Füllungstherapie Effizient und ästhetisch Das Legen von direkten Seitenzahnfüllungen kann zeitaufwendig und techniksensibel sein. Deshalb wünschen sich Praktiker Komposite, die die direkte Füllungstherapie vereinfachen. Bisher war die Lehrmeinung, dass vor­ hersagbare und funktionierende direkte Seitenzahnrestaurationen nur mithilfe der Schichttechnik erzielbar seien. Diese Technik kann aufwendig und schwierig sein, denn jede einzelne nicht adäquat gelegte Schicht kann die Ursache für ein Versagen der Restauration darstellen [1,2]. Mit der Entwicklung von Tetric EvoCeram® Bulk Fill wurde dies vereinfacht. Die 4-mm-Bulk-Technik ist schneller und einfacher als die konventionelle 2-mm-Schichttechnik, reduziert die Stuhlzeit und führt zu vorhersagbaren Ergebnissen [3,4]. Aufgrund seiner Materialeigenschaften ist Tetric EvoCeram Bulk Fill konventionellen Materialien überlegen und vermeidet viele von deren Nachteilen. Der geringere Schrumpfungsstress während der Polymerisation führt zu weniger Microleakage und es besteht ein geringeres Risiko hinsichtlich postoperativer Sensibilitäten sowie der Entstehung von Sekundärkaries [4-6]. Dank der höheren Durchhärtetiefe sind aufwendige Schichtungen unnötig. Das speziell für die Bulk-Technik entwickelte modellierbare Tetric EvoCeram Bulk Fill enthält zwei verschiedene Glasfüller mit unterschiedlichen Partikelgrößen. Diese Glasfüller sind den Belastungen im Seitenzahnbereich gewachsen und sorgen für ausgezeichnete Poliereigenschaften [7]. Durch den reaktiven Polymerisationsbeschleuniger lässt sich das Komposit in einer Schicht von bis zu maximal vier Millimetern aushärten. Aufgrund der in Tetric EvoCeram Bulk Fill ent- Michael R. Sesemann DDS, FAACD haltenen Füllermischung, die aus Glasfüllern, Ytterbiumfluorid, Misch­ oxid und Präpolymerfüllern besteht und auf den Brechungsindex der schrumpfreduzierten Monomermischung abgestimmt ist, besitzt das Material eine schmelzähnliche Transluzenz bei gleichzeitig hoher Röntgenopazität. Dadurch werden Res­ taurationen praktisch unsichtbar und sind von der natürlichen Zahnsubstanz kaum zu unterscheiden. und die Zone der distalen Randleiste an Zahn 27 waren betroffen. Da die Kavitäten tiefer als vier Millimeter waren, wurden aus der TetricEvoCeram-Bulk-Fill-Palette die Farbe IVB zur Reproduktion der Dentinschicht und die Farbe IVW zur Reproduktion der Schmelzschicht ausgewählt. Als Haftvermittler diente das Einkomponenten-Adhäsiv ExciTE® F für die Total-Etch-Technik. Modelliert und konturiert wurde mit dem Modellierinstrument OptraSculpt. Fallbericht | Eine 50-jährige Frau wurde in unserer Praxis mit undichten Amalgamfüllungen und einer Fraktur der verbliebenen Zahnsubstanz vorstellig (Abb. 1); besonders der Bereich der mesialen Randleiste an Zahn 26 Klinisches Vorgehen | Anästhesiert wurde die Patientin mit 2,5 ml Prilocain HCl-Lösung mit 1 : 200.000 Epinephrin. Ein latexfreier Kofferdam wurde gelegt. Anschließend wurden Abb. 1: Ausgangssituation: insuffiziente Amalgamfüllungen und Frakturen in der verbliebenen Zahnsubstanz. Abb. 2: Nach dem Legen eines Kofferdams wurden die Amalgamfüllungen entfernt. Abb. 3: Die Präparation nach Reinigung, Mikroätzung und Desinfektion. Abb. 4: Mit einer Parodontalsonde wurde die Präparationstiefe ermittelt. Diesem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde. 6 SH Füllungstherapie.indd 6 ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 14.08.12 14:41 Füllungstherapie die undichten Amalgamfüllungen mit einem SabreCut-Hartmetallbohrer entfernt (Abb. 2) und die Präparationsränder mit Diamantbohrern finiert. Dann wurde die Kavität mit einem Air-Abrasion-System gereinigt und mit einer antibakteriellen zweiprozentigen ChlorhexidingluconatLösung desinfiziert (Abb. 3). Jetzt erfolgte das Vermessen der Präparation mit einer Parodontalsonde. Die Tiefe der Kavität betrug fünf mm (Abb. 4). Um stramme Approximalkontakte zu erzielen, wurde die auf den Zahn 26 gesetzte Teilmatrize mit einem GRing fixiert. Nun musste die Präparation mittels 37%iger Phosphorsäure mit antimikrobiellem Zusatz konditioniert werden. Danach wurde zur Rehydrierung, Desinfektion und Inhibierung von Matrixmetalloproteasen (MMP) mit einem 98%igen Chlorhexidindiacetathydrat erneut benetzt (Abb. 5). Ein Haftvermittler der fünften Generation (ExciTE F) wurde aufgetragen und das verbleibende Lösungsmittel mit einem Warmluftbläser für fünf Sekunden verdampft (Abb. 6). Daraufhin wurde eine zweite Schicht appliziert, fünf bis zehn Sekunden getrocknet und mit der Bluephase® Style polymerisiert. Vor dem Einbringen des Komposits wurde das niedrigviskose Material Tetric EvoFlow® aufgetragen, um damit die gereinig­ ten und geätzten Vertiefungen aufzufüllen (Abb. 7). Aufgrund der Tiefe der Präparation und der empfohlenen maximalen Schichtdicke von vier mm wurden zwei Kompositschichten appliziert. Eine kleine Kompositkugel (Abb. 8) wurde mithilfe eines Stopfers im approximalen Kasten platziert. Mit diesem Inkrement wurde der zervikale Bereich ausgeformt, aber nicht ausgehärtet (Abb. 9). Dann wurde eine weitere Schicht Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVB auf das bereits platzierte Komposit gepresst und mit dem Modellierinstrument OptraSculpt adaptiert (Abb. 10). Das BulkInkrement wurde für zehn Sekunden mit der Bluephase Style ausgehärtet. Anschließend wurde Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVW als Schmelzschicht in einer Dicke von ein bis zwei Millimetern appliziert und mit OptraSculpt ausmodelliert und konturiert. Das Inkrement wurde für zehn Sekunden lichtgehärtet (Abb. 11 und 12). Die Ausarbeitung erfolgte mit Hartmetall- sowie feinen Diamantbohrern und „Brownie-Spitzen“. Für die Endpolitur leisteten die grauen, grünen und pinken Astropol®-Polierspitzen sowie das Astrobrush hervorragende Dienste (Abb. 13 und 14). Abb. 5: Eine Teilmatrize wurde angelegt und mit einem G-Ring fixiert. Anschließend erfolgte der Ätzvorgang. Abb. 6: Der Haftvermittler ExciTE F wurde aufgetragen und das verbleibende Lösungsmittel mit einem Warmluftbläser verdampft. Abb. 7: Nach der Lichthärtung der Adhäsivschicht wurden die Vertiefungen aufgefüllt. Abb. 8: Eine Kompositkugel wurde mit der Spitze eines Stopfers im approximalen Kasten platziert. Abb. 9: Der zervikale Bereich des approximalen Kastens wurde mit dem Komposit ausgeformt. Abb. 10: Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVB wurde auf das unausgehärtete zervikale Inkrement gepresst und die Kavität bis zu einer Höhe von vier Millimetern aufgefüllt. Schlussfolgerung | Durch die fortlaufende Entwicklung innovativer Materialien verändert sich die Zahnheilkunde ständig. Tetric EvoCeram Bulk Fill vereinfacht ein Verfahren, das Zahnärzte überall auf der Welt unzählige Male pro Tag anwenden. Dadurch sparen sowohl der Behandler als auch der Patient Zeit und Geld. Materialeigenschaften wie eine gute Modellierbarkeit erlauben die Applikation von bis zu vier mm dicken Schichten. Komplizierte Schichtun- Diesem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde. ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 SH Füllungstherapie.indd 7 7 14.08.12 14:41 Füllungstherapie Abb. 11: Den Abschluss bildete eine ein bis zwei mm dicke Schicht aus Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVW. Abb. 12: Ansicht der obersten Schicht nach der Modellation. Abb. 13 u. 14: Nach der Polymerisation der obersten Schicht mit der Bluephase Style wurden die Restaurationen mit Hartmetallbohrern und Polierspitzen finiert und poliert. Abb. 15: Ansicht der fertigen Restauration vor Entfernen des Kofferdams. gen, wie sie bei techniksensiblen konventionellen Kompositen nötig sind, gehören somit der Vergangenheit an. Die hohe Festigkeit des Materials sorgt zudem für eine lange Lebensdauer. Mit den drei Universalfarben können ästhetische Restaurationen hergestellt werden, die sich nahtlos in das orale Umfeld einfügen (Abb. 15 und 16). 8 SH Füllungstherapie.indd 8 Abb. 16: Nahaufnahme der fertiggestellten direkten Seitenzahnfüllung nach 24-stündiger Rehydrierung. Literaturliste unter www.zmk-aktuell.de/literaturlisten Korrespondenzadresse: Michael R. Sesemann, DDS, FAACD 10020 Nicholas Street, Suite 200, Omaha, NE 68114, USA E-Mail: [email protected], [email protected] www.smilesonline.net ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 14.08.12 14:41 Füllungstherapie Die Abrechnung von direkten Seitenzahn­ füllungen mit dem Tetric EvoCeram Bulk Fill System Die Versorgung einer Kavität mit Tetric EvoCeram Bulk Fill beinhaltet als vorbereitende Maßnahme das Kondi­ tionieren und Auftragen eines Haftvermittlers. Somit zählt diese Füllungsmethode zu den dentinadhäsiven Rekonstruktionen. Nachfolgend werden die Berechnungsmöglichkeiten vorgestellt. Mit Inkrafttreten der neuen privaten Gebührenordnung am 01.01.2012 haben sich die Berechnungsmöglichkeiten der dentinadhäsiven Rekonstruktionen geändert. Während bisher in der alten Gebührenordnung keine Leistungsziffern hierfür enthalten waren und somit eine Analogberechnung möglich war, sieht die neue GOZ nun eigenständige Ziffern vor. Anders als bisher unterscheiden wir nun in einflächige, zweiflächige, drei- Gebührenziffer Leistungsbeschreibung 2060 flächige und mehr als dreiflächige Füllungen. Die folgende Tabelle zeigt die neuen Gebührenziffern mit den entsprechenden Beträgen beim 2,3-fachen und 3,5-fachem Satz. Faktor 2,3 Faktor 3,5 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 68,17 € 103,74 € 2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 71,92 € 109,45 € 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 83,05 € 126,38 € 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 99,60 € 151,57 € In der Vergangenheit hatte sich die analoge Berechnung nach den damaligen Ziffern für Inlayversorgungen Leistung etabliert. Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welcher Faktor bei den neuen Gebührenziffern gewählt wer- Faktor GOZ alt Leistung SDA-Füllung 1-flg. (215a) 2,0 74,13 € SDA-Füllung 2-flg. (216a) 2,3 SDA-Füllung 3-flg. (217a) SDA-Füllung 4-flg. (217a) Faktor GOZ neu SDA-Füllung 1-flg. (2060) 2,1 62,24 € 106,07 € SDA-Füllung 2-flg. (2080) 3,5 109,45 € 2,0 134,98 € SDA-Füllung 3-flg. (2100) 3,7 133,60 € 2,3 155,22 € SDA-Füllung 4-flg. (2120) 3,5 151,57 € ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 SH Füllungstherapie.indd 9 den müsste, um zumindest auf dem Niveau des Vorjahres berechnen zu können. 9 14.08.12 14:41 Füllungstherapie Bei der dreiflächigen Füllung muss, um ein ähnliches Honorar wie in der Vergangenheit zu erzielen, somit bereits eine Vereinbarung über eine abweichende Vergütungshöhe außerhalb der Gebührenordnung nach § 2 (1+2) GOZ getroffen werden. Diese Möglichkeit ist übrigens auch im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGB V für Füllungen beim GKV-Patienten gegeben. Die Zahnärztekammern empfehlen, vor Behandlungsbeginn neben der Mehrkostenvereinbarung ggf. auch die Vereinbarung für einen Steigerungssatz über 3,5-fach mit dem Patienten schriftlich zu treffen: Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zwischen ________________________________________________________________ Patient/Zahlungspflichtiger bzw. gesetzlicher Vertreter und ________________________________________________________________ Zahnarzt Zahn Leistung voraussichtliche Mehrkosten 16 GOZ 2100 (1-fach = 36,11 e) Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts abzüglich Kosten für vertragszahnärztliche Füllung (13c) Gesamtkosten 133,60 e 46,06 e 87,54 e Erklärung des Versicherten Ich bin von meinem behandelnden Zahnarzt über die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und zugleich vollwertige Form der Versorgung mit Zahnfüllungen aufgeklärt worden. Ich wünsche eine darüber hinausgehende Versorgung und verpflichte mich, die vorstehend aufgeführten Mehrkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, selbst zu tragen. ________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Zahnarzt 10 SH Füllungstherapie.indd 10 ____________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 14.08.12 14:41 Füllungstherapie Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zwischen ________________________________________________________________ (Zahnarzt/ Zahnärztin) und ________________________________________________________________ (Patient bzw. gesetzl. Vertreter) Der o.g. Patient/Zahlungspflichtige und der o.g. Zahnarzt/die o.g. Zahnärztin vereinbaren nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ die Höhe der Vergütung für die nachfolgend aufgeführten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt: Zahn GOZ/GOÄ Leistungsbeschreibung 16 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, dreiflächig Gesamtkosten Anzahl Faktor € 1 3,7 133,60 133,60 Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist ________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Zahnarzt Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Bemessung der Gebühren bzw. die Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung für die Berechnung eines Steigerungssatzes von 2,4- bis 3,5-fach verändert wurden. Entscheidend ist, dass (wie unten im Auszug des Gesetztestextes erkennbar ist), keine Bemessungskriterien als Begründung dienen dürfen, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt wurden. Dieses ist in § 5 der GOZ geregelt: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 01.01.2012 | § 5 Be­ messung der Gebühren für Leis­ tungen des Gebührenverzeich­ nisses | Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leis­tung sowie der Umstände bei der ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 SH Füllungstherapie.indd 11 ____________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen. Die Bundeszahnärztekammer benennt in ihrer aktuellen Kommen­ tierung der neuen GOZ (Stand 07.06.2012) einige Gründe, die einen zusätzlichen Aufwand bedeuten und somit eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bedingen können: Zusätzlicher Aufwand: – E ntfernen einer Füllung – k ombinierte Schmelz-Dentin-Konditionierung in mehreren Teilschritten –K ombination unterschiedlich visköser Materialien –M ehrfarbentechnik – v oluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik – s ubgingivale Ausdehnung der Kavität –W urzelkaries –V erwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2) – Einsatz chemomechanischer Mittel 11 14.08.12 14:41 Füllungstherapie bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2) – besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials – feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche – besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion – u. v. m. Die Bundeszahnärztekammer stellt auch klar, welche Leistungsschritte im Rahmen der Anfertigung einer den­ tinadhäsiven Füllung mit der Berechnung der Ziffern 2060 ff. abgegolten sind und welche Leistungen ggf. zusätzlich berechnet werden können: Kommentar der Bundeszahnärz­ tekammer zur Leistungsbeschrei­ bung der Ziffern 2060 ff. | Die Nummer 2060 (… 2080, 2100, 2120) gilt für alle einflächigen (… zweiflächigen, dreiflächigen und mehr als dreiflächigen) Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Frontals auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Res­ tauration sind mit der Gebühr ab­ gegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-DentinKonditionierung. Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung. Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden. che und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leis­ tung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforder­ liche Anlegen einer Formge­ bungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich be­ rechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberflä- Kavitätenversorgungen/Aufbau­ füllungen innerhalb der Präpara­ tionssitzung sind nach der Num­ mer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit ei­ ner Krone, Brücke oder Prothe­ senanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entspre­ chenden Nummern zu berechnen. Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen: Besondere Maßnahmen Anlegen von Spanngummi Anwendung Kariesdetektor Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz Maßnahmen zur Vitalerhaltung der vitalen Pulpa Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden Pulpa Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn Entfernen von scharfen Kanten Einschleifen von Vorkontakten u. v. m. 12 SH Füllungstherapie.indd 12 GOZ 2030 GOZ 2040 GOZ § 6 Abs. 1 GOZ § 6 Abs. 1 GOZ 2330 GOZ 2340 GOZ 2130 GOZ 4030 GOZ 4040 ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 14.08.12 14:41 Füllungstherapie Abrechnungsbeispiel 1 Abrechnung beim Privatpatienten (zwei zweiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllungen regio 26 sowie eine dreiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllung regio 27) Zahn Leistung/Gebührenziffer Anzahl Einfachsatz 26, 27 GOZ 0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest 1 2,81 € 26, 27 GOZ 0090 Infiltrationsanästhesie 2 3,37 € Anmerkung: Wird die Leistung mehr als einmal je Zahn berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Zzgl. Materialkosten für Anästhetikum 26, 27 GOZ 2030 Störendes Zahnfleisch verdrängt 1 3,66 € Anmerkung: Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechenbar. 26,27 GOZ 2030 Übermäßige Papillenblutung gestillt 1 3,66 € Anmerkung: Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechenbar. 26, 27 GOZ 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 3,66 € 26, 27 GOZ 2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, ggf. temporärer Verschluss) 3 6,19 € Anmerkung: Ggf. auch mehrfach je Zahn möglich, wenn es sich um getrennte Kavitäten handelt. 16 GOZ 2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 2 31,27 € Anmerkung: Auch mehrfach je Zahn möglich, da es sich um getrennte Kavitäten handelt. 17 GOZ 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 1 36,11 € *Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen. ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 SH Füllungstherapie.indd 13 13 14.08.12 14:41 Füllungstherapie Abrechnungsbeispiel 2 Abrechnung beim GKV-Patienten (zwei zweiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllungen regio 26 sowie eine dreiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllung regio 27) Zahn Leistung/Gebührenziffer Anzahl 26, 27 BEMA Nr. 8 Sensibilitätsprüfung der Zähne 1 26, 27 BEMA Nr. 40 Infiltrationsanästhesie 1 26, 27 Störendes Zahnfleisch verdrängt Anmerkung: Im Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen nur einmal je Sitzung berechenbar. BEMA Nr. 12 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 26,27 Übermäßige Papillenblutung gestillt – Anmerkung: BEMA Nr. 12 auch bei unterschiedlichen Maßnahmen nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar! 26, 27 Anlegen von Spanngummi – Anmerkung: In BEMA Nr. 12 ist auch das Anlegen von Spanngummi enthalten. 26, 27 BEMA Nr. 25 Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität 3 Anmerkung: Auch mehrfach je Zahn möglich, wenn es sich um getrennte Kavitäten handelt. 16 GOZ 2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 2 GOZ 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts 1 17 31,27 € * abzgl. 2 x BEMA Nr. 13b Anmerkung: Auch mehrfach je Zahn möglich, da es sich um getrennte Kavitäten handelt. 36,11 € * abzgl. 1 x BEMA Nr. 13c *Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu treffen. Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Ggf. können weitere Leistungen hinzukommen. Bitte beachten Sie ggf. KZVUnterschiede. Eine Haftung und Gewähr wird ausgeschlossen. 14 SH Füllungstherapie.indd 14 APZ Sabine Schröder, ZMV Engelbertstraße 3, 59929 Brilon ZMK | Jg. 28 | Sonderausgabe ______ Juli/August 2012 14.08.12 14:41 D