Deklarationen im neuen Lohnausweis

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Erschienen im Der Bund, am 12. März 2005
Deklarationen im neuen Lohnausweis
Thomas Zurbriggen
Am 24. November 2004 einigten sich Vertreter des Schweizerischen Gewerbeverbandes, der
Economiesuisse, des Arbeitgeberverbandes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektion
unter Vermittlung von Bundesrat Hans-Rudolf Merz auf die Einführung des neuen
Lohnausweises per 1. Januar 2006. Aufgrund politischer Vorstösse könnte die Einführung um
ein Jahr verzögert werden.
Durch die Einführung des neuen Lohnausweises und die damit verbundene Publizität wird vielen
Arbeitgebern bewusst, dass es sich beim Lohnausweis um eine Urkunde im Sinne des
Strafrechts handelt und eine Falschdeklaration zu hohen Buss- und Straffolgen führen kann. Es
ist damit zu rechnen, dass die Arbeitgeber der Deklaration inskünftig erhöhte Aufmerksamkeit
schenken werden und bisher nicht deklarierte Gehaltsnebenleistungen, welche neu klar geregelt
sind, deklarieren werden.
Verbilligung von Mahlzeiten
Sofern dem Mitarbeiter die effektiven, geschäftsmässig begründeten Auslagen für die
Verpflegung zurückerstattet werden, erfolgt keine Lohnaufrechnung.
Jedoch ist im dafür vorgesehenen Feld anzugeben, dass diesbezügliche Auslagen vom
Arbeitgeber übernommen wurden. Zu erwähnen gilt, dass anstelle der effektiven
Verpflegungskosten eine Fallpauschale von 30 Franken pro Hauptmahlzeit entrichtet werden
kann. Wird dem Mitarbeiter jedoch eine vom Spesenereignis losgelöste monatliche Pauschale
von 250 Franken für die Mittagsentschädigung am Arbeitsort ausgerichtet, wird diese Pauschale
als Lohnbestandteil qualifiziert und unterliegt zusätzlich der AHV.
Das Geschäftsfahrzeug
Aufgrund der unterschiedlichsten Praxen im Bereich der Zurverfügungsstellung und
Kostenaufteilung bei Geschäftsfahrzeugen bestehen in diesem Bereich zwar Richtlinien für die
Festsetzung des Lohnbestandteiles, welche in der Praxis jedoch an die tatsächlichen
Verhältnisse angepasst werden müssen. Sofern ein Geschäftswagen für private Fahrten genutzt
werden kann, ist ein Prozent des Kaufpreises (Barkaufpreis) pro Monat, ohne MWST, als
Lohnbestandteil aufzurechnen.
Beispiel: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer in einer Kaderposition ein Budget für den Kauf
eines Fahrzeuges von brutto 40 000 Fr. (exkl. MWST) zur Verfügung. Das Fahrzeug darf auch
privat verwendet werden und ist in der Benützung nicht eingeschränkt. Zusätzlich werden
sämtliche Kosten (Unterhalt, Versicherungen etc.) vom Arbeitgeber getragen. Daraus ergibt sich
eine jährliche Aufrechnung im Lohnausweis von 4800 Franken. Diese führt beim Arbeitnehmer
zu jährlichen Steuerfolgen von rund 1440 Franken (Annahme Grenzsteuersatz von 30 Prozent).
Zusätzlich unterliegt die jährliche Aufrechnung der AHV. Würde nun z.B. der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag von 300 Franken in Abzug bringen, reduzierte sich die
jährliche Aufrechnung um 3600 Franken.
Sofern der Mitarbeiter beträchtliche Kosten für den Fahrzeugunterhalt übernimmt, ist keine
Aufrechnung für Privatanteile im Lohnausweis vorzunehmen. Der Privatanteil wird hernach im
Veranlagungsverfahren festgelegt, was wiederum die Gefahr einer Ungleichbehandlung der
Steuerpflichtigen birgt.
Beiträge an Weiterbildung
Vom Mitarbeiter selbst getragene Weiterbildungskosten sind, im Gegensatz zu den
Ausbildungskosten, vom Grundsatz her abzugsfähig. In vielen Betrieben ist es üblich, dass der
Arbeitgeber Weiterbildungen des Arbeitnehmers in Geldform unterstützt. Sofern es sich um
typisch berufsbegleitende Weiterbildungskurse wie z.B. ein mehrtägiges Seminar handelt und
die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und von diesem direkt beglichen wird, führt dies weder
zu einer Aufrechnung noch zu einem Vermerk auf dem Lohnausweis.
Sofern es sich um Weiterbildungen im Hinblick auf eine fachliche Spezialisierung handelt,
welche auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf basieren (z.B. Lehrmeisterkurs,
Ausbildung mit Fachausweis) gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Kosten direkt
bezahlt oder eine Rückerstattung an den Arbeitnehmer erfolgt. Für direkt vom Arbeitgeber an
Ausbildungsinstitute geleistete Beiträge an die Aus- und Weiterbildung erfolgt keine Angabe im
Lohnausweis, sofern der Betrag jährlich 12 000 Franken nicht überschreitet.
Sofern der Arbeitnehmer die Kosten selber trägt und diese vom Arbeitgeber zurückerstattet
werden, erfolgt eine betragsmässige Angabe im Lohnausweis (jedoch nicht als Lohnbestandteil).
Die Steuerbehörden prüfen die Abzugsfähigkeit der Auslagen hernach im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens.
Beispiel: Der Arbeitgeber ermöglicht zwei seiner Mitarbeitern die Maturität berufsbegleitend
nachzuholen, bei jährlichen Kosten von 8000 Franken. Beim Arbeitnehmer X bezahlt der
Arbeitgeber die Rechnung direkt, während beim Arbeitnehmer Y eine Rückerstattung der von
ihm entrichteten Auslagen durch den Arbeitgeber erfolgt. Während bei X keine Deklaration im
Lohnausweis erfolgt, ist bei Y der Betrag von 8000 Franken im Lohnausweis betragsmässig
aufzuführen. Da es sich bei der Maturität grundsätzlich um Aus- und nicht um
Weiterbildungskosten handelt, besteht das Risiko, dass die Steuerverwaltung bei Y eine
Aufrechnung vornimmt und den Betrag von 8000 Franken als steuerbares Einkommen
qualifiziert. Da es nicht Aufgabe des Arbeitgebers ist zu prüfen, ob Aus- oder
Weiterbildungskosten vorliegen, erfolgt bei X keine Angabe im Lohnausweis.
Aus Gründen der Praktikabilität im Lohnausweis nicht auszuweisen sind u.a.
gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB, Reka-Check-Vergünstigungen bis 600
Franken pro Jahr, Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Geschenke bis 500 Franken pro
Ereignis, Gratisparkplatz am Arbeitsort, Beiträge an Fachverbände, Warenrabatte für
Eigenbedarf, private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer).
In erster Linie Präzisierungen
Bereits unter den heute geltenden Bestimmungen sind sämtliche Vergütungen und geldwerten
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Lohncharakter aufweisen, im
Lohnausweis zu deklarieren. So stellen die neu publizierten Vorschriften in vielen Bereichen
lediglich eine Präzisierung der bereits geltenden Praxis dar und führen, insbesondere auch
durch die Publizierung des Negativkataloges (nicht steuerbare Leistungen), zu vermehrter
Rechtssicherheit, sowohl für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer.
Gewisse Gehaltsnebenleistungen, welche dem Arbeitnehmer bisher ohne Steuerfolgen
zugeflossen sind, können aufgrund der konsequenten Anwendung der publizierten Praxis jedoch
zu einer Erhöhung seiner Steuerbelastung führen. Wie dem Beispiel bezüglich der
Kostenübernahme von Aus- und Weiterbildungskosten entnommen werden kann, können
erhöhte Steuerfolgen für den Arbeitnehmer jedoch auch in der Abwicklung begründet sein.
Autor:
Thomas Zurbriggen
T&R AG
3073 Gümligen
Tel. 031 950 09 49
Fax 031 950 09 10
[email protected]
Internet: www.tr-bern.ch
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