Working Paper 1/2009 Auswirkungen des BilMoG auf die Zwecke

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Institut für Rechnungslegung
und Wirtschaftsprüfung (IRW)
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Universitätsstraße 14-16
48143 Münster
Forschungsteam
Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
Universitätsstraße 14-16
48143 Münster
Working Paper 1/2009
Auswirkungen des BilMoG auf die Zwecke des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses
Von
Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch und
Dipl.-Kfm. Henrik Solmecke
Mai 2009
Team Baetge / IRW
1.
Working Paper 1/2009
1
Einleitung
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) soll den deutschen Unternehmen eine vollwertige, aber kostengünstigere und einfachere Alternative zu den Internationalen Bilanzierungsstandards (IFRS) geboten werden.1 Nachdem im Mai 2008 der Regierungsentwurf des BilMoG
(RegE) veröffentlicht wurde, hat der Bundestag die Reform am Ende März 2009 beschlossen und
der Bundesrat hat diesem Beschluss am 3. April 2009 zugestimmt. Mit dem BilMoG sollen die
Eckpunkte des deutschen Handelsrechts (HGB) beibehalten und das Informationsniveau des Jahresabschlusses gestärkt werden.2
Die Reaktionen der Fachwelt auf den ersten Entwurf der BilMoG-Neuregelungen hätte unterschiedlicher (und emotionaler) nicht ausfallen können: So ist – zumindest hinsichtlich der Gesetzesfassungen nach dem Referenten- und Regierungsentwurf – von der Büchse der Pandora3, einem Paradigmenwechsel4, einem „BilanzMoGel-Gesetz“5, erschütterten Grundfesten6 oder einer kopernikanischen Wende in der deutschen Rechnungslegung7 die Rede. Festzustellen ist aber, dass das BilMoG im Schrifttum grundsätzlich unterstützt wird und lediglich Detailregelungen kritisch gesehen
werden.8
Das vom Bundestag verabschiedete BilMoG unterscheidet sich in mehreren Punkten vom RegE,
daher könnte argumentiert werden, dass die kritischen Zitate überholt sind. Tatsächlich sind die Unterschiede zwischen dem RegE und dem verabschiedeten BilMoG aber faktisch eher gering: So war
die im RegE vorgesehene Aktivierungspflicht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird – ohnehin ein faktisches Wahlrecht. Die nun vom Bundestag beschlossene Kodifizierung als explizites Wahlrecht ändert im Prinzip nichts im Vergleich zum RegE. Ein weiteres Beispiel ist die noch im RegE vorgese1
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Vgl. BR-Drucksache 344/1/08 zum Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsreformgesetzes vom 24.06.2008, S. 1 (im
Folgenden kurz RegE); sowie die Vorab-Version der BT-Drucksache 16/12407 zur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24.03.2009 verfügbar unter www.bundestag.de, S. 1 (im Folgenden kurz BTDrucksache 16/12407). In der BT-Drucksache 16/12407 werden lediglich die vom Rechtsausschuss des Bundestages beratenen Einzelaspekte und die beschlossenen Änderungen gegenüber dem RegE erläutert. Hinsichtlich der
übrigen, gegenüber dem RegE unveränderten Neuregelungen wird auf den RegE verwiesen (vgl. BT-Drucksache
16/12407, S. 162). Wird im Folgenden der RegE zitiert, so beziehen sich die Aussagen i.d.R. auf das verabschiedete BilMoG. Auf Differenzen zwischen Aussagen im RegE und in BT-Drucksache 16/12407 wird explizit hingewiesen.
Vgl. RegE, S. 1; BT-Drucksache 16/12407, S. 1-2. Für einen Überblick über die geplanten Neuregelungen (in der
Fassung des Regierungsentwurfs) vgl. z.B. Petersen/Zwirner, KoR Beilage 3/2008.
Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR Beihefter zu Heft 50/2007, S. 18.
Vgl. Zülch, StuB 2007, S. 1; Fülbier/Gassen, DB 2007, S. 2608.
Vgl. Engel-Ciric, BC 2008, S. 30.
Vgl. Wüstemann, BB 2007, Heft 47, S. I.
Vgl. Engel-Ciric, BC 2008, S. 25.
Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 152; Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC), BC 2008, S. 30; IDW, FN 2008, S. 9; Vereinigung zur Mitwirkung an der
Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften (VMEBF), KoR 2008, S. 361.
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hene – über die Anschaffungskosten hinausgehende – Zeitwertbewertung bestimmter Finanzinstrumente bei Nicht-Kapitalgesellschaften: Diese Regelung wurde vom Bundestag zwar nicht umgesetzt, doch wird die Zeitwertbewertung – wie bereits im RegE vorgesehen – bei den mit den Altersversorgungsverpflichtungen zu verrechnenden Vermögensgegenständen neu eingeführt. Ein Großteil der Argumente, die im Zusammenhang mit der Zeitwertbewertung bestimmter Finanzinstrumente mit Bezug auf den RegE diskutiert wurden, sind damit nach Verabschiedung des BilMoG
keinesfalls obsolet.
Die zweifellos gravierenden Änderungen des bisherigen Handelsrechts durch das BilMoG werfen
die Frage auf, ob die bisherige Auslegungsbasis, das Zwecksystem für den handelsrechtlichen Jahresabschluss und das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), noch Bestand
haben. Lüdenbach/Hoffmann argumentieren etwa, dass – zumindest im Kontext der noch im RegE
vorgesehenen Aktivierungspflicht für selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – der Maßstab für die Auslegung des HGB die IFRS seien, was impliziere, dass sich die Zwecke des HGB den Zwecken der IFRS zumindest annäherten.9 In dem folgenden Beitrag wird wegen
der zahlreichen divergierenden Äußerungen zum BilMoG grundlegend untersucht, ob das bisherige
handelsrechtliche Zwecksystem für den Jahresabschluss weiterhin zu Grunde zu legen oder zu modifizieren ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu beantworten, welche Rolle die IFRS
bei der Auslegung des künftigen HGB nach BilMoG spielen werden.
Der Hauptzweck der Buchführung, die Dokumentation, wird durch das BilMoG ganz offensichtlich
nicht (wesentlich) tangiert: Nach wie vor ist es erforderlich, dass sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig erfasst werden. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beweiskraft des Jahresabschlusses verändert werden soll. Da keine (wesentliche) Änderung des Dokumentationszwecks festzustellen ist, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf den Rechenschaftszweck und auf den Kapitalerhaltungszweck.
Bevor die allgemeinen Aussagen und im Anschluss die mit dem BilMoG verabschiedeten Gesetzesänderungen analysiert werden, wird im Folgenden zunächst das bisherige Zweck- und GoB-System
kurz vorgestellt.
2.
Bisheriges Zweck- und GoB-System
Die Auslegung handelsrechtlicher Normen erfolgt anhand der Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und anhand der – die Zwecke konkretisierenden – Grundsätze ordnungsmäßiger
9
Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR Beihefter zu Heft 50/2007, S. 6.
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Buchführung (GoB). Indes wird das Zweck- und GoB-System im HGB nicht explizit beschrieben,
vielmehr sind sowohl Zwecke als auch die nicht kodifizierten GoB aus einer Vielzahl von Einzelnormen hermeneutisch zu extrahieren.10 Abb. 1 veranschaulicht das Zweck- und GoB-System des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses vor dem BilMoG :
Abb. 1: Handelsrechtliches Zweck- und GoB-System vor dem BilMoG11
Der Hauptzweck der Buchführung, die Dokumentation, ist die Voraussetzung zur Erfüllung der Jah-
10
11
Vgl. Leffson, GoB, 7. Auflage, Düsseldorf 1986, S. 31-35; Baetge/Kirsch, in: Küting/Weber (Hrsg.), Handbuch der
Rechnungslegung, 5. Aufl., Stuttgart 2002 ff., Kapitel 4, Rn. 18-29.
Entnommen aus Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007, S. 144.
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resabschlusszwecke Rechenschaft und Kapitalerhaltung.12 Nach dem Dokumentationszweck sollen
sämtliche Geschäftsvorfälle durch systematisches Aufschreiben entsprechend den Dokumentationsgrundsätzen erfasst und festgehalten werden.13
Rechenschaft ist die „Offenlegung der Verwendung anvertrauten Kapitals in dem Sinne, dass dem
Informationsberechtigten – das kann auch der Rechenschaftslegende selbst sein – ein so vollständiger, klarer und zutreffender Einblick in die Geschäftstätigkeit gegeben wird, dass dieser sich ein
eigenes Urteil über das [vom Unternehmen] verwaltete Vermögen und die damit erzielten Erfolge
bilden kann“.14 Rechenschaft gegenüber Dritten ist prinzipiell nicht von der Selbstinformation (Rechenschaft gegenüber sich selbst) zu unterscheiden.15 Ziel der Rechenschaft ggü. Dritten ist es, dem
Kapitalgeber solche Informationen zu geben, die für seine Investitionsentscheidungen notwendig
sind.16 Aber auch der Unternehmer selbst muss mit dem ihm anvertrauten Kapital disponieren.
Dabei
ermöglicht
ihm
die
Selbstinformation
die
Kontrolle
seiner
vergangenen
Investitionsentscheidungen und die Planung künftiger Investitionsentscheidungen.17 Rechenschaft
umfasst also Informationen bezüglich der Retrospektive, teils aber auch Aspekte der Prospektive.18
Kapitalerhaltung wird erreicht, indem jener Periodenerfolg ermittelt wird, der – auch wenn er vollständig entnommen würde – das (nominelle) Eigenkapital nicht reduzieren würde (Sicherung des
nominellen Haftkapitals).19 Kapitalerhaltung ist daher als Regel für den Unternehmer zu verstehen,
die Haftungsmasse bzw. das Eigenkapital im Falle der Gewinnerzielung nicht anzugreifen. Die Informationswirkung der Kapitalerhaltung ist für Unternehmen aller Rechtsformen relevant und wird
als Kapitalerhaltung aufgrund von Information20 bzw. Kapitalverminderungskontrolle21 bezeichnet.
Bei Kapitalgesellschaften existieren zusätzliche Ausschüttungsregelungen, welche einerseits Regeln
für eine Mindestausschüttung22 (z.B. § 254 Abs. 1 AktG) und andererseits Ausschüttungssperren23
bzw. Regeln für eine Höchstausschüttung24 (z.B. §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 150 AktG, § 269 Satz 2
HGB) umfassen. Während die Mindestausschüttung Informationen über den tatsächlich erzielten
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24
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 45-47; Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 30.
Vgl. auch Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 31; Thiele/Stellbrink/Ziesemer, in: Baetge/ Kirsch/Thiele
(Hrsg.), Bilanzrecht, Bonn 2002 ff., Einführung, Rn. 24.
Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 64 (Klammerzusatz von den Verfassern).
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 55-59.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 57.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 63.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 63; Hinz, in: Beck HdR, B 100, Rn. 17.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 92.
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 40-42; Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN
11), S. 101-102.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 98-107.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 97-98.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), 98-107; Moxter, Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung, Düsseldorf 2003, S.
3-4.
Vgl. Moxter, Bilanzlehre Bd. I, 3. Aufl., Wiesbaden 1984, S. 98-102.
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Gewinn impliziert und sie sich daher z.T. mit dem Rechenschaftszweck deckt,25 stehen bei der Kapitalerhaltung jene Regelungen im Vordergrund, welche die Ausschüttung (nach oben) begrenzen
(Kapitalerhaltung aufgrund von Ausschüttungsregelungen).26 Die Beschränkung des Ausschüttungsbetrages ist notwendig, weil die Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften begrenzt ist und mit den Ausschüttungsregelungen das Mindesthaftkapital der Kapitalgesellschaft gesichert werden soll. Bei Einzelunternehmen und offenen Handelsgesellschaften sowie bei personenbezogenen Kommanditgesellschaften ist die Haftung indes nicht auf das Unternehmensreinvermögen beschränkt, sondern die Komplementäre – und in Höhe der rückständigen Einlagen auch die
Kommanditisten – haften mit dem persönlichen Vermögen, so dass Ausschüttungsregelungen vom
Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten werden.
Die Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind nach der hier vertretenen Auffassung
grundsätzlich gleichrangig, d.h. es gibt keinen dominanten Jahresabschlusszweck27 – da der Gesetzgeber in den verschiedenen Vorschriften teilweise die Rechenschaft und teilweise die Kapitalerhaltung in den Vordergrund stellt.28 Die Gleichrangigkeit der Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bezeichnen wir als „Interessenregelung“29. Darunter soll das im HGB vom Gesetzgeber angestrebte ausgeglichene Verhältnis der Berücksichtigung der divergierenden Ziele von
Gläubigern (Kapitalerhaltung) und der anderen Jahresabschlussadressaten (Rechenschaft) verstanden werden.30
Das Verhältnis zwischen den Zwecken Kapitalerhaltung und Rechenschaft lässt sich auch an den
gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten, stille Reserven zu legen, beschreiben: Mit der nach dem
bisher gültigen Handelsbilanzrecht teilweise zulässigen Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen durften stille Rücklagen gelegt werden, deren
Existenz und/oder deren Umfang vom externen Adressaten nur sehr schwierig erkannt werden
konnte.31 So konnten „gute“ Jahre durch die Bildung stiller Rücklagen schlechter dargestellt werden. Stille Rücklagen bild(et)en für den externen Jahresabschlussleser aber große Gefahren, da die
25
26
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30
31
Vgl. Baetge/Zülch, in: HdJ, Abt. I/2, Rn. 30 und 36.
Vgl. Baetge/Zülch, in: HdJ, Abt. I/2, Rn. 36.
Die Dominanz der Zwecke wird im Schrifttum intensiv diskutiert, vgl. z.B. Baetge, Rechnungslegungszwecke des
aktienrechtlichen Jahresabschlusses, in: Baetge/Moxter/Schneider (Hrsg.), Bilanzfragen, Festschrift zum 65. Geburtstag von Prof. Dr. Ulrich Leffson, Düsseldorf 1976, S. 11-30; Leffson, a.a.O. (FN 10), 98-107; Moxter, a.a.O.
(FN 24), S. 156-159; Euler, Das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, Stuttgart 1996, S. 105108. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Stuttgart 2005, S. 12-18. Vgl. zur Einschätzung der Dominanz der Jahreabschlusszwecke nach dem BilMoG in der Fassung des RegE Lorson, Bedeutungsverschiebung der Bilanzierungszwecke, in: Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Das neue deutsche Bilanzrecht,
Stuttgart 2008, S. 31-34.
Vgl. Baetge/Zülch, in: HdJ, Abt. I/2, Rn. 38; Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 39-40.
Baetge, a.a.O. (FN 27), S. 23.
Vgl. Baetge, a.a.O. (FN 27), S. 23.
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 84-88, sowie S. 466.
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still gebildeten stillen Rücklagen in Verlustjahren wieder still aufgelöst werden können bzw. sich
auch teils automatisch still auflösen.32 Damit lässt sich die wirtschaftliche Lage in Krisenzeiten zu
gut darstellen. Die stille Auflösung stiller Rücklagen ermöglicht es dem bilanzierenden Unternehmen, eine finanzielle Schieflage – zumindest für eine gewisse Zeit – zu verschleiern. Die Bildung
stiller Rücklagen ist wegen dieser Möglichkeiten mit dem Rechenschaftszweck nicht vereinbar.
Das nominelle Haftkapital wird durch die Legung und stille Auflösung stiller Reserven nur kurzfristig gestärkt, anschließend aber wieder auf das Normalmaß reduziert. Die Ausschüttung in Höhe der
stillen Reserven wird durch die Bildung stiller Rücklagen also lediglich hinausgezögert: Im Zeitpunkt der Bildung stiller Reserven wird – über das sinnvolle Maß hinaus – Kapital zurückgehalten,
welches im Zuge der Auflösung der stillen Reserven zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet
werden kann. Die Legung stiller Reserven ist der Kapitalerhaltung nur kurz- bis mittelfristig dienlich, die damit verbundene spätere Auflösung stiller Reserven hebt diese Kapitalbindung wieder
auf. Im Ergebnis ist die Bildung und Auflösung stiller Reserven der Kapitalerhaltung also nicht
dienlich, sie widersprechen dieser aber auch nicht. Bei den sog. Zwangsrücklagen, die z.B. aus der
gesetzlich vorgeschriebenen Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten resultieren,33 gelten die vorangegangenen Überlegungen analog. Indes wurden Zwangsrücklagen vom
Gesetzgeber eingeführt, um die Bewertung der betroffenen Bilanzposten zu objektivieren. Zwangsrücklagen schaden nicht der Rechenschaft, denn die diesbezüglichen Bewertungsregeln sind gesetzlich festgelegt und damit transparent. Auf diese Weise werden die Rechenschaft-schwächenden Effekte der Bildung von Zwangsrücklagen durch die Objektivierung der Bewertung überkompensiert,
so dass Zwangsrücklagen im Ergebnis die Rechenschaft zumindest nicht beeinträchtigen. Genau
wie bei den stillen Reserven können Zwangsrücklagen die Ausschüttung verzögern. Sie wirken sich
aber durch die Bildung und (stille) Auflösung weder positiv noch negativ auf die Haftungsmasse
(und damit auf den Kapitalerhaltungszweck) aus.
Die Zwecke Dokumentation, Rechenschaft und Kapitalerhaltung werden durch die teils kodifizierten, teils nicht kodifizierten GoB konkretisiert. Der Dokumentationszweck wird besonders durch die
in Abb. 1 aufgeführten Dokumentationsgrundsätze konkretisiert, die im HGB konkretisiert sind.
Der Rechenschaft dienen primär die in Abb. 1 genannten Rahmen-, Definitions- und Ansatzgrundsätze. Die Systemgrundsätze dienen allen Zwecken gleichermaßen. Die Kapitalerhaltung wird vor
allem durch die in Abb. 1 genannten Kapitalerhaltungsgrundsätze erreicht, welche eine – bei unsicheren Erwartungen des Bilanzierenden – vorsichtige Bewertung (Vorsichtsprinzip) und die Vor32
33
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 202-205; Baetge, Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolges, Düsseldorf
1970, S. 138.
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 11), S. 253.
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wegnahme drohender Verluste (Imparitätsprinzip) umfassen. Indes lassen sich die einzelnen GoB
den Zwecken nicht vollkommen starr zuordnen, denn zahlreiche GoB dienen zugleich mehreren
Zwecken. Dies wird am Beispiel des Realisationsprinzips deutlich: Das Realisationsprinzip ermöglicht einerseits die periodengerechte Erfolgsermittlung und ist insofern dem Zweck der Rechenschaft zuzuordnen. Indes verhindert das Realisationsprinzip zugleich, dass unrealisierte Gewinne
ausgewiesen (und damit ausgeschüttet) werden und dient daher auch der Kapitalerhaltung.34 Dass
die GoB den einzelnen Zwecken nicht starr zugeordnet werden können, zeigt sich auch am Imparitätsprinzip: Mit der Vorwegnahme drohender Verluste wird primär die Sicherung der Haftungsmasse erreicht. Indes wird mit dem Imparitätsprinzip durch die Verlustantizipation „Rechenschaft über
Risiken“ 35 gegeben.
3.
Auswirkungen des BilMoG auf den Rechenschafts- und Kapitalerhaltungszweck
3.1.
Analyse der Aussagen in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages und in der Begründung zum Regierungsentwurf
Im folgenden Abschnitt werden zunächst die Aussagen in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages sowie in der Begründung zum RegE, auf den der Rechtsausschuss verweist,36 hinsichtlich des Zwecksystems betrachtet und anschließend gewürdigt.
Mit dem BilMoG soll der Rechenschaftszweck konsequenter umgesetzt werden.37 So heißt es in der
Begründung zum RegE und in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, dass die „Informationsfunktion [d.h. also der Rechenschaftszweck] des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses im Wege der Modernisierung der Rechnungslegungsvorschriften des HGB gestärkt
[wird]“38. Gleichzeitig „bleibt der handelsrechtliche Jahresabschluss Grundlage der Gewinnausschüttung“39. Darüber hinaus spricht die Bundesregierung mehrfach von der aufrechterhaltenen
„Gläubigerschutzfunktion“40 des durch das BilMoG zu ändernden handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Das HGB bleibe zudem Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen
Gewinnermittlung.41 Mit den Hinweisen auf den Gläubigerschutz und auf die Ausschüttungsbemessung bekunden die Regierung und der Gesetzgeber ihren eindeutigen Willen, den Kapitalerhal34
35
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37
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41
Vgl. Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 92; Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 86.
Leffson, a.a.O. (FN 10), S. 105.
Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 162.
Vgl. z.B. RegE, S. 2, 70, 71, 73, 75, 129, 138, 141, 175 und 181 sowie BT-Drucksache 16/12407, S. 2.
RegE, S. 2 sowie BT-Drucksache 16/12407, S. 2 (Klammerzusätze von den Verfassern).
Vgl. RegE, S. 65. Diese Aussage wird zudem auf den Seiten 1 und 70 des RegE sowie auf Seite 1 der BTDrucksache 16/12407 bekräftigt.
RegE, S. 101, 106, 107, 116, 123 und 139.
Vgl. RegE, S. 1 sowie BT-Drucksache 16/12407, S. 1.
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tungszweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beizubehalten. Zudem begründet die Bundesregierung die Streichung des bisherigen § 254 HGB (der bisher möglichen rein steuerlichen Abschreibungen) damit, dass diese Regelung „bei einer das Vorsichtsprinzip stark betonenden handelsrechtlichen Rechnungslegung noch vertretbar“42 war, während dies „schlechterdings aber nicht
mehr [gelte], wenn die Gläubigerschutz- und die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses auf gleicher Ebene stehen“43. Offenbar geht die Bundesregierung von einer Dominanz des Kapitalerhaltungszwecks im bisherigen HGB aus. In der Regierungsbegründung zeigt sich
indes deutlich, dass im Zwecksystem für den Jahresabschluss künftig ein Gleichgewicht zwischen
Kapitalerhaltung und Rechenschaft – also auch im neuen HGB nach dem Willen der Bundesregierung44 eine Interessenregelung – angestrebt wird.
Ein weiteres Indiz für die Stärkung des Rechenschaftszwecks ist die wiederholte Bekundung der
Regierung, dass die Abschaffung von Wahlrechten zu einer Verbesserung der Informationen für den
Jahresabschlussadressaten führt.45 Dieser Aussage ist zuzustimmen, da die Abschaffung von Wahlrechten zwei Effekte hat: Zum einen wird die zeitliche und die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit erhöht. Zum anderen werden so die Grundsätze der Richtigkeit und der Zuverlässigkeit besser
beachtet. Die Wahlrechte erlaubten den Unternehmen bisher, stille Reserven zu bilden und diese
wieder still aufzulösen. Zwar wurden die im RegE noch vorgesehenen Aktivierungspflichten hinsichtlich der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie der aktiven latenten Steuern letztlich nicht umgesetzt und als Aktivierungswahlrechte ausgestaltet, doch wurden mit dem BilMoG insgesamt mehr Wahlrechte abgeschafft als neue Wahlrechte geschaffen. Die Möglichkeiten im BilMoG, stille Reserven zu bilden, werden künftig also eingeschränkt, so dass der Rechenschaftszweck gestärkt wird.46
Aus der Regierungsbegründung und aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die bisher für den handelsrechtlichen Jahresabschluss geltenden Zwecke (Dokumentation, Rechenschaft und Kapitalerhaltung) weiterhin maßgeblich sein sollen, wobei offenbar eine Stärkung des Rechenschaftszwecks intendiert ist. Indes
kann die Analyse der Gesetzesmaterialien nur erste Hinweise liefern. Zu untersuchen ist im Einzelnen, ob sich der bekundete Wille der Regierung bzw. des Rechtsausschusses auch in der konkreten
Ausgestaltung der einzelnen neuen gesetzlichen Normen widerspiegelt.
42
43
44
45
46
RegE, S. 128.
Ebenda (Ergänzung von d. Verf.).
Vgl. RegE, S. 128.
Vgl. z.B. RegE, S. 69, 73, 74, 78, 102, 115 und 140.
Hingegen werden mit dem BilMoG auch neue Wahlrechte und Ermessensspielräume geschaffen. Vgl. dazu die Abschnitt 3.2. und 3.3.
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3.2.
Auswirkungen des BilMoG auf den Rechenschaftszweck
3.2.1.
Analyse der bisher zur Ableitung des Rechenschaftszwecks herangezogenen Normen
9
Um die Auswirkungen des BilMoG auf den Rechenschaftszweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beurteilen zu können, werden im Folgenden zunächst kurz jene gesetzlichen Normen diskutiert, aus denen der Rechenschaftszweck im bisherigen HGB abgeleitet wurde. Im Anschluss daran wird untersucht, ob und wie sich die diesbezüglichen bisherigen HGB-Vorschriften durch das
BilMoG verändert haben und ob die Neuregelungen des BilMoG den Rechenschaftszweck beeinflussen.
Bisher wurde der Rechenschaftszweck vor allem aus folgenden bisherigen HGB-Normen abgeleitet:47
„
§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB: Der Jahresabschluss soll „einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln“,
„
§ 242 Abs. 1 HGB: Der Kaufmann hat „einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner
Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen“,
„
§ 242 Abs. 2 HGB: Der Kaufmann hat eine „Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge“ zu machen,
„
§ 243 Abs. 2 HGB: Der Jahresabschluss „muß klar und übersichtlich sein“,
„
§ 246 Abs. 1 HGB: „Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten […]“,
„
§ 246 Abs. 2 HGB: Saldierungsverbot für Aktiva und Passiva, sowie für Aufwendungen und Erträge,
„
§ 247 Abs. 1 HGB: „In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital,
die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend
aufzugliedern“,
„
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: Going-concern-Prämisse,
„
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: „Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden“,
„
§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB: Der Jahresabschluss (der Kapitalgesellschaft und der Personenhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung) hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi-
47
Für eine hermeneutische Ermittlung des Rechenschaftszwecks vgl. Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn.
34-41; sowie Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 15), S. 97-99.
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ger Buchführung ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.
Diese Vorschriften werden durch das BilMoG nur unwesentlich verändert: § 246 Abs. 2 HGBBilMoG (Saldierungsverbot) wird durch das BilMoG ergänzt: „Vermögensgegenstände, die dem
Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus
Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen
[sog. Planvermögen, d. Verf.], sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den
zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.“ Voraussetzung für die Saldierung ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind.48 Dabei stellen die Altersversorgungsverpflichtungen bzw. vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen, die durch (zumindest wirtschaftlich bei einer Insolvenz geschützte)49 Vermögensgegenstände gedeckt sind, keine wirtschaftliche Belastung dar, so dass der saldierte Ausweis einen realitätsgetreuen Einblick in die VFE-Lage
erlaubt und damit der Rechenschaft dient.50
Darüber hinaus wird die Bewertungsstetigkeit des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB durch das BilMoG von
einer Soll-Vorschrift in eine Muss-Vorschrift umgewandelt. Diese Umwandlung hat indes keinen
materiellen Einfluss, da die Stetigkeit auch für den bisherigen Jahresabschluss bereits als GoB galt
und daher auch schon bisher von allen Unternehmen verpflichtend anzuwenden war.51
Da nach dem BilMoG keine weiteren Änderungen hinsichtlich der oben angeführten Normen kodifiziert sind und da sich die zwei beschriebenen Änderungen nicht negativ auf den Rechenschaftszweck auswirken, bekräftigt unsere Analyse der bisherigen relevanten Vorschriften, dass der Rechenschaftszweck weiterhin ein zentraler Zweck des Jahresabschlusses ist.
3.2.2.
Analyse wesentlicher Neuregelungen des BilMoG
Darüber hinaus sind aber auch die Neuregelungen des BilMoG dahingehend zu untersuchen, ob sie
den Rechenschaftszweck beeinflussen. Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt werden lediglich
die wesentlichen (positiven und negativen) Einflüsse behandelt.
48
49
50
51
Vgl. RegE, S. 104.
Zur Problematik des wirtschaftlichen und formalen Insolvenzschutzes vgl. z.B. Oser u.a., WPg 2008, S. 51.
Vgl. auch Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 212; IDW zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, FN-IDW 2008, S. 10. Gleichwohl ist zu berücksichtigen,
dass das Planvermögen zum Zeitwert zu bewerten ist, wobei der Wert der Vermögensgegenstände den Erfüllungsbetrag der zu verrechnenden Schulden nicht übersteigen darf (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB-RegE). Vgl. dazu ausführlich die Ausführungen zur Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten (Abschnitt 3.2.2.).
Vgl. Selchert, in: Küting/Weber (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl., Stuttgart 2002 ff., § 252 HGB,
Rn. 160-161; Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 11), S. 120.
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a) Befreiung von der Buchführungspflicht und von der verpflichtenden Aufstellung eines Jahresabschlusses für Einzelkaufleute
§ 241a HGB-BilMoG sieht die Befreiung von der Buchführungspflicht und § 242 Abs. 4 HGBBilMoG die Befreiung von der verpflichtenden Aufstellung eines Jahresabschlusses für Einzelkaufleute vor, die bestimmte Jahresüberschuss- und Umsatzerlös-Grenzwerte nicht überschreiten. Die
Aufstellungspflichten für den handelsrechtlichen Jahresabschluss werden reduziert: Weniger Kaufleute werden also dazu verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Die
Zwecke des Jahresabschlusses ändern sich damit aber nicht: Für Kaufleute, die weiterhin einen Jahresabschluss aufstellen müssen, ändert sich der Rechenschaftszweck dadurch in keiner Weise.
b)
Ansatzpflicht für einen derivativen GoF
Die mit § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB-BilMoG geforderte Ansatzpflicht für einen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) führt dazu, dass durch die Aufhebung des bisherigen Wahlrechts
bilanzpolitische Spielräume einschränkt werden. Damit sind einerseits sowohl zwischenbetriebliche
Vergleiche als auch Zeitvergleiche besser durchzuführen. Die Unternehmen, die einen derivativen
GoF bisher nicht aktiviert haben, konnten stille Rücklagen bilden, die die VFE-Lage verzerrten. Mit
der Verpflichtung zur Aktivierung des GoF wird der Rechenschaftszweck also gestärkt.52 Andererseits handelt es sich bei dem GoF nicht um einen Vermögensgegenstand, sondern um einen Wert
eigener Art (aliud).53 Diese Problematik wird künftig durch das BilMoG umgangen, indem der GoF
„im Wege einer Fiktion“54 zum Vermögensgegenstand erklärt wird. Damit wird zwar erreicht, dass
der Begriff des Vermögensgegenstandes nicht neu interpretiert werden muss,55 indes bleibt der
Mangel, dass ein Wert, der die Voraussetzungen des Vermögensgegenstandes, nämlich dessen Einzelverwertbarkeit, nicht erfüllt, zum rechenschaftspflichtigen Vermögen gerechnet wird. Zudem
bleibt die Schätzung der Nutzungsdauer des GoF – nach wie vor – problematisch56 und schränkt die
zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit ein. Die Bundesregierung nennt zahlreiche Kriterien, anhand derer die Nutzungsdauer bestimmt werden soll, z.B. die Art und die voraussichtliche
Bestandsdauer des erworbenen Unternehmens, den Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unternehmens, die Auswirkungen von Veränderungen der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das erwartete Verhalten potentieller Wettbewerber.57 Die
52
53
54
55
56
57
Vgl. auch Lühn, StuB 2007, S. 929.
Zur Diskussion der Rechtsnatur des GoF vgl. ausführlich Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 11), S. 306 m.w.N.; zuletzt Velte, KoR 2008, S. 68.
Vgl. RegE, S. 102.
Vgl. Schulze-Osterloh, DStR 2008, S. 63-64; a.A. Fülbier/Gassen, DB 2007, S. 2611.
Vgl. z.B. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 15), S. 306; Lüdenbach/Hoffmann, DB 2007, S. 2612; BR-Drucksache
344/08 vom 04.07.2008, S. 4; Oser, DB 2008, S. 362-363.
Vgl. RegE, S. 103.
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Kriterien sind sehr heterogen – was auch dem Charakter des GoF entspricht58 – und lassen sich zumeist nicht in eine konkrete und nachprüfbare Nutzungsdauer umsetzen. Somit sind die Ermessenspielräume bei der Bestimmung der Nutzungsdauer des GoF insgesamt größer als für einen Großteil
der abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Nutzungsdauer musste indes –
sofern das bisherige Aktivierungswahlrecht für den GoF in Anspruch genommen wurde – auch bisher geschätzt werden. Die Rechtslage verändert sich vor allem insofern, als aus dem Aktivierungswahlrecht eine Aktivierungspflicht geworden ist. Die dadurch gesteigerte Vergleichbarkeit wirkt
sich insgesamt positiv auf den Rechenschaftszweck aus.
c) Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit
Die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG-BilMoG) führt dazu, dass
keine steuerlichen Sonderabschreibungen (§254 HGB) und Sonderposten mit Rücklageanteil (§§
247 Abs. 3 und 273 HGB) mehr zu bilden sind. Damit wird die Rechenschaft künftig verbessert, da
die bisherigen Sonderabschreibungen und die bisherige Bildung des Sonderpostens allein steuerlich
motiviert waren und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bisher verzerrt haben.59
d) Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Durch das bisherige Verbot, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens anzusetzen (§ 248 Abs. 2 HGB), wurden bestimmte Vermögensgegenstände als Aufwand erfasst. Soweit diese Vermögensgegenstände werthaltig waren, wurde mit diesem Verstoß
gegen das Vollständigkeitsgebot die wirtschaftliche Lage zu negativ dargestellt. In den Folgejahren
wurden nach der bisherigen Regelung dementsprechend keine Abschreibungen vorgenommen, so
dass die wirtschaftliche Lage dann zu positiv abgebildet wurde. Das Ansatzverbot führte also zunächst zur Bildung stiller Rücklagen und in den Folgejahren zu einer stillen Auflösung der stillen
Rücklagen und schränkte dadurch die Rechenschaft ein. Indes gibt es gute Gründe für das bisherige
Ansatzverbot des § 248 Abs. 2 HGB: Denn eine willkürfreie und objektive Bewertung der selbst
geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände ist, wie die Beurteilung der Werthaltigkeit, oft
nur schwierig möglich.60 Auch die Bundesregierung weist darauf hin, „dass selbst geschaffenen
immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens aufgrund ihrer Unkörperlichkeit sowie der regelmäßig nicht eindeutig zurechenbaren Herstellungskosten und der hohen Unsicherheit
hinsichtlich ihrer künftigen Nutzungsdauer nur schwierig ein objektivierter Wert zugewiesen wer58
59
60
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 15), S. 306.
Vgl. auch Lühn, StuB 2007, S. 931; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S.
153; IDW zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, FN-IDW 2008, S. 11; Petersen/Zwirner, KoR Beilage 1/2008, S. 8.
Moxter, DB 2008, S. 1516-1517; Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 36.
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den kann.“61 Das künftige Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB-BilMoG) kehrt die zuvor genannten Argumente um: Grundsätzlich wird die Rechenschaft durch die BilMoG-Neuregelung gestärkt, weil die in den Unternehmen geschaffenen Werte gezeigt werden können. Auch wenn bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Marken und Drucktitel) nicht aktiviert werden dürfen (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB-BilMoG), sind mit
dem grundsätzlichen Aktivierungswahlrecht erhebliche Ermessensspielräume verbunden, die sowohl die zwischenbetriebliche als auch zeitliche Vergleichbarkeit erschweren.62 Im Referentenentwurf war noch eine Aktivierungspflicht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens vorgesehen. Dies unterscheidet sich faktisch aber nicht von dem letztlich
verabschiedeten Aktivierungswahlrecht, da auch eine Aktivierungspflicht mit weitreichenden Ermessensspielräumen verbunden gewesen wäre (z.B. hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, ob ein
künftiger Vermögensgegenstand geschaffen wird, sowie hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufwand). Bei der im RegE vorgesehenen Aktivierungspflicht handelte
es sich also um ein faktischen Ansatzwahlrecht63, das sich materiell nicht von dem mit dem BilMoG
beschlossenen Aktivierungswahlrecht unterscheidet. Die nach § 285 Nr. 22 HGB-BilMoG geforderten Anhangangaben sind zum einen nur für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften zu beachten, zum anderen reichen sie für eine transparente Bewertung des
immateriellen Vermögensgegenstandes nicht aus.
Insgesamt wird die Rechenschaft durch die neue Möglichkeit des vollständigeren Ansatzes von
selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens grundsätzlich
gestärkt. Da die Neuregelung indes als Wahlrecht ausgestaltet ist und zudem mit erheblichen Ermessensspielräumen verbunden ist, wird damit zugleich die Vergleichbarkeit und damit der Rechenschaftszweck eingeschränkt. Eine allgemeine Aussage zum Einfluss des § 248 Abs. 2 HGBBilMoG auf den Rechenschaftszweck ist also nicht möglich.64
e) Abschaffung bestimmter Aufwandsrückstellungen
Nach bisherigem HGB hatten Unternehmen nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB die Möglichkeit, unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die mehr als drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, aber noch im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, zurückzustellen. Darüber
hinaus durften Unternehmen nach § 249 Abs. 2 HGB Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau
61
62
63
64
Vgl. RegE, S. 106. Dem zustimmend BT-Drucksache 16/12407, S. 167.
Vgl. zum IAS 38 die entsprechende Argumentation bei Baetge/Maresch/Schulz, DB 2008, S. 418-419; VMEBF,
KoR 2008, S. 360.
Vgl. Dobler/Kurz, KoR 2008, S. 489; Mindermann, WPg 2008, S. 276; Göllert, DB 2008, S. 1169. Vgl. zum Begriff des faktischen Wahlrechts Ziesemer, Rechnungslegungspolitik in IAS-Abschlüssen und Möglichkeiten ihrer
Neutralisierung, Düsseldorf 2002, S. 6.
Vgl. auch VMEBF, KoR 2008, S. 360.
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umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen
bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des
Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt waren. Obwohl bei diesen sog. Aufwandsrückstellungen keine Außenverpflichtung vorlagen, ergab sich nach den Definitionsgrundsätzen für den Jahreserfolg
unter strengen Voraussetzungen im Hinblick auf die Objektivierbarkeit die aufwandswirksame Bilanzierung von Innenverpflichtungen:65 Hatte ein Unternehmen z.B. eine notwendige Instandhaltung in das folgende Geschäftsjahr verschoben, so war der noch nicht verrechnete Aufwand für die
Instandhaltung nach dem Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem die Erträge nach dem Realisationsprinzip und die Innenverpflichtung (des „alten“ gegen das „neue“ Geschäftsjahr) als Aufwandsrückstellung berücksichtigt wurden.66 Aufwandsrückstellungen dienten also – im Sinne der dynamischen Bilanztheorie – der periodengerechten Erfolgsermittlung.67 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg begründen zwar eine Passivierungspflicht für Innenverpflichtungen,68 doch war im bisherigen § 249 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HGB ein
Passivierungswahlrecht kodifiziert. Da ein Außenstehender aber kaum zwischen notwendigen und
nur fiktiven Selbstverpflichtungen unterscheiden konnte, und die Passivierung in den genannten
Fällen als Wahlrecht ausgestaltet war, wurde den Bilanzierenden im bisherigen HGB ein erheblicher bilanzpolitischer Spielraum eingeräumt. Mit dem BilMoG werden die Passivierungswahlrechte
des § 249 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HGB in Passivierungsverbote umgewandelt. Dies führt zu zwei
gegenläufigen Effekten: Einerseits wird die Rechenschaft gestärkt, weil der bilanzpolitische Spielraum stark eingeschränkt wird und sowohl die zwischenbetriebliche als auch die zeitliche Vergleichbarkeit erhöht werden. Andererseits ist eine periodengerechte (sachliche) Zurechnung des
Aufwands zu den entsprechenden Erträgen nicht mehr möglich und schränkt insofern die Rechenschaft ein. U.E. wird der rechenschaftsschwächende Effekt (eingeschränkte Periodisierung der
Aufwendungen) durch den rechenschaftsstärkenden Effekt (Objektivierung) indes überkompensiert.
f)
Bewertung von Rückstellungen
Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB-BilMoG sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Damit sind künftige Preisund Kostensteigerungen zu berücksichtigen.69 § 253 Abs. 2 HGB-BilMoG schreibt zudem vor, dass
65
66
67
68
69
Vgl. hierzu ausführlich Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 15), S. 442-446.
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 11), S. 443.
Vgl. Oser u.a., WPg 2008, S. 52; a.A. Lüdenbach/Hoffmann, DStR Beihefter zu Heft 50/2007, S. 8.
A.A. Lühn, StuB 2007, S. 930; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 209;
IDW zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, FN-IDW 2008, S. 11; Schulze-Osterloh,
DStR 2008, S. 64. Die Autoren argumentieren, dass eine Passivierungsfähigkeit zwingend an eine Außenverpflichtung gebunden sein müsse und die Aufwandsrückstellungen daher ein „Fremdkörper“ seien bzw. den Charakter
von Rücklagen aufweisen und das Ansatzverbot nach dem RegE damit zu begrüßen ist.
Vgl. RegE, S. 112.
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langfristige Rückstellungen künftig mit dem laufzeitäquivalenten Marktzinssatz der vergangenen
sieben Jahre abzuzinsen sind. Für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig
fällige Verpflichtungen dürfen pauschale Restlaufzeiten von 15 Jahren unterstellt werden (§ 253
Abs. 2 Satz 2 HGB-BilMoG). D.h., dass Altersversorgungsverpflichtungen nach dem BilMoG mit
dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre für 15-jährige Laufzeiten abzuzinsen
sind. Die zu verwendenden Zinssätze sollen von der Deutschen Bundesbank ermittelt und veröffentlicht werden. Die generelle Abzinsung langfristiger Rückstellungen unterstellt künftige, noch nicht
realisierte Zinserträge. Zwar führt die Abzinsung bei Verpflichtungen, die keinen Zinsanteil enthalten, zu einem Verstoß gegen das Realisationsprinzip.70 Gleichwohl ist der Ausweis der VFE-Lage
danach realitätsnäher als bisher,71 so dass der Rechenschaftszweck durch die Abzinsungspflicht gestärkt wird. Da die zu verwendenden Zinssätze von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, wird die Bewertung zudem objektiviert. Zwar könnten starke Zinsvolatilitäten die VFE-Lage
verzerren. Dem wirkt die Regierung aber entgegen, indem sie Durchschnittszinssätze vorschreiben
will. Problematisch ist indes die im BilMoG vorgesehene Berücksichtigung künftiger Preis- und
Kostensteigerungen, mit denen erhebliche bilanzpolitische Spielräume geschaffen werden. Z.B. ermöglicht die Schätzung künftiger Preis- und Kostensteigerungen den Unternehmen, stille Reserven
oder stille Lasten zu bilden. Diesbezüglich bleibt unbestimmt, wie sich die neue Rückstellungsbewertung auf die Rechenschaft auswirkt.
Eine eindeutig positive Beurteilung bezüglich der Rechenschaft ergibt sich bei den Pensionsrückstellungen: Da diese bisher entsprechend den steuerlichen Vorschriften des § 6a EStG oft mit 6%
p.a. abgezinst wurden, wird die künftige Abzinsung zum Marktzins bei der aktuellen Zinsstruktur
bei vielen Unternehmen zu deutlich höheren Pensionsrückstellungen führen.72 Mit der Neuregelung
der Pensionsrückstellungen wird also ein deutlich realistischeres Bild von der VFE-Lage gezeigt als
bisher, so dass der Rechenschaftszweck wesentlich gestärkt wird.
U. E. werden die neuen bilanzpolitischen Spielräume, die aus der Berücksichtigung künftiger Kosten- und Preissteigerungen resultieren, durch die realistischere Abzinsung der Pensionsrückstellungen überkompensiert, so dass von der Neuregelung bezüglich der Rückstellungen insgesamt ein positiver Einfluss auf die Rechenschaft ausgeht. Dieser positive Effekt wird für Kapitalgesellschaften
durch die nach § 285 Nr. 24 HGB-BilMoG geforderten Anhangangaben zusätzlich verstärkt.
70
71
72
Vgl. ausführlich ADS, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 253 HGB, Rn. 197-202.
Vgl. auch Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 209.
Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR Beihefter zu Heft 50/2007, S. 9; Lühn, StuB 2007, S. 930; Petersen/Zwirner,
KoR Beilage 3/2008, S. 11.
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g) Zeitwertbewertung bestimmter Vermögensgegenstände
Im Referentenentwurf war vorgesehen, zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente zum Zeitwert zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-RegE). Dies hätte im Falle von Wertsteigerungen einerseits das Realisationsprinzip durchbrochen, da der Sprung zum Absatzmarkt noch nicht vollzogen ist. Andererseits wäre bei Vermögensgegenständen, die auf aktiven Märkten gehandelt werden,
aufgrund der jederzeitigen Veräußerbarkeit der Vermögensgegenstände der Ansatz eines willkürfreien Wertes möglich gewesen. Für die Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten auf einem aktiven Markt spricht, dass diese Finanzinstrumente auch bisher alternativ vom Unternehmen am Ende des Geschäftsjahres hätten verkauft und sofort wieder zurückgekauft werden können (sale-andbuy-back), womit auch ohne eine explizite Regelung eine Zeitwertbewertung und Ertragsrealisation
(abzüglich der Transaktionskosten) hätte erreicht werden können.73 Die im RegE vorgesehene Neuregelung hätte bezüglich des aktiven Marktes keinen – im Vergleich zur bisherigen Bewertung –
wesentlich negativen Einfluss auf die Rechenschaft gehabt. Allerdings hätten aufgrund der Regelung des RegE in dem Fall, dass der aktive Markt zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht,
(gem. § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB-BilMoG) Bewertungsmethoden (z.B. DCF-Kalküle) eingesetzt
werden müssen. Damit hätten künftige Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Abzinsungsfaktoren geschätzt werden müssen (mark to model), womit den Unternehmen ein erheblicher Ermessensspielraum eröffnet worden wäre74 und was den Ansatz eines verlässlichen Zeitwertes in Frage
gestellt hätte.75 Bei der Verwendung von Bewertungsmodellen hätte trotz der im RegE vorgesehenen Anhangangaben (§ 285 Nr. 20 HGB-RegE) die Ausnahme vom Realisationsprinzip nicht durch
die gesteigerten Anhangangabepflichten kompensiert werden können, so dass in diesem Fall der
Rechenschaftszweck insgesamt erheblich geschwächt worden wäre. Nach z.T. heftigen Widerständen gegen die Zeitwertbewertung76 und „vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise“77 hat
sich der Gesetzgeber gegen die Zeitwertbewertung bestimmter Finanzinstrumente bei NichtKreditinstituten78 entschieden. Aus der Entstehungsgeschichte des BilMoG ergibt sich also klar,
dass der Gesetzgeber die von der Bundesregierung zunächst vorgeschlagene Durchbrechung des
Realisationsprinzips und die ggf. erforderliche Bewertungsmethode „mark to model“ wegen ihrer
eingeschränkten Objektivität bei Nicht-Kreditinstituten ablehnt. Dies zeigt die deutliche Stärkung
des Rechenschaftszwecks.
73
74
75
76
77
78
Vgl. z.B. auch Schmidt, KoR 2008, S. 2.
Vgl. Coenenberg/Straub, KoR 2008, S. 20; Kirsch, BC 2008, S. 3; Kirsch, IRZ 2008, S. 75.
Vgl. Baetge, WPg 2009, S. 18-22.
Vgl. z.B. Bieg u.a., Der Betrieb 2008, S. 2549-2552 sowie das Statement von Küting vor dem Rechtsausschuss des
Bundestages am 17.12.2009, verfügbar unter www.bundestag.de.
Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 167.
§ 340e HGB-BilMoG sieht unter bestimmten Auflagen weiterhin die Zeitwertbewertung des Handelsbestandes
von Kreditinstituten vor.
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Der Gesetzgeber hat sich indes nicht vollständig gegen die – über die Anschaffungskosten hinausgehende – Zeitwertbewertung ausgesprochen. So muss das mit den Pensionsrückstellungen zu verrechnende Planvermögen (vgl. Abschnitt 3.2.1.) nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB-BilMoG zum Zeitwert bewertet werden. Übersteigt der beizulegende Zeitwert des für die Pensionszusagen gebundenen Planvermögens den Betrag der Pensionszusagen (zu verrechnenden Schulden), ist die Differenz
unter einem gesonderten Posten zu aktivieren (§ 246 Abs. 2 Satz 3 HGB-BilMoG). Zu beachten ist
indes, dass auch hier die Zeitwertbewertung vor allem dann keine zuverlässigen Werte liefert, wenn
Bewertungsmodelle zur Ermittlung der Zeitwerte eingesetzt werden (müssen).79 Sofern ein aktiver
Markt und somit objektive Werte vorhanden sind, erhöht die Zeitwertbewertung des Planvermögens
die Rechenschaft. Ist ein aktiver Markt nicht vorhanden und sind Bewertungsmodelle zur Ermittlung des Zeitwerts zu verwenden, besteht die Gefahr, dass das Management Ermessensspielräume
willkürlich ausübt. Die geplante Neuregelung wirkt sich in Summe weder wesentlich positiv noch
wesentlich negativ auf die Rechenschaft aus.
h) Aufhebung von Abschreibungswahlrechten
Mit dem BilMoG werden zahlreiche Abschreibungswahlrechte rechtsformunabhängig abgeschafft.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen künftig – mit Ausnahme von Finanzinstrumenten – bei einer nur vorübergehenden Wertminderung (bisher § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB) nicht
mehr abgeschrieben werden (Abschreibungsverbot nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB-BilMoG). Bei
Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens ist die Abschreibung wegen nur erwarteter Wertschwankungen ebenfalls nicht mehr zulässig (bisheriges Wahlrecht nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB
wird gestrichen). Bisher zulässige Abschreibungen nach sogenannter „vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung“ („Willkürabschreibungen“ nach § 253 Abs. 5 HGB) dürfen künftig nicht mehr vorgenommen werden. Schon bisher hat § 279 HGB die genannten Wahlrechte für Kapitalgesellschaften
und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften stark eingeschränkt. Mit dem BilMoG
wurden die drei genannten Wahlrechte nun für alle Unternehmen gestrichen. Den Unternehmen
wird so im Sinne der Rechenschaft die Möglichkeit genommen, stille Rücklagen zu bilden und später still aufzulösen. Die inner- und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit wird erhöht, so dass insgesamt eine deutliche Steigerung der Rechenschaft erreicht wird.80
i) Aufhebung des Wertaufholungswahlrechts
Bisher durften außerplanmäßige Abschreibungen von Nicht-Kapitalgesellschaften beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür weggefallen sind (§ 253 Abs. 5 HGB). Diese Regelung durften
79
80
Vgl. Baetge, WPg 2009, S. 23.
Vgl. auch Lühn, StuB 2007, S. 931; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S.
212; Petersen/Zwirner, KoR Beilage 3/2008, S. 12.
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Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften indes nicht anwenden (§ 280 Abs. 1 HGB). Künftig müssen alle Unternehmen die außerplanmäßigen Abschreibungen
von Vermögensgegenständen (mit Ausnahme auf den GoF) rückgängig machen, sofern die Gründe
für die Abschreibung entfallen sind (§ 253 Abs. 5 HGB-BilMoG). Mit dem bisherigen Wertaufholungswahlrecht konnten stille Rücklagen beibehalten werden. Dies ist nach dem BilMoG nicht
mehr zulässig. Mit dem Wertaufholungsgebot werden die zwischenbetriebliche und die zeitliche
Vergleichbarkeit verbessert. Die Rechenschaft wird mit dieser Regelung also ebenfalls deutlich gestärkt.81
j) Bildung von Bewertungseinheiten
Die künftige Möglichkeit, Bewertungseinheiten (§ 254 HGB-BilMoG) zu bilden, durchbricht den
Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Die bisherige strikte Anwendung des
Einzelbewertungsgrundsatzes hatte zur Folge, dass drohende Verluste aus einem Grundgeschäft als
Aufwand erfasst werden mussten, während die entsprechenden Erträge aus dem Sicherungsgeschäft
aufgrund des Realisations- und des Anschaffungskostenprinzips nicht gezeigt werden durften. Obwohl also – eine effektive Sicherungsbeziehung vorausgesetzt – keine Risiken bestehen, musste in
der GuV ein Verlust ausgewiesen werden. Dieser Bilanzausweis entspricht aber nicht dem wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion, daher wurde die Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes im Schrifttum auf Grundlage der Ausnahmeregelung des § 252 Abs. 2 HGB auch mit dem
bisherigen HGB als gesetzeskonform angesehen.82 Die Kodifizierung der bilanziellen Berücksichtigung von Bewertungseinheiten dient – nach Auffassung der Bundesregierung – vor allem der Klarstellung: „Änderungen der bisherigen Bilanzierungspraxis sollen mit der Vorschrift […] nicht einhergehen.“83 Diese Kodifizierung wirkt sich also nur insofern positiv auf den Rechenschaftszweck
aus, als mit der Neuregelung Rechtssicherheit geschaffen und die Rechnungslegung vereinheitlicht
wird.84 Neu ist indes, dass nach § 254 HGB-BilMoG als absicherungsfähiges Geschäft auch solche
Transaktionen zu berücksichtigen sind, die mit „hoher Wahrscheinlichkeit erwartet“ werden. Mit
der Beurteilung, wie wahrscheinlich solche künftigen Transaktionen sind, werden dem Bilanzierenden zwar zusätzliche Ermessensspielräume eingeräumt,85 die den Rechenschaftszweck schwächen.
Diese Schwächung wird indes – zumindest teilweise – durch die nach § 285 Nr. 23 HGB-BilMoG
81
82
83
84
85
Vgl. auch Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 212.
Vgl. z.B. ADS, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 253 HGB, Rn. 105, m.w.N.
Vgl. RegE, S. 124. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden die Bedingungen zur Bildung von Bewertungseinheiten im beschlossenen § 254 HGB-BilMoG zwar konkretisiert, im Kern trifft die Aussage der Bundesregierung
zum 254 HGB-RegE aber auch auf den § 254 HGB-BilMoG zu.
Vgl. auch Lühn, StuB 2007, S. 931.
Vgl. Fülbier/Gassen, DB 2007, S. 2610-2611; Schulze-Osterloh, DStR 2008, S. 68.
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geforderten umfangreichen Anhangangaben ausgeglichen. Ingesamt kann die Wirkung des § 254
HGB-BilMoG auf den Rechenschaftszweck nicht eindeutig beurteilt werden.
k) Verbot der Aktivierung von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen
Nach dem Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach dürfen die Ausgaben für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht aktiviert werden.86 Nach § 269 HGB
durften Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften bisher allerdings bestimmte Aufwendungen, die für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung anfallen, als Bilanzierungshilfe aktivieren. Damit konnte das Jahresergebnis in Phasen
der Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs bücherlich entlastet und auf die Folgejahre verteilt werden. Mit der Verabschiedung des BilMoG wurde § 269 HGB gestrichen. Da Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen nicht selbständig verwertbar sind, ist deren abstrakte Aktivierungsfähigkeit nicht gegeben. Mit der Streichung des bisherigen § 269 HGB wird der bilanzpolitische Spielraum beschränkt und der Rechenschaftszweck eindeutig gestärkt.87
l) Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge
Im RegE war noch vorgesehen, das bisherige Aktivierungswahlrecht für latente Steuern in eine Aktivierungspflicht zu ändern (§ 274 HGB-RegE). Damit wäre sowohl die zwischenbetriebliche als
auch die zeitliche Vergleichbarkeit gesteigert worden und bilanzpolitische Spielräume wären eingeschränkt worden.88 Der Gesetzgeber ist diesem Vorschlag indes nicht gefolgt und stellt es den Unternehmen frei, eine sich insgesamt ergebende aktive Steuerlatenz zu aktivieren. Damit hat er die
Chance, den Rechenschaftszweck diesbezüglich zu steigern, nicht genutzt.
Bei der Berechnung aktiver latenter Steuern sind künftig steuerliche Verlustvorträge zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB-BilMoG). Dabei muss indes die Erwartung bestehen, dass bisherige Verluste mit möglichen künftigen Gewinnen verrechnet werden können.89 Mit der Beurteilung,
ob künftige Gewinne wahrscheinlich sind, werden dem Management erhebliche Ermessensspielräume eingeräumt, die vom Abschlussprüfer nur bedingt überprüft werden können. Dieser bilanzpolitische Spielraum wird ein wenig eingeengt, indem der Planungszeitraum auf fünf Jahre begrenzt
wird. Diese 5-Jahres-Pflicht war im RefE noch nicht enthalten und wurde erst mit dem RegE aufgenommen und vom Bundestag dementsprechend endgültig verabschiedet, so dass damit entstehungsgeschichtlich die Bedeutung des Rechenschaftszwecks hervorgehoben wird. In diesem Sinne ist
86
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88
89
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 11), S. 588.
Vgl. auch Velte, KoR 2008, S. 67.
Vgl. auch Schulze-Osterloh, DStR 2008, S. 73.
Vgl. z.B. auch Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 215; SchulzeOsterloh, DStR 2008, S. 68.
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Working Paper 1/2009
20
auch die in der Begründung untersagte Aufrechnung späterer Verlustverrechnungsmöglichkeiten
mit passiven Latenzen90 zu interpretieren und u.E. verbindlich. Zudem sind die latenten Steuern –
entweder saldiert oder unsaldiert – in gesonderten Posten auszuweisen und die Unternehmen müssen nach § 285 Satz 1 Nr. 29 HGB-BilMoG im Anhang darstellen, wieweit steuerliche Verlustvorträge oder Steuergutschriften bei der Berechnung der latenten Steuern berücksichtigt werden. Damit
können u. E. aber nicht sämtliche Ermessensspielräume ausgeräumt werden, so dass die Berücksichtigung von Verlustvorträgen in den aktiven latenten Steuern die Rechenschaft eher schwächt.91
Insgesamt wirkt sich die Neuregelung der Bilanzierung latenter Steuern negativ auf den Rechenschaftszweck aus.
m) Ausweitung von Angabepflichten im Anhang
§ 285 HGB-BilMoG schreibt zahlreiche Angabepflichten für Kapitalgesellschaften vor, die z.T.
schon in den vorangegangenen Ausführungen genannt wurden. Zudem sollen zusätzliche Angaben
z.B. zu außerbilanziellen Geschäften, zu Geschäften mit nahe stehenden Personen oder Unternehmen und zu Eventualschulden und Haftungsverhältnissen im Anhang gemacht werden. § 288 HGBBilMoG sieht zwar größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften vor. Insgesamt hat sich der Informationsumfang gegenüber den bisher gültigen Vorschriften
aber deutlich erhöht, so dass sich der Adressat ein genaueres Bild von der wirtschaftlichen Lage des
nach neuem HGB bilanzierenden Unternehmens machen kann und der Rechenschaftszweck damit
insgesamt konsequenter umgesetzt wird.
Die folgende Abbildung stellt alle für die Zwecke des Jahresabschlusses wichtigen Neuregelungen
mit ihren Auswirkungen auf den Rechenschaftszweck zusammen:
Auswirkungen auf
den
Rechenschaftszweck
Norm
Inhalt
§§ 241a und 242 Abs. 4 HGBBilMoG
Befreiung von der Buchführungspflicht
und der verpflichtenden Aufstellung eines Jahresabschlusses für Einzelkaufleute
÷
Ansatzpflicht für einen derivativen GoF
+
Ausnahme vom Saldierungsgebot
+
Bewertungsstetigkeit als MussVorschrift
÷
§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGBBilMoG
§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGBBilMoG
§ 252 Abs.1 Nr. 6 HGBBilMoG
90
91
Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 174.
Vgl. auch Velte, KoR 2008, S. 69-70.
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§ 253 HGB sowie §§ 247
Aufhebung der umgekehrten MaßgebAbs.3 und 273 HGB i.V.m. § 5
lichkeit
Abs. 1 Satz 2 EStG-BilMoG
Aktivierungswahlrecht selbst geschaffe§ 248 Abs. 2 HGB-BilMoG
ner immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Abschaffung bestimmter Aufwandsrück§ 249 HGB-BilMoG
stellungen
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGBBilMoG
Bewertung von Rückstellungen
§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGBBilMoG
Zeitwertbewertung bestimmter Vermögensgegenstände
§ 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGBBilMoG
Aufhebung von Abschreibungswahlrechten
Aufhebung des Wertaufholungswahlrechts
Bildung von Bewertungseinheiten
Verbot der Aktivierung von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen
Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge
Ausweitung der Angabepflichten im
Anhang
§ 253 Abs. 5 HGB-BilMoG
§ 254 HGB-BilMoG
§ 269 HGB durch das BilMoG
gestrichen
§ 274 HGB-BilMoG
§ 285 HGB-BilMoG
21
+
+/+
+
+/+
+
+/+
+
Legende:
+ Mit der BilMoG-Regelung wird der Rechenschaftszweck gestärkt.
- Mit der BilMoG-Regelung wird der Rechenschaftszweck geschwächt.
+/- Gegenläufige Effekte lassen keine klare Aussage über die Auswirkungen auf die Rechenschaft zu.
÷ Ein Einfluss auf die Rechenschaft ist nicht erkennbar.
Abb. 2: Auswirkungen zentraler BilMoG-Änderungen auf den Rechenschaftszweck
Abb. 2 macht deutlich, dass das BilMoG den Rechenschaftszweck stärkt – indes längst nicht in dem
Maße, wie es die Bundesregierung in der Begründung zum RegE angekündigt hat (vgl. Abschnitt
3.1.). Zahlreiche BilMoG-Regelungen sind mit „versteckten“ Wahlrechten oder Ermessensspielräumen verbunden, so dass die gegenläufigen Effekte oft keine klare Aussage über den Einfluss
dieser Regelung auf den Rechenschaftszweck zulassen. Insgesamt lässt sich u.E. aber eine Stärkung
der Rechenschaft im BilMoG-Jahresabschluss konstatieren.
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3.3.
Working Paper 1/2009
22
Auswirkungen des BilMoG auf den Kapitalerhaltungszweck
3.3.1. Analyse der bisher zur Ableitung des Kapitalerhaltungszwecks herangezogenen Normen
Die Auswirkungen des BilMoG auf den Kapitalerhaltungszweck lassen sich untersuchen, indem
zunächst analysiert wird, ob die Vorschriften, aus denen die Kapitalerhaltung bisher abgeleitet wurde, mit dem BilMoG geändert worden sind. Danach werden jene neuen Einzelregelungen des BilMoG analysiert, von denen anzunehmen ist, dass sie Einfluss auf die Kapitalerhaltung haben.
Die Kapitalerhaltung wurde bisher vor allem aus den folgenden bisherigen HGB-Normen abgeleitet: 92
„
§ 242 Abs. 1 HGB: Der Kaufmann hat „einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner
Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen“,
„
§ 246 Abs. 1 HGB: Grundsatz der Vollständigkeit,
„
§ 246 Abs. 2 HGB: Saldierungsverbot von Aktiva und Passiva sowie von Aufwendungen und
Erträgen,
„
§ 248 HGB: Ansatzverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für Gründungsaufwendungen, für Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals sowie für Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen,
„
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Vorsichtsprinzip/Imparitätsprinzip,
„
§ 253 Abs. 1 HGB: Anschaffungskosten-/Herstellungskosten-Prinzip,
„
§ 253 Abs. 2 und 3 HGB: Niederstwertvorschriften,
„
§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB: Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der VFE-Lage,
„
Ausschüttungsregelungen nach §§ 58 und 150 AktG,
„
Ausschüttungsregelungen nach §§ 29 und 30 GmbHG.
Mit dem BilMoG wurden einige der genannten Normen beibehalten, andere wurden modifiziert:
Gleichgeblieben ist der Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB), wonach das Schuldendeckungspotenzial identifiziert werden kann (Kapitalerhaltung aufgrund von Information). Damit
die Kapitalerhaltung aufgrund von Information nicht rechnerisch durch Saldierung unterlaufen werden kann, ist weiterhin das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB zu beachten.93 Mit dem BilMoG wurde § 246 Abs. 2 HGB indes ergänzt, indem künftig für Altersversorgungsverpflichtungen
92
93
Für eine hermeneutische Ermittlung des Kapitalerhaltungszwecks vgl. Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4,
Rn. 34-41; sowie Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O. (FN 11), S. 101.
Vgl. Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 36.
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Working Paper 1/2009
23
oder für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gesperrtes Planvermögen, das damit dem
Zugriff durch die Gläubiger entzogen ist,94 mit den genannten Verpflichtungen zu verrechen ist (§
246 Abs. 2 Satz 2 HGB-BilMoG). Mit der diesbezüglichen Aufhebung des Saldierungsverbotes
wird das Schuldendeckungspotenzial sachgerechter als bisher dargestellt, so dass der Kapitalerhaltungszweck aufgrund von Information gestärkt wird.
Das bisherige Ansatzverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB) wird bisher als Beitrag zur Kapitalerhaltung interpretiert, da die
Wertermittlung für diese Vermögensgegenstände mit großen Unsicherheiten verbunden ist und eine
Aktivierung nicht werthaltiger Vermögensgegenstände das Mindesthaftkapital mindern kann.95 Mit
dem BilMoG dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
künftig aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 HGB-BilMoG). Da der Wert der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – wie oben gezeigt – indes nicht zuverlässig
ermittelt werden kann, besteht die Gefahr, dass nicht werthaltige Vermögensgegenstände aktiviert
werden und bis zu dieser Höhe zusätzliche Dividendenteile an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Das gilt indes nicht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten
und vergleichbare selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Deren Aktivierung ist nach BilMoG unzulässig. Dies wird damit begründet, dass letztere Vermögensgegenstände nicht zuverlässig vom Geschäfts- oder Firmenwert abgegrenzt werden können.96
Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gilt zudem bezüglich aktivierter selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
die in § 268 Abs. 8 HGB-BilMoG vorgesehene Ausschüttungssperre.97 Für alle anderen Unternehmen greift die Ausschüttungssperre indes nicht, so dass diesbezüglich durch die Neuregelung für
Nicht-Kapitalgesellschaften die Kapitalerhaltung aufgrund von Information eingeschränkt wird.
Während die in den Niederstwertvorschriften enthaltenen Abschreibungspflichten auch nach dem
BilMoG erhalten bleiben (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB-BilMoG), werden die Abschreibungswahlrechte
gestrichen: Bei vorübergehenden Wertschwankungen im Anlagevermögen und bei künftigen Wertschwankungen im Umlaufvermögen dürfen die Unternehmen künftig keine Abschreibungen mehr
vornehmen. U.U. wird also ein (vorübergehend) zu hoher, zum Abschlussstichtag nicht realisierbarer Wert ausgewiesen, so dass das Mindesthaftkapital durch Ausschüttungen gemindert werden
könnte. Darin ist zwar eine leichte Schwächung des Kapitalerhaltungszwecks zu sehen, indes ändert
94
95
96
97
Vgl. hierzu Oser u.a., WPg 2008, S. 51.
Vgl. Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 36.
Vgl. RegE, S. 107.
Zur Kritik an der Formulierung des § 268 Abs. 8 HGB-RegE vgl. Kormann/Pfirmann/Ellmann, KoR 2008, S. 695;
Dobler/Kurz, KoR 2008, S. 491 sowie Rammert/Thies, WPg 2009, S. 36.
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24
sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht viel: Auch bisher konnten Unternehmen im Falle
vorübergehender Wertschwankungen im Anlagevermögen bzw. künftiger Wertschwankungen im
Umlaufvermögen auf Abschreibungen verzichten. Zudem bleibt es ihnen auch künftig freigestellt,
die genannten Wertminderungen bei der Gewinnverwendung durch offene Rücklagen – und nicht
wie bisher durch Abschreibungen – zu berücksichtigen. Die Neuregelung wirkt sich also im Vergleich zur bisherigen Rechtslage weder wesentlich positiv noch wesentlich negativ auf den Kapitalerhaltungszweck aus.
Die o.g. Vorschriften, aus denen der Kapitalerhaltungszweck bisher abgeleitet wurde, werden lediglich in den drei zuvor besprochenen Punkten (Ausnahme von der Saldierung, Ansatzwahlrecht für
selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Änderung der
Niederstwertvorschriften) modifiziert. Lediglich das Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände wirkt sich negativ auf die Kapitalerhaltung aufgrund von Information aus. Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften ist nach
BilMoG indes eine Ausschüttungssperre vorgeschrieben, die zumindest dort das Mindesthaftkapital
sichert. Insgesamt liegt damit ein weiteres Indiz dafür vor, dass die Kapitalerhaltung entsprechend
der Begründung zum RegE und der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses weiterhin wesentlicher Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist.
3.3.2.
Analyse wesentlicher Neuregelungen des BilMoG
Eine abschließende Aussage über die Auswirkungen des BilMoG auf die Kapitalerhaltung lässt sich
indes nur treffen, wenn auch jene Neuregelungen des BilMoG beachtet werden, die darüber hinaus
den Kapitalerhaltungszweck beeinflussen können. Dabei beschränkt sich die folgende Darstellung
auf solche Neuregelungen, die – im Sinne der Wesentlichkeit – den größten Einfluss auf den Kapitalerhaltungszweck vermuten lassen.
a) Ansatzpflicht für einen derivativen GoF
Der derivative GoF (vgl. Abschnitt 3.2.2.) beruht auf Erwartungen hinsichtlich der künftigen Geschäftsentwicklung. Er ist somit nicht einzeln verwertbar, kein Vermögensgegenstand und einzeln
nicht zur Schuldendeckung geeignet. Bei der Aktivierung eines derivativen GoF besteht die Gefahr,
dass die damit ausgewiesenen Erträge ausgeschüttet werden und das Mindesthaftkapital des Unternehmens reduziert wird. Nach bisherigen HGB-Regelungen hatten die Unternehmen die Wahlmöglichkeit, den derivativen GoF anzusetzen, künftig besteht eine Ansatzpflicht. Für Unternehmen, die
auch bisher eine möglichst hohe Ausschüttung an die Anteilseigner angestrebt haben, ändert sich also nichts. Alle anderen Unternehmen müssen künftig hingegen berücksichtigen, dass der Jahresüberschuss möglicherweise nicht werthaltige Erträge enthält und eine Ausschüttung dieser Erträge
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Working Paper 1/2009
25
das Mindesthaftkapital reduzieren könnte. Da diesbezüglich auch für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften keine Ausschüttungssperre vorgesehen ist, wird
der Kapitalerhaltungszweck hier ceteris paribus weniger konsequent beachtet. Der negative Einfluss
der Ansatzpflicht für einen derivativen GoF auf den Rechenschaftszweck dürfte aber insofern nur
gering sein, als die Unternehmen auch schon bisher die Möglichkeit hatten, die u.U. nicht werthaltigen Erträge auszuschütten.
b) Abschaffung bestimmter Aufwandsrückstellungen
Mit den in Abschnitt 3.2.2. diskutierten Wahlrechten zur Bildung von Aufwandsrückstellungen
kann bisher eine periodengerechte Aufwandsverteilung erreicht werden. Die Aufwandsrückstellungen haben – sofern das Wahlrecht sachgerecht in Anspruch genommen wurde – verhindert, dass
künftige Auszahlungsverpflichtungen ausgeschüttet werden können.98 Da die genannten Aufwandsrückstellungen künftig aber nicht mehr gebildet werden dürfen, wird der Jahresüberschuss nicht
mehr um die künftigen Auszahlungsinnenverpflichtungen bereinigt und das Mindesthaftkapital
kann durch Ausschüttungen an die Anteilseigner reduziert werden.99 Dieser negative Effekt auf die
Kapitalerhaltung ist aber – ähnlich wie bei der Ansatzpflicht für einen derivativen GoF – gering, da
die Unternehmen auch bisher auf die Bildung dieser Aufwandsrückstellungen verzichten konnten.
c) Bewertung von Rückstellungen
Die künftige Abzinsung von langfristigen Rückstellungen (vgl. Abschnitt 3.2.2.) führt dazu, dass
noch nicht erwirtschaftete Zinserträge ausgeschüttet werden können. Dem stehen die zu berücksichtigenden erwarteten künftigen Preis- und Kostensteigerungen gegenüber, die den Ermessensspielraum des Managements ausweiten. Insgesamt dürften sich die beiden Effekte tendenziell ausgleichen, so dass sich hieraus kein wesentlicher Einfluss auf den Kapitalerhaltungszweck ergibt. Bei
den Regelungen des BilMoG bezüglich der Pensionsrückstellungen wird die Kapitalerhaltung dagegen deutlich gesteigert: Die bisherige Abzinsung nach den steuerlichen Regelungen hat – im Vergleich zur heutigen Zinsstruktur – zu einer Unterbewertung von Rückstellungen geführt. Damit
wurde der Jahresüberschuss zu hoch ausgewiesen und durch Ausschüttungen an die Anteilseigner
konnte das Mindesthaftkapital reduziert werden. Die Pflicht, realitätsnahe und (durch die Deutsche
Bundesbank) objektivierte Zinssätze zu verwenden, stärkt die Kapitalerhaltung.100
98
99
100
Vgl. Baetge/Kirsch, a.a.O. (FN 10), Kapitel 4, Rn. 36.
Vgl. Rammert/Thies, WPg 2009, S. 39.
Ähnlich auch Rammert/Thies, WPg 2009, S. 39.
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26
d) Zeitwertbewertung bestimmter Vermögensgegenstände
Da das Planvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 4 HGB-BilMoG künftig zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten ist, werden – sofern der Zeitwert über den Anschaffungskosten liegt – unrealisierte
Gewinne ausgewiesen. Zwar ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zeitwert abzüglich der dafür gebildeten passiven latenten Steuern für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften nach § 268 Abs. 8 HGB-BilMoG ausschüttungsgesperrt,
diese Sperre gilt indes nicht für Nicht-Kapitalgesellschaften. Diese können also nicht erkennen, zu
welchem Zeitpunkt die Haftungsmasse angegriffen wird, so dass die Kapitalerhaltung aufgrund von
Information durch die Neuregelung geschwächt wird. Dies gilt in besonderem Maße für Zeitwerte,
die mit Hilfe von Bewertungsmodellen ermittelt werden (mark to model).
Die noch im RegE vorgesehene Begrenzung der Zeitwertbewertung auf den Betrag der zu verrechnenden Schulden wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Statt dessen muss der die Schulden
übersteigende Betrag künftig lediglich in einem gesonderten Posten („Aktiver Unterschiedsbetrag
aus der Vermögensverrechnung“; § 266 Abs. 2 E HGB-BilMoG) ausgewiesen werden, bei „dem es
sich nicht um einen Vermögensgegenstand im handelsrechtlichen Sinn, sondern um einen Verrechnungsposten [handelt], der nach § 268 Abs. 8 HGB [für Kapitalgesellschaften] ausschüttungsgesperrt ist“ 101.
Da der Jahresüberschuss durch die Zeitwertbewertung des Planvermögens möglicherweise nicht realisierte Erträge umfasst, wird die Kapitalerhaltung aufgrund von Information eingeschränkt.
e) Aufhebung von Willkürabschreibungen sowie des Wertaufholungswahlrechts
Das bisherige Wahlrecht zur Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253
Abs. 4 HGB) und der mögliche Verzicht auf Wertaufholungen (§ 253 Abs. 5 HGB) ließen die Bildung stiller Rücklagen zu und waren keine Ausprägung des Kapitalerhaltungszwecks. Das geplante
Verbot für Willkürabschreibung und die geplante verpflichtende Wertaufholung (Wertaufholungsgebot) wirken sich daher weder negativ noch positiv auf die Kapitalerhaltung aus.
f) Bildung von Bewertungseinheiten
§ 254 HGB-BilMoG dient vor allem der Kodifizierung (bisher bereits anerkannter) Bewertungseinheiten (vgl. Abschnitt 3.2.2.). Damit wirkt sich § 254 HGB-BilMoG im Vergleich zur bisherigen
Rechtslage grundsätzlich nicht auf den Kapitalerhaltungszweck aus. Kritisch sind indes solche in
Zukunft möglichen Bewertungseinheiten zu beurteilen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit er-
101
BT-Drucksache 16/12407, S.166 (Ergänzungen von d. Verf.).
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27
wartete künftige Transaktionen berücksichtigt werden.102 Denkbar ist z.B. der Fall, dass ein drohender Verlust eines Sicherungsinstruments nicht erfasst wird, weil es zur Absicherung eines künftigen
(noch nicht abgeschlossenen) Grundgeschäftes dient. Wird dieser nicht erfasste Verlust ausgeschüttet und kommt das Grundgeschäft zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder zu anderen Konditionen
zustande, könnte das haftende Kapital gemindert werden. Die sog. antizipativen Hedges sind also
nicht mit dem Kapitalerhaltungszweck vereinbar.
g) Verbot der Aktivierung von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen
Die bisherige Möglichkeit, Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen zu aktivieren (§ 269
HGB), erlaubte den Unternehmen eine Verzerrung der Ertragslage und des Schuldendeckungspotenzials und schränkte damit die Kapitalerhaltung aufgrund von Information ein. Die Erhaltung des
Mindesthaftkapitals war bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften wegen der Ausschüttungssperre indes nicht gefährdet. Das geplante Aktivierungsverbot
führt also zu einer gestärkten Kapitalerhaltung aufgrund von Information.
Abb. 3 fasst die beschriebenen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des BilMoG auf den Kapitalerhaltungszweck zusammen.
Norm
§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGBBilMoG
§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGBBilMoG
§ 248 Abs. 2 HGB-BilMoG
§ 249 HGB-BilMoG
Inhalt
Auswirkungen auf
den Kapitalerhaltungszweck
Ausnahme vom Saldierungsgebot
+
Ansatzpflicht für einen derivativen GoF
-
Aktivierungswahlrecht selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens
Abschaffung bestimmter Aufwandsrückstellungen
-
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGBBilMoG
Bewertung von Rückstellungen
+
§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGBBilMoG
Zeitwertbewertung bestimmter Vermögensgegenstände
-
§ 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGBBilMoG
§ 253 Abs. 4 HGB durch das
BilMoG gestrichen
§ 253 Abs. 5 HGB-BilMoG
102
Niederstwertvorschriften
+/-
Aufhebung von Willkürabschreibungen
÷
Aufhebung des Wertaufholungswahlrechts
÷
Vgl. auch Fülbier/Gassen, DB 2007, S. 2610; Schulze-Osterloh, DStR 2008, S. 68.
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§ 254 HGB-BilMoG
Bildung von Bewertungseinheiten
-
§ 269 HGB durch das BilMoG
gestrichen
Verbot der Aktivierung von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen
+
Legende:
+ Mit der BilMoG-Regelung wird die Kapitalerhaltung gestärkt.
- Mit der BilMoG-Regelung wird die Kapitalerhaltung geschwächt.
+/- Gegenläufige Effekte lassen keine klare Aussage über die Auswirkungen auf die Kapitalerhaltung zu.
÷ Ein Einfluss auf die Kapitalerhaltung ist nicht erkennbar.
Abb. 3: Auswirkungen zentraler BilMoG-Änderungen auf den Kapitalerhaltungszweck.
Die Vorschriften des BilMoG zeigen zwar, dass der Kapitalerhaltungszweck nach wie vor verfolgt
wird. Auffällig ist indes, dass der Kapitalerhaltungszweck mit einigen Neuregelungen weniger konsequent verfolgt wird.103 Das liegt vor allem daran, dass die künftig verstärkt eingesetzten Ausschüttungssperren nur für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften wirken. Bei allen anderen Unternehmensformen besteht die Gefahr, dass künftig verstärkt
nicht realisierte bzw. nicht werthaltige Erträge Teil des ausschüttbaren Jahresüberschusses sind.104
Dem Appell, das Mindesthaftkapital nicht anzugreifen, d.h. die Kapitalerhaltung aufgrund von Information zu beherzigen, gelingt nur, wenn der Jahresüberschuss zuvor um seine unsicheren Bestandteile bereinigt wird. Zu beachten ist, dass die Kapitalerhaltung zwar bei einer größeren Anzahl
von Neuregelungen leicht geschwächt wird, indes bezieht sich der negative Effekt zumeist nur auf
die Nicht-Kapitalgesellschaften. Dagegen dürften die geplanten Regeln zur Bewertung von Pensionsrückstellungen die Kapitalerhaltung erheblich stärken. Durch das BilMoG ist also weder eine
insgesamt wesentliche Schwächung des Kapitalerhaltungszwecks noch eine wesentliche Stärkung
festzustellen.
4.
Zusammenfassende Würdigung
Die Gesetzesmaterialien (Abschnitt 3.1.) verdeutlichen den Willen des Gesetzgebers, den Rechenschaftszweck zu stärken und den Kapitalerhaltungszweck beizubehalten. Die Analyse der konkreten
Gesetzesnormen des BilMoG (Abschnitte 3.2. und 3.3.) belegen, dass er diese Zielsetzung weitgehend erreicht.
Die Rechenschaft wird insgesamt gestärkt, wenngleich nicht in dem Ausmaß, wie es die Gesetzesbegründung vermuten lässt. Einige Neuregelungen (z.B. hinsichtlich der Zeitwertbewertung des
103
104
Vgl. auch Rammert/Thies, WPg 2009, S. 38-39.
Ähnlich auch Rammert/Thies, WPg 2009, S. 37.
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29
Planvermögens, der latenten Steuern oder der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens) sind mit z.T. versteckten Wahlrechten und Ermessensspielräumen
verbunden, so dass sich kein klarer Effekt auf die Rechenschaft ableiten lässt. Indes wird die Rechenschaft erheblich gestärkt, indem zahlreiche Wahlrechte und zusätzlich geforderte Anhangangaben im BilMoG vorgeschrieben sind. Im Ergebnis lässt sich also eine Stärkung des Rechenschaftszwecks konstatieren.
Mit dem BilMoG wird versucht, der Kapitalerhaltung durch Ausschüttungssperren gerecht zu werden. Diese gelten indes nur für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Bei allen anderen Rechtsformen führen diese mit Ausschüttungssperren verbundenen
Neuregelungen zu einer Schwächung der Kapitalerhaltung aufgrund von Information. Diese Schwächung des Kapitalerhaltungszwecks wird indes zu einem großen Teil dadurch kompensiert, dass
Pensionsrückstellungen künftig realistischer bewertet werden. Das BilMoG wirkt sich also nicht
eindeutig positiv oder negativ auf die Kapitalerhaltung aus.
Von der Stärkung der Rechenschaft durch das BilMoG darf indes nicht auf die Rangfolge der Zwecke geschlossen werden. Auch nach dem BilMoG steht in manchen Regelungen der Rechenschaftszweck und in anderen Regelungen der Kapitalerhaltungszweck im Vordergrund. Z.T. wird in den
Normen auch ein Kompromiss bezüglich der Zwecke verfolgt. Keiner der Zwecke ist also grundsätzlich dominant. Dies wird an drei Beispielen deutlich:
„
Auch im endgültigen BilMoG ist die Teilgewinnrealisation bei langfristiger Auftragsfertigung
nicht zulässig.105 Dies ist im Sinne der Kapitalerhaltung zweckmäßig, indes wird die tatsächliche VFE-Lage verzerrt. In diesem Fall wird der Kapitalerhaltung ein Vorrang vor der Rechenschaft eingeräumt.
„
Dass für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zumindest ein Ansatzwahlrecht kodifiziert wurde, ist aus Rechenschaftsgründen zu begrüßen.
Aus Sicht der Kapitalerhaltung besteht indes die Gefahr, dass nicht werthaltige Gegenstände
aktiviert werden und so die Kapitalerhaltung aufgrund von Information beeinträchtigt wird
(vgl. Abschnitt 3.3.1.). Hier dominiert also der Rechenschaftszweck.
„
Nach dem Zweck der Kapitalerhaltung dürften Gewinne erst bei Zahlungseingang realisiert
werden, für die Rechenschaft dürfte indes bereits der Vertragsabschluss für die Gewinnrealisierung von Bedeutung sein. Das BilMoG schafft z.B. mit der Zeitwertbewertung des Planvermögens zwar eine Ausnahme vom Realisationsprinzip, nach wie vor werden Gewinne aber
105
Vgl. RegE, S. 79.
Team Baetge / IRW
Working Paper 1/2009
30
in allen anderen Fällen dann zu realisieren sein, wenn die Hauptleistung erbracht worden
ist.106 Die Festlegung des Realisationszeitpunktes mit der Erbringung der Hauptleistung ist also ein Kompromiss zwischen den Zwecken.
Die Erkenntnis und Ableitung eines dominanzfreien Zwecksystems aus dem BilMoG nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte wird durch die Begründung zum RegE gestützt, in der es heißt, dass die „Gläubigerschutz- und die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses auf gleicher Ebene stehen“107 (Interessenregelung). Diese Feststellung des
RegE wird durch den Prozess der Entstehung des BilMoG nicht konterkariert.
Damit unterscheidet sich auch das „neue HGB“ deutlich von der Zwecksetzung des IASB für die
IFRS, wonach vor allem entscheidungsnützliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt werden sollen (Informationszweck). Aspekte des Gläubigerschutzes spielen
bei den IFRS also eine untergeordnete Rolle. Daher können die IFRS auch nicht als primäre Auslegungsbasis für die handelsrechtlichen Normen herangezogen werden.108 In Einzelfragen (z.B. bei
der Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten) könnte es zwar durchaus sinnvoll
sein, die IFRS-Regelungen als induktive „Informationsquelle“ heranzuziehen. Eine deduktive Verknüpfung der IFRS mit den BilMoG-HGB-Regelungen kommt aber wegen der unterschiedlichen
Zwecksysteme der beiden Rechnungslegungsregime auf keinen Fall in Frage. Voraussetzung für eine Auslegung des neuen HGB mit Hilfe von IFRS wäre nämlich, dass die betreffenden konkreten
IFRS-Regelungen auch mit dem handelsrechtlichen Zweck- und GoB-System vereinbar wären.109
Das ist aber nicht der Fall. Denn die Gewinnermittlung als Grundlage zur Bemessung von Gewinnansprüchen hat in den IFRS keinerlei Bedeutung.110
Maßstab für die Auslegung des HGB ist nach wie vor das aus den Einzelnormen des BilMoG extrahierte handelsrechtliche Zweck- und GoB-System. Dass dies auch die Auffassung des Gesetzgebers
ist, wird zudem durch zahlreiche Aussagen in der Begründung zum Gesetzentwurf sowie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gestützt. So wird klargestellt, dass es das Ziel des BilMoG ist, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB Bilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt
Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – und das bisheri106
107
108
109
110
Ebenda.
Ebenda.
Vgl. Moxter, WPg 2009, S. 10.
In vielen Fällen wird diese Voraussetzung indes nicht erfüllt sein. Moxter zeigt, dass die Auslegung der GoB mit
Hilfe der IFRS nicht nützlich ist, da die einzelnen IFRS-Normen selbst unbestimmt sind. Vgl. Moxter, WPg 2009,
S. 9.
Vgl. Moxter, WPg 2009, S. 10.
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Working Paper 1/2009
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ge System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben.“111 Die in dieser Aussage
verwendeten Wörter „dauerhaft“ und „Alternative“ machen unmissverständlich deutlich, dass das
BilMoG eben kein „Zwischenstopp“112 auf dem Weg zur IFRS-Bilanzierung ist. Zudem heißt es im
RegE, dass den „Interessen des Mittelstandes weit besser Rechnung getragen [wird], wenn wichtige
Komponenten der IFRS [...] nur teilweise, soweit notwendig […] integriert werden.“113 Den deutlichsten Hinweis auf die Selbstständigkeit des HGB gibt die Bundesregierung mit folgender Aussage: „Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat auch die Auslegung der handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin im Lichte der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung zu erfolgen, letztlich also aus den eigenen handelsrechtlichen Wertungen heraus.“114
Diese Aussage hat umso größere besondere Bedeutung, als sie noch nicht im Referentenentwurf
(RefE)115 enthalten war und erst mit dem RegE eingeführt wurde, also nachdem in den den RefE
kommentierenden Beiträgen die Frage nach der Relevanz der IFRS für die handelsrechtliche Auslegung gestellt wurde.116 In gleicher Weise ist auch die Tatsache zu werten, dass die Bundesregierung
zahlreiche im RefE noch enthaltene Verweise auf die IFRS im RegE gestrichen hat.117 Dies ist geschehen, um die Eigenständigkeit von Zweck- und GoB-System des neuen deutschen Bilanzrechts
klar und eindeutig zu betonen.
Während der RegE insgesamt als konzeptionell ausgewogener Reformvorschlag beurteilt werden
kann, überraschen einige Änderungen des Rechtsausschusses, die vom Gesetzgeber auch so beschlossen wurden:
„
Das Bestreben der Bundesregierung, Wahlrechte konsequent zu eliminieren, ist Zweck- und
GoB-gerecht, da Ermessensspielräume reduziert werden und die Bildung stiller Reserven eingeschränkt wird. Der Gesetzgeber hat dieses Ziel aber im verabschiedeten BilMoG mit deutlich
geringerer Intensität verfolgt: Die im RegE vorgesehenen Ansatzpflichten für selbst geschaffene
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie für aktive latente Steuern hat
der Gesetzgeber so nicht beschlossen und statt dessen ein Ansatzwahlrecht kodifiziert. Zwar
werden die zwischenbetriebliche und die zeitliche Vergleichbarkeit durch das BilMoG immer
noch gestärkt, aber nicht in dem Umfang wie es der RegE vorgesehen hat.
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RegE, S. 1 sowie BT-Drucksache 16/12407, S. 1 (Hervorhebungen durch die Verfasser).
Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR 2007 (Beihefter zu Heft 50/2007), S. 3.
Vgl. RegE, S. 69 (Klammerzusätze von den Verfassern).
Vgl. RegE, S. 72 (Hervorhebungen von den Verfassern).
Vgl. Bundesjustizministerium, Referentenentwurf BilMoG (www.bmj.de/bilmog) (im Folgenden RefE).
Vgl. z.B. Fülbier/Gassen, DB 2007, S. 2612. Lüdenbach/Hoffmann sehen das BilMoG als einen Zwischenstopp auf
dem Weg zur vollständigen Anwendung der IFRS (vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR 2007 (Beihefter zu Heft
50/2007), S. 3).
Vgl. z.B. RefE, S. 93, 99, 105 und 108.
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„
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Die Zeitwertbewertung für Finanzinstrumente hätte – unter der Bedingung, dass ein aktiver
Markt vorliegt – dem Zweck der Rechenschaft gedient: Denn bereits bisher ist es den Unternehmen implizit möglich, zwischen der Bewertung zu Anschaffungskosten und (durch sale-andbuy-back-Transaktionen; vgl. Abschnitt 2.3.3.) zu Zeitwerten (abzüglich Transaktionskosten) zu
wählen. Dieser Spielraum hätte durch eine verpflichtende Zeitwertbewertung bei Vorliegen aktiver Märkte eingeschränkt werden können. Die Durchbrechung des Realisationsprinzips hätte
also mit der Stärkung des Grundsatzes der Objektivität gerechtfertigt werden können. Indes war
die konkrete Ausgestaltung der im RegE vorgesehenen Zeitwertbewertung für bestimmte Finanzinstrumente mit enormen Spielräumen verbunden, so dass die Durchbrechung des Realisationsprinzips auch nicht mit einer gesteigerten Objektivität verbunden gewesen wäre. Dies gilt
vor allem für den bei der Bewertung des Planvermögens i.S.d. § 246 Abs. 2 HGB-BilMoG zulässigen Einsatz von Bewertungsmodellen. Konzeptionell wäre es daher wünschenswert gewesen, die Zeitwertbewertung auf den aktiven Markt zu beschränken und Bewertungsmodelle
nicht zuzulassen. Diesen Weg ist der Gesetzgeber indes nicht gegangen: Vielmehr interpretiert
er die vollständige Ablehnung der Zeitwertbewertung als Rückkehr zum Vorsichtsprinzip.118
Dem kann dann nicht zugestimmt werden, wenn aktive Märkte vorliegen119 und keine Unsicherheit bezüglich künftiger Erwartungen gegeben ist. Geradezu paradox erscheint es, dass der
Gesetzgeber die Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten bei Nicht-Kreditinstituten mit dem
Verweis auf die Finanzkrise120 untersagt, diesen Bewertungsmaßstab aber gerade für Kreditinstitute – wenn auch unter strengen Auflagen – „legalisiert“. Zudem wird den Kreditinstituten
die Möglichkeit gegeben, diese Finanzinstrumente in Krisenzeiten umzuwidmen und zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Das ist – außer mit einer hervorragenden LobbyArbeit der Kreditinstitute – kaum zu rechtfertigen. Konzeptionell können diese Regelungen keineswegs überzeugen.
Insgesamt kann das verabschiedete BilMoG aber als maßvolle und Zweck- und GoB-gerechte Modernisierung des deutschen Bilanzrechts interpretiert werden.
5.
Ausblick
Mit dem BilMoG wird das HGB grundlegend reformiert. Daher wurde die Frage aufgeworfen, ob
sich die Auslegungsbasis, also das handelsrechtliche Zweck- und GoB-System verändert hat. Die
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Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 151, 152, 154 sowie 156.
Zu möglichen Ermessensspielräumen bei der Beurteilung, ob aktive Märkte vorliegen, vgl. Ballwieser/
Küting/Schildbach, BFUB 2004, S. 534-536.
Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 163.
Team Baetge / IRW
Working Paper 1/2009
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Analysen haben gezeigt, dass das „neue HGB“ auf dem gleichen Fundament, d.h. auf den gleich
gewichteten handelsrechtlichen Zwecken (Dokumentation, Rechenschaft und Kapitalerhaltung)
aufbaut. Das heißt auch, dass die IFRS nicht als Auslegungsbasis handelsrechtlicher Normen verwendet werden können.121
Das HGB wird durch das BilMoG im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger. Zwar haben
Lüdenbach/Hoffmann das HGB schon zu Grabe getragen – zumindest zweifeln sie, ob das HGB
noch 15 Jahre Bestand haben wird.122 Indes kommen die IFRS für kleine und mittelständische Unternehmen derzeit weder in Deutschland noch in der EU ernsthaft in Frage.123 Man wird sich also
auch auf europäischer Ebene um Alternativen zu den IFRS bemühen müssen. Das aus unserer Sicht
wettbewerbsfähige neue HGB erfüllt diese Aufgabe.
Trotz des insgesamt gestärkten Rechenschaftszwecks ist es indes bedauerlich, dass aufgrund der
umfangreichen und zeitlich weitreichenden Übergangsvorschriften die Vergleichbarkeit von HGBAbschlüssen auf absehbare Zeit nachhaltig beeinträchtigt sein wird.
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Vgl. Moxter, WPg 2009, S. 9-10.
Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR Beihefter zu Heft 50/2007, S. 9.
Vgl. z.B. Baetge, BB 2006, Heft 17, S. I; Baetge/Klaholz, IFRS und Mittelstand, in: Winkeljohann/Herzig (Hrsg.),
IFRS für den Mittelstand, Stuttgart 2006, S. 36-43; Kirsch/Meth, BB Special 6/2007, S. 11-12; Küting, BB Special
6/2007, S. 1; IDW (Hrsg.), Presseinformation 1/2007 vom 5.3.2007, Internationaler Rechnungslegungsstandard für
den Mittelstand – Konkurrenz für das Handelsgesetzbuch?, S. 1-3 (www.idw.de).
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