Sehr geehrte Damen und Herren, wie oft zum Jahresbeginn gibt es

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FACHBEREICH
Personalkostenbetreuung / Tarifbereich
THEMATIK
Information zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Änderungen ab Januar 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie oft zum Jahresbeginn gibt es auch ab Januar 2008 Änderungen bei der steuerlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung der Arbeitsentgelte. Im Folgenden
informieren wir über zwei wesentliche Änderungen, die die Mehrzahl der Beschäftigten
betreffen:
1) Änderung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde zum 01. Januar 2008 von 4,2
Prozent auf 3,3 Prozent gesenkt. Der Beitragssatz wird jeweils hälftig von Arbeitnehmer
und Arbeitgeber aufgebracht. Für den Arbeitnehmer bedeutet die Senkung daher eine
Entlastung I . H. V . 0,45 Prozent bezogen auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt.
Ein Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Entgelt von 2.500 Euro im
Monat zahlt dementsprechend monatlich 11,25 Euro weniger für die
Arbeitslosenversicherung.
Die Senkung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung wurde bereits zu Januar
2008 im Zahlungssystem umgesetzt.
2) Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen im Bereich der
Zusatzversorgung V BL
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird in § 3 Nr. 56 EStG (Einkommensteuergesetz) die
stufenweise Steuerfreistellung von Umlagen des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung ab
2008 eingeführt.
Das Jahrssteuergesetz soll auf diese Weise den Übergang in die nachgelagerte
Besteuerung sichern. Eine zustehende Rente aus steuerfrei eingezahlten Umlagen ist
dann entsprechend bei Auszahlung der Rente zu versteuern.
Bisher haben die Umlagen des Arbeitgebers zur VBL das steuerpflichtige Einkommen des
Beschäftigten erhöht, soweit die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nach § 40b
EStG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 bzw. § 37 Abs. 2 ATV (Tarifvertrag Altersversorgung)
nicht mehr zum Tragen kam. So führte Z . B. der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer mit
einem zusatzversorgungspflichtigen monatlichen Entgelt I . H. V . 3.200 Euro im
Tarifgebiet West eine Umlage von 206,40 Euro (6,45 % von 3.200 Euro) an die VBL ab.
Hiervon versteuerte der Arbeitgeber 92,03 Euro pauschal – dem Arbeitnehmer entstanden
Februar 2009
für diesen Teil der Umlage keine Aufwendungen – der Rest der Umlage von 114,37 Euro
war individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern.
Durch den mit Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführten § 3 Nr. 56 EStG ist nun ab 2008
vorgesehen, dass Umlagen des Arbeitgebers zu einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen
Altersvorsorge bis zur Höhe von 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West
der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei bleiben. Bis zum Jahr 2025 soll dieser
Höchstbetrag in drei weiteren Schritten auf 4 Prozent angehoben werden.
Die BBG West der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für 2008 63.600 Euro. In
2008 sind daher die Umlagen des Arbeitgebers zur VBL bis zur Höhe von 636 Euro (1 %
der BBG ) gemäß § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei.
Die Steuerfreiheit der Umlage des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung ist vorrangig vor der
Pauschalversteuerung nach § 40b EStG in Anspruch zu nehmen. Der Steuerfreibetrag
steht jedoch nur soweit zur Verfügung, wie nicht bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei
geleistete Zahlungen auf den Höchstbetrag anzurechnen sind (§ 3 N R . 56 Satz 3 EStG).
Letzteres kommt Z . B. bei der Abrechnung der Aufwendungen zur VBL im Tarifgebiet
Ost zum Tragen.
Bezogen auf das O . A . Beispiel und unter der Vorraussetzung, dass die Berechnung über
das Jahr hin nach dem Verteilmodell* erfolgt, bedeutet dies, dass die Umlage des
Arbeitgebers zur VBL von 206,40 Euro jetzt zunächst I . H. V . 53 Euro (1/12 von 636
Euro) steuerfrei für den Arbeitnehmer ist. Weitere 92,03 Euro werden durch den
Arbeitgeber pauschal versteuert und nur noch der Rest I . H. V . 61,37 Euro ist vom
Arbeitnehmer individuell zu versteuern.
Auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung der Umlage des
Arbeitgebers zur VBL ergeben sich ab 2008 Änderungen.
Grundsätzlich sind bestimmte Anteile der Umlage des Arbeitgebers auch
sozialversicherungspflichtiges Entgelt; D . H . der Beschäftigte bezahlt für diesen Teil auch
Beiträge zur Sozialversicherung. Die genauen Regelungen sind jeweils in der
Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV) festgelegt.
Im O . A . - Beispiel war es bis 2007 so, dass sich ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt
I . H. V . 3.336,74 Euro ergab (steuerpflichtiges Entgelt 3.314,37 Euro +
Hinzurechnungsbetrag lt. S V EV 22,37 Euro). Nach den ab 2008 geltenden Regelungen
ergibt sich nunmehr ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 3.331,86 Euro
(steuerpflichtiges Entgelt 3.261,37 Euro + Hinzurechnungsbetrag I lt. S V EV 45,03 Euro +
Hinzurechnungsbetrag II lt. S V EV 25,46 Euro).
Inwieweit sich die Änderungen durch das Jahresteuergesetz 2007 und die Änderungen in
der Sozialversicherungssentgeltordnung positiv auf das Nettoentgelt eines Beschäftigten
auswirken, ist abhängig von der Höhe des Entgelts, dem Tarifgebiet (Ost oder West) und
auch von der noch festzulegenden Berechnungsmethode (Verteil- oder Aufzehrmodell).
Im Zahlungssystem werden diese Änderungen erst im Laufe des Frühjahrs 2008 – dann
allerdings rückwirkend zum Jahresbeginn 2008 – umgesetzt werden. Die steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Abrechnung der VBL-Umlage des Arbeitgebers erfolgt daher
bis auf Weiteres noch nach den alten Regelungen.
Februar 2009
* Dem Arbeitgeber stehen zur Abrechnung der steuerfreien Umlage grundsätzlich sowohl
das Verteilmodell (gleichmäßige Verteilung des Freibetrags über das Kalenderjahr hin) als
auch das Aufzehrmodell (Umlagen werden in der ersten Monaten des Jahres solange
steuerfrei gestellt, bis der Freibetrag aufgebraucht ist) zur Verfügung. Welches der beiden
Modelle für die Beschäftigten des Bundes zur Anwendung kommt, haben die zuständigen
Ressorts noch nicht entschieden.
Weitere Informationen und auch einige Beispielberechnungen finden Sie auf der InternetSeite der Zusatzversorgungskasse VBL www.vbl.de unter Aktuelles: VBLinfo 2/2007 vom
14.12.2007.
Februar 2009
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