ARD-Morgenmagazin Service

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ARD-MORGENMAGAZIN – SERVICE 11.04.2013
THEMA:
ANGESTELLT IM PRIVATHAUSHALT
Autor:
Heinz Pohl
EXPERTE IM STUDIO:
WOLFGANG BÜSER
Funktion:
Morgenmagazin-Rechtsexperte
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Millionen Teilzeitkräfte arbeiten in Privathaushalten, im Regelfall "auf 400- oder schon
auf 450 Euro-Basis". Das kostet den "Arbeitgeber" einen kleinen SozialversicherungsAufschlag zum Lohn, entlastet ihn aber gleichzeitig bei der Steuer. Allerdings werden
offenbar viele Haushaltshilfen in dem Glauben beschäftigt, sie seien Arbeitnehmer
"zweiter Klasse". Das stimmt aber nicht, wie die folgende – alphabetisch geordnete –
Auflistung zeigt.
Arbeitsvertrag
Auch "450er" können einen schriftlichen Arbeitsvertrag (zumindest einen Nachweis über ihr
Arbeitsverhältnis) verlangen. Inhalt: Dauer des Arbeitsverhältnisses (und ob es befristet ist),
Arbeitsort, Aufgabenbereich, Lohnhöhe, Arbeitszeit, Urlaub, "Krankenlohn", Kündigungsfristen.
Arbeiten Teilzeitbeschäftigte "ohne", so erschwert das bei Streit den Nachweis, was denn vorher vereinbart worden war.
Elternzeit
Den Beschäftigten stehen bis zu drei Jahre zu – der Arbeitsplatz bleibt erhalten, Elterngeld gibt
es maximal in Höhe von 300 Euro monatlich bis zu zwei Jahre oder 450 Euro im Monat für ein
Jahr. Es gelten Einkommensgrenzen.
Feiertage
Fällt Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages aus, so ist der Lohn weiter zu zahlen. "Nacharbeit" ist nicht nötig – aber möglich; die muss der Arbeitgeber dann aber extra bezahlen.
Kündigung
Grundsätzlich können Arbeitgeber wie auch Teilzeitkräfte mit einer Frist von vier Wochen zum
15. oder zum Letzten eines Monats (schriftlich!) kündigen. Nach längerer Haushaltszugehörigkeit verlängern sich die Kündigungsfristen auf einen Monat (nach 2 Jahren), auf zwei Monate
(nach 5 Jahren), auf drei Monate (nach 8 Jahren) und bis auf sieben Monate (nach 20 Jahren).
Lohnfortzahlungsanspruch
Lohnfortzahlungsanspruch besteht bis zu sechs Wochen für dieselbe Krankheit (nicht in den
ersten 4 Wochen eines Arbeitsverhältnisses!). Das gilt für jede neue Krankheit erneut. In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber "Vorerkrankungen" wegen desselben Leidens anrechnen
– mit der Folge, dass er keine sechs Wochen Krankenlohn zahlen muss. Die Krankenkasse
gibt darüber Auskunft.
Mutterschaftsgeld (einmalig 210 €) bekommen junge Mütter, die bis zu 450 Euro verdienen,
vom Bundesversicherungsamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn. Das Antragsformular
gibt’s ebenfalls dort.
Auch Rentner können auf "450-Euro-Basis" arbeiten. Das gilt für Bezieher einer Erwerbsminderungs- oder vorzeitiger Altersrente. Höherer Verdienst kürzt die Rente – zum Teil oder in voller Höhe. Ab 65 ist dann aber jeder Verdienst "rentenunschädlich".
Sozialversicherung / Steuern
Ein einziger 450-Euro-Job ist für die Beschäftigten grundsätzlich abgabenfrei (Verdienst mehrerer Arbeitsverhältnisse werden zusammengezählt). Der private Arbeitgeber bezahlt pauschal je
5 Prozent für die Kranken- und Rentenversicherung seiner Teilzeitkraft, plus 2 Prozent Steuern
an die "Minijobzentrale" der Bundesknappschaft in 45115 Essen. – Im Gegenzug darf der Arbeitgeber 20 Prozent seines Gesamtaufwandes von seiner Steuerschuld (also nicht vom steuerpflichtigen Einkommen) abziehen – maximal 510 Euro im Jahr. Setzt er ein gewerbliches Unternehmen für Arbeiten rund um seinen Haushalt ein, so können ebenfalls 20 Prozent des Auf-
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wandes abgesetzt werden – maximal 600 Euro im Jahr. Allerdings: Wer keine Steuern zahlt,
der kann durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe keine Steuern sparen – was insbesondere Rentner treffen könnte, die keine weiteren Einkünfte haben.
Um die Privathaushalte von den sonst üblichen "Arbeitgeberpflichten" zu befreien, braucht er
weder Beiträge noch Steuern auszurechnen. Er meldet lediglich die Höhe des Verdienstes an
die Minijobzentrale und gibt eine Einzugsermächtigung für Beiträge und Steuern. "Haushaltsscheckverfahren" ist der Fachausdruck dafür.
Unfallversicherung
Auch die 450-Euro-Kräfte sind gesetzlich unfallversichert und werden beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband oder der Landesunfallkasse geführt. Die Beiträge in Höhe von 1,6 Prozent des Arbeitsverdienstes im Jahr trägt allein der Arbeitgeber. Die werden zusammen mit den
anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Urlaub
Bezahlter Erholungsurlaub steht für mindestens vier Wochen pro Jahr zu. Wer zwei Tage pro
Woche arbeitet, der bekommt acht Tage frei, bei einer Drei-Tage-Woche sind es zwölf Tage.
Natürlich kann auch ein längerer Urlaub vereinbart werden.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Diese können Teilzeitkräfte beanspruchen, wenn es im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (oder der
Arbeitgeber freiwillig zahlt). Ein gesetzlicher Anspruch auf solche Sonderzahlungen besteht
nicht. Doch handelt es sich nicht mehr um einen 450-Euro-Job, wenn jeweils zum Monatshöchstbetrag (also 450 €) Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld hinzukommen. Dann setzt nämlich Sozialversicherungspflicht ein. Einzelheiten dazu erläutert dann die für die Teilzeitkraft zuständige Krankenkasse.
Urteile zum Thema "Arbeiten im Privathaushalt"
Kein "Haushaltsscheck" für Minijobber
Verwalter von Eigentumswohnungen können das für Privathaushalte vorgesehene "Haushaltsscheckverfahren" bei der Minijobzentrale für ihre teilzeitbeschäftigten Reinigungskräfte und
Hausmeister nicht nutzen. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass diese Vereinfachung nur
für Arbeitgeber gelte, bei denen es sich um Privatpersonen handele. Ein Hausmeister verrichte
zudem keine typischen Tätigkeiten eines Privathaushalts. Das gesetzgeberische Ziel, durch
Vergünstigungen in der Sozialversicherung "einen Beitrag zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
in privaten Haushalten zu leisten, in denen zuvor in großer Zahl Tätigkeiten in der Illegalität
stattgefunden hatten", erfordere nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften in diese Regelungen einzubeziehen. (BSG, B 12 R 4/10 R)
Auch im "neuen" Garten sitzt Wolfgang Schäuble am Kaffeetisch
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten (maximal 1.200 € pro
Jahr bei einem Aufwand von mindestens 6.000 €) kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im
Garten eines selbst bewohnten Hauses zustehen. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob der Garten neu angelegt worden ist oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die vom Gesetzeswortlaut vorgegebene Einschränkung, die Vergünstigung
könne nur für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsleistungen gewährt werden, für
auslegungsfähig. Ein Garten im Zusammenhang mit einem Neubau könne zwar nicht anerkannt werden, weil noch kein "Haushalt vorhanden" sei. Das ändere sich aber, sobald ein
Haushalt bestehe, zu dem auch "der dazugehörige Grund und Boden" gehöre. – Allerdings
folgte der BFH auch nicht der Ansicht der Steuerzahler, bei der Neugestaltung des Gartens
würde es sich – wie sonst bei Gartenarbeiten – um eine "haushaltsnahe Dienstleistung" handeln. (BFH, VI R 61/10)
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Auf dem Friedhof befindet sich kein "Privathaushalt"
Haushaltsnahe Dienstleistungen bringen 20 Prozent Steuerermäßigung – maximal 4.000 Euro
im Jahr. Allerdings muss es sich um Arbeiten in Privathaushalten handeln, für die die Rechnung
durch Überweisung beglichen wird. Ist ein Gärtner für einen Privatmann zusätzlich auf dem
Friedhof am Grab der Ehefrau tätig geworden, so können die dafür aufgewendeten Kosten
nicht als "haushaltsnah" abgerechnet werden, da der Haushalt nicht bis auf den Friedhof "ausstrahlt". (Niedersächsisches Finanzgericht, 4 K 12315/06)
Barzahlung für den Handwerker bringt keine Ersparnis
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Handwerker, die einem Ehepaar entstanden sind (hier in Höhe von rund 5.000 €), nur dann als "Handwerkerleistung" die Steuerschuld mindern können (seit dem 1.1.2009 maximal bis zu 1.200 €, grundsätzlich bis zu 20 % des Rechnungsbetrages für Arbeitslohn und Fahrkosten der Handwerker),
wenn die Rechnung "unbar" bezahlt worden ist. Das gelte auch für Steuerzahler, die kein Girokonto haben, von dem sie das Geld überweisen könnten oder für den Fall, dass der Handwerker auf Barzahlung bestehe, weil er mit "der Zahlungsmoral von Kunden schlechte Erfahrungen
gesammelt" habe. Der Zweck der Vorschrift, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen, könne – auch im Sinne des Gemeinwohls – nur so erreicht werden. (AZ: VI R 14/08 u. a.)
Die "Perle" kann auch in mehreren Haushalten glänzen
Die Möglichkeit, durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe Steuern zu sparen, kann auch
dadurch genutzt werden, dass sie in mehreren Privathaushalten beschäftigt wird, die einen
Lohn von insgesamt mehr als 450 Euro pro Monat zahlen. (Hessisches Finanzgericht, 3 V
1086/99)
Die Putzfrau kann Behördenbrief "wirksam" entgegen nehmen
Nimmt eine Putzfrau in einem Privathaushalt anstelle des Briefadressaten einen per Einschreiben abgegebenen Bescheid der örtlichen Baubehörde entgegen und legt sie ihn auf einen Stapel von Zeitungen in der Wohnung, so ist das Schreiben damit "wirksam zugestellt". Verpasst
der Empfänger des Briefes die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid, weil er diesen erst verspätet "entdeckt" hat, so braucht ihm keine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (also keine Fristverlängerung) gewährt zu werden. (VwG Sigmaringen, 1 K 1497/11)
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