutzgebiete
• Eigentümer- und
allgemeinverbindlich
• Betretungsverbote und
Bewirtschaftungsvorschriften
• Wildruhezonen (neu)
• Vollzug durch die Gemeinde
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4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung
4.3. Wildruhezonen
• Kommunale Schutzverordnung
• Wildruhezonen
• v.a. im Gebirge
• Betretungsverbote und
Weggebote
• Schweizweiter Überblick auf
www.wildruhezonen.ch
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4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung
4.4. Waldentwicklungsplanung
• Der Waldentwicklungsplan WEP
wird unter der Führung des
kantonalen Forstdienstes für eine
Region erarbeitet und ist
behördenverbindlich.
• Im planerischen Prozess wird die
Öffentlichkeit mit einbezogen und
deren verschiedene Interessen
abgewogen.
• Vorrangfunktionen (Nutz-,
Schutz-, Erholungs- und
Lebensraumfunktion) und
entsprechende Bewirtschaftungsempfehlungen werden festgelegt
und geregelt. Somit werden
Interessenskonflikte entschärft.
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4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung
4.5. Sensibilisierung
• Bevölkerung muss über die
Naturwerte und der Einfluss
von Störungen informiert sein
• Nur was der Mensch kennt,
schützt er.
• Waldbesucher sind
willkommen – aber
Rücksichtnahme ist wichtig
• Naturknigge – Richtiges
Verhalten in der Natur
• Angebote schaffen –
Nutzungslenkung
• Benutzung der Wege
• PR-Thema 2013
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4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung
4.6. Lebensraumaufwertungen
• Natur- und
Sonderwaldreservate
• Altholzinseln
• Waldrandaufwertungen
• Waldwiesen pflegen
• Flächen freihalten
• Bejagungsschneisen anlegen
• Naturnaher Waldbau
• Naturverjüngung
standortsgerechter Baumarten
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4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung
4.6. Lebensraumaufwertungen
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5. Fragen?
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Besten Dank für die Aufmerksamkeit
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