FACHBEREICH Personalkostenbetreuung / Tarifbereich THEMATIK Information zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen ab Januar 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, wie oft zum Jahresbeginn gibt es auch ab Januar 2008 Änderungen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung der Arbeitsentgelte. Im Folgenden informieren wir über zwei wesentliche Änderungen, die die Mehrzahl der Beschäftigten betreffen: 1) Änderung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde zum 01. Januar 2008 von 4,2 Prozent auf 3,3 Prozent gesenkt. Der Beitragssatz wird jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht. Für den Arbeitnehmer bedeutet die Senkung daher eine Entlastung I . H. V . 0,45 Prozent bezogen auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Ein Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Entgelt von 2.500 Euro im Monat zahlt dementsprechend monatlich 11,25 Euro weniger für die Arbeitslosenversicherung. Die Senkung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung wurde bereits zu Januar 2008 im Zahlungssystem umgesetzt. 2) Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen im Bereich der Zusatzversorgung V BL Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird in § 3 Nr. 56 EStG (Einkommensteuergesetz) die stufenweise Steuerfreistellung von Umlagen des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung ab 2008 eingeführt. Das Jahrssteuergesetz soll auf diese Weise den Übergang in die nachgelagerte Besteuerung sichern. Eine zustehende Rente aus steuerfrei eingezahlten Umlagen ist dann entsprechend bei Auszahlung der Rente zu versteuern. Bisher haben die Umlagen des Arbeitgebers zur VBL das steuerpflichtige Einkommen des Beschäftigten erhöht, soweit die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nach § 40b EStG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 bzw. § 37 Abs. 2 ATV (Tarifvertrag Altersversorgung) nicht mehr zum Tragen kam. So führte Z . B. der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer mit einem zusatzversorgungspflichtigen monatlichen Entgelt I . H. V . 3.200 Euro im Tarifgebiet West eine Umlage von 206,40 Euro (6,45 % von 3.200 Euro) an die VBL ab. Hiervon versteuerte der Arbeitgeber 92,03 Euro pauschal – dem Arbeitnehmer entstanden Februar 2009 für diesen Teil der Umlage keine Aufwendungen – der Rest der Umlage von 114,37 Euro war individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Durch den mit Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführten § 3 Nr. 56 EStG ist nun ab 2008 vorgesehen, dass Umlagen des Arbeitgebers zu einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge bis zur Höhe von 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei bleiben. Bis zum Jahr 2025 soll dieser Höchstbetrag in drei weiteren Schritten auf 4 Prozent angehoben werden. Die BBG West der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für 2008 63.600 Euro. In 2008 sind daher die Umlagen des Arbeitgebers zur VBL bis zur Höhe von 636 Euro (1 % der BBG ) gemäß § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit der Umlage des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung ist vorrangig vor der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG in Anspruch zu nehmen. Der Steuerfreibetrag steht jedoch nur soweit zur Verfügung, wie nicht bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleistete Zahlungen auf den Höchstbetrag anzurechnen sind (§ 3 N R . 56 Satz 3 EStG). Letzteres kommt Z . B. bei der Abrechnung der Aufwendungen zur VBL im Tarifgebiet Ost zum Tragen. Bezogen auf das O . A . Beispiel und unter der Vorraussetzung, dass die Berechnung über das Jahr hin nach dem Verteilmodell* erfolgt, bedeutet dies, dass die Umlage des Arbeitgebers zur VBL von 206,40 Euro jetzt zunächst I . H. V . 53 Euro (1/12 von 636 Euro) steuerfrei für den Arbeitnehmer ist. Weitere 92,03 Euro werden durch den Arbeitgeber pauschal versteuert und nur noch der Rest I . H. V . 61,37 Euro ist vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern. Auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung der Umlage des Arbeitgebers zur VBL ergeben sich ab 2008 Änderungen. Grundsätzlich sind bestimmte Anteile der Umlage des Arbeitgebers auch sozialversicherungspflichtiges Entgelt; D . H . der Beschäftigte bezahlt für diesen Teil auch Beiträge zur Sozialversicherung. Die genauen Regelungen sind jeweils in der Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV) festgelegt. Im O . A . - Beispiel war es bis 2007 so, dass sich ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt I . H. V . 3.336,74 Euro ergab (steuerpflichtiges Entgelt 3.314,37 Euro + Hinzurechnungsbetrag lt. S V EV 22,37 Euro). Nach den ab 2008 geltenden Regelungen ergibt sich nunmehr ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 3.331,86 Euro (steuerpflichtiges Entgelt 3.261,37 Euro + Hinzurechnungsbetrag I lt. S V EV 45,03 Euro + Hinzurechnungsbetrag II lt. S V EV 25,46 Euro). Inwieweit sich die Änderungen durch das Jahresteuergesetz 2007 und die Änderungen in der Sozialversicherungssentgeltordnung positiv auf das Nettoentgelt eines Beschäftigten auswirken, ist abhängig von der Höhe des Entgelts, dem Tarifgebiet (Ost oder West) und auch von der noch festzulegenden Berechnungsmethode (Verteil- oder Aufzehrmodell). Im Zahlungssystem werden diese Änderungen erst im Laufe des Frühjahrs 2008 – dann allerdings rückwirkend zum Jahresbeginn 2008 – umgesetzt werden. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung der VBL-Umlage des Arbeitgebers erfolgt daher bis auf Weiteres noch nach den alten Regelungen. Februar 2009 * Dem Arbeitgeber stehen zur Abrechnung der steuerfreien Umlage grundsätzlich sowohl das Verteilmodell (gleichmäßige Verteilung des Freibetrags über das Kalenderjahr hin) als auch das Aufzehrmodell (Umlagen werden in der ersten Monaten des Jahres solange steuerfrei gestellt, bis der Freibetrag aufgebraucht ist) zur Verfügung. Welches der beiden Modelle für die Beschäftigten des Bundes zur Anwendung kommt, haben die zuständigen Ressorts noch nicht entschieden. Weitere Informationen und auch einige Beispielberechnungen finden Sie auf der InternetSeite der Zusatzversorgungskasse VBL www.vbl.de unter Aktuelles: VBLinfo 2/2007 vom 14.12.2007. Februar 2009