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Nr. 3 / März 2003
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Bundesarbeitsgericht
Frage nach Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ist unzulässige Diskriminierung
Werdende Mütter dürfen im Einstellungsgespräch die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft falsch beantworten. Dies gilt auch dann, wenn die
vereinbarte Tätigkeit wegen einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung von
der Schwangeren gar nicht ausgeübt werden kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. Februar 2003 entschieden (Az: 2 AZR 621/01) und
somit seine Rechtsprechung an die des Europäischen Gerichtshofs angeglichen. Bislang führte nach deutschem Recht das wissentliche Verschweigen
der Schwangerschaft regelmäßig zur Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses, wenn von der Tätigkeit eine Gesundheitsgefährdung ausgeht.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte
eine Wäschereigehilfin im Arbeitsvertrag schriftlich bestätigt, sie sei
nicht schwanger, obwohl ihr die
Schwangerschaft bereits bekannt
war. Zwei Wochen später informierte sie ihren Arbeitgeber über die
Schwangerschaft. Dieser sah darin
eine arglistige Täuschung und focht
den Arbeitsvertrag an.
Das BAG entschied aber zu Gunsten der Wäschereigehilfin. Begründung: Wenn ein Arbeitnehmer den
Abschluss des Arbeitsvertrages
durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen des Arbeitgebers
erreiche, so könne darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123
BGB liegen. Das gelte aber nicht,
wenn die gestellte Frage unzulässig
war. Die Frage nach der Schwangerschaft sei hier unzulässig gewesen, weil sie eine nach § 611 a
BGB verbotene Diskriminierung
wegen des Geschlechts enthielt.
Auswirkungen für Radiologen
Das Pikante an dem BAG-Urteil ist:
Von einer solchen verbotenen Diskriminierung ist nach Meinung der
Richter auch dann auszugehen,
wenn eine unbefristet eingestellte
Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes
zunächst nicht ausüben kann. Das
Inhalt•
Beschäftigungshindernis sei in diesen Fällen vorübergehender Natur
und führe nicht zu einer dauerhaften
Störung des Vertragsverhältnisses.
Für Radiologen kann dies von erheblicher Bedeutung sein, da etliche Mitarbeiterinnen in Bereichen
arbeiten, die wegen potenzieller
Strahlenbelastung unter ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot fallen. Das Arbeitsverhältnis
mit einer schwangeren Frau wäre
also auch dann wirksam, wenn
diese im Einstellungsgespräch ihre
Schwangerschaft verschwiegen
hat. So kann die Situation eintreten,
dass die frisch eingestellte Schwangere die vereinbarte Tätigkeit gar
nicht aufnehmen kann – es sei
denn, der Radiologe kann ihr einen
etwa gleichwertigen Arbeitsbereich
zuweisen, der nicht unter ein Beschäftigungsverbot fällt. Dann wäre
eine Beschäftigung bis zu sechs
Wochen vor der Entbindung möglich, mit Zustimmung der Mitarbeiterin auch noch länger.
OVG Rheinland-Pfalz
Radiologe kann sich allein auf teleradiologische Daten stützen
Schadenersatz
Mandant muss Fehler des Steuerberaters nachweisen können
Kontrastmittel
Kosten für Lagerhaltung zusätzlich
berechenbar?
Bundesarbeitsgericht
Kaum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Werdende Mütter genießen einen
besonderen Kündigungsschutz: Eine
Kündigung während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung ist
grundsätzlich nicht möglich. Das
Kündigungsverbot besteht aber
noch über diese Schutzfrist hinaus
und endet erst mit Ablauf der Elternzeit, wenn die Frau diese – was der
Regelfall ist – in Anspruch nimmt.
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Umstrittenes Urteil des OVG Rheinland-Pfalz
Indikation zum Computertomogramm: Radiologe
kann sich allein auf teleradiologische Daten stützen
Eine Computertomographieanlage darf „teleradiologisch“ so betrieben werden, dass der verantwortliche Radiologe, der die rechtfertigende Indikation
zur Anfertigung eines Computertomogramms erstellt, die notwendigen Informationen ausschließlich auf dem Telekommunikationsweg erhält und weitergibt. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2003 hervor (Az: 6 A 11210/02.OVG). Das Urteil
ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Außerdem stößt es auf Kritik des BDR,
der eindringlich davor warnt, es als Freibrief für die Teleradiologie zu sehen,
da es noch auf Grundlage der alten Röntgenverordnung ergangen ist.
Fall: Kein persönlicher Kontakt
zwischen indikationsstellendem
Radiologen und Patientem
Die Computertomographieanlage
eines Krankenhauses wird von
einer spezialisierten radiologischen
Arztpraxis aus einem anderen Ort
betrieben. Hält der Krankenhausarzt ein Computertomogramm für
notwendig, wendet er sich mittels
Telekommunikation an einen Radiologen der Arztpraxis und teilt ihm
die bereits erhobenen Befunde mit.
Dieser Radiologe entscheidet über
die rechtfertigende Indikation für
die Computertomographie. Gegebenenfalls legt er auch die Einzelheiten der Untersuchung fest. Anschließend beurteilt er die ihm
übermittelten Untersuchungsergebnisse.
Diese Vorgehensweise wurde von
der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion beanstandet.
Sie untersagte – abgesehen von
Notfällen – den Betrieb der Computertomographieanlage, da nach
ihrer Auffassung die von den Radiologen als Strahlenschutzbeauftragte bestellten Krankenhausärzte
über die für den Betrieb von Computertomographieanlagen notwendige Fachkunde verfügen müssten.
Dies sei hier aber nicht der Fall
gewesen.
Die Urteilsgründe
Das OVG Rheinland-Pfalz entschied allerdings zu Gunsten der
klagenden Radiologen. Nach Meinung der Richter lässt sich aus der
Röntgenverordnung nicht herleiten,
dass Strahlenschutzbeauftragte für
den sicheren Betrieb einer Röntgenanlage notwendig sind. Für den
sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung im Krankenhaus reiche es
aus, dass die Radiologen die erforderliche Fachkunde für den Strahlenschutz beim Betrieb eines Computertomographen zweifelsfrei besäßen. Der verantwortliche Radiologe, der über alle notwendigen Einzelheiten informiert werde, die Untersuchung steuere und anschließend das Ergebnis beurteile, bedürfe keiner Überwachung durch einen
vor Ort anwesenden Krankenhausarzt.
Es gebe auch keine ärztliche Berufspflicht, nach der ein ortsabwesender, aber umfassend informierter
Radiologe den Patienten, der bereits
vom Krankenhausarzt persönlich
untersucht wurde, ebenfalls in Augenschein nehmen müsse. Denn die
Teleradiologie sei keine selbstständige Behandlung, sondern nur ein
Hilfsmittel der Diagnose. Ihre Aussagekraft werde nicht von dem Eindruck einer persönlichen Unter-
suchung bestimmt, sondern von
den technischen Gegebenheiten
und ihrer Beherrschung durch den
verantwortlichen Radiologen.
BDR: Urteil bezieht sich auf die
alte Röntgenverordnung und ist
daher nicht maßgeblich
Beim BDR hält man das Urteil des
OVG im Ergebnis für falsch. Zum
einen sei es sehr bedenklich, dass
der die Computertomographieanlage bedienende Krankenhausarzt
bzw. Strahlenschutzbeauftragte
nach Meinung des Gerichts nicht
über die Fachkunde für Strahlenschutz verfügen müsse. Zum anderen würde sich das Urteil auf eine
Zeit beziehen, als noch die alte
Röntgenverordnung galt, die noch
keine Regelungen zur Teleradiologie
enthielt. In der seit dem 1. Juli 2002
gültigen neuen Röntgenverordnung
hingegen sind bereits einige Regelungen zu den Anforderungen an
die Nutzung der Teleradiologie enthalten. Allerdings steht noch die
Verabschiedung der „Richtlinie
Teleradiologie“ aus, in der die Anforderungen noch näher spezifiziert
werden. Damit wird noch im Laufe
dieses Jahres gerechnet.
Schadenersatz
Mandant muss Fehler
des Steuerberaters
nachweisen können
Wer sich von seinem Steuerberater
falsch beraten fühlt und deshalb
Schadenersatz von ihm verlangt,
muss grundsätzlich selbst den
Nachweis für die fehlerhafte Beratung führen. Er genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe nur dann, wenn er zumindest exemplarisch anhand aller
Zahlungsvorgänge eines Steuerjah-
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res eine konkrete Berechnung des
Schadens vorlegt. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken
entschieden (Az: 4 U 105/01).
Im Urteilsfall hatte der Kläger behauptet, er hätte zu viel Steuern
gezahlt, weil ihm sein Steuerberater
nicht zur (Wieder-)einführung des –
mittlerweile zur Umschuldung nicht
mehr zulässigen – „Zwei-KontenModells“ geraten hätte. Dem OLG
war dieser Vorwurf jedoch zu pauschal: Zwar müsse ein Steuerberater umfassend beraten. Das ändere
aber nichts daran, dass der Schadenersatznachweis „exemplarisch“
geführt werden müsse – was aber
im vorliegenden Fall nicht gelang.
Leserforum
Kontrastmittel: Kosten
für Lagerhaltung zusätzlich berechenbar?
Frage: „Nach § 10 Abs. 1 Satz 1
der GOÄ können wir die Auslagen
für Materialien wie Kontrastmittel,
die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, zu 100 Prozent an Privatpatienten weitergeben. Allerdings sind nach unserer
Auffassung damit die tatsächlichen
Kosten für die Kontrastmittel noch
nicht abgedeckt, da unsere Kosten
für Lagerhaltung nicht berücksichtigt sind. Können wir zusätzlich
noch einen Lagerhaltungszuschlag
in Rechnung stellen? Wir denken
da an 3 bis 5 Prozent der Kosten
des Kontrastmittels.“
Dazu unsere Antwort:
Die zusätzliche Berechnung eines
Lagerhaltungszuschlag ist leider
nicht zulässig. Dies geht aus § 4
Abs. 3 der GOÄ hervor. Darin ist
ausgesagt, dass in Ihrem Honorar
für die Röntgenleistung die Praxiskosten berücksichtigt sind und nur
Kosten zusätzlich berechenbar
sind, auf die in der GOÄ besonders
hingewiesen ist. Dieser Hinweis
führt zu § 10 der GOÄ, in dem der
Auslagenersatz geregelt ist. Aus
diesem Text ergibt sich, dass nur
die anlassbezogenen – speziell für
diesen Patienten entstandenen –
Kosten gesondert berechnet werden dürfen. Darunter fallen die Kontrastmittel.
Fazit: Zu unterscheiden ist zwischen den berechenbaren Auslagen (hier die Kontrastmittel) und
den nicht berechnungsfähigen
Praxiskosten (hier die Kosten für
Beschaffung wie Telefonate und
Briefe, Lagerhaltung und gegebenenfalls die Entsorgung).
Bundesarbeitsgericht
Kaum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Es bleibt dabei: Beschäftigte in
Kleinbetrieben mit fünf oder weniger Mitarbeitern haben nach wie
vor schlechte Karten, wenn sie eine
vom Arbeitgeber ausgesprochene
Kündigung rückgängig machen
wollen. Das Bundesarbeitsgericht
hat nämlich in einer aktuellen Entscheidung vom 6. Februar 2003
(Az: 2 AZR 672/01) bestätigt, dass
Arbeitgeber in Kleinbetrieben keinen besonderen Kündigungsgrund
angeben müssen. In größeren Betrieben hingegen ist dies erforderlich, da hier das Kündigungsschutzgesetz angewendet wird.
weil die Entscheidung, ihm und
nicht einem anderen Mitarbeiter zu
kündigen, ohne das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme getroffen worden sei und somit
gegen „Treu und Glauben“ verstoße. Die anderen drei Mitarbeiter
waren deutlich jünger, verdienten
weniger und waren überwiegend in
anderen Arbeitsbereichen beschäftigt.
Ausnahme nur bei offensichtlich
schutzwürdigeren Arbeitnehmern möglich
Wegen mangelnder Vergleichbarkeit zu den anderen Mitarbeitern
gingen die Richter auf den Vorwurf
des Elektrofachmann gar nicht
konkret ein. Gleichwohl ließen sie
eine Ausnahme zu: So könne die
Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb
nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein, wenn schon
auf den ersten Blick erkennbar sei,
dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt,
der erheblich schutzwürdiger als
vergleichbare, nicht gekündigte
Arbeitnehmer sei.
Impr
essum
Impressum
Herausgeber: Guerbet GmbH, Otto-Volger-Straße 11,
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Redaktion:
Diplom-Volkswirt Werner Overbeck
(Chefredakteur)
Diplom-Kaufmann Joachim Keil
(verantwortlicher Redakteur)
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Hinweis:
Im zu Grunde liegenden Fall hatte
ein 58jähriger Elektrofachmann
seine aus betrieblichen Gründen
erfolgte Kündigung angefochten,
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Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und
der ständige Wandel der in ihm behandelten
Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig,
Haftung und Gewähr auszuschließen. Das
Radiologen WirtschaftsForum gibt nicht in
jedem Fall die Meinung der Guerbet GmbH
wieder.
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