Erschienen im Der Bund, am 12. März 2005 Deklarationen im neuen Lohnausweis Thomas Zurbriggen Am 24. November 2004 einigten sich Vertreter des Schweizerischen Gewerbeverbandes, der Economiesuisse, des Arbeitgeberverbandes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektion unter Vermittlung von Bundesrat Hans-Rudolf Merz auf die Einführung des neuen Lohnausweises per 1. Januar 2006. Aufgrund politischer Vorstösse könnte die Einführung um ein Jahr verzögert werden. Durch die Einführung des neuen Lohnausweises und die damit verbundene Publizität wird vielen Arbeitgebern bewusst, dass es sich beim Lohnausweis um eine Urkunde im Sinne des Strafrechts handelt und eine Falschdeklaration zu hohen Buss- und Straffolgen führen kann. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitgeber der Deklaration inskünftig erhöhte Aufmerksamkeit schenken werden und bisher nicht deklarierte Gehaltsnebenleistungen, welche neu klar geregelt sind, deklarieren werden. Verbilligung von Mahlzeiten Sofern dem Mitarbeiter die effektiven, geschäftsmässig begründeten Auslagen für die Verpflegung zurückerstattet werden, erfolgt keine Lohnaufrechnung. Jedoch ist im dafür vorgesehenen Feld anzugeben, dass diesbezügliche Auslagen vom Arbeitgeber übernommen wurden. Zu erwähnen gilt, dass anstelle der effektiven Verpflegungskosten eine Fallpauschale von 30 Franken pro Hauptmahlzeit entrichtet werden kann. Wird dem Mitarbeiter jedoch eine vom Spesenereignis losgelöste monatliche Pauschale von 250 Franken für die Mittagsentschädigung am Arbeitsort ausgerichtet, wird diese Pauschale als Lohnbestandteil qualifiziert und unterliegt zusätzlich der AHV. Das Geschäftsfahrzeug Aufgrund der unterschiedlichsten Praxen im Bereich der Zurverfügungsstellung und Kostenaufteilung bei Geschäftsfahrzeugen bestehen in diesem Bereich zwar Richtlinien für die Festsetzung des Lohnbestandteiles, welche in der Praxis jedoch an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden müssen. Sofern ein Geschäftswagen für private Fahrten genutzt werden kann, ist ein Prozent des Kaufpreises (Barkaufpreis) pro Monat, ohne MWST, als Lohnbestandteil aufzurechnen. Beispiel: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer in einer Kaderposition ein Budget für den Kauf eines Fahrzeuges von brutto 40 000 Fr. (exkl. MWST) zur Verfügung. Das Fahrzeug darf auch privat verwendet werden und ist in der Benützung nicht eingeschränkt. Zusätzlich werden sämtliche Kosten (Unterhalt, Versicherungen etc.) vom Arbeitgeber getragen. Daraus ergibt sich eine jährliche Aufrechnung im Lohnausweis von 4800 Franken. Diese führt beim Arbeitnehmer zu jährlichen Steuerfolgen von rund 1440 Franken (Annahme Grenzsteuersatz von 30 Prozent). Zusätzlich unterliegt die jährliche Aufrechnung der AHV. Würde nun z.B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag von 300 Franken in Abzug bringen, reduzierte sich die jährliche Aufrechnung um 3600 Franken. Sofern der Mitarbeiter beträchtliche Kosten für den Fahrzeugunterhalt übernimmt, ist keine Aufrechnung für Privatanteile im Lohnausweis vorzunehmen. Der Privatanteil wird hernach im Veranlagungsverfahren festgelegt, was wiederum die Gefahr einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen birgt. Beiträge an Weiterbildung Vom Mitarbeiter selbst getragene Weiterbildungskosten sind, im Gegensatz zu den Ausbildungskosten, vom Grundsatz her abzugsfähig. In vielen Betrieben ist es üblich, dass der Arbeitgeber Weiterbildungen des Arbeitnehmers in Geldform unterstützt. Sofern es sich um typisch berufsbegleitende Weiterbildungskurse wie z.B. ein mehrtägiges Seminar handelt und die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und von diesem direkt beglichen wird, führt dies weder zu einer Aufrechnung noch zu einem Vermerk auf dem Lohnausweis. Sofern es sich um Weiterbildungen im Hinblick auf eine fachliche Spezialisierung handelt, welche auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf basieren (z.B. Lehrmeisterkurs, Ausbildung mit Fachausweis) gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Kosten direkt bezahlt oder eine Rückerstattung an den Arbeitnehmer erfolgt. Für direkt vom Arbeitgeber an Ausbildungsinstitute geleistete Beiträge an die Aus- und Weiterbildung erfolgt keine Angabe im Lohnausweis, sofern der Betrag jährlich 12 000 Franken nicht überschreitet. Sofern der Arbeitnehmer die Kosten selber trägt und diese vom Arbeitgeber zurückerstattet werden, erfolgt eine betragsmässige Angabe im Lohnausweis (jedoch nicht als Lohnbestandteil). Die Steuerbehörden prüfen die Abzugsfähigkeit der Auslagen hernach im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Beispiel: Der Arbeitgeber ermöglicht zwei seiner Mitarbeitern die Maturität berufsbegleitend nachzuholen, bei jährlichen Kosten von 8000 Franken. Beim Arbeitnehmer X bezahlt der Arbeitgeber die Rechnung direkt, während beim Arbeitnehmer Y eine Rückerstattung der von ihm entrichteten Auslagen durch den Arbeitgeber erfolgt. Während bei X keine Deklaration im Lohnausweis erfolgt, ist bei Y der Betrag von 8000 Franken im Lohnausweis betragsmässig aufzuführen. Da es sich bei der Maturität grundsätzlich um Aus- und nicht um Weiterbildungskosten handelt, besteht das Risiko, dass die Steuerverwaltung bei Y eine Aufrechnung vornimmt und den Betrag von 8000 Franken als steuerbares Einkommen qualifiziert. Da es nicht Aufgabe des Arbeitgebers ist zu prüfen, ob Aus- oder Weiterbildungskosten vorliegen, erfolgt bei X keine Angabe im Lohnausweis. Aus Gründen der Praktikabilität im Lohnausweis nicht auszuweisen sind u.a. gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB, Reka-Check-Vergünstigungen bis 600 Franken pro Jahr, Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Geschenke bis 500 Franken pro Ereignis, Gratisparkplatz am Arbeitsort, Beiträge an Fachverbände, Warenrabatte für Eigenbedarf, private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer). In erster Linie Präzisierungen Bereits unter den heute geltenden Bestimmungen sind sämtliche Vergütungen und geldwerten Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die Lohncharakter aufweisen, im Lohnausweis zu deklarieren. So stellen die neu publizierten Vorschriften in vielen Bereichen lediglich eine Präzisierung der bereits geltenden Praxis dar und führen, insbesondere auch durch die Publizierung des Negativkataloges (nicht steuerbare Leistungen), zu vermehrter Rechtssicherheit, sowohl für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Gewisse Gehaltsnebenleistungen, welche dem Arbeitnehmer bisher ohne Steuerfolgen zugeflossen sind, können aufgrund der konsequenten Anwendung der publizierten Praxis jedoch zu einer Erhöhung seiner Steuerbelastung führen. Wie dem Beispiel bezüglich der Kostenübernahme von Aus- und Weiterbildungskosten entnommen werden kann, können erhöhte Steuerfolgen für den Arbeitnehmer jedoch auch in der Abwicklung begründet sein. Autor: Thomas Zurbriggen T&R AG 3073 Gümligen Tel. 031 950 09 49 Fax 031 950 09 10 [email protected] Internet: www.tr-bern.ch