Dr.med. Herbert Eder Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Kieferorthopädie Tegetthoffstrasse 6, 5071 Wals Aufklärungsblatt für Patienten mit einem Schweregrad IOTN 4 oder 5 Die Einstufung IOTN 4 oder 5 bedeutet nicht, dass mindere Schweregrade nicht behandlungswürdig sind, sondern lediglich, dass die Krankenkassen ab 1. Juli 2015 bei Vertragskieferorthopäden die Abrechnung über E-Card ermöglichen bzw. bei Wahlkieferorthopäden 80% des gültigen Kassentarifs nach Einreichen einer Rechnung zurück erstatten. Ich wurde darüber informiert und aufgeklärt, dass … 1)…die Feststellung des Schweregrades nach IOTN nur von einem Kieferorthopäden durchgeführt werden kann. Anschließend ist die Einholung einer Zweitmeinung für die Dauer eines Jahres nicht möglich bzw. muss diese privat bezahlt werden. Die Feststellung des Schweregrades der Zahn- oder Kieferfehlstellung ist vom Patienten privat zu honorieren ist, wenn dieser in die Stufen IOTN 1 oder 2 fällt. Das Honorar beträgt EUR 55,-. 2)… der Aufwand für die Herstellung der diagnostischen Unterlagen zur Behandlungsplanung im Falle einer Ablehnung oder des Nichtzustandekommens der Behandlung aus sonstigen Gründen mit dem in den Autonomen Honorarrichtlinien vorgesehenen Honorar (derzeit EUR 400,-) privat in Rechnung gestellt wird und vom Patienten selbst zu bezahlen ist. 3)… die Krankenkassen im Falle einer Zahn- oder Kieferfehlstellung (Stufe IOTN 4 oder 5), die einer Frühbehandlung (= interzeptive Behandlung) bedarf, die Kosten für diese Behandlung übernehmen. Wird durch eine Frühbehandlung die Behandlungsbedürftigkeit auf unter IOTN 4 reduziert (was medizinisch wünschenswert ist und das eigentliche Ziel darstellt), verliert der Patient den Anspruch auf die „Gratiszahnspange“ bei einer festsitzenden Behandlung im bleibenden Gebiss. In jedem Fall muss vor dem Beginn einer kieferorthopädischen (Weiter-)Behandlung im späten Wechselgebiss oder bleibenden Gebiss eine erneute Anspruchsprüfung anhand des IOTN erfolgen. 4)… folgende Leistungen nicht mittels der Abrechnung über die ECard vergolten werden können und daher privat zu honorieren sind: • Putzkontrollen mit Anfärben bei den kieferorthopädischen Kontrollen • Mundhygienesitzungen und Prophylaxemaßnahmen • Chirurgische Eingriffe, die nicht primär zur Verkürzung der Behandlung dienen. • Nicht-kieferorthopädische Leistungen, die in das Gebiet der restaurativen und kon-servierenden Zahnheilkunde fallen 5)…dass zB bei mangelnder Mundhygiene, laufenden Terminversäumnissen, Nichtbefolgung therapeutischer Maßnahmen, mutwilliges Zerstören von Behandlungsgeräten etc. ein Behandlungsabbruch erfolgen kann. Die Krankenkassen müssen nach zweimaliger Verwarnung bzw. zweimaliger Beschädigung der Geräte vom Behandler informiert werden. Diese entscheiden dann darüber, ob ein Behandlungsabbruch erfolgt oder nicht. Im Falle eines Abbruches durch die Krankenkasse ist die weitere Behandlung privat zu honorieren. 6)…dass Patienten, die eine Gratiszahnspange erhalten, im Rahmen dieser Sachleistung nur Anspruch auf eine einmalige Anfertigung und Eingliederung eines Retainers (Haltespange) haben. Sollten weitere Retainer nach Ende der Hauptbehandlung nach dem GesamtvertragKieferorthopädie medizinisch notwendig sein und vom Patienten gewünscht werden, werden diese vom Behandler gegen Honorar als Privatleistung angefertigt und eingegliedert. 7) Bei einer KFO Behandlung handelt es sich um eine Langzeitbehandlung, da Bewegungen der Zähne im Kieferknochen nur nach biologischen Gewebereaktionen erfolgen und nicht durch den Behandler mittelbar beeinflusst werden können. Somit sind folgende Punkte für eine reibungslose kieferorthopädische Behandlung von Ihnen als Patient unbedingt zu beachten. a) Die Mundhygiene muss nahezu perfekt sein und sollte von den Eltern kontrolliert werden, ansonsten kann die Behandlung mit einer festen Zahnspange nicht durchgeführt bzw. muss abgebrochen werden! b) Das Tragen der kieferorthopädischen Apparaturen muss entsprechend den Anweisungen des Kieferorthopäden/in befolgt werden, ansonsten muss die Behandlung abgebrochen werden. c) Die Einhaltung der vereinbarten Kontrolltermine in der Ordination, da es ansonsten zu einer Verschlechterung und damit Behandlungsverzögerung kommen kann. Wurden längere Behandlungstermine vereinbart, sind diese rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher abzusagen, anderseits wird jede versäumte Ordinationsstunde mit dzt. EUR 173,-- (Tarif lt. AHR) verrechnet. ________________________________________________ Unterschrift d. Patienten od. Erziehungsberechtigten