4.3 ELT ER NGEL D PLU S ergänzt Kapitel 4.3 im Buch: 4.3 Elterngeld Plus Z um 01. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus in Kraft getreten, welches das Bundeselterngeldgesetz und das Elternzeitgesetz ändert. Die bisherigen Elterngeldregelungen (siehe Kapitel 4.2) zielen vor allem darauf ab: Wer sein Kind im ersten Lebensjahr selbst betreut, erhält vom Staat einen finanziellen Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt: das Elterngeld. Durch das Elterngeld Plus soll mehr Flexibilität und ein längerer Bezug von Elterngeld ermöglicht werden, wenn Mütter und Väter während des Elterngeldbezugs Beruf- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen. Bis zur Einführung des Elterngeld Plus erhielt ein Elternteil maximal zwölf Monate lang Elterngeld. Wenn der andere Elternteil ebenfalls mindestens zwei Monate lang für das Kind zu Hause bleibt, sind beide Elternteile gemeinsam berechtigt, insgesamt 14 Monate lang Elterngeld zu beziehen. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem vorher erzielten Brutto-Einkommen abzüglich E2 pauschaler Beträge für Sozialabgaben und Steuern (Ausnahme: Verheiratete und Studenten, die vorher nicht erwerbstätig waren, bekommen das Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro). Mit der Einführung des Elterngeld Plus werden aus einem bisherigen Elterngeldmonat zwei Elterngeld Plus Monate. Statt maximal 12 bzw. 14 Monate können Paare jetzt 24 bzw. 28 Monate Elterngeld beanspruchen. Dazu kommen noch 4 zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate. HINWEIS Die Regelungen zum Elterngeld Plus gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 30.6.2015 geboren werden. Anspruchsvoraussetzungen Voraussetzung für Elterngeld Plus ist, dass beide Elternteile nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten und sich auch die Kinderbetreuung partnerschaftlich teilen. Das heißt, Eltern erhalten neben ihrem Gehalt weiter Geld vom Staat – und zwar in halber Höhe, dafür aber doppelt so lange wie das bisherige Elterngeld. Elterngeld Plus ersetzt also den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit entfällt. Wenn sich ein Paar nach der bisherigen Elterngeldregelung dazu entschieden hatte, Elternzeit und Berufstätigkeit miteinander zu verbinden, war nach 7 Monaten mit dem Elterngeldbezug Schluss. Höhe des Elterngeld Plus Das Elterngeld Plus gleicht monatlich das ausfallende Einkommen aus, das Sie im Vergleich zu Ihrem vollen Erwerbsumfang vor der Geburt hatten. Das Elterngeld Plus ist in seiner monatlichen Höhe aber begrenzt auf die Hälfte des Elterngelds, das Eltern bei vollständiger Erwerbsunterbrechung (also ohne Teilzeittätigkeit) bekämen. Partnerschaftsbonus Der Partnerschaftsbonus von vier Monaten längerem Elterngeldbezug wird beiden Eltern gewährt, wenn sie zeitgleich und parallel mindestens vier Monate 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Also: Während es beim Elterngeld Plus keine Untergrenze zur wöchentlichen Arbeitszeit gibt (sondern nur die Obergrenze von 30 Wochenstunden), wird der Partnerschaftsbonus nur bei einer Untergrenze von 25 Stunden gewährt. Von beiden Arbeitgebern muss eine entsprechende Bescheinigung vorliegen. V BM D S CH U NG E L BU CH | E RG Ä N Z U NG 2015