Probehausarbeit Im Sommer 2016 kommt es europaweit zu

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LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN
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GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I (WS 2016/17)
Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold
Prof. Dr. Jens Kersten
Prof. Dr. Stefan Korioth
Probehausarbeit
Im Sommer 2016 kommt es europaweit zu mehreren Anschlägen auf jüdische
Einrichtungen. Auch in Deutschland werden Synagogen in mehreren
Bundesländern
zum
Ziel
der
Anschläge.
Die
Polizei
und
die
Verfassungsschutzbehörden der Länder ermitteln unter anderem im rechtsradikalen
Milieu, allerdings ohne Erfolg. Weite Teile der Öffentlichkeit, Politik und Behörden
gehen deshalb davon aus, dass es sich um Verbrechen von Einzeltätern handele.
Das Bundeskriminalamt lehnt nach ersten Ermittlungen aus diesem Grund eine
zentrale Untersuchung ab und verweist auf die Zuständigkeit der Länder.
Die P-Fraktion im Bundestag ist aufgebracht. Sie glaubt nicht, dass es sich um
Einzeltäter handelt. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass die Taten von
organisierten
Neonazis
verübt
worden
sind;
zumindest
hätte
das
Bundeskriminalamt verstärkt in diese Richtung ermitteln müssen.
Die Mitglieder der P-Fraktion stellen deshalb den Antrag, einen
Untersuchungsausschuss einzusetzen, der die bisherigen Ermittlungen des
Bundeskriminalamts untersuchen soll. Der Bundestag beschließt daraufhin nach der
Bundestagswahl im September 2016 dessen Einsetzung.
Die Bundesregierung fürchtet eine Gefährdung der Ermittlungsarbeit der
Sicherheitsbehörden durch die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse. Sie
beabsichtigt daher, § 14 PUAG im Gesetzgebungsverfahren dahingehend ändern zu
lassen, dass künftig die Bundesregierung über den Ausschluss der Öffentlichkeit
entscheiden könne. Der Abgeordnete A, der vom Vorhaben der Bundesregierung
Kenntnis erlangt, schlägt in einem Zeitungsinterview vor, wenn man schon dabei
sei, könne man auch § 18 III PUAG dahingehend ändern, dass die Entscheidung der
Bundesregierung über die Herausgabe von Akten keiner gerichtlichen Kontrolle
mehr zugänglich sei. Dieser Vorschlag wird aber weder im ausformulierten
Gesetzentwurf der Bundesregierung, der von Regierungsfraktionen in den
Bundestag eingebracht wird, noch bei den Gesetzesberatungen im Plenum des
Bundestages berücksichtigt.
Nachdem der Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet und dem Bundesrat
zugeleitet wurde, verlangt dieser die Einberufung des Vermittlungsausschusses. In
einer nichtöffentlichen Sitzung des Vermittlungsausschusses schlägt ein Mitglied
vor, den Vorschlag des A in den Gesetzentwurf aufzunehmen und § 18 III PUAG zu
ändern. Für diesen Vorschlag findet sich eine knappe Mehrheit im Ausschuss. Der
Vermittlungsvorschlag wird vom Bundestag angenommen. Der Bundesrat
widerspricht nicht. Das PUAG-Änderungsgesetz (PUAG-ÄG) wird vom
Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Die Regierung des Landes L hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
Sie macht geltend, dass dem Bund mangels entsprechender Ermächtigung im
Grundgesetz keine Gesetzgebungskompetenz zustehe. Außerdem könne der
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Vermittlungsausschuss nicht einfach die Öffentlichkeit ausschließen. Zudem rügt
sie, dass der Vermittlungsausschuss den Gesetzentwurf in unzulässiger Weise
erweitert habe, und weist ferner darauf hin, dass das Gesetz den durch die
Verfassung garantierten Öffentlichkeitsgrundsatz verletze.
Die Regierungsfraktionen, die dem Gesetz zugestimmt haben, können diese
Argumentation nicht nachvollziehen. Art. 44 GG lasse ausdrücklich einen
Ausschluss der Öffentlichkeit zu. Wie ein solcher Ausschluss durchgeführt werde,
müsse ja irgendwie geregelt werden. Auch sei es gerade die Aufgabe des
Vermittlungsausschusses, Gesetzentwürfe zu verbessern.
Die Landesregierung L überzeugt dies nicht. Sie wendet sich per Telefax an das
Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass das Gesetz
verfassungswidrig sei.
Bearbeitervermerk: Nehmen Sie zu dem Antrag umfassend gutachterlich Stellung.
Gehen Sie dabei – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen
Probleme ein.
Hinweise: Der Umfang des Gutachtens darf 15 Seiten nicht überschreiten.
Folgende Einstellungen sind zu wählen: Seitenränder oben 2,5 cm, unten 2 cm,
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Fußnoten: 10 pt; normaler Zeichenabstand (100% Skalierung); Zeilenabstand Text:
1,5-zeilig, Fußnoten: 1-zeilg.
Die Hausarbeit ist bis zum 13. Januar 2017 abzugeben. Für nähere Hinweise,
insbesondere zu den Formalia, den Abgabemodalitäten und zum Hochladen der
Arbeit bei Ephorus, beachten Sie bitte die Angaben auf der Homepage Ihres
jeweiligen Grundkurses, da nur diese verbindlich sind.
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