Effizient und ästhetisch

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Füllungstherapie
Effizient und ästhetisch
Das Legen von direkten Seitenzahnfüllungen kann zeitaufwendig und techniksensibel sein. Deshalb wünschen
sich Praktiker Komposite, die die direkte Füllungstherapie vereinfachen. Bisher war die Lehrmeinung, dass vor­
hersagbare und funktionierende direkte Seitenzahnrestaurationen nur mithilfe der Schichttechnik erzielbar
seien. Diese Technik kann aufwendig und schwierig sein, denn jede einzelne nicht adäquat gelegte Schicht kann
die Ursache für ein Versagen der Restauration darstellen [1,2]. Mit der Entwicklung von Tetric EvoCeram® Bulk
Fill wurde dies vereinfacht.
Die 4-mm-Bulk-Technik ist schneller
und einfacher als die konventionelle
2-mm-Schichttechnik, reduziert die
Stuhlzeit und führt zu vorhersagbaren Ergebnissen [3,4]. Aufgrund
seiner Materialeigenschaften ist Tetric
EvoCeram Bulk Fill konventionellen
Materialien überlegen und vermeidet
viele von deren Nachteilen. Der geringere Schrumpfungsstress während
der Polymerisation führt zu weniger
Microleakage und es besteht ein geringeres Risiko hinsichtlich postoperativer Sensibilitäten sowie der Entstehung von Sekundärkaries [4-6]. Dank
der höheren Durchhärtetiefe sind
aufwendige Schichtungen unnötig.
Das speziell für die Bulk-Technik entwickelte modellierbare Tetric EvoCeram Bulk Fill enthält zwei verschiedene Glasfüller mit unterschiedlichen
Partikelgrößen. Diese Glasfüller sind
den Belastungen im Seitenzahnbereich gewachsen und sorgen für ausgezeichnete Poliereigenschaften [7].
Durch den reaktiven Polymerisationsbeschleuniger lässt sich das Komposit
in einer Schicht von bis zu maximal
vier Millimetern aushärten. Aufgrund
der in Tetric EvoCeram Bulk Fill ent-
Michael R. Sesemann
DDS, FAACD
haltenen Füllermischung, die aus
Glasfüllern, Ytterbiumfluorid, Misch­
oxid und Präpolymerfüllern besteht
und auf den Brechungsindex der
schrumpfreduzierten Monomermischung abgestimmt ist, besitzt das
Material eine schmelzähnliche Transluzenz bei gleichzeitig hoher Röntgenopazität. Dadurch werden Res­
taurationen praktisch unsichtbar und
sind von der natürlichen Zahnsubstanz kaum zu unterscheiden.
und die Zone der distalen Randleiste
an Zahn 27 waren betroffen.
Da die Kavitäten tiefer als vier Millimeter waren, wurden aus der TetricEvoCeram-Bulk-Fill-Palette die Farbe
IVB zur Reproduktion der Dentinschicht und die Farbe IVW zur Reproduktion der Schmelzschicht ausgewählt. Als Haftvermittler diente das
Einkomponenten-Adhäsiv ExciTE® F
für die Total-Etch-Technik. Modelliert
und konturiert wurde mit dem Modellierinstrument OptraSculpt.
Fallbericht | Eine 50-jährige Frau
wurde in unserer Praxis mit undichten
Amalgamfüllungen und einer Fraktur
der verbliebenen Zahnsubstanz vorstellig (Abb. 1); besonders der Bereich
der mesialen Randleiste an Zahn 26
Klinisches Vorgehen | Anästhesiert
wurde die Patientin mit 2,5 ml Prilocain HCl-Lösung mit 1 : 200.000 Epinephrin. Ein latexfreier Kofferdam
wurde gelegt. Anschließend wurden
Abb. 1: Ausgangssituation: insuffiziente
Amalgamfüllungen und Frakturen in
der verbliebenen Zahnsubstanz.
Abb. 2: Nach dem Legen eines Kofferdams wurden die Amalgamfüllungen
entfernt.
Abb. 3: Die Präparation nach Reinigung,
Mikroätzung und Desinfektion.
Abb. 4: Mit einer Parodontalsonde wurde die Präparationstiefe ermittelt.
Diesem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.
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Füllungstherapie
die undichten Amalgamfüllungen mit
einem SabreCut-Hartmetallbohrer
entfernt (Abb. 2) und die Präparationsränder mit Diamantbohrern finiert. Dann wurde die Kavität mit
einem Air-Abrasion-System gereinigt
und mit einer antibakteriellen zweiprozentigen ChlorhexidingluconatLösung desinfiziert (Abb. 3). Jetzt erfolgte das Vermessen der Präparation
mit einer Parodontalsonde. Die Tiefe
der Kavität betrug fünf mm (Abb. 4).
Um stramme Approximalkontakte zu
erzielen, wurde die auf den Zahn 26
gesetzte Teilmatrize mit einem GRing fixiert. Nun musste die Präparation mittels 37%iger Phosphorsäure
mit antimikrobiellem Zusatz konditioniert werden. Danach wurde zur Rehydrierung, Desinfektion und Inhibierung von Matrixmetalloproteasen
(MMP) mit einem 98%igen Chlorhexidindiacetathydrat erneut benetzt
(Abb. 5).
Ein Haftvermittler der fünften Generation (ExciTE F) wurde aufgetragen
und das verbleibende Lösungsmittel
mit einem Warmluftbläser für fünf
Sekunden verdampft (Abb. 6). Daraufhin wurde eine zweite Schicht
appliziert, fünf bis zehn Sekunden
getrocknet und mit der Bluephase®
Style polymerisiert. Vor dem Einbringen des Komposits wurde das niedrigviskose Material Tetric EvoFlow®
aufgetragen, um damit die gereinig­
ten und geätzten Vertiefungen aufzufüllen (Abb. 7).
Aufgrund der Tiefe der Präparation
und der empfohlenen maximalen
Schichtdicke von vier mm wurden
zwei Kompositschichten appliziert.
Eine kleine Kompositkugel (Abb. 8)
wurde mithilfe eines Stopfers im approximalen Kasten platziert. Mit diesem Inkrement wurde der zervikale
Bereich ausgeformt, aber nicht ausgehärtet (Abb. 9). Dann wurde eine
weitere Schicht Tetric EvoCeram Bulk
Fill in der Farbe IVB auf das bereits
platzierte Komposit gepresst und mit
dem Modellierinstrument OptraSculpt adaptiert (Abb. 10). Das BulkInkrement wurde für zehn Sekunden
mit der Bluephase Style ausgehärtet.
Anschließend wurde Tetric EvoCeram
Bulk Fill in der Farbe IVW als Schmelzschicht in einer Dicke von ein bis zwei
Millimetern appliziert und mit OptraSculpt ausmodelliert und konturiert.
Das Inkrement wurde für zehn Sekunden lichtgehärtet (Abb. 11 und
12).
Die Ausarbeitung erfolgte mit Hartmetall- sowie feinen Diamantbohrern
und „Brownie-Spitzen“. Für die Endpolitur leisteten die grauen, grünen
und pinken Astropol®-Polierspitzen
sowie das Astrobrush hervorragende
Dienste (Abb. 13 und 14).
Abb. 5: Eine Teilmatrize wurde angelegt
und mit einem G-Ring fixiert. Anschließend erfolgte der Ätzvorgang.
Abb. 6: Der Haftvermittler ExciTE F wurde aufgetragen und das verbleibende
Lösungsmittel mit einem Warmluftbläser verdampft.
Abb. 7: Nach der Lichthärtung der Adhäsivschicht wurden die Vertiefungen
aufgefüllt.
Abb. 8: Eine Kompositkugel wurde mit
der Spitze eines Stopfers im approximalen Kasten platziert.
Abb. 9: Der zervikale Bereich des approximalen Kastens wurde mit dem Komposit ausgeformt.
Abb. 10: Tetric EvoCeram Bulk Fill in der
Farbe IVB wurde auf das unausgehärtete zervikale Inkrement gepresst und
die Kavität bis zu einer Höhe von vier
Millimetern aufgefüllt.
Schlussfolgerung | Durch die fortlaufende Entwicklung innovativer
Materialien verändert sich die Zahnheilkunde ständig. Tetric EvoCeram
Bulk Fill vereinfacht ein Verfahren,
das Zahnärzte überall auf der Welt
unzählige Male pro Tag anwenden.
Dadurch sparen sowohl der Behandler als auch der Patient Zeit und Geld.
Materialeigenschaften wie eine gute
Modellierbarkeit erlauben die Applikation von bis zu vier mm dicken
Schichten. Komplizierte Schichtun-
Diesem Artikel liegen Produktangaben des Herstellers zugrunde.
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Füllungstherapie
Abb. 11: Den Abschluss bildete eine ein bis zwei mm dicke Schicht
aus Tetric EvoCeram Bulk Fill in der Farbe IVW.
Abb. 12: Ansicht der obersten Schicht nach der Modellation.
Abb. 13 u. 14: Nach der Polymerisation der obersten Schicht mit der Bluephase Style wurden die Restaurationen mit Hartmetallbohrern und
Polierspitzen finiert und poliert.
Abb. 15: Ansicht der fertigen Restauration vor Entfernen des
Kofferdams.
gen, wie sie bei techniksensiblen konventionellen Kompositen nötig sind, gehören somit der Vergangenheit an. Die
hohe Festigkeit des Materials sorgt zudem für eine lange
Lebensdauer. Mit den drei Universalfarben können ästhetische Restaurationen hergestellt werden, die sich nahtlos
in das orale Umfeld einfügen (Abb. 15 und 16).
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Abb. 16: Nahaufnahme der fertiggestellten direkten Seitenzahnfüllung nach 24-stündiger Rehydrierung.
Literaturliste unter www.zmk-aktuell.de/literaturlisten
Korrespondenzadresse:
Michael R. Sesemann, DDS, FAACD
10020 Nicholas Street, Suite 200, Omaha, NE 68114, USA
E-Mail: [email protected], [email protected]
www.smilesonline.net
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Füllungstherapie
Die Abrechnung von direkten Seitenzahn­
füllungen mit dem Tetric EvoCeram Bulk Fill
System
Die Versorgung einer Kavität mit Tetric EvoCeram Bulk Fill beinhaltet als vorbereitende Maßnahme das Kondi­
tionieren und Auftragen eines Haftvermittlers. Somit zählt diese Füllungsmethode zu den dentinadhäsiven
Rekonstruktionen. Nachfolgend werden die Berechnungsmöglichkeiten vorgestellt.
Mit Inkrafttreten der neuen privaten
Gebührenordnung am 01.01.2012
haben sich die Berechnungsmöglichkeiten der dentinadhäsiven Rekonstruktionen geändert. Während bisher in der alten Gebührenordnung
keine Leistungsziffern hierfür enthalten waren und somit eine Analogberechnung möglich war, sieht die neue
GOZ nun eigenständige Ziffern vor.
Anders als bisher unterscheiden wir
nun in einflächige, zweiflächige, drei-
Gebührenziffer
Leistungsbeschreibung
2060
flächige und mehr als dreiflächige
Füllungen. Die folgende Tabelle zeigt
die neuen Gebührenziffern mit den
entsprechenden Beträgen beim
2,3-fachen und 3,5-fachem Satz.
Faktor 2,3
Faktor 3,5
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von
Inserts
68,17 €
103,74 €
2080
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von
Inserts
71,92 €
109,45 €
2100
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von
Inserts
83,05 €
126,38 €
2120
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich
Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung
von Inserts
99,60 €
151,57 €
In der Vergangenheit hatte sich die
analoge Berechnung nach den damaligen Ziffern für Inlayversorgungen
Leistung
etabliert. Die nachfolgende Tabelle
zeigt auf, welcher Faktor bei den
neuen Gebührenziffern gewählt wer-
Faktor
GOZ alt
Leistung
SDA-Füllung
1-flg. (215a)
2,0
74,13 €
SDA-Füllung
2-flg. (216a)
2,3
SDA-Füllung
3-flg. (217a)
SDA-Füllung
4-flg. (217a)
Faktor
GOZ neu
SDA-Füllung
1-flg. (2060)
2,1
62,24 €
106,07 €
SDA-Füllung
2-flg. (2080)
3,5
109,45 €
2,0
134,98 €
SDA-Füllung
3-flg. (2100)
3,7
133,60 €
2,3
155,22 €
SDA-Füllung
4-flg. (2120)
3,5
151,57 €
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den müsste, um zumindest auf dem
Niveau des Vorjahres berechnen zu
können.
9
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Füllungstherapie
Bei der dreiflächigen Füllung muss,
um ein ähnliches Honorar wie in der
Vergangenheit zu erzielen, somit bereits eine Vereinbarung über eine abweichende Vergütungshöhe außerhalb der Gebührenordnung nach § 2
(1+2) GOZ getroffen werden.
Diese Möglichkeit ist übrigens auch
im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGB V für Füllungen
beim GKV-Patienten gegeben. Die
Zahnärztekammern empfehlen, vor
Behandlungsbeginn neben der Mehrkostenvereinbarung ggf. auch die
Vereinbarung für einen Steigerungssatz über 3,5-fach mit dem Patienten
schriftlich zu treffen:
Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V
zwischen
________________________________________________________________
Patient/Zahlungspflichtiger bzw. gesetzlicher Vertreter
und
________________________________________________________________
Zahnarzt
Zahn
Leistung
voraussichtliche Mehrkosten
16
GOZ 2100 (1-fach = 36,11 e)
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik,
einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
abzüglich Kosten für vertragszahnärztliche Füllung (13c)
Gesamtkosten
133,60 e
46,06 e
87,54 e
Erklärung des Versicherten
Ich bin von meinem behandelnden Zahnarzt über die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und
Krankenkassen ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und zugleich vollwertige Form der Versorgung mit Zahnfüllungen aufgeklärt worden.
Ich wünsche eine darüber hinausgehende Versorgung und verpflichte mich, die vorstehend aufgeführten Mehrkosten,
die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, selbst zu tragen.
________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Zahnarzt
10
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____________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger
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Füllungstherapie
Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
zwischen
________________________________________________________________
(Zahnarzt/ Zahnärztin)
und
________________________________________________________________
(Patient bzw. gesetzl. Vertreter)
Der o.g. Patient/Zahlungspflichtige und der o.g. Zahnarzt/die o.g. Zahnärztin vereinbaren nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ
die Höhe der Vergütung für die nachfolgend aufgeführten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt:
Zahn
GOZ/GOÄ
Leistungsbeschreibung
16
2100
Präparieren einer Kavität und Restauration mit
Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, dreiflächig
Gesamtkosten
Anzahl
Faktor
€
1
3,7
133,60
133,60
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in
vollem Umfang gewährleistet ist
________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Zahnarzt
Erschwerend kommt hinzu, dass bei
der Bemessung der Gebühren bzw.
die Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung für die Berechnung eines Steigerungssatzes
von 2,4- bis 3,5-fach verändert wurden. Entscheidend ist, dass (wie unten im Auszug des Gesetztestextes
erkennbar ist), keine Bemessungskriterien als Begründung dienen dürfen,
die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt wurden. Dieses
ist in § 5 der GOZ geregelt:
Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ) vom 01.01.2012 | § 5 Be­
messung der Gebühren für Leis­
tungen des Gebührenverzeich­
nisses | Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und
des Zeitaufwandes der einzelnen
Leis­tung sowie der Umstände bei der
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____________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger
Ausführung nach billigem Ermessen
zu bestimmen. Die Schwierigkeit der
einzelnen Leistung kann auch durch
die Schwierigkeit des Krankheitsfalles
begründet sein. Bemessungskriterien,
die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung
ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten
Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
oder Zeitaufwand sind mit einem
niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
Die Bundeszahnärztekammer benennt in ihrer aktuellen Kommen­
tierung der neuen GOZ (Stand
07.06.2012) einige Gründe, die einen
zusätzlichen Aufwand bedeuten und
somit eine Erhöhung des Steigerungsfaktors bedingen können:
Zusätzlicher Aufwand:
– E ntfernen einer Füllung
– k ombinierte Schmelz-Dentin-Konditionierung in mehreren Teilschritten
–K
ombination unterschiedlich visköser Materialien
–M
ehrfarbentechnik
– v oluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik
– s ubgingivale Ausdehnung der Kavität
–W
urzelkaries
–V
erwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente
(ggf. nach § 2)
– Einsatz chemomechanischer Mittel
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Füllungstherapie
bei der Kariesentfernung (ggf. nach
§ 2)
– besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
– feinanatomische Gestaltung der
Füllungsoberfläche
– besonderer Aufwand bei Kontrolle
der statischen und dynamischen
Okklusion
– u. v. m.
Die Bundeszahnärztekammer stellt
auch klar, welche Leistungsschritte im
Rahmen der Anfertigung einer den­
tinadhäsiven Füllung mit der Berechnung der Ziffern 2060 ff. abgegolten
sind und welche Leistungen ggf. zusätzlich berechnet werden können:
Kommentar der Bundeszahnärz­
tekammer zur Leistungsbeschrei­
bung der Ziffern 2060 ff. | Die
Nummer 2060 (… 2080, 2100, 2120)
gilt für alle einflächigen (… zweiflächigen, dreiflächigen und mehr als
dreiflächigen) Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Frontals auch an Seitenzähnen versorgt
werden.
Die Leistung wird je Kavität, also
bei getrennten Kavitäten ggf.
auch mehrfach je Zahn berechnet.
Maßnahmen zur Konditionierung
und adhäsiven Verankerung der Res­
tauration sind mit der Gebühr ab­
gegolten. Dies gilt sowohl für die
Schmelzkonditionierung als auch für
die kombinierte Schmelz-DentinKonditionierung. Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind
Bestandteil der Leistung. Die Leistung
kann in Ein- oder Mehrschichttechnik
erbracht werden.
che und ggf. an den approximalen
Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leis­
tung. Neben der Präparation eines
Zahnes zur Aufnahme einer Krone
oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den
Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig.
Die Politur in derselben Sitzung
ist Bestandteil der Leistung. Die
Kosten des Restaurationsmaterials,
ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforder­
liche Anlegen einer Formge­
bungshilfe ist im Verordnungstext
nicht beschrieben und ist unter
der Nr. 2030 GOZ zusätzlich be­
rechnungsfähig. Die Ausarbeitung
auf der Kaufläche bzw. der Oberflä-
Kavitätenversorgungen/Aufbau­
füllungen innerhalb der Präpara­
tionssitzung sind nach der Num­
mer 2180 zu berechnen. Wird der
Leistungsinhalt der Nummern
2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu
einem späteren Zeitpunkt mit ei­
ner Krone, Brücke oder Prothe­
senanker versorgt werden sollen,
sind diese nach den entspre­
chenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen:
Besondere Maßnahmen
Anlegen von Spanngummi
Anwendung Kariesdetektor
Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz
Maßnahmen zur Vitalerhaltung der vitalen Pulpa
Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden Pulpa
Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn
Entfernen von scharfen Kanten
Einschleifen von Vorkontakten
u. v. m.
12
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GOZ 2030
GOZ 2040
GOZ § 6 Abs. 1
GOZ § 6 Abs. 1
GOZ 2330
GOZ 2340
GOZ 2130
GOZ 4030
GOZ 4040
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Füllungstherapie
Abrechnungsbeispiel 1
Abrechnung beim Privatpatienten
(zwei zweiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllungen regio 26 sowie eine dreiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllung
regio 27)
Zahn
Leistung/Gebührenziffer
Anzahl
Einfachsatz
26, 27
GOZ 0070
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne
einschließlich Vergleichstest
1
2,81 €
26, 27
GOZ 0090
Infiltrationsanästhesie
2
3,37 €
Anmerkung: Wird die Leistung
mehr als einmal je Zahn
berechnet, ist dies in der
Rechnung zu begründen.
Zzgl. Materialkosten für Anästhetikum
26, 27
GOZ 2030
Störendes Zahnfleisch verdrängt
1
3,66 €
Anmerkung: Je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich höchstens
einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und
höchstens einmal für besondere
Maßnahmen beim Füllen von
Kavitäten berechenbar.
26,27
GOZ 2030
Übermäßige Papillenblutung gestillt
1
3,66 €
Anmerkung: Je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich höchstens
einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und
höchstens einmal für besondere
Maßnahmen beim Füllen von
Kavitäten berechenbar.
26, 27
GOZ 2040
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich
1
3,66 €
26, 27
GOZ 2330
Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries
profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, ggf.
temporärer Verschluss)
3
6,19 €
Anmerkung: Ggf. auch mehrfach
je Zahn möglich, wenn es sich
um getrennte Kavitäten handelt.
16
GOZ 2080
Präparieren einer Kavität und Restauration mit
Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik,
einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung
von Inserts
2
31,27 €
Anmerkung: Auch mehrfach je
Zahn möglich, da es sich um
getrennte Kavitäten handelt.
17
GOZ 2100
Präparieren einer Kavität und Restauration mit
Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
1
36,11 €
*Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach
§ 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die
Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach § 2 Abs.
1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige
abweichende Vereinbarung über die Höhe der
Vergütung zu treffen.
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Füllungstherapie
Abrechnungsbeispiel 2
Abrechnung beim GKV-Patienten
(zwei zweiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllungen regio 26 sowie eine dreiflächige Tetric EvoCeram Bulk Fill-Füllung
regio 27)
Zahn
Leistung/Gebührenziffer
Anzahl
26, 27
BEMA Nr. 8
Sensibilitätsprüfung der Zähne
1
26, 27
BEMA Nr. 40
Infiltrationsanästhesie
1
26, 27
Störendes Zahnfleisch verdrängt
Anmerkung: Im Bereich von zwei
nebeneinander stehenden
Zähnen nur einmal je Sitzung
berechenbar.
BEMA Nr. 12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
(Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches,
Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich
1
26,27
Übermäßige Papillenblutung gestillt
–
Anmerkung: BEMA Nr. 12 auch
bei unterschiedlichen Maßnahmen nur einmal je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich abrechenbar!
26, 27
Anlegen von Spanngummi
–
Anmerkung: In BEMA Nr. 12 ist
auch das Anlegen von Spanngummi enthalten.
26, 27
BEMA Nr. 25
Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten
Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder
temporären Verschlusses der Kavität
3
Anmerkung: Auch mehrfach je
Zahn möglich, wenn es sich um
getrennte Kavitäten handelt.
16
GOZ 2080
Präparieren einer Kavität und Restauration mit
Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
2
GOZ 2100
Präparieren einer Kavität und Restauration mit
Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
1
17
31,27 € *
abzgl.
2 x BEMA
Nr. 13b
Anmerkung: Auch mehrfach je
Zahn möglich, da es sich um
getrennte Kavitäten handelt.
36,11 € *
abzgl.
1 x BEMA
Nr. 13c
*Hinweis: Die Höhe des Steigerungsfaktors sollte nach
§ 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für die
Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist nach § 2 Abs.
1 und 2 GOZ mit dem Patienten eine vorherige
abweichende Vereinbarung über die Höhe der
Vergütung zu treffen.
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt
worden. Ggf. können weitere Leistungen hinzukommen. Bitte beachten Sie ggf. KZVUnterschiede. Eine Haftung und Gewähr wird ausgeschlossen.
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APZ
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