Arbeitsrecht Januar 2012 - Ullrich | Rechtsanwälte

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ULLRICH
RECHTSANWÄLTE
ARBEITSRECHT
JANUAR 2012
Verfall von Urlaubsansprüchen
gen war die Forderung eines in den Jahren 2006 bis 2008
erkrankten Arbeitnehmers gegen seinen vormaligen Arbeitgeber, den in den Krankheitsjahren angesammelten Urlaub
nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, nachdem er im Jahr 2008
aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.
Der Zweck des Urlaubsanspruchs umfasse zwei Aspekte,
nämlich dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von seiner
Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung
und Freizeit zu verfügen. Allerdings dürfe die Übertragung
des Jahresurlaubs eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreiten, da in diesem Fall die positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit fehle. Darüber hinaus müsse
der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr
von zu langen Abwesenheitszeiträumen des Arbeitnehmers
und den Schwierigkeiten schützen, die sich hieraus für die
Arbeitsorganisation ergeben könnten. Als Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen könne, sah das Gericht einen Zeitraum von
15 Monaten an.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom
22.11.2011 erneut eine wichtige Entscheidung zum Verfall
von Urlaubsansprüchen erkrankter Arbeitnehmer getroffen
und damit die hierzu ergangene Rechtsprechung modifiziert.
Der EuGH hatte in zwei Urteilen am 20.01.2010 (Az. C 350/06
und C 520/06) entschieden, dass ein Verfall des Urlaubsanspruchs durch die Mitgliedsstaaten zwar geregelt werden
könne, allerdings bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers
Ausnahmen zu gelten hätten. In den Fällen, in denen Arbeitsunfähigkeit, das heißt Krankheit, den Grund für nicht genommenen Urlaub darstellt, sollte nach den vorgenannten Urteilen der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht zum 31.03.
des Folgejahres erlöschen können.
Diese europäische Rechtsprechung wurde durch das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Urteilen seit März 2010
bestätigt (u.a. Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09), so dass
zumindest der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werk- bzw.
20 Arbeitstagen bei einem durchgängig erkrankten Arbeitnehmer nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfalle. Alle darüber hinaus
gehenden vertraglichen Ansprüche unterlagen danach auch
weiterhin dem Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Nach dieser
Rechtsprechung wäre es dem Arbeitnehmer daher möglich,
fast unbegrenzt Urlaubsansprüche anzusammeln, die er
wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen
konnte.
Praxishinweis
Nach wie vor sollte der Arbeitgeber in seinem Arbeitsvertrag
festhalten, dass mit der Erteilung des Urlaubs zunächst der
gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erfüllt wird und im Übrigen der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende
Urlaubsanspruch auch dann verfällt, wenn es dem Arbeitnehmer wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit unmöglich war,
den Urlaub zu nehmen. Darüber hinaus könnten im Arbeitsvertrag Klauseln aufgenommen werden, wonach der wegen
fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommene gesetzliche Urlaub nach einem Zeitraum von 15 Monaten verfällt.
Mit der nunmehr ergangenen Entscheidung vom 22.11.2011
hat der EuGH ein grenzenloses Ansammeln von Urlaubsansprüchen aber ausdrücklich verneint. Dem voraus gegan-
Carsten Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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