Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Arbeit, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Gleichstellung und Soziales Impressum Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124 19055 Schwerin Stand: Februar 2014 Verantwortlich: Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124 19055 Schwerin Landesfachstelle Familienhebammen in Mecklenburg-Vorpommern Lübecker Straße 24a 19053 Schwerin Sehr geehrte Fachkräfte und Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, ein gesundes Aufwachsen ihres Kindes wünschen sich jede Mutter und jeder Vater. Das gewaltfreie und gesunde Aufwachsen ist aber auch eines der wichtigsten gesamtgesellschaftlichen Anliegen. Natürlich sind die Eltern in erster Linie für das Wohlergehen ihres Kindes verantwortlich. Aber es besteht auch die öffentliche Verantwortung wenn es darum geht, gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen für die Sicherung des Kindeswohls zu setzen. Im Hinblick auf eine gesunde Entwicklung ist die Lebensphase vom Beginn der Schwangerschaft, über Geburt und Wochenbett, bis zum Ende des ersten Lebensjahres eines Kindes als eine außerordentlich vulnerable und sensible Zeit anzusehen. Aus diesem Grunde wurde in Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung gut funktionierender vorhandener Strukturen bereits im Jahr 2008 begonnen, mit dem Einsatz von Familienhebammen, Hilfen für Familien zu entwickeln, die sich nach der Geburt eines Kindes in einer besonderen, oftmals schwierigen Lebenslage befinden. Birgit Hesse Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales MecklenburgVorpommern Ich freue mich, dass sich aus einem anfänglichen Projekt ein erfolgreiches Landesprogramm für den Einsatz von Familienhebammen in Mecklenburg-Vorpommern entwickelt hat und dass es gelungen ist, mit dem Einsatz von Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen einer bedarfsgerechten Implementation dieser Frühen Hilfe gerechter zu werden. So gelingt es sehr gut, Familien in unterschiedlichen Betreuungssettings zu erreichen. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. Januar 2012 und der Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfe und Familienhebammen“ ist deutlich geworden, welch eine wichtige Schlüsselrolle Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen im Kontext Früher Hilfen einnehmen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sich klar zur Notwendigkeit und Sicherstellung dieser Frühen Hilfestruktur bekannt und wird auch weiterhin mit Landesmitteln den Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 3 und Kinderkrankenpflegerinnen sowie die Sicherstellung eines hohen einheitlichen Qualitätsstandards unterstützen. Die Zusammenarbeit mit den Netzwerken Frühe Hilfen vor Ort leben die Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Fachkräfte und Kooperationspartnerinnen und –partner bereits selbstverständlich. Diese sich immer wieder neu entwickelnden und findenden Strukturen gilt es weiter auszubauen und zu qualifizieren. Ihre Birgit Hesse Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 4 Vorwort Landeshebammenverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Die medizinische Betreuung von Mutter und Kind, während Schwangerschaft, Geburt – und Wochenbett ist nur eine Facette des Berufsbildes der Hebamme. Die emotionale und psychosoziale Begleitung im Umbruch zur Elternschaft gehört zu den Hauptaufgaben der Hebammenarbeit. Eine achtsame Betreuung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit verstehen Hebammen als einen gesellschaftlich relevanten Beitrag zur Frauenund Familiengesundheit. Durch kompetente Hebammenbegleitung werden Mütter und Väter in dieser sensiblen Bindungsphase gestärkt und in der Familienbildung unterstützt. Erst wenn sich zeigt, dass eine Familie aufgrund ihrer besonderen Lebenslage weitergehende Unterstützung benötigt, die über das Hilfsangebot der originären Hebammenarbeit hinausgeht, wird die Arbeit von einer ausgebildeten Familienhebamme bis zum Ende des ersten Lebensjahres weitergeführt. Das Angebot der Familienhebamme richtet sich deshalb vorwiegend an Familien in besonderen Lebenssituationen. Familienhebammen sind staatlich examinierte Hebammen mit einer Zusatzqualifikation, die interdisziplinär und vernetzt mit anderen Professionen und Institutionen ihre aufsuchende Tätigkeit während Schwangerschaft, früher Elternschaft bis zum Ende des ersten Lebensjahres wahrnehmen. Die Erweiterung der originären Hebammentätigkeit der Familienhebamme besteht in den häufigeren und länger dauernden Besuchen sowie der Erweiterung des Blickwinkels auf das ganze Familiensystem. Durch den möglichst frühzeitigen Kontakt während der Schwangerschaft kann eine verbesserte Ausgangssituation für die Frauen/ Familie erreicht werden und ein erhöhter Hilfebedarf in diesen Familien bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes durchgeführt werden. Die Praxis zeigt, dass das beratende und begleitende Angebot durch Familienhebammen sehr gut angenommen wird, die flächendeckende Versorgung aber nur mit Hilfe aller Fachkräfte und Netzwerkpartner abgedeckt und erfolgreich sein wird. Sigrid Ehle Landeshebammenverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 5 Vorwort Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland (BeKD e.V.) Gesundes Aufwachsen und eine faire Chance für eine bestmögliche Entwicklung ihres Kindes vom Lebensanfang an sind natürliche Bedürfnisse und Ziele von Eltern und erfordern deren ganze Aufmerksamkeit und entsprechende Rahmenbedingungen in der Gesellschaft. Kinder, die in ihrer Familie nicht Geborgenheit und Zuwendung erfahren, wo Eltern sich überfordert fühlen und/oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden, benötigen die besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung von Fachkräften aus unterschiedlichen Bereichen, vor allem des Gesundheitswesens. Ulrika Gehrke Schriftführerin des BeKD e. V. Länderdelegierte MecklenburgVorpommern Als Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland (BeKD e.V.) freuen wir uns, dass sich das Land MecklenburgVorpommern im Landeskonzept zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ grundsätzlich positioniert hat und durch den Einsatz von FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen einer bedarfsgerechteren Implementierung in die Netzwerke der Frühen Hilfen Rechnung trägt. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen fühlen sich per se der Sicherstellung des Rechtes des Kindes „auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“, wie es seit 1989 in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben ist, besonders verpflichtet. Sie sind aufgrund ihrer spezifischen beruflichen Kompetenz, die sie während der Grundausbildung, durch Weiterbildung und praktische Erfahrung in ambulanten und stationären Arbeitsfeldern erworben haben, prädestiniert, sich in den Netzwerken der Frühen Hilfen einzubringen und dabei die Elternkompetenz in Gesundheits- und Alltagsfragen zum Schutze der Gesundheit und Sicherung des Kindeswohls zu stärken. In vielfältiger Weise gewähren sie den Familien Hilfe zur Selbsthilfe. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 6 Die in den Grundsätzen für den Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen in Mecklenburg-Vorpommern definierten Eckpunkte für die Mitwirkung dieser beiden Berufsgruppen und ihrer Schlüsselrolle in den Frühen Hilfen während des ersten Lebensjahres bilden eine bedeutende, richtungweisende Arbeitsgrundlage. Die Festlegungen zur curricularen Gestaltung der Zusatzqualifizierung als gemeinsame Fortbildung von Hebammen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen zur Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sichern nicht nur die berufliche Kompetenzerweiterung. Sie bieten zugleich eine gute Möglichkeit, das kollegiale Miteinander, die gegenseitige Wertschätzung beider Berufsgruppen zu fördern und damit die notwendige Basis für eine erfolgreiche Kooperation auch mit weiteren Netzwerkpartnern der Frühen Hilfen zu schaffen. Mit dem Wunsch, eine ausreichende Anzahl von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen für diese verantwortungsvolle Aufgabe in einem (neuen) beruflichen Handlungsfeld bei der gemeinsamen Zielstellung, besonders belastete Familien mit Kindern im 1. Lebensjahr zu unterstützen, zu gewinnen und damit in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend bereitzuhalten, verbinden wir zugleich die Hoffnung und den Willen, durch diese professionellen, gesundheitsbezogenen Hilfen und niedrigschwelligen Angebote mit zur Verbesserung und Sicherstellung der Kindergesundheit beizutragen. Für den Vorstand des BeKD e. V. Ulrika Gehrke Schriftführerin des BeKD e. V. Länderdelegierte Mecklenburg- Vorpommern Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 7 1. Beschreibung der Professionen a)Familienhebammen 88 sind examinierte Hebammen, die durch Fortbildung eine Zusatzqualifikation unter Berücksichtigung der Kompetenzprofile des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen erlangt haben, 88 haben einen einfachen, nicht-stigmatisierenden und niedrigschwelligen Zugang zu Familien, 88 verfügen im Besonderen über vorhandene Kompetenzen im Bereich der Gesundheitsfürsorge für Säuglinge und deren Eltern bzw. deren Bezugspersonen, der Eltern-Kind-Bindung und des Erkennens familiärer Dysfunktionen, 88 können bei Bedarf den Weg für andere Hilfen ebnen und agieren insoweit als Lotsinnen, 88 arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen und Institutionen zusammen. b) Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen 88 sind examinierte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die durch Fortbildung eine Zusatzqualifikation unter Berücksichtigung der Kompetenzprofile des Nationalen Zentrums Frühen Hilfen erlangt haben, 88 haben einen einfachen, nicht-stigmatisierenden und niedrigschwelligen Zugang zu Familien, 88 verfügen im Besonderen über vorhandene Kompetenzen im Bereich der Gesundheitsfürsorge für Säuglinge und deren Eltern bzw. deren Bezugspersonen, der Eltern-Kind-Bindung und des Erkennens familiärer Dysfunktionen, 88 arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen und Institutionen zusammen und 88 unterstützen Eltern in belastend erlebten Situationen – insbesondere auch Familien mit behinderten, chronisch kranken Kindern und Kindern mit Regulationsstörungen sowie Frühgeborene. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 8 2.Ziel Durch das Landesprogramm sollen: 88 Familien, die in verschiedener Weise stark belastet sind, nach Ablauf der 8. Woche nach der Geburt bis maximal zum Ende des 1. Lebensjahres ihres Kindes kostenlos begleitet und beraten werden, 88 Zugangsbarrieren durch aufsuchende Hilfe in der Häuslichkeit überwunden werden, 88 Mütter, Väter und weitere Bezugspersonen befähigt und gestärkt werden, ihre individuellen und sozialen Lebensumstände zu meistern, damit Säuglinge und Kleinkinder in einer Umwelt aufwachsen, die sie in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung unterstützt und fördert, 88 Familien, Beratungs- und Unterstützungsleistungen in gesundheitlicher und psychosozialer Hinsicht angeboten und vermittelt werden, 88 Entwicklungsdefizite von Kindern möglichst früh erkannt und die Inanspruchnahme der Untersuchungen der Kinder zur Früherkennung von Krankheiten und Entwicklungsproblemen (Früherkennungsuntersuchungen) erhöht werden 88 eine ganzheitliche Versorgung mit einer nach dem Bedarf ausgerichteten Begleitung durch Netzwerkbildung mit Akteuren vor Ort bzw. in der Region, die an der individuellen Versorgung der Familie beteiligt sind, gefördert werden. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 9 3. Aufgaben einer Familienhebamme und einer FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/In 88 Beratung und Befähigung zu einer angemessenen pflegerischen Versorgung des Kindes sowie zur kindgerechten Ernährung, 88 Motivation zur Wahrnehmung der Früherkennungsunteruntersuchungen, 88 Vermittlung von Informationen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Familie (z. B. Suchtproblematik), 88 Stärkung und Mobilisierung von individuellen, strukturellen und sozialen Ressourcen der Familie, 88 Verbesserung der Beziehung zwischen dem Kind und der primären Bezugsperson, 88 Unterstützung beim Abbau von Überforderung und Ängsten bei den Eltern bzw. Bezugspersonen, 88 Vermittlung/Kontaktaufnahme zu Ämtern und Beratungsstellen, z. B. zu Schwangerschaftsberatungsstellen, Suchtberatungsstellen, Frühförderstellen, Wohnungsämtern, Wohngeldstellen, Jugendämtern etc., 88 Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 10 4.Zielgruppen Das Programm richtet sich insbesondere an: 88 Familien im Kontext Frühe Hilfen, die sich in einer besonderen Lebenslage befinden. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 11 5. Zugangswege - Optimerung 88 Bei Vorliegen des entsprechenden Hilfebedarfs vermittelt das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen an Familien. 88 Der Hilfebedarf wird vom Gesundheitsamt und von der Familienhebamme bzw. der Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin gemeinsam festgestellt. 88 Die Informationen über hilfebedürftige Familien können von unterschiedlichen Institutionen, Professionen u. a. an das Gesundheitsamt herangetragen werden. 1. Ansatz (Gesundheitsförderung/ primäre Prävention) 2. Ansatz (sekundäre Prävention) 88 trotz Belastungen und Risiken gelten Familien/Kinder als gesund 88 Familien, in denen es bereits zu Auffälligkeiten und Entwicklungsverzögerungen der Kinder gekommen ist 88 die Familie ist dem Jugendamt nicht bekannt, erhält bspw. keine Hilfen zur Erziehung 88 Familienhebamme/Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ist Türöffnerin für andere Hilfen 88 die Familie erhält bereits professionelle Hilfen 88 die Familienhebamme/ Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin arbeitet gleichzeitig mit anderen Helfersystemen in der Familie Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 12 6. Rahmenbedingungen 88 Nachweis einer Zusatzqualifikation als Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheitund Kinderkrankenpflegerin nach dem Curriculum „Fortbildung zur Familienhebamme und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin Mecklenburg-Vorpommern“ bzw. eines vergleichbaren Curriculums unter Berücksichtigung der Kompetenzprofile des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen, 88 Abschluss eines Honorarvertrages zwischen Gesundheitsamt und Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, 88 Einsatz der Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin nach der 8. Lebenswoche des Säuglings, 88 Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen kommen in der Regel sechs Stunden pro Woche in Familien zum Einsatz, 88 Fahrt- und Dokumentationszeiten gelten als Arbeitszeiten, 88 Finanzieller Ausgleich von zwei Stunden Netzwerkarbeit pro Monat. 88 Die Netzwerktätigkeit soll der regionalen und interprofessionellen Vernetzung dienen. Tätigkeiten, die übergreifend sind und keinem konkreten Fall zugeordnet werden können (fallunabhängig, z. B. Beratungsgespräche im Gesundheitsamt, regionale Frühe-Hilfen-Treffen, …), werden als Netzwerkarbeit anerkannt. Alle Tätigkeiten einer Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, • die einem konkreten Fall zuzuordnen – fallabhängig – sind (z. B. Hilfeplangespräch beim Jugendamt, Arztbesuche mit den Eltern und dem Kind, ….), können als Tätigkeit der Familienhebamme bzw. der Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin abgerechnet werden. • Supervision und Fortbildungsmaßnahmen sowie kollegiale Beratung werden nicht als Netzwerkarbeit anerkannt und damit auch nicht finanziell ausgeglichen. 88 Regelmäßiges Angebot an Supervisionen und Qualifizierungen unter Berücksichtigung der Kompetenzprofile für Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen, 88 Finanzieller Ausgleich von zwei Stunden Mentorinnentätigkeit pro Monat maximal bis zum Abschluss der Zusatzqualifikation (vgl. Punkt 8). Grundsätzlich gilt: Der Einsatz von Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen ist bedarfsgerecht im Sinne der Familien zu gestalten, so dass eine Flexibilisierung von Einsatzzeiten und -orten zugelassen ist. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 13 7. Fort- und Weiterbildungen Die Fort- und Weiterbildungen sollen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung beim Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen dienen. Sie werden durch das Land bzw. im Rahmen der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ gefördert. Um den bedarfsgerechten Praxisbezug sicherzustellen, werden Fort- und Weiterbildungen mit dem Arbeitskreis Familienhebammen und FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in Mecklenburg-Vorpommern geplant und abgestimmt. Die Fort- und Weiterbildungen von Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen sind als Re-Zertifizierung unter Berücksichtigung der Kompetenzprofile des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen angelegt. Die Teilnahme an jährlich mindestens zwei Supervisionen ist bei der Landesfachstelle für Familienhebammen in Mecklenburg-Vorpommern nachzuweisen. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 14 8. Zusatzqualifikation Die Zusatzqualifikation erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern in der geltenden Fassung des Curriculums „Fortbildung zur Familienhebamme und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin Mecklenburg-Vorpommern“. Voraussetzung für die Teilnahme an der Zusatzqualifikation ist eine abgeschlossene Ausbildung als Hebamme bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Eine Berufstätigkeit ist erwünscht. Die Zusatzqualifikation besteht aus einem Grund- sowie einem Aufbaukurs. Nach Absolvieren des Grundkurses besteht bereits die Möglichkeit des Einsatzes als Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin unter der Voraussetzung, dass eine Begleitung durch eine Mentorin bis zum Abschluss der Zusatzqualifikation erfolgt. Die Mentorin muss eine bereits qualifizierte und tätige Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sein. Der erforderliche Honorarvertrag mit dem entsprechenden Gesundheitsamt gilt zunächst begrenzt bis zum vollständigen Abschluss der Zusatzqualifikation. Die Teilnahme an der ZusatzquaIifizierung ist mit der Verpflichtung verbunden, als Familienhebamme bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zur Verfügung zu stehen. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 15 9. Landesfachstelle Aufgaben: 88 Unterstützung der tätigen Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen vor Ort und auf Landesebene, 88 Bekanntmachung und Stärkung der Akzeptanz der Familienhebammen und FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, 88 Unterstützung bei der Netzwerkarbeit und beim Schnittstellenmanagement zu anderen Professionen und Institutionen, 88 Zusammenarbeit mit dem Landeshebammenverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Berufsverband der Kinderkrankenpflege, 88 bedarfsgerechte Anpassung der Fort- und Weiterbildungen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Bildungsträger, Organisation von Supervisionen, 88 Unterstützung und Verstetigung der Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen in den Kommunen, 88 Zusammenarbeit und Abstimmungen mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, 88 Zusammenarbeit mit der Landeskoordinierungsstelle Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen, 88 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen in Fragen der Tätigkeit von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in Mecklenburg-Vorpommern, 88 Multiplikatorenfunktion im Rahmen des Landesprogramms „Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen”. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 16 10. Landesarbeitskreis Familienhebammen und FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Innen Aufgaben: 88 Kommunikations- und Kooperationsplattform zur Umsetzung und Fortschreibung des Landesprogramms sowie zur Umsetzung der Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“, 88 Identifizierung des Qualifikationsbedarfs und der Qualifizierungsthemen, 88 Herstellung von Öffentlichkeit durch Aufklärung zum Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bei den unterschiedlichen Berufsgruppen sowie 88 Entwicklung und Optimierung von Vernetzungsstrategien, 88 Multiplikatorenfunktion. Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 17 externe Hinweise: Unter www.fruehehilfen.de finden Sie folgende Materialien zum Download oder kostenlos zum Bestellen: 88 Kompetenzprofil Familienhebammen 88 Kompetenzprofil Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in 88 Leitfaden Familienhebammen für Kommunen 88 Datenschutz in den Frühen Hilfen Weiterhin empfehlen wir folgende Seiten: Für Mecklenburg-Vorpommern: 88 Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (www.dksb-mv.de) 88 Familienbotschaft-MV (www.familienbotschaft-mv.de) 88 Familienhebammen in MV (www.familienhebammen-in-mv.de) 88 Frühe Hilfen in MV 88 Landesstiftung Hilfen für Frauen und Familien (www.service.m-v.de) 88 Website und Leitfaden „Gewalt gegen Kinder“ (www.gewalt-gegen-kinder-mv.de) 88 Bündnis Kinderschutz MV (www.buendnis-kinderschutz-mv.de) Auf Bundesebene: 88 Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (www.bekd.de) 88 Bundesstiftung Mutter und Kind (www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de) 88 Familienhebamme.de (www.familienhebamme.de) 88 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (www.fruehehilfen.de) Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 18 Ansprechpartner rund um das Thema Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Innen finden Sie bei Ihrem: Zuständigem Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis und Ihrer kreisfreien Stadt unter www.familienhebammen-in-mv.de Oder der: Landesfachstelle Familienhebammen in MV Lübecker Str. 24a 19053 Schwerin Tel. 0385 77 88 38 46 Fax. 0385 7 58 94 90 E-Mail: [email protected] Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 19 Ministerium für Arbeit, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Gleichstellung und Soziales Grundsätze zum Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen in Mecklenburg-Vorpommernt 20