Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb 1. Ein positives

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Partnerschaftliches Verhalten im
Betrieb
Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat
der Robert Bosch GmbH vom 04.02.2002
ZPA
Seite
1
Räumlicher Geltungsbereich:
alle RB-Betriebe
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter und Angestellte
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
01.03.2002
1.
OrdnungsNr.
21.01
Ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima ist eine
wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.
Diskriminierung aufgrund Herkunft, Geschlecht, Hautfarbe,
Religion, Behinderung und Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellen eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie sind ein Verstoß gegen die Menschenwürde sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Solche Verhaltensweisen sind unvereinbar mit den Bestimmungen der
Arbeitsordnung und dem Grundverständnis bei RB. Ziel ist
es, solche Verhaltensweisen zu unterbinden und ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu erhalten.
Daher ist jeder Mitarbeiter und Vorgesetzte verpflichtet,
zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit jedes Beschäftigten zu respektieren. Die Zusammenarbeit im Unternehmen erfordert in allen Bereichen
gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Beschäftigte ist aufgefordert sein Verhalten entsprechend auszurichten und zu überdenken.
2.
Um entgegenstehenden Verhaltensweisen möglichst frühzeitig
entgegenzuwirken und betroffenen Beschäftigten Hilfestellungen zu bieten, arbeiten PAA/PER, WAR, SBE, BER und SBV
weiterhin intensiv zusammen. Darüber hinaus werden Gespräche aufgenommen, um geeignete Informationen und Hilfestellungen zu erarbeiten bzw. zu erweitern. Der Foliensatz
„Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb“ soll im Rahmen
betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Ziel ist es, diese Verhaltensweisen und daraus entstehende
Konfliktsituationen so weit als möglich zu vermeiden. Sofern dies in Einzelfällen nicht möglich ist, kommt der
einzelfallbezogenen Zusammenarbeit von BER/SBV und WAR/SBE
eine besondere Bedeutung zu, um in Konfliktsituationen
möglichst effektive Hilfestellungen anbieten zu können.
Hierzu gehört das Erarbeiten und Anbieten geeigneter Maßnahmen wie z.B. Coaching und sonstiger Gesprächsangebote
für betroffene Beschäftigte seitens WAR, SBE, BER, SBV und
PAA/PER.
Partnerschaftliches Verhalten im
Betrieb
ZPA
3.
OrdnungsNr.
21.01
Seite
2
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der
Robert Bosch GmbH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten
gemäß § 5 Absatz 3 und 4 BetrVG. Sie tritt am 01.03.2002
in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Stuttgart, den 04.02.2002
Gesamtbetriebsrat
der ROBERT BOSCH GmbH
gez. Bauer
gez. Sautter
ROBERT BOSCH GmbH
gez. Todenhöfer
gez. ppa. Evers
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