Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der Robert Bosch GmbH vom 04.02.2002 ZPA Seite 1 Räumlicher Geltungsbereich: alle RB-Betriebe Persönlicher Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte Zeitpunkt des Inkrafttretens: 01.03.2002 1. OrdnungsNr. 21.01 Ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Diskriminierung aufgrund Herkunft, Geschlecht, Hautfarbe, Religion, Behinderung und Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellen eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie sind ein Verstoß gegen die Menschenwürde sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Solche Verhaltensweisen sind unvereinbar mit den Bestimmungen der Arbeitsordnung und dem Grundverständnis bei RB. Ziel ist es, solche Verhaltensweisen zu unterbinden und ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu erhalten. Daher ist jeder Mitarbeiter und Vorgesetzte verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit jedes Beschäftigten zu respektieren. Die Zusammenarbeit im Unternehmen erfordert in allen Bereichen gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Beschäftigte ist aufgefordert sein Verhalten entsprechend auszurichten und zu überdenken. 2. Um entgegenstehenden Verhaltensweisen möglichst frühzeitig entgegenzuwirken und betroffenen Beschäftigten Hilfestellungen zu bieten, arbeiten PAA/PER, WAR, SBE, BER und SBV weiterhin intensiv zusammen. Darüber hinaus werden Gespräche aufgenommen, um geeignete Informationen und Hilfestellungen zu erarbeiten bzw. zu erweitern. Der Foliensatz „Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb“ soll im Rahmen betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen eingesetzt werden. Ziel ist es, diese Verhaltensweisen und daraus entstehende Konfliktsituationen so weit als möglich zu vermeiden. Sofern dies in Einzelfällen nicht möglich ist, kommt der einzelfallbezogenen Zusammenarbeit von BER/SBV und WAR/SBE eine besondere Bedeutung zu, um in Konfliktsituationen möglichst effektive Hilfestellungen anbieten zu können. Hierzu gehört das Erarbeiten und Anbieten geeigneter Maßnahmen wie z.B. Coaching und sonstiger Gesprächsangebote für betroffene Beschäftigte seitens WAR, SBE, BER, SBV und PAA/PER. Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb ZPA 3. OrdnungsNr. 21.01 Seite 2 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der Robert Bosch GmbH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten gemäß § 5 Absatz 3 und 4 BetrVG. Sie tritt am 01.03.2002 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Stuttgart, den 04.02.2002 Gesamtbetriebsrat der ROBERT BOSCH GmbH gez. Bauer gez. Sautter ROBERT BOSCH GmbH gez. Todenhöfer gez. ppa. Evers