Patienten-Informationsblatt IOTN 4/5

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Dr.med. Herbert Eder
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Kieferorthopädie
Tegetthoffstrasse 6, 5071 Wals
Aufklärungsblatt für Patienten mit einem Schweregrad IOTN 4
oder 5
Die Einstufung IOTN 4 oder 5 bedeutet nicht, dass mindere
Schweregrade nicht behandlungswürdig sind, sondern lediglich, dass
die Krankenkassen ab 1. Juli 2015 bei Vertragskieferorthopäden die
Abrechnung über E-Card ermöglichen bzw. bei Wahlkieferorthopäden
80% des gültigen Kassentarifs nach Einreichen einer Rechnung zurück
erstatten.
Ich wurde darüber informiert und aufgeklärt, dass …
1)…die Feststellung des Schweregrades nach IOTN nur von einem
Kieferorthopäden durchgeführt werden kann. Anschließend ist die
Einholung einer Zweitmeinung für die Dauer eines Jahres nicht
möglich bzw. muss diese privat bezahlt werden. Die Feststellung des
Schweregrades der Zahn- oder Kieferfehlstellung ist vom Patienten
privat zu honorieren ist, wenn dieser in die Stufen IOTN 1 oder 2 fällt.
Das Honorar beträgt EUR 55,-.
2)… der Aufwand für die Herstellung der diagnostischen Unterlagen
zur Behandlungsplanung im Falle einer Ablehnung oder des
Nichtzustandekommens der Behandlung aus sonstigen Gründen mit
dem in den Autonomen Honorarrichtlinien vorgesehenen Honorar
(derzeit EUR 400,-) privat in Rechnung gestellt wird und vom
Patienten selbst zu bezahlen ist.
3)… die Krankenkassen im Falle einer Zahn- oder Kieferfehlstellung
(Stufe IOTN 4 oder 5), die einer Frühbehandlung (= interzeptive
Behandlung) bedarf, die Kosten für diese Behandlung übernehmen.
Wird durch eine Frühbehandlung die Behandlungsbedürftigkeit auf
unter IOTN 4 reduziert (was medizinisch wünschenswert ist und das
eigentliche Ziel darstellt), verliert der Patient den Anspruch auf die
„Gratiszahnspange“ bei einer festsitzenden Behandlung im bleibenden
Gebiss. In jedem Fall muss vor dem Beginn einer kieferorthopädischen
(Weiter-)Behandlung im späten Wechselgebiss oder bleibenden Gebiss
eine erneute Anspruchsprüfung anhand des IOTN erfolgen.
4)… folgende Leistungen nicht mittels der Abrechnung über die ECard vergolten werden können und daher privat zu honorieren sind:
• Putzkontrollen mit Anfärben bei den kieferorthopädischen Kontrollen
• Mundhygienesitzungen und Prophylaxemaßnahmen
• Chirurgische Eingriffe, die nicht primär zur Verkürzung der
Behandlung dienen.
• Nicht-kieferorthopädische Leistungen, die in das Gebiet der
restaurativen und kon-servierenden Zahnheilkunde fallen
5)…dass
zB
bei
mangelnder
Mundhygiene,
laufenden
Terminversäumnissen, Nichtbefolgung therapeutischer Maßnahmen,
mutwilliges
Zerstören
von
Behandlungsgeräten
etc.
ein
Behandlungsabbruch erfolgen kann. Die Krankenkassen müssen nach
zweimaliger Verwarnung bzw. zweimaliger Beschädigung der Geräte
vom Behandler informiert werden. Diese entscheiden dann darüber, ob
ein Behandlungsabbruch erfolgt oder nicht. Im Falle eines Abbruches
durch die Krankenkasse ist die weitere Behandlung privat zu
honorieren.
6)…dass Patienten, die eine Gratiszahnspange erhalten, im Rahmen
dieser Sachleistung nur Anspruch auf eine einmalige Anfertigung und
Eingliederung eines Retainers (Haltespange) haben. Sollten weitere
Retainer nach Ende der Hauptbehandlung nach dem GesamtvertragKieferorthopädie medizinisch notwendig sein und vom Patienten
gewünscht werden, werden diese vom Behandler gegen Honorar als
Privatleistung angefertigt und eingegliedert.
7) Bei einer KFO Behandlung handelt es sich um eine
Langzeitbehandlung, da Bewegungen der Zähne im Kieferknochen nur
nach biologischen Gewebereaktionen erfolgen und nicht durch den
Behandler mittelbar beeinflusst werden können. Somit sind folgende
Punkte für eine reibungslose kieferorthopädische Behandlung von
Ihnen als Patient unbedingt zu beachten.
a) Die Mundhygiene muss nahezu perfekt sein und sollte von den
Eltern kontrolliert werden, ansonsten kann die Behandlung mit einer
festen Zahnspange nicht durchgeführt bzw. muss abgebrochen werden!
b) Das Tragen der kieferorthopädischen Apparaturen muss
entsprechend den Anweisungen des Kieferorthopäden/in befolgt
werden, ansonsten muss die Behandlung abgebrochen werden.
c) Die Einhaltung der vereinbarten Kontrolltermine in der Ordination,
da es ansonsten zu einer Verschlechterung und damit
Behandlungsverzögerung
kommen
kann.
Wurden
längere
Behandlungstermine vereinbart, sind diese rechtzeitig, mindestens 24
Stunden vorher abzusagen, anderseits wird jede versäumte
Ordinationsstunde mit dzt. EUR 173,-- (Tarif lt. AHR) verrechnet.
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Unterschrift d. Patienten od. Erziehungsberechtigten
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