Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien

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Grundsätze zum Einsatz der
Familienhebammen und
Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/innen in
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium
für Arbeit,
Ministerium
für Landwirtschaft,
Umwelt
und Verbraucherschutz
Gleichstellung
und Soziales
Impressum
Herausgeber:
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung
und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Stand: Februar 2014
Verantwortlich:
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung
und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Landesfachstelle Familienhebammen
in Mecklenburg-Vorpommern
Lübecker Straße 24a
19053 Schwerin
Sehr geehrte Fachkräfte und Kooperationspartnerinnen
und Kooperationspartner,
ein gesundes Aufwachsen ihres Kindes wünschen
sich jede Mutter und jeder Vater. Das gewaltfreie und
gesunde Aufwachsen ist aber auch eines der wichtigsten
gesamtgesellschaftlichen Anliegen. Natürlich sind die
Eltern in erster Linie für das Wohlergehen ihres Kindes
verantwortlich. Aber es besteht auch die öffentliche
Verantwortung wenn es darum geht, gesellschaftliche und
rechtliche Rahmenbedingungen für die Sicherung des
Kindeswohls zu setzen.
Im Hinblick auf eine gesunde Entwicklung ist die Lebensphase vom Beginn der Schwangerschaft, über Geburt und
Wochenbett, bis zum Ende des ersten Lebensjahres eines
Kindes als eine außerordentlich vulnerable und sensible Zeit
anzusehen. Aus diesem Grunde wurde in Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung gut funktionierender vorhandener Strukturen bereits im Jahr 2008 begonnen, mit dem
Einsatz von Familienhebammen, Hilfen für Familien zu entwickeln, die sich nach der Geburt eines Kindes in einer besonderen, oftmals schwierigen Lebenslage befinden.
Birgit Hesse
Ministerin für Arbeit,
Gleichstellung und
Soziales MecklenburgVorpommern
Ich freue mich, dass sich aus einem anfänglichen Projekt ein
erfolgreiches Landesprogramm für den Einsatz von Familienhebammen in Mecklenburg-Vorpommern entwickelt hat und
dass es gelungen ist, mit dem Einsatz von Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen einer bedarfsgerechten Implementation dieser Frühen Hilfe gerechter zu werden.
So gelingt es sehr gut, Familien in unterschiedlichen Betreuungssettings zu erreichen. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. Januar 2012
und der Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfe und Familienhebammen“ ist
deutlich geworden, welch eine wichtige Schlüsselrolle Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen im Kontext Früher Hilfen einnehmen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sich klar zur
Notwendigkeit und Sicherstellung dieser Frühen Hilfestruktur
bekannt und wird auch weiterhin mit Landesmitteln den
Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits-
Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt
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und Kinderkrankenpflegerinnen sowie die Sicherstellung eines hohen einheitlichen
Qualitätsstandards unterstützen.
Die Zusammenarbeit mit den Netzwerken Frühe Hilfen vor Ort leben die
Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie
Fachkräfte und Kooperationspartnerinnen und –partner bereits selbstverständlich. Diese
sich immer wieder neu entwickelnden und findenden Strukturen gilt es weiter auszubauen
und zu qualifizieren.
Ihre
Birgit Hesse
Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt
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Vorwort
Landeshebammenverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Die medizinische Betreuung von Mutter und Kind, während Schwangerschaft, Geburt –
und Wochenbett ist nur eine Facette des Berufsbildes der Hebamme. Die emotionale und
psychosoziale Begleitung im Umbruch zur Elternschaft gehört zu den Hauptaufgaben der
Hebammenarbeit. Eine achtsame Betreuung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende
der Stillzeit verstehen Hebammen als einen gesellschaftlich relevanten Beitrag zur Frauenund Familiengesundheit. Durch kompetente Hebammenbegleitung werden Mütter und
Väter in dieser sensiblen Bindungsphase gestärkt und in der Familienbildung unterstützt.
Erst wenn sich zeigt, dass eine Familie aufgrund ihrer besonderen Lebenslage
weitergehende Unterstützung benötigt, die über das Hilfsangebot der originären
Hebammenarbeit hinausgeht, wird die Arbeit von einer ausgebildeten Familienhebamme
bis zum Ende des ersten Lebensjahres weitergeführt.
Das Angebot der Familienhebamme richtet sich deshalb vorwiegend an Familien in
besonderen Lebenssituationen.
Familienhebammen sind staatlich examinierte Hebammen mit einer Zusatzqualifikation, die
interdisziplinär und vernetzt mit anderen Professionen und Institutionen ihre aufsuchende
Tätigkeit während Schwangerschaft, früher Elternschaft bis zum Ende des ersten
Lebensjahres wahrnehmen.
Die Erweiterung der originären Hebammentätigkeit der Familienhebamme besteht in den
häufigeren und länger dauernden Besuchen sowie der Erweiterung des Blickwinkels auf das
ganze Familiensystem.
Durch den möglichst frühzeitigen Kontakt während der Schwangerschaft kann eine
verbesserte Ausgangssituation für die Frauen/ Familie erreicht werden und ein erhöhter
Hilfebedarf in diesen Familien bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes
durchgeführt werden.
Die Praxis zeigt, dass das beratende und begleitende Angebot durch Familienhebammen
sehr gut angenommen wird, die flächendeckende Versorgung aber nur mit Hilfe aller
Fachkräfte und Netzwerkpartner abgedeckt und erfolgreich sein wird.
Sigrid Ehle
Landeshebammenverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.
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Vorwort Berufsverband
Kinderkrankenpflege Deutschland
(BeKD e.V.)
Gesundes Aufwachsen und eine faire Chance für eine bestmögliche Entwicklung ihres Kindes vom Lebensanfang an
sind natürliche Bedürfnisse und Ziele von Eltern und erfordern deren ganze Aufmerksamkeit und entsprechende
Rahmenbedingungen in der Gesellschaft. Kinder, die in ihrer
Familie nicht Geborgenheit und Zuwendung erfahren, wo
Eltern sich überfordert fühlen und/oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, benötigen die besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung von Fachkräften aus unterschiedlichen Bereichen, vor allem des Gesundheitswesens.
Ulrika Gehrke
Schriftführerin des BeKD e. V.
Länderdelegierte
MecklenburgVorpommern
Als Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland
(BeKD e.V.) freuen wir uns, dass sich das Land MecklenburgVorpommern im Landeskonzept zur Umsetzung der
Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke
Frühe Hilfen und Familienhebammen“ grundsätzlich
positioniert hat und durch den Einsatz von FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen einer
bedarfsgerechteren Implementierung in die Netzwerke der
Frühen Hilfen Rechnung trägt.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen fühlen sich
per se der Sicherstellung des Rechtes des Kindes „auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“, wie es seit 1989
in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben ist,
besonders verpflichtet.
Sie sind aufgrund ihrer spezifischen beruflichen Kompetenz,
die sie während der Grundausbildung, durch Weiterbildung
und praktische Erfahrung in ambulanten und stationären
Arbeitsfeldern erworben haben, prädestiniert, sich in den
Netzwerken der Frühen Hilfen einzubringen und dabei die
Elternkompetenz in Gesundheits- und Alltagsfragen zum
Schutze der Gesundheit und Sicherung des Kindeswohls zu
stärken. In vielfältiger Weise gewähren sie den Familien Hilfe
zur Selbsthilfe.
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Die in den Grundsätzen für den Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen in Mecklenburg-Vorpommern definierten Eckpunkte
für die Mitwirkung dieser beiden Berufsgruppen und ihrer Schlüsselrolle in den Frühen
Hilfen während des ersten Lebensjahres bilden eine bedeutende, richtungweisende
Arbeitsgrundlage.
Die Festlegungen zur curricularen Gestaltung der Zusatzqualifizierung als gemeinsame
Fortbildung von Hebammen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
zur Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
sichern nicht nur die berufliche Kompetenzerweiterung. Sie bieten zugleich eine
gute Möglichkeit, das kollegiale Miteinander, die gegenseitige Wertschätzung beider
Berufsgruppen zu fördern und damit die notwendige Basis für eine erfolgreiche Kooperation
auch mit weiteren Netzwerkpartnern der Frühen Hilfen zu schaffen.
Mit dem Wunsch, eine ausreichende Anzahl von Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
für diese verantwortungsvolle Aufgabe in einem (neuen) beruflichen Handlungsfeld bei
der gemeinsamen Zielstellung, besonders belastete Familien mit Kindern im 1. Lebensjahr
zu unterstützen, zu gewinnen und damit in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend
bereitzuhalten, verbinden wir zugleich die Hoffnung und den Willen, durch diese
professionellen, gesundheitsbezogenen Hilfen und niedrigschwelligen Angebote mit zur
Verbesserung und Sicherstellung der Kindergesundheit beizutragen.
Für den Vorstand des BeKD e. V.
Ulrika Gehrke
Schriftführerin des BeKD e. V.
Länderdelegierte Mecklenburg- Vorpommern
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Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt
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1. Beschreibung der Professionen
a)Familienhebammen
88 sind examinierte Hebammen, die durch Fortbildung eine Zusatzqualifikation unter
Berücksichtigung der Kompetenzprofile des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen erlangt
haben,
88 haben einen einfachen, nicht-stigmatisierenden und niedrigschwelligen Zugang zu
Familien,
88 verfügen im Besonderen über vorhandene Kompetenzen im Bereich der
Gesundheitsfürsorge für Säuglinge und deren Eltern bzw. deren Bezugspersonen, der
Eltern-Kind-Bindung und des Erkennens familiärer Dysfunktionen,
88 können bei Bedarf den Weg für andere Hilfen ebnen und agieren insoweit als Lotsinnen,
88 arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen und Institutionen zusammen.
b) Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
88 sind examinierte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die durch Fortbildung
eine Zusatzqualifikation unter Berücksichtigung der Kompetenzprofile des Nationalen
Zentrums Frühen Hilfen erlangt haben,
88 haben einen einfachen, nicht-stigmatisierenden und niedrigschwelligen Zugang zu
Familien,
88 verfügen im Besonderen über vorhandene Kompetenzen im Bereich der
Gesundheitsfürsorge für Säuglinge und deren Eltern bzw. deren Bezugspersonen, der
Eltern-Kind-Bindung und des Erkennens familiärer Dysfunktionen,
88 arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen und Institutionen zusammen und
88 unterstützen Eltern in belastend erlebten Situationen – insbesondere auch Familien mit
behinderten, chronisch kranken Kindern und Kindern mit Regulationsstörungen sowie
Frühgeborene.
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2.Ziel
Durch das Landesprogramm sollen:
88 Familien, die in verschiedener Weise stark belastet sind, nach Ablauf der 8. Woche nach
der Geburt bis maximal zum Ende des 1. Lebensjahres ihres Kindes kostenlos begleitet
und beraten werden,
88 Zugangsbarrieren durch aufsuchende Hilfe in der Häuslichkeit überwunden werden,
88 Mütter, Väter und weitere Bezugspersonen befähigt und gestärkt werden, ihre
individuellen und sozialen Lebensumstände zu meistern, damit Säuglinge und
Kleinkinder in einer Umwelt aufwachsen, die sie in ihrer körperlichen, geistigen und
seelischen Entwicklung unterstützt und fördert,
88 Familien, Beratungs- und Unterstützungsleistungen in gesundheitlicher und
psychosozialer Hinsicht angeboten und vermittelt werden,
88 Entwicklungsdefizite von Kindern möglichst früh erkannt und die Inanspruchnahme
der Untersuchungen der Kinder zur Früherkennung von Krankheiten und
Entwicklungsproblemen (Früherkennungsuntersuchungen) erhöht werden
88 eine ganzheitliche Versorgung mit einer nach dem Bedarf ausgerichteten Begleitung
durch Netzwerkbildung mit Akteuren vor Ort bzw. in der Region, die an der
individuellen Versorgung der Familie beteiligt sind, gefördert werden.
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3. Aufgaben einer Familienhebamme und einer FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/In
88 Beratung und Befähigung zu einer angemessenen pflegerischen Versorgung des Kindes
sowie zur kindgerechten Ernährung,
88 Motivation zur Wahrnehmung der Früherkennungsunteruntersuchungen,
88 Vermittlung von Informationen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der
Familie (z. B. Suchtproblematik),
88 Stärkung und Mobilisierung von individuellen, strukturellen und sozialen Ressourcen
der Familie,
88 Verbesserung der Beziehung zwischen dem Kind und der primären Bezugsperson,
88 Unterstützung beim Abbau von Überforderung und Ängsten bei den Eltern bzw.
Bezugspersonen,
88 Vermittlung/Kontaktaufnahme zu Ämtern und Beratungsstellen, z. B. zu
Schwangerschaftsberatungsstellen, Suchtberatungsstellen, Frühförderstellen,
Wohnungsämtern, Wohngeldstellen, Jugendämtern etc.,
88 Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern.
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4.Zielgruppen
Das Programm richtet sich insbesondere an:
88 Familien im Kontext Frühe Hilfen, die sich in einer besonderen Lebenslage befinden.
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5. Zugangswege - Optimerung
88 Bei Vorliegen des entsprechenden Hilfebedarfs vermittelt das zuständige
Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt Familienhebammen bzw.
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen an Familien.
88 Der Hilfebedarf wird vom Gesundheitsamt und von der Familienhebamme bzw. der
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin gemeinsam festgestellt.
88 Die Informationen über hilfebedürftige Familien können von unterschiedlichen
Institutionen, Professionen u. a. an das Gesundheitsamt herangetragen werden.
1. Ansatz
(Gesundheitsförderung/
primäre Prävention)
2. Ansatz
(sekundäre Prävention)
88 trotz Belastungen und Risiken
gelten Familien/Kinder als
gesund
88 Familien, in denen es bereits
zu Auffälligkeiten und Entwicklungsverzögerungen der
Kinder gekommen ist
88 die Familie ist dem Jugendamt nicht bekannt, erhält
bspw. keine Hilfen zur
Erziehung
88 Familienhebamme/Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ist Türöffnerin für andere Hilfen
88 die Familie erhält bereits professionelle Hilfen
88 die Familienhebamme/
Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin arbeitet gleichzeitig mit anderen
Helfersystemen in der Familie
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6. Rahmenbedingungen
88 Nachweis einer Zusatzqualifikation als Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheitund Kinderkrankenpflegerin nach dem Curriculum „Fortbildung zur Familienhebamme
und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin Mecklenburg-Vorpommern“
bzw. eines vergleichbaren Curriculums unter Berücksichtigung der Kompetenzprofile
des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen,
88 Abschluss eines Honorarvertrages zwischen Gesundheitsamt und Familienhebamme
bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin,
88 Einsatz der Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
nach der 8. Lebenswoche des Säuglings,
88 Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
kommen in der Regel sechs Stunden pro Woche in Familien zum Einsatz,
88 Fahrt- und Dokumentationszeiten gelten als Arbeitszeiten,
88 Finanzieller Ausgleich von zwei Stunden Netzwerkarbeit pro Monat.
88 Die Netzwerktätigkeit soll der regionalen und interprofessionellen Vernetzung dienen.
Tätigkeiten, die übergreifend sind und keinem konkreten Fall zugeordnet werden
können (fallunabhängig, z. B. Beratungsgespräche im Gesundheitsamt, regionale
Frühe-Hilfen-Treffen, …), werden als Netzwerkarbeit anerkannt. Alle Tätigkeiten einer
Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin,
• die einem konkreten Fall zuzuordnen – fallabhängig – sind (z. B. Hilfeplangespräch
beim Jugendamt, Arztbesuche mit den Eltern und dem Kind, ….), können als Tätigkeit
der Familienhebamme bzw. der Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
abgerechnet werden.
• Supervision und Fortbildungsmaßnahmen sowie kollegiale Beratung werden nicht
als Netzwerkarbeit anerkannt und damit auch nicht finanziell ausgeglichen.
88 Regelmäßiges Angebot an Supervisionen und Qualifizierungen unter Berücksichtigung
der Kompetenzprofile für Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen,
88 Finanzieller Ausgleich von zwei Stunden Mentorinnentätigkeit pro Monat maximal bis
zum Abschluss der Zusatzqualifikation (vgl. Punkt 8).
Grundsätzlich gilt:
Der Einsatz von Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen ist bedarfsgerecht im Sinne der Familien zu gestalten, so dass
eine Flexibilisierung von Einsatzzeiten und -orten zugelassen ist.
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7. Fort- und Weiterbildungen
Die Fort- und Weiterbildungen sollen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung beim
Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
dienen.
Sie werden durch das Land bzw. im Rahmen der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen
und Familienhebammen“ gefördert. Um den bedarfsgerechten Praxisbezug sicherzustellen,
werden Fort- und Weiterbildungen mit dem Arbeitskreis Familienhebammen und FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in Mecklenburg-Vorpommern geplant und
abgestimmt.
Die Fort- und Weiterbildungen von Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen sind als Re-Zertifizierung unter Berücksichtigung der
Kompetenzprofile des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen angelegt.
Die Teilnahme an jährlich mindestens zwei Supervisionen ist bei der Landesfachstelle für
Familienhebammen in Mecklenburg-Vorpommern nachzuweisen.
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8. Zusatzqualifikation
Die Zusatzqualifikation erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern in der geltenden Fassung
des Curriculums „Fortbildung zur Familienhebamme und Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin Mecklenburg-Vorpommern“.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Zusatzqualifikation ist eine abgeschlossene
Ausbildung als Hebamme bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung. Eine Berufstätigkeit ist erwünscht.
Die Zusatzqualifikation besteht aus einem Grund- sowie einem Aufbaukurs. Nach
Absolvieren des Grundkurses besteht bereits die Möglichkeit des Einsatzes als
Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin unter
der Voraussetzung, dass eine Begleitung durch eine Mentorin bis zum Abschluss der
Zusatzqualifikation erfolgt. Die Mentorin muss eine bereits qualifizierte und tätige
Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sein.
Der erforderliche Honorarvertrag mit dem entsprechenden Gesundheitsamt gilt zunächst
begrenzt bis zum vollständigen Abschluss der Zusatzqualifikation.
Die Teilnahme an der ZusatzquaIifizierung ist mit der Verpflichtung verbunden, als
Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zur Verfügung
zu stehen.
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9. Landesfachstelle
Aufgaben:
88 Unterstützung der tätigen Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen vor Ort und auf Landesebene,
88 Bekanntmachung und Stärkung der Akzeptanz der Familienhebammen und FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,
88 Unterstützung bei der Netzwerkarbeit und beim Schnittstellenmanagement zu anderen
Professionen und Institutionen,
88 Zusammenarbeit mit dem Landeshebammenverband Mecklenburg-Vorpommern und
dem Berufsverband der Kinderkrankenpflege,
88 bedarfsgerechte Anpassung der Fort- und Weiterbildungen, erforderlichenfalls
in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Bildungsträger, Organisation von
Supervisionen,
88 Unterstützung und Verstetigung der Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen in den Kommunen,
88 Zusammenarbeit und Abstimmungen mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung
und Soziales,
88 Zusammenarbeit mit der Landeskoordinierungsstelle Bundesinitiative Netzwerke Frühe
Hilfen und Familienhebammen,
88 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen in Fragen der Tätigkeit von
Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in
Mecklenburg-Vorpommern,
88 Multiplikatorenfunktion im Rahmen des Landesprogramms „Familienhebammen und
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen”.
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10. Landesarbeitskreis Familienhebammen und FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Innen
Aufgaben:
88 Kommunikations- und Kooperationsplattform zur Umsetzung und Fortschreibung des
Landesprogramms sowie zur Umsetzung der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen
und Familienhebammen“,
88 Identifizierung des Qualifikationsbedarfs und der Qualifizierungsthemen,
88 Herstellung von Öffentlichkeit durch Aufklärung zum Einsatz von Familienhebammen
und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bei den unterschiedlichen
Berufsgruppen sowie
88 Entwicklung und Optimierung von Vernetzungsstrategien,
88 Multiplikatorenfunktion.
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externe Hinweise:
Unter www.fruehehilfen.de finden Sie folgende Materialien zum Download oder kostenlos
zum Bestellen:
88 Kompetenzprofil Familienhebammen
88 Kompetenzprofil Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
88 Leitfaden Familienhebammen für Kommunen
88 Datenschutz in den Frühen Hilfen
Weiterhin empfehlen wir folgende Seiten:
Für Mecklenburg-Vorpommern:
88 Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (www.dksb-mv.de)
88 Familienbotschaft-MV (www.familienbotschaft-mv.de)
88 Familienhebammen in MV (www.familienhebammen-in-mv.de)
88 Frühe Hilfen in MV
88 Landesstiftung Hilfen für Frauen und Familien (www.service.m-v.de)
88 Website und Leitfaden „Gewalt gegen Kinder“
(www.gewalt-gegen-kinder-mv.de)
88 Bündnis Kinderschutz MV (www.buendnis-kinderschutz-mv.de)
Auf Bundesebene:
88 Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (www.bekd.de)
88 Bundesstiftung Mutter und Kind
(www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de)
88 Familienhebamme.de (www.familienhebamme.de)
88 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (www.fruehehilfen.de)
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Ansprechpartner rund um das Thema Familienhebammen und
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Innen
finden Sie bei Ihrem:
Zuständigem Gesundheitsamt in Ihrem
Landkreis und Ihrer kreisfreien Stadt unter
www.familienhebammen-in-mv.de
Oder der:
Landesfachstelle
Familienhebammen in MV
Lübecker Str. 24a
19053 Schwerin
Tel. 0385 77 88 38 46
Fax. 0385 7 58 94 90
E-Mail: [email protected]
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für Arbeit,
Ministerium
für Landwirtschaft,
Umwelt
und Verbraucherschutz
Gleichstellung
und Soziales
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