Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.

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Caritas Behindertenhilfe
und Psychiatrie e.V.
Fachverband des Deutschen
Caritasverbands
Stellungnahme des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP)
zu Haftungsfragen von freiberuflichen Hebammen in der Geburtshilfe
Einleitung
Die Geburt eines Menschen ist eine sehr besondere Situation – Leben wird geschenkt. Die Geburt
kann aber immer auch ein gefährdeter Moment sein, sowohl für die Mutter als auch für das
Neugeborene. Hier braucht es adäquate fachliche Begleitung, die unter anderem von Hebammen in
eindrücklicher Weise und menschennah erbracht wird. Hebammen leisten damit einen
unverzichtbaren Beitrag für die gesundheitliche Versorgung Schwangerer, Mütter und Familien. Die
Gewährleistung einer qualitätsgesicherten Versorgung der Hebammenhilfe einschließlich des Erhalts
der freien Wahl des Geburtsorts ist daher von besonderer Bedeutung im Gesundheitswesen.
Angesichts steigender Prämien für die Berufsausübung notwendige Berufshaftpflichtversicherung
sehen sich insbesondere Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an Geburten begleiten (z. B.
Hausgeburtshebammen oder Hebammen, die in geburtenschwachen Regionen oder in Teilzeit tätig
sind), nur schwer in der Lage, die gestiegenen Haftpflichtprämien aus der Vergütung für ihre Tätigkeit
zu kompensieren.
Der CBP tritt für die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Geburtshilfe ein, fordert
eine flächendeckende Versorgung durch Einrichtungen der Geburtshilfe und tritt der Begründung
einer Prämiensteigerung der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen bei Geburten von Kindern
mit Behinderung entgegen.
Prämienerhöhungen und „Kunstfehler“
Üblicherweise richtet sich die Prämienhöhe nach dem versicherten Risiko. Das Risiko für einen
„Kunstfehler“ der Hebamme dürfte nicht viel höher als in anderen Berufen liegen. Ob ein
neugeborenes Kind durch einen Fehler beim Geburtsvorgang eine Behinderung erworben hat, muss
im Einzelfall zweifelsfrei nachgewiesen werden. Unbeschadet der Frage nach der Verursachung – die
sicher in den hoffentlich wenigen Fällen zu klären ist – handelt es sich hier um eine mehrfache Form
der Diskriminierung, der der CBP entgegentritt.
- Neugeborene Kinder mit Behinderung werden pauschal als „Risikogeburten“ und
„Haftungsschaden“ diffamiert.
- Hebammen müssen sich eine implizite Kritik an ihrer Fachkompetenz gefallen lassen.
- Die Versicherungsgesellschaften machen ihre Ansprüche geltend, um die „Kosten der
Behinderung“ auf die Hebammen abzuwälzen.
Die Rechtsprechung ist aufgefordert, das Recht auf Diskriminierungsfreiheit und der Würde des
Menschen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention stärker in die
Auslegung der bisherigen Rechtsnormen zu berücksichtigen. Es geht hier um die Geburt von Kindern
mit Schwerstbehinderung. Der Haftpflichtversicherer muss bei der Geburt eines Kindes von einem
„Schadensfall“ ausgehen, aufgrund dessen sowohl „Schmerzensgeld“ an die Eltern gezahlt werden
muss (siehe z.B. im Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.01.2013 AZ: 9 O 266/11 ein Schmerzensgeld
in Höhe von 400.000,00 €) als auch einen „Schadensersatz“ leisten für den Betreuungsaufwand,
Pflege- und ggfs. Unterbringungskosten, die aufgrund der Behinderung entstehen, an die
Krankenversicherung und andere Leistungsträger. Unbestritten einer adäquaten und bestmöglichen
Versorgung und Unterstützung des betroffenen Kindes und der Eltern sind Begriffe wie
„Schadensfall“, „Schadensersatz“ und „Schmerzensgeld“ mit oben genannten Rechtsnormen
unvereinbar.
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Die Geburt und oft lebenslange Begleitung eines Kindes mit Behinderung bedeutet eine große
Herausforderung für die betroffenen Eltern. Diese Eltern verdienen unsere Wertschätzung und
gesellschaftliche Unterstützung.
Aktuelle gesetzliche Situation
Der CBP begrüßt grundsätzlich den inzwischen verabschiedeten Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zur Anhörung des Ausschusses f. Gesundheit vom 19.5.2014 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungs-gesetz – GKV-FQWG)Drs. 18/1307.
1. Der Änderungsantrag sieht Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität der Hebammenhilfe vor.
Mit der Neufassung sind der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen und die maßgeblichen
Berufsverbände nunmehr verpflichtet, die im Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden
Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe bis zum 31. Dezember 2014 zu vereinbaren. Satz
2 übernimmt die bereits geltende Regelung, dass die Qualitätsvereinbarungen
Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete
verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen
festlegen sollen.
2. Hebammen sollen einen Sicherstellungszuschlag erhalten,
wenn die nach Absatz 1 vereinbarte Vergütung für Leistungen der Geburtshilfe in Relation zu der von
der Hebamme im Einzelfall zu zahlende Prämie für ihre notwendige Berufshaftpflichtversicherung
wegen einer zu geringen Anzahl an betreuten Geburten nicht ausreichend ist und sie die
Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a erfüllen. Die näheren Einzelheiten der
Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens einschließlich der Höhe des Sicherstellungszuschlags
in Abhängigkeit der Anzahl der betreuten Geburten sowie der Höhe der zu entrichtenden
Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie
Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungsmodalitäten sollen vom Spitzenverband des Bundes der
Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und der Verbände der von Hebammen geleiteten
Einrichtungen auf Bundesebene bis zum 1. Juli 2015 vertraglich vereinbart werden.
3. Als Vergütungsanpassung soll ein Zuschlag auf die Abrechnungspositionen geregelt werden,
um Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an Geburten begleiten, im Hinblick auf die zum 1. Juli
2014 steigenden Haftpflichtversicherungsprämien kurzfristig zu entlasten.
Der CBP unterstützt den Haftpflichtausgleich für Hebammen mit Geburtshilfe durch die gesetzlichen
Krankenkassen.
Vom 22. August 2014 an bekommen freiberufliche Hebammen mit Geburtshilfe einen Ausgleich für
ihre gestiegenen privaten Berufshaftpflichtprämien. Der Ausgleich war erst vor kurzem zwischen dem
GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Hebammenverbänden vereinbart worden. Er gilt
rückwirkend vom 1. Juli 2014 an bis zum 30. Juni 2015. Insgesamt stellt die GKV dafür 2,6 Millionen
Euro zur Verfügung. Wie in früheren Jahren würden die Kostensteigerungen der
Berufshaftpflichtversicherung von den Kassen übernommen. Sie würden in diesem Jahr durch
Haftpflichtzulagen aufgefangen, die zusätzlich zu den Positionen für Geburtshilfe abgerechnet
werden können.
Der CBP fordert auf, dass die Kostensteigerungen entsprechend regelmäßig angepasst werden und
wie in früheren Jahren von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
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Fazit
Aus Sicht des CBP ist es erforderlich, dass die Hebammen für ihre Dienstleistungen angemessen von
der Krankenversicherung vergütet werden und dass eine durch die Geburt ausgelöste Behinderung
des Kindes nicht zulasten der Hebammen gewertet werden darf. Im Kontext zwischen den
Forderungen nach der Haftung bei „Kunst- oder Behandlungsfehlern“, der Risikoauswertung der
Haftpflichtversicherungen, wie auch der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für
Dienstleistungen der Hebammen durch die Krankenkassen ist sowohl das Geburts- und Lebensrecht
des Kindes zu betonen als auch die berufliche Existenz der Hebammen zu stärken.
Beschlossen vom CBP-Vorstand in seiner Sitzung am 17.09.2014 in Fulda
Kontakt:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.
Dr. Thorsten Hinz, Geschäftsführer
Karlstr. 40
79104 Freiburg
Tel. 0761-200-301
E-Mail: [email protected]
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