Abrechnung Steuern Recht Betriebswirtschaft Radiologen WirtschaftsForum Nr. 3 / März 2003 www.guerbet.de Bundesarbeitsgericht Frage nach Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ist unzulässige Diskriminierung Werdende Mütter dürfen im Einstellungsgespräch die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft falsch beantworten. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarte Tätigkeit wegen einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung von der Schwangeren gar nicht ausgeübt werden kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. Februar 2003 entschieden (Az: 2 AZR 621/01) und somit seine Rechtsprechung an die des Europäischen Gerichtshofs angeglichen. Bislang führte nach deutschem Recht das wissentliche Verschweigen der Schwangerschaft regelmäßig zur Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses, wenn von der Tätigkeit eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Wäschereigehilfin im Arbeitsvertrag schriftlich bestätigt, sie sei nicht schwanger, obwohl ihr die Schwangerschaft bereits bekannt war. Zwei Wochen später informierte sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft. Dieser sah darin eine arglistige Täuschung und focht den Arbeitsvertrag an. Das BAG entschied aber zu Gunsten der Wäschereigehilfin. Begründung: Wenn ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen des Arbeitgebers erreiche, so könne darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Das gelte aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. Die Frage nach der Schwangerschaft sei hier unzulässig gewesen, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. Auswirkungen für Radiologen Das Pikante an dem BAG-Urteil ist: Von einer solchen verbotenen Diskriminierung ist nach Meinung der Richter auch dann auszugehen, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Inhalt• Beschäftigungshindernis sei in diesen Fällen vorübergehender Natur und führe nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Für Radiologen kann dies von erheblicher Bedeutung sein, da etliche Mitarbeiterinnen in Bereichen arbeiten, die wegen potenzieller Strahlenbelastung unter ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot fallen. Das Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Frau wäre also auch dann wirksam, wenn diese im Einstellungsgespräch ihre Schwangerschaft verschwiegen hat. So kann die Situation eintreten, dass die frisch eingestellte Schwangere die vereinbarte Tätigkeit gar nicht aufnehmen kann – es sei denn, der Radiologe kann ihr einen etwa gleichwertigen Arbeitsbereich zuweisen, der nicht unter ein Beschäftigungsverbot fällt. Dann wäre eine Beschäftigung bis zu sechs Wochen vor der Entbindung möglich, mit Zustimmung der Mitarbeiterin auch noch länger. OVG Rheinland-Pfalz Radiologe kann sich allein auf teleradiologische Daten stützen Schadenersatz Mandant muss Fehler des Steuerberaters nachweisen können Kontrastmittel Kosten für Lagerhaltung zusätzlich berechenbar? Bundesarbeitsgericht Kaum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben Werdende Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich nicht möglich. Das Kündigungsverbot besteht aber noch über diese Schutzfrist hinaus und endet erst mit Ablauf der Elternzeit, wenn die Frau diese – was der Regelfall ist – in Anspruch nimmt. IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik Radiologen WirtschaftsForum Umstrittenes Urteil des OVG Rheinland-Pfalz Indikation zum Computertomogramm: Radiologe kann sich allein auf teleradiologische Daten stützen Eine Computertomographieanlage darf „teleradiologisch“ so betrieben werden, dass der verantwortliche Radiologe, der die rechtfertigende Indikation zur Anfertigung eines Computertomogramms erstellt, die notwendigen Informationen ausschließlich auf dem Telekommunikationsweg erhält und weitergibt. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2003 hervor (Az: 6 A 11210/02.OVG). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Außerdem stößt es auf Kritik des BDR, der eindringlich davor warnt, es als Freibrief für die Teleradiologie zu sehen, da es noch auf Grundlage der alten Röntgenverordnung ergangen ist. Fall: Kein persönlicher Kontakt zwischen indikationsstellendem Radiologen und Patientem Die Computertomographieanlage eines Krankenhauses wird von einer spezialisierten radiologischen Arztpraxis aus einem anderen Ort betrieben. Hält der Krankenhausarzt ein Computertomogramm für notwendig, wendet er sich mittels Telekommunikation an einen Radiologen der Arztpraxis und teilt ihm die bereits erhobenen Befunde mit. Dieser Radiologe entscheidet über die rechtfertigende Indikation für die Computertomographie. Gegebenenfalls legt er auch die Einzelheiten der Untersuchung fest. Anschließend beurteilt er die ihm übermittelten Untersuchungsergebnisse. Diese Vorgehensweise wurde von der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion beanstandet. Sie untersagte – abgesehen von Notfällen – den Betrieb der Computertomographieanlage, da nach ihrer Auffassung die von den Radiologen als Strahlenschutzbeauftragte bestellten Krankenhausärzte über die für den Betrieb von Computertomographieanlagen notwendige Fachkunde verfügen müssten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Urteilsgründe Das OVG Rheinland-Pfalz entschied allerdings zu Gunsten der klagenden Radiologen. Nach Meinung der Richter lässt sich aus der Röntgenverordnung nicht herleiten, dass Strahlenschutzbeauftragte für den sicheren Betrieb einer Röntgenanlage notwendig sind. Für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung im Krankenhaus reiche es aus, dass die Radiologen die erforderliche Fachkunde für den Strahlenschutz beim Betrieb eines Computertomographen zweifelsfrei besäßen. Der verantwortliche Radiologe, der über alle notwendigen Einzelheiten informiert werde, die Untersuchung steuere und anschließend das Ergebnis beurteile, bedürfe keiner Überwachung durch einen vor Ort anwesenden Krankenhausarzt. Es gebe auch keine ärztliche Berufspflicht, nach der ein ortsabwesender, aber umfassend informierter Radiologe den Patienten, der bereits vom Krankenhausarzt persönlich untersucht wurde, ebenfalls in Augenschein nehmen müsse. Denn die Teleradiologie sei keine selbstständige Behandlung, sondern nur ein Hilfsmittel der Diagnose. Ihre Aussagekraft werde nicht von dem Eindruck einer persönlichen Unter- suchung bestimmt, sondern von den technischen Gegebenheiten und ihrer Beherrschung durch den verantwortlichen Radiologen. BDR: Urteil bezieht sich auf die alte Röntgenverordnung und ist daher nicht maßgeblich Beim BDR hält man das Urteil des OVG im Ergebnis für falsch. Zum einen sei es sehr bedenklich, dass der die Computertomographieanlage bedienende Krankenhausarzt bzw. Strahlenschutzbeauftragte nach Meinung des Gerichts nicht über die Fachkunde für Strahlenschutz verfügen müsse. Zum anderen würde sich das Urteil auf eine Zeit beziehen, als noch die alte Röntgenverordnung galt, die noch keine Regelungen zur Teleradiologie enthielt. In der seit dem 1. Juli 2002 gültigen neuen Röntgenverordnung hingegen sind bereits einige Regelungen zu den Anforderungen an die Nutzung der Teleradiologie enthalten. Allerdings steht noch die Verabschiedung der „Richtlinie Teleradiologie“ aus, in der die Anforderungen noch näher spezifiziert werden. Damit wird noch im Laufe dieses Jahres gerechnet. Schadenersatz Mandant muss Fehler des Steuerberaters nachweisen können Wer sich von seinem Steuerberater falsch beraten fühlt und deshalb Schadenersatz von ihm verlangt, muss grundsätzlich selbst den Nachweis für die fehlerhafte Beratung führen. Er genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe nur dann, wenn er zumindest exemplarisch anhand aller Zahlungsvorgänge eines Steuerjah- IWW . Institut für Wirtschaftspublizistik Radiologen WirtschaftsForum res eine konkrete Berechnung des Schadens vorlegt. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden (Az: 4 U 105/01). Im Urteilsfall hatte der Kläger behauptet, er hätte zu viel Steuern gezahlt, weil ihm sein Steuerberater nicht zur (Wieder-)einführung des – mittlerweile zur Umschuldung nicht mehr zulässigen – „Zwei-KontenModells“ geraten hätte. Dem OLG war dieser Vorwurf jedoch zu pauschal: Zwar müsse ein Steuerberater umfassend beraten. Das ändere aber nichts daran, dass der Schadenersatznachweis „exemplarisch“ geführt werden müsse – was aber im vorliegenden Fall nicht gelang. Leserforum Kontrastmittel: Kosten für Lagerhaltung zusätzlich berechenbar? Frage: „Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der GOÄ können wir die Auslagen für Materialien wie Kontrastmittel, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, zu 100 Prozent an Privatpatienten weitergeben. Allerdings sind nach unserer Auffassung damit die tatsächlichen Kosten für die Kontrastmittel noch nicht abgedeckt, da unsere Kosten für Lagerhaltung nicht berücksichtigt sind. Können wir zusätzlich noch einen Lagerhaltungszuschlag in Rechnung stellen? Wir denken da an 3 bis 5 Prozent der Kosten des Kontrastmittels.“ Dazu unsere Antwort: Die zusätzliche Berechnung eines Lagerhaltungszuschlag ist leider nicht zulässig. Dies geht aus § 4 Abs. 3 der GOÄ hervor. Darin ist ausgesagt, dass in Ihrem Honorar für die Röntgenleistung die Praxiskosten berücksichtigt sind und nur Kosten zusätzlich berechenbar sind, auf die in der GOÄ besonders hingewiesen ist. Dieser Hinweis führt zu § 10 der GOÄ, in dem der Auslagenersatz geregelt ist. Aus diesem Text ergibt sich, dass nur die anlassbezogenen – speziell für diesen Patienten entstandenen – Kosten gesondert berechnet werden dürfen. Darunter fallen die Kontrastmittel. Fazit: Zu unterscheiden ist zwischen den berechenbaren Auslagen (hier die Kontrastmittel) und den nicht berechnungsfähigen Praxiskosten (hier die Kosten für Beschaffung wie Telefonate und Briefe, Lagerhaltung und gegebenenfalls die Entsorgung). Bundesarbeitsgericht Kaum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben Es bleibt dabei: Beschäftigte in Kleinbetrieben mit fünf oder weniger Mitarbeitern haben nach wie vor schlechte Karten, wenn sie eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rückgängig machen wollen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich in einer aktuellen Entscheidung vom 6. Februar 2003 (Az: 2 AZR 672/01) bestätigt, dass Arbeitgeber in Kleinbetrieben keinen besonderen Kündigungsgrund angeben müssen. In größeren Betrieben hingegen ist dies erforderlich, da hier das Kündigungsschutzgesetz angewendet wird. weil die Entscheidung, ihm und nicht einem anderen Mitarbeiter zu kündigen, ohne das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme getroffen worden sei und somit gegen „Treu und Glauben“ verstoße. Die anderen drei Mitarbeiter waren deutlich jünger, verdienten weniger und waren überwiegend in anderen Arbeitsbereichen beschäftigt. Ausnahme nur bei offensichtlich schutzwürdigeren Arbeitnehmern möglich Wegen mangelnder Vergleichbarkeit zu den anderen Mitarbeitern gingen die Richter auf den Vorwurf des Elektrofachmann gar nicht konkret ein. Gleichwohl ließen sie eine Ausnahme zu: So könne die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar sei, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare, nicht gekündigte Arbeitnehmer sei. Impr essum Impressum Herausgeber: Guerbet GmbH, Otto-Volger-Straße 11, 65843 Sulzbach/Taunus, Tel. 06196 / 762-0, http://www.guerbet.de, E-Mail: [email protected] Verlag: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. 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